einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG) voraussetzt, dass der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet (Rn.17) (Rn.18) . Tatbestand Randnummer 1 I. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über den Vorsteuerabzug aus Rechnungen zu Eingangsleistungen der Antragstellerin. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist ein im XX tätiges Unternehmen, das unter anderem Umschlags- und Lagerarbeiten durchführt. Bei ihr fand für den Zeitraum März bis Mai 2015 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt. Im Prüfungsbericht vom 17. Februar 2016 kommt der Antragsgegner zu dem Ergebnis, dass Vorsteuern für Eingangsrechnungen der A GmbH für Containerentladungen und andere Leistungen aus den Monaten März bis April 2015
Höhe von
sgesamt ... € (März 2015: ... €; April 2015: ... €; Mai 2015: ... €) nicht abzugsfähig seien. Die vorgelegten Rechnungen enthielten als Anschrift des Leistenden die Adresse X-Straße ...
... B. Bei der
den Rechnungen angegebenen Anschrift handele es sich nicht um die Anschrift im Steuerkonto und darüber hinaus um eine private Wohnadresse einer dritten Person, folglich nicht um die Anschrift des Leistenden. Das für das Steuerkonto zuständige Finanzamt B
YY habe mitgeteilt, dass unter der dort genannten Anschrift lediglich ein Briefkasten vorhanden gewesen sei und die Rechnungsausstellerin keinerlei wirtschaftliche Aktivität entfaltet habe. Nach der Rechtsprechung des BFH müsse der leistende Unternehmer unter der
der Rechnung angegebenen Anschrift seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfalten. Randnummer 3 Der Antragsgegner änderte daraufhin am
Höhe von
sgesamt ... €. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, sie habe sich von der A GmbH bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen einen Handelsregisterauszug, eine Gewerbeanmeldung sowie eine Bescheinigung
Steuersachen des Finanzamtes B
YY vorlegen lassen. Sämtliche Bescheinigungen wiesen die Adresse X-Straße ...
B auf. Dies entspreche den
den Rechnungen gemachten Angaben. Unter dieser Anschrift sei im beanstandeten Zeitraum auch jegliche Korrespondenz mit der Firma vorgenommen worden. Bei der Mitteilung, dass die angegebene Anschrift nicht mit der Angabe im Steuerkonto übereinstimme, könne es sich deshalb nur um ein Versehen des Finanzamtes handeln. Durch die Entgegennahme und das Absenden von geschäftlicher Korrespondenz unter dieser Anschrift seien dort sehr wohl geschäftliche Aktivitäten entfaltet worden. Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln sei im Übrigen die postalische Erreichbarkeit unter einer Anschrift für den Vorsteuerabzug ausreichend.
den Rechnungen der A GmbH werde als weitere Geschäftsadresse die Y-Straße ...
... C genannt. Sie, die Antragstellerin, habe sich durch ihren Geschäftsführer nach der Umsatzsteuer-Sonderprüfung davon überzeugt, dass an dieser Anschrift ein Firmenschild, ausgewiesene Parkplätze und eine vollständige Büroorganisation der Firma existierten. Eine wirtschaftliche Aktivität könne zumindest für diese Anschrift nachgewiesen werden. Im Übrigen müsse nach der Rechtsprechung des EuGH Gutglaubensschutz gewährt werden. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
den empfangenen Rechnungen eine als Verwaltungsanschrift titulierte Adresse angegeben. Ihr Geschäftsführer habe sich persönlich davon überzeugt, dass an dieser Adresse wirtschaftliche Aktivitäten der A GmbH durch dort beschäftigte Personen stattgefunden hätten. Im Übrigen sei auch die Angabe einer Anschrift ohne dort stattfindende wirtschaftliche Aktivität für die Ordnungsgemäßheit einer Rechnung ausreichend. Randnummer 7 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung der Bescheide vom 2. März 2016 über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für die Monate März bis Mai 2015
Bezug auf den Bescheid für den Monat März 2015
Höhe von ... €, für den Monat April 2015
Höhe von ... € und für den Monat Mai 2015
Höhe von ... € (
sgesamt ... €) aufzuheben. Randnummer 8 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 9 Die streitgegenständlichen Eingangsrechnungen der A GmbH erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), weil die Rechnungen nicht die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthielten. Es fehle an der erforderlichen wirtschaftlichen Aktivität des Rechnungsausstellers unter dieser Anschrift. Im Übrigen sei es nach Auffassung der Prüferin nicht glaubhaft, dass es überhaupt eine postalische Korrespondenz zwischen der Antragstellerin und der A GmbH gegeben habe, weil der Geschäftsführer der Antragstellerin erklärt habe, mit D Kontakt gehabt zu haben und mit diesem beispielsweise Unstimmigkeiten bei Rechnungen besprochen zu haben. Im Übrigen sei während der Prüfung ein Schreiben der A GmbH vom 8. Januar 2015 vorgelegt worden, das im Briefkopf eine andere Anschrift ausgewiesen habe. Vorher sei bereits die Sitzverlegung an eine weitere Adresse im Handelsregister eingetragen gewesen. Die zutreffende Anschrift des leistenden Unternehmers lasse sich daher aus den Rechnungen nicht feststellen. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten des Antragsgegners (Rechtsbehelfsakten, BP-Arbeitsakten Bd. II und II) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Randnummer 12 Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche
