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LG Hamburg 12. Zivilkammer 312 O 476/15 Urteil Markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche in Bezug auf die Produktausstattung u

Markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche in Bezug auf die Produktausstattung und Produktbezeichnungen eines Mittels zur Warzenentfernung Orientierungssatz 1. Es besteht kein m

§ 9Rn.

220). Das Ergebnis wird auch dadurch verfälscht, dass die Befragten zunächst eine Vielzahl von Fragen mit suggestiver Tendenz beantworten mussten, bei denen es stets um die Ähnlichkeit der gezeigten Produkte ging. Die vorgegebenen Antworten zu Frage 3 sind auch insofern unausgewogen, als sämtliche Antwortalternativen eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den Produkten implizieren. Vor diesem Hintergrund erlauben die Ergebnisse keinen Rückschluss darauf, dass die Befragten die Bezeichnungen WARTNER und WORTIE miteinander verwechseln könnten oder annehmen könnten, es handele sich um unterschiedliche Produkte desselben Herstellers. Randnummer 57 b) Aufgrund des Vorstehenden sind auch bei unterstellter Bekanntheit der Klagemarke Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu verneinen. Denn die dafür erforderliche Verlagerung der mit dem Produkt der Klägerin verbundenen Gütevorstellungen auf die Beklagte ist aufgrund der erheblichen Zeichenunterschiede zwischen WARTNER und WORTIE nicht möglich. II. Randnummer 58 Aus den oben genannten Gründen steht der Klägerin auch kein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der Unionsmarke 0...1 zu. III. Randnummer 59 Auch hinsichtlich der Produktausstattung von WORTIE steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zu, insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 8 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 3, 5 oder 3a UWG. 1. Randnummer 60 Die Aktivlegitimation der Klägerin ist zu bejahen. Im Rahmen des ergänzenden Leistungsschutzes ist neben dem Hersteller auch der ausschließlich Vertriebsberechtigte zur Geltendmachung befugt, soweit durch den Vertrieb einer Nachahmung (auch) über die Herkunft aus dem Betrieb des ausschließlichen Vertriebsberechtigten getäuscht wird (Köhler/Bornkamm UWG 34.

§ 4Rn.

3.85 m.w.N.). Vorliegend ist unstreitig, dass die Klägerin die W. Produkte in Deutschland vertreibt. Dabei ist sie nicht bloße Händlerin, sondern sie tritt nach außen als Herstellerin auf, was sich daraus ergibt, dass die W.-Produkte unter ihrem Logo „O. P.“ vertrieben werden. 2. Randnummer 61 Wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus ergänzendem Leistungsschutz scheiden jedoch mangels Nachahmung bzw. mangels Herkunftstäuschung aus. a) Randnummer 62 Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz gemäß §§ 3, 4 Nr. 3 UWG setzen voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die seine Nachahmung als unlauter erscheinen lassen (BGH GRUR 2007, 984, „Gartenliege“, zitiert nach juris, Rz. 14; BGH GRUR 2007, 339, „Stufenleitern“, zitiert nach juris, Rz. 24, m.w.N.). Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, welche die Wettbewerbswidrigkeit begründen (BGH GRUR 2007, 984, „Gartenliege“, a.a.O.; BGH GRUR 2007, 339, „Stufenleitern“, a.a.O., m.w.N.). Randnummer 63 Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2013, 951, „Regalsystem“, zitiert nach juris, Rz. 19; BGH GRUR 2007, 984, „Gartenliege“, juris Rz. 16). Randnummer 64 Ob die Ausstattung der W. Produkte über eine durch hohe Marktanteile gesteigerte wettbewerbliche Eigenart verfügt, bedarf keiner Entscheidung, da selbst bei deren Zugrundelegung eine unlautere Nachahmung ausscheidet. Aufgrund der unterschiedlichen Gestaltung der Produkte ist keine nachschaffende Nachahmung des Klägerprodukts gegeben. Eine solche setzt voraus, dass die fremde Leistung nicht identisch oder nahezu identisch nachgeahmt, sondern lediglich als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird, somit eine bloße Annäherung an das Originalprodukt vorliegt. Entscheidend ist, ob die Nachahmung wiedererkennbare prägende Gestaltungselemente des Originals aufweist oder sich deutlich davon absetzt (Köhler/Bornkamm UWG 34.

§ 4Rn.

3.37 m.w.N.). Wie die Beklagte zu Recht eingewendet hat, ist aufgrund der Vielzahl der Unterschiede in der Gestaltung der in Streit stehenden Produktausstattungen das Beklagtenprodukt WORTIE nicht als nachschaffende Nachahmung von WARTNER anzusehen. Denn der Gesamteindruck der Verpackungen und der Behältnisse weicht erheblich voneinander ab, da keine prägenden Gestaltungselemente übernommen werden. Zur Verdeutlichung werden die Produkte samt Behältnissen nochmals wiedergegeben:

