gehend BGH, 18. November 2021, I ZR 205/20, Beschluss
gehend BGH,
folgend ersichtlich:
folgend beispielhaft ersichtlich:
folgenden Darstellungen ersichtlich: II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin € 2.636,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.12.2015 zu zahlen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer I.
“) Randnummer 7 - Daum der Hinreise Randnummer 8 - Reisender (Erwachsener und/oder Kinder 2-11 Jahre und/oder Babys bis 2 Jahre) Randnummer 9 - Stopps Randnummer 10 - Klasse (z.B. Economy). Randnummer 11
Eingabe der abgefragten Daten und Betätigen des Buttons „Flug suchen“ werden dem Buchenden Flugreisen verschiedener Fluggesellschaften, die den Suchvorgaben des Buchenden entsprechen und verfügbar sind, angezeigt (Anlage B 7). Randnummer 12 Bei dieser ersten Ausweisung der jeweiligen Flugangebote wird der Preis mit der Prepaid Karte „Visa Entropay“ angezeigt (Anlage B 7) wie
folgend abgebildet: Randnummer 13 Der Buchende wird dabei darauf hingewiesen, dass er Preise mit anderen Zahlungsmöglichkeiten unter „weitere Auswahlmöglichkeiten“ findet. Wenn der Buchende weiter unten links am Rand der Seite schaut, findet er ein entsprechendes Feld „Weitere Auswahlmöglichkeiten“ (Anlage B 8). Wenn der Buchende dort eine andere Zahlungsmöglichkeit wie etwa die Visa Kreditkarte wählt und neu berechnen lässt (Anlage B 9), wird der bei Zahlung mit dem gewählten Zahlungsmittel anfallende Gesamtpreis mit allen zwingend anfallenden Gebühren, mithin inklusive der Zahlungskosten, Servicepauschalen und sonstiger Gebühren angezeigt (Anlage B 10), in der in den Anlagen dokumentierten Testbuchung dann € 59,81 anstelle der zunächst angezeigten € 41,49. Randnummer 14 Weiterhin ergibt sich aus dem Buchungsvorgang, dass als Zahlungsmittel ohne zusätzliche Kosten nur die Zahlung mit den Karten „Viabuy Prepaid MasterCard“ und „Visa Entropay“ angeboten werden (Anlagen B 11 und B 12). Randnummer 15 Wählt der Buchende auf der Internetseite der Beklagten ein anderes Zahlungsmittel als die Karten „Visa Entropay“ oder „Viabuy Prepaid MasterCard“, verlangt die Beklagte eine zusätzliche Zahlungsgebühr. Je
Wahl des Zahlungsmittels variiert die Gebühr und beträgt zwischen € 0,76 und € 23,64, also bis zu mehr als 56 % des in dem dokumentierten Buchungsbeispiel anfallenden Flugpreises (Anlagen B 18 bis B 26). Randnummer 16 Bei einer Zahlung mittels Sofortüberweisung (€ 4,00) betragen die Zahlungskosten 9,6 % des Flugpreises, bei Zahlung mittels Visa Kreditkarte oder Mastercard Kreditkarte (€ 8,32) 20,1 % des Flugpreises, bei Zahlung mit den Zahlungskarten Visa Electron, Visa Debit, American Express und Master Card Debit jeweils € 7,56 und damit 18.2 % des Flugpreises und bei Zahlung mit PayPal (€ 23,64) sogar 57 % des Flugpreises. Randnummer 17 Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.11.2015 (Anlage B 27) mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte von der Beklagten die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Randnummer 18 Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 23 LuftverkehrsdiensteVO bzw. § 312a Abs. 4 BGB sowie aus §§ 8 Abs. 1, 3 und 5 UWG zustehen. Randnummer 19 Die Beklagte werbe bei der Buchung von Flugreisen mit Endpreisen, die nicht alle zwingend anfallenden Gebühren enthielten. Bei der Angabe des Preises werde der für die Zahlung mit einem nicht gängigen Zahlungsmittel anfallende Preis angezeigt, nicht aber der, der tatsächlich bei der Zahlung mit einem gängigen Zahlungsmittel anfalle. Die Prepaid-Karte „Visa Entropay“ sei in Deutschland unüblich. Wo genau sich die „weiteren Auswahlmöglichkeiten“ befänden, werde nicht erläutert. Der Buchende finde sie nur, wenn er weiter suche. Der Unterlassungsanspruch folge insoweit aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 