Aufwendungen für Fortbildungen mit persönlichkeitsbildendem Charakter als Werbungskosten, vorweggenommene Betriebsausgaben oder Sonderausgaben Leitsatz Aufwendungen für Seminare mit persönlichkeitsbildendem Charakter können nur dann zu Werbungskosten führen, wenn sie auf die spezifische berufliche Situation des Steuerpflichtigen zugeschnitten sind. Es reicht nicht aus, dass die vermittelten Lerninhalte auch im beruflichen Alltag einsetzbar und der beruflichen Entwicklung förderlich sein können (Rn.27) . Insbesondere bei einer Inhomogenität des Teilnehmerkreises tritt der allgemein persönlichkeitsbildende Inhalt einer Fortbildung in den Vordergrund (Rn.32) . Orientierungssatz
(3). Randnummer 26 1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 S. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) gehören hierzu auch Bildungsaufwendungen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung liegt vor, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden. Aufwendungen für einen Lehrgang sind demnach als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Ob der Steuerpflichtige Aufwendungen für einen Lehrgang aus beruflichem Anlass erbringt oder es sich um Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG handelt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BFH-Urteile vom 28.08.2008 VI R 35/05 BStBl II 2009, 108; vom 28.08.2002 VI R 44/04, BStBl II 2009, 106; vom 24.08.2001 VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182, jeweils m. w. N.). Randnummer 27 Für die Entscheidung, ob Aufwendungen für einen Lehrgang, der die Persönlichkeitsentfaltung zum Gegenstand hat, beruflich veranlasst sind, kommt es darauf an, ob der Lehrgang primär auf die spezifischen Bedürfnisse des vom Steuerpflichtigen ausgeübten Berufs ausgerichtet ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind dabei Feststellungen zu den Lehrinhalten und ihrer konkreten Anwendung in der beruflichen Tätigkeit, zum Ablauf des Lehrgangs sowie zu den teilnehmenden Personen als Indizien für die berufliche Veranlassung von besonderer Bedeutung (BFH-Urteile vom 28.08.2008 VI R 35/05 BStBl II 2009, 108; vom 24.08.2001 VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182). In die Beurteilung der beruflichen Veranlassung ist der gesamte Lehrinhalt einzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Lehrveranstaltungen über mehr als einen Veranlagungszeitraum erstrecken. Aufwendungen für einen Lehrgang, in dem sowohl Grundlagenwissen als auch berufsbezogenes Spezialwissen vermittelt wird, können in vollem Umfang als Werbungskosten anzuerkennen sein, wenn der Erwerb des Grundlagenwissens die Vorstufe zum Erwerb des berufsbezogenen Spezialwissens bildet (BFH-Urteil vom 28.08.2008 VI R 35/05 BStBl II 2009, 108). Private Anwendungsmöglichkeiten der vermittelten Lerninhalte sind unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Erkenntnissen und Fähigkeiten ergeben. So ist es regelmäßig unvermeidlich, dass bei einer psychologisch orientierten Unterrichtung und Übung zugleich persönliche Aspekte eine Rolle spielen (BFH-Urteile vom 28.08.2008 VI R 44/04, BStBl II 2009, 106; vom 24.08.2001 VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182). Randnummer 28 Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Aufwendungen für die von den Klägern besuchten Seminare für die Coaching Ausbildung I und das Training II nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Randnummer 29
