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LG Hamburg Jugendkammer 627 KLs 12/16 jug., 627 KLs 12/16 jug. - 7205 Js 83/16, 627 KLs 13/16 jug., 627 KLs 13/16 jug. - 7205 Js 35/16 Urteil

Verfahrensgang nachgehend BGH, 12. Juli 2017, 5 StR 134/17, Urteil nachgehend LG Hamburg 17. Große Strafkammer, 6. Juni 2018, 617 KLs 31/17 jug, Urteil Tenor Der Angeklagte Z. S. ist des schweren sexu

§ 45Abs.

1 JGG von der Verfolgung ab. Randnummer 6 Der Angeklagte wurde in der hiesigen Sache am

  1. Februar 2016 festgenommen und zunächst der Jugenduntersuchungshaftanstalt zugeführt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom
  2. März 2016 wurde ab demselben Tag zur Vermeidung von Untersuchungshaft die Jugendgerichtliche Unterbringung angeordnet. Wegen starken Heimwehs, insbesondere wegen der großen Sehnsucht nach seiner Mutter, und einer Provokation während des sozialen Kompetenztrainings verließ der Angeklagte am
  3. März 2016 unerlaubt die Einrichtung. Er wurde noch an der Bushaltestelle auf dem Weg zu seiner Mutter erneut festgenommen. Seitdem befand er sich aufgrund des wieder in Vollzug gesetzten Haftbefehls bis zur Urteilsverkündung in Untersuchungshaft. Randnummer 7 Das Vollzugsverhalten des Angeklagten war weitestgehend beanstandungsfrei. Er fiel lediglich zweimal mit kleineren Verstößen gegen die Hausordnung auf. Zudem kam es einmal in Folge von Beleidigungen durch andere Insassen zu einer körperlichen Auseinandersetzung, bei der sich der Angeklagte gegen den Angreifer zur Wehr setzte und ihn im weiteren Verlauf auch schlug. Für dieses Fehlverhalten wurde der Angeklagte disziplinarisch gemaßregelt. Ab dem
  4. Mai 2016 kam es zu keinen weiteren Auffälligkeiten. Der Angeklagte wurde von anderen Mitgefangenen zu Beginn der Haft vor dem Hintergrund der bekannt gewordenen Tatvorwürfe häufig beschimpft und auch körperlich attackiert. Er stellte sich jedoch jedes Mal der Situation und versuchte, seine Lage den anderen Mitgefangenen zu erklären. Randnummer 8 Der Angeklagte war in der Haftanstalt in der Tischlerei sowie in der Wäscherei tätig. Zuletzt arbeitete er als Hausarbeiter. Er nutzte zudem das Behandlungsangebot der Anstalt. Zu Beginn seiner Inhaftierung stand er mit dem anstaltsinternen Kinder- und Jugendpsychiater in Kontakt, später erfolgten in unregelmäßigen Abständen Gespräche mit dem psychologischen Fachdienst. Darüber hinaus führte er regelmäßig Gespräche mit einem katholischen Seelsorger. Zudem gab es zur Schaffung einer schulischen Perspektive Besuche von Mitarbeitern der BASF I und der Schulbehörde. Zudem wurde die Anbindung des Angeklagten mit seinem Einverständnis an das Diagnostikprogramm einer auf die Behandlung grenzverletzenden Verhaltens von Jugendlichen und Erwachsenen spezialisierten Einrichtung sowie an eine gegebenenfalls erforderliche Therapie vorbereitet. Randnummer 9 Der Angeklagte hat in der Haft einen Entschuldigungsbrief an die Geschädigte verfasst und diesen nach Verlesung in der Hauptverhandlung der Nebenklägervertreterin überreicht. Zudem hat er in der Haft 200,- Euro erarbeitet, die er der Nebenklägervertreterin über seine Verteidigerin für die Geschädigte zur Verfügung gestellt hat. Randnummer 10 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des An-geklagten, den von ihm in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigten Berichten der Jugendgerichtshilfe und der Jugenduntersuchungshaftanstalt sowie auf dem verlesenen und mit dem Angeklagten erörterten Auszug aus dem Zentral- und Erziehungsregister vom
  5. Juni
  6. Die Feststellungen zu dem Entschuldigungsbrief und zu der Zahlung eines Geldbetrages beruhen auf dem verlesen Schreiben des Angeklagten sowie auf dem verlesenen Schreiben der Verteidigerin des Angeklagten vom
