Anspruch auf Unterlassung der Berichterstattung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen Orientierungssatz
(278). Die freie Meinungsäußerung findet, soweit es um Äußerungen in den Medien geht, neben dem Fall der Schmähkritik dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und einen anderen belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt (Soehring/Hoene, Presserecht, 4. Aufl. 2010, § 20 Rn 9a). Randnummer 77 Selbst wenn man die Äußerung nach diesen Grundsätzen als Meinungsäußerung bewerten würde, fehlt es vorliegend an den erforderlichen tatsächlichen Anknüpfungstatsachen. Denn der Antragsteller hat mit seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage Ast 19) und detaillierter mit seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der betreffende Patient nach Studienprotokoll behandelt wurde, d.h. es wurden seine Stammzellen extrahiert, genetisch behandelt und reinjiziert. Lediglich der erhoffte Erfolg der Gentherapie blieb aus, weil die Anzahl der gewonnen Stammzellen geringer als bei den anderen gewesen sei. Dieser Vortrag ist auch in der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) bestritten worden. Randnummer 78 c. Es fehlt auch nicht an der persönlichkeitsrechtlichen Relevanz der Falschbehauptung. Denn es wird unterstellt, dass die Gentherapie bei einem Kind bereits im Stadium der Durchführung gescheitert sei und der Patient nicht habe nach Studienprotokoll behandelt werden können. Der Antragsteller wird in der Berichterstattung als Verantwortlicher der Therapie präsentiert. Ein Misserfolg bei der Behandlung fällt somit auf seine medizinische Kompetenz zurück. Auch ist jedes Kind als Einzelfall zu betrachten und es macht daher für den Antragsteller persönlichkeitsrechtlich einen Unterschied, ob er 9 oder 10 Kinder vollständig therapiert hat. Randnummer 79 d. Die Beklagten können sich auch nicht auf den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB berufen. Hiernach ist die Verbreitung objektiv rechtsverletzender Äußerungen durch die Medien nicht rechtswidrig, wenn sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt; sie ist damit auch nicht tatbestandlich im Sinn der deliktsrechtlichen Bestimmungen (vgl. etwa Soehring Presserecht 5. Aufl. 2010, § 15 Rn 2). Voraussetzung für das Eingreifen des Rechtfertigungsgrundes ist, dass ein berechtigtes Informationsinteresse besteht und eine Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse überwiegt. Darüber hinaus muss bei der Recherche die gebotene pressemäßige Sorgfalt gewahrt worden sein. Randnummer 80 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar besteht ein erhebliches berechtigtes Informationsinteresse an den dargestellten Umständen. Allerdings hätte es einer weiteren Nachfrage beim Antragsteller bedurft, weil die den Antragsgegnern vorliegende Stellungnahme (Anlage Ast 5) und die ihr zur Verfügung stehenden Dokumente (Anlagen AG7, Ast 22) die Frage, ob bei dem Patienten WAS 3 die Gentherapie „vollständig“ durchgeführt wurde, nicht eindeutig beantworten. Randnummer 81 Insbesondere können sich die Antragsgegner nicht mit Erfolg auf die Stellungnahme des Antragstellers berufen. Denn auch diese Stellungnahme ist im Hinblick auf die Frage, was genau beim Patienten medizinisch durchgeführt wurde, nicht eindeutig. Hier heißt es (vgl. Anlage Ast 5, Seite 10 unten): Randnummer 82 „… Bei einem von zehn Kindern war der Behandlungsansatz leider nicht erfolgreich, da wir nicht genügend Blutstammzellen des Kindes zur genetischen