23 LuftverkehrsdiensteVO. Zudem sei dies irreführend, da die Beklagte bei den Suchergebnissen für die Flüge Preise ausweise, die geringer seien als die bei einer Buchung des entsprechenden Fluges tatsächlich vom Buchenden zu zahlenden Preise. Randnummer 20 Weiterhin ergebe sich aus dem Buchungsvorgang auf der Internetseite der Beklagten, dass sie dem Verbraucher kein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel anbiete, ohne hierfür zusätzliche Gebühren zu erheben. Die Zahlungsarten „Viabuy Prepaid MasterCard“ und „Visa Entropay“ seien in Deutschland vollkommen unüblich. Beides seien Zahlungskarten auf Guthabenbasis, bei denen weitere Gebühren anfielen. Aus einer aktuellen empirischen Studie der Deutschen Bundesbank, die 2015 veröffentlicht worden sei, gehe hervor, dass vorausbezahlte Zahlungskarten, zu denen diese beiden Karten gehören, auf dem deutschen Gesamtmarkt und insbesondere bei Zahlungen im Onlinebereich eine kaum
weisbare Rolle spielen. Laut der Bundesbank-Studie habe der prozentuale Anteil derartiger vorausbezahlter Karten betreffend die Verwendung als Zahlungsinstrument im Offline- und im Online-Bereich in den letzten Jahren sogar abgenommen und betrage im Jahr 2014 null Prozent (Anlage B 15). Insoweit folge der Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Randnummer 21 Ferner verlange die Beklagte auf ihrer Internetseite www. e..de für bestimmte Zahlungsmittel Entgelte, die über die Kosten hinausgehen, die ihr durch die Nutzung der jeweiligen Zahlungsmittel entstehen. Abgesehen von den Gebühren im Falle einer Zahlung mit „Viabuy Prepaid MasterCard“, „Visa Entropay“ oder „MasterCard Prepaid“ gingen die Entgelte für die Zahlungsmittel über die Kosten hinaus, die der Beklagten tatsächlich durch die Verwendung der jeweiligen Zahlungsmittel entstünden. Insoweit folge der Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB. Randnummer 22 Der Klägerin stehe zudem ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten
einem Gegenstandswert von € 200.000,00 zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale zu. Randnummer 23
dem die Klägerin den Zahlungsantrag zu II. in Höhe von € 402,60 zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr, Randnummer 24 - wie erkannt - Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unbegründet sei. Randnummer 28 Der Antrag zu I.1. in seine alternativen Begehungsformen zu
teil von Unternehmen, wie der Beklagten, umgesetzt. Die deutsche Vorgabe aus § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB, dass dem Kunden zumindest eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden müsse, verstoße gegen Art. 4 der Richtlinie. Die Ansicht des Gesetzgebers, dass über Art. 19 der Richtlinie hinausgehende Einschränkungen durch Art. 19 der Richtlinie nicht ausgeschlossen seien, sei unzutreffend. Im Lichte der Vollharmonisierung liege in § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB daher eine unzulässige Abweichung innerhalb des harmonisierten Bereichs, so dass die Vorschrift europarechtswidrig sei. Sie verstoße gegen die Freiheit der Beklagten als Unternehmer in der EU, ihre Preisgestaltung in diesem Punkt flexibel und frei zu handhaben. § 312a Abs. 4 BGB verletze außerdem die Dienstleistungsfreiheit der Beklagten gemäß Art. 26, 56 AEUV. So seien in Großbritannien und Irland Preisaufschlagsverbote wie in § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen und die Erhebung von Zahlungsmittelentgelten sogar erwünscht. Dies wirke sich insbesondere für die Beklagte aus, die europaweit tätig sei und durch derartige Einschränkungen in einzelnen Mitgliedsstaaten in ihrer Dienstleistungsfreiheit erheblich eingeschränkt sei. Durch das Verbot werde sie in ihren Grundrechten unverhältnismäßig eingeschränkt. Randnummer 31 Auch der Antrag zu I.