- a)Bei der Coaching Ausbildung I handelt es sich nicht um ein auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse der Kläger ausgerichtetes Seminar. Vielmehr ist das Seminar im Kern auf eine allgemeine Persönlichkeitsentwicklung angelegt. Randnummer 30 Nach der allgemeinen Beschreibung des Seminars durch die C ist ... Coaching eine wirkungsvolle Methode, die einen nachhaltigen Wandel und infolgedessen dauerhaft finanziellen Erfolg und emotionale Erfüllung ermögliche. Ziel sei es, sich "absichtsvoll persönlich weiterzuentwickeln, indem man alten mental-emotionalen Ballast abwirft, seine Lebensvision weiterentwickelt und sich eine handlungserprobte Theorie als auch effektive Methoden aneignet, die ein erfolgreich erfülltes Leben ermöglichen." Der Beschreibung der Inhalte der einzelnen Wochenenden durch die C sind folgende Schwerpunkte zu entnehmen: - Erkennen der eigenen Ziele, Entwicklung einer Sieben-Jahres-Version, - Erkennen und Befreiung aus bisher gelebten Schemata, - Techniken der Konfliktlösung, Verbesserung der Kommunikation bei Meinungsverschiedenheiten, - Aufdeckung von mentalen und emotionalen Verstrickungen, die dem Erfolg entgegenwirken, - Beziehungstraining, Unterschiede zwischen den Geschlechtern, erfüllte Partnerschaft, - Kommunikation, Fragetechniken, - Umgang mit unangenehmen Situationen, Übung der geistigen Flexibilität und Stärkung des Selbstbewusstseins. Randnummer 31 Neben dem Erlernen und der Verbesserung von Kommunikationstechniken hatte die Ausbildung auch nach dem Vortrag der Kläger einen umfassenden Ansatz, der eine Entwicklung und Veränderung von bisherigen Denk- und Verhaltensstrukturen zu Gegenstand hatte. Die dabei vermittelten Lehrinhalte sind nach den überzeugenden Schilderungen der Kläger auch im beruflichen Alltag einsetzbar und können einer beruflicher Entwicklung förderlich sein. Dies gilt beispielsweise für den Lehrinhalt laut Teilnahmebescheinigung wie "effektive Ergebnisproduktion durch eindeutige und klare Zielvereinbarung, Führen von Mitarbeitern durch Ziele, Werte und Visionen, Anwendung systemischer Fragetechniken zur Verbesserung der Arbeitsatmosphäre und für gesteigerte Ergebnisse, Einsatz geschlechtsspezifischer Stärken im Berufsleben, Kompetenz für sachliche Kritik". Allerdings lassen die stichwortartige Aufzählung in der Teilnahmebescheinigung sowie die Inhaltsbeschreibung der Seminare durch die C auch in Verbindung mit den Erläuterungen der Kläger nicht den Schluss darauf zu, dass die Ausbildung - zumindest in Teilen - auf die spezifische berufliche Situation der Kläger zugeschnitten war. Deutlich wird jedenfalls der ganzheitliche, allgemein persönlichkeitsbildende Ansatz der Ausbildung. Aus der abstrakten Darstellung der Lehrinhalte in der Teilnahmebescheinigung wird ebenfalls ersichtlich, dass die Lehrinhalte nicht auf ein spezifisches berufliches Umfeld zugeschnitten waren und insbesondere auch Themen zum Gegenstand hatten wie "Life-Work Balance: die eigene Partnerschaft als Fundament für Erfolg", "Gefühle als Indikator nutzen". Randnummer 32 Entsprechend der sehr allgemein angelegten Ausrichtung war das Seminar nicht auf bestimmte Berufsgruppen oder in anderer Weise auf einen Teilnehmerkreis mit vergleichbaren Anforderungen und Aufgaben zugeschnitten. Vielmehr richtete sich das Angebot laut Internetauszug allgemein an Menschen, "die mit ihrem Sein zum Leben der anderen beitragen wollen, so dass sie sich jetzt die Frage stellen: Welchen Beitrag will ich leisten?, sich die Herausforderungen aussuchen, deren Bedeutung und Wichtigkeit die der eigenen persönlichen Probleme übersteigt, ihr Leben so meistern wollen, dass sie für andere eine positive Vorbildfunktion haben ...". Die Kläger haben bestätigt, dass in den Seminaren die verschiedensten Berufsgruppen, Menschen aus den unterschiedlichsten beruflichen Positionen - einfache Angestellte, Angestellte mit Leitungsfunktion und Selbständige - vertreten gewesen seien