  7. Oktober 2016 an die Nebenklägervertreterin.
  8. A. K. Randnummer 11 Der heute 16 Jahre alte Angeklagte A. K. wurde am 1999 in H. geboren. Er besitzt die d. Staatsangehörigkeit. Randnummer 12 Der Angeklagte wuchs mit einer älteren Schwestern und zwei älteren Brüdern im Haushalt seiner Mutter auf. Seine Familie zählt zu den Roma serbischer Herkunft. Die Eltern des Angeklagten haben sich getrennt als er zwei Jahre alt war. Zu seinem Vater sowie zu zwei Halbgeschwistern väterlicherseits hat der Angeklagte kaum Kontakt. Die ältere Schwester des Angeklagten ist bereits verheiratet und lebt mit Mann und Kind in S.. Von den Brüdern lebt einer in E., der andere wohnt noch im mütterlichen Haushalt. Die Familie hat unmittelbar vor der Inhaftierung des Angeklagten ihre Wohnung verloren und lebt nun in einer Wohnunterkunft von staatlichen Leistungen, da die Mutter des Angeklagten an Epilepsie erkrankt ist und einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann. Randnummer 13 Der Angeklagte, der keinen Kindergarten besucht hat, besuchte zunächst die Vorschule und anschließend altersgerecht die Grundschule. Ab der sechsten Klasse besuchte der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung eine Förderschule, zuletzt war er in der zehnte Klasse. In der siebten Klasse kam es erstmalig wiederholt zu Fehlzeiten; anstatt in die Schule zu gehen, verbrachte der Angeklagte den Tag mit Freunden im Internetcafé oder bei Spaziergängen an der Alster. Nachdem sich der Schulbesuch in der neunten Klasse zunächst wieder stabilisiert hatte, ging der Angeklagte seit Beginn des Schuljahrs 2015 nicht mehr regelmäßig zur Schule; unmittelbar vor der hiesigen Tat besuchte er die Schule zwei bis drei Monate gar nicht mehr. Randnummer 14 In seiner Freizeit trieb der Angeklagte vor seiner Inhaftierung regelmäßig Sport und verbrachte viel Zeit mit Freunden. Seit seinem
  9. Lebensjahr hat der Angeklagte eine feste Freundin, mit der er trotz des hiesigen Tatvorwurfs und der Inhaftierung auch heute noch zusammen ist. Der Angeklagte trank am Wochenende regelmäßig größere Mengen harten Alkohol wie Wodka. Drogen nahm er keine. Randnummer 15 Der Angeklagte ist bisher wie folgt jugendgerichtlich in Erscheinung getreten: Randnummer 16 a) Am
  10. Juni 2014 sah die Staatsanwaltschaft H. in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Anstiftung zum Diebstahl (Az.: <leer>)

§ 45Abs.

2 JGG von der Verfolgung ab. Randnummer 17 b) Am 20. März 2015 sah die Staatsanwaltschaft H. in einem Verfahren wegen des Vorwurfs des gemeinschaftlichen Diebstahls (Az.: <leer>)

§ 45Abs.

2 JGG von der Verfolgung ab. Randnummer 18 c) Am 28. April 2015 sah die Staatsanwaltschaft H. in einem Verfahren wegen des Vorwurfs des Diebstahls mit Waffen (Az.: <leer>)

§ 45Abs.

2 GG von der Verfolgung ab. Randnummer 19 Der Angeklagte wurde in der hiesigen Sache am 14. März 2016 festgenommen und befand sich bis zur Urteilsverkündung in Untersuchungshaft. Das Vollzugsverhalten des Angeklagten war weitestgehend beanstandungsfrei. Er verstieß nur sehr selten gegen die Hausordnung. Diese Verstöße wurden erzieherisch aufgearbeitet. Gleich zu Beginn der Inhaftierung wurde der Angeklagte von zwei Mitgefangenen auf die Tatvorwürfe, die durch eine umfangreiche Presseberichterstattung öffentlich bekannt geworden waren, angesprochen und bedroht. Der Angeklagte zog sich daraufhin in seinen Haftraum zurück und brach sämtliche Kontakte zu anderen Gefangenen ab. Auch nutzte er die Freizeitangebote der Anstalt aus Angst vor Anfeindungen durch andere Gefangene nicht. Dies änderte sich ab Anfang Mai langsam, ab Juni ging er regelmäßig in die Freistunde und zum Stationssport. Randnummer 20 In schulischer Hinsicht durchlief der Angeklagte das Programm „First weeks“, um seine schulischen und beruflichen Perspektiven abzuklären. Aufgrund der bestehenden Schulpflicht wurde er zunächst dem Vorkurs Elementar zugewiesen, einem Kurs zur Vermittlung von Grundwissen in wenigen Wochenstunden. Zudem wurde dem Angeklagten zu Beginn der Inhaftierung die Möglichkeit eingeräumt, eine Arbeit aufzunehmen, was er jedoch ohne Angabe von Gründen ablehnte. Anfang Juli äußerte er schließlich selbst den Wunsch zu arbeiten. Nach Zuweisung des Vorkurses ESA EDV, einer Kombination aus Schule und Arbeit im EDV-Bereich, verweigerte er jedoch bereits zu Beginn des Kurses ein Ausrücken zur Arbeit. Grund hierfür waren erneut Bedrohungen durch andere Mitgefangene. Ab dem 5. Juli 2016 