Strafverfahren gegen einen verhandlungsunfähigen Angeklagten: Selbstständige Einziehung des Tatfahrzeugs; Kostenentscheidung nach Verfahrenseinstellung Orientierungssatz 1. Die Einziehung (hier: des Kraftfahrzeugs des Angeklagten) kann nach § 76a Abs. 1 StGB nur dann selbständig angeordnet werden, wenn wegen der Straftat aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann. Es kommen also nur solche Hinderungsgründe in Betracht, die die materielle Strafbarkeit der Tat als solche ebenso wie auch ihre verfahrensrechtliche Verfolgbarkeit unberührt lassen und lediglich ihre faktische Sanktionierung unmöglich machen. Dies trifft vor allem dann zu, wenn ein Täter nicht ermittelt oder nicht erreicht werden kann, etwa weil er sich verborgen hält. (Rn.13) 2. Die selbständige Anordnung entfällt jedoch, wenn der Verfolgung einer Person rechtliche Gründe, also Verfahrenshindernisse, entgegenstehen. Ein derartiger, der Strafverfolgung entgegenstehender rechtlicher Grund ist auch das - hier vorliegende - Verfahrenshindernis der dauernden Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten. (Rn.13) 3. Ist der schlechte Gesundheitszustand des Angeklagten erst durch die Ermittlungen des Gerichts und ohne vorherigen Hinweis des Angeklagten selbst festgestellt worden, ist es nicht unbillig, wenn der Angeklagte seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 31. August 2015, 1 OBL 82/15 - 708 Ns 41/15 Tenor 1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts, Kleine Strafkammer 8, vom 31. August 2015 in Verbindung mit dem Beschluss vom 24. September 2015 insoweit aufgehoben, als darin die Einziehung des Kraftfahrzeuges M. angeordnet wird. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung hinsichtlich des Einstellungsbeschlusses vom 31. August 2015 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe I. Randnummer 1 Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese verurteilte den Angeklagten durch Urteil vom 10. März 2015 wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20 € und zog das Kraftfahrzeug M. (amtliches Kennzeichen: …) ein. Hiergegen legte der Angeklagte über seinen Verteidiger Berufung ein. Randnummer 2 Zur Vorbereitung einer Berufungshauptverhandlung holte das Landgericht Hamburg ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ein. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 08. August 2015 zu dem Ergebnis, dass sich der Angeklagte in einem die Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand befindet. Dieser Zustand sei auch nicht von kurzer vorübergehender Natur, sondern könne nur in einem - von dem Angeklagten selbst aber abgelehnten und voraussichtlich nicht realisierbaren - langwierigen Behandlungsprozess gebessert werden. Randnummer 3 Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft Hamburg am 24. August 2015, das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen und die im Urteil des Amtsgerichts erfolgte Einziehung des Tatfahrzeugs gemäß § 76a StGB anzuordnen. Mit Beschluss vom 31. August 2015 stellte das Landgericht Hamburg das Verfahren gegen den Angeklagten „außerhalb der Hauptverhandlung" wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten gemäß § 206a StPO ein. Eine Kostenentscheidung wurde bezüglich dieses Verfahrens nicht getroffen. Randnummer 4 Außerdem ordnete das Landgericht die Einziehung des Kraftfahrzeug M. „gemäß §§ 76a Abs. 3, 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB" an. Gegen diesen Beschluss legte der Angeklagte über seinen Verteidiger am 08. September 2015 Beschwerde ein. Randnummer 5 Auf diese Beschwerde änderte das Landgericht Hamburg durch Beschluss vom 24. September 2015 seinen Beschluss vom 31. August 2015 dahin ab, dass das Fahrzeug nunmehr „gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs.3 StGB" eingezogen wurde. Randnummer 6 Auch gegen diesen Beschluss legte der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 05. Oktober 2015 Beschwerde ein. Randnummer 7 Außerdem wendete sich der Angeklagte erstmals gegen die unterbliebene Kostenentscheidung hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens. Der Angeklagte ist der Auffassung, dass seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen sind. II. Randnummer 8 1. Die Beschwerde gegen die Anordnung der Einziehung ist zulässig und begründet. Randnummer 9 Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt: Randnummer 10 „Eine Einziehung des Kraftfahrzeugs M. konnte jedenfalls nicht in der vom Landgericht angewendeten Verfahrensweise erfolgen. Randnummer 11 1. Eine Einziehung nach § 74 StGB kam bereits deshalb nicht in Betracht, da das Landgericht Hamburg gegen den Angeklagten kein Sachurteil erlassen hat, sondern das Verfahren wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten eingestellt hat. Die Einziehung nach s 74 StGB ist jedoch grundsätzlich im Tenor des Sachurteils bzw. des Strafbefehls auszusprechen (Eser in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 74 Rn 44). Das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese, in dessen Tenor die Einziehung ausgesprochen worden war, ist nicht rechtskräftig geworden. Randnummer 12 2. Eine selbständige Einziehung nach § 76a StGB ist ebenfalls nicht wirksam erfolgt. Randnummer 13
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