Urheberrechtsverletzung: Zeitablauf eines befristeten Unterlassungstitels; urheberrechtlicher Schutz des Tagebuchs der Anne Frank; Abgrenzung zwischen abhängiger Bearbeitung und freier Benutzung; Übernahme nicht schutzfähiger Textpassagen Orientierungssatz 1. Bei einem eine Urheberrechtsverletzung betreffenden Unterlassungstitel, der eine Befristung enthält oder eine Zuwiderhandlung wegen Ablaufs des Urheberrechts nur bis einem bestimmten Zeitpunkt möglich ist, stellt der Zeitablauf kein erledigendes Ereignis dar. (Rn.167) 2. Tagebücher sind urheberrechtlich geschützte Sprachwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. (Rn.170) 3. Zwar scheidet eine abhängige Bearbeitung in der Regel bei Übertragung des Werks in eine andere Kunstform aus. Dies ist jedoch keine in jedem Fall eintretende zwingende Folge, sondern vielmehr das regelmäßige Ergebnis der § 24 UrhG zugrunde liegenden Erwägungen. (Rn.182) 4. Ob eine abhängige Bearbeitung oder eine freie Benutzung des Werkes vorliegt, ergibt sich aus einer dreiteiligen Prüfung. Maßgeblich sind zunächst die individuellen Züge des Ausgangswerks, sodann inwieweit diese individuellen Züge in das Verletzungsmuster übernommen wurden und letztlich, ob die Züge innerhalb den neuen Werkes verblassen. (Rn.187) 5. Auch wenn sich Textübernahmen auf für sich alleine nicht schutzwürdige Textpassagen beziehen, können die Übernahmen in ihrer Summe eine Urheberrechtsverletzung darstellen. (Rn.260) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 1. Juni 2012, 310 O 66/11 Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, Az.: 310 O 66/11 vom 01.06.2012 abgeändert und Ziffer 1 wie folgt neu gefasst: 1. Den Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, bis einschließlich 31. Dezember 2015 die deutschsprachige Ausgabe des Buchs mit dem Titel „Das Leben von Anne Frank - eine grafische Biografie“ von Sid Jacobson und Ernie Colón, welche im Jahre 2010 im Verlag der Beklagten zu 1. unter der ISBN 978-3-551-79185-6 erschienen ist, mit den Kapiteln 6 „Das Tagebuch“, 7 „Die acht Untertaucher“ und/oder 8 „Das neue Jahr“ in der Bundesrepublik Deutschland zu vervielfältigen und in der Bundesrepublik Deutschland und/oder von der Bundesrepublik Deutschland aus ins Ausland, insbesondere in die Republik Österreich und/oder in die Schweiz, anzubieten und zu verbreiten oder diese Handlungen vornehmen zu lassen. 2. Es wird festgestellt, dass sich das Unterlassungsbegehren bezüglich des holländischen Tagebuchs der Anne Frank für die Zeit ab dem 01. Januar 2016 erledigt hat. 3. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Art und Umfang der in Ziff. 1. des Tenors genannten Handlungen bis zum 31. Dezember 2015. Insbesondere sind anzugeben: a. Die Anzahl der hergestellten, der verbreiteten und der noch auf dem Lager befindlichen Exemplare des in Ziff. 1. des Tenors genannten Buchs; b. das Verbreitungsgebiet, aufgeschlüsselt nach Ländern, sowie die Anzahl der in Deutschland und in das jeweilige Ausland, insbesondere in die Republik Österreich und in die Schweiz, verbreiteten Exemplare des in Ziff. 1. des Tenors genannten Buchs; c. die jeweiligen Ladenpreise; d. Art und Umfang des Werbematerials für das in Ziff. 1. des Tenors genannte Buch einschließlich Angaben zur Stückzahl, zum Verbreitungsgebiet, zum Verbreitungszeitraum sowie unter Vorlage von Belegexemplaren; e. den jeweiligen Bruttoumsatz sowie den jeweils erzielten Gewinn; f. die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen des in Ziff. 1. des Tenors genannten Buchs; II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, Az.: 310 O 66/11 vom 01.06.2012 wird die Klage im Übrigen abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. IV. Von den Kosten Berufungsverfahrens haben der Kläger 77,5% und die Beklagten 22,5% zu tragen. V. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Bezug auf den Hauptausspruch zu Ziff. I.1. in Höhe von € 40.000,-, in Bezug auf den Hauptausspruch zu Ziff. I.3. in Höhe von € 10.000,-, in Bezug auf den Kostenausspruch des Senatsurteils in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in entsprechender Höhe bzw. hinsichtlich des Kostenausspruchs Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet; Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten hinsichtlich des Kostenausspruchs des Senatsurteils durch Sicherheitsleistung Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. VI. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin ist eine Stiftung schweizerischen Rechts, die von dem Vater der Annelies Marie Frank, O… F…, gegründet wurde. Die Beklagte zu 1. ist ein Verlag und die Beklagte zu 2. ist eine Stiftung niederländischen Rechts, welche unter anderem das „Anne Frank Haus“ in Amsterdam betreibt. Randnummer 2 Der Kläger nimmt die Beklagten u.a. auf Unterlassung wegen der nach seiner Auffassung urheberrechtsverletzenden Vervielfältigung und Verbreitung der deutschsprachigen Ausgabe des Buchs „Das Leben von Anne Frank - eine grafische Biografie“ (im Folgenden: „Grafische Biografie“ , Anlage HL 11) in Anspruch. Randnummer 3 Die deutsche Jüdin Annelies Marie Frank (Anne Frank) musste während des Naziregimes mit ihren Eltern und ihrer Schwester nach Holland emigrieren und sich schließlich mit ihrer Familie und weiteren Juden für ca. 2 Jahre in Amsterdam vor den Nazis verstecken. Während dieser Zeit entstand ihr weltweit bekanntes Tagebuch - ein historisches Dokument aus der Zeit des Holocaust -, in welchem die damals 13 Jahre alte Autorin persönliche Gedanken, Erlebnisse und Gefühle schriftlich festhielt, bis sie 1944 von den Nazis entdeckt wurde. Das Tagebuch wurde von Anne Frank in holländischer Sprache verfasst. Randnummer 4 Anne Frank verstarb kurz vor Ende des Zweiten Weltkriegs im März 1945 im Konzentrationslager Bergen-Belsen. Ihr Alleinerbe war ihr Vater O… F… . Dieser hat seinerseits dem Kläger testamentarisch alle Rechte Anne Franks sowie seine eigenen Rechte vererbt. O… F… starb im Jahr 1980. Randnummer 5 Eine erste - nicht vollständige - Fassung des Tagebuchs der Anne Frank wurde im Jahr 1947 in holländischer Sprache veröffentlicht. In der Folgezeit erschien zunächst im Jahr 1955 eine deutsche Übersetzung von A… S… (Anlage HL 19) und später im Jahr 1991 eine deutsche Übersetzung von der M… P… im S. F... Verlag (Anlage K 1, in 13. Auflage als Buch vorgelegt). Randnummer 6 Die Beklagte zu 2. ist mit Unterstützung O... F... gegründet worden. Sie initiierte vor mehreren Jahren das Projekt „Grafische Biografie“ . Die Beklagte zu 2. wählte den Verlag F…, S… & G…, LLC als Projektpartner. Als Textautor für diese „Grafische Biografie“ wurde S.. J… und als Zeichner E… C… verpflichtet. Die Beklagte zu 2. beteiligte sich an den Honorarvorschüssen für beide und sollte dafür Inhaberin aller Rechte an der „Grafischen Biografie“ werden, mit Ausnahme der Versionen in englischer Sprache. Randnummer 7 Die von S… J… und E… C… in englischer Sprache geschaffene „Grafische Biografie“ enthält eine bildliche, sich den Stilmitteln eines Comics bedienende Darstellung des Lebens der Anne Frank. Die „Grafische Biografie“ befasst sich auch mit den Umständen und Geschehnissen, die Inhalt des Tagebuchs der Anne Frank sind. Inwieweit auf das Tagebuch Bezug genommen wurde ist zwischen den Parteien jedoch streitig. In zeitlicher Hinsicht beginnt die „Grafische Biografie“ vor der Geburt Anne Franks und befasst sich auch mit der Zeit nach ihrem Tod. Zusätzlich zu dieser konkreten Darstellung des Lebens der Anne Frank enthält die „Grafische Biografie“ in „Schlaglichtern“ weitere Informationen zum historischen Kontext. Randnummer 8 Die Beklagte zu 2. vereinbarte mit der Beklagten zu 1., dass dieser exklusiv und weltweit die Rechte an der „Grafischen Biografie“ in deutscher Sprache eingeräumt werden. Die deutschsprachige Übersetzung der streitgegenständlichen „Grafischen Biografie“ erschien im Herbst 2010 unter der ISBN 978-3-551-79185-6 im Sortiment der Beklagten zu 1.. Teilweise entsprechen Wörter und Sätze der „Grafischen Biografie“ jenen der deutschen Übersetzungen des Tagebuchs der Anne Frank. Randnummer 9 Der Kläger hat vorgetragen, Randnummer 10 die Beklagte zu 2. sei zwar unter Mitwirkung O… F… gegründet und finanziell unterstützt worden. Sie habe aber in erster Linie das Anne-Frank-Haus in Amsterdam betreiben sollen. Wenn Abdruckrechte und/oder vergleichbare Rechte an dem Tagebuch betroffen gewesen seien, sei immer eine vorherige Absprache mit ihm, dem Kläger, erforderlich gewesen. Die Zusammenarbeit sei teilweise gut, mitunter aber auch angespannt gewesen. Es habe unterschiedliche Vorstellungen gegeben. Randnummer 11 Grundlage für die „Grafische Biografie“ sei das Tagebuch der Anne Frank gewesen. Es handele sich nicht um die Lebensgeschichte Anne Franks, sondern um eine verbildlichte Wiedergabe des Tagebuches. Auch die Autoren der „Grafischen Biografie“ hätten in einem YouTube-Video geschildert, dass die Brillanz des Tagebuches die persönliche Note und die individuelle Art Anne Franks ausmache. Dies hätten sie in ihre „Grafische Biografie“ übersetzen wollen. Randnummer 12 Diese diene dazu, einer jüngeren Generation diese Geschichte auf eine leichter konsumierbare Art und Weise zu vermitteln. Die „Grafische Biografie“ sei also als Ersatz für das Tagebuch gedacht. Die „Grafische Biografie“ enthalte gerade nicht nur gemeinfreie Fakten, sondern sei eine weiterreichende „Übersetzung“ des Inhalts des Tagebuchs in eine andere Werkform. Denn es würden auch die von Anne Frank in ihrem Tagebuch niedergeschriebenen Gedanken und Gefühle wiedergegeben. Die „Grafische Biografie“ sei zwar in zeitlicher Hinsicht umfangreicher als das Tagebuch. Randnummer 13 Der Kern der „Grafische Biografie“ seien aber die Kapitel 6 bis 8. Und diese beruhten umfänglich auf dem Tagebuch. Die Autoren hätten inhaltlich und wörtlich Aufbau und Erzählstruktur sowie die einzelnen persönlich gefärbten Schilderungen Anne Franks übernommen. Es gehe in der „Grafische Biografie“ nicht allein um Fakten, sondern um die Gefühle und Gedanken Anne Franks und um Ereignisse, die diese individuell beschrieben habe. Er, der Kläger, habe erst im Jahr 2010 von dem Projekt erfahren und sei vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Randnummer 14 Der Kläger ist der Ansicht, Randnummer 15 die Vervielfältigung und Verbreitung der „Grafische Biografie“ verletze ihm zustehende Urheberrechte an der holländischen Originalfassung und daneben auch an den deutschen Übersetzungen von A… S… und M… P… . Die Übersetzerinnen hätten ihm die Rechte an ihren Übersetzungen eingeräumt. Der Kläger stützt sich insoweit in erster Linie auf seine Rechte an der (späteren) Übersetzung von M… P… . Randnummer 16 Die Verwertung der „Grafische Biografie“ setze eine Gestattung dieser Nutzung gemäß §§ 23, 16, 17 UrhG durch ihn, den Kläger, voraus. In diese Nutzung habe er nicht eingewilligt. Der S. F… Verlag habe die Nutzung nicht autorisieren können, weil die hierfür erforderlichen Rechte ausschließlich bei ihm, dem Kläger, lägen. Randnummer 17 Die „Grafische Biografie“ sei auch keine freie Benutzung des Tagebuches, sondern eine abhängige Bearbeitung. Das Tagebuch der Anne Frank mache den Kern der „Grafische Biografie“ aus und präge diese entscheidend. Dies zeige sich insbesondere in den Kapiteln 6 bis 8. Randnummer 18 Darüber hinaus verletze auch die Übernahme einzelner Textpassagen die bei ihm, dem Kläger, liegenden Urheber- bzw. Nutzungsrechte. Dies gelte jedenfalls im Hinblick auf die Vielzahl der übernommenen Textstellen und die damit verbundene „Summenwirkung“. Diese Textübernahmen seien auch nicht als Zitate gerechtfertigt. Der erforderliche Zitatzweck fehle, weil sich die „Grafische Biografie“ nicht mit diesen Textstellen auseinandersetze. Ein innerer Abstand oder eine eigenständige Aussage seien nicht erkennbar und auch nicht bezweckt. Randnummer 19 Auch die Übernahme eines Gedichts O… F… auf Seite 97 der „Grafischen Biografie“ verletze sein, des Klägers, Urheberrecht. Randnummer 20 Die „Grafische Biografie“ werde von Deutschland aus weltweit angeboten. Hierdurch werde gegen das deutsche Verbreitungsrecht verstoßen. Streitgegenständlich seien aber die Vervielfältigungen in Deutschland. Randnummer 21 Der Kläger hat sein Begehren teilweise als Stufenklage erhoben. Der Kläger beabsichtigt, den auf Leistung von Schadensersatz gerichteten Antrag nach erteilter Auskunft und Rechnungslegung zu beziffern. Randnummer 22 Der Kläger hat bei Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz beantragt: Randnummer 23 1. Den Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monate tritt, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten, die deutschsprachige Ausgabe des Buches mit dem Titel „Das Leben von Anne Frank - eine grafische Biografie“ von S... J... und E... C..., welche im Jahre 2010 im Verlag der Beklagten zu 1. unter ISBN 123413121110 erschienen ist, zu vervielfältigen und in der Bundesrepublik Deutschland und/oder ins Ausland, insbesondere in die Republik Österreich und/oder in die Schweiz, anzubieten und zu verbreiten oder vervielfältigen und in der Bundesrepublik Deutschland und/oder ins Ausland, insbesondere in die Republik Österreich und/oder in die Schweiz, anbieten und verbreiten zu lassen; Randnummer 24 hilfsweise, Randnummer 25 den Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monate tritt, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten, die deutschsprachige Ausgabe des Buches mit dem Titel „Das Leben von Anne Frank - eine grafische Biografie“ von S... J... und E... C..., welche im Jahre 2010 im Verlag der Beklagten zu 1. unter ISBN 123413121110 erschienen ist, zu vervielfältigen und in der Bundesrepublik Deutschland und/oder ins Ausland, insbesondere der Republik Österreich und/oder in die Schweiz, anzubieten und zu verbreiten oder vervielfältigen und in der Bundesrepublik Deutschland und/oder ins Ausland, insbesondere in die Republik Österreich und/oder in die Schweiz anbieten und verbreiten zu lassen, sofern darin die Kapitel 6 „Das Tagebuch“, 7 „Die acht Untergetauchten“ und/oder 8 „Das neue Jahr“ enthalten sind. Randnummer 26 2. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Art und Umfang der in Antrag 1. genannten Handlungen. Insbesondere sind anzugeben: Randnummer 27 a. Die Anzahl der hergestellten, der verbreiteten und der noch auf dem Lager befindlichen Exemplare des in Nr. 1 genannten Buchs; Randnummer 28 b. Das Verbreitungsgebiet, aufgeschlüsselt nach Ländern, sowie die Anzahl der im jeweiligen Verbreitungsgebiet verbreiteten Exemplare des in Antrag 1. genannten Buchs; Randnummer 29 hilfsweise, Randnummer 30 das Verbreitungsgebiet, aufgeschlüsselt nach Ländern, sowie die Anzahl der in Deutschland und in das jeweilige Ausland, insbesondere in die Republik Österreich und in die Schweiz, verbreiteten Exemplare des in Antrag 1. genannten Buchs; Randnummer 31 c. die jeweiligen Ladenpreise; Randnummer 32 d. Art und Umfang des Werbematerials für das in Antrag 1. genannte Buch einschließlich Angaben zur Stückzahl, zum Verbreitungsgebiet, zum Verbreitungszeitraum sowie unter Vorlage von Belegexemplaren; Randnummer 33 e. den jeweiligen Bruttoumsatz sowie den jeweils erzielten Gewinn; Randnummer 34 f. die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen des in Antrag 1. genannten Buchs; Randnummer 35 g. weitere Ausgaben des in Nr. 1 genannten Buchs sowie weitere Nutzungshandlungen samt Angaben gem.