besuchte der Angeklagte regelmäßig das Gesprächsangebot der Aktiven Suchthilfe e.V. Der Angeklagte hat sich zudem erfolgreich um die Aufnahme in einer Einrichtung außerhalb Hamburgs für männliche Jugendliche mit grenzverletzendem Verhalten mit der Möglichkeit einer therapeutischen Anbindung bei niedergelassenen Psychotherapeuten beworben. Randnummer 21 Der Angeklagte hat in der Haft einen Entschuldigungsbrief an die Geschädigte verfasst und diesen über seinen Verteidiger an die Nebenklägervertreterin übersandt. Zudem hat er an die Nebenklägervertreterin für die Geschädigte 600,- Euro überwiesen. Das Geld haben ihm verschiedene Familienangehörige leihweise zur Verfügung gestellt. Randnummer 22 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des An-geklagten, den von ihm in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigten Berichten der Jugendgerichtshilfe und der Jugenduntersuchungshaftanstalt sowie auf dem verlesenen und mit dem Angeklagten erörterten Auszug aus dem Zentral- und Erziehungsregister vom 20. Juni 2016. Die Feststellungen zu dem Entschuldigungsbrief und zu der Zahlung eines Geldbetrages beruhen auf dem verlesen Schreiben des Angeklagten sowie auf dem verlesenen Schreiben des Verteidigers des Angeklagten vom 19. August 2016 an die Nebenklägervertreterin. 3. L. H. Randnummer 23 Die heute 15 Jahre alte Angeklagte L. H. wurde am 2000 in H. geboren. Sie besitzt die d. Staatsangehörigkeit. Randnummer 24 Die Angeklagte ist mit ihren älteren Schwestern, die mittlerweile nicht mehr im gemeinsamen Haushalt leben, bei ihrer Mutter aufgewachsen. Die Eltern der Angeklagten hatten sich bereits vor ihrer Geburt getrennt. Grund hierfür waren Alkoholprobleme des Vaters, derentwegen die Angeklagte auch zwischen dem 12. und dem 14. Lebensjahr den Umgang mit ihm abgebrochen hatte. Mittlerweile besteht wieder ein regelmäßiger Kontakt zu dem Vater, der seit sechs Jahren in D. lebt und sich einmal im Monat in Deutschland aufhält. Seit 2009 hat die Mutter, die als Altenpflegerin arbeitet, einen neuen Lebenspartner, der bei der Stadtreinigung arbeitet und zu dem die Angeklagte ein gutes Verhältnis hat. Das Verhältnis der Angeklagten zu ihrer Mutter ist dagegen nicht unbelastet. Die Angeklagte geriet häufig bei Auseinandersetzungen ihrer leiblichen Eltern in Loyalitätskonflikte. Aufgrund fortbestehender innerfamiliärer Probleme zog die Angeklagte im Oktober 2015 auf eigenen Wunsch in eine Wohngruppe, die sie allerdings nach der verfahrensgegenständlichen Tat verlassen musste. Seitdem lebt die Angeklagte wieder im Haushalt ihrer Mutter. Beide werden durch die sozialpädagogische Familienhilfe unterstützt, in deren Rahmen der Angeklagten ein ambulanter Betreuer zugewiesen wurde. Die Zusammenarbeit mit dem Betreuer erwies sich bisher als tragfähig. Darüber hinaus hat die Angeklagte nach ihrer Inhaftierung begonnen, wöchentliche Termine bei einer Kinder- und Jugendpsychologin wahrzunehmen, was sie als hilfreich empfindet. Randnummer 25 Die Angeklagte wurde nach dem Besuch des Kindergartens regelgerecht eingeschult und wechselte in der fünften Klasse auf eine Stadtteilschule. Wegen zunehmender Fehlzeiten ab April 2015 wechselte die Angeklagte in das Beschulungsprojekt „2. Chance“; ein sehr niedrigschwelliges Beschulungsangebot außerhalb der Regelbeschulung mit dem Ziel einer Neuanbindung an einen regelmäßigen Schulalltag. Die Angeklagte möchte auf diesem Weg den Hauptschulabschluss erwerben. Randnummer 26 Die Angeklagte verbringt ihre Freizeit vor allem mit Freunden. Ihr früheres Hobby Reiten hatte sie vor einem Jahr mangels fortbestehenden Interesses aufgegeben. Randnummer 27 Die Angeklagte trinkt keinen Alkohol und konsumiert keine Drogen. Sie ist bisher nicht jugendgerichtlich in Erscheinung getreten. Randnummer 28 Die Angeklagte wurde in der hiesigen Sache am 25. Februar 2016 festgenommen und befand sich bis zum 4. März 2016 in Untersuchungshaft. Diese wurde nicht in der nur für männliche Beschuldigte eingerichteten Jugenduntersuchungshaftanstalt H., sondern im Untersuchungsgefängnis zunächst auf der Beobachtungsstation und später auf der normalen Station vollzogen. Randnummer 29 Die Angeklagte hat einen Entschuldigungsbrief an die Geschädigte verfasst und über ihren Verteidiger an die Nebenklägervertreterin gesandt. Zudem hat sie bereits vor der hiesigen Hauptverhandlung ihre Bereitschaft zu einem Täter-Opfer-Ausgleich erklärt. Randnummer 30 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben der An-geklagten, dem von ihr in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigten Bericht der Jugendgerichtshilfe sowie auf dem mit der Angeklagten erörterten Auszug aus dem Zentral- und Erziehungsregister vom 20. Juni 2016. Die Feststellungen zu dem Entschuldigungsbrief und zu der Bereitschaft zur Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich beruhen auf den verlesenen Schreiben der Angeklagten vom 12. Juni 2016 und auf dem verlesenen Schreiben des Verteidigers der Angeklagten vom 12. Juni 2016 an die Nebenklägervertreterin. 