Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Warenauslagen Orientierungssatz 1. Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt, wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. (Rn.29) 2. Eine Sondernutzungserlaubnis kann erteilt werden, wenn städtebauliche oder sonstige öffentliche Belange auf Grund der Wegenutzung und die öffentlichen oder privaten Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. (Rn.30) 3. Die Frage, ob und inwieweit Warenauslagen das Erscheinungsbild der erneuerten Elbpromenade negativ beeinträchtigen, ist keine juristische Frage, sondern eine Frage des ästhetischen Empfindens. (Rn.35) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids, mit der ihr die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Warenauslagen (zwei Postkartenständer und ein Postkartenautomat) vor ihrem Geschäft versagt worden war. Randnummer 2 Die Klägerin ist Inhaberin eines Geschäfts, welches sich an der Straße Vorsetzen in Hamburg-Neustadt … auf der dortigen Hochwasserschutzanlage Niederhafen befindet. …. Wegen der genauen Lage des Geschäfts wird auf die in der Sachakte der Beklagten befindlichen Fotografien verwiesen (Bl. 50 - 53, Bl. 63). Randnummer 3 Die Hochwasserschutzanlage Niederhafen befindet sich an exponierter Lage innerhalb Hamburgs; sie verbindet die St. Pauli Landungsbrücken mit der historischen Speicherstadt. Sie wurde zwischen 1964 und 1968 errichtet. Die „Deichkrone“ ist als Promenade, die von überregionaler touristischer Bedeutung ist, als öffentliche Wegefläche gewidmet. Aufgrund steigender Wasserstände wurde die Erhöhung der Hochwasserschutzanlage notwendig. In den Jahren 2012 bis 2015 ist der erste Abschnitt der Hochwasserschutzanlage zwischen dem U-Bahnhof Baumwall bis zum Rundbunker auf Höhe der Rambachstraße erneuert worden. Der zweite Abschnitt der Hochwasserschutzanlage zwischen dem Rundbunker und den St. Pauli Landungsbrücken soll bis Ende 2018 erneuert werden. Zwischen beiden Abschnitten befindet sich eine Baustelle. Randnummer 4 Für den Neubau der Anlage wurden im Wettbewerb Architekturolympiade Hamburg 2006 folgende städtebauliche Anforderungen formuliert: Randnummer 5 „Im Ergebnis soll an exponierter Lage innerhalb Hamburgs zusätzlich zum Hochwasserschutz eine attraktive Promenade entwickelt werden, die den vielfältigen Nutzungen gerecht wird, als hochwertige Wegeverbindung fungiert, zahlreiche Anschlusspunkte generiert und zugleich stadtbildprägend ist.“ Randnummer 6 Die äußere Gestaltung der neuen Hochwasserschutzanlage geht auf den im Rahmen der Architekturolympiade durch eine Jury gekürten Entwurf des Büros Zaha Hadid Architects (London) und Patrik Schumacher (Hamburg) zurück. Die damalige Empfehlung lautete wie folgt: Randnummer 7 „Dieser Beitrag zeichnet sich dadurch aus, dass lediglich ein gestalterisches Thema aufgegriffen und umgesetzt wird. Es ergibt sich daher eine vergleichsweise einfache Struktur, die zudem ein interessantes Nachtbild erzielt. In gewisser Hinsicht verbindet der Entwurf die ersten beiden Beiträge. Der Baukörper erzeugt in sich eine Spannung, da sowohl die land- als auch die wasserseitige Ausprägung in der Formensprache identisch ist. Die geschaffenen Räume sind mit Bedacht angelegt worden, ersichtlich durch die insgesamt stimmigen Blickbeziehungen, die beispielsweise die Kehrwiederspitze, die zukünftige Elbphilharmonie oder die Rickmer Rickmers berücksichtigen. …“ Randnummer 8 Dieser Entwurf erhielt durch die Jury, welcher u.a. der Oberbaudirektor der Beklagten sowie der damalige Präsident der HafenCity University angehörten, zudem die