- a)bis f). Randnummer 36 3. Die Beklagten werden verurteilt, sämtliche Exemplare des in Antrag 1. genannten Buchs zurückzurufen und aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen. Randnummer 37 4. Die Beklagten werden verurteilt, sämtliche in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Vervielfältigungsstücke des in Antrag 1. genannten Buchs auf ihre Kosten einem zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben und vernichten zu lassen. Randnummer 38 Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt, Randnummer 39 die Klage abzuweisen. Randnummer 40 Für den Fall eines Verbots der „Grafischen Biografie“ haben die Beklagten hilfsweise beantragt, Randnummer 41 eine Aufbrauchfrist von mindestens drei Monaten zu gewähren. Randnummer 42 Die Beklagten haben vorgetragen, Randnummer 43 die von dem Kläger behauptete Rechtsverletzung liege nicht vor. Randnummer 44 Der Hauptzweck der Beklagten zu 2. sei es, neben dem Betrieb des Anne-Frank-Hauses in Amsterdam auf Grundlage des Tagebuches die Ideale und Ideen Anne Franks zu verbreiten und die Völkerverständigung zu fördern. Die finanzielle Unterstützung durch den Anne Frank-Fonds sei auf ausdrücklichen Wunsch O... F... geschehen. Die Zusammenarbeit sowohl mit O... F... als auch mit dem Kläger sei bislang eng gewesen und es habe stets Einvernehmen darüber bestanden, dass die Beklagte zu 2. Publikationen veröffentliche, welche das Interesse an dem Tagebuch förderten. Dies sei teilweise auch ohne ausdrückliche Zustimmung durch den Kläger geschehen. Randnummer 45 Erstmals sei das Projekt gegenüber der Beklagten zu 2. am 12.02.2007 angesprochen worden. Ab diesem Zeitpunkt habe man sich einige Male darüber ausgetauscht. Randnummer 46 Die Beklagte zu 1. habe vor der erstmaligen Veröffentlichung den S. F… Verlag kontaktiert (E-Mail-Bestätigung am 06.09.2010, Anlage HL 13). Im Rahmen dieses Gespräches sei mit D… S… das Konzept der „Grafischen Biografie“ und der Umfang der Textübernahmen besprochen worden. Diese habe der Übernahme zugestimmt. Es sei auch nicht erkennbar gewesen, dass sie hierzu nicht autorisiert gewesen wäre. Erst später, am 28.09.2010, habe sich dann der Justitiar des S. F… Verlages, R… O…, bei dem zuständigen Programmleiter der Beklagten zu 1., R… K…, gemeldet und angegeben, die Textübernahme sei nicht gestattet worden und der Kläger habe auch angewiesen, zukünftig die Textübernahmen nicht zu erlauben (Anlage K 23). Randnummer 47 Die „Grafische Biografie“ erzähle die gesamte Lebensgeschichte Anne Franks unter erklärender Einbeziehung der damaligen Verhältnisse nach dem ersten Weltkrieg und der NS-Zeit sachlich und wirklichkeitsgetreu in Form einer Bildergeschichte. Die „Grafische Biografie“ gehe damit inhaltlich weit über die Schilderungen in dem Tagebuch hinaus. Die „Grafische Biografie“ weise zahlreiche zusätzliche bzw. abweichende Elemente auf. Alle in der „Grafische Biografie“ dargestellten Umstände und Ereignisse seien auch aus anderen Quellen bekannt und durch diese belegt. Die Wiedergabe von Textpassagen aus dem Tagebuch solle dazu anregen, dieses zu lesen. Die von dem Kläger gezogenen Schlüsse zu den vermeintlichen Absichten der Autoren ließen sich aus dem genannten YouTube-Video nicht ziehen. Die in Bezug genommenen Zitate der Autoren würden in einem falschen Kontext wiedergegeben. Auch auf dem Markt werde die „Grafische Biografie“ nicht als bloße Übernahme bzw. Überführung des Tagebuches in eine andere Werkform wahrgenommen, sondern als eigenständige Leistung die das Tagebuch ergänze. Vor diesem Hintergrund könne keine Rede davon sein, dass sich die Autoren nicht mit den Texten Anne Franks auseinander gesetzt hätten. Randnummer 48 Die Beklagten bestreiten, dass die Rechte an den Übersetzungen beim Kläger liegen. Sie sind der Auffassung, Randnummer 49 dem Kläger fehle in Bezug auf diese Übersetzungen bereits die Aktivlegitimation. Die Beklagte zur 2. sei nicht passivlegitimiert, weil sie an der Produktion und Vervielfältigung, dem Bewerben und der Verbreitung der „Grafischen Biografie“ nicht beteiligt gewesen sei. Dies sei nur durch die Beklagte zu 1. geschehen. Randnummer 50 Die „Grafische Biografie“ verletze ohnehin kein Urheberrecht des Klägers, weil sie keine abhängige Bearbeitung, sondern eine freie Benutzung des Tagebuches sei. Soweit individuelle Züge des Tagebuches übernommen worden seien, würden diese jedenfalls verblassen. Die übernommenen einzelnen Textpassagen seien auch nicht urheberrechtlich schutzfähig. Randnummer 51 Darüber hinaus könnten sie, die Beklagten, sich auf die urheberrechtliche Zitatschranke berufen. Die einzelnen Textstellen seien eindeutig als Zitate gekennzeichnet. Sie hätten jedenfalls auch mit dem erforderlichen Einverständnis gehandelt. Randnummer 52 Schließlich seien der verlangte Rückruf, die Entfernung aus dem Vertriebsweg und die Vernichtung der „Grafische Biografie“ unverhältnismäßig. Die beiden zuerst genannten Ansprüche würden zudem gegen das Territorialitätsprinzip verstoßen. Randnummer 53 Das Landgericht Hamburg hat mit dem angegriffenen Teilurteil vom 01.06.2012 - Az.: 310 O 66/11 - die Beklagten zu 1. und 2. im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt allerdings mir folgenden Einschränkungen und Modifikationen: Im Antrag zu 1. hat das Landgericht die ISBN auf „978-3-551-79185-6“ korrigiert. Im Antrag zu 2. lit. b. ist der Kläger lediglich mit seinem hilfsweise gestellten Antrag erfolgreich gewesen. Das mit dem Antrag zu 3. verfolgte Rückrufbegehren hat das Landgericht dergestalt gefasst, dass es sich auf sämtliche Vervielfältigungsstücke des streitgegenständlichen Buches bezieht, die in der Bundesrepublik Deutschland oder von der Bundesrepublik Deutschland aus ins Ausland verbreitet wurden. Bezüglich des weitergehenden Auskunftsbegehrens gemäß des Antrages zu 2. lit. b. und des Auskunftsbegehrens zu 2. lit. g. der Klageschrift vom 14.03.2011 hat das Landgericht die Klage im Übrigen abgewiesen. Randnummer 54 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Randnummer 55 Den klägerischen Antrag auf Ergänzung des Teilurteils gemäß § 321 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der kumulativen Geltendmachung der verfolgten Ansprüche hat das Landgericht mit Urteil vom 28.09.2012 zurückgewiesen. Mit einem weiteren Beschluss vom selben Tag hat das Landgericht den Tatbestand des Teilurteils berichtigt. Den weitergehenden Antrag, der auf eine Berichtigung des Tatbestandes hinsichtlich der kumulativen Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger gerichtet war, hat das Landgericht zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2012, der Kläger stütze sich in erster Linie auf das in holländischer Sprache verfasste Originalwerk und in zweiter Linie auf die Übersetzung von Frau P…, sei nur so zu verstehen gewesen, dass die Ansprüche alternativ verfolgt worden seien. Weitere Ansprüche seien nicht mehr geltend gemacht worden. Randnummer 56 Gegen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 01.06.2012 richten sich die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen des Klägers und der Beklagten. Der Kläger hat außerdem mit Schriftsatz vom 15.03.2013 Anschlussberufung eingelegt. Randnummer 57 Der Kläger verfolgt in zweiter Instanz sein Unterlassungsbegehren im Umfang des Hilfsantrags unter Modifizierung der Anträge und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Randnummer 58 Der Kläger ist der Auffassung, Randnummer 59 er sei durch das erstinstanzliche Teilurteil beschwert und damit selbständig rechtsmittelbefugt, obwohl der ausgeurteilte Tenor - bis auf die angepasste ISBN - seinem Antrag zu 1. entspreche. Das Landgericht habe nur zu zwei Textübernahmen Stellung bezogen. Über das streitgegenständliche Gedicht O… F… habe das Landgericht überhaupt nicht entschieden und ebenso wenig darüber, ob auch die Rechte an den deutschen Übersetzungen verletzt seien. Der Tenor müsse unter Berücksichtigung der Urteilsgründe ausgelegt werden. Daraus ergebe sich, dass er, der Kläger, nach Auffassung des Landgerichts nicht vollumfänglich mit seinem Unterlassungsbegehren erfolgreich gewesen sei. Randnummer 60 Das Landgericht hätte über alle von ihm zur Entscheidung gestellten Urheberrechtsverletzungen - gleich aus welchem Grund - in vollem Umfang entscheiden müssen. Dies sei jedoch trotz des umfassenden Unterlassungsausspruchs nicht geschehen. Eine abschließende Entscheidung über die übrigen Urheberrechtsverletzungen habe das Landgericht nicht auf die Feststellung der Schadenshöhe verschieben dürfen. Die Ansprüche seien kumulativ verfolgt worden. Es sei auch kein Anspruch fallen gelassen worden. Schriftsätzlich habe er immer eine kumulative Geltendmachung betont. Auch aus dem Verhandlungsprotokoll vom 19.01.2012 ergebe sich nichts Gegenteiliges. Das Landgericht habe zudem keinen rechtlichen Hinweis dazu gegeben, dass es von einer alternativen Geltendmachung ausgehe. Randnummer 61 Über die beiden ausgeurteilten Textstellen hinaus seien die Kapitel 6 bis 8 der „Grafischen Biografie“ insgesamt eine rechtsverletzende - in den Worten des Klägers - „Übersetzung des Tagebuches in eine neue Werkform“ . Es handele sich um eine chronologische, inhaltliche und gestalterische Übernahme des Tagebuches. Dabei sei entscheidend auf den Gesamteindruck abzustellen. Es komme auf die Übereinstimmungen an. Randnummer 62 Vorsorglich hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 03.12.2012 angekündigt, jedenfalls ab diesem Zeitpunkt alle Ansprüche kumulativ zu verfolgen. Soweit darin eine Klageänderung liege, sei diese jedenfalls sachdienlich. Randnummer 63 Die Parteien gehen im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits übereinstimmend davon aus, dass die von dem Kläger geltend gemachten Urheberrechte von Anne Frank an der holländischen Originalfassung ihres Tagebuchs für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf der 70jährigen Schutzfrist mit Ablauf des 31.12.2015 erloschen sind. Randnummer 64 Der Kläger hat vor diesem Hintergrund seinen mit der Berufungsbegründung vom 03.12.2012 angekündigten Berufungsantrag modifiziert und mit Schriftsatz vom 21.12.2015 folgende Anträge angekündigt: Randnummer 65 1.a. Den Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, die deutschsprachige Ausgabe des Buchs mit dem Titel „Das Leben von Anne Frank - eine grafische Biografie“ von S… J… und E… C…, welche im Jahre 2010 im Verlag der Beklagten zu 1. unter der ISBN 978-3-551-79185-6 erschienen ist, mit den Kapiteln 6 „Das Tagebuch“, 7 „Die acht Untertaucher“ und/oder 8 „Das neue Jahr“ bis einschließlich 31. Dezember 2015 in der Bundesrepublik Deutschland zu vervielfältigen und in der Bundesrepublik Deutschland und/oder von der Bundesrepublik Deutschland aus ins Ausland, insbesondere in die Republik Österreich und/oder in die Schweiz, anzubieten und zu verbreiten oder diese Handlungen vornehmen zu lassen. Randnummer 66 1.b. Den Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, die deutschsprachige Ausgabe des Buchs mit dem Titel „Das Leben von Anne Frank - eine grafische Biografie“ von S… J…. und E… C…, welche im Jahre 2010 im Verlag der Beklagten zu 1. unter der ISBN 978-3-551-79185-6 erschienen ist, mit den Kapiteln 6 „Das Tagebuch“, 7 „Die acht Untertaucher“ und/oder 8 „Das neue Jahr“ in der deutschen Übersetzung dieser Kapitel, wie sie in Anlage K 26 im Einzelnen aufgelistet ist, in der Bundesrepublik Deutschland zu vervielfältigen und in der Bundesrepublik Deutschland und/oder von der Bundesrepublik Deutschland aus ins Ausland, insbesondere in die Republik Österreich und/oder in die Schweiz, anzubieten und zu verbreiten oder diese Handlungen vornehmen zu lassen. Randnummer 67 1.c. Den Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, die deutschsprachige Ausgabe des Buchs mit dem Titel „Das Leben von Anne Frank - eine grafische Biografie“ von S… J… und E… C…, welche im Jahre 2010 im Verlag der Beklagten zu 1. unter der ISBN 978-3-551-79185-6 erschienen ist, mit dem auf S. 97 unten links abgedruckten Gedicht O… F… mit dem Wortlaut Randnummer 68 „Als Jüngste von allen und doch nicht mehr klein, hast du es nicht leicht, denn jeder will sein: ein bisschen dein Lehrer, dir oft zur Pein“ Randnummer 69 in der Bundesrepublik Deutschland zu vervielfältigen und in der Bundesrepublik Deutschland und/oder von der Bundesrepublik Deutschland aus ins Ausland, insbesondere in die Republik Österreich und/oder in die Schweiz, anzubieten und zu verbreiten oder diese Handlungen vornehmen zu lassen Randnummer 70 Mit Schriftsatz vom 15.01.2016 hat der Kläger das Unterlassungsbegehren bezüglich des holländischen Tagebuchs der Anne Frank für die Zeit ab 01. Januar 2016 unter Verwahrung gegen die Kosten für erledigt erklärt. Randnummer 71 Die Beklagten haben dem ausdrücklich widersprochen und ausgeführt, eine Erledigung könne nicht eingetreten sein, da die Klage von vornherein unbegründet gewesen sei. Randnummer 72 Im Anschluss an die Erörterungen in der Senatsverhandlung am 20.01.2016 verfolgt der Kläger im Wege der Berufung und Anschlussberufung nunmehr folgende Anträge: Randnummer 73 1.a.α. Den Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, bis einschließlich 31. Dezember 2015 die deutschsprachige Ausgabe des Buchs mit dem Titel „Das Leben von Anne Frank - eine grafische Biografie“ von S.. J… und E… C…, welche im Jahre 2010 im Verlag der Beklagten zu 1. unter der ISBN 978-3-551-79185-6 erschienen ist, mit den Kapiteln 6 „Das Tagebuch“, 7 „Die acht Untertaucher“ und/oder 8 „Das neue Jahr“ in der Bundesrepublik Deutschland zu vervielfältigen und in der Bundesrepublik Deutschland und/oder von der Bundesrepublik Deutschland aus ins Ausland, insbesondere in die Republik Österreich und/oder in die Schweiz, anzubieten und zu verbreiten oder diese Handlungen vornehmen zu lassen. Randnummer 74 1.a.