Korrektur gewinnen konnten. Da dieses Kind weiterhin lebensbedrohliche Episoden zeigte…, wurde es… allogenen transplantiert. …“. Randnummer 83 Es bleibt hier offen, ob bereits die Gewinnung der Stammzellen scheiterte, ob die genetische Korrektur nicht stattfand, ob die (behandelten) Stammzellen nicht reinjiziert werden konnten oder ob all dies wie im Studienprotokoll vorgesehen stattfand und dann jedoch der Erfolg der Gentherapie deshalb ausblieb, weil die gewonnenen, genetisch behandelten und reinjizierten Stammzellen im Körper des Kindes nicht den erhofften Effekt bewirkten, weil es nicht genügend behandelte und reinjizierte Stammzellen waren. Auch das Schreiben des Antragstellers vom 11.5.2009 (Anlage AG 7) ist insoweit nicht eindeutig. Hier heißt es wiederum nur, dass der Patient Randnummer 84 „nicht mehr genug eigene Stammzellen für diese Behandlung hat“. Randnummer 85 Schließlich spricht das Schreiben des Antragstellers vom 27.10.2009 (Anlage Ast 22) eher dafür, dass die Gentherapie „vollständig“ durchgeführt wurde. Denn hier heißt es, dass Randnummer 86 „… Nach dem bei T. J. keine Expression von WASP nach der durchgeführten Gentherapie festgestellt werden konnte, wurde ein erneuter Versuch zur zweiten Gentherapie (…) durchgeführt. …“. Randnummer 87 Offenbar wurde hiernach also jedenfalls eine Gentherapie vollständig durchgeführt, führte aber nicht zum erhofften Erfolg. Wegen dieser Unklarheiten hätten die Antragsgegner deshalb beim Antragsteller nachfragen und dies aufklären müssen, um sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen zu können. Randnummer 88 e. Da an der Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung bzw. einer Meinungsäußerung, bei der die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte unwahr sind, kein öffentliches Interesse besteht, müssen angesichts des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers die Interessen der Antragsgegner hier hinter die des Antragstellers zurücktreten. Randnummer 89 3. Auch die Verbreitung des mit Ziffer 4. angegriffenen Eindrucks ist rechtswidrig. Der Eindruck wird zwingend erweckt (hierzu a.) und die Antragsgegner haben die Wahrheit des Eindrucks nicht hinreichend glaubhaft gemacht (hierzu b.). An der Verbreitung eines unwahren Eindrucks besteht kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Randnummer 90 a. Der Eindruck wird durch die in Bezug genommene Berichterstattung (vgl. Anlage Ast 2, Seite 19 links, S. 19 Mitte, S. 28 Mitte) zwingend erweckt. In der Berichterstattung wird gerade der Unterschied zwischen A. F. und dem Antragsteller im Hinblick auf den Einschluss von Kindern in ihre jeweilige Studie gemacht, die über einen in allen 10 Punkten passenden, nicht verwandten Spender verfügten. So wird zunächst auf die Vergleichbarkeit der Krankheiten SCID und WAS sowie der jeweils angewendeten Gentherapie hingewiesen. Es heißt dann, das Team des Antragstellers habe vor der Gentherapie „lediglich“ geprüft, ob ein passendes Familienmitglied als Spender zur Verfügung stehe. Es folgt sodann im Hinblick auf A. F. die Information, dass dieser „alle“ Kinder mit einem in allen 10 Punkten passenden Spender aus der Studie ausgeschlossen habe. Dies wird durch ein Zitat A. F.s bekräftigt (“Niemals hätte ich ein Kind mit einem passenden Spender in meine Studien aufgenommen“). Dass der Antragsteller nach dem Beitrag andere Maßstäbe als A. F. angelegt hat, folgt auch aus dem wiedergegebenen Zitat von A. F., er sei „überrascht“, dass der Antragsteller „sich an