Zulassung gegenläufigen Fahrradverkehrs in einer Einbahnstraße Leitsatz Zur Zulassung/Beschränkung gegenläufigen Fahrradverkehrs in Einbahnstraßen. (Rn.29) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen eine uneingeschränkte Einbahnstraßenregelung auch für den Fahrradverkehr. Randnummer 2 Die Straße „K.“ verläuft am Süllberg in Blankenese. Sie liegt in einer Tempo 30 km/h-Zone. Es handelte sich ursprünglich um eine uneingeschränkte Einbahnstraße, die in Fahrtrichtung von der Blankeneser B. zur O. führt. In weiten Teilen ist das Parken am Fahrbahnrand möglich. Im oberen Verlauf steigt das Gelände stark an. Zum Verlauf der Straße wird auf die Dokumentation durch das PK 26 vom 9. April 2014 sowie auf die Ergebnisse des Ortstermins Bezug genommen. Randnummer 3 Mit straßenverkehrsbehördlicher Anordnung vom 4. Juni 2012 ordnete das PK 26 der Beklagten gem. § 45 StVO die Freigabe des Fahrradverkehrs in Gegenrichtung der Einbahnstraße an. Die Anordnung wurde durch Anbringen der entsprechenden (Zusatz-)Beschilderung umgesetzt. Randnummer 4 Mit erneuter straßenverkehrsbehördlicher Anordnung vom 10. Juli 2013 ordnete das PK 26 die Aufhebung der Anordnung vom 4. Juni 2012 an. Die Freigabe für Radfahrer habe sich nicht bewährt. Die Anordnung wurde am 11. Juli 2013 umgesetzt. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 legte der Kläger Widerspruch „gegen die Wegordnung des Verkehrszeichen `Radfahrer frei` bzw. Aufhebung der freigegebenen Einbahnstraße K.“ ein. Randnummer 6 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2013 zurück. Randnummer 7 Mit seiner Klage vom 28. November 2013 wendet sich der Kläger weiter gegen die verkehrsrechtliche Anordnung. Er sei Radfahrer und dürfe die Straße nicht in beiden Richtungen benutzen. Die von der Beklagten angeordnete uneingeschränkte Einbahnregelung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO und der für die Verwaltung verbindlichen VwV-StVO seien nicht gegeben. Die Beklagte habe keine besonderen örtlichen Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dokumentiert. Die Sicherheit von gegenläufigem Radverkehr in echten oder unechten Einbahnstraßen sei bundesweit umfassend erforscht. Die Verkehrssicherheit steige durch eine solche Freigabe, und zwar auch bei bewegter Topographie und parkenden Autos. Hiermit setze sich die Beklagte nicht auseinander. Es fehle an einer sorgfältigen Bestandsaufnahme der Situation und einer darauf aufbauenden Prüfung der angemessenen Maßnahme. Insoweit ergebe die Sachakte lediglich die Behauptung, es sei den Beamten mitgeteilt worden, es komme dort zu starken Gefährdungen, weil die Fahrradfahrer zu spät erkannt würden. Die eigenen Ausführungen und Feststellungen der Beklagten hierzu seien allgemein gehalten. Der rechtliche Ansatz der Beklagten sei zudem unzutreffend. Es gehe nicht um eine Freigabe der Straße. Vielmehr sei das Verbot für den Radverkehrs begründungsbedürftig. Die Beklagte habe zudem ihr Ermessen nicht ausgeübt, insbesondere nicht geprüft, ob andere Maßnahmen ausreichen, um ein Verbot zu vermeiden, unter anderem Markierungslösungen im angeblich gefährlichen Kurvenbereich, aber auch Tempolimits oder die Verkehrszeichen Vz 125 (Achtung Gegenverkehr) oder Vz 308 (Vorrang vor dem Gegenverkehr). Im Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2013 werde schon deutlich, dass die Beklagte zunächst keine hinreichend Sachaufklärung betrieben habe. Aber auch in diesem werde pauschal auf die Parksituation und die Topographie abgestellt. Die behaupteten mehrfachen konkreten Gefährdungen von Radfahrern seien nicht nachgewiesen und vermutlich frei erfunden. Randnummer 8 Der Kläger hat ursprünglich beantragt, Randnummer 9 die uneingeschränkte Einbahnstraßenregelung im Verlauf der Straße „K.