Goldmedaille Freiraumplanung. Die Begründung hierzu lautete: Randnummer 9 „Das Bauwerk ist eine skulpturale Großfigur und eine neue städtische Landschaft. Treppen und Zugänge erscheinen in ihrer Materialität wie aus der anthrazitfarbenen Granitpromenade ausgeschnitten: Orte des Verweilens, des Flanierens, der Begegnung und Kommunikation mit raffinierten Ausblicken in alle Richtungen der Stadt. Der Entwurf ist wie aus einem Guss gestaltet und versammelt gleichwohl spannungsvolle Gegensätze wie Ruhe und Dynamik, Homogenität und Vielfalt. Die anspruchsvolle räumliche und gestalterische Qualität des Entwurfs lassen vergessen, dass es sich hier eigentlich um eine technische Lösung zum Zwecke des Hochwasserschutzes handelt.“ Randnummer 10 In einer Broschüre des Landesbetriebs Straßen, Brücken und Gewässer (LBSG) zum Neubau der Hochwasserschutzanlage Niederhafen aus dem Januar 2013 heißt es: Randnummer 11 „Die Planung für den Neubau folgt dem prämierten Gestaltungsentwurf des Büros Zaha Hadid mit dem zentralen Ansatz, die Promenade zum städtischen Umfeld und zum Wasser zu öffnen. Randnummer 12 Dazu wird der aufgrund des Hochwasserschutzes gegenüber der Straßenebene hoch liegende, lineare Bau an den Punkten ausgehöhlt, wo Straßen aus dem angrenzenden Stadtteil auf die Anlage treffen. Sie bewirken dort Einschnitte als kegelartige Treppen, die in der Form kleinen Amphitheatern gleichen. Die Passanten auf der Straßenebene haben so die Sicht auf die Flaneure auf der Promenade und die Masten und Aufbauten der Schiffe im Niederhafen. Randnummer 13 Im Wechsel mit den Zugängen von der Stadt entstehen ähnliche Treppen auf der Elbseite. Dieser Wechsel bewirkt für die Promenade einen sich immer wieder einschnürenden und aufweitenden, oszillierenden Verlauf. Landseitig werden einige Gebäude integriert, deren Erdgeschoss von der Straßenebene erschlossen wird. …“ Randnummer 14 Am 23.04.2015 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 19 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) für die Aufstellung von zwei Postenkartenständern und einem Postkartenautomaten unmittelbar vor die Außenwand ihres Ladengeschäfts für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis zum 31.03.2016. Auf der Promenade und den Landungsbrücken sei das Aufstellen von Postkartenständern, Warenauslagen, Münzprägeautomaten, etc., vor den Souvenir- und Andenkenläden seit jeher allgemein üblich. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der beantragten Position des Postkartenständers und des Postkartenautomaten vor dem Geschäft, wird auf den Antrag vom 23.04.2015 verwiesen (Bl. 1 ff. der Sachakte der Beklagten). Randnummer 15 Mit Bescheid vom 06.10.2015, der Klägerin zugestellt am 09.10.2015, lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die öffentlichen Wege und Straßen dienten dem Verkehr und seien dem Gemeingebrauch gewidmet. Die beantragte Nutzung stelle eine Sondernutzung nach § 19 HWG dar, die der Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde bedürfe. Die in § 19 Abs. 1 HWG festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis seien vorliegend nicht erfüllt. Die beantragte Sondernutzungserlaubnis beachte die städtebaulichen und stadtgestalterischen Belange nicht hinreichend. Die Stadt Hamburg habe die notwendigen Baumaßnahmen zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes zum Anlass genommen, diesen über die Stadtgrenzen hinaus bekannten und prominenten Bereich entsprechend stadtgestalterisch aufzuwerten. Nach Fertigstellung dieser architektonisch hochwertigen Anlage seien künftig nun auch strengere Maßstäbe