β. Es wird festgestellt, dass sich das Unterlassungsbegehren bezüglich des holländischen Tagebuchs der Anne Frank für die Zeit ab dem 01.01.2016 erledigt hat. und/oder Randnummer 76 1.b. Den Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, die deutschsprachige Ausgabe des Buchs mit dem Titel „Das Leben von Anne Frank - eine grafische Biografie“ von S.. J… und E… C…, welche im Jahre 2010 im Verlag der Beklagten zu 1. unter der ISBN 978-3-551-79185-6 erschienen ist, mit den Kapiteln 6 „Das Tagebuch“, 7 „Die acht Untertaucher“ und/oder 8 „Das neue Jahr“ in der deutschen Übersetzung dieser Kapitel in der Bundesrepublik Deutschland zu vervielfältigen und in der Bundesrepublik Deutschland und/oder von der Bundesrepublik Deutschland aus ins Ausland, insbesondere in die Republik Österreich und/oder in die Schweiz, anzubieten und zu verbreiten oder diese Handlungen vornehmen zu lassen. hilfsweise: Randnummer 78 Den Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, die deutschsprachige Ausgabe des Buchs mit dem Titel „Das Leben von Anne Frank - eine grafische Biografie“ von S… J… und E… C…, welche im Jahre 2010 im Verlag der Beklagten zu 1. unter der ISBN 978-3-551-79185-6 erschienen ist, mit den Kapiteln 6 „Das Tagebuch“, 7 „Die acht Untertaucher“ und/oder 8 „Das neue Jahr“ in der deutschen Übersetzung dieser Kapitel, wie sie in Anlage K 26 im Einzelnen aufgelistet ist, in der Bundesrepublik Deutschland zu vervielfältigen und in der Bundesrepublik Deutschland und/oder von der Bundesrepublik Deutschland aus ins Ausland, insbesondere in die Republik Österreich und/oder in die Schweiz, anzubieten und zu verbreiten oder diese Handlungen vornehmen zu lassen. Randnummer 79 und/oder Randnummer 80 1.c. Den Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, die deutschsprachige Ausgabe des Buchs mit dem Titel „Das Leben von Anne Frank - eine grafische Biografie“ von S… J… und E… C…, welche im Jahre 2010 im Verlag der Beklagten zu 1. unter der ISBN 978-3-551-79185-6 erschienen ist, mit dem auf S. 97 unten links abgedruckten Gedicht O… F… mit dem Wortlaut Randnummer 81 „Als Jüngste von allen und doch nicht mehr klein, hast du es nicht leicht, denn jeder will sein: ein bisschen dein Lehrer, dir oft zur Pein“ Randnummer 82 in der Bundesrepublik Deutschland zu vervielfältigen und in der Bundesrepublik Deutschland und/oder von der Bundesrepublik Deutschland aus ins Ausland, insbesondere in die Republik Österreich und/oder in die Schweiz, anzubieten und zu verbreiten oder diese Handlungen vornehmen zu lassen. Randnummer 83 Der Kläger hat in der Senatssitzung zudem klargestellt, dass die einzelnen in der Anlage K 26 genannten Textstellen zueinander ebenfalls in einem „und/oder“-Verhältnis stehen sollen. Randnummer 84 Soweit die Klage mit dem geänderten Antrag zu Ziff. 1.b. des Klägers in der Berufungsinstanz erweitert worden ist, haben die Beklagten dem nicht zugestimmt. Sie sind der Auffassung, eine Klageänderung sei auch nicht sachdienlich. Randnummer 85 Die Beklagten beantragen hinsichtlich der klägerischen Berufung im Übrigen, Randnummer 86 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 87 und hinsichtlich der klägerischen Anschlussberufung, Randnummer 88 die Anschlussberufung zurückzuweisen. Randnummer 89 Die Beklagten sind der Auffassung, Randnummer 90 die Berufung des Klägers sei unzulässig. Der ausgeurteilte Tenor - soweit zuerkannt - entspreche den von dem Kläger gestellten Anträgen. Eine Beschwer ergebe sich weder aus unerwünschten noch aus fehlerhaften Ausführungen innerhalb der Urteilsbegründung. Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die verschiedenen Streitgegenstände alternativ verfolgt worden seien. Auch habe der Kläger seine Ansprüche hinsichtlich der Übersetzung von A… S… und des Gedichts O… F… in der mündlichen Verhandlung fallengelassen. Eine Klageänderung, wie sie der Kläger nun vornehmen möchte, sei jedenfalls unzulässig. Die Klageänderung sei auch nicht sachdienlich, weil nicht abschließend über diese Ansprüche durch das Berufungsgericht entschieden werde. Das beruhe darauf, dass das Landgericht hinsichtlich des Unterlassungsantrages ein unzulässiges Teilurteil ausgesprochen habe. Eine Heranziehung des anhängig gebliebenen Teils sei nicht sachdienlich. Darüber hinaus sei der Antrag nicht vollstreckungsfähig und schon deshalb unzulässig. Randnummer 91 Die Kapitel 6 bis 8 könnten schon deshalb nicht insgesamt verboten werden, weil sie auch Ereignisse und Umstände darstellen würden, die jedenfalls nicht aus dem Tagebuch stammten. Der Antrag gehe damit zu weit. Randnummer 92 Auch die vom Landgericht ausgeurteilten Darstellungen auf den Seiten 100, 101 und 108 der „Grafischen Biografie“ verletzten keine Urheberrechte des Klägers. Die Beklagten verweisen insoweit auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie ihre Berufungsbegründung und sind der Auffassung, Randnummer 93 die Schilderungen Anne Franks zu diesen Ereignissen seien schon nicht urheberrechtlich schutzfähig. Es handele sich um eine Darstellung typischer Verhaltensweisen der Tischgenossen und um eine protokollartige Wiedergabe typischer Geschehensabläufe im Hinterhaus. Das typische Verhalten der Personen zu Tisch werde auch aus anderen Quellen belegt (Anlage HL 48). Randnummer 94 Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten in zweiter Instanz ihr vollumfängliches Abweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages weiter. Über die schon im Rahmen des erstinstanzlichen Vortrags und der klägerischen Berufung geschilderten Auffassungen hinaus tragen die Beklagten ergänzend vor, Randnummer 95 die Entscheidung des Landgerichts über die Unterlassungsverpflichtung sowie über die Verpflichtung, die in den Verkehr gebrachten Exemplare der „Grafischen Biografie“ zurückzurufen, aus den Vertriebswegen zu entfernen und zur Vernichtung herauszugeben, sei im Wege eines Teilurteils unzulässig. Die erste Stufe der Stufenklage erwachse nicht in Rechtskraft und entfalte für das erstinstanzliche Gericht keine Bindungswirkung hinsichtlich materiell-rechtlicher Wertungen. Den tenorierten Ansprüchen und dem Anspruch auf Schadensersatz sei gemein, dass sie eine Urheberrechtsverletzung voraussetzten. Für den Schadensersatzanspruch könne diese Urheberrechtsverletzung von dem erstinstanzlichen Gericht noch anders bewertet werden. Deshalb bestehe die Gefahr einer abweichenden Entscheidung. Angesichts der - wenn auch gegen Sicherheitsleistung - vorläufigen Vollstreckbarkeit führe dies zu einem unerträglichen Maß an Rechtsunsicherheit und irreversiblen Schäden. Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stelle sich zudem als ein wesentlicher Verfahrensfehler dar. Die Sache sei daher an die erste Instanz zurückzuverweisen. Randnummer 96 Die Beklagten beantragen hinsichtlich ihrer Berufung nunmehr, Randnummer 97 auf die Berufung der Beklagten das am 1. Juni 2012 verkündete Teilurteil der 10 Zivilkammer des Landgerichts Hamburg (Az.: 310 O 66/11) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, Randnummer 98 hilfsweise: Randnummer 99 den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen; Randnummer 100 Der Kläger beantragt, Randnummer 101 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 102 Der Kläger verteidigt unter Verweis auf seine Berufungsbegründung und seinen erstinstanzlichen Vortrag das landgerichtliche Teilurteil. Ergänzend ist der Kläger der Auffassung, Randnummer 103 eine vollständige Verneinung des Unterlassungsanspruches aufgrund des Teilurteils komme nicht in Betracht. Auch wenn das Landgericht offengelassen habe, inwieweit zusätzliche Rechtsverletzungen durch weitere Übernahmen begangen worden seien, habe es doch keinen Zweifel daran gelassen, dass zumindest die ausgeurteilten Übernahmen sein, des Klägers, Urheberrecht verletzen würden. Insoweit seien auch die ausgeurteilten weiteren Ansprüche auf Auskunft, Rückruf und Vernichtung zutreffend. Denn die betreffenden Vervielfältigungsstücke würden auch stets die durch das Landgericht verbotenen Übernahmen enthalten. Randnummer 104 Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, daneben wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle des Landgerichts Hamburg vom 19.01.2012 und des Senats vom 20.01.2016 Bezug genommen. II. Randnummer 105 Eigene Sachentscheidung des Senats Randnummer 106 Der Senat ist zu einer eigenen Sachentscheidung über die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegten Rechtsmittel der Parteien befugt. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht ist nicht geboten. Insbesondere handelt es sich bei der landgerichtlichen Entscheidung nicht um ein unzulässiges Teilurteil i.S.v. § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO. Randnummer 107 I. Ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO ist dann unzulässig, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Gericht in demselben Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (BGH NJW 1999, 1035; BGH NJW 2004, 1452; BGH NJW 2007, 156, 157; BGHZ 189, 356 Rn. 13 f. m.w.N.). Randnummer 108 1. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGHZ 189, 356 Rn. 13; BGH NJW-RR 2013, 683 Rn. 12; BGH NJW-RR 2014, 1298 Rn. 9). Ein Teilurteil darf deshalb nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (BGH GRUR 2010, 343 Rn. 21 - Oracle). Randnummer 109 2. Nach diesen Maßstäben kommt es dementsprechend darauf an, ob das erkennende Gericht die für beide Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfragen abschließend entschieden hat und dadurch eine abweichende Entscheidung unmöglich gemacht hat. In geeigneten Fällen kann dies durch ein Zwischenfeststellungsurteil nach § 256 Abs. 2 ZPO erreicht werden (BGH NJW-RR 2012, 849 Rn. 13). Davon unabhängig ist das Gericht nach § 318 ZPO an die Entscheidung, die in dem von ihm erlassenen End- oder Zwischenurteil enthalten ist, gebunden. Das Gericht darf von dieser bereits getroffenen Entscheidung im weiteren Verfahren nicht abweichen. Es muss diese bei späteren Entscheidungen berücksichtigen und deren Inhalt zugrunde legen. Dies gilt auch für Teilurteile (vgl. MüKo/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 318 Rn. 5; auch Saenger , ZPO, 6. Aufl., § 318 Rn. 4). Im Umfang entspricht die prozessuale Bindungswirkung des § 318 ZPO der materiellen Rechtskraft (MüKo/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 318 Rn. 3) auch wenn beide im Übrigen voneinander zu unterscheiden sind. Randnummer 110 II. Die Voraussetzungen eines unzulässigen Teilurteils liegen hier entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vor. Randnummer 111 1. Soweit das Landgericht in erster Instanz über die von dem Kläger zur Entscheidung gestellten Streitgegenstände eine Entscheidung durch Urteil nicht getroffen hat, besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen schon im Ausgangspunkt nicht. Randnummer 112 a. Der Kläger hat erstinstanzlich (mindestens) vier unterschiedliche Streitgegenstände verfolgt. Er hat sich aus eigenem Recht zum einen auf das auf ihn übergegangene Urheberrecht von Anne Frank an dem Originaltagebuch (in niederländischer Sprache) berufen sowie auf das ebenfalls auf ihn übergegangene Urheberrecht von O… F… an dem Teil eines längeren Gedichts. Er hat weiter im Wege der Prozessstandschaft Urheberrechte der Übersetzerinnen A… S… und M… P… geltend gemacht. Randnummer 113 b. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe seine auf die Rechte von A… S… und O… F… bezogenen Ansprüche bei Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht weiter verfolgt und deshalb letztlich fallen gelassen. Über das Übersetzer-Urheberrecht von M… P… hat das Landgericht Hamburg ebenfalls nicht entschieden (Ziff. 4.1.3. des landgerichtlichen Urteils). Randnummer 114 c. Da eine erstinstanzliche Entscheidung über diese Streitgegenstände noch nicht ergangen ist, kann in Bezug auf diese Ansprüche die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen aus der Natur der Sache nicht bestehen. Die Voraussetzungen eines unzulässigen Teilurteils i.S.v. § 301 Abs. 1 ZPO können insoweit schon deshalb nicht vorliegen. Randnummer 115 2. Auch soweit das Landgericht in erster Instanz über den Unterlassungsanspruch des Klägers in Bezug auf die Urheberrechte an dem niederländischen Originaltagebuch von Anne Frank entschieden hat, liegt entgegen der Beklagten ein unzulässiges Teilurteil nicht vor. Randnummer 116 a. Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 01.06.2012 vollständig und abschließend über die zum Gegenstand des Unterlassungsanspruchs gemachte Urheberrechtsverletzung entschieden. Allerdings vermag die Begründung des landgerichtlichen Urteils insoweit weder zufrieden zu stellen noch den Senat zu überzeugen. Randnummer 117 aa. Das Landgericht hat ein umfassendes Verbot der gesamten „Grafischen Biografie“ letztlich nur auf 2 konkrete Szenen gestützt und dabei in einem Fall ( „Tischszene“ ) eine Gesamtbetrachtung über mehrere Aussagen und Szenen vorgenommen, in einem anderen Fall ( "Singvogel" ) hingegen die Einzelbetrachtung einer bestimmten Verbildlichung vorgenommen. Hiermit ist das Kernbegehren des Klägers, der zum Beispiel in seinem Schriftsatz vom 13.02.2012 ab Seite 17 bereits in Randnummer 118 1. Instanz detailliert einen „Bild-Text-Vergleich“ vorgenommen und eine Fülle an rechtsverletzenden Übernahmen beanstandet hatte, nicht im Ansatz vollständig erörtert worden. Das klägerische Begehren hätte deswegen in jedem Fall eine umfassende Gesamtwürdigung erfordert, die das Landgericht zumindest in seinen Entscheidungsgründen schriftlich nicht niedergelegt hat. Gleichwohl ist unverkennbar, dass das Landgericht in seinem Urteil umfassend und vollständig über eine rechtsverletzende Übernahme aus dem Tagebuch der Anne Frank in die "Grafische Biografie" entscheiden wollte und entschieden hat. Randnummer 119 bb. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass jedenfalls in 1. Instanz und vor allem im Rahmen des insoweit allein entschiedenen Anspruchs auf der Grundlage der niederländischen Originalfassung des Tagebuchs die insgesamt 90 bzw. 82 relevanten Textstellen, die der Kläger in der Anlage K 26 aufgeführt hat, keine gesonderten Streitgegenstände, sondern lediglich konkrete Begründungselemente für eine umfassende Rechtsverletzung dargestellt haben. Anhand dieser Textstellen hat der Kläger den Umfang der Rechtsverletzung und zudem belegen wollen, dass die Vielzahl der Rechtsverletzung ein vollständiges Verbot der "Grafische Biografie" rechtfertigt. In Bezug auf die Übersetzung von M… P… verhält sich die Situation in Bezug auf die einzelnen Streitgegenstände möglicherweise abweichend. Über jene hat das Landgericht indes ausdrücklich nicht entschieden. Randnummer 120 cc. Wenngleich zumindest die in der Anlage K 26 aufgeführten einzelnen Beanstandungspunkte nach Auffassung des Senats bereits in 1. Instanz umfassend und zumindest weitgehend vollständig hätten erörtert werden sollen, hat das Landgericht sich in der Lage gesehen, ein vollständiges und umfassendes Verbot, wie dies der Kläger beantragt hat, bereits aufgrund der beiden zur Begründung herangezogenen Szenen auszusprechen. Damit hat das Landgericht aus seiner Sicht endgültig und abschließend über den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch entschieden und auch entscheiden wollen. Es hat ein vollständiges Verbot ausgesprochen und keine Teilabweisung oder sonstige relevante Einschränkung bezüglich des Unterlassungsausspruchs vorgenommen. Zwar enthält das Urteil nach Auffassung des Senats nicht unerhebliche Lücken in der Vollständigkeit seiner Begründung. Hierdurch wird ein als abschließend erlassenes Endurteil über den gesamten Streitgegenstand aber nicht zu einem unzulässigen Teilurteil. Randnummer 121 b. Das Landgericht hat sich auch nicht vorbehalten, erst im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Schadensersatzanspruch endgültig über den Umfang einer Urheberrechtsverletzung zu entscheiden. Randnummer 122 aa. Allerdings hat das Landgericht - hierauf weisen die Beklagten zu Recht hin - eine Formulierung gewählt, die Anlass zu Unklarheiten gibt: Randnummer 123 „Ob und gegebenenfalls inwieweit die Nutzung des Verletzungsmusters neben dem Vorstehenden aus weiteren Gründen Urheberrechte an dem Klagemuster verletzt, wird die Kammer letztlich erst zu entscheiden haben, wenn über die Höhe des noch zu beziffernden Schadensersatzes zu befinden ist." (LGU, S. 19) Randnummer 124 Erkennbar bezieht sich diese Formulierung indes nicht auf die von dem Landgericht bisher entschiedenen Streitgegenstände, sondern allein auf diejenigen Ansprüche, über die das Landgericht (noch) keine Entscheidung getroffen hatte. Demnach handelt es sich hierbei allein um eine unzutreffende rechtliche Ansicht ohne Auswirkungen auf das bereits ausgesprochene Verbot. Denn diese Formulierung steht bereits im Gegensatz zu der eigenen Tenorierung des Landgerichts, das ein „schlechthin“-Verbot ausgesprochen hatte. Damit hatte das Landgericht eine umfassende Urheberrechtsverletzung bereits angenommen, die in Bezug auf den tenorierten Unterlassungsanspruch nicht hinter dem Klagebegehren zurückblieb. Randnummer 125 bb. In keinem Fall kann dieser Äußerung des Landgerichts nach Auffassung des Senats aber die Absicht entnommen werden, im Rahmen einer Entscheidung über den Schadensersatzanspruch von der bereits im Unterlassungsgebot festgestellten Verletzung wieder abzuweichen. Deshalb ist eine widersprechende Entscheidung des Landgerichts auch tatsächlich nicht zu erwarten. Randnummer 126 c. Schließlich ist das Landgericht an die Bewertung einer umfassend festgestellten Urheberrechtsverletzung auch im Rahmen der Prüfung eines Schadensersatzanspruches gebunden. Es hätte sich eine abweichende Bewertung rechtlich zulässiger Weise überhaupt nicht vorbehalten können. Randnummer 127 Das Landgericht ist nach allgemeinen Grundsätzen zunächst an seine eigene rechtliche Beurteilung gebunden. Bei einer Abänderung des Teilurteils in der Rechtsmittelinstanz durch den Senat ist das Landgericht zudem an die abweichende Rechtsauffassung des Senats gebunden und hat diese zugrunde zu legen. Zumindest im Anschluss an das vorliegende Senatsurteil ist eine abweichende Beurteilung durch das Landgericht bei der Behandlung des Schadensersatzanspruchs weder zulässig noch zu befürchten. Das Teilurteil ist deshalb nicht unzulässig. Randnummer 128 d. Diese Bindungswirkung für das Landgericht wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Auskunftsanspruch und der Schadensersatzanspruch als Stufenklage nach § 254 ZPO erhoben wurden. Den Beklagten ist zwar insoweit zuzustimmen, dass die Entscheidung innerhalb der ersten Stufe der Stufenklage keine Bindungswirkung hinsichtlich der weiteren Stufen entfaltet (vgl. BGHZ 107, 236, 242; BGH, NJW-RR 2011, 189, 191; Saenger , ZPO, 6. Aufl., § 254 Rn. 11). Entgegen ihrer Auffassung werden vorliegend jedoch nicht alle Streitgegenstände mit einer Stufenklage verfolgt, sondern nur der Auskunftsanspruch und der Schadensersatzanspruch. Die weiteren geltend gemachten Streitgegenstände sind vielmehr durch eine objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO mit dieser Stufenklage verbunden. Deshalb entfaltet ein Teilurteil hinsichtlich dieser Streitgegenstände auch eine prozessuale Bindungswirkung für das weitere Verfahren vor dem Landgericht. Randnummer 129 3. Im Ergebnis besteht die von den Beklagten befürchtete Gefahr eines unzulässigen Teilurteils weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht. Eine Zurückverweisung an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO ist deshalb weder zulässig noch geboten. Der Senat ist gemäß § 538 Abs. 1 ZPO zu einer eigenen Sachentscheidung berufen. Randnummer 130 Vorbemerkung Randnummer 131 Angesichts der mehrfachen Modifikation der Klageanträge bis zum Schluss des Rechtsstreits in zweiter Instanz befasst sich der Senat aus Gründen der besseren Verständlichkeit des inhaltlichen Begehrens des Klägers auf der Grundlage der im Berufungsrechtszug noch verfolgten Klageanträge im Folgenden zunächst mit dessen Rechtsmittel der selbständigen Berufung und Anschlussberufung. Randnummer 132 Selbständige Berufung des Klägers Randnummer 133 Der Kläger ist durch das landgerichtliche Urteil beschwert und deshalb befugt, hiergegen ein eigenes Rechtsmittel der Berufung einzulegen; im Übrigen wäre dieses Begehren jedenfalls zulässigerweise auch im Wege der eingelegten Anschlussberufung zu verfolgen. Randnummer 134 I. Ein zulässiges Rechtsmittel der Berufung des Klägers setzt voraus, dass der Kläger durch das landgerichtliche Urteil beschwert ist. Eine Beschwer ist dadurch gekennzeichnet, dass der Inhalt der angefochtenen Entscheidung als solcher für den Rechtsmittelführer sachlich nachteilig ist (vgl. Thomas/Putzo/ Reichold , ZPO, 35. Aufl., Vor § 511 Rn. 19). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Tenor der Entscheidung von den gestellten Anträgen nachteilig abweicht (vgl. BGH, NJW 1999, 1339). Zumeist ergibt sich die Beschwer offenkundig aus dem quantitativen oder qualitativen Minus des Urteilstenors selbst im Vergleich zu den gestellten Anträgen. Die Beschwer kann sich nicht allein aus den tatsächlichen Feststellungen oder der nicht in Rechtskraft erwachsenden Begründung ergeben. Letztlich kommt es maßgeblich auf den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung an, der sich aus dem Tenor unter Zuhilfenahme der Entscheidungsgründe ableiten lässt. Ist der Tenor aus sich heraus nicht eindeutig verständlich, muss er mithilfe der Entscheidungsgründe ausgelegt werden (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1382; Saenger , ZPO, 6. Aufl., § 313 Rn. 12; Musielak /Voit, ZPO, 12. Aufl., § 313 Rn. 13). Randnummer 135 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Kläger unzweifelhaft durch die landgerichtliche Entscheidung insoweit beschwert, als das Landgericht seinen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung teilweise (zu Ziff. 2 lit. b und Ziff. 2. lit.
- g)zurückgewiesen hat. Insoweit hat der Kläger indes ein Rechtsmittel nicht eingelegt bzw. zumindest nicht begründet. Seine Berufungsbegründung befasst sich ausschließlich mit dem Unterlassungsanspruch, so dass davon auszugehen ist, dass der Kläger die geringfügige Abweisung eines überschießenden Auskunftsanspruchs nicht mit seinem Rechtsmittel angreifen wollte. Randnummer 136 3. Demgegenüber mag zwar auf den ersten Blick zweifelhaft sein, ob der Kläger - wovon er ausgeht - in Bezug auf den Unterlassungsanspruch durch das landgerichtliche Urteil im Rechtssinne ebenfalls beschwert ist. Dies ist aber der Fall. Randnummer 137 a. Das Landgericht hat die Beklagten nach dem Wortlaut in Ziffer 1. des Tenors antragsgemäß verurteilt, indem es den Tenor wie folgt gefasst hat: Randnummer 138 „Den Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, die deutschsprachige Ausgabe des Buchs mit dem Titel „Das Leben von Anne Frank - eine grafische Biografie“ von S.. J… und E… C…, welche im Jahre 2010 im Verlag der Beklagten zu 1) unter der ISBN 978-3-551-79185-6 erschienen ist, in der Bundesrepublik Deutschland zu vervielfältigen und in der Bundesrepublik Deutschland und/oder von der Bundesrepublik Deutschland aus ins Ausland, insbesondere in die Republik Österreich und /oder von der Bundesrepublik Deutschland aus ins Ausland, insbesondere in die Republik Österreich und/oder in die Schweiz, anbieten und verbreiten zu lassen.“ Randnummer 139 b. Dieser Ausspruch wird indes von den Gründen der Entscheidung nicht getragen. Danach bleibt die landgerichtliche Feststellung von Urheberrechtsverstößen erheblich hinter dem klägerischen Unterlassungsbegehren zurück. Es besteht vielmehr eine Diskrepanz zwischen dem Wortlaut des Tenors und den Entscheidungsgründen. Randnummer 140 aa. Vorliegend ist der Tenor zwar in seinem Wortlaut unmissverständlich eindeutig. Es ergibt sich aus dem Tenor indes in keiner Weise, wodurch mit dem Verletzungsmuster gegen das Urheberrecht des Klägers verstoßen wird. Nach einer rein wörtliche Auslegung des Tenors stellt es sich so dar, als verwirkliche das Verletzungsmuster als Ganzes eine Urheberrechtsverletzung mit der Folge, dass auch eine Vielzahl von Änderungen ungeeignet wären, aus diesem Verbot herauszuführen. Danach könnte nur eine vollständige und ersatzlose Einstellung der Nutzung der „Grafischen Biografie“ geeignet sein, dem Unterlassungsbegehren gerecht zu werden. Der Bezug auf das Veröffentlichungsjahr und die ISBN helfen in diesem Punkt nicht weiter, denn dadurch wird lediglich ein konkretes Werk als Bezugsobjekt dieses Tenors erkennbar gemacht. Ein abweichender Umfang des Verbotes ergibt sich daraus hingegen nicht. Randnummer 141 bb. Aus den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils hingegen wird deutlich, dass der materielle Verbotsumfang möglicherweise nur sehr viel enger gefasst werden sollte, als es der Wortlaut des Tenors allein zum Ausdruck bringt. In seinen Entscheidungsgründen hat das Landgericht lediglich auf zwei Stellen innerhalb des Verletzungsmusters abgestellt und diese als Urheberrechtsverletzung eingeordnet. Zum einen seien Anne Franks Beschreibungen aus ihrem Brief vom 09.08.1943 urheberrechtswidrig auf den Seiten 100 und 101 in das Verletzungsmuster übernommen worden, zum anderen ihre eigentümliche Darstellung aus ihrem Brief vom 29.10.1943, welche auf Seite 108 des Verletzungsmusters wiedergegeben wird. Ob darüber hinaus noch weitere Urheberrechtsverletzungen vorliegen, sei eine Frage, die im Rahmen des Schadensersatzes erörtert werden könne. Randnummer 142 cc. Aus den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils wird ebenfalls deutlich, dass das Landgericht endgültig und vollständig über den Unterlassungs- und den Auskunftsanspruch sowie weitere Nebenansprüche entscheiden wollte. Die zitierte Formulierung des Landgerichts in Bezug auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs steht dem - wie bereits ausgeführt - nicht entgegen. Randnummer 143 dd. Eine Beschwer des Klägers ergibt sich bereits aus dieser Diskrepanz. Denn der Kläger muss befürchten, bei einer Durchsetzung des landgerichtlichen Urteils im Zwangsvollstreckungsverfahren mit dem Einwand konfrontiert zu werden, dass der Tenor wegen der abweichenden Begründung weniger weit reicht als es sein Wortlaut nahe legt. Er muss in diesem Fall möglicherweise befürchten, dass ihm die Beklagten entgegenhalten, dass sie - trotz des weiter gefassten Verbotstenors - befugt seien, die "Grafische Biografie" unbeanstandet weiter zu verwenden, wenn und soweit sie (lediglich) diese beiden Textstellen in einer Weise entfernen/modifizieren, die den landgerichtlichen Bedenken Rechnung trägt. Hieraus könnte die Argumentation abgeleitet werden, dass die „Grafische Biografie“ dann nach der Begründung des Landgerichts nicht mehr rechtsverletzend sei und eine Zwangsvollstreckung nicht möglich sei. Eine derartige, objektiv begründete Ungewissheit muss der Kläger aber aus Rechtsgründen nicht hinnehmen. Denn dieser hatte mit seinem Antrag ein zwar nicht vom Wortlaut, jedoch in der inhaltlichen Begründung viel weitergehendes Verbot begehrt, nämlich eine vollständige inhaltliche Ersetzung zumindest der Kapitel 6 bis 8. Welchen Streitgegenstand der Kläger mit dem Hauptantrag verfolgt hat, ergibt sich nicht aus ihm allein, sondern unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Klägervortrags. Aus diesem folgt, dass mit dem erstinstanzlichen Antrag das Verletzungsmuster als Ganzes angegriffen worden ist, weil es nach Auffassung des Klägers - zumindest in Bezug auf die darin enthaltenen Kapitel 6 bis 8 - insgesamt als Urheberrechtsverletzung zu bewerten sei. Dieser Bewertung ist das Landgericht indes zumindest in der Begründung nicht gefolgt. Durch die damit verursachte Ungewissheit über die genaue Reichweite des erstinstanzlichen Ausspruchs ist der Kläger aber im Rechtssinne beschwert und als befugt anzusehen, ein eigenes Rechtsmittel der Berufung einlegen. Randnummer 144 c. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob die Anschlussberufung, die in demselben Umfang wie die Berufung eingelegt worden ist, zulässig ist. Dies wäre aber der Fall, wie sogleich auszuführen ist. Randnummer 145 Anschlussberufung des Klägers Randnummer 146 I. Die gem. § 524 Abs. 2 ZPO eröffnete Anschlussberufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt worden. Randnummer 147 1. Allerdings hat es insoweit an einer wirksamen Fristsetzung durch den Senat für die Einlegung einer Anschlussberufung gefehlt. Dem Kläger ist die Berufungsbegründung der Beklagten am 14.12.2012 zugestellt worden. In diesem Zusammenhang ist es versäumt worden, dem Kläger eine Frist zur Berufungserwiderung gem. § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu setzen, die für die Zulässigkeit der Anschlussberufung gem. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ebenfalls von Bedeutung ist. Erst nach Einreichung der Berufungserwiderung der Beklagten ist dem Kläger sodann versehentlich unter Hinweis auf die Fristsetzung zur Anschlussberufung eine Berufungserwiderungsfrist gesetzt worden. Innerhalb dieser Fristsetzung hat der Kläger seine Anschlussberufungsschrift nunmehr eingereicht. Randnummer 148 2. Die insoweit unbeabsichtigt fehlerhafte Fristbehandlung durch den Senat führt indes nicht zur Unzulässigkeit der Anschlussberufung. Randnummer 149 a. Zum einen handelt es sich bei § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO lediglich um eine „soll“- Vorschrift. Dies bedeutet, dass das Setzen einer Berufungserwiderungsfrist gesetzlich nicht zwingend vorgegeben ist, sondern im Einzelfall auch unterbleiben kann. Gleichwohl muss auch in diesen Fällen die Einlegung einer Anschlussberufung zur Vermeidung einer ansonsten unbilligen Benachteiligung des Rechtsmittelgegners zulässig sein. Randnummer 150 b. Zudem entspricht es zutreffender Auffassung, dass auch dann, wenn eine Berufungsbegründungsfrist nicht wirksam gesetzt worden ist, die Anschließung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich ist (Zöller/ Heßler , ZPO, 31. Aufl., § 524 Rdn. 10). Randnummer 151 c. Damit stehen der Zulässigkeit der von dem Kläger bereits am 18.03.2012 eingelegten Anschlussberufung keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Die Anschlussberufung setzt keine Beschwer voraus (Ball in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 524 Rn. 10). Randnummer 152 II. Die Anschließung des Klägers ist auch nicht i.S.v. § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos geworden. Die Berufung der Beklagten ist weder zurückgenommen noch - wie nachfolgend noch auszuführen sein wird - verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen worden. Der Kläger hat seine Anschlussberufung inhaltlich ausdrücklich in demselben Umfang eingelegt wie seine selbständige (Haupt)Berufung. Dies hat der Kläger-Vertreter in der Senatssitzung ausdrücklich klargestellt. Randnummer 153 III. Das Berufungsbegehren ist insoweit auch teilweise begründet, als der Kläger sein Unterlassungsbegehren bezüglich der holländischen Originalfassung des Tagebuchs der Anne Frank nicht lediglich auf eine rechtsverletzende Übernahme der von dem Landgericht insoweit erörterten zwei Szenen stützen kann. Vielmehr stellen sich die Kapitel 6 bis 8 der „Grafische Biografie“ der Beklagten - nur diese sind im Berufungsrechtszug noch streitgegenständlich - umfassend und vollständig als rechtsverletzende Bearbeitung des Originaltagebuchs dar. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts teilt der Senat nicht. Randnummer 154 Dem Kläger stand deshalb aus seinen Rechten an dem Tagebuch der Anne Frank in seiner holländischen Originalfassung bis einschließlich zum 31.12.2015 auch ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zu, auf Grund dessen er in dem tenorierten Umfang das Vervielfältigen, Anbieten und Verbreiten des Buches „Das Leben von Anne Frank - eine grafische Biografie“ , wie es unter der ISBN 978-3-551-79185-6 im Jahr 2010 bei der Beklagten zu 1. erschienen ist (Verletzungsmuster), mit den Kapiteln 6 bis 8 untersagen konnte (Tenor zu Ziff. 1). Dieser Unterlassungsanspruch hat sich für die Zeit ab dem 01.01.2016 erledigt, da das dem Kläger zustehende Urheberrecht an dem Tagebuch für die Bundesrepublik Deutschland erloschen ist (Tenor zu Ziff. 2.) In diesem Umfang stehen dem Kläger ebenfalls die bereits von dem Landgericht ausgesprochenen Nebenansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu (Tenor zu Ziff. 3). Randnummer 155 Weitergehende Ansprüche kann der Kläger hingegen nicht erfolgreich geltend machen. Der von den Übersetzerinnen M… P… und A… S… abgeleitete Unterlassungsanspruch wegen der Übernahme von Textstellen aus den Übersetzung der jeweiligen Autorinnen ist weder nach dem Hauptantrag uneingeschränkt noch nach dem Hilfsantrag beschränkt auf die in der Anlage K 26 konkret bezeichneten Textstellen begründet (Antrag zu Ziff. 1.b.). Randnummer 156 Auch das Begehren, den Beklagten die Verwendung eines Gedichts von O… F… zu untersagen, bleibt erfolglos (Antrag zu Ziff. 1.c.). Randnummer 157 IV. Der Kläger kann seine Unterlassungsansprüche auch in zweiter Instanz grundsätzlich umfassend auf eine Rechtsverletzung in Bezug auf die holländische Originalfassung des Tagebuchs, die Übersetzungen von M… P… und A… S… sowie auf das Gedicht O… F… stützen. Randnummer 158 1. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2012 vor dem Landgericht Hamburg ergibt sich nach dem Verständnis des Senats nicht zwingend, dass der Kläger die auf A… S… und O… F… bezogenen Ansprüche fallengelassen hat. Die Aussage, er stütze sich in erster Linie auf das in holländischer Sprache verfasste Originalwerk der Anne Frank und in zweiter Linie auf die Übersetzung, die M… P… erstellt hat, kann nach den Umständen des Einzelfalls so zu verstehen sein, dass weitere Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Es bedeutet dies jedoch nicht zwangsläufig, wenn die übrigen Umstände erkennbar gegen eine derartige Absicht sprechen. Insoweit könnten auch lediglich zwei (von mehreren) Streitgegenstände in eine Reihenfolge gesetzt worden sein. Die weiteren Streitgegenstände drei und vier wären hiermit dann nicht ausdrücklich angesprochen worden. Auch nach dem landgerichtlichen Protokoll sind im Verlauf der Sitzung die weiteren geltend gemachten Ansprüche kurz angesprochen worden. Aus dem Protokoll ergeben sich keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die weiteren Ansprüche fallengelassen hat, wenngleich dies auch nicht ausgeschlossen erscheint. Ein derartiges Verhalten wäre nach dem bisherigen Prozessverlauf allerdings ersichtlich überraschend und nicht interessengerecht gewesen. Denn der Kläger hat in der Vergangenheit seine eigenen und im Wege der Prozessstandschaft verfolgten Rechte stets umfassend wahrnehmen wollen. So hat er insbesondere auch schriftsätzlich mehrfach angekündigt, alle Ansprüche kumulativ geltend machen zu wollen. Hatte das Landgericht Zweifel zu Verständnis und Tragweite der Erklärung, wäre vor diesem Hintergrund möglicherweise ein Hinweis bzw. eine konkrete Nachfrage im Sinne von § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO, zumindest aber eine ausdrückliche Protokollerklärung zu dem Schicksal der weiteren Streitgegenstände erforderlich gewesen. Randnummer 159 2. Auch diese Frage bedarf aber im Ergebnis keiner abschließenden Beurteilung. Denn unabhängig davon wäre jedenfalls auch im Berufungsrechtszug noch ein Rückgriff auf diese Ansprüche durch eine entsprechende Klageänderung (Klagehäufung) nach § 533 ZPO zulässig, die der Kläger vorgenommen hat. Randnummer 160 a. Nach ständiger Rechtsprechung setzt diese Klageänderung in der zweiten Instanz voraus, dass die ursprüngliche Klage zumindest teilweise weiterverfolgt wird, weil es ansonsten an der erforderlichen Beschwer fehlt (BGH NJW 2008, 3570, 3571; BGH GRUR 2009, 856, 857/858 - Tripp-Trapp-Stuhl). Dies ist - wie dargelegt - vorliegend der Fall. Randnummer 161 b. Der Kläger hat seine Klage in zweiter Instanz zunächst nach Maßgabe der ursprünglichen Hauptanträge zu Ziff. 1.a., Ziff. 1.b. und Ziff. 1.c. konkretisiert und zum Teil - wenn man davon ausgeht, er habe die in Bezug auf A… S… und O… F… streitgegenständlichen Ansprüche bereits in erster Instanz fallen gelassen - auch gegenüber seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu Ziff. 1. erweitert. Nach Eintritt des erledigenden Ereignisses zum 31.12.2015 hat der Kläger seinen Unterlassungsantrag erneut modifiziert. Schließlich hat der Kläger sodann in der Senatssitzung seinen zunächst als Unterlassungsantrag zu Ziff. 1.b. verfolgten Hauptantrag als Hilfsantrag gestellt und dieses Begehren um einen neuen Hauptantrag ergänzt. Randnummer 162 c. Die Beklagten haben in der Senatsverhandlung den von dem Kläger beabsichtigten Änderungen/Erweiterungen seines Klagebegehrens eine Zustimmung nicht erteilt, sondern diesen zum Teil ausdrücklich widersprochen. Der Senat hält jedoch die Klageänderung, die in der erneuten kumulativen Geltendmachung der bereits erstinstanzlich verfolgten Streitgegenstände liegt i.S.v. § 533 Nr. 1 ZPO für sachdienlich. Eine Sachdienlichkeit kann im Allgemeinen nur verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff eingeführt wird, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH NJW 2007, 2414, 2415; Saenger , ZPO, 6. Aufl., § 263 Rn. 10). Auch bezüglich der Übersetzung von A… S… und des Gedichts O… F… ist der Streitstoff indes erstinstanzlich von den Parteien bereits umfangreich aufgearbeitet und erörtert worden, so dass auch die Voraussetzungen gem. §§ 533 Nr. 2 i.V.m. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorliegen. Der Senat kann zu diesen Streitgegenstände auch abschließend entscheiden, weil diese nicht im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO geltend gemacht werden (können) und eine Entscheidung deshalb Bindungswirkung nach § 318 ZPO entfaltet. Randnummer 163 3. Allerdings hat der Kläger in Bezug auf sein Unterlassungsbegehren seinen Klageantrag in der Berufungsinstanz teilweise auch i.S.v. §§ 269, 525 ZPO wieder zurückgenommen. Während das Landgericht Hamburg mit seinem Urteil vom 01.06.2012 ein einschränkungsloses Verbot der „Grafischen Biografie“ tenoriert hatte, beansprucht der Kläger mit seinen im Berufungsrechtszug zunächst angekündigten Klageanträgen zu Ziff. 1.a. und 1.b. einen solches Verbot nur noch „mit den Kapiteln 6 „Das Tagebuch“, 7 „Die acht Untertaucher“ und/oder 8 „Das neue Jahr“ “. Dementsprechend ist Streitgegenstand nicht mehr ein Verbot der „Grafischen Biografie“ schlechthin, sondern nur noch dann, wenn diese (in einer „und/oder“Verknüpfung) die Kapitel 6 bis 8 enthält. Diese Beschränkung des Begehrens begründet sich ersichtlich daraus, dass nur diese Kapitel in maßgeblichem Umfang auf das Tagebuch der Anne Frank zurückgreifen. Der Sache nach liegt hierin indes eine teilweise Klagerücknahme i.S.v. § 269 ZPO. Da der Kläger-Vertreter in der Senatssitzung trotz eines dahingehenden Hinweises des Senats keine Erklärungen abgegeben hat, ist die insoweit über die nunmehr gestellten Berufungsanträge hinausgehende Klage abzuweisen. Dies betrifft auch den zunächst angekündigten Berufungsantrag zu Ziff. 1.b. in dem Umfang, in dem die Anlage K 26 Textstellen enthält, die nicht in den Kapiteln 6 bis 8 enthalten sind. Randnummer 164 V. Dem Kläger steht bzw. stand gegenüber beiden Beklagten nach Maßgabe seines Berufungsantrags zu Ziff. 1.a.α der beantragte, zeitlich bis zum 31.12.2015 begrenzte, Unterlassungsanspruch aus seinem Urheberrecht an der holländischen Originalfassung des Tagebuches der Anne Frank zu, der sich erst ab dem 01.01.2016 erledigt hat. Nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG kann derjenige, der ein Urheberrecht widerrechtlich verletzt, vom Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Eine derartige Urheberrechtsverletzung lag in der Vergangenheit vor. Randnummer 165 1. Der Kläger konnte sein Unterlassungsbegehren - wie in der Senatssitzung am 20.01.2016 geschehen - wirksam mit ex nunc-Wirkung nur für die Zeit nach dem erledigenden Ereignisse für erledigt erklären. Dies hat zur Folge, dass ein rechtlich begründeter Unterlassungstitel im Übrigen erhalten und der Unterlassungsanspruch mit zeitlicher Wirkung bis zu dem erledigenden Ereignis, d.h. für bis zum 31.12.2015 begangene Rechtsverletzungen durchsetzbar bleibt. Randnummer 166 a. Ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch kann zwar grundsätzlich nur solange geltend gemacht werden, wie noch ein verletzbares Urheberrecht besteht (vgl. etwa BGH WRP 1999, 831, 834 - Tele-Info-CD; zum UWG auch BGH GRUR 2009, 79 Rn. 25 - Gebäckpresse; GRUR 2009, 845 Rn. 38 - Internet-Videorecorder). Denn eine Nutzungshandlung ist nur dann eine Urheberrechtsverletzung, wenn sie in den Schutzbereich eines noch nicht abgelaufenen Urheberrechts eingreift. Beginnt die Nutzungshandlung noch während der urheberrechtliche Schutz besteht, läuft dieser dann jedoch ab, liegt nur bis zu diesem Zeitpunkt eine Urheberrechtsverletzung vor (vgl. Dreier /Schulze/Specht, UrhG, 5. Aufl., § 97 Rn. 9). Denn nach Ablauf der Schutzfrist wird das Werk gemeinfrei und auch Dritte können es nutzen. Unbeschadet eventuell schon entstandener Schadensersatzansprüche oder sonstiger Folgeansprüche hat der ehemalige Urheberrechtsinhaber dann keinen Anspruch mehr darauf, dass Dritte Nutzungshandlungen (weiterhin) unterlassen. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass das Urheberrecht des Klägers an der holländischen Originalfassung für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland gem. § 64 UrhG mit Ablauf des 31.12.2015 erloschen. Damit ist zu diesem Zeitpunkt auch ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch erloschen. Randnummer 167 b. Dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass ein begründeter Unterlassungsanspruch des Klägers vollständig entfällt. Ein Unterlassungskläger hat nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vielmehr die Möglichkeit, seine Erledigterklärung auf die Zeit nach dem erledigenden Ereignis zu beschränken (vgl. BGH GRUR 2004, 264, 266 - Euro-Einführungsrabatt). Eine solche beschränkte Erledigterklärung eines Verfahrens ist rechtlich möglich (vgl. BGH GRUR 2004, 264, 266 - Euro-Einführungsrabatt m.w.N.; Stein/Jonas/ Brehm , ZPO, 22. Aufl., § 890 Rdnr. 29). Auch bei einem Unterlassungstitel, der von vornherein befristet war oder dem nach den Umständen nur in einem bestimmten Zeitraum zuwidergehandelt werden konnte, ist der Zeitablauf kein erledigendes Ereignis (vgl. BGH GRUR 2004, 264, 266 - Euro-Einführungsrabatt m.w.N.). Über den prozessualen Anspruch kann vielmehr weiterhin entschieden werden, soweit es um die Möglichkeit geht, das in einem bereits erwirkten Titel ausgesprochene Unterlassungsgebot für die Vergangenheit durchzusetzen. Dies ist auch interessengerecht, wenn aus anderen Gründen ein erledigendes Ereignis eintritt. Ob und in welchem Umfang der Kläger einen eventuellen Unterlassungstitel durchsetzen möchte, ist für den Senat nach dem beiderseitigen Parteivortrag nicht erkennbar. Es besteht aber jedenfalls kein Grund zu der Annahme, dass der Unterlassungstitel für den Kläger wertlos wäre oder er auf eine Rechtsdurchsetzung verzichtet hätte. Die Entscheidung „Euro-Einführungsrabatt“ ist zwar aus Anlass der Durchsetzung von Ordnungsmittelverfahren für in der Vergangenheit liegende Verstöße gegen eine Unterlassungsverpflichtung ergangen. Die von dem BGH insoweit aufgestellten Rechtsgrundsätze sind jedoch nicht auf derartige Sachverhaltskonstellationen beschränkt, sondern bringen einen allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Ausdruck und sind deshalb verallgemeinerungsfähig. Randnummer 168 c. Dementsprechend hat der Senat trotz des Auslaufens der Schutzdauer auf der Grundlage des Berufungsantrags zu Ziff. 1.a.α weiterhin darüber zu entscheiden, ob das insoweit verfolgte Begehren in der Vergangenheit zulässig und begründet gewesen ist. Hieraus ergibt sich sodann unmittelbar die Folge, ob auch dem in die Zukunft gerichteten Feststellungsantrag zu Ziff.1.a.