diesen Standard nicht gehalten habe“. Aus dem Umstand, dass ausdrücklich mitgeteilt wird, das Team des Antragstellers habe geprüft, ob ein passendes „Familienmitglied“ als Spender zur Verfügung stehe, muss der maßgebliche Durchschnittsleser aus der Äußerung A. F.s zwingend schlussfolgern, dass in der von A. F. durchgeführten Studie auch in allen 10 Punkten passende, nicht verwandte Spender ausgeschlossen gewesen seien. Randnummer 91 Die Antragsgegner haben sich das Zitat von A. F. auch zu Eigen gemacht, da es an jeglicher Distanzierung fehlt. Vielmehr wird bezogen auf die „ausführlichen“ Erklärungen des Antragstellers zunächst die Frage aufgeworfen, ob diese als Begründung für sein Vorgehen erreichten. Beantwortend heißt es sodann, „selbst“ der Doktorvater A. F. glaube das nicht. Hieraus schließt der maßgebliche Durchschnittsleser, dass dann, wenn schon der im Lager des Antragstellers stehende Doktorvater dies nicht glaube, erst recht daran zu zweifeln sei. Randnummer 92 b. Es ist prozessual von der Unwahrheit des zwingend erweckten Eindrucks auszugehen. Die Glaubhaftmachungslast liegt bei den Antragsgegnern, da die Behauptung im konkreten Kontext ehrverletzend ist, § 186 StGB. So wird unterstellt, der Antragsteller hätte im Vergleich zu A. F. weniger strenge Anforderungen an die Teilnahme an seiner Studie gestellt und sei hierdurch „sorgloser“ mit dem Leben seiner Patienten umgegangen. Auch wird die Genehmigungsfähigkeit eines solchen Vorgehens in Zweifel gezogen, indem A. F. damit zitiert wird, er sei „überrascht, dass die deutschen Behörden die Studie so, wie sie war, genehmigt haben“ (Anlage Ast 2, Seite 28, Mitte). Randnummer 93 Dieser Glaubhaftmachungslast sind die Antragsgegner nicht nachgekommen. Randnummer 94 Der Antragsteller hat vorgetragen, dass in der Studie von A. F. lediglich solche Patienten ausgeschlossen worden seien, für die ein HLA-identischer Familien spender zur Verfügung gestanden hätte. Hierfür spricht auch der als Ast 23 a vorgelegte Fachbeitrag über die Studie von A. F. vom 20. Januar 2016. Dort heißt es (Seite 109, rechte Spalte) bezogen auf die in die Studie aufgenommenen Kinder: Randnummer 95 „all lacked an HLA-identical sibling“. Randnummer 96 Hier wird ausdrücklich auf das verwandtschaftliche Verhältnis (“sibling“) Bezug genommen. Zwar folgt hieraus zunächst nur, dass nur solche Kinder in die Studie einbezogen wurden („were enrolled“), es heißt nicht ausdrücklich, dass jene ausgeschlossen waren, die über einen verwandten identischen HLA-Spender verfügten. Dies ist im Gesamtkontext allerdings sehr naheliegend. Dies wird zudem bestätigt durch die als Anlage Ast 37 vorgelegte E-Mail von A. F. an den Antragsteller. Hier fragt der Antragsteller A. F., ob er dem Antragsgegner zu 2 speziell gesagt habe, Randnummer 97 „you would never had includes a child with an HLA-identical unrelated donor?“ Randnummer 98 Bezogen auf URD, d.h. unrelated donor, also unverwandte Spender antwortet A. F.: Randnummer 99 „URD were not considered anyway because of ….”