an die Außenwirkung der gesamten Promenade zu legen. Daher sei in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer festgelegt worden, dass u.a. Warenauslagen in diesem Bereich ausnahmslos nicht mehr genehmigungsfähig seien. Lediglich für Sondernutzungen, die auch im öffentlichen Interesse lägen (z.B. Außengastronomie) würden Ausnahmen gemacht. Randnummer 16 Mit Schreiben vom 09.11.2015 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 06.10.2015 Widerspruch. Die beantragte Sondernutzung müsse nach § 42a Abs. 1 HmbVwVfG bereits als erteilt gelten. Gemäß § 19 Abs. 2a S. 3 HWG betrage die Frist für das Verfahren über die Erlaubnis einer Sondernutzung drei Monate. Nach § 42a Abs. 1 HmbVwVfG gelte eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion). Vorliegend seien zwischen Antragstellung und Bescheidung indessen beinahe sechs Monate verstrichen. Unabhängig davon sei der Bescheid vom 06.10.2015 jedoch auch im Hinblick auf die von der Beklagten bemühten städtebaulichen und stadtgestalterischen Belange fehlerhaft ergangen. Städtebauliche und stadtgestalterische Belange müssten einen sachlichen Bezug zur streitgegenständlichen Örtlichkeit haben, also den Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes beabsichtigen. Nach der Rechtsprechung zu anderen, vergleichbaren Straßengesetzen der Länder setze die Berücksichtigung städtebaulicher und stadtgestalterischer Belange bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für gewerbliche Betätigungen in einem Fußgängerbereich – wie auch hier – voraus, dass ein konkretes Gestaltungskonzept der Gemeinde vorliege, welches zum Ziel habe, dem jeweiligen Fußgängerbereich eine bestimmte Ausstrahlungswirkung bzw. ein spezifisches Flair zu verleihen. Ein derartiges Konzept sei darüber hinaus auch nur dann ausreichende Grundlage für die Ermessensausübung nach § 19 HWG, wenn es formal ordnungsgemäß von der zuständigen Körperschaft beschlossen worden sei. Gemessen daran sei vorliegend ein hinreichendes Gestaltungskonzept nicht zu erkennen. Es sei unklar, welcher Bereich genau von der Beklagten ins Auge genommen worden sei. Auch sei unklar, wer mit welchen Maßgaben im Einzelnen die Entscheidung getroffen habe, diesen Bereich aufzuwerten. Des Weiteren liege auch eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gewerbetreibenden an der Promenade vor. Besucher der Stadt würden nicht zwischen dem relativ kleinen Bereich der Hochwasserschutzanlage, an der sie ihr Ladengeschäft habe, und dem weiteren Promenadenstück in Richtung Landungsbrücken unterscheiden. Es handele sich um eine einzige Fußgängerpromenade mit einer Länge von gerade einmal ca. 500-600 Metern, die sog. Elbpromenade. Das Teilstück der Promenade, an dem die neue Hochwasserschutzanlage erbaut worden sei, dürfte sich nicht weiter als über eine Länge von ca. 100 Metern erstrecken. Es könne nicht sein, dass nach jahrzehntelanger anderweitiger Handhabung Warenauslagen nur in diesem kleinen Teilbereich nicht mehr genehmigungsfähig seien. Wenn Warenauslagen schon nicht mehr genehmigungsfähig sein sollten, dann müsste dies für den gesamten Bereich der Elbpromenade gelten. Zahlreichen anderen Gewerbetreibenden auf der Elbpromenade seien Sondernutzungen hingegen offensichtlich gestattet worden, so etwa der mit ihrem Büro in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen …, die regelmäßig sowohl einen sog. Kundenstopper als auch einen Postkartenständer vor ihrem Ladengeschäft aufstelle. Auch vor anderen Ladengeschäften auf der Elbpromenade befänden sich zahlreiche Kundenstopper, Postkartenstände und sonstige