1 Nr. 3 UWG erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis. Beide Parteien vertreiben Flüge. Randnummer 38 b) Die Preisangabe gemäß
folgender Abbildung Randnummer 39 bei dem aus den Anlagen B7 bis B12 ersichtlichen Buchungsvorgang verstößt gegen Art. 23 Abs. 1 S. 2 LVO.
1 S. 2 LVO ist der zu zahlende Flugpreis stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Randnummer 40 Denn ausweislich der Anlagen B7 bis B 12 und der
folgend wiedergegebenen Abbildung aus dem Buchungsvorgang Randnummer 41 Werden nicht alle unvermeidbaren Gebühren angegeben. Der angegebene Flugpreis von € 41,49 gilt nur bei Zahlung mit der „Visa Entropay“ oder der „Viabuy Prepaid MasterCard“. Bei allen anderen Zahlungsarten fallen zusätzliche Gebühren an. Diese sind jedoch nicht unvermeidbar i.S.d. Art. 23 Abs. 1 S. 2 LVO, da die Zahlungsarten „Viabuy Prepaid MasterCard“ und „Visa Entropay“ in Deutschland unüblich sind. Beide Zahlungskarten basieren auf Guthabenbasis. Ausweislich der aktuellen empirischen Studie der Deutschen Bundesbank (Anlage B 15), die 2015 veröffentlicht worden ist, spielen vorausbezahlte Zahlungskarten, zu denen diese beiden Karten gehören, auf dem deutschen Gesamtmarkt und insbesondere bei Zahlungen im Onlinebereich eine kaum
weisbare Rolle. Laut der Bundesbank-Studie hat der prozentuale Anteil derartiger vorausbezahlter Karten betreffend die Verwendung als Zahlungsinstrument im Offline- und im Online-Bereich in den letzten Jahren sogar abgenommen und betrug im Jahr 2014 null Prozent (Anlage B 15). Dem ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Randnummer 42 c) Der Rechtsverstoß indiziert die Wiederholungsgefahr, sodass ein Unterlassungsanspruch besteht. Randnummer 43 2. Der Unterlassungsantrag gemäß Tenor I.2. folgt aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Randnummer 44 a)
4 Nr. 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht. Dies ist nicht der Fall. Der angegebene Flugpreis von € 41,49 gilt nur bei Zahlung mit der „Visa Entropay“ oder der „Viabuy Prepaid MasterCard“. Bei allen anderen Zahlungsarten fallen zusätzliche Gebühren an. Damit werden keine gängigen und zumutbaren unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeiten angegeben, da die Zahlungsarten „Viabuy Prepaid MasterCard“ und „Visa Entropay“ – wie bereits ausgeführt - in Deutschland unüblich sind. Randnummer 45 b) Die Regelung des § 312a Abs. 4 Nr. 1 verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Randnummer 46 Das Landgericht Hamburg hat dazu im Urteil vom 01.10.2015 zum Aktenzeichen 327 O 166/15 ausgeführt ( zitiert
BeckRS 2015, 17510: Randnummer 47 Der inländische Gesetzgeber stützte sich beim Erlass dieser Vorschrift auf Artikel 19 der Richtlinie 2011/83/EU und stellte sich auf den Standpunkt, dass Artikel 19 der Richtlinie dieser Regelung nicht entgegen stünde, „da er den Mitgliedstaaten nur vorgibt, ein Verbot hinsichtlich der Höhe von Preisaufschlägen umzusetzen. Darüber hinausgehende Einschränkungen, für die Nutzung von Zahlungsmitteln Entgelte zu verlangen, sind dadurch nicht ausgeschlossen.“ (vgl. Amtl. Begründung des Regierungsentwurfs, damals noch als § 312c IV geführt, BT-Drucksache 17/12637, S. 51). Randnummer 48 Zwar geht dieses Ansinnen in der Tat über den eigentlichen Wortlaut des Art 19 der Richtlinie hinaus, in der es heißt: Randnummer 49 „Artikel 19 - Entgelte für die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel Randnummer 50 Die Mitgliedstaaten verbieten Unternehmern, von Verbrauchern für die Nutzung von Zahlungsmitteln Entgelte zu verlangen, die über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer für die Nutzung solcher Zahlungsmittel entstehen.“ Randnummer 51 Allerdings handelt es sich dabei nur um eine Mindest-Harmonisierung. Dies ergibt sich aus Erwägungsgrund
