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Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer 2 Sa 27/15 Urteil Berechnungsgrundlagen für ein Vorruhestandsentgelt § 133 BGB, § 157 BGB

Berechnungsgrundlagen für ein Vorruhestandsentgelt Leitsatz Zur Auslegung eines Vorruhestandsvertrages hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen für ein Vorruhestandsentgelt, der auf kollektive Regelunge

§ 4VorRA berechneten Bruttoarbeitsentgelts des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestands. Randnummer 84

(2)Vergütungen für Mehrarbeit und Zeitguthaben bleiben bei der Berechnung des Bruttoarbeitsentgelts unberücksichtigt. Das Vorruhestandsentgelt berechnet sich wie folgt: Randnummer 85 Gehalt Tarif: 4.572,00 EUR brutto Gehalt Übertarif: 2.014,30 EUR brutto Garantiebonus ÜT-MA: 579,98 EUR brutto Ausgleichszulage: 36,72 EUR brutto AG-Anteil Direktvers.: 97,15 EUR brutto Summe: 7.300,15 EUR brutto Randnummer 86 a) 75% aus 7.300,15 EUR brutto = 5.475,11 EUR brutto b) 9.221,17 EUR brutto : 6 Monate x 0,75 = 1.152,65 EUR brutto c) 5.475,11 EUR brutto + 1.152,65 EUR brutto = 6.627,76 EUR brutto. Randnummer 87
(3)Das Bruttovorruhestandsentgelt vermindert sich um die gesetzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und um die vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Steuern. Randnummer 88 Arbeitnehmer, die von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten zusätzlich den Zuschuss gemäß § 3 Ziffer 4 und 5 MTV. Randnummer 89
(4)Die Zahlung des Vorruhestandsentgeltes erfolgt entsprechend der bisherigen Gehaltszahlung durch monatliche Überweisung auf das dem Arbeitgeber bekannte Konto des Arbeitnehmers. Randnummer 90
(5)Über Erhöhungen des Vorruhestandsentgelts aufgrund § 4 Abs. 3 VorRA erhält der Arbeitnehmer jeweils eine Mitteilung des Arbeitgebers. Randnummer 91 § 3 Dauer des Vorruhestands Randnummer 92
(1)Der Arbeitnehmer kann aufgrund der bei Abschluss des Vorruhestandsvertrages vorliegenden Nachweise spätestens ab 01.03.2020 Versorgungsleistungen der Deutsche Rentenversicherung Bund beziehen. Somit endet gemäß Abs. 1 b der Vorruhestand spätestens am 29.02.2020. Randnummer 93 Es endet ferner: Randnummer 94 - mit dem Tod des Arbeitnehmers - mit Beginn des Zeitraumes, für den der Arbeitnehmer unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wird. Randnummer 95
(2)Sofern vor Beginn des Vorruhestands Umstände auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit hindeuten, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, unverzüglich einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit zu stellen und den sich daraus ergebenden Mitwirkungspflichten nachzukommen. Randnummer 96
(3)Bei Vorliegen von Umständen, die auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit hindeuten oder bei inzwischen erfolgter Anerkennung als Schwerbehinderter, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, spätestens sechs Monate vor dem erstmals möglichen Bezug der vorgezogenen Altersrente für Schwerbehinderte gemäß § 37 Satz 2 SGB VI dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass er einen Antrag auf flexibles Altersruhegeld wegen Schwerbehinderung beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt hat. Randnummer 97 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich außerdem, sich nach der Antragstellung unverzüglich den erforderlichen ärztlichen Begutachtungen zu unterziehen und auch alle sonstigen Mitwirkungshandlungen zu leisten. Randnummer 98
(4)Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, kann der Arbeitgeber das Vorruhestandsentgelt gemäß § 8 Abs. 3 VorRA zurückbehalten. Randnummer 99
(5)Soweit der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung des Vorruhestands eine Kürzung seiner Altersrente aus der Sozialversicherung in Kauf nehmen muss, erhält er eine Ausgleichszahlung am Ende des Kalenderjahres in Höhe von 854,00 EUR brutto/Jahr (ab dem 01. Juli 2014 875,00 EUR brutto/Jahr). Sie wird erstmals anteilig im Kalenderjahr des Beginns des Vorruhestands und letztmalig anteilig in dem Kalenderjahr gewährt, in dem der Arbeitnehmer erstmals (gekürzte) vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen kann. Sofern der Vorruhestandsvertrag unterjährig beginnt oder endet, wird die Ausgleichszahlung anteilig bezahlt. Randnummer 100
(6)Sofern der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung des Vorruhestands eine Kürzung der Altersrente aus der Sozialversicherung um mehr als 7,2 % gegenüber der maßgeblichen ungekürzten Altersrente aus der Sozialversicherung in Kauf nehmen muss, erhält er eine zusätzliche einmalige Ausgleichszahlung. Diese beträgt pro 0,3 Prozentpunkte über die Grenze von 7,2% Rentenkürzung hinaus 710,00 EUR brutto (ab dem 01. Juli 2014 727,00 EUR brutto). Die Ausgleichszahlung ist mit Ende des Vorruhestands fällig. Randnummer 101
(7)Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber in diesem Zusammenhang unverzüglich nach Unterzeichnung des Vertrages eine aktuelle Rentenauskunft der Deutsche Rentenversicherung Bund vorzulegen. Randnummer 102
(8)Zu Unrecht empfangenen Ausgleichszahlungen hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zurückzuzahlen. Randnummer 103 § 4 Betriebliche Altersversorgung Randnummer 104
(1)Für den Arbeitnehmer besteht eine Direktversicherung nach der Versorgungsordnung von 1983. Diese wird vom Arbeitgeber gezahlt. Der Monatsbeitrag beträgt 97,15 EUR. Randnummer 105
(2)Die Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung wird für die Dauer von zwei Jahren seit Beginn des Vorruhestandes so fortgeführt, als ob das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Bei kürzerer Dauer des Vorruhestandes verringert sich der Zeitraum der Fortführung entsprechend. Randnummer 106
(3)Die Zahlung der jeweiligen Versorgungsleistung erfolgt nach Maßgabe der Versorgungsordnung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung des Vorruhestandes endet und der Arbeitnehmer Altersrente aus der Sozialversicherung oder vergleichbare Altersversorgungsbezüge erhält. Randnummer 107 § 5 Mitteilungspflichten während der Dauer des Vorruhestands Randnummer 108
(1)Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich jede Änderung sowie den Wegfall von Anspruchsvoraussetzungen mitzuteilen; insbesondere hat er den Arbeitgeber zu informieren, wenn er Randnummer 109
  1. a)vorzeitige Altersrente aus der Sozialversicherung, ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art, vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens, Knappschaftsausgleichsleistung oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaues beanspruchen kann oder erhält, Randnummer 110
  2. b)Nebenbeschäftigungen oder selbstständige Nebentätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenzen des § 8 SGB IV übersteigen, oder auf Grund solcher Beschäftigungen Verletztengeld erhält; gleichzeitig hat er mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie lange er die Nebenbeschäftigungen oder selbstständige Nebentätigkeiten vor Beginn des Vorruhestands ständig ausgeübt hat, Randnummer 111
  3. c)zum Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit bzw. einer Altersrente wegen Schwerbehinderung berechtigt ist, Randnummer 112
  4. d)nach Eintritt in den Vorruhestand als schwerbehinderter Mensch anerkannt wird. Randnummer 113
(2)Zu Unrecht empfangenes Vorruhestandsentgelt hat der Arbeitnehmer im Rahmen des § 8 Abs. 1 VorRA zurückzuzahlen. Erfüllt der Arbeitnehmer die Mitteilungspflichten schuldhaft nicht, so kann der Arbeitgeber gemäß § 8 Abs. 3 VorRA das Vorruhestandsentgelt zurückbehalten. Randnummer 114 § 6 Abwicklung des Anstellungsverhältnisses Randnummer 115
(1)Ein eventuell noch offen stehender Urlaubsanspruch wird bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers genommen. Randnummer 116
(2)Der Arbeitnehmer hat beim Ausscheiden sämtliche betrieblichen Arbeitsmittel, Unterlagen oder sonstige Gegenstände zurückzugeben, die ihm während seiner Tätigkeit ausgehändigt wurden oder auf andere Weise in seinen Besitz gelangt sind. Dazu gehören auch selbst angefertigte Aufzeichnungen. Randnummer 117 § 7 Anspruchsausschluss Randnummer 118 Die Inanspruchnahme von Vorruhestand nach dieser Vereinbarung führt zum Ausschluss sämtlicher eventueller sonstiger Ansprüche aus dem Sozialplan. Randnummer 119 § 8 Schlussbestimmungen Randnummer 120
(1)Dieser Vorruhestandsvertrag tritt anstelle des Vorruhestandsvertrages vom 12.02.2014. Randnummer 121
(2)Ergänzend zu dieser Vereinbarung gilt das Vorruhestandsabkommen der privaten Versicherungswirtschaft vom 25.09.1991. Randnummer 122
(3)Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Randnummer 123
(4)Sollte eine Bestimmung des Vorruhestandsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vorruhestandsvertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung und zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vorruhestandsvertrages gewollt haben oder gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.“ Randnummer 124 zu unterbreiten. Randnummer 125 Hilfsweise , für den Fall der Abweisung des Antrags zu 1., des Hilfsantrags zu 3. und des Antrags zu 8. hat der Kläger beantragt: Randnummer 126 9. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 01. Juli 2014 bis zum 29. Februar 2020 einen Vorruhestandsvertrag zu den Bedingungen der Vereinbarung von Eckpunkten zur Umstrukturierung des Maklervertriebes (Stream) vom 01./14./08. Januar 2014, des Sozialplans G. 2012 vom 19. Juli 2012, der Anlage A zu Teil B Ziffer VII Absätze
(1)und
(3)und des Teils C Ziffer VI des Sozialplans vom
  1. Juli 2012 nach den Bedingungen des Vorruhestandsabkommens für die Versicherungswirtschaft vom
  2. September 1991 mit einem monatlichen Vorruhestandsentgelt in Höhe von 6.627,76 € brutto zu unterbreiten. Randnummer 127 Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 1., des Hilfsantrags zu 3., des Antrags zu
  3. und des Hilfsantrags zu
  4. hat der Kläger beantragt: Randnummer 128
  5. Die Beklagte wird verurteilt, das von dem Kläger mit diesem Schriftsatz erklärte Angebot auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages rückwirkend beginnend am
  6. Juli 2014 bis zum
  7. Februar 2020 zu den Bedingungen der Vereinbarung von Eckpunkten zur Umstrukturierung des Maklervertriebes (Stream) vom 01./14./
  8. Januar 2014, des Sozialplans G. 2012 vom
  9. Juli 2012, der Anlage A zu Teil B Ziffer VII Absätze
(1)und
(3)und des Teils C Ziffer VI des Sozialplans vom
  1. Juli 2012 nach den Bedingungen des Vorruhestandsabkommens für die Versicherungswirtschaft vom
  2. September 1991 mit folgenden Inhalt: Randnummer 129 „§ 1 Beginn des Vorruhestands Randnummer 130 Das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis endet im gegenseitigen Einvernehmen am 30.06.