teressen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt - wie hier - schon vollzogen, tritt an die Stelle der AdV die Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 und 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 und 5 FGO). Randnummer 13 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit
der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit
der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Die AdV und die Aufhebung der Vollziehung setzen nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen, irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt allerdings nicht (vgl. BFH-Beschluss vom
Bezug auf die Feststellungslast gelten dieselben Grundsätze wie im Hauptsacheverfahren. Randnummer 14 Daran gemessen, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide vom
rechtlicher Hinsicht ernstlich zweifelhaft. Randnummer 16 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG setzt die Ausübung des Vorsteuerabzugs voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Eine solche Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG unter anderem die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Randnummer 17 Der 5. Senat des BFH hat zwar mit Urteil vom 22. Juli 2015 (V R 23/14, BStBl II 2015, 914) entschieden, das Merkmal "vollständige Anschrift"
G erfülle nur die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfalte. Ein Briefkastensitz mit rein postalischer Erreichbarkeit sei nicht ausreichend.
zwischen hat dieser Senat des BFH aber mit Beschluss vom 6. April 2016 (V R 25/15, BFH/NV 2016, 1401)
einem anderen Verfahren eine Vorlage an den EuGH unter anderem mit der Frage vorgenommen, ob Art. 226 Nr. 5 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) die Angabe einer Anschrift voraussetzt, unter der der Unternehmer seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet oder ob die Angabe einer Briefkastenadresse ausreicht (Aktenzeichen des EuGH: C-375/16). Der BFH hat
diesem Beschluss zum Ausdruck gebracht, Zweifel daran zu haben, ob seine im Urteil vom 22. Juli 2015 (V R 23/14, BStBl. II 2015, 914) niedergelegte Auffassung zum Begriff der "vollständigen Anschrift"
G mit der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom
G mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie übereinstimmt, hat auch das Gericht ernstliche Zweifel daran, ob die Angabe der "vollständigen Anschrift" im Sinne dieser Vorschrift erfordert, dass dort wirtschaftliche Aktivitäten des leistenden Unternehmers entfaltet werden. Randnummer 19 Hinzu kommt, dass auf den streitgegenständlichen Rechnungen jeweils im Briefkopf unter "Verwaltungsgebäude" die Anschrift Y-Straße ..., C aufgeführt ist. Auch
der Fußzeile wird diese Anschrift - ohne den Zusatz "Verwaltungsgebäude" - genannt. Die Antragstellerin hat unwidersprochen vorgetragen, unter dieser Adresse durch ihren Geschäftsführer wirtschaftliche Aktivitäten der A GmbH festgestellt zu haben. Der Zusatz "Verwaltungsgebäude" deutet auch darauf hin, dass dort wirtschaftliche Aktivitäten ausgeübt worden sind. Ob dies im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich der Fall war, wäre erforderlichenfalls im Einspruchsverfahren zu überprüfen. Jedenfalls spricht Einiges dafür, dass die zutreffende Angabe der Verwaltungsanschrift des leistenden Unternehmers, an der wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet werden, ausreicht, um das Erfordernis einer "vollständigen Anschrift" zu erfüllen. Randnummer 20 Mit der Angabe einer solchen Anschrift auf der Rechnung dürften Sinn und Zweck des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG erfüllt sein, der Finanzverwaltung zu ermöglichen, mit der Rechnung eindeutig und leicht die Leistung des anderen Unternehmens überprüfen zu können (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. Juli 2015 V R 23/14, BStBl II 2015, 914); dies auch dann, wenn Angaben zum anderweitigen Geschäftssitz nicht die Merkmale der vollständigen Anschrift im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG erfüllen. Es liegt nahe, bei Zweifeln an der Identität zwischen Rechnungsaussteller und Leistendem zunächst die angegebene Verwaltungsanschrift auf wirtschaftliche Aktivitäten zu überprüfen. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 22 Die Beschwerde ist nicht zuzulassen. Es liegen keine Zulassungsgründe vor (§ 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.