. Randnummer 100 Nicht verwandte Spender wurden hiernach also gerade nicht berücksichtigt. Randnummer 101 Aus der als Anlage AG 9 vorgelegten E-Mail von A. F. ergibt sich zur Überzeugung der Kammer nicht in dem für die Glaubhaftmachung erforderlichen Sicherheit, dass in A. F.s Studie Kinder ausgeschlossen gewesen wären, für die ein nicht-verwandter Spender zur Verfügung stand. Es handelt sich hier bereits nicht um die Original E-Mail, was sich bereits daran zeigt, dass der Text eine deutsche Übersetzung enthält. Insbesondere ist der Inhalt nicht geeignet, die Behauptung der Antragsgegner glaubhaft zu machen. Bereits die Aussage des Antragsgegners zu 2, auf die sich der Kommentar von A. F. bezieht, nimmt Bezug auf Randnummer 102 „well matching donors“. Randnummer 103 Es wird damit nicht ausdrücklich auf nicht-verwandte Spender Bezug genommen. Den Äußerungen von A. F. ist nicht zwingend zu entnehmen, dass er auch Patienten ausgeschlossen hätte, die über einen nicht-verwandten, in 10 Punkten passenden Spender verfügten. Er äußert lediglich, Randnummer 104 „patient with a fully matched donor“ Randnummer 105 durften nicht teilnehmen. Ob die Spender verwandt oder nicht verwandt sind, lässt dies offen. Insbesondere folgt allein aus dem Umstand, dass es sich um einen in 10 Punkten passenden Spender handelt, noch nicht zwingend, dass Spender und Empfänger verwandt sind. Denn es gibt nach dem insoweit unstreitigen Vortrag des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung auch 10/10 passende Spender, die nicht verwandt sind. Randnummer 106 Soweit sich die Antragsgegner auf ein Telefonat vom 03.02.2016 beziehen, bezog A. F. sich nach dem Vortrag der Antragsgegner hier ebenfalls wiederum lediglich auf Kinder mit Randnummer 107 „fully matched donor“. Randnummer 108 Die Frage der Verwandtschaft bleibt auch hiernach entsprechend obiger Ausführungen offen. Randnummer 109 Auch die als Anlage AG 10 vorgelegte E-Mail ist insoweit nicht ausreichend. Hier antwortet A. F. auf die Frage des Antragsgegners zu 2, ob es aus seiner Sicht als Experte zulässig sei, die Frage aufzuwerfen, warum das Team des Antragstellers nicht nach „10/10 HLA donors outside Patients´families“ gesucht habe. Die Frage bezieht sich also lediglich auf die Studie des Antragstellers, nicht aber auf die von A. F.. Hierauf antwortet A. F. (lediglich) mit „yes“. Demzufolge lässt die Antwort auch keine zwingenden Rückschlüsse auf die Studie von A. F. selbst zu. Randnummer 110 Auch das Zitat A. F.s in der ZEIT (Anlage AG 5, Seite 9: „in unserer WAS-Studie kamen Patienten mit passendem Fremdspender nicht für die Gentherapie infrage“) lässt keinen zwingenden Rückschluss zu. Wiederum bleibt offen, ob „Patienten mit passendem Fremdspender“ auch Fremdspender außerhalb der Verwandtschaft einbezieht. Randnummer 111 c. Der Antragsteller ist schließlich von der Äußerung betroffen. Zwar betrifft die Unwahrheit zunächst nicht seine Studie, sondern die von A. F.. Im konkreten Kontext wird entsprechend obiger Darstellungen hier jedoch ein Vergleich zur Studie des Antragstellers aufgemacht und dem Antragsteller ein ethisch sorgloses Verhalten mit dem Umgang seiner Patienten vorgeworfen. Randnummer 112 d. An der Verbreitung eines unwahren Eindrucks besteht kein berechtigtes Berichterstattungsinteresse. Angesichts des erheblichen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers müssen daher die Interessen der Antragsgegner zurücktreten. Randnummer 113 4. Auch der mit Ziffer 6. untersagte Eindruck wird zwingend erweckt (hierzu
