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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Strafsenat 1 Rev 76/16 Beschluss Trunkenheitsfahrt: Einstufung eines "Segway" als Kraftfahrzeug § 316 StGB

Trunkenheitsfahrt: Einstufung eines "Segway" als Kraftfahrzeug Orientierungssatz Ein "Segway" gilt als Kraftfahrzeug im Sinne des § 316 StGB, sodass die absolute Fahrunsicherheit seines Führers unter

§ 2Rn.

3) - Begriffsbestimmung aus § 2 Abs. 1 Nr. 1

stützt diese Einordnung. Hiernach darf auch ein grundsätzlich zulassungsfreies „Segway" (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1g

) auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie etwa eine nationale Typengenehmigung oder eine Einzelgenehmigung haben (vgl. nur Hentschel/König/Dauer, a.a.O.,

§ 3Rn. 16a; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, a.a.O., § 1 StVG Rn. 8). Randnummer 13

(4)Schließlich wird vor diesem rechtlichen Hintergrund konsequent auch für ein „Segway" eine durch § 1 PflVG begründete Versicherungspflicht anerkannt (vgl. MünchKomm-StVR/Kretschmer, PflVG § 6 Rn. 8; Hentschel/König/Dauer, a.a.O.,

§ 3Rn.

16a; ferner Wilke, DAR 2016, 482, 484). Daher ist - bußgeldbewehrt (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O.,

§ 3Rn.

16a) - weitere Voraussetzung für das Führen im öffentlichen Straßenverkehr stets auch das Vorhandensein eines entsprechenden Versicherungskennzeichens (§§ 26, 27

; § 2 Abs. 1 Nr. 2 MobHV). Randnummer 14 cc) Schon hieraus folgt die Anwendung des vorgenannten Beweisgrenzwertes. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage besteht - auch eingedenk vereinzelter vom Beschwerdeführer bemühter Regelungen, die eine typisierte Nähe zum Fahrrad und damit zu einem anderen anwendbaren Beweisgrenzwert nahe legen könnte (vgl. etwa § 5, 7 Abs. 2 MobHV) - weder Anlass noch Raum, für „Segway" von diesen eingeführten Maßgaben, etwa im Wege einer Gefährlichkeitsprüfung im Einzelfall, abzuweichen (vgl. hierzu auch OLG Nürnberg Beschl. v.

  1. Dezember 2010 - 2 St OLG Ss 230/10, BeckRS 2011, 366; ferner Hentschel/König/Dauer, a.a.O., StGB § 316 Rn. 17). Randnummer 15
  2. Auch der Rechtsfolgenausspruch erweist sich - eingedenk der insoweit eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolldichte (vgl. nur BGH, Urt. v.
  3. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320) - als rechtfehlerfrei. Insbesondere vermittelte der vom Beschwerdeführer bei der Tat verwendete Fahrzeugtyp bei der - auch bei einem „Segway" (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., StGB § 69 Rn. 3a) - zu treffenden Maßregelanordnung nach § 69 Abs. 1 u. 2 Nr. 2, § 69a StGB keinen Anhalt für eine atypische Begehungsweise.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.