“ in der Gestalt des Widerspruchsbescheids J 31 – der Beklagten vom 29. Oktober 2013 aufzuheben, Randnummer 10 sowie Randnummer 11 die Beklagte zu verurteilen, die zur Bekanntgabe der Anordnung aufgestellten Verkehrszeichen zu entfernen. Randnummer 12 Die Beklagte hob mit „Widerspruchsbescheid“ vom 11. März 2014 ihren Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2013 auf. Der Widerspruch werde neu beschieden, da das Ermessen nicht in hinreichendem Maße ausgeübt worden sei. Das Verfahren sei damit erledigt. Der Kläger teilte mit, an der Klage festzuhalten. Die Sache sei nicht erledigt. Randnummer 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es handele sich um eine Einbahn- und Wohnstraße in einer 30 km/h-Zone mit Bebauung, Kleingewerbe und einem Schulweg zur O.. Sie habe eine Länge von etwa 700 m. Zu Beginn sei das Befahren im Zweirichtungsverkehr möglich. Die Einbahnstraßenregelung beginne nach etwa 50 m. Die Straße sei kurvenreich und durch die Hanglage gebe es Steigungen und Gefälle. Die Fahrbahnbreite sei unregelmäßig zwischen 2,20 m und 5,60 m. Ab Hausnummer 32 steige die Straße an. Es folge eine S-Kurve. Im Verlauf der Straße hinter Hausnummer 36 werde die Straße auf einer Strecke von ca. 110 m sehr schmal (2,20 m). Links befinde sich ein Gehweg, rechts eine Stützmauer, die ein Ausweichen nicht möglich mache. Beidseitig seien Gefahrzeichen Kinder mit dem Zusatzzeichen Schule angebracht. Das Verkehrsaufkommen sei einer Wohnstraße entsprechend gering. Die durchschnittlich gefahrene Geschwindigkeit habe bei einer Erhebung im März 2014 21 km/h betragen. Es habe im Jahr 2013 sechs Unfälle im ruhenden Verkehr gegeben, alle ohne Fahrradbeteiligung. Die Voraussetzungen für eine Nichtzulassung des Radverkehrs seien gegeben. Es bestehe eine qualifizierte Gefahrenlage. Dabei sei nicht vorausgesetzt, dass sich der Schaden bereits realisiert habe. Gem. VwV-StVO Nr. IV zu Vz 220 könne Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h sei und wenn eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden sei. Ausgenommen seien kurze Engstellen. Die Verkehrsführung müsse übersichtlich sein. Gegebenenfalls müsse ein Schutzraum für den Radverkehrsort angelegt werden, wo es orts- und verkehrsbezogen erforderlich sei. Die Gefahrenlage bestehe vor allem im etwa 110 m langen Bereich der Steigung bei kurviger Strecke. Hier sei zu befürchten, dass bergab fahrende Radfahrer den entgegenkommenden Fahrzeugen nicht ausweichen können. Die Verkehrsteilnehmer könnten sich hier erst spät erkennen. Für ein schnelles Ausweichen fehle aber gerade hier der Raum. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig. Gleich geeignete mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere für ein vom Kläger angeregtes Hinweisschild. Die Rechtsgüter der Allgemeinheit überwögen auch die Einschränkung der Handlungsfreiheit des Klägers. Randnummer 14 Der Kläger hat auch nach dem erneuten Widerspruchsbescheid an seiner Klage festgehalten. Es gebe keine Engstelle von 2,20 m, schon gar nicht über eine Länge von 110 m. Die schmalste Stelle betrage 2,50 m und sei nur etwa 20 m lang, also etwa so lang wie ein Lkw. Kurven und Enge begründeten keine qualifizierte Gefahrenlage. Beides sei im Übrigen typisch für Blankenese. Randnummer 15 Der Kläger beantragt nunmehr, Randnummer 16 die uneingeschränkte Einbahnstraßenregelung im Verlauf der Straße „K.