- a)und ist unwahr (hierzu b). Es fehlt auch nicht an der persönlichkeitsrechtlichen Relevanz (hierzu c). Randnummer 114 a. Der Eindruck wird durch die in Bezug genommene Berichterstattung (Anlage Ast 2, Seite 28, rechte Spalte) zwingend erweckt. Ein Hinweis darauf, dass es sich um eine beispielhafte Nennung einer von mehreren ergriffenen Maßnahmen handeln könnte, enthält die Berichterstattung nicht. Vielmehr wird der Absatz gerade damit eingeleitet, „es ist aber nicht so, dass K. … überhaupt nicht reagiert“. Die Änderung des Therapieprotokolls im Hinblick auf die Überwachung der Patienten (sechs statt zwölf Monate) ist sodann die einzige Maßnahme, die genannt wird. Dem Leser wird hierdurch vermittelt, es sei gerade diese Maßnahme, die er getroffen und damit eben nicht „überhaupt nicht“ reagiert habe. Randnummer 115 b. Der zwingend erweckte Eindruck ist unwahr. Der Antragsteller hat vorgetragen und durch seine eidesstattliche Versicherung (vgl. Anlage Ast 32) glaubhaft gemacht, dass neben der Änderung bei der Häufigkeit der Knochenmarksuntersuchungen weitere Maßnahmen ergriffen wurden: Zum einen seien die Patienteninformationen aktualisiert worden (Nennung der 5 Leukämiefälle und der 2 MDS Fälle), d.h. die Eltern sind über die Leukämiefälle informiert worden. Zum anderen seien autologe Stammzellen asserviert worden, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit zur unmanipulierten Reinfusion. Randnummer 116 Diesem Vortrag sind die Antragsgegner nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere steht die schriftliche Angabe des Antragstellers, es ergäben sich auch nach den neuen Leukämiefällen bei anderen Studien „grundsätzlich keine neuen Aspekte hinsichtlich des Nutzen-Risiko-Profils“ der Studie (vgl. Anlage Ast 25), dem nicht entgegen. Denn selbst wenn man – wie offenkundig der Antragsteller – dieser Ansicht ist, folgt hieraus nicht, dass nicht auch (aus Gründen der Vorsicht) reaktive Maßnahmen ergriffen werden. Insbesondere hat der Antragsteller auch an Eides statt versichert, dass alle zunächst nur vorgeschlagenen (vgl. Anlage Ast 25, Seite 2) Maßnahmen auch vollumfänglich realisiert worden seien (vgl. Anlage Ast 32). Randnummer 117 c. Die Unwahrheit ist auch von persönlichkeitsrechtlicher Relevanz. Der Umstand, dass der Antragsteller „nur“ mit einer gesteigerten Häufigkeit der Knochenmarksuntersuchungen auf die neuen Erkenntnisse aus London und Paris reagiert habe, verkürzt die als Reaktion vorgenommenen Konsequenzen in unzulässiger Weise. Denn auch mit den weiteren Maßnahmen werden für die Patienten wichtige Änderungen vorgenommen, die für die Einschätzung des Lesers, ob der Antragsteller seiner Verantwortung hinreichend nachgekommen ist, eine entscheidende Rolle spielen können. So zeugt die Aktualisierung der Patienteninformationen von Transparenz gegenüber den noch zu behandelnden Patienten. Die Asservierung von autologen Stammzellen verbreitert die Möglichkeiten einer medizinischen Behandlung durch die Möglichkeit zur unmanipulierten Reinfusion. Randnummer 118 d. Da an der Verbreitung eines unwahren Eindrucks kein berechtigtes Berichterstattungsinteresse besteht, müssen auch hier angesichts des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers die Interessen der Antragsgegner zurücktreten. Randnummer 119 5. Schließlich ist auch die Verbreitung des mit Ziffer 7. untersagten Verdachts rechtswidrig. Der Verdacht wird erweckt (hierzu
- a)und es ist prozessual von seiner Unwahrheit auszugehen (hierzu b.). Die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung wurden nicht eingehalten (hierzu c.). Randnummer 120 a. Der Verdacht wird durch die in Bezug genommene Berichterstattung (vgl. Anlage Ast 2, Seite 30, linke Spalte) erweckt. Thematisiert wird hier die Frage, wie es zur Genehmigung der Studie in der Ethikkommission gekommen sei. Durch die Zitate von H.