Grundstückskaufvertrag: Gewährleistungsansprüche bei unzutreffenden Angaben zu den zu erzielenden Mieterträgen in einem Mehrparteienhaus Leitsatz Hat der Verkäufer bei Vertragsabschluss eine bestimmte Höhe der Grundmieten bei der Kostenmiete zugesicherte Höhe der Grundmieten bei der Kostenmiete zugesichert und stellt sich später heraus, dass diese nicht in voller Höhe rechtmäßig zu erzielen sind, so kann der Käufer wegen der Mietdifferenz mindern. Zusätzliche Schadensersatzansprüche wegen des Ertragsmangels bestehen daneben nicht. (Rn.18) Tenor
(9)UF 151/86, NJW-RR 1989, 1417), ist bereits der Einwendung nicht zu entnehmen, ob die Berechnung für die Beklagten zu günstigeren Ergebnissen kommen würde. Die Beklagten führen überdies selbst aus, dass der hiesige Gutachterausschuss den Liegenschaftszins nicht im iterativen Verfahren aus einer Inbezugsetzung von Mieten und den aus Marktbeobachtung entnommenen Kaufpreisen ermittelt, so dass eine speziell auf die Besonderheiten des öffentlichen Wohnungsbaus abgestimmte Rechengröße vorliegen würde. Dem gerichtlich bestellten Sachverständigen stünde somit dieser Weg folglich gar nicht offen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige in dem zitierten Verfahren vor dem OLG Düsseldorf allein „freie Mieten“ ohne jede Korrektur in die Ertragswertberechnung einstellt. Diese Berechnung moniert das OLG Düsseldorf und folgt dem dortigen Gutachterausschuss darin, dass die zulässige Kostenmiete Kriterium der Wertermittlung sein muss. Der Sachverständige im vorliegenden Verfahren hat jedoch unstreitig die Kostenmiete im Wege des Abzugs bzw. der Rückrechnung berücksichtigt, so dass der grundlegende Einwand aus dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf hier nicht durchgreift. Randnummer 27 Schließlich folgt das Gericht dem Sachverständigen auch darin, die ermittelten Verkehrswerte auf volle Hunderttausender zu runden. Rein rechnerisch kommt der Sachverständige zu Verkehrswerten von € 3.101.000,40 und € 3.032.776,
- Diese Werte entsprechen einer nicht plausiblen Scheingenauigkeit. Ein Verkehrswert lässt sich nicht genau festlegen. Das folgt schon aus dem Umstand, dass der Sachverständige auch die Marktlage zu berücksichtigen hat, die sich nicht mathematisch genau erfassen lässt. Randnummer 28
- Dem Minderungsrecht der Klägerin steht auch nicht der Einwand von Treu und Glauben entgegen. Die bloße Behauptung der Beklagten ins Blaue hinein, die Klägerin würde von ihren Mietern noch immer die unzulässig hohe Kostenmiete verlangen, bleibt ohne Substanz. Der Vertreter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom
- August 2014 (unprotokolliert) angegeben, dass die Klägerin die Miete entsprechend der Festsetzung der WBK vom
- September 2007 angepasst habe. Dem sind die Beklagte nicht mehr entgegengetreten. Randnummer 29
- Der Anspruch der Klägerin aus der Minderung ist auch durchsetzbar. Verjährung ist nicht eingetreten. Die Klägerin hat die Minderung unter dem
- Dezember 2008 (Anlage K 6) erklärt. Mit der Ausübung dieses Mangelrechts in unverjährter Zeit entsteht ein neuer Anspruch aus der Minderung, der innerhalb der regelmäßigen Frist des § 195 BGB verjährt. Fristbeginn ist gemäß § 199 BGB der Ablauf des
- Dezember
- Die Klage vom
- Dezember 2010 hemmt den Ablauf der dreijährigen Frist. Randnummer 30
- Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286 BGB. Die Beklagten haben mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom
- Dezember 2008 (Anlage K 7) jegliche Ansprüche zurückgewiesen. Hierin liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsweigerung, die sofort zum Eintritt des Verzuges führt. II. Randnummer 31 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagten Schadensersatz in Höhe der nominell über das Minderungsbegehren hinausgehenden finanziellen Nachteile aufgrund der geringeren Ertragsfähigkeit zu leisten haben. Ein solcher Anspruch besteht nicht. Randnummer 32 Der Feststellungsantrag zu 2) bezieht sich seinem Wortlaut nach auf die unvermeidbaren Mietvertragseinbußen. Dieser Mangelschaden wird umfassend von dem Klagantrag zu 1) bezogen auf die Minderung des Kaufpreises abgedeckt. Bereits die Formulierung des Antrags in Abhängigkeit von den Feststellungen des Gerichtes zur Minderungshöhe macht deutlich, dass beide Anträge eine Kompensation für die geringere Ertragsfähigkeit des Grundstücks darstellen sollen. Eine Kombination aus Minderungsbegehren und kleinem Schadensersatzanspruch für die eigentliche Mangelerscheinung ist jedoch nicht möglich. „ Für dieselbe Vermögenseinbuße schließen sich Minderung und Schadensersatz statt der Leistung aus“ (BGH, 27.5.2011, V ZR 122/10, juris, Tz. 16, ebenfalls zu der Ertragsfähigkeit eines Kaufgegenstandes). Die fehlerhaften Angaben in der Wirtschaftlichkeitsberechnung haben zu der vorliegenden unzulässigen Ermittlung der Grundmiete geführt, für die die Beklagten einzustehen haben. Wegen des geringeren Ertragswertes hat die Klägerin die Minderung erklärt und den Minderwert zugesprochen erhalten. Eine weitere Kompensation derselben Einbuße findet nicht statt. Mit der Erklärung vom
- Dezember 2008 (Anlage K 6) hat die Klägerin ihr Wahlrecht bezogen auf die Mängelrechte verbindlich ausgeübt. Randnummer 33 Es kann dahinstehen, ob etwaige Mängelrechte der Klägerin bezogen auf einen Schadensersatzanspruch noch durchsetzbar sind. Auf die Frage, ob die Ertragsfähigkeit dem Grundstück als Beschaffenheit anhaftet oder dem Bauwerk, kommt es nicht mehr an, § 438 Abs.1 Nr. 2 und 3 BGB. III. Randnummer 34 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.