4. D. M. Randnummer 31 Der heute 14 Jahre alte Angeklagte D. M. wurde am 2002 in H. geboren. Er besitzt die d. Staatsangehörigkeit. Randnummer 32 Der Angeklagte wuchs mit zwei Halbgeschwistern aus einer früheren Beziehung seiner Mutter bei seinen Eltern auf. Diese trennten sich als der Angeklagte 10 Jahre alt war; die Ehe ist seit 2015 geschieden. Nach der Trennung der Eltern wohnte der Angeklagte mal bei seiner Mutter, mal bei seinem Vater, der finanziell besser gestellt war und den Angeklagten materiell verwöhnte. Da der Vater des Angeklagten eine in B. lebende neue Lebensgefährtin mit eigenen Kindern hat, ließ er den Angeklagten, wenn er bei ihm wohnte, längere Zeit allein in der Wohnung. Vor diesem Hintergrund wurde dem Vater das Sorgerecht entzogen, das Sorgerecht der Mutter wurde beschränkt. Dem Angeklagten wurde eine Amtspflegerin bestellt. Randnummer 33 Der Angeklagte wurde nach dem Besuch der Vorschule regelgerecht eingeschult. Nach der Grundschule besuchte er eine Stadtteilschule, von der er schließlich aufgrund aggressiven Verhaltens auf eine Förderschule wechseln musste. Diese besuchte er bis Herbst 2015, anschließend kam es vermehrt zu Schulabsentismus. Randnummer 34 In seiner Freizeit spielte der Angeklagte vor seiner Inhaftierung gelegentlich Fußball oder ging Schwimmen. Drogen konsumierte er keine. Alkohol trank er nur sehr selten in geringen Mengen. Bis zu seiner Inhaftierung hatte der Angeklagte eine feste Freundin. Randnummer 35 Der Angeklagte ist bisher nicht jugendgerichtlich in Erscheinung getreten. Randnummer 36 Der Angeklagte wurde in hiesiger Sache am 25. Februar 2016 verhaftet und mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21. März 2016 am selben Tag in eine Jugendeinrichtung verschont. Nur wenige Stunde nach seiner Ankunft dort setzte er sich unerlaubt ab, weil er seine Familie und insbesondere seine Mutter vermisste. In der Folgezeit hielt sich der Angeklagte verborgen und wurde nach Invollzugsetzen des Haftbefehls am 22. März 2016 erst am 10. April 2016 erneut festgenommen und befand sich bis zur Urteilsverkündung in Untersuchungshaft. Randnummer 37 Das Vollzugsverhalten des Angeklagten war weitgehend beanstandungsfrei. Er fiel dreimal mit dem Versuch auf, Kontakt zu seinen Mitbeschuldigten, zu denen eine Tätertrennung bestand, aufzunehmen. Diese Kontaktversuche konnten in erzieherischen Gesprächen aufgearbeitet werden. Zudem geriet der Angeklagte einmal in eine verbale Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen. Der Konflikt konnte jedoch im Rahmen eines erzieherischen Gesprächs, an dem sich der Angeklagte konstruktiv beteiligte, beigelegt werden. Randnummer 38 Im Vollzugsalltag zeigte sich der Angeklagte, entsprechend seines jungen Alters, als unreif. Er ließ sich von durchsetzungsstarken Mitgefangenen einschüchtern und reagierte mit starken Rückzugstendenzen. Von den Bediensteten wurde er aufgrund zahlreicher Anliegen, insbesondere seinem immer wiederkehrenden Wunsch, mit seiner Mutter zu telefonieren, als betreuungsintensiv wahrgenommen. Randnummer 39 Bereits zu Beginn seiner Inhaftierung wurde der Angeklagte von Mitgefangenen auf den Tatvorwurf wiederholt angesprochen und beleidigt. Auch insoweit reagierte er mit Rückzugstendenzen und konnte nur eingeschränkt zur Teilnahme am Stationsangebot bewegt werden. Auch innerhalb der Gefangenengruppe war er zunächst stark isoliert. Dies änderte sich erst nach Verlegung eines besonders durchsetzungsstarken Mitgefangenen. Randnummer 40 In schulischer Hinsicht wurde der Angeklagte dem Vorkurs Elementar zugewiesen. Zu Beginn des Kurses musste der Angeklagte von Bediensteten zu den Schulräumen begleitet und wieder zurück in seinen Haftraum gebracht werden, da er von Mitgefangenen auf dem Weg bedroht und beleidigt wurde und weitere Angriffe fürchtete. Nach entsprechender Intervention seitens der Anstalt ließen die Beleidigungen