3) - Begriffsbestimmung aus § 2 Abs. 1 Nr. 1
stützt diese Einordnung. Hiernach darf auch ein grundsätzlich zulassungsfreies „Segway" (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1g
) auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie etwa eine nationale Typengenehmigung oder eine Einzelgenehmigung haben (vgl. nur Hentschel/König/Dauer, a.a.O.,
16a; ferner Wilke, DAR 2016, 482, 484). Daher ist - bußgeldbewehrt (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O.,
16a) - weitere Voraussetzung für das Führen im öffentlichen Straßenverkehr stets auch das Vorhandensein eines entsprechenden Versicherungskennzeichens (§§ 26, 27
; § 2 Abs. 1 Nr. 2 MobHV). Randnummer 14 cc) Schon hieraus folgt die Anwendung des vorgenannten Beweisgrenzwertes. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage besteht - auch eingedenk vereinzelter vom Beschwerdeführer bemühter Regelungen, die eine typisierte Nähe zum Fahrrad und damit zu einem anderen anwendbaren Beweisgrenzwert nahe legen könnte (vgl. etwa § 5, 7 Abs. 2 MobHV) - weder Anlass noch Raum, für „Segway" von diesen eingeführten Maßgaben, etwa im Wege einer Gefährlichkeitsprüfung im Einzelfall, abzuweichen (vgl. hierzu auch OLG Nürnberg Beschl. v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.