Antrag auf Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens; Benennung des Wiederaufgreifensgrundes Leitsatz 1. Ein Wiederaufgreifensantrag nach § 51 HmbVwVfG ist nur dann zulässig, wenn der Betroffene mindestens einen Wiederaufgreifensgrund gemäß § 51 Abs. 1 HmbVwVfG hinreichend deutlich benennt. (Rn.17) 2. Einzelfallentscheidung zur fehlenden hinreichend deutlichen Benennung des Wiederaufgreifensgrunds. (Rn.18) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens, in welchem ihm die tierärztliche Behandlung mit Chlordioxid untersagt worden war. Randnummer 2 Der Kläger betreibt eine Tierarztpraxis in …. Die Beklagte erließ unter dem 25. Juli 2014 eine Ordnungsverfügung gegenüber dem Kläger, mit der u.a. angeordnet wurde, dass er den Erwerb, die Herstellung und die Abgabe von Chlordioxid zu unterlassen und die tierärztliche Behandlung mit Chlordioxid einzustellen habe. Diese Verfügung wurde ihm am 2. August 2014 zugestellt. Am 7. September 2014 legte der Kläger per E-Mail Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück, da dieser entgegen § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO weder frist- noch formgerecht erhoben worden sei. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 30. September 2014 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten, dass er hinsichtlich der Ordnungsverfügung vom 25. Juli 2014 „...das Wiederaufgreifen des Verfahrens betreiben [möchte]…“. Mit Ziffer 2 des Schreibens vom 8. Oktober 2014 wies die Beklagte den Antrag des Klägers auf „.Wiederaufnahme des Verfahrens“ als unzulässig zurück, weil die Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht gegeben seien. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19. Oktober 2014 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass der Bescheid vom 25. Juli 2014 von falschen Tatsachen ausgehe und rechtswidrig sei. Randnummer 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO lägen nicht vor. Insbesondere stehe dem Wiedereinsetzungsantrag § 44a VwGO entgegen, da der Kläger nicht gleichzeitig Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 9. September 2014 erhoben habe. Randnummer 5 Am 29. Februar 2016 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass sein Anspruch auf Entscheidung über das Wiederaufgreifen nicht gemäß § 44a VwGO ausgeschlossen sei. Ihm stehe ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens unabhängig davon zu, ob sich die Sach- oder Rechtslage seit Erlass des Bescheids vom 25. Juli 2014 geändert habe oder neue Beweismittel vorlägen, denn die Entscheidung vom 25. Juli 2014 sei fehlerhaft, weil sie davon ausgehe, dass Chlordioxid mehr als ein fiktives Arzneimittel sei. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 die Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom 8. Oktober 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, im Wege des Wiederaufzugreifens den Bescheid vom 25. Juli 2014 aufzuheben. Randnummer 8 Der Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Zur Begründung trägt sie vor, dass die Klage bereits unstatthaft und somit unzulässig, darüber hinaus auch wegen eines Verstoßes gegen § 44a VwGO unzulässig, und jedenfalls mangels Vorliegens der Voraussetzungen von § 51 HVwVfG und § 60 VwGO unbegründet sei. Randnummer 11 In der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2016 hat der Kläger eine persönliche Eingabe zur Akte gereicht. Entscheidungsgründe I. Randnummer 12 Im Einverständnis der Beteiligten durfte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). II. Randnummer 13 Der Berichterstatter durfte trotz Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO rechtzeitig geladen worden ist. III. Randnummer 14 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). Randnummer 15 1. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere § 44a VwGO nicht entgegen, da das Wiederaufgreifen keine Verfahrenshandlung in einem laufenden Verwaltungsverfahren i.S.d. § 44a VwGO darstellt. Randnummer 16 2. Die Klage ist unbegründet. Die Voraussetzungen eines Rechtsanspruches auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 HmbVwVfG liegen nicht vor. Randnummer 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.