und Bedrohungen nach und der Angeklagte traute sich, allein den Unterricht aufzusuchen. Diesen verfolgte er wissbegierig und aufmerksam. Ab dem 11. Juli 2016 war er zusätzlich der Berufsorientierung Garten- und Landschaftsbau, Technik zugewiesen. Auch dort zeigte er sich engagiert und um eine gewissenhafte Erledigung seiner Aufgaben bemüht. Der Angeklagte hat sich zudem um die Aufnahme in einer therapeutisch-pädagogischen Facheinrichtung für Jugendliche mit sexualisiert grenzverletzendem Verhalten außerhalb Hamburgs bemüht. Er hat eine Kosten- und Platzzusage für die Zeit ab Februar 2017. Für die Zeit bis zur Therapieaufnahme sind ihm von Seiten des FIT wöchentlich zehn bis fünfzehn Fachleistungsstunden für eine psychologische Unterstützung bewilligt und eingerichtet worden. Randnummer 41 Der Angeklagte hat in der Haft einen Entschuldigungsbrief an die Geschädigte verfasst und diesen nach Verlesung in der Hauptverhandlung der Nebenklägervertreterin überreicht. Zudem hat er über seinen Verteidiger der Nebenklägervertreterin für die Geschädigte 1000,- Euro überwiesen. Das Geld hat ihm sein Bruder, der einer Erwerbstätigkeit nachgeht, leihweise zur Verfügung gestellt. Randnummer 42 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des An-geklagten, den von ihm in der Hauptverhandlung als zutreffend bestätigten Berichten der Jugendgerichtshilfe und der Jugenduntersuchungshaftanstalt sowie auf dem verlesenen und mit dem Angeklagten erörterten Auszug aus dem Zentral- und Erziehungsregister vom 20. Juni 2016. Die Feststellungen zu dem Entschuldigungsbrief und zu der Zahlung eines Geldbetrages beruhen auf dem verlesen Schreiben des Angeklagten sowie auf dem verlesenen Schreiben des Verteidigers des Angeklagten vom 29. September 2016 an die Nebenklägervertreterin. 5. B. P. Randnummer 43 Der heute 21 Jahre alte Angeklagte B. P. wurde am 28. Oktober 1994 in Kn. in S. geboren. Er besitzt die s. Staatsangehörigkeit. Randnummer 44 Der Angeklagte stammt aus einer Roma-Familie. Seine Eltern trennten sich als er zwei Jahre alt war. Er blieb zunächst bei seinem Vater und seiner Stiefmutter. Mit drei oder vier Jahren holte ihn seine Mutter zu sich. Mit dieser lebte er ungefähr zwölf Jahre in B., anschließend erfolgte ein Umzug nach Kr.. Der Angeklagte hat einen älteren Bruder, der in H. lebt, sowie einen jüngeren Bruder und mehrere Halbschwestern väterlicherseits, von denen einige ebenfalls in H. leben. Randnummer 45 In B. sowie in Kr. besuchte der Angeklagte einige Jahre die Schule. Nach seinen eigenen Angaben hat er dort ein Diplom erlangt. Anschließend arbeitete er in einer Firma als Metallgießer. Randnummer 46 2014 kam der Angeklagte nach Deutschland, um seine Familie in S. finanziell zu unterstützen. Dies gelang ihm jedoch nicht. Aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse fand er keine Beschäftigung. Zeitweilig sammelte er Pfandflaschen. Eine Arbeitserlaubnis und einen Aufenthaltstitel besitzt der Angeklagte nicht. Randnummer 47 Der Angeklagte war zeitweilig mit einer deutschen Frau nach Roma-Art verheiratet. Die Beziehung ist allerdings seit mehr als einem Jahr beendet. Vor seiner Inhaftierung hatte der Angeklagte keinen festen Wohnsitz. Er kam bei verschiedenen Familienmitgliedern unter, die ihn auch materiell versorgten. Nach seinen eigenen unwiderlegten Angaben trank er vor seiner Inhaftierung täglich Alkohol. Randnummer 48 Der Angeklagte ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Randnummer 49 Der Angeklagte hat sich in dieser Sache am 4. März 2016 nach einer Öffentlichkeitsfahndung selbst gestellt und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. In der Untersuchungshaft wurde der Angeklagte mehrfach wegen der Tatvorwürfe von anderen Mitgefangenen beleidigt und tätlich angegangen, in einem Fall wurde er mit einem Messer angegriffen und erlitt Schnittverletzungen am Oberkörper. Randnummer 50 Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des An-geklagten und auf dem mit dem Angeklagten erörterten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 20. Juni 2016. II. Randnummer 51 In den frühen Morgenstunden des 2016 feierten die jugendlichen Angeklagten A. K. , Z. S. , L. H. und D. M. sowie der erwachsene Angeklagte B. P. den 14. Geburtstag des Angeklagten M. . Die 14 Jahre alte N. B. , eine Mitbewohnerin der Angeklagten H. , nahm ebenfalls an der Feier teil und trank erhebliche Mengen Alkohol. Infolge des Alkoholkonsums geriet N. B. schließlich, nachdem