β zu entsprechen ist. Randnummer 169 2. Der Unterlassungsanspruch ist in dem beantragten Umfang für die Vergangenheit auch inhaltlich begründet gewesen. Denn die Beklagten haben durch die Vervielfältigung, das Anbieten und/oder Verbreiten des Verletzungsmusters - der „Grafischen Biografie“ - das Urheberrecht des Klägers an dem holländischen Original des Tagebuchs der Anne Frank aus §§ 16, 17 i.V.m. § 23 UrhG verletzt, soweit das Verletzungsmuster auch die Kapitel 6 bis 8 enthält. Nach § 23 UrhG dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Die Kapitel 6 bis 8 sind eine derart abhängige Bearbeitung der Originalfassung des Tagebuches der Anne Frank i.S.d. § 23 UrhG, zu der weder der Kläger noch ein sonst wie Berechtigter seine Einwilligung erklärt hat. Randnummer 170 a. Das Tagebuch der Anne Frank in seiner holländischen Originalfassung ist ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, das Gegenstand einer Bearbeitung sein kann. Hiervon gehen im Ergebnis auch die Parteien übereinstimmend zutreffend aus. Randnummer 171 aa. Nach der ständigen Rechtsprechung liegt ein schutzfähiges Sprachwerk vor, wenn der Text entweder durch seine Darstellungsform oder seinem Inhalt nach eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Diese kann sich etwa in der durch eine individuelle Gedankenführung geprägten sprachlichen Gestaltung offenbaren, ebenso aber auch in einer individuellen Auswahl oder Darstellung des Inhalts (vgl. etwa BGH WRP 1999, 831, 833 - Tele-Info-CD; BGH GRUR 1997, 459, 460 - CB-Info Bank I; OLG Köln GRUR-RR 2003, 265 ff.; Wandtke/ Bullinger , UrhR, 4. Aufl., § 2 Rn. 48). Neben der individuellen sprachlichen Gestaltung ist grundsätzlich auch der Inhalt eines Textes schutzfähig, wenn er auf einer persönlichen geistigen Schöpfung beruht. Nicht schutzfähig ist der Inhalt hingegen, soweit er auf der Wiedergabe von tatsächlichen Geschehnissen beruht. Denn die Realität als solche ist gemeinfrei und auch ein großer Rechercheaufwand wird nicht durch ein Urheberrecht an ihr belohnt (vgl. Senat GRUR-RR 2007, 222, 223 f. - Clowns & Heroes; Wandtke/ Bullinger , UrhR, 4. Aufl., § 2 Rn. 49). Randnummer 172 bb. Beschreibt ein Sprachwerk also lediglich tatsächliche Geschehnisse, so entsteht an diesen selbst kein Urheberrecht. Der urheberrechtliche Schutzbereich erstreckt sich vielmehr nur auf die schutzfähigen Elemente, wie etwa die individuelle sprachliche oder gestalterische Darstellung. Durchschnittliche, einfache Briefe, die Mitteilungen über tatsächliche Geschehnisse enthalten, genießen deshalb ebenso wenig Schutz (BGHZ 31, 308, 311 - Alte Herren; Urheberrechtsschutz bejaht in: KG GRUR-RR 2002, 313 - Das Leben, dieser Augenblick; LG Berlin ZUM-RD 2007, 423, 424) wie alltägliche Tagebücher (vgl. KG GRUR 1973, 603, 604 - Hauptmann-Tagebücher) die sonst keine individuelle Prägung im urheberrechtlichen Sinne aufweisen. Dennoch können auch Briefe und Tagebücher urheberrechtlich schutzfähig sein, wenn die erforderliche individuelle Prägung vorliegt (Schutz bejaht etwa BGHZ 15, 249, 255 - Cosima Wagner; KG GRUR-RR 2002, 313 - Das Leben, dieser Augenblick). Randnummer 173 cc. Das Tagebuch der Anne Frank ist in seiner Gesamtheit hinreichend individuell geprägt. Es ist ein historisches Dokument, dessen hoher literarischer Wert - auch unter den Parteien - unumstritten ist. In diesem Tagebuch werden zwar auch tatsächliche Geschehnisse beschrieben. Darüber hinaus ist es aber wesentlich von der konkreten sprachlichen und gestalterischen Darstellung der heranwachsenden Anne Frank geprägt. Das Tagebuch ist Zeugnis ihres Reifeprozesses und ermöglicht einzigartige Einblicke in ihre Gedankenwelt. Die Originalfassung entstand im Ausgangspunkt aus dem Material, das im Jahr 1945 von M… G… an O… F… übergeben worden ist, also aus dem Poesiealbum, 2 Heften und 3 Mappen mit losen Blättern. Unter Hinzufügung weiterer Funde und zunächst umfangreicher Bearbeitungen wurden im Laufe der Zeit verschiedene Fassungen geschaffen. Die Originalfassung ist die Grundlage aller dieser Versionen und das „Tagebuch“ als solches ein Werk, das nicht auf ein einzelnes Buch beschränkt ist, sondern auf mehreren Trägern fixiert ist. Randnummer 174 dd. Dabei kann in diesem Zusammenhang der literaturwissenschaftliche Diskurs zu den verschiedenen Fassungen letztlich dahinstehen. Anne Frank war genauso Urheberin der sog. „Fassung a“ (nicht überarbeitet) wie auch der „Fassung b“ (durch sie überarbeitet). Die deutsche Übersetzung von M… P…, anhand derer der Kläger die von ihm verfolgte Rechtsverletzung der Beklagten in erster Linie darstellt, ist eine Zusammenstellung der Fassungen a und b und geht jedenfalls nicht über beide hinaus. Soweit es nicht um die sprachlich vollkommen exakte Gestaltung geht, kann sie deshalb vorliegend als hinreichend genaue Wiedergabe der Originalfassung verwendet werden. Randnummer 175 ee. Unbeschadet der Abweichungen zwischen den von Anne Frank selbst herrührenden Werkfassungen „a“ und „b“ sowie der auf diesen Werkfassungen basierenden Fassung „c“ von O… F… (in der Übersetzung von A… S…) ist die „erzählerische Essenz“ des Tagebuchs der Anne Frank, soweit sie im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits für die Frage einer Rechtsverletzung durch die Grafische Biografie von Bedeutung ist, in allen Fassungen letztlich dieselbe. Diese hat in der Übersetzung von M… P… umfassend ihren Ausdruck gefunden, anhand derer die Parteien - zu Recht - die Frage einer Urheberrechtsverletzung in diesem Rechtsstreit erörtern. Bestehende Abweichungen wirken sich jedenfalls nicht auf die Frage einer rechtsverletzenden Übernahme durch die Beklagten aus, denn etwaige Veränderungen bzw. Auslassungen (insbesondere der Textfassung „c“ ) betreffen nicht die Art der Darstellung, auf die der Kläger ein Urheberrechtsverletzung durch die Kapitel 6 bis 8 maßgeblich stützt. Dementsprechend bedarf es im Folgenden keiner Differenzierung zwischen diesen Fassungen. Randnummer 176 ff. Zwar liegt dem Senat keine in sich geschlossene Gesamtausgabe des Tagebuchs der Anne Frank in holländischer Sprache zum Vergleich vor. Das Landgericht Hamburg hatte mit den Partei-Vertretern in der Kammersitzung am 19.01.2012 ausweislich des Protokolls die Notwendigkeit einer derartigen Vorlage erörtert. Der Kläger hat daraufhin als Anlage K 37 die wissenschaftliche Arbeit „De Dagboeken van Anne Frank“ und als Anlage K 38 deren Übersetzung in die deutsche Sprache als „Die Tagebücher der Anne Frank“ in Buchform zur Akte gereicht. Aus diesen Synopsen ergeben sich unter anderem die Textfassungen „a“ , „b“ und „c“ der jeweiligen Tagebucheintragungen in Gegenüberstellung, und zwar sowohl in holländischer als auch in deutscher Sprache. Diese Anlagen sind geeignet und ausreichend, um dem Senat die erforderliche Beurteilung zu ermöglichen, und zwar auch - worauf an anderer Stelle noch einzugehen sein wird - in Bezug auf die von dem Kläger in Anspruch genommenen Urheberrechte der Übersetzerinnen M… P…und A… S… . Randnummer 177 gg. Der Senat wird vor diesem Hintergrund überall dort, wo es nicht auf die in jeder Hinsicht exakte Wortfassung ankommt, ebenso wie die Parteien die deutsche Sprachfassung des „Anne Frank Tagebuch“ von M… P…, erschienen im F… Taschenbuch Verlag, von dem Kläger vorgelegt als Anlage K 1, im Zuge der weiteren Erörterungen seinen Ausführungen zu Grunde legen. Randnummer 178 b. Der Kläger war Inhaber der Urheberrechte an der holländischen Originalfassung. Alleiniger Rechtsnachfolger der im Jahr 1945 verstorbenen Anne Frank war ihr Vater O… F…. Dieser wiederum hat den Kläger testamentarisch als dessen Rechtsnachfolger bestimmt. Dies haben auch die Beklagten nicht bestritten. Der Erbfall ist mit dem Tod O… F… im Jahr 1980 eingetreten. Randnummer 179 c. Bei den streitgegenständlichen Kapiteln 6 bis 8 des Verletzungsmusters handelt es sich um eine abhängige Bearbeitung des Tagebuchs der Anne Frank i.S.d. § 23 UrhG. Sie stellen sich nicht als eine freie Benutzung i.S.d. § 24 UrhG dar. Eine zusammenfassend wertende Betracht führt nach Auffassung des Senats zu dem Ergebnis, dass die Kapitel 6 bis 8 der Grafischen Biografie letztlich nichts anderes als eine „Nacherzählung“ der entsprechenden Passagen des Tagebuchs der Anne Frank mit anderen gestalterischen Mitteln sind. Randnummer 180 aa. Dabei ist bereits im Einzelnen umstritten, nach welchen Kriterien in rechtlicher Hinsicht im Rahmen von § 23 Satz 1 UrhG zwischen einer „Bearbeitung“ und einer (anderen) „Umgestaltung“ zu unterscheiden ist (vgl. Wandtke/ Bullinger , UrhR, 4. Aufl., § 23 Rn. 3 ff.; Schack, UrhR, 6. Aufl., Rn. 268). Für die Abgrenzung kann zum einen auf die dienende Funktion der Bearbeitung abgestellt werden (so etwa Dreier/ Schulze , UrhG, 5. Aufl., § 23 Rn. 5 ff.), wobei eine Umgestaltung dann anzunehmen sei, wenn das neue Werk dem Veränderten nicht dient. Diese Ansicht kann sich letztlich auch auf die Gesetzesbegründung berufen. Zum anderen kann man das maßgebliche Kriterium in der Schutzfähigkeit des durch die Veränderung geschaffenen Werkes sehen. Ist es selbst eine schutzfähige persönliche Schöpfung sei es eine Bearbeitung, werde diese Schwelle nicht überschritten, handele es sich um eine Umgestaltung (so etwa Wandtke/ Bullinger , UrhR, 4. Aufl., § 23 Rn. 3 ff.). Im Ergebnis kann dieser Streit vorliegend offen bleiben, denn ihm kommt weder für den vorliegenden Rechtsstreit noch ansonsten eine entscheidende Bedeutung zu. Denn die gesetzliche Rechtsfolge ist für beide Alternativen jedenfalls dieselbe. Der Einfachheit halber wird im Folgenden der Oberbegriff „Bearbeitung“ verwendet. Randnummer 181 bb. Entgegen der Auffassung der Beklagten, handelt es sich bei den Kapiteln 6 bis 8 nicht schon deswegen um eine „freien Benutzung“ i.S.d. § 24 UrhG, weil das Verletzungsmuster eine grafische Biografie, also eine andere Werkform als das Tagebuch der Anne Frank verkörpert. Randnummer 182 aaa. Für eine derartige Beurteilung kommt es stets - und auch vorliegend - auf eine umfassende Prüfung des Einzelfalls an. Es trifft zwar zu, dass eine abhängige Bearbeitung regelmäßig dort ausscheidet, wo ein Werk in eine andere Kunstform übertragen wird (vgl. Dreier/ Schulze , UrhG, 5. Aufl., § 24 Rn. 19; Schack, UrhR, 6. Aufl., Rn. 275; Schricker/ Loewenheim , UrhR, 4. Aufl., § 24 Rn. 23). Dies ist jedoch keine zwangsläufige Folge, die in jedem Fall eintritt, sondern das regelmäßige Ergebnis der § 24 UrhG zugrundliegenden Erwägungen. Eine freie Benutzung liegt immer dann vor, wenn das neu geschaffene Werk selbst schutzfähig ist und das ältere Werk dem Urheber lediglich als Anregung gedient hat. Ob eine bloße Anregung vorliegt, zeigt sich darin, dass die prägenden Züge des älteren Werkes vollständig in dem neuen Werk verblassen. Es finden sich dann keine geschützten Elemente in dem neuen Werk wieder, die eine Abhängigkeit von dem älteren Werk begründen könnten. § 23 UrhG unterwirft den Schöpfer einer abhängigen Bearbeitung dem Einwilligungserfordernis des Urhebers des bearbeiteten Werkes, weil sein neu geschaffenes Werk nur zu Teilen auf seiner eigenen Schöpfungsleistung beruht; § 24 UrhG privilegiert hingegen den Schöpfer, weil nur seine eigene Leistung maßgeblich das neue Werk prägt (vgl. Wandtke/ Bullinger , UrhR, 4. Aufl., § 24 Rn. 1; Dreier/ Schulze , UrhG, 5 Aufl., § 24 Rn. 1). Nur zwischen ihm und dem neuen Werk besteht das „geistige Band“ , dessen Schutz das Urheberrecht bezweckt ( Schack , UrhR, 6. Aufl., Rn 339). Randnummer 183 bbb. Die Übertragung in eine andere Werkform stellt sich vor diesem Hintergrund (nur) deshalb regelmäßig als eine freie Benutzung dar, weil sich die prägenden Züge eines Werkes nicht in eine andere Werkform übertragen lassen. Ein Sprachwerk verliert zwangsläufig seine individuelle Gestalt, wenn es etwa in ein Musikstück umgewandelt wird. Ein vormals vermittelter Inhalt kann nicht - oder zumindest nur mit einem sehr großen Interpretationsschritt - in dem neuen Musikstück wiedergefunden werden. Dies verhält sich im vorliegenden Fall jedoch anders. Randnummer 184
(1)Den Beklagten ist allerdings darin zuzustimmen, dass eine grafische Biografie kein Sprachwerk im klassischen Sinne ist. Insoweit unterscheidet sie sich nicht von einem Comic bzw. einer „Graphic Novel“ . Auch bei ihr ergibt sich der vermittelte Inhalt gerade aus dem Zusammenspiel von Bild und Text. Die eingeschränkte textliche Ausdrucksmöglichkeit, die zwangsläufig mit den räumlichen Begrenzungen verbunden ist, wird durch die bildlichen Darstellungen kompensiert. Gleichzeitig erlaubt diese bildliche Darstellung dem Künstler, dem Leser jenseits von dessen Vorstellungskraft ein bestimmtes Bild zu vermitteln. Dem Künstler stehen in dieser Werkform damit im Ergebnis nicht weniger, sondern andere Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung als etwa dem Romanautor. Dies rechtfertigt die Annahme einer eigenen Werkform. Randnummer 185