  3. Am Tage nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses tritt der Arbeitnehmer in den Vorruhestand. Randnummer 131 § 2 Höhe des Vorruhestandsentgelts Randnummer 132
(1)Der Arbeitnehmer erfüllt bei Beginn des Vorruhestands die Voraussetzung der mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit. Er erhält daher ein monatliches Vorruhestandsentgelt von 75%

§ 4VorRA berechneten Bruttoarbeitsentgelts des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestands. Randnummer 133

(2)Vergütungen für Mehrarbeit und Zeitguthaben bleiben bei der Berechnung des Bruttoarbeitsentgelts unberücksichtigt. Das Vorruhestandsentgelt berechnet sich wie folgt: Randnummer 134 Gehalt Tarif: 4.572,00 EUR brutto Gehalt Übertarif: 2.014,30 EUR brutto Garantiebonus ÜT-MA: 579,98 EUR brutto Ausgleichszulage: 36,72 EUR brutto AG-Anteil Direktvers.: 97,15 EUR brutto Summe: 7.300,15 EUR brutto Randnummer 135 a) 75% aus 7.300,15 EUR brutto = 5.475,11 EUR brutto b) 9.221,17 EUR brutto : 6 Monate x 0,75 = 1.152,65 EUR brutto c) 5.475,11 EUR brutto + 1.152,65 EUR brutto = 6.627,76 EUR brutto. Randnummer 136
(3)Das Bruttovorruhestandsentgelt vermindert sich um die gesetzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und um die vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Steuern. Randnummer 137 Arbeitnehmer, die von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten zusätzlich den Zuschuss gemäß § 3 Ziffer 4 und 5 MTV. Randnummer 138
(4)Die Zahlung des Vorruhestandsentgeltes erfolgt entsprechend der bisherigen Gehaltszahlung durch monatliche Überweisung auf das dem Arbeitgeber bekannte Konto des Arbeitnehmers. Randnummer 139
(5)Über Erhöhungen des Vorruhestandsentgelts aufgrund § 4 Abs. 3 VorRA erhält der Arbeitnehmer jeweils eine Mitteilung des Arbeitgebers. Randnummer 140 § 3 Dauer des Vorruhestands Randnummer 141
(1)Der Arbeitnehmer kann aufgrund der bei Abschluss des Vorruhestandsvertrages vorliegenden Nachweise spätestens ab 01.03.2020 Versorgungsleistungen der Deutsche Rentenversicherung Bund beziehen. Somit endet gemäß Abs. 1 b der Vorruhestand spätestens am 29.02.2020. Randnummer 142 Es endet ferner: Randnummer 143 - mit dem Tod des Arbeitnehmers - mit Beginn des Zeitraumes, für den der Arbeitnehmer unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wird. Randnummer 144
(2)Sofern vor Beginn des Vorruhestands Umstände auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit hindeuten, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, unverzüglich einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit zu stellen und den sich daraus ergebenden Mitwirkungspflichten nachzukommen. Randnummer 145
(3)Bei Vorliegen von Umständen, die auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit hindeuten oder bei inzwischen erfolgter Anerkennung als Schwerbehinderter, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, spätestens sechs Monate vor dem erstmals möglichen Bezug der vorgezogenen Altersrente für Schwerbehinderte gemäß § 37 Satz 2 SGB VI dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass er einen Antrag auf flexibles Altersruhegeld wegen Schwerbehinderung beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt hat. Randnummer 146 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich außerdem, sich nach der Antragstellung unverzüglich den erforderlichen ärztlichen Begutachtungen zu unterziehen und auch alle sonstigen Mitwirkungshandlungen zu leisten. Randnummer 147
(4)Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, kann der Arbeitgeber das Vorruhestandsentgelt gemäß § 8 Abs. 3 VorRA zurückbehalten. Randnummer 148
(5)Soweit der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung des Vorruhestands eine Kürzung seiner Altersrente aus der Sozialversicherung in Kauf nehmen muss, erhält er eine Ausgleichszahlung am Ende des Kalenderjahres in Höhe von 854,00 EUR brutto/Jahr (ab dem 01. Juli 2014 875,00 EUR brutto/Jahr). Sie wird erstmals anteilig im Kalenderjahr des Beginns des Vorruhestands und letztmalig anteilig in dem Kalenderjahr gewährt, in dem der Arbeitnehmer erstmals (gekürzte) vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen kann. Sofern der Vorruhestandsvertrag unterjährig beginnt oder endet, wird die Ausgleichszahlung anteilig bezahlt. Randnummer 149
(6)Sofern der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung des Vorruhestands eine Kürzung der Altersrente aus der Sozialversicherung um mehr als 7,2 % gegenüber der maßgeblichen ungekürzten Altersrente aus der Sozialversicherung in Kauf nehmen muss, erhält er eine zusätzliche einmalige Ausgleichszahlung. Diese beträgt pro 0,3 Prozentpunkte über die Grenze von 7,2% Rentenkürzung hinaus 710,00 EUR brutto (ab dem 01. Juli 2014 727,00 EUR brutto). Die Ausgleichszahlung ist mit Ende des Vorruhestands fällig. Randnummer 150
(7)Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber in diesem Zusammenhang unverzüglich nach Unterzeichnung des Vertrages eine aktuelle Rentenauskunft der Deutsche Rentenversicherung Bund vorzulegen. Randnummer 151
(8)Zu Unrecht empfangenen Ausgleichszahlungen hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zurückzuzahlen. Randnummer 152 § 4 Betriebliche Altersversorgung Randnummer 153
(1)Für den Arbeitnehmer besteht eine Direktversicherung nach der Versorgungsordnung von 1983. Diese wird vom Arbeitgeber gezahlt. Der Monatsbeitrag beträgt 97,15 EUR. Randnummer 154
(2)Die Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung wird für die Dauer von zwei Jahren seit Beginn des Vorruhestandes so fortgeführt, als ob das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Bei kürzerer Dauer des Vorruhestandes verringert sich der Zeitraum der Fortführung entsprechend. Randnummer 155
(3)Die Zahlung der jeweiligen Versorgungsleistung erfolgt nach Maßgabe der Versorgungsordnung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung des Vorruhestandes endet und der Arbeitnehmer Altersrente aus der Sozialversicherung oder vergleichbare Altersversorgungsbezüge erhält. Randnummer 156 § 5 Mitteilungspflichten während der Dauer des Vorruhestands Randnummer 157
(1)Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich jede Änderung sowie den Wegfall von Anspruchsvoraussetzungen mitzuteilen; insbesondere hat er den Arbeitgeber zu informieren, wenn er Randnummer 158
  1. a)vorzeitige Altersrente aus der Sozialversicherung, ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art, vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens, Knappschaftsausgleichsleistung oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaues beanspruchen kann oder erhält, Randnummer 159
  2. b)Nebenbeschäftigungen oder selbstständige Nebentätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenzen des § 8 SGB IV übersteigen, oder auf Grund solcher Beschäftigungen Verletztengeld erhält; gleichzeitig hat er mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie lange er die Nebenbeschäftigungen oder selbstständige Nebentätigkeiten vor Beginn des Vorruhestands ständig ausgeübt hat, Randnummer 160
  3. c)zum Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit bzw. einer Altersrente wegen Schwerbehinderung berechtigt ist, Randnummer 161
  4. d)nach Eintritt in den Vorruhestand als schwerbehinderter Mensch anerkannt wird. Randnummer 162
(2)Zu Unrecht empfangenes Vorruhestandsentgelt hat der Arbeitnehmer im Rahmen des § 8 Abs. 1 VorRA zurückzuzahlen. Erfüllt der Arbeitnehmer die Mitteilungspflichten schuldhaft nicht, so kann der Arbeitgeber gemäß § 8 Abs. 3 VorRA das Vorruhestandsentgelt zurückbehalten. Randnummer 163 § 6 Abwicklung des Anstellungsverhältnisses Randnummer 164
(1)Ein eventuell noch offen stehender Urlaubsanspruch wird bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers genommen. Randnummer 165
(2)Der Arbeitnehmer hat beim Ausscheiden sämtliche betrieblichen Arbeitsmittel, Unterlagen oder sonstige Gegenstände zurückzugeben, die ihm während seiner Tätigkeit ausgehändigt wurden oder auf andere Weise in seinen Besitz gelangt sind. Dazu gehören auch selbst angefertigte Aufzeichnungen. Randnummer 166 § 7 Anspruchsausschluss Randnummer 167 Die Inanspruchnahme von Vorruhestand nach dieser Vereinbarung führt zum Ausschluss sämtlicher eventueller sonstiger Ansprüche aus dem Sozialplan. Randnummer 168 § 8 Schlussbestimmungen Randnummer 169
(1)Dieser Vorruhestandsvertrag tritt anstelle des Vorruhestandsvertrages vom 12.02.2014. Randnummer 170
(2)Ergänzend zu dieser Vereinbarung gilt das Vorruhestandsabkommen der privaten Versicherungswirtschaft vom 25.09.1991. Randnummer 171
(3)Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Randnummer 172
(4)Sollte eine Bestimmung des Vorruhestandsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vorruhestandsvertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung und zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vorruhestandsvertrages gewollt haben oder gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.“ Randnummer 173 rückwirkend zum 01.07.2014 anzunehmen. Randnummer 174 Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 1., des Hilfsantrags zu 3., des Antrags zu
  1. sowie der Hilfsanträge zu
  2. und zu
  3. hat der Kläger beantragt: Randnummer 175
  4. Die Beklagte wird verurteilt, das von dem Kläger mit diesem Schriftsatz erklärte Angebot auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages rückwirkend beginnend am
  5. Juli 2014 bis zum
  6. Februar 2020 zu den Bedingungen der Vereinbarung von Eckpunkten zur Umstrukturierung des Maklervertriebes (Stream) vom 01./14./08.2014, des Sozialplans G. 2012 vom
  7. Juli 2012, der Anlage A zu Teil B Ziffer VII Absätze
(1)und
(3)und des Teils C Ziffer VI des Sozialplans vom
  1. Juli 2012 nach den Bedingungen des Vorruhestandsabkommens für die Versicherungswirtschaft mit einen monatlichen Vorruhestandsentgelt in Höhe von 6.627,76 € brutto rückwirkend zum
  2. Juli 2014 anzunehmen. Randnummer 176 Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 1., des Hilfsantrags zu 3., des Antrags zu
  3. sowie der Hilfsanträge zu 9., zu
  4. und zu
  5. hat der Kläger beantragt: Randnummer 177
  6. Die Beklagte wird verurteilt, das von dem Kläger mit diesen anwaltlichen Schreiben vom 04.03.2014, und mit den zwei Schreiben vom 06.11.2014 erklärte Angebot auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages rückwirkend beginnend am 01.07.2014 bis zum 29.02.2020 zu den Bedingungen der Vereinbarung von Eckpunkten zur Umstrukturierung des Maklervertriebes (Stream) vom 01.01/14.01/08.01.2014, des Sozialplans G. 2012 vom 19.07.2012, der Anlage A zu Teil B Ziffer VII Absätze
(1)und
(3)und des Teils C Ziffer VI des Sozialplans vom 19.07.2012 nach den Bedingungen des Vorruhestandsabkommens für die Versicherungswirtschaft vom 25.09.1991 mit folgenden Inhalt: Randnummer 178 „§ 1 Beginn des Vorruhestands Randnummer 179 Das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis endet im gegenseitigen Einvernehmen am 30.06.2014. Am Tage nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses tritt der Arbeitnehmer in den Vorruhestand. Randnummer 180 § 2 Höhe des Vorruhestandsentgelts Randnummer 181
(1)Der Arbeitnehmer erfüllt bei Beginn des Vorruhestands die Voraussetzung der mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit. Er erhält daher ein monatliches Vorruhestandsentgelt von 75%

§ 4VorRA berechneten Bruttoarbeitsentgelts des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestands. Randnummer 182

(2)Vergütungen für Mehrarbeit und Zeitguthaben bleiben bei der Berechnung des Bruttoarbeitsentgelts unberücksichtigt. Das Vorruhestandsentgelt berechnet sich wie folgt: Randnummer 183 Gehalt Tarif: 4.572,00 EUR brutto Gehalt Übertarif: 2.014,30 EUR brutto Garantiebonus ÜT-MA: 579,98 EUR brutto Ausgleichszulage: 36,72 EUR brutto AG-Anteil Direktvers.: 97,15 EUR brutto Summe: 7.300,15 EUR brutto Randnummer 184 a) 75% aus 7.300,15 EUR brutto = 5.475,11 EUR brutto b) 9.221,17 EUR brutto : 6 Monate x 0,75 = 1.152,65 EUR brutto c) 5.475,11 EUR brutto + 1.152,65 EUR brutto = 6.627,76 EUR brutto. Randnummer 185