Warenauslagen. Das von der Beklagten bemühte Gestaltungskonzept könne nicht funktionieren, wenn lediglich auf einem relativ geringfügigen Teil der bekannten und prominenten Elbpromenade die Genehmigung von recht überschaubaren und dezenten Warenauslagen verweigert werde, der Großteil der Promenade jedoch mit – wesentlich auffälligeren – Kundenstoppern, Postkartenständern und sonstigen Warenauslagen zugepflastert sei. Randnummer 17 Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der begehrten Sondernutzungserlaubnis stünden städtebauliche bzw. stadtgestalterische Belange im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 4 Nr. 3 HWG entgegen. Diese folgten aus dem umgesetzten Gestaltungsentwurf des Büros Zaha Hadid Architects. Bereits die Tatsache, dass dieser Entwurf in einem öffentlichen Wettbewerb ausgewählt worden sei und in der Begründung die notwendigen Maßnahmen der Verkehrssicherheit schon als eine „Abschwächung“ des „skulpturalen Charakters“ bewertet worden seien, zeige nicht nur, dass die Gestaltung einem bestimmten gestalterischen Konzept folge; vielmehr zeige sich hieran auch, dass die mit dem Entwurf verfolgten Ziele und Ideen - wie etwa die verschiedenen Blickbeziehungen und die Geltung der gewählten Materialien - dauerhaft gewahrt werden sollten. Es sei daher darauf zu achten, dass der durch die Preisjury 2006 beschriebene Eindruck den Betrachtern und Betrachterinnen dauerhaft erhalten bleibe und nicht durch störende Sondernutzungen beeinträchtigt werde. Anderenfalls würden die mit dem Entwurf verfolgten Zielsetzungen konterkariert und es hätte auch ein wesentlich kostengünstigeres Profanbauwerk hergerichtet werden können. Die seitens der Klägerin begehrte Sondernutzung würde eine stadtgestalterische Situation fördern, wie sie zu Zeiten der alten Hochwasserschutzanlage - die Beklagte verweist insoweit auf eine Fotografie auf Bl. 48 ihrer Sachakten - an Ort und Stelle anzutreffen gewesen sei. Darüber hinaus füge sich der Postkartenautomat nicht mehr in den neugestalteten Bereich der Überseebrücke ein. Er vermittele - im Vergleich mit der Farb- und Materialgestaltung der Hochwasserschutzanlage - den Eindruck eines auf öffentlicher Wegefläche abgestellten Fremdkörpers. Eine Ungleichbehandlung der Klägerin sei nicht gegeben. Der … sei keine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden. Es handele sich um eine unerlaubte Sondernutzung, welcher mit den hierfür vorgesehenen Verfahren begegnet werde. Die Verhältnisse an den Landungsbrücken seien bereits deswegen nicht vergleichbar, da es dort an einem Gestaltungskonzept fehle. An den Überseebrücken dürften sich allenfalls eine - nach Art und Umfang mit der Farb- und Materialgestaltung der Hochwasserschutzanlage abgestimmte - Sommerterrasse als erlaubnisfähig erweisen. Sommerterrassen dienten auch als Orte des Verweilens, der Begegnung und der Kommunikation und stünden damit im Einklang mit der gestalterischen Zielsetzung. Schließlich sei die Sondernutzungserlaubnis der Klägerin nicht mittels einer Genehmigungsfiktion erteilt worden. § 42a Abs. 1 S. 1 HmbVwVfG sehe eine Genehmigungsfiktion nur dann vor, wenn diese durch Rechtsvorschrift angeordnet werde. Eine solche Anordnung - wie sie etwa in § 61 Abs. 3 S. 4 HBauO für das vereinfachte Genehmigungsverfahren zu finden sei - habe der Gesetzgeber für das wegerechtliche Sondernutzungsrecht nicht vorgesehen. Randnummer 18 Mit der am 10.03.2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt sie zunächst ihr Vorbringen aus dem Schreiben vom 09.11.2015. Ergänzend trägt sie vor, dass der Architektenentwurf