4 Nr. 2 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen. Randnummer 61 Im streitgegenständlichen Fall verlangt die Beklagte auf ihrer Internetseite www. e..de für bestimmte Zahlungsmittel Entgelte, die über die Kosten hinausgehen, die ihr durch die Nutzung der jeweiligen Zahlungsmittel entstehen. Abgesehen von den Gebühren im Falle einer Zahlung mit „Viabuy Prepaid MasterCard“, „Visa Entropay“ oder „MasterCard Prepaid“ gehen die Entgelte für die Zahlungsmittel über die Kosten hinaus, die der Beklagten tatsächlich durch die Verwendung der jeweiligen Zahlungsmittel entstehen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Denn die Beklagte hat dazu nur ausgeführt, dass am Ende der Buchungstrecke „Zahlungskosten und Entgelte pro Strecke“ berechnet würden. Daraus ergebe sich, dass in dem jeweils genannten Betrag nicht nur die etwaigen Kosten von Zahlungsdienstleistern enthalten seien, sondern auch und insbesondere die Buchungsgebühren und Serviceentgelte der Klägerin. Solche Gebühren für die Vermittlung seien in der Reisebranche üblich und auch in der hier relevanten Höhe durchaus dem Verbraucher bekannt. Aus dieser Terminologie lasse sich zu Lasten der Beklagten folglich nicht pauschal ableiten, dass überhöhte Zahlungsentgelte verlangt würden, die den jeweiligen Kostenbetrag der Beklagten übersteigen. Denn der Beklagten fielen weitere Kosten an, die sie in diesen Kostenpunkt am Ende der Buchung auch eingepreist habe. Diese Argumentation der Beklagten ist nicht erheblich. Buchungsgebühren sind keine Kosten, die durch die Nutzung des Zahlungsmittel entstehen, so dass unstreitig mit den Entgelten für die Zahlungsmittel u.a. auch Kosten geltend gemacht werden, die der Beklagten nicht durch die Nutzung des jeweiligen Zahlungsmittels entstehen. Randnummer 62 b) Der Rechtsverstoß indiziert die Wiederholungsgefahr, sodass ein Unterlassungsanspruch besteht. Randnummer 63 4. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von € 2.636,90 beruht auf § 12 Abs. 1, S. 2 UWG. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.11.2015 (Anlage B 27) hat die Klägerin die Beklagte abgemahnt und von der Beklagten die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Randnummer 64 Die Berechnung einer 1,3-fachen Gebühr
einem Gesamtgegenstandswert in Höhe von € 200.000,00 zuzüglich der Kostenpauschale von 20 € gemäß Nr. 7002 VV RVG ist nicht zu beanstanden. Der Gegenstandswert von € 200.000,00 für die 3 geltend gemachten Unterlassungsansprüche sowie Schadensersatz- und Auskunftsansprüche entspricht vielmehr dem, was die Kammer auch in vergleichbaren Fällen annimmt. Randnummer 65 Die Klägerin ist auch nicht verpflichtet, nur eine 0,65 Gebühr geltend zu machen. Die Anrechnung erfolgt bei der Verfahrensgebühr. Randnummer 66 Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Zinsen auf die Abmahnkosten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 288 Abs. 1, 291 BGB. II. Randnummer 67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Rücknahme der Klage hinsichtlich eines Teils der Abmahnkosten hat sich nicht auf die Kostenentscheidung ausgewirkt, da der Zahlungsantrag nicht streitwerterhöhend war.
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