-D. T. wird insbesondere thematisiert, ob der Antragsteller bei der Abstimmung im Raum blieb und ob er an der Entscheidung beteiligt gewesen sei. Randnummer 121 Es handelt sich auch um einen Verdacht und nicht um einen Eindruck. Die Berichterstattung stellt diesen Sachverhalt offen dar und zitiert neben H.-D. T. und dem offiziellen Protokoll der Sitzung auch den Antragsteller, der dementiere, bei der Abstimmung im Raum verblieben zu sein. Der maßgebliche Durchschnittsleser entwickelt hierdurch das Verständnis, dass der Autor selbst nicht von der Wahrheit bzw. Richtigkeit seiner Aussage überzeugt ist sondern gerade zu erkennen gibt, dass er lediglich einen Verdacht hegt. Randnummer 122 b. Der Verdacht ist prozessual als unwahr zu bewerten. Die Antragsgegner tragen insoweit die Darlegungs-und Glaubhaftmachungslast, weil die Äußerung im konkreten Kontext ehrverletzend ist. Es wird unterstellt, bei der Abstimmung hätten sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt bzw. es sei nicht ordnungsgemäß, weil unter Beteiligung des Betroffenen abgestimmt worden. So heißt es auch in der Berichterstattung: „Man kannte sich, man verstand sich, man schätzte sich“. Auch wird mitgeteilt, dass es laut Ch. P. einen klaren rechtlichen Verstoß darstellen würde, wenn der Antragsteller an der Entscheidung beteiligt gewesen wäre. Randnummer 123 Der Antragsteller hat vorgetragen und durch seine eidesstattliche Versicherung (vgl. Anlage Ast 19, Seite 2) glaubhaft gemacht, dass er weder während der Abstimmung am 15.2.2015 im Raum geblieben noch an der Entscheidung beteiligt gewesen ist. Dieser eidesstattlichen Versicherung sind die Antragsgegner nicht mit einem entsprechenden Glaubhaftmachungsmittel entgegengetreten. Randnummer 124 c. Die oben dargelegten Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung wurden nicht eingehalten. Es ist bereits fraglich, ob ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorlag. Jedenfalls aber waren die fraglichen Anknüpfungspunkte so unklar, dass der Antragsteller hierzu hätte persönlich angehört werden müssen: Randnummer 125 In der als Anlage AG 11 vorgelegten E-Mail antwortet H.-D. T. auf die Frage des Antragsgegners zu 2, Randnummer 126 „… Unterliegt auch die Liste der Mitglieder der Ethikkommission zum Zeitpunkt der Beratung über die Studie WAS-GT der Geheimhaltung? Diese würde ich gerne erhalten. ...“ Randnummer 127 mit den Worten Randnummer 128 „… Hier die damals an der Entscheidung beteiligten Ethikkommissionsmitglieder: … Prof. Dr. C. K. …“. Randnummer 129 Die Antwort kann angesichts der Frage auch dahingehend verstanden werden, dass es um die Mitglieder der Kommission überhaupt geht – unabhängig vom konkreten Abstimmungsvorgang. Unstreitig war der Antragsteller im Zeitpunkt der Abstimmung auch reguläres Mitglied der Ethikkommission. Randnummer 130 In dem persönlichen Gespräch des Antragsgegners zu 2 mit H.-D. T. am 30.04.2015 AG 2 erklärte H.-D. T. nach dem Vortrag der Antragsgegner auf die Frage des Antragsgegners zu 2, ob der Antragsteller bei der Abstimmung im Raum gesessen habe und mit abstimmen durfte, lediglich: „das weiß ich nicht“. Randnummer 131 Aus dem vorgelegten Protokoll der Sitzung (Anlage AG 12), das in weiten Teilen wie aus der Anlage ersichtlich geschwärzt ist, ergibt sich ebenfalls kein Hinweis darauf, dass der Antragsteller an der Entscheidung/Abstimmung beteiligt gewesen wäre. Hieraus folgt lediglich, dass er anwesend war – dies ist insoweit unstreitig, da er seine Studie vorstellte. Randnummer 132 Die Nennung des Antragstellers auf Seite 11 deutet auch eher darauf hin, dass er als Leiter des Projekts