und die Kursteilnehmer mit ganz unterschiedlichen Anliegen in das Seminar gekommen seien, sowohl beruflicher als auch privater Art. Die Kläger selbst haben ebenfalls einen sehr unterschiedlichen beruflichen Hintergrund. Zwar ist es nicht erforderlich, dass die Teilnehmer derselben Berufsgruppe angehören (vgl. BFH-Urteil vom 28.08.2008 VI R 35/05, BStBl II 2009, 108). Der Teilnehmerkreis war jedoch in keiner Weise spezifiziert, so dass auch keine gleichgerichteten beruflichen Interessen, beispielweise im Hinblick auf die Wahrnehmung von Führungsaufgaben, festgestellt werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, dass nach den Schilderungen des Klägers sich die fehlende Homogenität auf die Vermittlung der Lehrinhalte nicht nachteilig ausgewirkt hat. Die Lehrinhalte können angesichts des vollkommen offenen Teilnehmerkreises nicht auf spezifische berufliche Bedürfnisse der Kläger zugeschnitten gewesen sein. Durch die fehlende Homogenität des Teilnehmerkreises tritt der allgemein persönlichkeitsbildende Inhalt der Ausbildung in den Vordergrund und reduziert sich gerade nicht darauf, dass lediglich anlässlich einer beruflichen Fortbildung erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sich auch privat auswirken bzw. nutzbar sind. Randnummer 33 Etwas anderes folgt nicht aus den von den Klägern zusammengestellten Darstellungen, in welcher Weise sie die Lehrinhalte im Einzelnen auch beruflich haben nutzen können. Diesen Schilderungen (...) kann zwar entnommen werden, dass die Kläger sehr wohl beruflichen Nutzen aus diesen Seminaren haben ziehen können. Aus den Schilderungen wird jedoch in gleicher Weise der persönlichkeitsbildende Ansatz der Coaching Ausbildung deutlich. Dies ergibt sich beispielsweise aus der Schilderung der Klägerin, dass sie ihren Standpunkt besser vertreten könne, ihre Angst vor Ablehnung abgelegt habe, ein tieferes Verständnis für das andere Geschlecht gewonnen habe und das Anderssein als Bereicherung erkennen oder mit Stress und hohen Anforderungen besser umgehen könne. Randnummer 34 Der Kläger macht in seiner Schilderung deutlich, dass seine Hauptmotivation für den Besuch der Seminare seine berufliche Neuorientierung gewesen sei. In 2012 habe er die Absicht entwickelt, sich beruflich zu verändern oder sich gar neu zu orientieren. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung unterstrichen und mitgeteilt, dass er bereits im ... 2015 das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt hatte. Ein konkreter beruflicher Veranlassungszusammenhang zwischen den in der Coaching Ausbildung vermittelten Inhalten und seiner absehbar endenden aktuellen beruflichen Tätigkeit wird dadurch fernliegender, zumal er die Funktion als Gruppenleiter bereits vor Beginn der Ausbildung übertragen bekommen hatte. Die beabsichtigte berufliche Neuorientierung kann im vorliegenden Fall einen beruflichen Veranlassungszusammenhang ebenfalls nicht begründen, da der Kläger noch keine konkreten beruflichen Perspektiven hatte, sondern das Seminar ihn gerade dabei unterstützen sollte, sich über seine berufliche Zukunft Klarheit zu verschaffen. Dies ist jedoch ein persönlicher, der allgemeinen Lebensführung zuzuordnender Grund für die Teilnahme an dem Seminar. Randnummer 35 Ebenso wenig kann die von den Klägern dargelegte Steigerung ihres Einkommens zu einer anderen Würdigung führen. Unabhängig davon, dass im Einzelnen nicht nachvollziehbar ist, ob die Einkommenssteigerung ihre Ursache tatsächlich in der Fortbildung hatte, ist dieser Umstand nicht geeignet zu belegen, dass die Ausbildung ganz überwiegend beruflich veranlasst gewesen ist. Denn auch eine beruflich nicht veranlasste, der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung dienende Fortbildung kann sich beruflich positiv auswirken. Randnummer 36 Haben danach die Seminare der Coaching Ausbildung I neben den beruflich einsetzbaren und nutzbaren Lehrinhalten (zumindest) gleichermaßen Elemente der persönlichen Weiterentwicklung zum Inhalt, sind sie nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar, da die der privaten Lebensführung zuzurechnenden Anteile nicht von ganz untergeordneter Bedeutung sind. Randnummer 37