(2)Gleichzeitig liegt diese Werkform dennoch so dicht an klassischen Sprachwerken, dass prägenden Züge übernommen werden können und diese auch nicht notwendigerweise in dem neuen Werk verblassen müssen. Dies ergibt sich schon daraus, dass es ohne weiteres auch möglich ist, Text zu übernehmen und gerade die sprachliche Gestaltung ein prägender Bestandteil eines Sprachwerkes ist. Gleiches gilt jedoch auch hinsichtlich anderer prägender Elemente wie Handlungsfaden oder Auswahl des Inhalts. Insoweit ist der Hinweis des Klägers durchaus zutreffend und gerechtfertigt, dass eine „Verbildlichung“ eines Sprachwerkes ähnlich einer „Verfilmung“ dieses Werkes sei. Denn auch ein Filmwerk bietet teilweise ähnliche Gestaltungsmöglichkeiten, wenn es auch im Großen und Ganzen mit einer grafischen Novelle nicht vergleichbar ist. Randnummer 186 cc. Der gebotene umfassende Vergleich zwischen der Originalfassung des Tagebuchs der Anne Frank einerseits und den Kapiteln 6 bis 8 des Verletzungsmusters andererseits ergibt nach Auffassung des Senats, dass es sich jedenfalls bei diesen Kapiteln der „Grafischen Biografie“ um eine abhängige Bearbeitung i.S.d. § 23 UrhG handelt, obwohl von den Beklagten gegenüber dem Tagebuch eine andere Werkform gewählt worden ist. Randnummer 187 aaa. Die Feststellung, ob eine abhängige Bearbeitung oder eine freie Benutzung nach § 24 UrhG vorliegt, ergibt sich als das Ergebnis einer 3-schrittigen Prüfung. Entscheidend ist zunächst, welche individuellen Züge das Tagebuch prägen (vgl. schon BGH GRUR 1980, 853, 854 - Architektenwechsel), sodann inwieweit diese individuellen Züge in das Verletzungsmuster aufgenommen worden sind und schließlich, ob sie innerhalb dieses neuen Werkes verblassen (vgl. etwa BGH GRUR 2004, 855, 857 - Hundefigur m.w.N.; Dreier/ Schulze , UrhG, 5 Aufl., § 24 Rn. 11 ff.). Dabei ist kein milder Maßstab anzulegen (vgl. BGHZ 141, 267, 280 - Laras Tochter). Übereinstimmungen fallen hierbei schwerer ins Gewicht als Abweichungen (vgl. BGH GRUR 2009, 856 Rn. 28 - Tripp-Trapp-Stuhl). Randnummer 188 bbb. Insoweit wird die landgerichtliche Entscheidung dem Kernbegehren des Klägers nach Auffassung des Senats nicht ausreichend gerecht. Dem Kläger ging es von Beginn des Rechtsstreits ersichtlich nicht - jedenfalls nicht im Zusammenhang mit dem holländischen Originaltagebuch von Anne Frank - lediglich darum, dass einzelne Passagen oder berichtete Geschehnisse von den Beklagten in die „Grafische . Biografie“ rechtsverletzend übernommen worden sind. Es ging dem Kläger erkennbar in besonderer Weise auch um eine umfassende "Verbildlichung" nicht nur der sachlichen Schilderungen von Anne Frank, sondern auch ihrer Gefühle, zwischenmenschlicher Spannungen usw. und damit auch und gerade derjenigen Gestaltungselemente, die sich nicht in einer Schilderung historischen Fakten erschöpfen. Hierzu hatte der Kläger bereits mit der Klageschrift als Anlage K 5 einen „Plotabgleich“ vorgelegt, mit dem er die Verbildlichung konkreter Tagebuchaussagen durch die „Grafische Biografie“ in einer Ausdrucksform zu belegen versucht hat, die gerade nicht in irgendeiner Weise „historisch“ vorgegeben oder bedingt gewesen ist. Derartige Gegenüberstellungen hat der Kläger auch in der Folgezeit noch mehrfach vorgelegt (Anlage K 39 „Bild-Text-Vergleich“ ) Das Begehren des Klägers war dementsprechend von Anfang an auf eine umfassende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller einzelnen Beanstandungen in Wort und Bild gerichtet, die zwar bei einer Einzelbetrachtung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Werkform „Tagebuch“ einerseits und "Biografie“ andererseits für sich genommen eine Rechtsverletzung möglicherweise nicht begründen können, in ihrer Gesamtheit und strukturierten Übernahme unter Berücksichtigung der Besonderheiten gerade des Tagebuchs der Anne Frank aber ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen können. Diese Gesamtbeurteilung hat das Landgericht nicht ausreichend vorgenommen. Zumindest ist dies für den Senat nicht erkennbar. Randnummer 189 ccc. Als Autorin des Tagebuches hat Anne Frank den Inhalt des Werkes frei bestimmt. Aus der Vielzahl an täglichen Ereignissen hat sie selbst diejenigen ausgewählt, über welche sie in ihrem Tagebuch reflektiert und die sie für berichtenswert gehalten hat. Eine individuelle Prägung im urheberrechtlichen Sinne erlangt das Tagebuch dabei nicht primär durch die fantasievolle Schöpfung einer Geschichte. Vielmehr wird das Werk maßgeblich dadurch geprägt, „wie“ über die Geschehnisse berichtet wird und welche individuellen Schlussfolgerungen daraus gezogen werden. Dabei bezieht sich die eigenschöpferische Prägung wiederum nicht auf die Schlussfolgerung als solche, denn sie ist ein tatsächliches Geschehen über das gemeinfrei berichtet werden kann. Urheberrechtlich schutzfähig ist aber die individuelle Darstellung der Schlussfolgerung und ihr Verhältnis zum Gesamtwerk, etwa die Frage, welches Gewicht ihr in Bezug auf andere Darstellungen eingeräumt wird und auf welche Art und Weise sie dem Leser präsentiert wird. Neben der konkreten sprachlichen Gestaltung bezieht sich der urheberrechtliche Schutz daneben auch auf verwendete gedanklichen Bilder oder Gleichnisse, die im Ergebnis sprachlich unterschiedlich umgesetzt werden können. Randnummer 190
(1)Allein aus der Funktion der Werkform „Tagebuch“ kann allerdings nicht bereits ein hinreichend verlässlicher Rückschluss auf den (u.U. fehlenden) Grad der individuellen und bewussten Prägung gezogen werden. Denn Tagebücher können durchaus sehr unterschiedliche Funktionen erfüllen. Sie dokumentieren die Erlebnisse des Tagebuchschreibenden, sind ihm darüberhinaus aber auch Reflexionshilfe. Privat geführte Tagebücher sind in der Regel nur für den Tagebuchführenden selbst und nicht für die Lektüre anderer bestimmt. Derartige Tagebücher sind für Außenstehende teilweise nur eingeschränkt verständlich. Daneben können Tagebücher allerdings auch von vornherein auf eine spätere Veröffentlichung gerichtet sein. Sie dienen in diesen Fällen weniger als Reflexionshilfe, sondern vielmehr dem Zweck, Dritten später eine Erklärung für die Handlungen und Entscheidungen des Tagebuchführenden zu bieten. Solche Tagebücher sind von vornherein stärker stilisiert als rein private. Denn die Autoren haben von Beginn an die spätere Publikation vor Augen. Eine Zwischenform dieser beiden Varianten sind Tagebücher, deren Texte später als Grundlage für eine Veröffentlichung dienen sollen, etwa für einen autobiografischen Roman, die zunächst aber nur für den Autor selbst geschrieben sind. Auch diese Texte sind für einen Außenstehenden häufig nicht komplett verständlich, die Auswahl des wiedergegebenen Materials hat aber schon die spätere Veröffentlichung im Blick und die Gestaltung wird bewusst gewählt, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Dies können etwa thematische Bögen, ein gezielter Spannungsaufbau oder eine bewusste Leserführung sein. Randnummer 191
(2)Die Aufzeichnungen Anne Franks dienten allen diesen Zwecken. Die Originalfassung ist nicht das Ergebnis eines lediglich privat geführten Tagebuches, sondern Anne Frank hat ab einem bestimmten Zeitpunkt (erste Gedanken daran ab der Rede des Exilministers B…. am
- März 1944) angefangen, ihre bisherigen Aufzeichnungen bewusst zu redigieren (Entschluss
- Mai 1944, vgl. Textfassung „a“ der Anlage K 38). In der „Fassung a“ finden sich schon vor diesem Zeitpunkt an verschiedenen Stellen Hinweise darauf, dass der Text später veröffentlicht werden soll (etwa im Eintrag unmittelbar nach dieser Rede vom 29.03.1944, insbesondere aber im (2.) Eintrag vom 11.05.1944, zuvor schon im Eintrag vom
- Juli 1943 „Die Leser mögen zur Kenntnis nehmen…“ ). Insoweit nimmt der Senat ergänzend auf die Darstellung auf S. 67 - 70 der Anlage K 38 Bezug. Schon daraus kann auf eine bewusste und individuelle Gestaltung des Werkes geschlossen werden. Randnummer 192
(3)Anne Frank bedient sich unterschiedlicher Methoden, um ihr Tagebuch und den darin enthaltenen Handlungsfaden individuell zu gestalten und für den Leser verständlicher zu machen. Diese lassen sich grob in drei Kategorien einordnen: Erstens gestaltet sie ihren Text bewusst so, dass einem Leser die Orientierung leichter fällt, zweitens bearbeitet sie ihren Text dergestalt, dass ihre Ausführungen authentisch wirken und drittens verstärkt sie die Spannungsbögen. Randnummer 193 (
- a)Ein bedeutendes Stilelement des Tagebuches ist die fiktive Empfängerin der Briefe „Kitty“ . Ursprünglich erfindet Anne Frank „Kitty“ , weil sie sich einen Gesprächspartner und eine Vertraute wünscht. Zunächst wird „Kitty“ von ihr auch mit dem Tagebuch als solchem gleichgesetzt. Im Verlauf des Werkes nimmt die fiktive Adressatin „Kitty“ allerdings immer deutlichere Züge einer konkreten Person an. In Annes Vorstellung verfügt „Kitty“ über ähnlich wenig Informationen über das Leben im Hinterhaus oder im Krieg wie der Leser, nämlich im Grunde genommen über keine. Auf diese Art und Weise können auch umfangreichere Beschreibungen über wesentliche Situationen, wie etwa die räumliche Situation im Hinterhaus (S. 32 ff., PresslerÜbersetzung) oder den Alltag der Untergetauchten (S. 58, 124, 128, PresslerÜbersetzung) literarisch elegant vermittelt werden. An mehreren Stellen wird deutlich, dass Anne Frank dabei von vornherein an spätere mögliche Leser gedacht hat (S. 20, 123, Pressler-Übersetzung). Randnummer 194 (
- b)Die Briefform ermöglicht es Anne Frank außerdem immer wieder, den zukünftigen Lesern direkte oder indirekte Hinweise zu geben oder ihren geschriebenen Text zu kommentieren. Diesem Zweck dienen etwa ihre Nachträge die - wie die Briefe auch - teilweise zugespitzte Beurteilungen über sich selbst enthalten (vgl. etwa S. 71, Pressler-Übersetzung). Um die Glaubwürdigkeit ihrer Aufzeichnungen weiter zu erhöhen, bedient sich Anne Frank darüber hinaus noch einer Vielzahl von anderen rhetorischen Mitteln. In diese Kategorie gehören etwa auch die von ihr im Tagebuch wiedergegebenen Dialoge zwischen den Untergetauchten. Dem späteren Leser kann so ein lebendiger Eindruck von der Atmosphäre im Versteck vermittelt werden. Randnummer 195 (
- c)Daneben verwendet Anne Frank zahlreiche Stilelemente, um Spannung zu erzeugen. So stellt sie etwa rhetorische Fragen (S. 33, Pressler-Übersetzung) oder benutzt Schlussformeln wie „morgen mehr“ (S. 34, Pressler-Übersetzung). Dadurch wird das Interesse des Lesers am Fortgang der Ereignisse gesteigert. Auch durch Anne Franks Schilderungen zu den vielen Besuchern und Einbrüchen gewinnt das Werk an Spannung, denn mit solchen Ereignissen war immer die Bedrohung verbunden, entdeckt zu werden (vgl. S. 60, 68, 97 f., 116 f., 195 f., PresslerÜbersetzung). Ein Spannungshöhepunkt in diesem Bereich bildet dabei der ausführliche Bericht über den Einbruch in das Lager (S. 241 - 249, PresslerÜbersetzung). Randnummer 196
(4)Ein besonderes Gewicht nimmt für Anne Frank die Schilderung und Reflexion über die unterschiedlichen zwischenmenschlichen Beziehungen ein, zum einen zwischen ihr und den anderen Untergetauchten, zum anderen aber auch zwischen den übrigen Untergetauchten untereinander. So berichtet sie etwa ausführlich über ihr Verhältnis zu F… P… (A… D…), der sich mit ihr das Zimmer teilte. Randnummer 197 (
- a)Großes Gewicht hat insbesondere der Konflikt mit ihrer Mutter, der einen ersten Höhepunkt erreicht, als Anne ablehnt, mit ihrer Mutter zu beten (S. 101 f., P….Übersetzung) und zu dem Anne den Satz ihrer Mutter niederschreibt: „Liebe lässt sich nicht erzwingen“ . Die im Laufe der Zeit immer fundamentaler werdende Opposition gegenüber ihrer Mutter spiegelt sich im Tagebuch wider. Anne Frank befasst sich in ihrem Werk ausführlich mit diesem Konflikt und dies teilweise auf eine sehr individuelle Art und Weise. Sie weigert sich etwa unter anderem, ihre Mutter als „Mams“ zu bezeichnen. Denn Ihrer Auffassung nach hat ihre Mutter nicht die dafür erforderlichen Qualitäten. Stattdessen nennt sie ihre Mutter oft „Mansa“ und daraus abgeleitet „Mans“ . Diese Wortschöpfung steht für Anne Frank für eine unvollendete „Mams“ , der die Ehre des zusätzlichen Bogens im Buchstaben „m“ nicht zuteil wird. In ruhigeren Momenten reflektiert Anne Frank jedoch auch über ihre eigene Beteiligung an diesem Konflikt und kommt zu milderen Urteilen (vgl. S. 158, Pressler-Übersetzung). Randnummer 198 (
- b)Daneben beschäftigt sich Anne Frank mit dem Verhältnis ihres Vaters und ihrer Mutter zueinander. Sie glaubt, dass die Mutter niemals den ersten Platz im Herzen ihres Vaters haben werde. Literarisch fasst sie ihre Erkenntnis hierzu pointiert zusammen indem sie schreibt: „Vater schätzt Mutter und hat sie gern, aber nicht mit der Liebe einer Ehe, die ich mir vorstelle.“ Randnummer 199 (
- c)Viel Raum gibt Anne Frank auch dem Verhältnis zu ihrem Vater, O… F…. Dieses Verhältnis ändert sich im Laufe der Zeit erheblich und das Tagebuch zeichnet diese Entwicklung nach. Zunächst ist es noch von einer kindlichen Abhängigkeit und Fixierung geprägt, kühlt sich jedoch immer weiter ab, bis es nach einem Streit über die Beziehung zu P… v.. P… (P… v.. D…) und einem verletzenden Brief Anne Franks seinen Tiefpunkt erreicht. Dieser Wechsel der männlichen Bezugsperson als zentraler Bestandteil Anne Franks Pubertät ist in ihrem Tagebuch ausführlich und ehrlich aufgezeichnet. Randnummer 200 (
- d)Auch Anne Franks Beziehung zu P… v.. P… ist von einem deutlichen Wechsel geprägt und wird durch Anne Frank in ihrem Tagebuch niedergelegt. Anfangs verwendet sie für ihn noch Begriffe wie „langweilig“ , „Lulatsch“ (S. 43, Pr…Übersetzung) und „dumm“ (S. 44, P…-Übersetzung). Langsam verändert sich jedoch ihre Einstellung zu ihm. Über die Gestalt des P… S…, zu dem sie ihre Liebe im Tagebuch bekennt und der ihr im Traum erscheint, rückt auch P… v.. P… zunehmend in ihr Bewusstsein. Bedingt durch die Enge des Verstecks durchläuft diese jugendliche Liebe schnell verschiedene Phasen, von der ersten Annährung, über den ersten Kuss, zu einem starken „Wir“ -Gefühl Anne Franks und schließlich zu ihrer allmählichen Abkehr und Neuorientierung. Denn Anne Frank ist von P… v.. P… enttäuscht und urteilt über ihn „P… hat noch zu wenig Charakter, zu wenig Willenskraft, zu wenig Mut und Kraft“ (S. 263, P…-Übersetzung). Randnummer 201
(5)In der Folgezeit versteht sich Anne Frank zunehmend als angehende Schriftstellerin und Journalistin (S. 237 f., P…-Übersetzung). Ihr Tagebuch nutzt sie nicht mehr nur als persönliches Journal, sondern ist sich dessen Bedeutung als mögliche Grundlage für eine spätere Veröffentlichung bewusst. So verzeichnet sie etwa akribisch die Auseinandersetzungen innerhalb des Verstecks, weil diese durch die Isolation bedingt sind und sie diese deshalb für die Nachwelt dokumentieren möchte. Darüber hinaus beschäftigt sie sich auch mit dem damals herrschenden Frauenbild (S. 297, P…Übersetzung). Randnummer 202