sie zuvor noch mit dem Angeklagten K. einvernehmlich geschlechtlich verkehrt hatte, in einen Zustand der Widerstandsunfähigkeit. Unter Ausnutzung dieses Zustands führte der Angeklagte P. , dessen Steuerungsfähigkeit alkoholbedingt nicht ausschließbar erheblich vermindert war, den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr an der Geschädigten bis zum Samenerguss durch. Im weiteren Verlauf des Geschehens führten die Angeklagten S. , K. – dessen Steuerungsfähigkeit war ebenfalls alkoholbedingt nicht ausschließbar erheblich beeinträchtigt – und M. der Geschädigten jeweils eine Bierflasche vaginal ein. Der Angeklagte S. führte ihr zudem eine Wodkaflasche vaginal ein. Die Angeklagten S. , H. , K. und P. fertigten zudem von den Handlungen an der entblößten Geschädigten Videoaufnahmen mit Mobiltelefonen. Schließlich verbrachten die Angeklagten K. , M. und P. die nur spärlich bekleidete, mittlerweile schreiende Geschädigte bei Außentemperaturen um den Gefrierpunkt nach draußen in einen Hinterhof, wo sie kurze Zeit später von Polizeikräften, die durch einen Nachbarn informiert worden waren, gefunden wurde. Die Angeklagten S. und H. hatten das Verbringen der Geschädigten nach draußen wahrgenommen, ihr jedoch nicht geholfen. Die Geschädigte erlitt eine Absenkung der Körpertemperatur und musste aufgrund ihrer erheblichen Alkoholisierung zunächst auf der Intensivstation behandelt werden. Nach dem Tatgeschehen zog sie sich verstärkt zurück. Im Mai 2016 verließ sie die Jugendwohnung in H. und brach den Kontakt zu ihrer Familie und der Nebenklägervertreterin ab. Ihr Aufenthalt ist unbekannt. Randnummer 52 Am Abend des 10. Februar 2016 trafen sich die Angeklagten A. K., Z. S., D. M. und B. P. gegen 20 Uhr in der Wohnung des A. K.. Man wollte gemeinsam in den 14. Geburtstag von D. M. reinfeiern. Nachdem sie um Mitternacht auf den Geburtstag angestoßen hatten, entschieden sie sich, die Feier in der Wohnung des Angeklagten M. in der B... Straße X in Hamburg fortzusetzen, da dieser allein zu Hause war. Randnummer 53 Der Angeklagte K. trank bis zu diesem Zeitpunkt fünf Flaschen Beck´s Ice zu je 0,33 l mit 2,5 Volumenprozenten, der Angeklagte S. eine Flasche Beck´s Ice zu 0,33 l mit 2,5 Volumenprozenten, der Angeklagte M. zwei Flaschen Beck´s Ice zu je 0,33 l mit 2,5 Volumenprozenten sowie ein Glas Sekt zu 0,1 l mit 12,5 Volumenprozenten und der Angeklagte P. zwei Flaschen Beck´s Gold zu je 0,33 l mit 4,9 Volumenprozenten und drei Gläser Sekt zu je 0,2 l mit 12,5 Volumenprozenten. Randnummer 54 In der Wohnung des D. M. in der B... Straße X begann der Angeklagte S. gegen 1 Uhr mit seiner ehemaligen Freundin, der Angeklagten L. H., über WhatsApp Nachrichten auszutauschen. Der Angeklagte S. lud sie ein, sich zu ihnen zu gesellen. Er fragte, ob sie noch eine Freundin mitbringen könne. Die Angeklagte H., die sich zu diesem Zeitpunkt in ihrer Wohngruppe im A. befand, fragte die ebenfalls in der Jugendwohnung lebende damals 14 Jahre alte N. B., ob sie mitkommen wolle. Diese stimmt nach anfänglichem Zögern zu und die beiden Mädchen entfernten sich unerlaubt aus der Jugendwohnung und begaben sich mit dem Bus nach H.. Randnummer 55 In H. wurden die Angeklagte H. und N. B. von den Angeklagten S. und M. von der Bushaltestelle abgeholt. Gemeinsam begaben sie sich zu Fuß in die in der B... Straße 2 gelegene Wohnung, wo sie gegen ca. 3:30 Uhr eintrafen. Randnummer 56 Die Angeklagten K. und P. hielten sich in der Zwischenzeit in der Wohnung des Angeklagten M. auf, wo sie weiteren Alkohol tranken. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt übergab sich der Angeklagte K. aus einem Fenster. Anschließend trank er weiteren Alkohol. Randnummer 57 Nachdem die Angeklagte H. und N. B. mit den Angeklagten S. und M. in der Wohnung angekommen waren, saßen die Angeklagten und N. B. im Wohnzimmer auf dem dortigen Sofa. Die Gruppe unterhielt sich und es wurden im weiteren Verlauf Fotos und kurze Videos mit dem Handy gefertigt. So filmte der Angeklagte S. gegen 5:21 Uhr den Angeklagten K., N. B. und sich selbst, wie sie zusammen auf dem Sofa saßen. Zudem wurde Alkohol angeboten. Die Angeklagten H. und S. tranken - mit Ausnahme eines Schlucks Eierlikör durch die Angeklagte H. - keinen Alkohol. N. B. trank Whiskey der Marke Jack Daniels. N. B. trank den Alkohol wissentlich und willentlich – möglicherweise im Rahmen eines Wetttrinkens. Sie trank im Zeitraum von ca. 3:30 Uhr bis ca. 5:30 ungefähr sechs bis sieben halbvolle Gläser Jack Daniels mit insgesamt ungefähr 295 ml Whiskey mit 40 Volumenprozenten. Der Angeklagte M. trank im weiteren Verlauf der Nacht drei Gläser Jack Daniels mit jeweils 0,05 l bis 0,1 l Whiskey mit 40 Volumenprozenten. Die Angeklagten K. und P. tranken im Zeitraum von 0:00 Uhr bis 6:30 Uhr jeweils genauso viel Whiskey wie N. B. sowie jeweils eine halbe 0,7 l Flasche Wodka der Marke Puschkin mit 38,5 Volumenprozenten. Der Angeklagte P. trank den Wodka zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt auf ex. Randnummer 58 Der Angeklagte K. und N. B. flirten miteinander. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt etwa zwischen 5:30 Uhr und 6:00 begaben sie sich in das neben dem Wohnzimmer befindliche Schlafzimmer, wo sie den Geschlechtsverkehr einvernehmlich miteinander vollzogen. Die Angeklagten im Wohnzimmer hörten das Stöhnen der N. B.. Nach dem Geschlechtsverkehr begab sich der Angeklagte K. wieder zurück in das Wohnzimmer. N. B. verblieb im Schlafzimmer. N. B. war zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs mit ihm zwar erheblich angetrunken, aber noch nicht infolge des Alkoholkonsums in ihrer Widerstandsfähigkeit eingeschränkt. Randnummer 59 Nachdem der Angeklagte K. das Schlafzimmer verlassen hatte, begab sich die Angeklagte H. einige Zeit später – den genauen Zeitpunkt hat die Kammer nicht feststellen können – in das Schlafzimmer. Sie fand N. B. auf der Schlafcouch liegend vor. Ihr Top und ihr BH waren über ihre Brüste teilweise nach unten verrutscht, ihre Unterhose hing in ihren Kniekehlen. Sie war infolge ihres Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage, auf die Ansprache der Angeklagten H., die ihr sagte, sie wolle nun nach Hause gehen, zu reagieren. Die Angeklagte H. begab sich zurück ins Wohnzimmer. Randnummer 60 Der Angeklagte P. betrat nun das Schlafzimmer und führte an der für ihn erkennbar widerstandsunfähigen N. B., die infolge ihres Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage war, einen Willensentschluss gegen das sexuelle Ansinnen des Angeklagten P. zu bilden, zu äußern und durchzusetzen, den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss unter Ausnutzung des Zustands der Geschädigten durch. Anschließend forderte er den Angeklagten M. auf, in das Schlafzimmer zu kommen, was dieser auch tat. Der Angeklagte P. äußerte ihm gegenüber, dass N. B. ihm in den Schwanz gebissen habe und verließ das Schlafzimmer. Er begab sich zunächst ins Badezimmer und dann in das Wohnzimmer. Randnummer 61 Der Angeklagte M. verließ ebenfalls das Schlafzimmer. Entweder zu diesem Zeitpunkt oder kurz davor erbrach sich N. B. auf das Kopfkissen, auf dem sie lag, und blieb in ihrem Erbrochenen liegen. Es hat nicht festgestellt werden können, dass der Angeklagte M. zuvor ebenfalls an der widerstandsunfähigen N. B. den Geschlechtsverkehr vollzogen hatte. Randnummer 62 Im Anschluss fertigte zunächst der Angeklagte S. gegen 6:21 Uhr im Beisein der Angeklagten H. mit einem Mobiltelefon von der entblößten Geschädigten Filmaufnahmen. Schließlich hatte er die Idee, der Geschädigten Gegenstände vaginal einzuführen. Dem stimmten der Angeklagte M. und schließlich auch der Angeklagte K. zu. Die Angeklagten S., K. und M. führten daraufhin der Geschädigten jeweils eine Bierflasche, Beck´s Ice, 0,33 l, mit dem Flaschenhals vaginal ein. Der Angeklagte S. führte ihr zudem eine Wodkaflasche der Marke Puschkin, 0,7 l, mit dem Flaschenhals vaginal ein. Die Angeklagten H., K. und P. fertigten währenddessen von der entblößten Geschädigten und von den an ihr vorgenommenen Handlungen mit Mobiltelefonen Videoaufnahmen. Die Angeklagte H. äußerte hierbei auch Anweisungen an die handelnden Personen. Bei den jeweiligen Handlungen zum Nachteil der Geschädigten hielten sich die Angeklagten in unterschiedlicher Zusammensetzung im Schlafzimmer sowie im Wohnzimmer, dessen Tür zum Schlafzimmer offen stand, auf. N. B. war während der gesamten Zeit infolge ihres Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage, einen Willensentschluss gegen das sexuelle Ansinnen der Angeklagten zu bilden, zu äußern und durchzusetzen. Die Angeklagten S., K. und M. nutzten diesen Zustand für ihre sexuellen Handlungen aus; die Angeklagte H. unterstützte sie dabei. Im Einzelnen hat die Kammer folgende Feststellungen treffen können: Randnummer 63 Gegen 6:21 Uhr trat der Angeklagte S. an die Geschädigte mit einem Mobiltelefon, mit dem er filmte, heran. Er fragte die ebenfalls im Schlafzimmer anwesende Angeklagte H., ob sie das noch sehen wolle. Diese äußerte ein zustimmendes Geräusch und der Angeklagte S. hielt das Mobiltelefon direkt zwischen die gespreizten Beine der Geschädigten und filmte ihre Vagina in Großaufnahme. Im Hintergrund wurden Ekelgeräusche geäußert und der Angeklagte S. sagte „gefällt mir.