2 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung gelten die §§ 355 bis 359a BGB a.F. bei Verbraucherdarlehensverträgen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. treten. (Rn.21)
2 BGB auf. Randnummer 10 • Die Angabe der im Falle des Widerrufs anfallenden Tageszinsen entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Soweit die Klägerin in der Widerrufsbelehrung ausführt, es sei pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,- € zu zahlen, verletze dies die Pflichtangaben in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Stattdessen wären die taggenauen Zinsen für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens anzugeben gewesen. Randnummer 11 Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche insoweit auch nicht der einschlägigen Musterbelehrung, so dass sich die Beklagte auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung nicht berufen könne. Der Widerruf sei auch nicht treuwidrig. Randnummer 12 Die Kläger beantragen zu erkennen: Randnummer 13
2 BGB entspreche die verwendete Widerrufsbelehrung exakt dem gesetzlichen Muster. Die Angabe des Tageszinses sei zutreffend: Die Beklagte verlange im Fall des wirksamen Widerrufs keine Zinsen. Jedenfalls entspreche die Widerrufsbelehrung auch hinsichtlich der Angabe des Tageszinses dem gesetzlichen Muster. Im Übrigen sei der Widerruf treuwidrig. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 20 1. Die Kläger können Feststellung
dem Klagantrag zu 1) verlangen. Der Darlehensvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten wurde wirksam durch die Widerrufserklärung vom 01.10.2015 beendet. Die Kläger können daher
in Verbindung mit Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB Rückabwicklung des Darlehensvertrages mit der Beklagten verlangen. Randnummer 21 1.1.
1 EGBGB sind auf einen vor dem 13.06.2014 abgeschlossenen Verbrauchervertrag die Vorschriften des EGBGB und des BGB in der bis zu diesem Tag (also bis zum 12.06.2014) geltenden Fassung anzuwenden (im Folgenden: EGBGB a.F. und BGB a.F.).
1 Satz 1 BGB a.F. ist ein Verbraucher an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ihm durch Gesetz ein Widerrufsrecht
eingeräumt wird und wenn er sie fristgerecht widerrufen hat.
1 BGB a.F. steht einem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB a.F. zu. Die Widerrufsfrist beträgt
2 Satz 1 BGB a.F. 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB a.F. entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem
2 Satz 1 BGB a.F. maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist
2 Satz 3 BGB a.F. einen Monat. Für Verbraucherdarlehensverträge kommt es indes für die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht auf § 360 BGB a.F. an. Denn
2 BGB a.F. gelten die §§ 355 bis 359a BGB a.F. bei Verbraucherdarlehensverträgen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB a.F. treten und die Widerrufsfrist nicht beginnt vor Vertragsschluss und bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB a.F. erhält. Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. haben folgenden Wortlaut: Randnummer 22 „Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben.“ Randnummer 23 1.2.
den oben aufgezeigten rechtlichen Maßstäben hatte die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt des Widerrufs am 01.10.2015 noch nicht zu laufen begonnen, weil die Beklagte die Kläger nicht ordnungsgemäß über deren Widerrufsrecht belehrt hatte. Die im Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung hält der Überprüfung anhand der oben aufgezeigten Rechtsvorschriften nicht stand. Randnummer 24 1.2.1. Allerdings begründet die Rüge der Kläger, die Widerrufsbelehrung zähle nur teilweise die notwendigen Pflichtangaben
2 BGB a.F. auf, nicht die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung.
2 BGB a.F. gelten die §§ 355 bis 359a BGB a.F. bei Verbraucherdarlehensverträgen mit der Maßgabe, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. erhält.
