Pflaumen-Pralinen unter Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel Leitsatz
(Rn.23) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg,
Lebensmitteln. Die Antragsgegnerin vertreibt unter anderem die streitgegenständlichen Pflaumen-Pralinen. Auf dem Verpackungsetikett ist u. a. angegeben, dass das Produkt zu 31 % aus Schokolade besteht. Angaben zum prozentualen Anteil der Kakaotrockenmasse in der verwendeten Schokolade oder in dem Gesamtprodukt werden dort nicht gemacht. Randnummer 3 Diesbezüglich hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom
Enderzeugnissen seien. Randnummer 11 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom
Lebensmitteln verwendet würden. Insoweit beruft sich die Antragstellerin auf einen Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2001 (Anlage ASt 6/B. 1/FK D
V nicht genannt würden. Daraus ergebe sich, dass es nicht erforderlich sei, den Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse bei Pralinen anzugeben. Die Regelung
V sei zudem als Ausnahmevorschrift gegenüber den allgemeinen Regeln der Lebensmittelkennzeichnung einer ergänzenden Auslegung oder analogen Anwendung nicht zugänglich. Randnummer 19 Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die
den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. B. Randnummer 20 Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom
1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Dies steht zu Recht nicht in Streit, denn beide vertreiben Lebensmittel. Bei § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV handelt es sich zudem um eine marktverhaltensregelnde Norm i. S.
3. Randnummer 24 Der Unterlassungsanspruch ist gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3 a UWG i. V. m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV begründet. Randnummer 25 Die Kennzeichnung der streitgegenständlichen Pflaumen-Pralinen muss - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - die verlangte Angabe zum prozentualen Anteil der Kakaotrockenmasse in der verwendeten Schokolade enthalten. Randnummer 26 Nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV muss die Kennzeichnung - zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) vorgeschriebenen Angaben - bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe c und d, Nr. 3 bis 5, 8 und 9 KakaoV den Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse durch den Hinweis „Kakao: …% mindestens” enthalten. Randnummer 27 Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kennzeichnungspflicht gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV auch dann gilt, wenn eines der dort ausdrücklich aufgeführten Erzeugnisse, hier: Schokolade (vgl. Anlage 1 Nr. 3 KakaoV), nicht als Enderzeugnis , sondern lediglich als Zutat in einem anderen Kakao- oder Schokoladen-Erzeugnis verwendet wird. Randnummer 28 Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Kennzeichnungspflicht nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV auch dann besteht, wenn eines der in der Norm aufgeführten Kakao- und Schokoladenerzeugnisse (hier: Schokolade nach Anlage 1 Nr. 3 KakaoV) lediglich als Zutat eines anderen Kakao- oder Schokoladen-Erzeugnis verwendet wird. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Kennzeichnungspflicht nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV nur bezüglich der in der Norm ausdrücklich aufgeführten Kakao- und Schokoladenerzeugnisse, und zwar als Endprodukte , bestehe. a) Randnummer 29 Im Wortlaut der Norm des § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV ist lediglich
„Erzeugnissen“ die Rede, ohne dass insoweit zwischen Enderzeugnissen bzw. Endprodukten einerseits und Zutaten andererseits unterschieden würde. Nach § 1 KakaoV, der den Anwendungsbereich der KakaoV regelt, unterliegen die in der Anlage 1 aufgeführten Kakao- und Schokoladenerzeugnisse dem Anwendungsbereich der KakaoV, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden. Es wird mithin allein auf den beabsichtigten Vertrieb als Lebensmittel abgestellt, der hier sowohl für das Endprodukt „Pralinen“ als auch für die Zutat „Schokolade“ vorliegt. Randnummer 30 Gemäß Art. 2 der VO (EG) Nr. 178/2002 sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder
denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand
Menschen aufgenommen werden, und zwar auch alle Stoffe - einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Die Verwendung als Lebensmittel ist vorliegend sowohl für das Endprodukt „Pralinen“ als auch für die Zutat „Schokolade“ zu erwarten. Randnummer 31 Der Begriff des „Erzeugnisses“ wird in der KakaoV sowohl für Endprodukte als auch für Zutaten
Endprodukten verwendet. So wird beispielsweise in Anlage 1 Nr. 7 KakaoV die „gefüllte Schokolade“ als „gefülltes Erzeugnis, dessen Außenschicht aus einem der unter den Nummern 3, 4, 5 und 6 beschriebenen Erzeugnisse besteht“ definiert. Also wird nicht nur das Endprodukt, nämlich die gefüllte Schokolade, sondern auch die für dessen Herstellung als Zutat verwendete Schokolade nach Anlage 1 Nr. 3 KakaoV als „Erzeugnis“ bezeichnet. Randnummer 32 Mithin werden nach dem Wortlaut
V sowie nach der Verwendung des Begriffs „Erzeugnis“ in weiteren Regelungen der KakaoV unter Erzeugnissen sowohl Endprodukte als auch Zutaten
Endprodukten verstanden. Das spricht dafür, dass die Norm des § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV, die auf „Erzeugnisse“ abstellt, für beide Arten
Erzeugnissen gilt. Die Kennzeichnungspflicht des § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV besteht demnach auch dann, wenn das in der Norm ausdrücklich genannte Erzeugnis, hier: Schokolade nach Anlage 1 Nr. 3 KakaoV, lediglich als Zutat eines anderen Kakao- oder Schokoladen-Erzeugnisses, hier: Pralinen nach Anlage 1 Nr. 10 KakaoV, verwendet wird. b) Randnummer 33 Zu diesem Ergebnis führt auch die systematische Betrachtung der Norm des § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV, d. h. die Berücksichtigung ihrer Stellung im Rahmen der weiteren Regelungen der KakaoV. Randnummer 34 Diese Betrachtung zeigt, dass die in § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV im einzelnen aufgeführten Kakao- und Schokoladenprodukte solche sind, bei denen die Angabe zum Gesamtgehalt der in ihnen enthaltenen Kakaotrockenmasse klare Schlüsse auf die Qualität der verwendeten Schokolade erlaubt (unten aa]), während dies bei den dort nicht aufgeführten Kakao- und Schokoladenprodukten nicht der Fall ist, weil sie entweder ohnehin nur Kakaobutter, nicht jedoch fettfreie Kakaotrockenmasse, enthalten (unten bb]) oder weil die Angabe des Gehalts an Kakaotrockenmasse für das Gesamtprodukt als Qualitätsangabe für die verwendete Schokolade weitgehend ungeeignet ist (unten cc]). Auch der Blick auf weitere Normen der KakaoV zeigt, dass diese, wenn sie
„Erzeugnissen“ spricht, sowohl Gesamterzeugnisse auch Schokolade als auch solche meint, bei denen Schokolade als Zutat Verwendung findet (unten cc]). Randnummer 35 Der Umstand, dass die Erzeugnisse gefüllte Schokolade und Pralinen (Anlage 1 Nrn. 7 und 10 KakaoV) in der Norm des § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV nicht genannt werden, erlaubt deshalb lediglich den Schluss, dass die Angabe zur Gesamtkakaotrockenmasse nicht in Bezug auf die genannten Gesamterzeugnisse, nämlich gefüllte Schokolade und Pralinen erfolgen muss (a. A. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, EL 128, März 2007, § 3 KakaoV Rn. 58, 61). Ihm kann jedoch nicht entnommen werden, dass auch keine Verpflichtung zur Angabe der Gesamtkakaotrockenmasse in Bezug auf den verwendeten Schokoladenanteil (Anlage 1 Nr. 3 KakaoV) besteht. aa) Randnummer 36 Nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV muss die Kennzeichnung - zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) vorgeschriebenen Angaben - bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe c und d, Nr. 3 bis 5, 8 und 9 den Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse durch den Hinweis „Kakao: …% mindestens” enthalten. Die Gesamtkakaotrockenmasse, d. h. die Gesamtheit der Anteile aus der Kakaobohne ohne das darin enthaltene Wasser, setzt sich nach Anlage 1 Nr. 3 a KakaoV aus Kakaobutter und fettfreier