Insolvenzeröffnungsverfahren: Öffentliche Zustellung eines Gläubigerantrags betreffend eine juristische Person ohne bekannten Geschäftssitz; Bescheidung von Fristverlängerungsanträgen zur Adressermittlung Leitsatz 1. Die Zustellung eines Gläubigerantrags gegen eine juristische Person mittels öffentlicher Bekanntmachung gem. § 8 Abs. 2 InsO oder eine öffentliche Zustellung kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsteller die zustellfähigen Anschriften der Vertretungsberechtigten nicht zu ermitteln versucht und anzugeben versucht hat. (Rn.11) 2. Wegen des Eilcharakters des Insolvenzverfahrens müssen Fristverlängerungen für weitere Adressermittlungen nicht positiv beschieden werden. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 6. September 2016, 67c IN 318/16 Tenor Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16.9.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 6.9.2016, Aktenzeichen 67c IN 318/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert wird auf 26.496 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Mit Schreiben vom 13.7.2016, eingegangen bei Gericht am 14.7.2016, stellte die Beschwerdeführerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A. H. I. GmbH wegen einer titulierten Forderung in Höhe von 20.000 € nebst Zinsen und Gerichtskosten. Der beauftragte Obergerichtsvollzieher habe festgestellt, dass die Schuldnerin an ihrem bisherigen Geschäftssitz nicht mehr zu ermitteln sei, obwohl sie im Handelsregister noch auf diese Adresse eingetragen sei. Eine Kontaktaufnahme zu den bisherigen Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin, um die neue Geschäftsanschrift zu erfahren, sei erfolglos geblieben. Offensichtlich versuche die Schuldnerin, sich dem Zugriff ihrer Gläubiger zu entziehen. Randnummer 2 Der Versuch des Insolvenzgerichts, den Insolvenzantrag der Schuldnerin zur Gewährung rechtlichen Gehörs an ihrem bisherigen Geschäftssitz zuzustellen, scheiterte. Die Post war rückläufig, ein beauftragter Wachtmeister machte aktenkundig, dass unter der Anschrift die Schuldnerin nicht zu ermitteln sei. Das Gericht gab der Beschwerdeführerin auf, binnen 2 Wochen eine zustellungsfähige Anschrift der Schuldnerin mitzuteilen. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 10.8.2016 beantragte die Beschwerdeführerin, den eingereichten Insolvenzantrag gemäß §§ 8,9 InsO öffentlich bekannt zu machen, hilfsweise die öffentliche Zustellung gemäß §§ 185,186 ZPO zu veranlassen. Ferner wurde um Fristverlängerung für die vom Gericht gemachte Auflage gebeten. Mit Schreiben vom 23.8.2016 regte die Beschwerdeführerin an, die Zustellung mithilfe der Deutschen Post AG noch einmal zu versuchen, da die Postleitzahl offenbar vom Gericht bei der Zustellung falsch angegeben worden war. Mit Schreiben vom 5.9.2016 bat die Beschwerdeführerin erneut um Fristverlängerung, da noch Auskünfte des Registergerichts fehlen würden. Randnummer 4 Mit Beschluss vom 6.9.2016 wies das Amtsgericht den Eröffnungsantrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurück. Ein Insolvenzantrag müsse dem Bestimmtheitserfordernis genügen, um den Schuldner zu individualisieren und die Zuständigkeit des Gerichts prüfen zu können. Dazu benötigte man die zustellfähige Anschrift des Schuldners. Auch seien Insolvenzeröffnungsverfahren stets eilbedürftig, so dass eine wiederholte Fristverlängerung nicht in Betracht komme. Ein Gläubigerantrag müsse sorgfältig vorbereitet werden. Dazu gehöre die Vergewisserung, dass eine zustellfähige Anschrift genannt werden könne. Randnummer 5 Am 16.9.2016 legte die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und beantragte erneut, eine öffentliche Bekanntmachung bzw. öffentliche Zustellung ihres Insolvenzantrages. Die Rechtsauffassung des Insolvenzgerichts sei fehlerhaft. Das Gericht hätte den Weg der öffentlichen Bekanntmachung bzw. der öffentlichen Zustellung wählen müssen. Deren Voraussetzungen seien von der Beschwerdeführerin belegmäßig nachgewiesen worden. Die Schuldnerin sei unbekannten Aufenthalts. Randnummer 6 Das Insolvenzgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor. II. Randnummer 7 Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Randnummer 8 Die Beschwerdeführerin kann weder eine öffentliche Bekanntmachung noch eine öffentliche Zustellung ihres Insolvenzantrages verlangen. Ihr Antrag auf Insolvenzeröffnung war mangels Nennung der zustellfähigen Anschriften der gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin als unzulässig zurückzuweisen. 1. Randnummer 9 Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf öffentliche Bekanntmachung ihres Insolvenzantrages. Randnummer 10 Die öffentliche Bekanntmachung ist in § § 8,9 InsO geregelt. Neben den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen kann eine öffentliche Bekanntmachung zwar nach pflichtgemäßer Ermessensentscheidung des Gerichtes, insbesondere in Fällen wo Personen unbekannten Aufenthalts sind (§ 8 II InsO), angeordnet werden (vgl. Hamburger Kommentar/Rüther, InsR, 5. Aufl. § 9 Rn. 2). Ein Ermessensfehlgebrauch des Amtsgerichts ist im vorliegenden Fall jedoch dennoch nicht festzustellen.
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