2 BGB a.F. muss der Vertrag die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. enthalten. Aus diesen gesetzlichen Vorgaben folgt nicht, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, bevor der Verbraucher in der Widerrufsbelehrung eine abstrakte Übersicht über alle notwendigen Pflichtangaben
2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. erhalten hat. Aus § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. folgen eine Vielzahl von Pflichtangaben, deren abstrakte Aufzählung die Widerrufsbelehrung überfrachten würde. Vor diesem Hintergrund genügt eine Belehrung mit Hinweis auf die Vorschrift in § 492 Abs. 2 BGB a.F., die besagt, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Verbraucher die Angaben nach dieser Vorschrift erhalten hat. Diese Auffassung entspricht der gesetzgeberischen Wertung in der Musterbelehrung in Anlage 6 des EGBGB a.F., die ebenfalls nur exemplarisch (“z.B.“) drei der Pflichtangaben aufzählt. Den aufgezeigten Anforderungen genügt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung, da sie auf die Vorschrift in § 492 Abs. 2 BGB a.F. verweist und exemplarisch einige Pflichtangaben aufzählt. Es kommt nach Auffassung der Kammer im Übrigen für den Beginn der Widerrufsfrist allein darauf an, ob der Verbraucher die Pflichtangaben
2 BGB a.F. tatsächlich erhalten hat. Randnummer 25 1.2.2. Gleichwohl ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, weil entgegen Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. unzutreffend - jedenfalls aber irreführend - über die Widerrufsfolgen, insbesondere über den im Falle des Widerrufs zu zahlenden Zinsbetrag, aufgeklärt wird. Soweit die Beklagte behauptet, sie verlange im Falle des wirksamen Widerrufs keine Zinsen, ist dieser Einwand nicht substantiiert, weil er keinerlei Stütze in den Vertragsbestimmungen findet. Vielmehr ist es
den vertraglichen Bedingungen so, dass die Kläger auch im Falle des wirksamen Widerrufs den vereinbarten Zinsbetrag zahlen müssen. Es gibt
den vertraglichen Bestimmungen gerade keine Ausnahme für den Fall des Widerrufs. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Angabe eines Tageszinsen von 0,- € zutreffend war oder nicht: Jedenfalls ist die Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Widerrufsfolgen irreführend und genügt deswegen nicht den Anforderungen des Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB a.F.. Denn in der Widerrufsbelehrung heißt es, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs „ für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten“ habe.
dem Darlehensvertrag betrug der vereinbarte Sollzins p.a. 7,94 %. Dies steht erkennbar im Widerspruch zu der Angabe, der Darlehensnehmer habe „ pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,- € zu zahlen“. Bei einem durchschnittlichen Verbraucher schafft dies eine Unsicherheit über die Widerrufsfolgen, die - wie die gesetzliche Wertung insbesondere in Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 2 EGBGB a.F. zeigt - durch Angabe des taggenauen Zinsbetrages vermieden werden soll. Randnummer 26 1.3. Die Beklagten können sich hinsichtlich der fehlerhaften Angabe des Zinsbetrages nicht
auf die Schutzwirkung der gesetzlichen Musterbelehrung berufen. Soweit die Beklagte - zuletzt mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 16.11.2016 - vorträgt, sie habe das gesetzliche Muster verwendet, ist dem die Kammer nicht gefolgt.
genügt eine Widerrufsbelehrung den Anforderungen des Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F., wenn der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel, die dem Muster in Anlage 6 EGBGB a.F. entspricht, in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthält. Hinsichtlich des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages enthält die Musterbelehrung in Anlage 6 EGBGB a.F. den Gestaltungshinweis [5]: „Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben“. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht insoweit gerade nicht den Vorgaben der Musterbelehrung in Anlage 6 EGBGB a.F.. Zwar entspricht der Absatz zu den Widerrufsfolgen - bis auf die Angabe „ 0,-€“ - dem Wortlaut der Musterbelehrung in Anlage 6 EGBGB a.F.. Jedoch hat die Beklagte den Gestaltungshinweis [5] nicht umgesetzt. Denn nach dem Vertrag war ein Sollzins p.a. i.H.v. 7,94 % zu zahlen und es ist
den vertraglichen Bestimmungen nicht erkennbar, dass im Falle des wirksamen Widerrufs hiervon eine Ausnahme gilt. Es mag sein, dass die Beklagte dies in der Praxis anders umsetzte oder auch nicht. Jedenfalls hat die Beklagte nicht den nach dem Vertrag geschuldeten Zinsbetrag angegeben, was sie
Gestaltungshinweis [5] hätte tun müssen, um in den Genuss der Schutzwirkung des Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB a.F. zu kommen. Jedenfalls kann sich die Beklagte auf die Schutzwirkung
nicht berufen, wenn sie sich durch Angabe eines Zinsbetrages von 0,- € in für den Verbraucher irreführender Weise in Widerspruch zum Text der Musterbelehrung in Anlage 6 EGBGB a.F. begibt (s.o.). Randnummer 27 1.
2 Nr. 3 BGB in Verzug, nachdem sie mit Schreiben vom 13.10.2015 (Anlage K 3) die Rückabwicklung des Darlehensvertrages ernsthaft und endgültig verweigert hatte. Randnummer 29
BGB beanspruchen zu können meint. Beanspruchen kann der Verbraucher die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Diese belaufen sich im vorliegenden Fall nach übereinstimmenden Vortrag der Parteien auf € 17.469,00. Der Klagantrag zu 2) wirkt sich, da er lediglich Nebenforderungen betrifft,
1 2. Hs ZPO nicht streitwerterhöhend aus.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.