220). Das Ergebnis wird auch dadurch verfälscht, dass die Befragten zunächst eine Vielzahl von Fragen mit suggestiver Tendenz beantworten mussten, bei denen es stets um die Ähnlichkeit der gezeigten Produkte ging. Die vorgegebenen Antworten zu Frage 3 sind auch insofern unausgewogen, als sämtliche Antwortalternativen eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den Produkten implizieren. Vor diesem Hintergrund erlauben die Ergebnisse keinen Rückschluss darauf, dass die Befragten die Bezeichnungen WARTNER und WORTIE miteinander verwechseln könnten oder annehmen könnten, es handele sich um unterschiedliche Produkte desselben Herstellers. Randnummer 57 b) Aufgrund des Vorstehenden sind auch bei unterstellter Bekanntheit der Klagemarke Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu verneinen. Denn die dafür erforderliche Verlagerung der mit dem Produkt der Klägerin verbundenen Gütevorstellungen auf die Beklagte ist aufgrund der erheblichen Zeichenunterschiede zwischen WARTNER und WORTIE nicht möglich. II. Randnummer 58 Aus den oben genannten Gründen steht der Klägerin auch kein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung der Unionsmarke 0...1 zu. III. Randnummer 59 Auch hinsichtlich der Produktausstattung von WORTIE steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zu, insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 8 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 3, 5 oder 3a UWG. 1. Randnummer 60 Die Aktivlegitimation der Klägerin ist zu bejahen. Im Rahmen des ergänzenden Leistungsschutzes ist neben dem Hersteller auch der ausschließlich Vertriebsberechtigte zur Geltendmachung befugt, soweit durch den Vertrieb einer Nachahmung (auch) über die Herkunft aus dem Betrieb des ausschließlichen Vertriebsberechtigten getäuscht wird (Köhler/Bornkamm UWG 34.
3.85 m.w.N.). Vorliegend ist unstreitig, dass die Klägerin die W. Produkte in Deutschland vertreibt. Dabei ist sie nicht bloße Händlerin, sondern sie tritt nach außen als Herstellerin auf, was sich daraus ergibt, dass die W.-Produkte unter ihrem Logo „O. P.“ vertrieben werden. 2. Randnummer 61 Wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus ergänzendem Leistungsschutz scheiden jedoch mangels Nachahmung bzw. mangels Herkunftstäuschung aus. a) Randnummer 62 Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz gemäß §§ 3, 4 Nr. 3 UWG setzen voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die seine Nachahmung als unlauter erscheinen lassen (BGH GRUR 2007, 984, „Gartenliege“, zitiert nach juris, Rz. 14; BGH GRUR 2007, 339, „Stufenleitern“, zitiert nach juris, Rz. 24, m.w.N.). Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, welche die Wettbewerbswidrigkeit begründen (BGH GRUR 2007, 984, „Gartenliege“, a.a.O.; BGH GRUR 2007, 339, „Stufenleitern“, a.a.O., m.w.N.). Randnummer 63 Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2013, 951, „Regalsystem“, zitiert nach juris, Rz. 19; BGH GRUR 2007, 984, „Gartenliege“, juris Rz. 16). Randnummer 64 Ob die Ausstattung der W. Produkte über eine durch hohe Marktanteile gesteigerte wettbewerbliche Eigenart verfügt, bedarf keiner Entscheidung, da selbst bei deren Zugrundelegung eine unlautere Nachahmung ausscheidet. Aufgrund der unterschiedlichen Gestaltung der Produkte ist keine nachschaffende Nachahmung des Klägerprodukts gegeben. Eine solche setzt voraus, dass die fremde Leistung nicht identisch oder nahezu identisch nachgeahmt, sondern lediglich als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird, somit eine bloße Annäherung an das Originalprodukt vorliegt. Entscheidend ist, ob die Nachahmung wiedererkennbare prägende Gestaltungselemente des Originals aufweist oder sich deutlich davon absetzt (Köhler/Bornkamm UWG 34.
3.37 m.w.N.). Wie die Beklagte zu Recht eingewendet hat, ist aufgrund der Vielzahl der Unterschiede in der Gestaltung der in Streit stehenden Produktausstattungen das Beklagtenprodukt WORTIE nicht als nachschaffende Nachahmung von WARTNER anzusehen. Denn der Gesamteindruck der Verpackungen und der Behältnisse weicht erheblich voneinander ab, da keine prägenden Gestaltungselemente übernommen werden. Zur Verdeutlichung werden die Produkte samt Behältnissen nochmals wiedergegeben:
3.55 m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall, da es sich bei der Produktausstattung von WORTIE nicht um ein an WARTNER angelehntes Produkt, sondern ein eigenständiges Produkt handelt. 3. Randnummer 73 Da durch die beanstandete Produktausstattung von WORTIE keine Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht, sind Ansprüche wegen Irreführung nach §§ 8,3, 5 UWG ebenfalls nicht gegeben. Gleiches gilt für einen Anspruch nach § 3a UWG, wobei es insoweit bereits an einer Begründung der Klägerin fehlt. IV. Randnummer 74 Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 ZPO. Randnummer 75 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.