Mittelbare Vertretung - Dokumentation der Vertretungskette bei Befristung Leitsatz Voraussetzung für die Wirksamkeit einer mittelbaren Vertretung ist regelmäßig die gedankliche Zuordnung zu einer bestimmten Vertretungskette bei Abschluss des befristeten Vertrags. Diese gedankliche Zuordnung muss in nach außen erkennbarer Weise dokumentiert werden. (Rn.26) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 696/16) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg,
(10)die Grenzen des § 14 II TzBfG in so signifikanter Weise, dass von einem Missbrauch ausgegangen werden könne. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass nicht nur die letzte, sondern sämtliche Befristungen jeweils durch Vertretungsbedarfe gerechtfertigt gewesen seien. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17.11.2015 (21 Ca 161/15) die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. I. Randnummer 23 Das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die streitgegenständliche Befristung nicht beendet worden ist. Randnummer 24 1. Die Befristung gilt nicht bereits gemäß § 17 S. 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat die am 15.07.2015 endende Befristung innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende durch Klage vor dem Arbeitsgericht angegriffen. Dass die Klage bereits vor dem vereinbarten Fristende erhoben worden ist, ist unschädlich (vgl. BAG v. 11.12.2005 – 7 AZR 541/04 – Tz 24 m.w.N.). Randnummer 25 2. Ob die streitgegenständliche Befristung wegen institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist, wofür entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung nicht nur auf die letzte Befristung, sondern auf eine Gesamtschau aller zwischen den Parteien vereinbarten befristeten Verträge abzustellen wäre (vgl. BAG v. 18.07.2012 – 7 AZR 783/10 – Tz 32), kann dahinstehen, denn nach Auffassung der Kammer ist die Befristung bereits deshalb unwirksam, weil die Beklagte versäumt hat, dem Vertrag vom 10.07.2014 bei seinem Abschluss die im vorliegenden Verfahren vorgetragene Vertretungskette gedanklich zuzuordnen. Randnummer 26
- a)Nach ständiger Rechtsprechung des BAG liegt eine die Befristung gemäß § 14 I 2 Nr. 3 TzBfG sachlich rechtfertigende Vertretung nicht nur dann vor, wenn der Betroffene die Aufgaben eines vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers übernimmt (sog. unmittelbare Vertretung, vgl. BAG v. 11.02.2015 – 7 AZR 113/13 – Tz 18). Anerkannt ist auch die mittelbare Stellvertretung, bei der die Aufgaben eines vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers von einem oder mehreren anderen Arbeitnehmern übernommen werden, die – ggf. über eine weitere Vertretungskette – letztlich von dem befristet Beschäftigten übernommen werden (vgl. BAG, a.a.O. Tz 19). Voraussetzung für eine wirksame mittelbare Vertretung ist, dass der Arbeitgeber die Vertretungskette schlüssig darlegt (BAG v. 16.11.2013 – 7 AZR 96/12 – Tz 28). Ein und dieselbe Vertretungskette kann nur eine Befristung sachlich rechtfertigen. Randnummer 27
- b)Das Bundesarbeitsgericht hat eine nach außen erkennbare gedankliche Zuordnung – soweit ersichtlich – bisher nur verlangt, wenn weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Vertretung vorliegt, sondern der Arbeitgeber dem befristet Beschäftigten Aufgaben überträgt, die der vertretene nie ausgeübt hat, die ihm jedoch – im Falle seiner Anwesenheit – rechtlich und tatsächlich übertragen werden könnten (BAG v. 11.02.2015 – 7 AZR 113/13 – Tz 20). Die gedankliche Zuordnung dient der Verhinderung von Missbrauch. Durch die gedankliche Zuordnung sei der Arbeitgeber gehindert, die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem anderen Arbeitnehmer, der die bisherigen Aufgaben der Stammkraft erledigen soll, auf den Sachgrund der Vertretung zu stützen. Er habe sich durch die gedankliche Zuordnung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegt und könne den Ausfall der Stammkraft nicht mehr zur Begründung einer unmittelbaren oder mittelbaren Vertretung durch einen anderen Arbeitnehmer heranziehen (BAG, a.a.O. – Tz 21). Randnummer 28
- c)Die Kammer ist der Meinung, dass eine solche Missbrauchsgefahr grundsätzlich auch im Falle mittelbarer Vertretungen besteht. Der Arbeitgeber kann auf die vorübergehende Abwesenheit einer Stammkraft in sehr flexibler Weise reagieren. Er kann die bisher von diesem Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten auf einen oder mehrere Arbeitnehmer verteilen und diese ggf. über mehrstufige Ketten vertreten lassen. Dabei ist er nicht verpflichtet, bei der Dauer der befristeten Verträge die Gesamtdauer der vorübergehenden Abwesenheit auszuschöpfen, sondern kann sich – ggf. auch mehrfach hintereinander – auf kürzere Zeiträume beschränken. Insbesondere bei Arbeitgebern, die eine Vielzahl von Arbeitnehmern beschäftigen, die sich ggf. gegenseitig vertreten können, ergibt sich daraus eine Vielzahl möglicher Vertretungsketten. Da erfahrungsgemäß nur ein geringer Anteil von Befristungen einer gerichtlichen Kontrolle zugeführt wird, besteht die Gefahr, dass in diesen Fällen erst nachträglich Vertretungsketten generiert werden. Dieser Missbrauchsgefahr kann in angemessener Weise begegnet werden kann, indem sich der Arbeitgeber im Prozess nur auf Vertretungsketten berufen kann, die er bei Vertragsschluss in nach außen erkennbarer Weise festgelegt hat. Randnummer 29 Der Einwand des instruierten Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, durch eine entsprechende Dokumentationspflicht würden die Schulleiter überfordert, da sie regelmäßig mit dem Befristungsrecht nicht vertraut seien, hält die Kammer nicht für überzeugend. Letztlich wird den Schulleitern nur die Dokumentation dessen auferlegt, was sie zur Prüfung, ob ein sachlicher Grund für eine Befristung vorliegt, ohnehin feststellen müssen. Randnummer 30
- d)Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Befristungskette im Prozess schlüssig dargelegt. Der bei Vertragsschluss gefertigte Vermerk des stellvertretenden Schulleiters dokumentiert diese Vertretungskette jedoch nicht, sondern stellt nur deren Anfang dar, das Sabbatjahr einer Vollzeitkraft. II . Randnummer 31 Die Pflicht zur Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers ergibt sich nach dessen Obsiegen in einem Beendigungsrechtsstreit aus §§ 611, 242 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG (vgl. BAG(GS) v. 27.02.1985 – GS 1/84 – Tz 49) III. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 VI ArbGG i. V. m. § 97 ZPO. IV. Randnummer 33 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 II Nr. 1 ArbGG.