Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung oder Verbreitung rechtswidrig erstellter Filmaufnahmen Orientierungssatz
(11)). Auf der anderen Seite ist aber auch das Mittel von wesentlicher Bedeutung, durch welches ein solcher Zweck verfolgt wird, in Fällen der vorliegenden Art also die Veröffentlichung einer durch Täuschung widerrechtlich beschafften und zu einem Angriff gegen den Getäuschten verwendeten Information - nicht etwa nur die Verbreitung einer wertenden Äußerung. Ein solches Mittel indiziert in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines anderen, namentlich dann, wenn dieser wegen seiner Vertraulichkeit geschützt ist; darüber hinaus gerät es in einen schwerwiegenden Widerspruch mit der Unverbrüchlichkeit des Rechts, einer Grundvoraussetzung der Rechtsordnung. Bei dieser Sachlage hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die (tatsächliche) Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muß. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, daß es sich nicht um Mißstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Randnummer 39 Diese Grundsätze sind von allgemeiner Bedeutung und beanspruchen auch Geltung für die heimliche Erstellung von Filmaufnahmen, die einen besonders intensiven Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellen (im Ergebnis ebenso bezüglich Filmaufnahmen LG Berlin Urteil vom
- 2009, Az. 27 O 250/09 – juris Rz. 49 ff.). Randnummer 40 Vor diesem Hintergrund gilt für die Frage, wann ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse vorliegt, der zitierte Maßstab des Bundesverfassungsgerichts, so dass die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben hat, wenn nicht die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die (tatsächliche) Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss, was in der Regel nicht der Fall ist, wenn die verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind, da dies darauf hindeutet, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Randnummer 41 An einer Aufdeckung derartiger rechtswidriger oder vergleichbar gravierender Zustände oder Verhaltensweisen fehlt es aber bei dem hier streitgegenständlichen Bildmaterial. Randnummer 42 Es mag sein, dass die Berichterstattung kritikwürdige Umstände bei der Antragstellerin aufzeigt und eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen wünschenswert wäre, dies lässt sich auch den in den Anlagen AG 8 bis AG 10 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen entnehmen. Rechtswidrige Zustände von erheblichem Gewicht, die nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts die Ausstrahlung rechtswidrig erlangter Aufnahmen rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall indes nicht dargetan und nicht ersichtlich. Randnummer 43 Die in der Berichterstattung thematisierten Punkte hinsichtlich der Arbeitsbedingungen bei der Antragstellerin erreichen weder für sich genommen, noch in der Zusammenschau ein solches Gewicht, dass an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Es handelt es sich ganz überwiegend um Umstände, denen ein rechtswidriges Verhalten offensichtlich nicht zu Grunde liegt und die deshalb grundsätzlich nicht geeignet sein können, die Ausstrahlung der rechtswidrig hergestellten Filmaufnahmen zu rechtfertigen. Den in dem Betrag erwähnten Todesfall gab es schon nicht auf der Toilette der Antragstellerin, sondern außerhalb deren Betriebsgelände, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Soweit die Antragsgegnerin pauschal bestreitet, dass es einen „derartigen“ Todesfall nicht im Lager der Antragstellerin gegeben habe, hilft ihr dies nicht weiter, zumal dem die eidesstattliche Versicherung des D. B. von der Antragstellerin gemäß Anlage ASt 9 gegenübersteht. Es wäre an der Antragsgegnerin, die Umstände darzulegen, die im Ausnahmefall die Ausstrahlung der rechtswidrig erlangten Filmaufnahmen rechtfertigen würden. Hierfür