(6)Insgesamt zeichnet sich das Tagebuch durch seine scharfsinnigen und ehrlichen Ausführungen zu den Umständen und Ereignissen im Versteck aus. Anfangs sind die Einträge noch teilweise naiv, spontan und subjektiv, mit zunehmendem Reifegrad Anne Franks beginnen jedoch auch ihre Ausführungen immer reflektierter, bewusster und selbstkritischer zu werden. Vor allem im hinteren Teil des Tagebuches werden thematische Bögen gespannt. Die Aufbau der Sätze wird dialektischer und die Analysen ihrer eigenen Situation und der Gesamtumstände umfangreicher und feiner. In ihrem Tagebuch schildert sie den Verlauf des Krieges und ihren ungewöhnlichen Alltag. Dabei geht sie vor allem auf die typischen Probleme des Erwachsenwerdens ein, die sich für sie allerdings in einem sehr untypischen Kontext stellen. Besonders wichtige Themen sind für sie fehlende Intimität und Privatsphäre, das Verlangen nach Nähe und Autoritätskonflikte mit den Eltern. Letztlich geht es in dem Tagebuch maßgeblich auch um ihren täglichen Kampf um Individualität. Anne Frank führt ihr Tagebuch regelmäßig, aber nicht täglich oder in anderen festen Zeitabständen. Teilweise vergehen Wochen, in denen Anne Frank ihre Gedanken nicht dem Tagebuch anvertraut. Überwiegend haben die einzelnen Tagebucheinträge die Länge von ungefähr 1,5 Druckseiten. Für sie wichtigere Themen behandelt sie üblicherweise in längeren Tagebucheinträgen. Hierzu gehören etwa die Beschreibung der Tagesabläufe (vgl. S. 124-135, P…-Übersetzung) und der Einbruch ins Lager (vgl. S. 241-249, P…Übersetzung). Dabei gibt es allerdings auch markante Ausnahmen. So beschreibt sie ihren ersten Kuss in einem Tagebucheintrag, der nicht einmal 1 Seite lang ist (S. 252 f., P…-Übersetzung). Randnummer 203 ddd. In den Kapiteln 6 bis 8 des Verletzungsmusters findet sich diese individuelle Prägung wieder. Sie ergibt sich nicht aus der Schilderung der tatsächlichen Geschehnisse im Versteck, sondern daraus, dass dem Handlungsfaden gefolgt wird und auch „wie“ Anne Frank über diese Geschehnisse berichtet hat. Dabei ist der Anknüpfungspunkt nicht der konkrete Wortlaut. Denn hier folgt das Verletzungsmuster der deutschen Übersetzung. Vielmehr geht es um die von Anne Frank verwendeten gedanklichen Bilder, die sich letztlich in unterschiedlichen Worten ausdrücken lassen und auch in eine Bildsprache übersetzt werden können. Ebenso muss darauf abgestellt werden, welches Gewicht Anne Frank den verschiedenen Handlungskomplexen eingeräumt hat. Randnummer 204
(1)Eine Erzählung des gelebten Lebens von Anne Frank ist als historische Begebenheit grundsätzlich frei und als solche urheberrechtlich nicht zu beanstanden. Darauf weisen die Beklagten zutreffend hin. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die betreffende Person ihr Leben oder Teile davon in einem Tagebuch oder einer Biografie niedergelegt hat. Dies macht die Schilderung bzw. „Nacherzählung“ ihres Lebens nicht grundsätzlich unzulässig. Auch davon gehen die Beklagten zu Recht aus. Die Beklagten haben auch in der Senatsverhandlung noch einmal nachdrücklich auf den „Biografie“ -Charakter des Verletzungsgegenstandes hingewiesen und ausgeführt, in welchem Umfang das Leben, die sozialen Kontakte, die Eigenheiten, die Standpunkte usw. der zu beschreibenden Person aus der Natur der Sache notwendigerweise einer freien Verwendung durch den Biografen zugänglich sein müssen. Auch dieser Auffassung der Beklagten kann im Ausgangspunkt nicht widersprochen werden. Hierauf ist auch der Literaturwissenschaftler Prof. Dr. B… W… in dem von den Beklagten als Anlage HL 32 vorgelegten „Gutachten Anne Frank“ näher eingegangen. Randnummer 205
(2)Um eine derartige Situation geht es vorliegend jedoch nicht. Zumindest nicht in Ansehung der Kapitel 6 bis 8 der „Grafischen Biografie“ , die im Rahmen dieses Rechtsstreits allein noch streitgegenständlich sind. Denn diese zeichnen gerade nicht das „Leben“ der Anne Frank, sondern vielmehr ganz wesentlich und erkennbar das „Tagebuch“ der Anne Frank nach, und zwar in einer Weise, die nicht durch allein durch historische Begebenheiten vorgegeben ist, sondern ganz maßgeblich durch das schöpferische Gepräge des Tagebuchs bestimmt ist. Diese Kapitel 6 bis 8 sind keine „Nacherzählung“ des „Lebens“ der Anne Frank, sondern letztlich nichts anderes als eine „Nacherzählung“ der entsprechenden Passagen des „Tagebuchs der Anne Frank“ , wenngleich mit anderen gestalterischen Mitteln. Dies wird im Folgenden noch darzustellen sein. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass es zu einer Vielzahl von Begebenheiten auch der Bewohner des „Hinterhauses“ abweichende Schilderungen und Perspektiven Dritter wie z.B. von O… F… und M… G… gibt, die eine von der Perspektive Anne Franks abweichende Sicht ermöglichen. Die Beklagten haben in den Kapiteln 6 bis 8 von derartigen Drittquellen jedenfalls nicht in einer Weise Gebrauch gemacht, die die Nacherzählung des Tagebuchs von Anne Frank in irgendeiner Weise maßgeblich verblassen lassen würde. Randnummer 206
(3)Weil das Verletzungsmuster eine andere Werkform ist, ergeben sich zwangsläufig starke Abweichungen von der Originalfassung. Darin unterscheidet sich die Überführung eines Sprachwerks in die Werkform einer grafischen Biografie allerdings nicht von - beispielsweise - der Verfilmung eines Sprachwerkes. Auch dabei werden teilweise erhebliche Anpassungen vorgenommen, die der anderen Werkform geschuldet sind. Dennoch handelt es sich dabei regelmäßig um eine Bearbeitung. Dies ist bei Romanverfilmungen ohne weiteres erkennbar, weil auch die geschützte Fabel übernommen werden muss. Wie dargestellt, kann sich eine individuelle Prägung - wie hier - aber auch aus anderen Gesichtspunkten ergeben. Entscheidend bleibt demnach alleine, ob trotz der Anpassungen die individuelle Prägung erkennbar bleibt. Dem stehen (auch erhebliche) Kürzungen nicht per se entgegen. Auch wenn die Kapitel 6 bis 8 bei weitem nicht alles das wiedergeben, was Anne Frank in ihrem Tagebuch geschrieben hat, bleibt ihre individuelle Prägung, nämlich die Art, wie sie über ihr Leben im Hinterhaus berichtet hat, deutlich erkennbar. Randnummer 207 (
- a)Das Verletzungsmuster folgt der Chronologie der Tagebucheinträge weitestgehend. Nur vereinzelt wird die Darstellung in eine andere Reihenfolge gebracht. Das ist noch naheliegend, weil die Lebensgeschichte Anne Franks sinnvoll chronologisch erzählt werden kann. Zwingend ist aber schon dies nicht. Denkbar wären etwa stärkere thematische Einordnungen. Auffällig sind jedoch die sehr vergleichbaren Schwerpunktsetzungen. So wird in Kapitel 6 etwa ausführlich der Tagesablauf dargestellt (S. 83-86, Anlage HL 11), denen auch Anne Frank viel Raum in ihrem Tagebuch gibt (vgl. S. 124-135, P…-Übersetzung); in Kapitel 8 wird dem Einbruch ins Lager drei Seiten gewidmet (S. 112-114, Anlage HL 11), Anne Frank hat dieses Ereignis umfangreich in ihrem Tagebuch beschrieben (vgl. S. 241-249, P…Übersetzung). Diese Art der schriftlichen Fixierung von Ereignissen wird im Ansatz dadurch übersetzt, dass Anne Frank auf den Bildern häufig schreibend dargestellt wird (z.B. Seiten 71, 79, 84, 87, 88, 97, 100, 102, 103, 104, 107, 108, 109, 111, 116, 117, 118, Anlage HL 11). Randnummer 208 (
- b)Die von Anne Frank ausgewählten Themenkomplexe werden auch im Verletzungsmuster behandelt, ohne dass eigene und darüber hinausgehende Wertungen der Autoren erkennbar wären. Die Perspektive Anne Franks - und damit ihre Art der Darstellung - wird nicht verlassen. So wird etwa ihr schwieriges Verhältnis zu ihrer Mutter wie in dem Tagebuch thematisiert. Dies geschieht z.B. auf Seite 97 des Verletzungsmusters, indem Anne Franks Weigerung, mit der Mutter zu beten, wiedergegeben wird. Diese Darstellung beschränkt sich ausschließlich auf die Perspektive Anne Franks, ohne dass dieser Konflikt aus einer Außenperspektive in den Kontext ihrer Pubertät gestellt wird. Vielmehr wird dieser Konflikt so dargestellt, wie Anne Frank es getan hat. Randnummer 209 Auch das Verhältnis zwischen O… F… und E… F… wird auf Seite 106 des Verletzungsmusters (Anlage HL 11) thematisiert; die Perspektive Anne Franks wird auch hierbei nicht verlassen. Vielmehr wird ihr entwickeltes Bild „... nicht mit der Liebe einer Ehe, die ich mir vorstelle“ übernommen. Randnummer 210 Gleiches gilt für die weiteren von Anne Frank behandelten Verhältnisse, nämlich insbesondere zu O… F…, P… v… P… und F… P….. Hieran zeigt sich, dass in dem Verletzungsmuster deutlich Anne Franks „Wie“ der Darstellung übernommen wurde. Es werden gerade nicht nur historische Ereignisse übernommen, sondern es wird umfänglich der Darstellungsweise und der Gewichtung des Tagebuches gefolgt. Randnummer 211 (
- c)Daneben enthält das Verletzungsmuster Stilelemente, die auch von Anne Frank bei der Beschreibung der jeweiligen Situation gewählt worden sind. In ihrem Tagebucheintrag vom 8. Juli 1942 etwa beschreibt sie, wie sie erfuhr, dass die Familie Frank in ein Versteck umziehen muss. Dabei verwendet sie rhetorische Fragen, um die Spannung zu erhöhen (vgl. S. 33, P…-Übersetzung). Eben dieses Mittel (die konkreten rhetorischen Fragen) verwendet auch das Verletzungsmuster bei der Darstellung dieser Situation (S. 75, Anlage HL 11). Randnummer 212 (
- d)Insgesamt orientieren sich die Kapitel 6 bis 8 sehr stark an den von Anne Frank ausgewählten Themen. Der Kläger hat hierzu in seinem Schriftsatz vom 13.02.2012 (S. 17 ff.) umfangreich dargelegt, welche Textabschnitte aus dem Tagebuch durch welche Bilder und Textübernahmen in das Verletzungsmuster übernommen wurden. Dies ergibt sich auch aus dem Plotvergleich in Anlage K 5, aus den Gegenüberstellungen in den Anlagen K 4 und K 26 und dem Vergleich mit dem Verletzungsmuster Anlage HL 11. Dabei ist nochmals zu betonen, dass es in diesem Zusammenhang nicht um die Information als solche geht, sondern um die Auswahl und Gewichtung, die Anne Frank getroffen hat. Randnummer 213
(4)Insbesondere spiegeln sich auch Anne Franks eigene individuelle Beschreibungen von Personen und Gegebenheiten in den Bildern des Verletzungsmusters deutlich erkennbar wider. Randnummer 214 (
- a)So wird etwa F… P… zumeist sehr mürrisch gezeichnet, ihr Vater O… F… fast immer freundlich und gutherzig. Dies mag mitunter auch auf historischen Fakten beruhen, findet seine Grundlage aber vor allem in den Beschreibungen und Wertungen Anne Franks in ihrem Tagebuch. Auch hier wird erkennbar, dass die Innenperspektive nicht verlassen wird. Anders als die Beklagten meinen, wird auch keine entscheidende Außenperspektive dadurch eingenommen, dass die Bilder häufig mit einleitenden Sätzen (etwa „Anne schreibt...“ ) versehen sind. Diese einleitenden Sätze bewerten die in den Bildern dargestellten Szenen nicht und kommentieren diese auch in keinem wesentlichen Umfang. Es gibt keinen neutraler Erzähler, der einen inneren Abstand zum Gegenstand der Erzählung hätte und für den Leser aktiv in Erscheinung tritt. Vielmehr sind die einleitenden Sätze der Werkform der grafischen Biografie geschuldet. Ohne solche einleitenden Sätze ließe sich etwa eine Chronologie nur sehr viel schwieriger erzeugen. Randnummer 215 (
- b)Mitunter werden auch sehr individuelle gedankliche Bilder Anne Franks von der sprachlichen Form, in eine bildliche übersetzt. Dies ist z.B. auf Seite 108 mittig rechts des Verletzungsmusters der Fall, in dem Anne Frank den Vergleich mit einem Singvogel anstellt, dem die Flügel ausgerissen worden seien. Randnummer 216 Das landgerichtliche Urteil hat diese Verbildlichung zutreffend gewertet. Daneben findet sich etwa auf Seite 87 des Verletzungsmusters eine bildliche Umsetzung eines Textes von Anne Frank (S. 146, Pressler-Übersetzung) „Ich sehe uns acht im Hinterhaus, als wären wir ein Stück blauer Himmel, umringt von schwarzen, schwarzen Regenwolken. Das runde Fleckchen, auf dem wir stehen, ist noch sicher, aber die Wolken rücken immer näher, und der Ring, der uns von der nahenden Gefahr trennt, wird immer enger.“ Auch hierbei kommt es nicht auf die genaue sprachliche Umsetzung an, sondern auf das gedankliche Bild, dessen Anne Frank sich bedient. Randnummer 217 (
- c)Schließlich wird auch der Wandel von einer naiven, spontanen zu einer bewussteren, selbstreflektierenden Darstellung durch verschiedene Bildelemente nachvollzogen. So wird etwa auf Seite 108 mittig rechts des Verletzungsmusters das Vogelbild übernommen und auf Seite 109 mittig wird bildlich Anne Franks Reflexion über das Jahr 1943 gezeigt. Dies setzt sich auch im weiteren Verlauf des Verletzungsmusters fort, etwa auf Seite 116 unten links oder Seite 117 unten links. Randnummer 218
(5)Die Beklagten weisen zwar zutreffend darauf hin, dass die „Grafische Biografie“ gegenüber dem Tagebuch insoweit einen „Perspektivwechsel“ vornimmt, als das Werk der Beklagten zumindest weitgehend die Erzählperspektive eines Dritten einnimmt und nicht der „Ich“ -Erzählung des Tagebuchs folgt. Auch diese Unterschiede stehen der Abhängigkeit der dargelegten Bearbeitung nicht entgegen. Sie ergeben sich letztlich zwangsläufig aus der Übertragung von einer Werkform in die andere. Gerade bei der Transformation eines Sprachwerks in ein bebildertes Werk - wie einen Film oder eine Graphic Novel - ist eine derartige Veränderung der Erzählperspektive zumeist nicht nur naheliegend, sondern häufig auch erforderlich, um eine angemessen Darstellung erzielen und erwünschte Spannungsbögen erzeugen zu können. Dies wird hier dadurch verwirklicht, dass die „Gedankenwelt“ und die Erzählperspektive Anne Franks in weiten Teilen in Bilder umgesetzt ist, in denen Anne Frank aber unverändert auch persönlich „zu Wort kommt“ . Bei einer derartigen Ausgangslage kann auch eine solche Veränderung der Erzählperspektive - die nicht im Ansatz mit einem „neutralen Erzähler“ vergleichbar ist - der im Übrigen verwirklichten rechtsverletzenden Bearbeitung nicht in relevanter Weise entgegenstehen. Randnummer 219 ddd. Obgleich das Verletzungsmuster zeitlich früher als das Tagebuch ansetzt und auch über Anne Franks Leben berichtet, nachdem diese nicht mehr an ihrem Tagebuch schrieb, verblassen diese Züge nicht in der Gesamtkomposition des Verletzungsmusters. Randnummer 220
(1)In diesem Zusammenhang weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass bei der Beurteilung, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, vorhandene Gemeinsamkeiten gewichtiger sind als bestehende Unterschiede (vgl. BGH GRUR 2009, 856 Rn. 28 - Tripp-Trapp-Stuhl). Es ist deutlich erkennbar, dass die Kapitel 6 bis 8 das Tagebuch betreffen. Dies wird auch durch die häufigen Bilder verstärkt, die Anne Frank schreibend zeigen. Dem Leser ist unmittelbar bewusst, dass es sich bei den wiedergegebenen Textteilen um solche aus dem Tagebuch bzw. der P…-Übersetzung handelt. Unabhängig davon, ob diese Übernahmen als Zitate im urheberrechtlichen Sinne zu werten sind, weisen die häufig gesetzten Anführungszeichen unmissverständlich auf diese Fremdherkunft hin. Randnummer 221
(2)Dass teilweise auch Textteile in den Sprechblasen wiedergegeben werden, ohne dass diese mit Anführungszeichen gekennzeichnet sind (vgl. S. 108 mittig rechts, Anlage HL 11 und S. 140 f., P…-Übersetzung), beseitigt diesen Eindruck insgesamt nicht. Die Verbildlichungen werden ebenso als von der Originalfassung des Tagebuches geprägt wahrgenommen. Die eingeschränkte Innenperspektive Anne Franks wird im Hauptstrang der Erzählung zu keinem Zeitpunkt verlassen. Eine erkennbare Kommentierung oder Bewertung des Gezeigten von außen findet nicht statt. Randnummer 222
(3)Daran vermögen auch die eingefügten „Schlaglichter“ nichts zu ä