(3)Das Bruttovorruhestandsentgelt vermindert sich um die gesetzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und um die vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Steuern. Randnummer 186 Arbeitnehmer, die von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten zusätzlich den Zuschuss gemäß § 3 Ziffer 4 und 5 MTV. Randnummer 187
(4)Die Zahlung des Vorruhestandsentgeltes erfolgt entsprechend der bisherigen Gehaltszahlung durch monatliche Überweisung auf das dem Arbeitgeber bekannte Konto des Arbeitnehmers. Randnummer 188
(5)Über Erhöhungen des Vorruhestandsentgelts aufgrund § 4 Abs. 3 VorRA erhält der Arbeitnehmer jeweils eine Mitteilung des Arbeitgebers. Randnummer 189 § 3 Dauer des Vorruhestands Randnummer 190
(1)Der Arbeitnehmer kann aufgrund der bei Abschluss des Vorruhestandsvertrages vorliegenden Nachweise spätestens ab 01.03.2020 Versorgungsleistungen der Deutsche Rentenversicherung Bund beziehen. Somit endet gemäß Abs. 1 b der Vorruhestand spätestens am 29.02.2020. Randnummer 191 Es endet ferner: Randnummer 192 - mit dem Tod des Arbeitnehmers - mit Beginn des Zeitraumes, für den der Arbeitnehmer unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wird. Randnummer 193
(2)Sofern vor Beginn des Vorruhestands Umstände auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit hindeuten, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, unverzüglich einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit zu stellen und den sich daraus ergebenden Mitwirkungspflichten nachzukommen. Randnummer 194
(3)Bei Vorliegen von Umständen, die auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit hindeuten oder bei inzwischen erfolgter Anerkennung als Schwerbehinderter, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, spätestens sechs Monate vor dem erstmals möglichen Bezug der vorgezogenen Altersrente für Schwerbehinderte gemäß § 37 Satz 2 SGB VI dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass er einen Antrag auf flexibles Altersruhegeld wegen Schwerbehinderung beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt hat. Randnummer 195 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich außerdem, sich nach der Antragstellung unverzüglich den erforderlichen ärztlichen Begutachtungen zu unterziehen und auch alle sonstigen Mitwirkungshandlungen zu leisten. Randnummer 196
(4)Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, kann der Arbeitgeber das Vorruhestandsentgelt gemäß § 8 Abs. 3 VorRA zurückbehalten. Randnummer 197
(5)Soweit der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung des Vorruhestands eine Kürzung seiner Altersrente aus der Sozialversicherung in Kauf nehmen muss, erhält er eine Ausgleichszahlung am Ende des Kalenderjahres in Höhe von 854,00 EUR brutto/Jahr (ab dem 01. Juli 2014 875,00 EUR brutto/Jahr). Sie wird erstmals anteilig im Kalenderjahr des Beginns des Vorruhestands und letztmalig anteilig in dem Kalenderjahr gewährt, in dem der Arbeitnehmer erstmals (gekürzte) vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen kann. Sofern der Vorruhestandsvertrag unterjährig beginnt oder endet, wird die Ausgleichszahlung anteilig bezahlt. Randnummer 198
(6)Sofern der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung des Vorruhestands eine Kürzung der Altersrente aus der Sozialversicherung um mehr als 7,2 % gegenüber der maßgeblichen ungekürzten Altersrente aus der Sozialversicherung in Kauf nehmen muss, erhält er eine zusätzliche einmalige Ausgleichszahlung. Diese beträgt pro 0,3 Prozentpunkte über die Grenze von 7,2% Rentenkürzung hinaus 710,00 EUR brutto (ab dem 01. Juli 2014 727,00 EUR brutto). Die Ausgleichszahlung ist mit Ende des Vorruhestands fällig. Randnummer 199
(7)Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber in diesem Zusammenhang unverzüglich nach Unterzeichnung des Vertrages eine aktuelle Rentenauskunft der Deutsche Rentenversicherung Bund vorzulegen. Randnummer 200
(8)Zu Unrecht empfangenen Ausgleichszahlungen hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zurückzuzahlen. Randnummer 201 § 4 Betriebliche Altersversorgung Randnummer 202
(1)Für den Arbeitnehmer besteht eine Direktversicherung nach der Versorgungsordnung von 1983. Diese wird vom Arbeitgeber gezahlt. Der Monatsbeitrag beträgt 97,15 EUR. Randnummer 203
(2)Die Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung wird für die Dauer von zwei Jahren seit Beginn des Vorruhestandes so fortgeführt, als ob das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Bei kürzerer Dauer des Vorruhestandes verringert sich der Zeitraum der Fortführung entsprechend. Randnummer 204
(3)Die Zahlung der jeweiligen Versorgungsleistung erfolgt nach Maßgabe der Versorgungsordnung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung des Vorruhestandes endet und der Arbeitnehmer Altersrente aus der Sozialversicherung oder vergleichbare Altersversorgungsbezüge erhält. Randnummer 205 § 5 Mitteilungspflichten während der Dauer des Vorruhestands Randnummer 206
(1)Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich jede Änderung sowie den Wegfall von Anspruchsvoraussetzungen mitzuteilen; insbesondere hat er den Arbeitgeber zu informieren, wenn er Randnummer 207
  1. a)vorzeitige Altersrente aus der Sozialversicherung, ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art, vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens, Knappschaftsausgleichsleistung oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaues beanspruchen kann oder erhält, Randnummer 208
  2. b)Nebenbeschäftigungen oder selbstständige Nebentätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenzen des § 8 SGB IV übersteigen, oder auf Grund solcher Beschäftigungen Verletztengeld erhält; gleichzeitig hat er mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie lange er die Nebenbeschäftigungen oder selbstständige Nebentätigkeiten vor Beginn des Vorruhestands ständig ausgeübt hat, Randnummer 209
  3. c)zum Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit bzw. einer Altersrente wegen Schwerbehinderung berechtigt ist, Randnummer 210
  4. d)nach Eintritt in den Vorruhestand als schwerbehinderter Mensch anerkannt wird. Randnummer 211
(2)Zu Unrecht empfangenes Vorruhestandsentgelt hat der Arbeitnehmer im Rahmen des § 8 Abs. 1 VorRA zurückzuzahlen. Erfüllt der Arbeitnehmer die Mitteilungspflichten schuldhaft nicht, so kann der Arbeitgeber gemäß § 8 Abs. 3 VorRA das Vorruhestandsentgelt zurückbehalten. Randnummer 212 § 6 Abwicklung des Anstellungsverhältnisses Randnummer 213
(1)Ein eventuell noch offen stehender Urlaubsanspruch wird bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers genommen. Randnummer 214
(2)Der Arbeitnehmer hat beim Ausscheiden sämtliche betrieblichen Arbeitsmittel, Unterlagen oder sonstige Gegenstände zurückzugeben, die ihm während seiner Tätigkeit ausgehändigt wurden oder auf andere Weise in seinen Besitz gelangt sind. Dazu gehören auch selbst angefertigte Aufzeichnungen. Randnummer 215 § 7 Anspruchsausschluss Randnummer 216 Die Inanspruchnahme von Vorruhestand nach dieser Vereinbarung führt zum Ausschluss sämtlicher eventueller sonstiger Ansprüche aus dem Sozialplan. Randnummer 217 § 8 Schlussbestimmungen Randnummer 218
(1)Dieser Vorruhestandsvertrag tritt anstelle des Vorruhestandsvertrages vom 12.02.2014. Randnummer 219
(2)Ergänzend zu dieser Vereinbarung gilt das Vorruhestandsabkommen der privaten Versicherungswirtschaft vom 25.09.1991. Randnummer 220
(3)Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Randnummer 221
(4)Sollte eine Bestimmung des Vorruhestandsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vorruhestandsvertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung und zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vorruhestandsvertrages gewollt haben oder gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.“ Randnummer 222 rückwirkend zum 01.07.2014 anzunehmen. Randnummer 223 Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 1., des Hilfsantrags zu 3., des Antrags zu
  1. sowie der Hilfsanträge zu 9., zu 10., zu
  2. und zu
  3. hat der Kläger beantragt: Randnummer 224
  4. Die Beklagte wird verurteilt, das von dem Kläger mit Schreiben vom
  5. März 2014 und den zwei Schreiben vom
  6. November 2014 erklärte Angebot auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages rückwirkend beginnend am
  7. Juli 2014 bis zum
  8. Februar 2020 zu den Bedingungen der Vereinbarung von Eckpunkten zur Umstrukturierung des Maklervertriebes (Stream) vom 01./14./
  9. Januar 2014, des Sozialplans G. 2012 vom
  10. Juli 2012, der Anlage A zu Teil B Ziffer VII Absätze
(1)und
(3)und des Teils C Ziffer VI des Sozialplans vom
  1. Juli 2012 nach den Bedingungen des Vorruhestandsabkommens für die Versicherungswirtschaft mit einen monatlichen Vorruhestandsentgelt in Höhe von 6.627,76 € brutto rückwirkend zum
  2. Juli 2014 anzunehmen. Randnummer 225 Weiter hat der Kläger beantragt: Randnummer 226
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 7.092,25 € brutto abzüglich erhaltener 4.673,66 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  4. Januar 2015 zu zahlen. Randnummer 227
  5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.466,36 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  6. Februar 2015 zu zahlen. Randnummer 228
  7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.466,36 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  8. März 2015 zu zahlen. Randnummer 229
  9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.466,36 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  10. April 2015 zu zahlen. Randnummer 230
  11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 12.647,88 € brutto abzüglich erhaltener 7.677,94 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  12. Mai 2015 zu zahlen. Randnummer 231
  13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.840,71 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  14. Juni 2015 zu zahlen. Randnummer 232
  15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.840,71 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
  16. Juli 2015 zu zahlen. Randnummer 233 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 234 die Klage abzuweisen. Randnummer 235 Die Beklagte hat entgegnet, die Höhe des Vorruhestandsgeldes sei für sie Geschäftsgrundlage des Vorruhestandsvertrages gewesen. Der Kläger sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Bonus nicht in die Berechnung einbezogen werde. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass das Angebot zum Abschluss des in Rede stehenden Vorruhestandsvertrages nur unter der Voraussetzung abgegeben worden sei, dass der Bonus bei der Berechnung des Vorruhestandsgeldes unberücksichtigt bleibe. Der Kläger handle rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen § 242 BGB. Hilfsweise sei das Vorruhestandsgeld auf den tatsächlich von der Beklagten berechneten Betrag des Vorruhestandsgeldes nach § 313 Abs. 2 BGB anzupassen. Jedenfalls sei der Antrag zu
  17. zu unbestimmt. Bonuszahlungen seien bei der Berechnung des Vorruhestandsgeldes nicht einzubeziehen. Es handele sich nicht um „variable Entgeltbestandteile“ im Sinne von § 4 Abs. 1 VorRA. Vielmehr seien sie als betriebliche bzw. tarifliche Sonderzahlungen einzuordnen, die im Rahmen des Vorruhestandsentgelts keine Berücksichtigung fänden. Es handele sich bei dem Bonus bereits deshalb um eine betriebliche Sonderzahlung, weil er in einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt sei. Die Regelung in Ziff. 5 Abs. 2 Anstellungsvertrag sei eine deklaratorische Klausel, die keine eigenständige Regelung darstelle und somit keine konstitutive Wirkung entfalten könne. Zumindest aufgrund der Protokollnotiz komme es nicht mehr auf darauf an, ob der betreffende Bonus einen variablen Entgeltbestandteil im Sinne von § 4 VorRA darstelle. Jedenfalls sei die Berechnung falsch. Es käme allenfalls eine Berechnung auf das ganze Jahr bezogen in Betracht. Darüber hinaus habe der Kläger § 4 Abs. 2 VorRA nicht beachtet. Randnummer 236 In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers behauptet, dass die in § 5 Ziff. 2 Anstellungsvertrag in Bezug genommene Gesamtbetriebsvereinbarung über die übertarifliche Vergütung der V. AG und V1 AG nie angewendet worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten behauptet (nicht zu Protokoll genommen), dass das Weihnachts- und Urlaubsgeld zusammen mit dem Bonus überführt worden sei in die GBV Tantiemezahlung. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat wörtlich erklärt, dass die Zahlung „aus einem variablen Anteil und einem Garantieanteil als insgesamt variable Vergütung besteht“ und dies „als ein Bonuspaket gilt“. Der Garantieanteil könne nicht ins Negative verrechnet werden. Randnummer 237 Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom
  18. August 2015 – 23 Ca 251/14 – (Bl. 413 d.A.) der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständiges Vorruhestandsgeld für die Monate Juli bis Dezember 2014 von jeweils 5.666,79 € brutto sowie für die Monate Januar bis Juni 2015 von jeweils 5.711,79 € brutto – jeweils abzüglich bereits erbrachter Nettozahlungen – und ab
  19. August 2015 jeweils zum Monatsende bis
  20. Februar 2020 ein monatliches Vorruhestandsgeld von 5.711,79 € brutto zu zahlen. Weiter hat es die Beklagte verurteilt, für Dezember 2014 eine Abfindung von 437,50 € brutto und einen weiteren Betrag von 26,99 € brutto und für April 2015 die für das Jahr 2014 abgerechnete Tantieme von 6.020,12 € brutto zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Randnummer 238 Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag zu
  21. sei als Klage auf wiederkehrende Leistungen (§ 258 ZPO) zulässig. Die Klage sei nach Maßgabe des Tenors teilweise begründet. Rechtliche Grundlage für das von dem Kläger beanspruchte Vorruhestandsgeld sei der Interessenausgleich und Sozialplan „Stream“, der die Auflösung der Organisationseinheit dezentrales Underwriting, in welcher der Kläger als Abteilungsleiter beschäftigt gewesen sei, zum Gegenstand habe und der die negativen Auswirkungen dieser Betriebsänderung abmildern solle. Der Kläger habe seinen Arbeitsplatz infolge dieser Betriebsänderung verloren. Der Interessenausgleich und Sozialplan „Stream“ nehme über den Sozialplan G. 2012 und die dort genannte Anlage Bezug auf § 4 VorRA, der hinsichtlich des Vorruhestandsgeldes auf das Bruttoarbeitsentgelt des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestandes verweise. Außer Acht blieben Zuschläge für Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit sowie „tarifliche und betriebliche Sonderzahlungen“. „Variable Entgeltbestandteile“ seien mit dem monatlichen Durchschnitt der letzten sechs abgerechneten Monate vor Beginn des Vorruhestands zu berücksichtigen. Danach sei das Vorruhestandsgeld für den Kläger wie folgt zu berechnen: Randnummer 239 Gemäß Ziffer 3.1 a
(1)der Anlage A betrage das Vorruhestandsgeld im Sinne von § 4 VorRA für Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren 75% des Arbeitsentgeltes des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestandes (Arbeitnehmer im Innendienst) und werde nach § 4 VorRA berechnet. Nach § 4 VorRA fänden tarifliche und betriebliche Sonderzahlungen keine Berücksichtigung, weshalb das Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld nicht Teil des Vorruhestandsgeldes sein solle. Variable Entgeltbestandteile seien hingegen mit dem monatlichen Durchschnitt der letzten sechs abgerechneten Monate vor Beginn des Vorruhestandes zu berücksichtigen. Daraus folge, dass bei Zahlung variabler Entgeltbestandteile das regelmäßige Gehalt eines repräsentativen Zeitraumes vor dem Eintritt in den Vorruhestand Grundlage für die Höhe der Vorruhestandsvergütung sein solle. Die Beklagte habe zu Recht jedenfalls die Elemente des monatlichen Bruttogehaltes in Höhe des monatlichen Tarifgehaltes von 4.572,00 €, der übertarifliche Zulage von 2.014,30 € und der Ausgleichszulage von 36,72 € berücksichtigt. Richtigerweise habe die Beklagte den Arbeitgeberanteil für die Direktversicherung nicht berücksichtigt, da dieser Betrag nicht zu einer Erhöhung des Bruttoeinkommens führe und ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen während des Vorruhestandes weitergezahlt worden sei. Randnummer 240 Die hier streitigen Elemente Garantiebonus bzw. „Tantieme Abr.Vorjahr“ seien ebenfalls bei der Berechnung des Vorruhestandsgeldes zu berücksichtigen. Sie fänden ihre Grundlage in Ziff. 5 des Anstellungsvertrags der Parteien. Dieser lege fest, dass der Kläger eine leistungsabhängige Jahrestantieme habe erhalten sollen, die bei Erreichen aller Ziele (Unternehmensergebnisse, individuelle Ziele und persönliche Leistung) 18.318,00 € (aktuell bis zu 19.000,00 € pro Jahr) habe betragen sollen. Ziff. 5 Abs. 2 Anstellungsvertrag verweise hinsichtlich der Einzelheiten auf die „Gesamtbetriebsvereinbarung über die übertarifliche Vergütung der V. AG und V1 AG“ in ihrer jeweils gültigen Fassung und aus den für jedes Geschäftsjahr gesondert zu treffenden Zielfestlegungen. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Kläger auf diese Regelung im Arbeitsvertrag zwölfmal die in der Abrechnung genannte Zahlung von 579,98 € brutto erhalten und die Beklagte im April 2014 die Jahresabrechnung für das Vorjahr erstellt habe, die in der Summe der 12 monatlichen Raten und der Schlussrate „Tant.Abr.Vorjahr“ eine Gesamtsumme von 16.180,93 € brutto ausgewiesen habe. Bei dem Garantiebonus und der dem Kläger im April gezahlten Tantieme gemäß Ziff. 5 Abs. 2 Arbeitsvertrag handele es sich um variable Entgeltbestandteile im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 VorRA. Sie seien deshalb bei der Berechnung des Vorruhestandsgeldes zu berücksichtigen. Dies ergebe die eindeutige Auslegung dieser Regelung. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung in § 4 Abs. 1 VorRA, die zwischen Zuschlägen für Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit, tariflichen und betrieblichen Sonderzahlungen und variablen Entgeltbestandteilen unterscheide, ergebe sich, dass die Jahrestantieme als variabler Entgeltbestandteil anzusehen sei. Variable Entgeltbestandteile seien gerade nicht tariflich festgeschriebene Gehälter. Unter variablen Entgeltbestandteilen seien vielmehr Gehaltsbestandteile zu verstehen, die die individuelle Leistung, den individuellen Erfolg oder den Unternehmenserfolg zum Ansatzpunkt für die Vergütung des Angestellten erhöben. Kennzeichnend für variable Entgeltbestandteile sei damit einzig, dass sie – je nach Zielerreichung – unterschiedlich hoch sein könnten. Die Erklärungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht stützten dieses Verständnis. Danach sei zwar das Weihnachts- und Urlaubsgeld zusammen mit dem Bonus überführt worden in die GBV Tantiemezahlung. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe sodann wörtlich erklärt, dass die Zahlung „aus einem variablen Anteil und einem Garantieanteil als insgesamt variable Vergütung besteht“ und dies „als ein Bonuspaket gilt“. Hieraus folge, dass Weihnachts- und Urlaubsgeld nicht mehr in ihrer bisherigen Form als tarifliche oder betriebliche Sonderzahlung fortbeständen, sondern in die variable Tantiemezahlung überführt worden seien. Dass die Tantiemezahlung hierbei aus einem Garantieanteil und einem variablen Anteil bestehe, mache den Anspruch weder insgesamt noch zum Teil zu einer betrieblichen Sonderzahlung. Unstreitig berechne sich die gesamte Jahrestantieme gemäß Ziff. 5 Anstellungsvertrag nach der Zielerreichung anhand des Unternehmensergebnisses, der individuellen Ziele und der persönlichen Leistung. Es handele sich damit auch insgesamt um einen variablen Entgeltbestandteil. Dass bei Nichterreichen der Ziele der Garantieanteil nicht gekürzt werde, verändere den Charakter der Jahrestantieme als variablen Entgeltbestandteil nicht. Randnummer 241 Die Protokollnotiz der Betriebsparteien des Sozialplans G. 2012 vom 21. Mai 2015, nach der die Tantieme gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung über die übertarifliche Vergütung der V. AG vom 24. Mai 2011 keinen variablen Entgeltbestandteil im Sinne des § 4 Abs. 1 VorRA darstelle und bei der Berechnung des Vorruhestandsgeldes unberücksichtigt bleibe, stehe im Widerspruch zu Ziff. 3.1 a
(1)der Anlage A zu Teil B Ziffer VII Sozialplan G. 2012, die im Hinblick auf die Bezugnahme zu § 4 VorRA für die dort genannten variablen Entgeltbestandteile keine Einschränkung vorsehe. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Verweisungsregelung im Sozialplan und der in Bezug genommenen Regelung in § 4 VorRA, nach der variable Entgeltbestandteile zu berücksichtigen seien, handele es sich bei der Protokollnotiz nicht um eine Auslegungsregelung, sondern um eine Änderung von Ziff. 3.1 a
(1)der Anlage A zu Teil B Ziffer VII Sozialplan G.
  1. Die Betriebsparteien hätten mit der Protokollnotiz eine eigenständige Regelung getroffen. Die Regelung erlange damit normativen Charakter. Die Protokollnotiz habe in unzulässiger Weise in rechtlich geschützte Positionen des Klägers eingegriffen. Die auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Sozialplans G. 2012 zurückwirkende Protokollnotiz greife in unzulässiger Weise in schon bestehende Ansprüche des Klägers ein. Seit Unterzeichnung des Vorruhestandsvertrages am
  2. Februar 2014 sei mit Beginn des Vorruhestandes am
  3. Juli 2014 und mit Ablauf eines jeden Monats der Anspruch auf das Vorruhestandsgeld in Höhe der im Sozialplan und dem Verweis auf das VorRA festgelegten Berechnung unter Berücksichtigung der Tantiemezahlung entstanden. Der Eingriff in den bestehenden Anspruch des Klägers verstoße gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Zwar komme der Protokollnotiz keine echte Rückwirkung zu. Sie greife nicht zulasten des Klägers in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand ein. Der Anspruch auf das Vorruhestandsgeld sei bis zur Unterzeichnung der Protokollnotiz vom
  4. Mai 2015 schon entstanden und fällig, aber noch nicht vollständig erfüllt. Der nachträglich geregelte Lebenssachverhalt sei deshalb noch nicht abgewickelt gewesen. Der Protokollnotiz komme aber eine unechte Rückwirkung zu, was ihre Unwirksamkeit zur Folge habe. Sie verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Protokollnotiz diene einzig dazu, die Berechnung des Vorruhestandsgeldes zulasten derjenigen zu ändern, die vor Unterzeichnung der Protokollnotiz einen Vorruhestandsvertrag nach dem VorRA und nach Maßgabe des Sozialplans G. 2012 abgeschlossen hätten. Ein legitimes Ziel sei darin nicht zu erkennen, da die Protokollnotiz nicht für die Auslegung der Berechnung des Vorruhestandsgeldes erforderlich gewesen sei. Der Wortlaut von § 4 VorRA sei eindeutig. Eine nachträgliche Veränderung der Berechnung des Vorruhestandsgeldes durch die Nichtberücksichtigung der Tantiemezahlung sei zudem unangemessen. Ein berechtigtes Interesse der Betriebsparteien an der Kürzung des Vorruhestandsgeldes sei nicht erkennbar. Randnummer 242 Zwar ergebe sich aus § 2 Vorruhestandsvertrag abweichend von den Regelungen des Sozialplanes G. 2012 und § 4 VorRA ein Vorruhestandsentgelt in Höhe von nur 4.967,27 €. Dieser Betrag berücksichtige die Tantiemezahlung nicht. Der Kläger sei jedoch an den von ihm vorbehaltlos unterschriebenen Vorruhestandsvertrag nicht gebunden. Der Kläger hätte mit seiner Unterschrift unter den Vorruhestandsvertrag auf kollektive Ansprüche aus den wie eine Betriebsvereinbarung wirkenden Sozialplan (§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) verzichtet, was nur mit der hier nicht erteilten Zustimmung des Betriebsrats zulässig gewesen wäre (§ 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG). Die Regelung in Ziff. 2 Vorruhestandsvertrag über die Höhe des Vorruhestandsgeldes sei damit unwirksam und nichtig. Die Unwirksamkeit der Regelung führe nicht nach § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages, weil die Parteien in § 8 Abs. 3 Vorruhestandsvertrag geregelt hätten, dass bei ganz oder teilweiser Unwirksamkeit einer Bestimmung im Vorruhestandsvertrag die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werde und anstelle der unwirksamen Bestimmung eine angemessene Regelung gelten solle, die dem am nächsten komme, was die Vertragsparteien gewollt hätten. Deshalb sei anzunehmen, dass der Vorruhestandsvertrag, auf den der Kläger ohnehin gemäß Teil B Ziff. VII Sozialplan G. 2012 i.V.m. Ziff. 1 seiner Anlage A einen Anspruch gehabt hätte, auch bei Kenntnis der fehlerhaften Berechnung des Vorruhestandsgeldes zustande gekommen wäre und sodann die im Sozialplan und § 4 VorRA festgelegte Berechnung des Vorruhestandsgeldes maßgebend gewesen wäre. Soweit die Beklagte behaupte, die im Vorruhestandsvertrag bezeichnete Höhe des Vorruhestandsgeldes sei Geschäftsgrundlage geworden, ergebe sich daraus ebenfalls nicht die Unwirksamkeit des Vertrages. Die Höhe des Vorruhestandsgeldes sei nicht als Geschäftsgrundlage anzusehen, weil sie Vertragsinhalt geworden sei. Randnummer 243 Da die Beklagte in die Abrechnung April 2014 eher zufällig die Schlussrate für die Abrechnung der Jahrestantieme mit einbezogen habe, sei es angemessen, die Jahrestantieme von insgesamt 16.180,93 € mit ihrem monatlichen Anteil von 1.348,41 € in die Höhe des Vorruhestandsgeldes einfließen zu lassen. Hierfür spreche auch, dass die Zahlungen neben der Beteiligung am Unternehmenserfolg gerade die Leistungen des Mitarbeiters für einen 12-Monats-Zeitraums hätten vergüten sollen. Bei der Berechnung des Vorruhestandsgeldes sei ferner § 4 Abs. 2 VorRA zu berücksichtigen, wonach bei Überschreitung des nach § 4 Abs. 1 VorRA maßgebenden Arbeitsentgelts um das 1,2-fache der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der übersteigende Betrag bei der Berechnung des Vorruhestandsgeldes nur zur Hälfte berücksichtigt werde. Randnummer 244 Die Anträge zu