“ in der Gestalt des Widerspruchsbescheides J 31 – vom 28. Mai 2014 aufzuheben, Randnummer 17 sowie, Randnummer 18 die Beklagte zu verurteilen, die zur Bekanntgabe der Anordnung aufgestellten Verkehrszeichen zu entfernen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Die Freigabe für den Fahrradverkehr sei zunächst vom Schreibtisch aus veranlasst worden, ohne die konkreten Verhältnisse vor Ort zu überprüfen. Das sei dann nachgeholt worden, als es Beschwerden und Hinweise von Anwohnern gegeben habe. Im Übrigen bezieht sich die Beklagte auf ihren (zweiten) Widerspruchsbescheid. Randnummer 22 Die Gegebenheiten vor Ort sind im Rahmen der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle am 21. Juli 2015 in Augenschein genommen worden. Insoweit wird auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Randnummer 24 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Gegenstand der Anfechtungsklage ist die erneut eingerichtete uneingeschränkte Einbahnstraßenregelung unter Ausschluss des Fahrradverkehrs in Gegenrichtung. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, selbst von dieser Verkehrsregelung betroffen zu sein. Von seiner nah gelegenen Wohnung könnte er die Straße nutzen, um Richtung Ortskern beispielsweise zum Kino zu gelangen. Mit der (aufhebenden) Anordnung vom 10. Juli 2013 hat die Beklagte letztlich erneut eine uneingeschränkte Einbahnstraßenregelung getroffen, gegen die sich der Kläger im Wege der Anfechtungsklage zur Wehr setzen kann, jedenfalls soweit er davon als Fahrradfahrer in Gegenrichtung der Einbahnstraße betroffen ist. Randnummer 25 Die Klage richtet sich im Ergebnis gegen die straßenverkehrsbehördliche Anordnung, wie sie ihre Gestalt im Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2014 gefunden hat. Die zwischenzeitliche Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2013 hat nach zutreffender Ansicht des Klägers zunächst nicht zur Erledigung des Rechtsstreits geführt, da hierdurch noch nicht über den Widerspruch des Klägers entschieden worden war. Vielmehr war die Entscheidung darüber wieder offen. Erst mit dem (zweiten) Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2014 war das Vorverfahren (erneut) abgeschlossen und der Gegenstand der Anfechtungsklage damit bestimmt. Randnummer 26 Die Leistungsklage ist grundsätzlich statthaft, um einen möglichen Folgenbeseitigungsanspruch bei einer rechtswidrigen Beschilderung durchzusetzen. Der Antrag kann gem. § 88 VwGO auf den Hinweis des Gerichts und die entsprechende Erklärung der Klägerseite so ausgelegt werden, dass die Beklagte im Falle des Obsiegens verurteilt werden soll, die Beschilderung entsprechend dem Ausspruch des Gerichts anzupassen. II. Randnummer 27 Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 28 Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 10. Juli 2013 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2014 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (1.). Der Kläger hat daher auch keinen Folgenbeseitigungsanspruch (2.). Randnummer 29 1. Die angefochtene verkehrsbehördliche Anordnung ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 StVO. Danach können Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs (nur) angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der zu schützenden Rechtsgüter erheblich übersteigt. Diese Voraussetzungen sind hier nach der Überzeugung des Gerichts gegeben. Es besteht eine besondere Gefahrenlage (a), auf welche die Beklagte im Ergebnis ohne Rechtsfehler durch die (Wieder-)Einrichtung einer uneingeschränkten Einbahnstraßenregelung reagieren konnte (b). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der VwV-StVO (c). Randnummer 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.