Nr. 3867 zunächst anwesend war, nicht aber, dass er der bei Entscheidung beteiligt war. Randnummer 133 Der Antragsteller hat auch substantiiert dargelegt, dass dem Antragsgegner zu 2 die aus dem Anlagenkonvolut Ast 38 ersichtlichen Dokumente im Vorfeld der Berichterstattung vorlagen. Dem sind die Antragsgegner nicht substantiiert entgegengetreten. In dem Schreiben der medizinischen Hochschule H. vom 24.2.2005 heißt es, Randnummer 134 „… Die an der Beratung des o.g. Antrags beteiligten Mitglieder der Ethikkommission sind unten aufgeführt. Randnummer 135 Die Beratung der Studie fand ohne Beteiligung des Antragstellers statt.…“ Randnummer 136 Bei der anschließenden Auflistung der Mitglieder, die an der Beratung mitgewirkt haben, ist der Antragsteller nicht aufgeführt. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der letzte Satz lediglich ein „Serienvordruck“ ohne inhaltliche Verbindlichkeit sein soll. Selbst wenn dieser Satz in jeder Mitteilung der Ethikkommission nach der Abstimmung über einen Antrag enthalten sein sollte, folgt hieraus noch nicht, dass er in tatsächlicher Hinsicht falsch ist. Im Übrigen nimmt das Schreiben ausdrücklich Bezug auf die konkrete Studie Nummer 3867. Randnummer 137 Auch die Mitteilung des Antragstellers selbst (vgl. Anlage Ast 5 Seite 7) war insoweit nicht eindeutig und steht auch nicht zwingend in Widerspruch zum hiesigen Vortrag. Dort heißt es, er, der Antragsteller, weise vorsorglich darauf hin, Randnummer 138 „dass ich bei der Beratung des vorgenannten Studienprotokolls in beiden Gremien selbstverständlich weder persönlich anwesend noch an der Entscheidungsfindung beteiligt war“. Randnummer 139 Hieraus folgt nicht zwingend, dass der Antragsteller in Abrede nehmen will, dass er auch zur Vorstellung seiner Studie nicht anwesend war. Denn die „Beratung“ kann sich auch auf die zur Entscheidungsfindung erforderliche Diskussion beziehen. Randnummer 140 Angesichts dieser Unklarheiten hätten die Antragsgegner den Antragsteller mit den Angaben von H.-D. T. konfrontieren müssen, um die aufgezeigten Unstimmigkeiten aufzuklären. Allein der Umstand, dass der Antragsteller von sich aus zu dieser Frage Stellung genommen hatte, ersetzt diese persönliche Konfrontation zu den konkreten Umständen nicht. Randnummer 141 Es kann somit dahin stehen, ob zudem auch andere Kommissionsmitglieder hätten befragt werden müssen. Randnummer 142 6. Es besteht auch jeweils Wiederholungsgefahr. Diese wird durch die rechtswidrige Erstveröffentlichung indiziert, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (BGH, NJW 1994, 1281, 1283). Diese Vermutung haben die Antragsgegner nicht widerlegt. Randnummer 143 7. Es besteht schließlich auch hinsichtlich des Antragsgegners zu 2 ein Verfügungsgrund. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Antragssteller mit einem identischen Antrag auch gegen den Verlag, die Antragsgegnerin zu 1, wendet. Denn der Antragsgegner zu 2 kann die streitgegenständlichen Äußerungen auch auf anderem Wege verbreiten als in den Publikationen der Antragsgegnerin zu 1. Dies ist im vorliegenden Fall auch zu besorgen, weil der Antragsgegner zu 2 wie aus den Anlagen Ast 34 - Ast 36 ersichtlich auch über seine von der Antragsgegnerin zu 1 unabhängigen Accounts bei Twitter und Facebook Informationen über den Antragsteller verbreitet hat. Auch hat er den Vortrag des Antragstellers nicht bestritten, für mehrere Verlagsgesellschaften tätig zu sein. II. Randnummer 144 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.