  1. aa)Randnummer 65 Wie bereits oben dargestellt wurde, besteht zwischen den Produktnamen WARTNER und WORTIE ein deutlicher Abstand. Hinzu kommt, dass auch die grafische Gestaltung der Namensschriftzüge deutlich voneinander abweicht: Der Schriftzug von WARTNER ist blau, während er bei WORTIE blau/violett und hellblau/türkis ist. Der Streit, ob es sich bei den von der Beklagten verwendeten Farben um Blau oder Violett und um Türkis oder Hellblau handelt, bedarf keiner Entscheidung, da ungeachtet dessen jedenfalls der Farbton dieser Farben erheblich von denen der Klägerin abweicht. Auch die Schriftart ist bei beiden Schriftzügen eine andere, und es werden bei WARTNER Großbuchstaben verwendet, während es bei WORTIE Kleinbuchstaben sind.
  2. bb)Randnummer 66 Die farbliche Gestaltung der Verpackungen und der Behältnisse weicht ebenfalls deutlich voneinander ab. Während bei der Klägerin überwiegend die Farben Weiß, Hellblau und Dunkelblau verwendet werden, ist die Verpackung der Beklagten Weiß, Blau/Violett und Hellblau/Türkis gestaltet.
  3. cc)Randnummer 67 Auch die Behältnisse unterscheiden sich wesentlich in Farbe und Form. Zwar bestehen beide aus einer zylinderförmigen Dose, jedoch weisen diese die oben genannten farblichen Unterschiede auf. Die Schutzkappe des Klägerprodukts ist zudem dunkelblau gestaltet und weitgehend zylinderförmig, während die Schutzkappe des Beklagtenprodukts hellblau/türkis-transparent gestaltet ist und sich nach oben verengt. Die Beklagte hat zudem auf die unterschiedliche Funktion der Kappen hingewiesen. Während es sich bei der Kappe der Beklagten nur um eine Schutzkappe handelt, ist die Kappe der Klägerin Teil des Applikationssystems.
  4. dd)Randnummer 68 Die übrige Gestaltung der Verpackung weist ebenfalls erhebliche Unterschiede auf. Zunächst befinden sich die unterschiedlichen Herstellerbezeichnungen der Klägerin einerseits (blauer O. P. – Schriftzug mit Logo auf weißem Grund) und der Beklagten andererseits (weiß-blau/violettes „H“ vor blau/violettem Hintergrund) deutlich lesbar am rechten unteren Rand der Verpackung. Zusätzlich ist bei WORTIE noch am linken Rand in großen weißen Buchstaben die Firmenbezeichnung „H. A.“ zu lesen. Auch ist die Verpackung der Beklagten insoweit ganz anders konzipiert, als sie am rechten oberen Teil eine Aussparung enthält, welche es ermöglicht, das darin enthaltene Behältnis zu sehen, was bei der Verpackung der Klägerin nicht der Fall ist. Auch die Übernahme der identischen Formulierung „Bewährte Methode des Arztes“ und die Verwendung der Begriffe „schnell, einfach, effektiv“ ist keine erhebliche Übereinstimmung, da diese gemeinfreien Aussagen auf den Produkten an anderen Stellen erfolgen und grafisch anders eingebettet sind: Bei der Verpackung von WARTNER befindet sich die Aussage „Bewährte Methode des Arztes“ am unteren Rand der Verpackung in recht kleiner weißer Schrift innerhalb eines schmalen grauen horizontalen Balkens, während sich die Aussage bei WORTIE in deutlich größerer, blau/violetter Schrift weiter oben auf der Verpackung als Teil einer Aufzählung mit bullet points befindet. Die Verwendung von „Effektiv, einfach und schnell“ erfolgt bei WORTIE ebenfalls im Rahmen dieser Aufzählung, während sie bei WARTNER in Alleinstellung verwendet wird, so dass die Übernahme dieser Elemente nicht in einer Weise erfolgt, welche die Produktausstattung ähnlich erscheinen lässt. Randnummer 69 Wegen der vorgenannten vielfältigen Gestaltungsunterschiede, welche beim Betrachter zu einem anderen Gesamteindruck führen, ist die Produktausstattung von WORTIE nicht als nachschaffende Nachahmung von WARTNER anzusehen.
  5. b)Randnummer 70 Aufgrund des Vorstehenden scheidet eine Herkunftstäuschung aus, zumal die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Verbraucher dem Kauf von Medizinprodukten eine erhöhte Aufmerksamkeit entgegen bringen, so dass ihnen die vorgenannten Unterschiede auch auffallen werden. Zu berücksichtigen ist auch in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte neben dem deutlich abweichenden Produktnamen WORTIE auch ihr Herstellerlogo „H“ sowie den Schriftzug „H. A.“ verwendet, so dass eindeutig erkennbar ist, dass das Produkt aus einem anderen Unternehmen stammt. Aufgrund der erheblichen Unterschiede scheidet auch eine mittelbare Herkunftstäuschung aus. Randnummer 71 Daran vermag die von der Klägerin eingereichte Forsa-Befragung (Anlage K 7) nichts zu ändern. Ungeachtet des Umstandes, dass die vielen Fragen zur Ähnlichkeit eine suggestive Tendenz aufweisen, ist es auch im Rahmen des ergänzenden Leistungsschutzes verfehlt, nach der Ähnlichkeit der Verpackungen zu fragen, da es um die Frage einer betrieblichen Herkunftstäuschung geht. Auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Verwechslungsgefahr wird Bezug genommen.
  6. c)Randnummer 72 Da die Produktausstattung von WORTIE keine Nachahmung der Ausstattung von WARTNER darstellt, scheidet auch eine unlautere Rufausnutzung im Sinne von § 4 Nr. 3 b UWG aus. Denn dafür wäre eine Übertragung der Gütevorstellungen im Sinne eines Imagetransfers erforderlich (Köhler/Bornkamm UWG 34.

§ 4Rn.

3.55 m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall, da es sich bei der Produktausstattung von WORTIE nicht um ein an WARTNER angelehntes Produkt, sondern ein eigenständiges Produkt handelt. 3. Randnummer 73 Da durch die beanstandete Produktausstattung von WORTIE keine Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht, sind Ansprüche wegen Irreführung nach §§ 8,3, 5 UWG ebenfalls nicht gegeben. Gleiches gilt für einen Anspruch nach § 3a UWG, wobei es insoweit bereits an einer Begründung der Klägerin fehlt. IV. Randnummer 74 Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 ZPO. Randnummer 75 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 ZPO.

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