  5. bis
  6. seien unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Vorlage eines Vorruhestandsvertrages mit der geänderten Berechnung des Vorruhestandsgeldes oder Annahme eines entsprechenden Angebotes des Klägers. Der von den Parteien unterzeichnete Vorruhestandsvertrag habe dahin ausgelegt werden können, dass die Berechnung des Vorruhestandsgeldes entsprechend dem Sozialplan G. 2012 und § 4 VorRA vorgenommen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Randnummer 245 Gegen dieses den Parteien jeweils am
  7. September 2015 (Bl. 445, 444 d.A.) zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am
  8. September 2015 (Bl. 448 d.A.) und in korrigierter Fassung mit einem am
  9. September 2015 (Bl. 452 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Auf den am
  10. Oktober 2015 (Bl. 456 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Antrag der Beklagten ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum
  11. Dezember 2015 verlängert worden (Bl. 460 d.A.). Die Berufungsbegründung der Beklagten ist am
  12. Dezember 2015 (Bl. 469 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangen und dem Kläger am
  13. Dezember 2015 (Bl. 553 d.A.) zugestellt worden. Auf den am
  14. Januar 2016 (Bl. 564 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Antrag des Klägers ist die Berufungsbeantwortungsfrist bis zum
  15. Februar 2016 verlängert worden (Bl. 570 R d.A.). Die Berufungsbeantwortung und Anschlussberufung sowie Anschlussberufungsbegründung des Klägers ist am
  16. Februar 2016 (Bl. 574 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Randnummer 246 Die Beklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil für unzutreffend und trägt vor, bei der Berechnung des Vorruhestandsentgelts seien die Bonuszahlungen des Klägers nicht zu berücksichtigen. Randnummer 247 Mit der Protokollnotiz zum Sozialplan G. 2012 hätten die Betriebsparteien die schon immer für richtig gehaltene Berechnungsweise des Vorruhestandsentgelts klarstellend geregelt. Nach dieser ausdrücklichen, den Sozialplan ergänzenden Regelung sei der streitgegenständliche Bonus bei der Berechnung des Vorruhestandsentgelts ausdrücklich und eindeutig nicht einzubeziehen. Bei einer Berücksichtigung der Protokollnotiz komme es nicht zu einer rückwirkenden Entwertung der Rechtsposition des Klägers, die sich durch die Protokollnotiz nicht verändert habe, weil diese im Einklang mit den Vorgaben des Sozialplans G. 2012 stehe und lediglich der Klarstellung diene. Selbst wenn es durch die Anwendung der Protokollnotiz zu einer Änderung der Rechtsposition des Klägers gekommen wäre, verstieße diese jedenfalls nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Der Sozialplan wäre als gleichrangige Norm abänderbar. Schon vor dem Hintergrund der vertraglichen Regelung der Höhe des Vorruhestandsentgelts hätte der Kläger keinen Vertrauensschutz besessen. Es handelte sich allenfalls um eine unechte Rückwirkung, die zulässig wäre. Die abändernde Regelung in der Protokollnotiz wäre dadurch gerechtfertigt, dass die bisherige Regelung unklar gewesen wäre und die Änderung eine entsprechende Klarheit herbeigeführt hätte. Randnummer 248 Der Bonus sei als betriebliche Sonderzahlung im Sinne von § 4 Abs. 1 VorRA zu betrachten und deshalb bei der Berechnung des Vorruhestandsentgelts nicht zu berücksichtigen. Alleinige Rechtsgrundlage für die Zahlung des Bonus sei die GBV Übertarifliche Vergütung. Ziff. 5 Anstellungsvertrag verweise lediglich auf die Gesamtbetriebsvereinbarung und gebe deren Inhalt teilweise deklaratorisch wieder. Auf den garantierten Bonus seien tarifliche Sonderzahlungen gemäß § 3 Ziff. 3, § 13 Ziff. 9 MTV anzurechnen (Abschn. IV Ziff. 2 Abs. 2 GBV Übertarifliche Vergütung). Dies seien das tarifliche Weihnachtsgeld in Höhe von 80% und das tarifliche Urlaubsgeld in Höhe von 50% eines Bruttomonatsentgelts. Dieser Teil des Bonus stelle letztlich eine aufgrund betrieblicher Vereinbarungen gestaffelte, tarifliche Sonderzahlung dar. Dagegen erfassten dem Wortlaut nach „Variable Entgeltbestandteile“ eher monatlich schwankende Vergütungsbestandteile, etwa monatliche Umsatzbeteiligungen oder Abschlussprovisionen. Auch Gesamtzusammenhang und Systematik von § 4 Abs. 1 VorRA sprächen dagegen, den Bonus als variablen Entgeltbestandteil zu verstehen. Denn variable Entgeltbestandteile seien lediglich mit dem monatlichen Durchschnitt der letzten sechs abgerechneten Monate vor Beginn des Vorruhestands zu berücksichtigen. Wollte man den jährlich im April ausgezahlten Bonus hier einbeziehen, führte dies zu rein zufälligen Ergebnissen. Ferner hätten die Tarifvertragsparteien im Jahre 1991 bei Schaffung des § 4 VorRA ein mögliches Zielvereinbarungssystem nicht bedacht, weil es solche Regelungen damals weder in der Versicherungswirtschaft noch sonst bei Unternehmen in der Bundesrepublik gegeben habe. Weiter sei systematisch zu bedenken, dass die Tarifvertragsparteien in § 4 Abs. 1 VorRA auch Zuschläge für Mehrarbeit, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit von der Berechnung des Vorruhestandsentgelts ausgenommen hätten. Offensichtlich hätten solche Vergütungsbestandteile nicht berücksichtigt werden sollen, die von einer zusätzlichen, tatsächlichen Leistungserbringung abgehangen hätten. Diesem Zweck folgend sei es richtig, auch die von der individuellen und kollektiven Zielerreichung abhängigen Boni nicht in die Berechnung einzubeziehen. Denn der Vorruheständler leiste keinen Beitrag mehr zu diesen Zielerreichungen und solle dafür auch nicht entlohnt werden. Entsprechendes sei für die Altersteilzeit geregelt. Dort erhalte der Arbeitnehmer lediglich während der aktiven Arbeitsphase einen Bonus, nicht dagegen während der Freistellungsphase (Abschn. IV Ziff. 6 Abs. 4 letzter Satz GBV Übertarifliche Vergütung). Schließlich entspreche diese Auslegung dem Willen der Betriebsparteien des Sozialplans. Es sollten lediglich die wirtschaftlichen Nachteile aufgefangen und nicht jede finanzielle Einbuße ausgeglichen werden. Von diesem Sinn und Zweck eines Sozialplans wäre die Einbeziehung leistungs- und erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteile nicht mehr gedeckt. Dies sei auch folgerichtig, weil der Arbeitnehmer im Vorruhestand keine Arbeitsleistung mehr erbringe. Die Bonuszahlungen prägten auch nicht das Entgeltniveau eines Arbeitnehmers, weil die Bonuszahlungen jährlich unterschiedlich ausfielen und der Arbeitnehmer sie nicht verlässlich in seine Lebensplanung einbeziehen könne. Randnummer 249 Schließlich müsse sich der Kläger an seiner vorbehaltlosen Annahme des Vorruhestandsvertrags, der die konkrete Berechnung des Vorruhestandsentgelts ohne Einbeziehung des Bonus enthalte, festhalten lassen. Bereits während des Personalgesprächs am
  17. Februar 2014 habe ihr Abteilungsleiter Personalbetreuung, der Zeuge Herr B. , den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der in der Vergangenheit an den Kläger gezahlte Bonus nicht in die Berechnung des Vorruhestandsentgelts einbezogen werde. Diese Berechnungsgrundlage sei Geschäftsgrundlage des Vorruhestandsvertrages gewesen. Nur unter dieser Voraussetzung habe sie das Angebot dem Kläger gemacht. Dies sei auch für den Kläger erkennbar gewesen. Die Nichtberücksichtigung der Bonuszahlungen sei auch nicht unmittelbar Vertragsbestandteil geworden. Wenn sich der Kläger nun darauf berufe, dass die Bonuszahlungen entgegen der beiderseitigen Vorstellungen bei Vertragsschluss zu berücksichtigen seien, sei die Geschäftsgrundlage des Vorruhestandes betroffen. Der Kläger sei ohne Verstoß gegen § 77 Abs. 4 BetrVG an den von ihm vorbehaltlos unterschriebenen Vorruhestandsvertrag gebunden, weil er schon nicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung verzichtet habe. Denn die Berechnung des Vorruhestandsentgelts sei zutreffend und entspreche der Regelung in § 4 Abs. 1 VorRA. Diese Auffassung vertrete ausweislich der Protokollnotiz auch der Gesamtbetriebsrat, der von einer Berechnung ohne Einbeziehung des Bonus ausgegangen sei. Der Gesamtbetriebsrat habe durch die Protokollnotiz den Verzicht des Klägers nachträglich genehmigt. Jedenfalls führten die konkreten Umstände dazu, dass sich der Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf einen Verstoß gegen § 77 Abs. 4 BetrVG berufen könne, weil er in vollem Bewusstsein der Berechnungsmodalitäten und der Höhe seines individuellen Vorruhestandsentgelts den konkreten Vertrag unterzeichnet habe. Der Kläger habe damit nicht auf Rechte verzichten wollen, sondern sich hinsichtlich der Auslegung der anspruchsbegründenden Normen ihrer Auffassung und der des Gesamtbetriebsrats anschließen wollen. Randnummer 250 Die Beklagte beantragt, Randnummer 251 das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom
  18. August 2015 – 23 Ca 251/14 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 252 Der Kläger beantragt, Randnummer 253
  19. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Randnummer 254
  20. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom
  21. August 2015 – 23 Ca 251/14 – abgeändert. Randnummer 255
  22. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 6.627,76 € brutto, ab
  23. August 2014 jeweils zum Monatsende bis zum
  24. Februar 2020 zu zahlen. Randnummer 256 Hilfsweise , für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3., wird beantragt: Randnummer 257
  25. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten ab dem
  26. Juli 2014 bis zum
  27. Februar 2020 Anspruch auf Vorruhestandsgeld in Höhe von monatlich 6.627,76 € brutto hat. Randnummer 258 Hilfsweise , für den Fall der Abweisung des Antrags zu
  28. und des Hilfsantrags zu 4., wird beantragt: Randnummer 259
  29. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Vorruhestandsvertrag rückwirkend beginnend am
  30. Juli 2014 bis zum
  31. Februar 2020 zu den Bedingungen der Vereinbarung von Eckpunkten zur Umstrukturierung des Maklervertriebes (Stream) vom 01./14./
  32. Januar 2014, des Sozialplans G. 2012 vom
  33. Juli 2012, der Anlage A zu Teil B Ziffer VII Absätze
(1)und
(3)und des Teils C Ziffer VI des Sozialplans vom
  1. Juli 2012 nach den Bedingungen des Vorruhestandsabkommens für die Versicherungswirtschaft vom
  2. September 1991 mit folgenden Inhalt: Randnummer 260 „§ 1 Beginn des Vorruhestands Randnummer 261 Das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis endet im gegenseitigen Einvernehmen am 30.06.