- b)Es kann nach den vorgelegten Unterlagen zum Inhalt des Seminars Training II und dem Vortrag der Kläger ebenso für diese Aufwendungen nicht festgestellt werden, dass ein ausschließlicher oder überwiegender Bezug zur beruflichen Tätigkeit der Kläger besteht. Randnummer 38 Gegenstand des Trainings II war das Verhältnis der Kursteilnehmer zu Geld, Wohlstand und Reichtum. Das Training II sollte ihnen die Möglichkeit bieten, dieses Verhältnis gewinnbringend zu verändern (...). Neben einem Zuwachs an Freude und Spaß im Umgang mit Geld sollte nach der Kursbeschreibung ein Erkenntnisgewinn über die eigenen Ziele in Bezug auf Geld und über Schritte zu mehr Wohlstand vermittelt werden. Ein konkreter Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Klägers als Prokurist und Abteilungsleiter sowie der Klägerin als Teamleiterin in einer Reiseagentur ist daraus nicht ersichtlich. Die in der Teilnahmebescheinigung aufgeführten Trainingsinhalte ergeben darüber hinaus keine weiteren konkreten Bezugspunkte. Allein der Umstand, dass die berufliche Tätigkeit auch finanzielle Aspekte beinhaltet, sei es in Bezug auf das eigene Gehalt oder in Bezug auf die Förderung des Gewinnstrebens des Arbeitgebers, kann den überwiegend privaten Inhalt des Seminars nicht überlagern. Randnummer 39 Der Umstand, dass die Teilnahme an dem Seminar Training II nach den internen Richtlinien der C Voraussetzung für die Teilnahme an der Coaching Ausbildung I ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies wäre nur dann der Fall, wenn mit dem Seminar Grundlagenwissen vermittelt worden wäre, das die Vorstufe zum Erwerb von berufsbezogenem Spezialwissen bildet (vgl. BFH-Urteil vom 28.08.2008 VI R 35/05 BStBl II 2009, 108). Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Weder aus der Kursbeschreibung noch aus der Teilnahmebescheinigung ergeben sich Inhalte, die in Bezug auf die berufliche Tätigkeit der Kläger für die Coaching Ausbildung I Grundlagenwissen vermittelt hätten. Hinzu kommt, dass - wie ausgeführt - auch die Coaching Ausbildung I nicht als überwiegend beruflich veranlasst angesehen werden kann. Randnummer 40
- c)Die Kosten für die Fortbildung können nicht im Hinblick auf einen teilweise beruflichen Veranlassungszusammenhang aufgeteilt werden. Auch mithilfe der Schätzung kann eine Aufteilung in einen beruflich veranlassten Anteil und einem Anteil für private Lebensführung nicht erfolgen, denn es fehlt an einem Aufteilungsmaßstab. Die privaten und beruflichen Elemente greifen auch nach den Schilderungen der Kläger derart ineinander, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, eine Aufteilung nach einer thematischen Zuordnung, einem zeitlichen oder einem prozentualen Anteil vorzunehmen. Randnummer 41 2. Die geltend gemachten Aufwendungen sind auch nicht als vorweggenommene bzw. vorab entstandene Betriebsausgaben für eine zukünftige selbständige Tätigkeit der Kläger steuerlich abzugsfähig. Randnummer 42 Die Berücksichtigung von Aufwand als vorab entstandene Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei einer Einkunftsart setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Es muss ein ausreichend bestimmter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart bestehen, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Der endgültige Entschluss ist eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2012 IX R 14/12 BStBl II 2013, 279; BFH-Beschluss vom 13.12.2007 XI B 175/06, juris; Heinecke in Schmidt, Einkommensteuergesetz 35. Auflage 2016, § 4 Rn. 484 f.). Auch Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können als Erwerbsaufwendungen anzuerkennen sein, wenn die Schulungsmaßnahme einen Berufswechsel vorbereitet. Entscheidend ist, ob die Bildungsaufwendungen durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind (BFH-Urteil vom 19.12.2003 VI R 3/02, juris; FG Münster, Urteil vom 27.11.2009 4 K 1802/08 E, DStRE 2010, 1483). Ein Weiterbildungslehrgang darf jedoch nicht "ins Blaue hinein" betrieben oder aus anderen privaten Gründen aufgenommen worden sein, sondern muss auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sein (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2009 VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1797). Randnummer 43 Im vorliegenden Fall bestehen keine an objektiven Umständen festzumachenden Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger bereits 2013, zu Beginn der Seminare der Coaching Ausbildung I, den Entschluss gefasst haben, auf der Grundlage dieser Ausbildung eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen. Randnummer 44 So tragen die Kläger im Einspruchsverfahren und auch im Klageverfahren vor, dass sie die Fortbildung wahrgenommen haben, um in ihrem jeweiligen Beruf voranzukommen. Lediglich als eine Option wird die Möglichkeit erwähnt, dass die Aufnahme einer nebenberuflichen (so der Kläger) oder hauptberuflichen (so die Klägerin) Tätigkeit als selbständiger Coach beabsichtigt gewesen sei. Konkrete Handlungen in Bezug auf die Aufnahme einer Tätigkeit als Coach, wie z. B. Planungen zur Umsetzung, Aufstellung eines Business-Plans, Anmietung von Räumen bzw. Sondierung des Marktes, Überlegungen zur Kundenakquise, werden nicht vorgetragen und sind aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Randnummer 45 Dass die Aufnahme einer Tätigkeit als Coach im Streitjahr und auch in den folgenden Jahren lediglich für die Klägerin eine Idee gewesen ist, ergibt sich ferner aus ihrer Äußerung im Erörterungstermin. Auch im April 2016 - also etliche Monate nach Abschluss der zweiten Stufe der Coaching Ausbildung - "erwägt" sie weiterhin nur die Möglichkeit einer Selbständigkeit als Coach in Abwägung zu der Möglichkeit, an ihren alten Arbeitsplatz nach der Elternzeit zurückzukehren. Erst mit Schriftsatz vom 09.06.2016 wird vorgetragen, dass sie bereits am ersten Seminarwochenende den Entschluss gefasst haben will, ab 2017 selbst als ... Coach tätig werden zu wollen. Weshalb damals die Tätigkeit als Coach allerdings mit einem so langen zeitlichen Vorlauf angestrebt wurde, erschließt sich nicht. Die Schwangerschaft mit dem im ... 2015 geborenen Kind dürfte im August 2013 noch nicht absehbar gewesen sein und als Grund entfallen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass im August 2013 ein solcher Entschluss gefasst wurde und die Coaching Ausbildung im Hinblick auf die selbständige zukünftige Tätigkeit absolviert wurde, werden auch jetzt nicht dargelegt. Randnummer 46 Die Klägerin war zu der Absicht, sich als ... Coach selbständig zu machen, nicht ergänzend als Partei zu vernehmen. Für die Darlegung dieser inneren Tatsache bedarf es objektiver Anhaltspunkte, die den Schluss auf das Vorliegen der Absicht zulassen. Durch eine ergänzende Aussage der Klägerin, die dazu bereits umfänglich vorgetragen hat, kann der Nachweis über das Bestehen der Absicht nicht erbracht werden. Randnummer 47 