sowie die Begründung der seinerzeitigen Jury für die Verleihung der Goldmedaille Freiraumplanung nicht das von der Rechtsprechung geforderte konkrete Gestaltungskonzept der Gemeinde, welches zum Ziel habe, dem Fußgängerbereich eine bestimmte Ausstrahlungswirkung bzw. ein bestimmtes Flair zu verleihen, ersetzen könne. Ein solches Gestaltungskonzept der Beklagten liege nicht vor. Unabhängig davon sei auch nicht zu erkennen, dass die von ihr begehrte Sondernutzung dem „Architektenwillen“ zuwiderlaufe. Durch die begehrte Sondernutzung würde die künstlerische Intention des Architekten nicht beeinträchtigt. Soweit die Beklagte hier die gewollte Blickbeziehung bemühe, so beziehe sich diese auf Großobjekte wie Elbphilharmonie, Kehrwiederspitze oder die Rickmer Rickmers. Gemeint sei also der Gesamteindruck des dortigen, sichtbaren Hafenbereichs, in dem sich die neue Hochwasserschutzanlage stimmig einfügen solle. Diese weitläufigen Blickbeziehungen würden indes durch die Postkartenständer und -automaten, die sich unmittelbar vor dem Ladengeschäft befänden, nicht beeinträchtigt. Irrelevant sei auch die von der Beklagten erwähnte Geltung der Materialien. Die Empfehlung spreche nicht von deren spezieller optischer, also gestalterischer, Geltung, sondern von deren Alltagstauglichkeit. Sowohl Empfehlung als auch Begründung sprächen im Übrigen auch von einem hohen Besucheraufkommen und Festivitäten wie dem Hafengeburtstag, einem Ort des Verweilens, des Flanierens, der Bewegung und Kommunikation. Der Entwurf versammele spannungsvolle Gegensätze wie Ruhe und Dynamik, Homogenität und Vielfalt. Der Entwurf verlange mithin ein gewisses „Leben“. Ihr Ladengeschäft sei daher ja auch erwünscht, es sei Teil des Entwurfs. Die Aufstellung von drei im Gesamtkontext zu vernachlässigenden kleinen Objekten sei nicht störend. Keinesfalls werde die neue Hochwasserschutzanlage dadurch auf das Erscheinungsbild der alten Hochwasserschutzanlage zurückgeführt. Drei Postkartenständer bzw. -automaten könnten das Erscheinungsbild wohl kaum mehr trüben als eine beliebige, uncharmante Kaffeehauskette (…) mit billig anmutender Außenbestuhlung und teilweise aus Pappbechern trinkenden Menschen. Beim Kauf einer Postkarte könne man im Übrigen ebenso gut kommunizieren und sich begegnen wie beim Kauf eines Coffee-to-go. Links und rechts des Ladengeschäfts der Klägerin befände sich ferner ohnehin das ca. 50 cm vorragende Geländer der Hochwasserschutzanlage, so dass Postkartenständer bzw. Postkartenautomat gerade einmal sichtbare ca. 30 cm in die - auf dieser Höhe etwa 13 m breite - Promenade hineinragten. Hinsichtlich der Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung bleibe es dabei, dass die Wahrnehmung des gesamten Bereichs der Elbpromenade herangezogen werden müsse. Dieser Bereich lasse sich nicht einfach aus den „Blickbeziehungen“, die in der Empfehlung und Begründung der Jury genannt werden, ausklammern. Der Besucher empfinde den gesamten Bereich dort unzweifelhaft als zusammengehörend und unterscheide nicht zwischen dem Bereich der neuen Hochwasserschutzanlage und dem weiteren Abschnitt der Elbpromenade bis zu den Landungsbrücken. Hinsichtlich der Genehmigungsfiktion verbleibe es schließlich beim Vortrag aus der Widerspruchsbegründung. Die in § 19 Abs. 2a S. 3 HWG normierte Frist hätte keinen Sinn, wenn ihr Verstreichenlassen nicht die Rechtsfolge nach § 42a Abs. 1 HmbVwVfG nach sich zöge. Randnummer 19 Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 06.10.2015 und 12.02.2016 zu verpflichten, ihr zu bescheinigen, dass ihr Antrag vom 23.04.2015 als genehmigt gilt, hilfsweise ihr die beantragte Sondernutzungserlaubnis zu erteilen, beantragt die Klägerin nunmehr, Randnummer 20 festzustellen, dass die Versagung der beantragten Sondernutzungsgenehmigung durch die Bescheide vom 06.10.2015 und 12.02.2016 rechtswidrig gewesen ist. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2016. Ergänzend trägt sie vor, dass auch auf dem zweiten Bauabschnitt das Aufstellen von Warenauslagen nicht genehmigt werden soll. Die Hochwasserschutzanlage sei zudem architektonisch sehr aufwändig und kostspielig gestaltet, damit sie sich harmonisch in das Stadtbild einfüge. Schon aus diesem Grund seien Warenauslagen sehr kritisch zu sehen. Auch im Hinblick auf Stellschilder - sog. Kundenstopper - werde das ihr durch § 19 Abs. 1 HmbWG eröffnete Ermessen regelmäßig dahingehend ausgeübt, dass keine Sondernutzungserlaubnis erteilt werde. Es sei vordringlich die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Würde die Sondernutzung bezüglich der Stellschilder und Warenauslagen erlaubt werden, bliebe eine diesbezügliche Beeinträchtigung zu befürchten, da eine Vielzahl von Gewerbetreibenden entsprechende Erlaubnisse begehren würden. Im Bereich der Hochwasserschutzanlage würden auch in unregelmäßigen Abständen Kontrollen durchgeführt und unerlaubte Sondernutzungen im Wege des Ordnungswidrigkeitenrechts verfolgt. Randnummer 24 Das Gericht hat die Sachakte der Beklagten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird ergänzend auf diese und die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2016 verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 25 Die Klage ist zulässig (hierzu 1.), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg (hierzu 2.). 1. Randnummer 26 Die Klage ist zulässig. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (in analoger Anwendung, vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1999, 6 C 19/98, juris, Rn. 18) statthaft, nachdem sich die Versagungsentscheidung der Beklagten durch Zeitablauf am 31.03.2016 erledigt hat. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben, weil zum einen die Klägerin zu erkennen gegeben hat, dass sie weiterhin eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Warenauslagen vor ihrem Geschäft wünscht und zum anderen die Beklagte zu erkennen gegeben hat, auch in Zukunft keine entsprechende Sondernutzungserlaubnis zu erteilen. Randnummer 27 In dem nunmehr allein gestellten Antrag, festzustellen, dass die Versagung der beantragten Sondernutzungserlaubnis durch die Bescheide vom 06.10.2015 und 12.02.2016 rechtswidrig gewesen ist, liegt auch keine teilweise Klagerücknahme, weil die Klägerin nicht zugleich beantragt hat, festzustellen, dass die beantragte Sondernutzungserlaubnis als genehmigt galt. Denn die Prüfung dieser Frage wird durch den von der Klägerin gestellten Feststellungsantrag abgedeckt. Würde die Sondernutzungserlaubnis nämlich im Zeitpunkt der Versagung bereits als erteilt gegolten haben, wäre die Versagung bereits aus diesem Grund rechtswidrig gewesen. 2. Randnummer 28 In der Sache bleibt die Klage ohne Erfolg. Der Bescheid vom 06.10.2015 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 12.02.2016 erfahren hat, ist rechtmäßig gewesen und hat die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Entscheidung der Beklagten ist nicht schon aufgrund einer nach § 42a HmbVwVfG eingetretenen Genehmigungsfiktion rechtswidrig gewesen (hierzu a)). Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle (§ 114 VwGO) rechtlich nicht zu beanstanden (hierzu b)).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.