  3. Am Tage nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses tritt der Arbeitnehmer in den Vorruhestand. Randnummer 262 § 2 Höhe des Vorruhestandsentgelts Randnummer 263
(1)Der Arbeitnehmer erfüllt bei Beginn des Vorruhestands die Voraussetzung der mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit. Er erhält daher ein monatliches Vorruhestandsentgelt von 75%

§ 4VorRA berechneten Bruttoarbeitsentgelts des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestands. Randnummer 264

(2)Vergütungen für Mehrarbeit und Zeitguthaben bleiben bei der Berechnung des Bruttoarbeitsentgelts unberücksichtigt. Das Vorruhestandsentgelt berechnet sich wie folgt: Randnummer 265 Gehalt Tarif: 4.572,00 EUR brutto Gehalt Übertarif: 2.014,30 EUR brutto Garantiebonus ÜT-MA: 579,98 EUR brutto Ausgleichszulage: 36,72 EUR brutto AG-Anteil Direktvers.: 97,15 EUR brutto Summe: 7.300,15 EUR brutto Randnummer 266 a) 75% aus 7.300,15 EUR brutto = 5.475,11 EUR brutto b) 9.221,17 EUR brutto : 6 Monate x 0,75 = 1.152,65 EUR brutto c) 5.475,11 EUR brutto + 1.152,65 EUR brutto = 6.627,76 EUR brutto. Randnummer 267
(3)Das Bruttovorruhestandsentgelt vermindert sich um die gesetzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und um die vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Steuern. Randnummer 268 Arbeitnehmer, die von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten zusätzlich den Zuschuss gemäß § 3 Ziffer 4 und 5 MTV. Randnummer 269
(4)Die Zahlung des Vorruhestandsentgeltes erfolgt entsprechend der bisherigen Gehaltszahlung durch monatliche Überweisung auf das dem Arbeitgeber bekannte Konto des Arbeitnehmers. Randnummer 270
(5)Über Erhöhungen des Vorruhestandsentgelts aufgrund § 4 Abs. 3 VorRA erhält der Arbeitnehmer jeweils eine Mitteilung des Arbeitgebers. Randnummer 271 § 3 Dauer des Vorruhestands Randnummer 272
(1)Der Arbeitnehmer kann aufgrund der bei Abschluss des Vorruhestandsvertrages vorliegenden Nachweise spätestens ab 01.03.2020 Versorgungsleistungen der Deutsche Rentenversicherung Bund beziehen. Somit endet gemäß Abs. 1 b der Vorruhestand spätestens am 29.02.2020. Randnummer 273 Es endet ferner: Randnummer 274 - mit dem Tod des Arbeitnehmers - mit Beginn des Zeitraumes, für den der Arbeitnehmer unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wird. Randnummer 275
(2)Sofern vor Beginn des Vorruhestands Umstände auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit hindeuten, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, unverzüglich einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit zu stellen und den sich daraus ergebenden Mitwirkungspflichten nachzukommen. Randnummer 276
(3)Bei Vorliegen von Umständen, die auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit hindeuten oder bei inzwischen erfolgter Anerkennung als Schwerbehinderter, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, spätestens sechs Monate vor dem erstmals möglichen Bezug der vorgezogenen Altersrente für Schwerbehinderte gemäß § 37 Satz 2 SGB VI dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass er einen Antrag auf flexibles Altersruhegeld wegen Schwerbehinderung beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt hat. Randnummer 277 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich außerdem, sich nach der Antragstellung unverzüglich den erforderlichen ärztlichen Begutachtungen zu unterziehen und auch alle sonstigen Mitwirkungshandlungen zu leisten. Randnummer 278
(4)Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, kann der Arbeitgeber das Vorruhestandsentgelt gemäß § 8 Abs. 3 VorRA zurückbehalten. Randnummer 279
(5)Soweit der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung des Vorruhestands eine Kürzung seiner Altersrente aus der Sozialversicherung in Kauf nehmen muss, erhält er eine Ausgleichszahlung am Ende des Kalenderjahres in Höhe von 854,00 EUR brutto/Jahr (ab dem 01. Juli 2014 875,00 EUR brutto/Jahr). Sie wird erstmals anteilig im Kalenderjahr des Beginns des Vorruhestands und letztmalig anteilig in dem Kalenderjahr gewährt, in dem der Arbeitnehmer erstmals (gekürzte) vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen kann. Sofern der Vorruhestandsvertrag unterjährig beginnt oder endet, wird die Ausgleichszahlung anteilig bezahlt. Randnummer 280
(6)Sofern der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung des Vorruhestands eine Kürzung der Altersrente aus der Sozialversicherung um mehr als 7,2 % gegenüber der maßgeblichen ungekürzten Altersrente aus der Sozialversicherung in Kauf nehmen muss, erhält er eine zusätzliche einmalige Ausgleichszahlung. Diese beträgt pro 0,3 Prozentpunkte über die Grenze von 7,2% Rentenkürzung hinaus 710,00 EUR brutto (ab dem 01. Juli 2014 727,00 EUR brutto). Die Ausgleichszahlung ist mit Ende des Vorruhestands fällig. Randnummer 281
(7)Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber in diesem Zusammenhang unverzüglich nach Unterzeichnung des Vertrages eine aktuelle Rentenauskunft der Deutsche Rentenversicherung Bund vorzulegen. Randnummer 282
(8)Zu Unrecht empfangenen Ausgleichszahlungen hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zurückzuzahlen. Randnummer 283 § 4 Betriebliche Altersversorgung Randnummer 284
(1)Für den Arbeitnehmer besteht eine Direktversicherung nach der Versorgungsordnung von 1983. Diese wird vom Arbeitgeber gezahlt. Der Monatsbeitrag beträgt 97,15 EUR. Randnummer 285
(2)Die Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung wird für die Dauer von zwei Jahren seit Beginn des Vorruhestandes so fortgeführt, als ob das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Bei kürzerer Dauer des Vorruhestandes verringert sich der Zeitraum der Fortführung entsprechend. Randnummer 286
(3)Die Zahlung der jeweiligen Versorgungsleistung erfolgt nach Maßgabe der Versorgungsordnung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung des Vorruhestandes endet und der Arbeitnehmer Altersrente aus der Sozialversicherung oder vergleichbare Altersversorgungsbezüge erhält. Randnummer 287 § 5 Mitteilungspflichten während der Dauer des Vorruhestands Randnummer 288
(1)Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich jede Änderung sowie den Wegfall von Anspruchsvoraussetzungen mitzuteilen; insbesondere hat er den Arbeitgeber zu informieren, wenn er Randnummer 289
  1. a)vorzeitige Altersrente aus der Sozialversicherung, ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art, vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens, Knappschaftsausgleichsleistung oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaues beanspruchen kann oder erhält, Randnummer 290
  2. b)Nebenbeschäftigungen oder selbstständige Nebentätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenzen des § 8 SGB IV übersteigen, oder auf Grund solcher Beschäftigungen Verletztengeld erhält; gleichzeitig hat er mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie lange er die Nebenbeschäftigungen oder selbstständige Nebentätigkeiten vor Beginn des Vorruhestands ständig ausgeübt hat, Randnummer 291
  3. c)zum Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit bzw. einer Altersrente wegen Schwerbehinderung berechtigt ist, Randnummer 292
  4. d)nach Eintritt in den Vorruhestand als schwerbehinderter Mensch anerkannt wird. Randnummer 293
(2)Zu Unrecht empfangenes Vorruhestandsentgelt hat der Arbeitnehmer im Rahmen des § 8 Abs. 1 VorRA zurückzuzahlen. Erfüllt der Arbeitnehmer die Mitteilungspflichten schuldhaft nicht, so kann der Arbeitgeber gemäß § 8 Abs. 3 VorRA das Vorruhestandsentgelt zurückbehalten. Randnummer 294 § 6 Abwicklung des Anstellungsverhältnisses Randnummer 295
(1)Ein eventuell noch offen stehender Urlaubsanspruch wird bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers genommen. Randnummer 296
(2)Der Arbeitnehmer hat beim Ausscheiden sämtliche betrieblichen Arbeitsmittel, Unterlagen oder sonstige Gegenstände zurückzugeben, die ihm während seiner Tätigkeit ausgehändigt wurden oder auf andere Weise in seinen Besitz gelangt sind. Dazu gehören auch selbst angefertigte Aufzeichnungen. Randnummer 297 § 7 Anspruchsausschluss Randnummer 298 Die Inanspruchnahme von Vorruhestand nach dieser Vereinbarung führt zum Ausschluss sämtlicher eventueller sonstiger Ansprüche aus dem Sozialplan. Randnummer 299 § 8 Schlussbestimmungen Randnummer 300
(1)Dieser Vorruhestandsvertrag tritt anstelle des Vorruhestandsvertrages vom 12.02.2014. Randnummer 301
(2)Ergänzend zu dieser Vereinbarung gilt das Vorruhestandsabkommen der privaten Versicherungswirtschaft vom 25.09.1991. Randnummer 302
(3)Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Randnummer 303
(4)Sollte eine Bestimmung des Vorruhestandsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vorruhestandsvertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung und zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vorruhestandsvertrages gewollt haben oder gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.“ Randnummer 304 zu unterbreiten. Randnummer 305 Hilfsweise , für den Fall der Abweisung des Antrags zu
  1. und der Hilfsanträge zu
  2. und 5., wird beantragt: Randnummer 306
  3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum
  4. Juli 2014 bis zum
  5. Februar 2020 einen Vorruhestandsvertrag zu den Bedingungen der Vereinbarung von Eckpunkten zur Umstrukturierung des Maklervertriebes (Stream) vom 01./14./
  6. Januar 2014, des Sozialplans G. 2012 vom
  7. Juli 2012, der Anlage A zu Teil B Ziffer VII Absätze
(1)und
(3)und des Teils C Ziffer VI des Sozialplans vom
  1. Juli 2012 nach den Bedingungen des Vorruhestandsabkommens für die Versicherungswirtschaft vom
  2. September 1991 mit einem monatlichen Vorruhestandsentgelt in Höhe von 6.627,76 € brutto zu unterbreiten. Randnummer 307 Hilfsweise , für den Fall der Abweisung des Antrags zu
  3. und der Hilfsanträge zu 4.,
  4. und 6., wird beantragt: Randnummer 308
  5. Die Beklagte wird verurteilt, das von dem Kläger mit diesem Schriftsatz erklärte Angebot auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages rückwirkend beginnend am
  6. Juli 2014 bis zum
  7. Februar 2020 zu den Bedingungen der Vereinbarung von Eckpunkten zur Umstrukturierung des Maklervertriebes (Stream) vom 01./14./
  8. Januar 2014, des Sozialplans G. 2012 vom
  9. Juli 2012, der Anlage A zu Teil B Ziffer VII Absätze
(1)und
(3)und des Teils C Ziffer VI des Sozialplans vom
  1. Juli 2012 nach den Bedingungen des Vorruhestandsabkommens für die Versicherungswirtschaft vom
  2. September 1991 mit folgendem Inhalt: Randnummer 309 „§ 1 Beginn des Vorruhestands Randnummer 310 Das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis endet im gegenseitigen Einvernehmen am 30.06.