reicht ihr Vortrag nicht. Randnummer 44 Die durch teilweise lange Wege und zufälligen Diebstahlkontrollen geschmälerten Pausenzeiten der Mitarbeiter, die die Antragsgegnerin in dem Beitrag kritisiert, lassen einen gravierenden Missstand nicht erkennen. Diebstahlskontrollen nach dem Zufallsprinzip sind arbeitsrechtlich jedenfalls nicht grundsätzlich zu beanstanden (BAG, Beschl. v. 09.07.2013, 1 ABR 2/13), für hier einschlägige Besonderheiten, die eine abweichende Bewertung verlangen würden, wäre die Antragsgegnerin darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastet. Hierzu fehlt Vortrag und auch dann wäre nicht zwangsläufig ein gravierender Missstand gegeben. Randnummer 45 Auch der Umstand, dass die Antragstellerin vor dem 21.06.2013 kein Wasser für die Mitarbeiter zur Verfügung gestellt hat, ist kein Missstand von erheblichem Gewicht, solange den Mitarbeitern nicht untersagt wurde, sich selbst ausreichend Getränke und Verpflegung mit zur Arbeit zu bringen, wofür es keinerlei Anhaltspunkte gibt. Eine Verpflichtung der Antragstellerin, Getränke für die Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, ist nicht erkennbar. Darüber hinaus hat die Antragstellerin ausreichend glaubhaft gemacht (Anlagen ASt 9, ASt 20), dass sie insoweit auf die Hitzeperiode im Jahr 2013 reagiert hat und für jeden Mitarbeiter seit dem 21.06.2013 ausreichend Wasser zur Verfügung gestellt hat. Weiterhin gibt es in dem Betrieb der Antragstellerin einen Betriebsarzt sowie Ersthelfer, die zur Verfügung stehen, wenn es einem Mitarbeiter schlecht geht. Bereits die hohe Zahl der Rettungseinsätze (Anlage ASt 9) belegt gerade, dass auf entsprechende Vorkommnisse hin ein Rettungswagen gerufen wird. Auch wenn das vermehrte Auftreten von Rettungseinsätzen in dem Betrieb der Antragstellerin möglicherweise ein kritikwürdiger Umstand wäre, ist ein dem zu Grunde liegendes rechtswidriges Verhalten, dessen Aufdeckung die Filmaufnahmen dienen könnten, nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass die Tätigkeit des sog. „Pickens“ im Stehen und Gehen zu verrichten ist, lässt kein rechtswidriges Verhalten erkennen. Im Gegenteil scheint dies in der Natur der Tätigkeit zu liegen, so dass eine damit verbundene körperliche Anstrengung wiederum kein Anzeichen einer Rechtswidrigkeit trägt. Es mag sein, dass die dadurch in einem Lager auftretenden weiten Gesamtstrecken am Tag wünschenswerter Weise kürzer wären, aber ein Missstand erschließt sich daraus nicht. Gleiches gilt für die angesprochene Überwachung der Mitarbeiter, hinsichtlich derer die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat (Anlage ASt 17), dass die Mentoren und Teamleiter nicht die Aufgabe haben, die Mitarbeiter zu überwachen. Soweit in dem Logistikzentrum in E. Abläufe überwacht und dazu Daten erhoben werden, ist wiederum ein rechtswidriges Verhalten der Antragstellerin nicht erkennbar, vielmehr dürfte auch dies in der Natur eines teilweise automatisierten Lagerbetriebs wurzeln. Randnummer 46 Im Übrigen sind Umstände, die auf einen gravierenden Missstand hinweisen würden, nicht erkennbar. Randnummer 47 In der Gesamtschau der aufgezeigten Kritikpunkte lässt sich mangels Rechtswidrigkeit der einzelnen Umstände ein überragendes öffentliches Interesse an der Aufdeckung dieser Umstände in der Abwägung mit dem damit verbundenen Eingriff in das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin nicht begründen, so dass die Veröffentlichung der Aufnahmen aus dem Logistikzentrum der Antragstellerin zu unterbleiben hat. Randnummer 48 Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Diese wird durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert. Gründe, die dieser Indizwirkung entgegenstehen, sind vorliegend nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat insbesondere keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und nicht die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.