G HA sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. (Rn.13) Tenor Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller ist Geschäftsführer der A-GmbH, eines sogenannten Energiedienstleistungsunternehmens, das mit einer Vielzahl verbundener Unternehmen die A-Unternehmensgruppe (im Folgenden: A-Gruppe) bildet. Seit spätestens Juni 2016 erschienen Medienberichte über Zahlungs- und Lieferschwierigkeiten der A-Gruppe und ein aus diesen Gründen eingeleitetes Aufsichtsverfahren der Bundesnetzagentur. In diesem Zusammenhang erwähnten die Medienberichte auch den Antragsteller persönlich und charakterisierten ihn als „Chef“ der A-Gruppe. Zudem waren die Medienberichte häufig mit Bildern des Antragstellers von verschiedenen öffentlichen Veranstaltungen oder aus der Werbung der A-Gruppe illustriert. Randnummer 2 Am
GO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
GO kann das Gericht einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher
teile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit (den Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden materiellen Anspruchs (den Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Randnummer 8 Vorliegend sind besondere Anforderungen an die Glaubhaftmachung zu stellen, da eine stattgebende Entscheidung über den Unterlassungsantrag eine Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme in der Hauptsache dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn sonst die zu erwartenden
teile unzumutbar wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 13 f.). Randnummer 9 Hier hat der Antragsteller bereits keinen Anordnungsanspruch – mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit – glaubhaft gemacht. Randnummer 10 In Betracht kommt alleine ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, der aus § 1004 BGB abgeleitet wird und allgemein anerkannt ist. Das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2010, 7 B 54/10, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.7.2013, 13 ME 112/13, juris Rn. 7). Randnummer 11 Zwar besteht die begründete Aussicht, dass die Antragsgegnerin (bzw. die ihr
geordnete Staatsanwaltschaft) Aussagen wie die vom 6. September 2016 auch in Zukunft tätigen wird. Diese ergibt sich aus der schriftsätzlichen Ankündigung der Antragsgegnerin, dass sie derartige Auskünfte auch künftig nicht nur geben wolle, sondern
dem Hamburgischen Pressegesetz vom 29.1.1965 (HmbGVBl. S. 15 m. Änd; im Folgenden: HmbPresseG) und der Allgemeinen Verfügung der Justizbehörde Nr. 3/2000 vom 26.1.2000 über Auskünfte an die Presse (HmbJVBl. S. 7; im Folgenden: Presserichtlinien) sogar geben müsse. Randnummer 12 Diese Aussicht begründet jedoch keinen Unterlassungsanspruch des Antragstellers, da die Aussagen der Antragsgegnerin vom
PresseG sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
G können Auskünfte unter bestimmten Umständen verweigert werden. Randnummer 14 Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 HmbPresseG lagen im Fall der Auskunftserteilung am
gesucht haben, waren auskunftsberechtigt, da sie als Reporter der überregional verbreiteten Tageszeitung „H.“ bzw. des ebenfalls überregional bekannten und tagesaktuellen
richtenportals „M.“ der Presse angehören. Weiterhin dienten die Auskunftsanfragen der öffentlichen Aufgabe der Presse. Die Funktion dieses Tatbestandsmerkmals erschöpft sich darin, einen Anspruch auf solche Information auszuschließen, die nicht der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt sind ( OVG Hamburg, Beschl. v. 4.10.2010, 4 Bf 179/09.Z , juris Rn. 19 ). Die angefragten Informationen zum Bestehen von Strafanzeigen bzw. eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller waren indes zur publizistischen Auswertung, nämlich zur Verwendung in der Berichterstattung über das Geschäftsverhalten und die wirtschaftliche Situation eines Energieversorgungsunternehmens mit einem erheblichen Kundenstamm, gedacht und geeignet. Randnummer 15 Es bestanden auch keine Auskunftsverweigerungsgründe i.S.d. § 4 Abs. 2 HmbPresseG. Randnummer 16 Es ist nicht ersichtlich, dass die Auskunft die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Gerichtsverfahrens, Bußgeldverfahrens oder Disziplinarverfahrens hätte beeinträchtigen oder gefährden können (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 HmbPresseG). Zum einen war kein Gerichtsverfahren betroffen, sondern ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren, welches der Wortlaut der Vorschrift gerade nicht erfasst. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass die erteilten Informationen die sachgemäße Durchführung dieses Ermittlungsverfahrens hätten beeinträchtigen oder gefährden können. Insbesondere ging die Staatsanwaltschaft offensichtlich nicht davon aus, dass das Bekanntwerden des Verfahrens bevorstehende Ermittlungsmaßnahmen gefährden würde. Randnummer 17 Weiterhin standen der Auskunftserteilung keine Vorschriften über die Geheimhaltung oder Amtsverschwiegenheit entgegen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 HmbPresseG). Diese Regelung schließt nur die Weitergabe solcher Informationen aus, deren Preisgabe durch gesetzliche Bestimmungen den Behörden als solchen schlechthin untersagt ist ( OVG Hamburg, Beschl. v. 4.10.2010, 4 Bf 179/09.Z , juris Rn. 33 m.w.N.). Daher ist die allgemeine beamtenrechtliche Pflicht zur Dienstverschwiegenheit nicht als Vorschrift über die Geheimhaltung oder Amtsverschwiegenheit i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 HmbPresseG anzusehen (OVG Hamburg, ebenda, Rn. 34). Es sind auch keine anderen entgegenstehenden Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten ersichtlich. Randnummer 18 Schließlich verletzte die Auskunftserteilung kein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 HmbPresseG). Randnummer 19 Zwar berührte die Auskunft der Antraggegnerin über die Existenz von Strafanzeigen und eines Ermittlungsverfahrens den Schutzbereich des gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des – als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützten – Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers. Diese Rechte sichern jedem einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, der die Befugnis einschließt, selbst darüber zu entscheiden, ob und wann sowie innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a., juris Rn. 146, 149; BVerfG, Beschl. v. 9.3.1988, 1 BvL 49/86, juris Rn. 26). Weiterhin betraf die Auskunft die gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers. Der Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit ist grundsätzlich auch dann berührt, wenn die beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Grundrechtsträgers durch öffentliche Äußerungen staatlicher Stellen eingeschränkt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1990, 3 C 2/88, juris Rn. 62). Die Auskunft der Antragsgegnerin beeinträchtigte diese Rechte, da mit ihr Informationen über ein den Antragsteller persönlich betreffendes Ermittlungsverfahren ohne bzw. gegen dessen Willen an am Ermittlungsverfahren nicht beteiligte Personen weitergegeben wurden und die weitergegebenen Informationen geeignet waren, das Vertrauen in die beruflichen Fähigkeiten des Antragstellers zu beschädigen und damit dessen Berufstätigkeit zu erschweren. Randnummer 20 Indes überwogen die dargelegten Interessen des Antragstellers nicht das Interesse der Pressevertreter und der Öffentlichkeit an einer Auskunftserteilung. Randnummer 21 Den Rechten und Interessen des Antragstellers stand insbesondere die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit entgegen. Die Pressefreiheit umfasst das grundsätzliche Recht der Presse auf ungehinderten Zugang zu Informationen, da erst dieses die Presse in den Stand versetzt, die ihr in einer freiheitlichen Demokratie zukommenden Funktionen wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.2.1979, 2 BvR 154/78, juris Rn. 32). Der Presse kommt neben einer Informations- auch eine Kontrollfunktion zu (BVerfG, Beschl. v. 25.6.2009, 1 BvR 134/03, juris Rn. 62). Im Rahmen der Prüfung eines Auskunftsverweigerungsgrundes gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 HmbPresseG ist zu berücksichtigen, dass weder die Persönlichkeitsrechte des von einer Berichterstattung Betroffenen noch die Pressefreiheit schrankenlos gewährleistet sind. Welche Interessen überwiegen, ist im Wege einer umfassenden Abwägung zu ermitteln, in deren Rahmen die widerstreitenden Rechtspositionen
dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Interesse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen im Einzelfall zu gewichten ist (vgl. VG Augsburg, Beschl. v. 29.1.2014, Au 7 E 13.2018, Rn. 83, mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 28.8.2000, 1 BvR 1307/91, juris Rn. 25). Randnummer 22 Vorliegend bestand ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die A-Gruppe hat eine erhebliche Anzahl an Kunden, für die die Unternehmensführung des Antragstellers sowie die juristische und wirtschaftliche Situation der A-Gruppe von akutem Interesse sind. Dies galt insbesondere,
dem Medienberichte erschienen waren, wonach Teile des Kundenstamms vertragsbrüchigem Verhalten der A-Gruppe bis hin zu Unterbrechungen der Stromlieferungen ausgesetzt sein sollten. Vor diesem Hintergrund hatten aktuelle, aber auch potentielle Kunden der A-Gruppe ein erhebliches legitimes Interesse daran, auf angemessener Informationsgrundlage über den Fortbestand bzw. die Neuaufnahme von Vertragsbeziehungen mit der A-Gruppe entscheiden zu können. Das Auskunftsinteresse der Presse war entsprechend hoch. Die Presse hatte ein berechtigtes Interesse daran, über weitere Entwicklungen in der Situation der A-Gruppe und ein mögliches Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden zu berichten und damit sowohl ihrer Informations- als auch ihrer Kontrollfunktion
zukommen. Randnummer 23 Demgegenüber hatten die Geheimhaltungsinteressen des Antragstellers einen geringeren Stellenwert. Zwar waren die von der Antragsgegnerin weitergegebenen Informationen geeignet, Zweifel an der Integrität und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers und der A-Gruppe zu begründen und damit einerseits das persönlichen Ansehen des Antragstellers und andererseits die wirtschaftlichen Situation der A-Gruppe (und mittelbar wiederum des Antragstellers) zu beeinträchtigen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass interessierten Teilen der Öffentlichkeit bereits aufgrund der Vorberichterstattung bekannt gewesen sein dürfte, dass der Antragsteller und die A-Gruppe in juristische und wirtschaftliche Schwierigkeiten verwickelt waren und ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr vollständig
kommen konnten. Vor diesem Hintergrund war nicht nur – wie ausgeführt – das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und der Presse besonders hoch, sondern auch der denkbare zusätzliche Schaden für den Antragsteller und die A-Gruppe begrenzt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Auskunft der Antragsgegnerin so gestaltet war, dass sie das Schadensrisiko möglichst gering hielt. Die weitergegebenen Informationen waren sachlich richtig und die Äußerung war frei von Wertungen. Mit dem Zusatz „Die Ermittlungen stehen erst am Anfang, so dass ich über einen Verdachtsgrad oder konkrete Maßnahmen derzeit noch keinerlei Angaben machen kann.“ enthielt sich die Antragsgegnerin ausdrücklich jeder Vorverurteilung. Randnummer 24 Aus diesem Grund verfängt auch der Verweis des Antragstellers auf die Unschuldsvermutung nicht. Die Unschuldsvermutung stellt eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips dar und ist in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich verbürgt. Sie schützt den Beschuldigten auch vor
teilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist, und verlangt den rechtskräftigen
weis der Schuld, bevor dem Verurteilten diese im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden darf (BVerfG, Beschl. v. 3.9.2009, 2 BvR 2540/08, Rn. 4). Vorliegend hat die Antragsgegnerin den Antragsteller jedoch gerade nicht als schuldig dargestellt, sondern im Gegenteil ausdrücklich auf den anfänglichen Stand der Ermittlungen hingewiesen. Ob die Unschuldsvermutung – wie dies Teile der Rechtsprechung annehmen (vgl. VG Saarlouis, Urt. v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.