  3. Am Tage nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses tritt der Arbeitnehmer in den Vorruhestand. Randnummer 311 § 2 Höhe des Vorruhestandsentgelts Randnummer 312
(1)Der Arbeitnehmer erfüllt bei Beginn des Vorruhestands die Voraussetzung der mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit. Er erhält daher ein monatliches Vorruhestandsentgelt von 75%

§ 4VorRA berechneten Bruttoarbeitsentgelts des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestands. Randnummer 313

(2)Vergütungen für Mehrarbeit und Zeitguthaben bleiben bei der Berechnung des Bruttoarbeitsentgelts unberücksichtigt. Das Vorruhestandsentgelt berechnet sich wie folgt: Randnummer 314 Gehalt Tarif: 4.572,00 EUR brutto Gehalt Übertarif: 2.014,30 EUR brutto Garantiebonus ÜT-MA: 579,98 EUR brutto Ausgleichszulage: 36,72 EUR brutto AG-Anteil Direktvers.: 97,15 EUR brutto Summe: 7.300,15 EUR brutto Randnummer 315 a) 75% aus 7.300,15 EUR brutto = 5.475,11 EUR brutto b) 9.221,17 EUR brutto : 6 Monate x 0,75 = 1.152,65 EUR brutto c) 5.475,11 EUR brutto + 1.152,65 EUR brutto = 6.627,76 EUR brutto. Randnummer 316
(3)Das Bruttovorruhestandsentgelt vermindert sich um die gesetzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und um die vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Steuern. Randnummer 317 Arbeitnehmer, die von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten zusätzlich den Zuschuss gemäß § 3 Ziffer 4 und 5 MTV. Randnummer 318
(4)Die Zahlung des Vorruhestandsentgeltes erfolgt entsprechend der bisherigen Gehaltszahlung durch monatliche Überweisung auf das dem Arbeitgeber bekannte Konto des Arbeitnehmers. Randnummer 319
(5)Über Erhöhungen des Vorruhestandsentgelts aufgrund § 4 Abs. 3 VorRA erhält der Arbeitnehmer jeweils eine Mitteilung des Arbeitgebers. Randnummer 320 § 3 Dauer des Vorruhestands Randnummer 321
(1)Der Arbeitnehmer kann aufgrund der bei Abschluss des Vorruhestandsvertrages vorliegenden Nachweise spätestens ab 01.03.2020 Versorgungsleistungen der Deutsche Rentenversicherung Bund beziehen. Somit endet gemäß Abs. 1 b der Vorruhestand spätestens am 29.02.2020. Randnummer 322 Es endet ferner: Randnummer 323 - mit dem Tod des Arbeitnehmers - mit Beginn des Zeitraumes, für den der Arbeitnehmer unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wird. Randnummer 324
(2)Sofern vor Beginn des Vorruhestands Umstände auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit hindeuten, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, unverzüglich einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit zu stellen und den sich daraus ergebenden Mitwirkungspflichten nachzukommen. Randnummer 325
(3)Bei Vorliegen von Umständen, die auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit hindeuten oder bei inzwischen erfolgter Anerkennung als Schwerbehinderter, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, spätestens sechs Monate vor dem erstmals möglichen Bezug der vorgezogenen Altersrente für Schwerbehinderte gemäß § 37 Satz 2 SGB VI dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass er einen Antrag auf flexibles Altersruhegeld wegen Schwerbehinderung beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt hat. Randnummer 326 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich außerdem, sich nach der Antragstellung unverzüglich den erforderlichen ärztlichen Begutachtungen zu unterziehen und auch alle sonstigen Mitwirkungshandlungen zu leisten. Randnummer 327
(4)Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, kann der Arbeitgeber das Vorruhestandsentgelt gemäß § 8 Abs. 3 VorRA zurückbehalten. Randnummer 328
(5)Soweit der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung des Vorruhestands eine Kürzung seiner Altersrente aus der Sozialversicherung in Kauf nehmen muss, erhält er eine Ausgleichszahlung am Ende des Kalenderjahres in Höhe von 854,00 EUR brutto/Jahr (ab dem 01. Juli 2014 875,00 EUR brutto/Jahr). Sie wird erstmals anteilig im Kalenderjahr des Beginns des Vorruhestands und letztmalig anteilig in dem Kalenderjahr gewährt, in dem der Arbeitnehmer erstmals (gekürzte) vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen kann. Sofern der Vorruhestandsvertrag unterjährig beginnt oder endet, wird die Ausgleichszahlung anteilig bezahlt. Randnummer 329
(6)Sofern der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung des Vorruhestands eine Kürzung der Altersrente aus der Sozialversicherung um mehr als 7,2 % gegenüber der maßgeblichen ungekürzten Altersrente aus der Sozialversicherung in Kauf nehmen muss, erhält er eine zusätzliche einmalige Ausgleichszahlung. Diese beträgt pro 0,3 Prozentpunkte über die Grenze von 7,2% Rentenkürzung hinaus 710,00 EUR brutto (ab dem 01. Juli 2014 727,00 EUR brutto). Die Ausgleichszahlung ist mit Ende des Vorruhestands fällig. Randnummer 330
(7)Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber in diesem Zusammenhang unverzüglich nach Unterzeichnung des Vertrages eine aktuelle Rentenauskunft der Deutsche Rentenversicherung Bund vorzulegen. Randnummer 331
(8)Zu Unrecht empfangenen Ausgleichszahlungen hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zurückzuzahlen. Randnummer 332 § 4 Betriebliche Altersversorgung Randnummer 333
(1)Für den Arbeitnehmer besteht eine Direktversicherung nach der Versorgungsordnung von 1983. Diese wird vom Arbeitgeber gezahlt. Der Monatsbeitrag beträgt 97,15 EUR. Randnummer 334
(2)Die Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung wird für die Dauer von zwei Jahren seit Beginn des Vorruhestandes so fortgeführt, als ob das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Bei kürzerer Dauer des Vorruhestandes verringert sich der Zeitraum der Fortführung entsprechend. Randnummer 335
(3)Die Zahlung der jeweiligen Versorgungsleistung erfolgt nach Maßgabe der Versorgungsordnung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung des Vorruhestandes endet und der Arbeitnehmer Altersrente aus der Sozialversicherung oder vergleichbare Altersversorgungsbezüge erhält. Randnummer 336 § 5 Mitteilungspflichten während der Dauer des Vorruhestands Randnummer 337
(1)Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich jede Änderung sowie den Wegfall von Anspruchsvoraussetzungen mitzuteilen; insbesondere hat er den Arbeitgeber zu informieren, wenn er Randnummer 338
  1. a)vorzeitige Altersrente aus der Sozialversicherung, ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art, vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens, Knappschaftsausgleichsleistung oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaues beanspruchen kann oder erhält, Randnummer 339
  2. b)Nebenbeschäftigungen oder selbstständige Nebentätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenzen des § 8 SGB IV übersteigen, oder auf Grund solcher Beschäftigungen Verletztengeld erhält; gleichzeitig hat er mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie lange er die Nebenbeschäftigungen oder selbstständige Nebentätigkeiten vor Beginn des Vorruhestands ständig ausgeübt hat, Randnummer 340
  3. c)zum Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit bzw. einer Altersrente wegen Schwerbehinderung berechtigt ist, Randnummer 341
  4. d)nach Eintritt in den Vorruhestand als schwerbehinderter Mensch anerkannt wird. Randnummer 342
(2)Zu Unrecht empfangenes Vorruhestandsentgelt hat der Arbeitnehmer im Rahmen des § 8 Abs. 1 VorRA zurückzuzahlen. Erfüllt der Arbeitnehmer die Mitteilungspflichten schuldhaft nicht, so kann der Arbeitgeber gemäß § 8 Abs. 3 VorRA das Vorruhestandsentgelt zurückbehalten. Randnummer 343 § 6 Abwicklung des Anstellungsverhältnisses Randnummer 344
(1)Ein eventuell noch offen stehender Urlaubsanspruch wird bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers genommen. Randnummer 345
(2)Der Arbeitnehmer hat beim Ausscheiden sämtliche betrieblichen Arbeitsmittel, Unterlagen oder sonstige Gegenstände zurückzugeben, die ihm während seiner Tätigkeit ausgehändigt wurden oder auf andere Weise in seinen Besitz gelangt sind. Dazu gehören auch selbst angefertigte Aufzeichnungen. Randnummer 346 § 7 Anspruchsausschluss Randnummer 347 Die Inanspruchnahme von Vorruhestand nach dieser Vereinbarung führt zum Ausschluss sämtlicher eventueller sonstiger Ansprüche aus dem Sozialplan. Randnummer 348 § 8 Schlussbestimmungen Randnummer 349
(1)Dieser Vorruhestandsvertrag tritt anstelle des Vorruhestandsvertrages vom 12.02.2014. Randnummer 350
(2)Ergänzend zu dieser Vereinbarung gilt das Vorruhestandsabkommen der privaten Versicherungswirtschaft vom 25.09.1991. Randnummer 351
(3)Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Randnummer 352
(4)Sollte eine Bestimmung des Vorruhestandsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vorruhestandsvertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung und zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vorruhestandsvertrages gewollt haben oder gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.“ Randnummer 353 rückwirkend zum
  1. Juli 2014 anzunehmen. Randnummer 354 Hilfsweise , für den Fall der Abweisung des Antrags zu
  2. und der Hilfsanträge zu 4., 5.,
  3. und 7., wird beantragt: Randnummer 355
  4. Die Beklagte wird verurteilt, das von dem Kläger mit diesem Schriftsatz erklärte Angebot auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages rückwirkend beginnend am
  5. Juli 2014 bis zum
  6. Februar 2020 zu den Bedingungen der Vereinbarung von Eckpunkten zur Umstrukturierung des Maklervertriebes (Stream) vom 01./14./
  7. Januar 2014, des Sozialplans G. 2012 vom
  8. Juli 2012, der Anlage A zu Teil B Ziffer VII Absätze
(1)und
(3)und des Teils C Ziffer VI des Sozialplans vom
  1. Juli 2012 nach den Bedingungen des Vorruhestandsabkommens für die Versicherungswirtschaft [vom
  2. September 1991] mit einem monatlichen Vorruhestandsentgelt in Höhe von 6.627,76 € brutto rückwirkend zum
  3. Juli 2014 anzunehmen. Randnummer 356 Hilfsweise , für den Fall der Abweisung des Antrags zu
  4. und der Hilfsanträge zu 4., 5., 6.,
  5. und 8., wird beantragt: Randnummer 357
  6. Die Beklagte wird verurteilt, das von dem Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom
  7. März 2014 und mit den zwei Schreiben vom
  8. November 2014 erklärte Angebot auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages rückwirkend beginnend am
  9. Juli 2014 bis zum
  10. Februar 2020 zu den Bedingungen der Vereinbarung von Eckpunkten zur Umstrukturierung des Maklervertriebes (Stream) vom 01./14./
  11. Januar 2014, des Sozialplans G. 2012 vom
  12. Juli 2012, der Anlage A zu Teil B Ziffer VII Absätze
(1)und
(3)und des Teils C Ziffer VI des Sozialplans vom
  1. Juli 2012 nach den Bedingungen des Vorruhestandsabkommens für die Versicherungswirtschaft vom
  2. September 1991 mit folgendem Inhalt: Randnummer 358 „§ 1 Beginn des Vorruhestands Randnummer 359 Das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis endet im gegenseitigen Einvernehmen am 30.06.
