Tragung der Kosten der Streitverkündigung Orientierungssatz 1. Sofern die Streitverkündeten dem Rechtsstreit nicht als Nebenintervenienten beigetreten sind, fallen die Kosten dieser Streitverkündung nicht unter die mit Urteil erlassene Kostenentscheidung. Kostenschuldner ist in diesem Fall die Partei, welche die Streitverkündungen eingereicht und deren Zustellung beantragt hat. (Rn.9) 2. Die für die Zustellungen an die Streitverkündeten erhobenen Auslagen fallen nicht unter die pauschalierte Abgeltung von bis zu zehn Zustellungen in GKG KV Nr. 9002, da diese Regelung nicht greift, weil im Falle des Nichtbeitritts der Streitverkündeten die Kosten der Streitverkündigung, insbesondere deren Zustellungen, nicht unter die Prozesskosten im Sinne des § 91 ZPO fallen. (Rn.12) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, 21. Juni 2016, 8 W 59/16, Beschluss Tenor 1. Die Erinnerung der Beklagten zu 3) vom 14.04.2016 gegen die Kostenrechnung vom 30.03.2016 (Kassenzeichen 1716020075784) wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde wird zugelassen, § 66 Abs. 2 S. 2 GKG. Gründe I. Randnummer 1 Mit Schriftsatz vom 30.12.2015 hat die Beklagte zu 3) der Beklagten zu 4) sowie den Herren D.W. und S. D. den Streit verkündet (Bl. 163 d.A.). Im Rahmen der Zustellung der Streitverkündungen erfolgten 7 Zustellversuche durch Zustellungsurkunden (Bl. 172, 173, 177, 180, 181, 190, 191 d.A.). Die Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit nicht als Nebenintervenienten beigetreten. Randnummer 2 Durch Urteil vom 24.03.2016 hat das Gericht der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Randnummer 3 Die Justizkasse Hamburg nimmt die Beklagte zu 3) mit der Kostenrechnung vom 30.03.2016 auf Zahlung von € 24,50 für 7 Zustellungspauschalen gemäß GKG KV Nr. 9002 in Höhe von jeweils € 3,50 in Anspruch. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 14.04.2016 hat die Beklagte zu 3) Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung eingelegt mit der Begründung, die Zustellungspauschale werde nur in Ansatz gebracht, wenn in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. Randnummer 5 Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Bl. 261 d.A.), der Bezirksrevisor des Landgerichts Hamburg hat mit Schreiben vom 25.04.2016 (Bl. 266 d.A.) Stellung genommen. II. Randnummer 6 Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. 1. Randnummer 7 Die Erinnerung ist zulässig. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG ist vom Kostenschuldner schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist nicht an eine Frist gebunden. Das am 14.04.2016 bei Gericht eingegangene Schreiben der Beklagtenvertreter erfüllt diese Zulässigkeitsvoraussetzungen. 2. Randnummer 8 In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg, da die Zustellungspauschalen zu Recht erhoben wurden.
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