Der Kläger hat nach seinem Vortrag lediglich eine nebenberufliche Tätigkeit als Coach erwogen, einen Entschluss in dieser Hinsicht offenbar nicht gefasst. Auch hierfür fehlt es weiterhin an objektiven Anhaltspunkten, die auch durch eine Parteivernehmung nicht erbracht werden können. Randnummer 48 In seiner Darstellung des beruflichen Nutzens der Coaching Ausbildung für seine (seinerzeit bestehende) berufliche Tätigkeit (...) führt der Kläger aus, dass seine Hauptmotivation für den Beginn der Ausbildung gewesen sei, sich beruflich zu verändern oder gar neu zu orientieren. Nach seinen Schilderungen hat der Kläger dieses Thema im Laufe der Seminare unter verschiedenen Gesichtspunkten bearbeitet und sich nunmehr entschieden, sich ab dem ... 2016 als Consultant für ... in der ...Branche selbständig zu machen. Daraus ergibt sich, dass der Kläger persönlich großen Nutzen aus den Seminaren gezogen hat. Allerdings besteht kein ausreichend bestimmter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für die Seminare und der nunmehr verwirklichten selbständigen Tätigkeit in der Weise, dass der Entschluss zu der selbständigen Tätigkeit bereits bei Beginn der streitgegenständlichen Seminare gefasst wurde und die Coaching Ausbildung im Hinblick auf die angestrebte selbständige Tätigkeit absolviert wurde. Die Seminare haben dem Kläger lediglich bei der Entscheidungsfindung geholfen, sind jedoch weder objektiv noch subjektiv zur Förderung der nunmehr angestrebten Tätigkeit unternommen worden. Auch die Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergeben lediglich, dass die in der Coaching Ausbildung I vermittelten kommunikativen Fähigkeiten und die Weiterentwicklung der Persönlichkeit bei der neuen Tätigkeit hilfreich sind. Ein beruflicher Veranlassungszusammenhang in der Weise, dass die vermittelten Fähigkeiten auf die neue Tätigkeit zugeschnitten oder dafür erforderlich wären, konnte das Gericht nicht feststellen. Die Ausführungen unter 1.
- a)zu dem primär persönlichkeitsbildenden Charakter der Lehrinhalte gelten auch hier. Dass die von den Klägern selbst hervorgehobene spezifische ganzheitliche, auf die mentale und emotionale Ebene bezogene Methode des ... Coaching selbst Gegenstand der Beratungstätigkeit des Klägers im Rahmen seiner neuen selbstständigen Tätigkeit war, ist den Erläuterungen des Klägers nicht zu entnehmen und behauptet er letztlich selbst nicht. Randnummer 49 3. Die geltend gemachten Aufwendungen der Kläger sind ebenfalls nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abzugsfähig. Danach sind Aufwendungen für die eigenen Berufsausbildung bis zu 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind. Darunter werden alle Maßnahmen verstanden, durch die erst das für den Beruf typische Können und schließlich eine selbständige, gesicherte Lebensstellung erworben werden sollen (Heinicke in Schmidt, EStG 35. Aufl. 2016, § 10 Rn. 102). Auch nach der Rechtsprechung des BFH ist der Begriff der Berufsausbildung weit zu verstehen. Maßgeblich ist, ob die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.2011 VI R 52/10, BStBl II 2012, 825). Randnummer 50 Es kann letztlich dahinstehen, ob die Seminare der Coaching Ausbildung I tatsächlich eine Berufsausbildung im Sinne dieser Regelung darstellen, denn es fehlt auch hier an objektiven Umständen, aus denen ersichtlich ist, dass die Seminare in der Absicht durchgeführt wurden, später eine entsprechende Erwerbstätigkeit als ... Coach auszuüben. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2. Bezug genommen. Randnummer 51 Die Klage war danach insgesamt abzuweisen. Randnummer 52 4. Die Kläger tragen nach § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.