  3. Am Tage nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses tritt der Arbeitnehmer in den Vorruhestand. Randnummer 360 § 2 Höhe des Vorruhestandsentgelts Randnummer 361
(1)Der Arbeitnehmer erfüllt bei Beginn des Vorruhestands die Voraussetzung der mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit. Er erhält daher ein monatliches Vorruhestandsentgelt von 75%

§ 4VorRA berechneten Bruttoarbeitsentgelts des letzten Monats vor Beginn des Vorruhestands. Randnummer 362

(2)Vergütungen für Mehrarbeit und Zeitguthaben bleiben bei der Berechnung des Bruttoarbeitsentgelts unberücksichtigt. Das Vorruhestandsentgelt berechnet sich wie folgt: Randnummer 363 Gehalt Tarif: 4.572,00 EUR brutto Gehalt Übertarif: 2.014,30 EUR brutto Garantiebonus ÜT-MA: 579,98 EUR brutto Ausgleichszulage: 36,72 EUR brutto AG-Anteil Direktvers.: 97,15 EUR brutto Summe: 7.300,15 EUR brutto Randnummer 364 a) 75% aus 7.300,15 EUR brutto = 5.475,11 EUR brutto b) 9.221,17 EUR brutto : 6 Monate x 0,75 = 1.152,65 EUR brutto c) 5.475,11 EUR brutto + 1.152,65 EUR brutto = 6.627,76 EUR brutto. Randnummer 365
(3)Das Bruttovorruhestandsentgelt vermindert sich um die gesetzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und um die vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Steuern. Randnummer 366 Arbeitnehmer, die von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten zusätzlich den Zuschuss gemäß § 3 Ziffer 4 und 5 MTV. Randnummer 367
(4)Die Zahlung des Vorruhestandsentgeltes erfolgt entsprechend der bisherigen Gehaltszahlung durch monatliche Überweisung auf das dem Arbeitgeber bekannte Konto des Arbeitnehmers. Randnummer 368
(5)Über Erhöhungen des Vorruhestandsentgelts aufgrund § 4 Abs. 3 VorRA erhält der Arbeitnehmer jeweils eine Mitteilung des Arbeitgebers. Randnummer 369 § 3 Dauer des Vorruhestands Randnummer 370
(1)Der Arbeitnehmer kann aufgrund der bei Abschluss des Vorruhestandsvertrages vorliegenden Nachweise spätestens ab 01.03.2020 Versorgungsleistungen der Deutsche Rentenversicherung Bund beziehen. Somit endet gemäß Abs. 1 b der Vorruhestand spätestens am 29.02.2020. Randnummer 371 Es endet ferner: Randnummer 372 - mit dem Tod des Arbeitnehmers - mit Beginn des Zeitraumes, für den der Arbeitnehmer unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wird. Randnummer 373
(2)Sofern vor Beginn des Vorruhestands Umstände auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit hindeuten, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, unverzüglich einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit zu stellen und den sich daraus ergebenden Mitwirkungspflichten nachzukommen. Randnummer 374
(3)Bei Vorliegen von Umständen, die auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit hindeuten oder bei inzwischen erfolgter Anerkennung als Schwerbehinderter, verpflichtet sich der Arbeitnehmer, spätestens sechs Monate vor dem erstmals möglichen Bezug der vorgezogenen Altersrente für Schwerbehinderte gemäß § 37 Satz 2 SGB VI dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass er einen Antrag auf flexibles Altersruhegeld wegen Schwerbehinderung beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt hat. Randnummer 375 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich außerdem, sich nach der Antragstellung unverzüglich den erforderlichen ärztlichen Begutachtungen zu unterziehen und auch alle sonstigen Mitwirkungshandlungen zu leisten. Randnummer 376
(4)Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, kann der Arbeitgeber das Vorruhestandsentgelt gemäß § 8 Abs. 3 VorRA zurückbehalten. Randnummer 377
(5)Soweit der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung des Vorruhestands eine Kürzung seiner Altersrente aus der Sozialversicherung in Kauf nehmen muss, erhält er eine Ausgleichszahlung am Ende des Kalenderjahres in Höhe von 854,00 EUR brutto/Jahr (ab dem 01. Juli 2014 875,00 EUR brutto/Jahr). Sie wird erstmals anteilig im Kalenderjahr des Beginns des Vorruhestands und letztmalig anteilig in dem Kalenderjahr gewährt, in dem der Arbeitnehmer erstmals (gekürzte) vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen kann. Sofern der Vorruhestandsvertrag unterjährig beginnt oder endet, wird die Ausgleichszahlung anteilig bezahlt. Randnummer 378
(6)Sofern der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung des Vorruhestands eine Kürzung der Altersrente aus der Sozialversicherung um mehr als 7,2 % gegenüber der maßgeblichen ungekürzten Altersrente aus der Sozialversicherung in Kauf nehmen muss, erhält er eine zusätzliche einmalige Ausgleichszahlung. Diese beträgt pro 0,3 Prozentpunkte über die Grenze von 7,2% Rentenkürzung hinaus 710,00 EUR brutto (ab dem 01. Juli 2014 727,00 EUR brutto). Die Ausgleichszahlung ist mit Ende des Vorruhestands fällig. Randnummer 379
(7)Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber in diesem Zusammenhang unverzüglich nach Unterzeichnung des Vertrages eine aktuelle Rentenauskunft der Deutsche Rentenversicherung Bund vorzulegen. Randnummer 380
(8)Zu Unrecht empfangenen Ausgleichszahlungen hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zurückzuzahlen. Randnummer 381 § 4 Betriebliche Altersversorgung Randnummer 382
(1)Für den Arbeitnehmer besteht eine Direktversicherung nach der Versorgungsordnung von 1983. Diese wird vom Arbeitgeber gezahlt. Der Monatsbeitrag beträgt 97,15 EUR. Randnummer 383
(2)Die Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung wird für die Dauer von zwei Jahren seit Beginn des Vorruhestandes so fortgeführt, als ob das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Bei kürzerer Dauer des Vorruhestandes verringert sich der Zeitraum der Fortführung entsprechend. Randnummer 384
(3)Die Zahlung der jeweiligen Versorgungsleistung erfolgt nach Maßgabe der Versorgungsordnung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung des Vorruhestandes endet und der Arbeitnehmer Altersrente aus der Sozialversicherung oder vergleichbare Altersversorgungsbezüge erhält. Randnummer 385 § 5 Mitteilungspflichten während der Dauer des Vorruhestands Randnummer 386
(1)Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich jede Änderung sowie den Wegfall von Anspruchsvoraussetzungen mitzuteilen; insbesondere hat er den Arbeitgeber zu informieren, wenn er Randnummer 387
  1. a)vorzeitige Altersrente aus der Sozialversicherung, ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art, vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens, Knappschaftsausgleichsleistung oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaues beanspruchen kann oder erhält, Randnummer 388
  2. b)Nebenbeschäftigungen oder selbstständige Nebentätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenzen des § 8 SGB IV übersteigen, oder auf Grund solcher Beschäftigungen Verletztengeld erhält; gleichzeitig hat er mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wie lange er die Nebenbeschäftigungen oder selbstständige Nebentätigkeiten vor Beginn des Vorruhestands ständig ausgeübt hat, Randnummer 389
  3. c)zum Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder voller Erwerbsunfähigkeit bzw. einer Altersrente wegen Schwerbehinderung berechtigt ist, Randnummer 390
  4. d)nach Eintritt in den Vorruhestand als schwerbehinderter Mensch anerkannt wird. Randnummer 391
(2)Zu Unrecht empfangenes Vorruhestandsentgelt hat der Arbeitnehmer im Rahmen des § 8 Abs. 1 VorRA zurückzuzahlen. Erfüllt der Arbeitnehmer die Mitteilungspflichten schuldhaft nicht, so kann der Arbeitgeber gemäß § 8 Abs. 3 VorRA das Vorruhestandsentgelt zurückbehalten. Randnummer 392 § 6 Abwicklung des Anstellungsverhältnisses Randnummer 393
(1)Ein eventuell noch offen stehender Urlaubsanspruch wird bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers genommen. Randnummer 394
(2)Der Arbeitnehmer hat beim Ausscheiden sämtliche betrieblichen Arbeitsmittel, Unterlagen oder sonstige Gegenstände zurückzugeben, die ihm während seiner Tätigkeit ausgehändigt wurden oder auf andere Weise in seinen Besitz gelangt sind. Dazu gehören auch selbst angefertigte Aufzeichnungen. Randnummer 395 § 7 Anspruchsausschluss Randnummer 396 Die Inanspruchnahme von Vorruhestand nach dieser Vereinbarung führt zum Ausschluss sämtlicher eventueller sonstiger Ansprüche aus dem Sozialplan. Randnummer 397 § 8 Schlussbestimmungen Randnummer 398
(1)Dieser Vorruhestandsvertrag tritt anstelle des Vorruhestandsvertrages vom 12.02.2014. Randnummer 399
(2)Ergänzend zu dieser Vereinbarung gilt das Vorruhestandsabkommen der privaten Versicherungswirtschaft vom 25.09.1991. Randnummer 400
(3)Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Randnummer 401
(4)Sollte eine Bestimmung des Vorruhestandsvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vorruhestandsvertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung und zur Ausfüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck des Vorruhestandsvertrages gewollt haben oder gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.“ Randnummer 402 rückwirkend zum
  1. Juli 2014 anzunehmen. Randnummer 403 Hilfsweise , für den Fall der Abweisung des Antrags zu
  2. und der Hilfsanträge zu 4., 5., 6., 7.,
  3. und 9., wird beantragt: Randnummer 404
  4. Die Beklagte wird verurteilt, das von dem Kläger mit Schreiben vom
  5. März 2014 und mit den zwei Schreiben vom
  6. November 2014 erklärte Angebot auf Abschluss eines Vorruhestandsvertrages rückwirkend beginnend am
  7. Juli 2014 bis zum
  8. Februar 2020 zu den Bedingungen der Vereinbarung von Eckpunkten zur Umstrukturierung des Maklervertriebes (Stream) vom 01./14./
  9. Januar 2014, des Sozialplans G. 2012 vom
  10. Juli 2012, der Anlage A zu Teil B Ziffer VII Absätze
(1)und
(3)und des Teils C Ziffer VI des Sozialplans vom
  1. Juli 2012 nach den Bedingungen des Vorruhestandsabkommens für die Versicherungswirtschaft [vom
  2. September 1991] mit einem monatlichen Vorruhestandsentgelt in Höhe von 6.627,76 € brutto rückwirkend zum
  3. Juli 2014 anzunehmen. Randnummer 405 Weiter wird unbedingt beantragt: Randnummer 406
  4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.759,89 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  5. August 2014 zu zahlen. Randnummer 407
  6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.398,42 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  7. September 2014 zu zahlen. Randnummer 408
  8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.398,42 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  9. Oktober 2014 zu zahlen. Randnummer 409
  10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.465,04 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  11. November 2014 zu zahlen. Randnummer 410
  12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.465,04 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  13. Dezember 2014 zu zahlen. Randnummer 411
  14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 7.092,25 € brutto abzüglich erhaltener 4.673,66 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  15. Januar 2015 zu zahlen. Randnummer 412
  16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.466,36 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  17. Februar 2015 zu zahlen. Randnummer 413
  18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.466,36 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  19. März 2015 zu zahlen. Randnummer 414
  20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.466,36 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  21. April 2015 zu zahlen. Randnummer 415
  22. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 12.647,88 € brutto abzüglich erhaltener 7.303,59 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  23. Mai 2015 zu zahlen. Randnummer 416
  24. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.466,36 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  25. Juni 2015 zu zahlen. Randnummer 417
  26. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.466,36 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  27. Juli 2015 zu zahlen. Randnummer 418 Schließlich wird klageerweiternd und unbedingt beantragt: Randnummer 419
  28. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.466,36 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  29. August 2015 zu zahlen. Randnummer 420
  30. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.466,36 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  31. September 2015 zu zahlen. Randnummer 421
  32. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.540,59 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  33. Oktober 2015 zu zahlen. Randnummer 422
  34. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.540,59 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  35. November 2015 zu zahlen. Randnummer 423
  36. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 3.540,59 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  37. Dezember 2015 zu zahlen. Randnummer 424
  38. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.627,76 € brutto abzüglich erhaltener 4.172,94 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
  39. Januar 2016 zu zahlen. Randnummer 425 Die Beklagte beantragt, Randnummer 426 die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 427 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und erwidert auf die Berufungsbegründung, die leistungsabhängige Tantieme sei als variabler Gehaltsbestandteil im Sinne von § 4 Abs. 1 VorRA bei der Berechnung des Vorruhestandsentgelts zu berücksichtigen. Sie berechne sich nach den Unternehmensergebnissen der Beklagten, seinen persönlichen Zielen und seinen Leistungen. Die genaue Höhe stehe erst mit Durchführung der Schlussabrechnung fest, auch wenn die Beklagte bis dahin Vorauszahlungen leiste. Die Tantieme sei keine tarifliche Sonderzahlung. Sie sei auch keine betriebliche Sonderzahlung, sondern habe ihre Rechtsgrundlage in Ziff. 5 Abs. 2 Anstellungsvertrag und sei damit ein arbeitsvertraglich vereinbarter Vergütungsbestandteil. Jedenfalls ergebe sich ein weiterer Anspruch aus der GBV Übertarifliche Vergütung. Die Kollision beider Anspruchsgrundlagen sei nach dem Günstigkeitsprinzip zu lösen. Aus § 2 Abs. 2 Vorruhestandsvertrag ergebe sich kein abweichendes Ergebnis. Zwar sei dort die Höhe des zu zahlenden Vorruhestandsentgelts aufgelistet, seine Berechnung und die Frage, ob seine leistungsabhängige Tantieme Berücksichtigung gefunden habe, lasse sich dort jedoch nicht nachvollziehen. Er habe auch nicht auf einen Teil des Vorruhestandsentgelts verzichtet. Ein solcher Verzicht sei gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG nicht möglich, weil der Gesamtbetriebsrat nicht zugestimmt habe. Darüber hinaus habe er in dem Personalgespräch vom
  40. Februar 2014 deutlich zu verstehen gegeben, dass er mit einer Nichtberücksichtigung der Tantieme nicht einverstanden sei. Eine Störung der Geschäftsgrundlage sei nicht erkennbar. Die in § 2 Abs. 2 Vorruhestandsvertrag genannte Höhe des Vorruhestandsentgelts sei nicht Geschäftsgrundlage geworden, da sie Vertragsinhalt gewesen sei. Sein Anspruch auf das höhere Vorruhestandsentgelt ändere auch die Protokollnotiz zum Sozialplan G. 2012 nicht. Hierbei handelte es sich um eine unechte Rückwirkung, für die es bereits an einem berechtigten Interesse der Beklagten an der nachträglichen Verschlechterung fehle. Darüber hinaus könne sich die Beklagte nicht auf den Vertrauensschutz und die Verhältnismäßigkeit berufen. Randnummer 428 Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom
  41. Dezember 2015 (Bl. 511 d.A.), auf die Berufungsbeantwortung sowie Anschlussberufungsbegründung des Klägers vom
  42. Januar 2016 (Bl. 711 d.A.) und auf die Anschlussberufungsbeantwortung der Beklagten vom
  43. April 2016 (Bl. 1036 d.A.) verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 ArbGG). Entscheidungsgründe A. Randnummer 429 Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers sind zulässig. I. Randnummer 430 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 64 Abs. 1, 2 und 6, § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Randnum

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