Kakaotrockenmasse zusammen. Randnummer 37 In der Aufzählung nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV werden die Erzeugnisse Schokoladenpulver (Anlage 1 Nr. 2 c KakaoV), Trinkschokoladenpulver (Anlage 1 Nr. 2 d KakaoV), Schokolade (Anlage 1 Nr. 3 KakaoV), Milchschokolade (Anlage 1Nr. 4 KakaoV), Haushaltsmilchschokolade (Anlage 1 Nr. 5 KakaoV), Chocolate al la taza (Anlage 1 Nr. 8 KakaoV) und Chocolate familiar al la taza (Anlage 1Nr. 9 KakaoV) genannt. Diese Erzeugnisse müssen nach den vorgenannten Begriffsbestimmungen der Anlage 1 der KakaoV jeweils einen bestimmten Mindestgehalt an Gesamtkakaotrockenmasse, bestehend aus bestimmten Mindestgehalten an Kakaobutter und fettfreier Kakaotrockenmasse, enthalten. Randnummer 38 Die Angabe zur Gesamtkakaotrockenmasse erlaubt in diesen Fällen Schlüsse auf die Qualität der verwendeten Schokolade und dient so der zutreffenden Information der Verbraucher (vgl. Erwägungsgrund 8 der RL 2000/36/EG/Anlage ASt 5; Auslegungsvermerk der EU-Kommission
V hat zwar nicht die hier streitgegenständliche Berechnung des Gesamtgehalts an Kakaotrockenmasse nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV, sondern die Berechnung der gemäß Anlage 1 KakaoV erforderlichen Mindestgehalte einzelner Bestandteile der verschiedenen Kakao- und Schokoladenprodukte zum Gegenstand. Sie zeigt jedoch, dass die KakaoV maßgeblich auf diejenigen Bestandteile abstellt, die die Klassifizierung des Produkts als Kakao- und Schokoladenprodukt ausmachen. Bei den hier streitgegenständlichen Pralinen ist dies nicht das Gesamterzeugnis, sondern der verwendete Schokoladenanteil. dd) Randnummer 43 Entgegen der Ansicht des Landgerichts führt die Herausnahme
Pralinen aus der Aufzählung der Erzeugnisse in § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV auch nicht dazu, dass diese Regelung bzgl. Pralinen faktisch leerlaufen würde. Sie entbindet den Anbieter des Schokoladenerzeugnisses immerhin
der Pflicht zur Angabe des auf das Gesamterzeugnis bezogenen Gehalts an Kakaotrockenmasse. c) Randnummer 44 Diese Auslegung der Norm steht im Einklang mit dem Willen des deutschen Verordnungsgebers . Randnummer 45 Im Rahmen des Erlasses der KakaoV ist - unter Bezugnahme auf den Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission zur Richtlinie 2000/36/EG (Ast 6) - ausgeführt worden (ASt 7), dass der Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse als Merkmal für die Qualität des „reinen“ Schokoladenanteils
Erzeugnissen zu betrachten sei. Daher habe die Angabe bezogen auf den „reinen“ Schokoladenanteil und nicht bezogen auf das Gesamterzeugnis zu erfolgen. Mithin ist der deutsche Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Norm des § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV auf Pralinen anwendbar ist, allerdings mit der Maßgabe, dass der Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse nicht bezogen auf das gesamte Produkt, d. h. die Pralinen, sondern lediglich bezogen auf den reinen Schokoladenanteil der Pralinen anzugeben ist. d) Randnummer 46 Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der Regelung
3 der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.06.2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung (RL 2000/36/EG), die mit der KakaoV in deutsches Recht umgesetzt werden sollte.
Lebensmitteln) selbst Erzeugnisse und als solche in Art. 3 Nr. 3 RL 2000/36/EG aufgelistet. Daraus ergibt sich nach Ansicht der Europäischen Kommission, dass die Gesamtkakaotrockenmasse (nur) bezogen auf die Kakao- und Schokoladenbestandteile, nicht jedoch bezogen auf das Gesamterzeugnis anzugeben sei (Anlage ASt 6).
Haselnussschokolade illustriert worden ist, ändert nichts an der grundlegenden Notwendigkeit den Kakaotrockenmassengehalt auch bezogen auf nur ein als Zutat verwendetes Schokoladenerzeugnis anzugeben. Randnummer 52 Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach allem gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 3 a UWG i. V. m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV begründet. Randnummer 53 Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.