“ Die Angeklagte H. sprach nun für das Video eine J. an, die ebenfalls in der Wohngruppe lebte und sowohl die Angeklagte als auch die Geschädigte kannte. Sie äußerte: „J., das ist N., sie wurde von, keine Ahnung, vier Jungs gefickt oder so.“ Daraufhin drehte der Angeklagte S. die Handykamera zu sich und rief: „Meinen Bratgos!“ Die Geschädigte hatte mittlerweile ihre Beine geschlossen und sie leicht zur linken Seite gedreht. Sie lag weiterhin regungslos in ihrem Erbrochenen. Die Angeklagte H. lachte über den Zustand der Geschädigten und die Angeklagten S. und K., der nun in das Schlafzimmer zurückgekehrt war, äußerten: „Lass sie schlafen.“ Randnummer 64 Gegen 6:27 Uhr hielten sich jedenfalls die Angeklagten S., M., H. und zumindest später der Angeklagte K. im Schlafzimmer bei der Geschädigten auf. Der Angeklagte S. filmte die Geschädigte. Die Angeklagte H. äußerte „iieh“ während die Geschädigte aufstieß und sich erbrach. Der Angeklagte S. fragte die Angeklagte H.: „Du magst so etwas, oder?“ Es wurden Ekelgeräusche geäußert, der Angeklagte S. lachte und die Angeklagte H. kicherte. Der Angeklagte S. forderte sodann den Angeklagten M. auf, ihm eine Flasche zu geben. Der Angeklagte M. äußerte daraufhin: „Das ist perfekt.“ Randnummer 65 Im Anschluss führte der Angeklagte S. eine Beck´s Ice Flasche 0,33 l mit dem Flaschenhals in die Vagina der Geschädigten, die mit gespreizten Beinen vor ihm lag, ein. Es hat nicht sicher festgestellt werden können, ob die Beine der Geschädigten zu diesem Zweck von einem der Angeklagten gespreizt worden waren oder ob die Geschädigte sich wieder gedreht und die Beine selbstständig gespreizt hatte. Der Angeklagte S. bewegte den Flaschenhals der Bierflasche in der Vagina der Geschädigten mehrfach hin und her. Währenddessen filmte der direkt neben ihm stehende Angeklagte K. das Geschehen und sagte zu dem Angeklagten S.: „Lass mich mal ein bisschen, Bruder. Ich will auch mal.“ Der Angeklagte S. trat zur Seite, übernahm das Handy des Angeklagten K., während der Angeklagte K. die in der Vagina der Geschädigten steckende Bierflasche übernahm. Die Angeklagte H. filmte die beiden Angeklagten bei ihrem Tun, lachte und rief mehrfach: „Ihr müsst mal leise sein.“ Der Angeklagte K. bewegte den Flaschenhals der Bierflasche seinerseits in der Vagina der Geschädigten hin und her. Dies tat im Anschluss auch der Angeklagte D. M.. Randnummer 66 Im weiteren Verlauf entschloss sich der Angeklagte S., der Geschädigten eine Wodkaflasche der Marke Puschkin 0,7 l vaginal einzuführen. Entweder vor oder nach dem erstmaligen Einführen – Näheres hat nicht sicher festgestellt werden können – posierte er gegen 6:28 Uhr mit der Wodkaflasche in der erhobenen rechten Hand und äußerte „Ich bin der Flaschen- und Wodka-Man. Hier ist mein Schatz L..“ Dabei wurde er von der Angeklagten H. gefilmt. Schließlich fragte der Angeklagte S. nach einer Gurke. Die Angeklagte H. regte sich darüber auf, dass alles nach „Kotze“ riechen würde. Der Angeklagte K. schlug vor, die Geschädigte „rauszuschmeißen“. Der Angeklagte M. schlug dies ebenfalls vor. Der Angeklagte S. fragte erneut nach einer Gurke oder etwas Großem. Randnummer 67 Gegen 6:29 Uhr trat der Angeklagte S. erneut an die Geschädigte heran. Die Angeklagten P. und M. standen unmittelbar hinter ihm um die Geschädigte herum. Der Angeklagte K. rief „Warte, warte ich will aufnehmen“ und schob sich zwischen die Angeklagten P. und M.. Einer der Angeklagten äußerte: „Erst einmal Woddi, Woddi und dann Beck´s Ice.“ Der Angeklagte K. beugte sich derweil ebenfalls zu der Geschädigten herab, um zu filmen. Die Angeklagte H. hielt sich auch in dem Schlafzimmer auf und filmte das Geschehen von hinten. Der Angeklagte S. führte der Geschädigten eine Bierflasche der Marke Beck´s Ice mit dem Flaschenhals vaginal ein. Dabei hob er das rechte Bein der teilweise auf der linken Seite liegenden Geschädigten an. Er bewegte die eingeführte Flasche mehrfach hin und her. Im Hintergrund wurde gejohlt und der Angeklagte K. rief „ guck sie an, Bruder“. Mehrere Angeklagte lachten, eine Zuordnung hat nicht sicher getroffen werden können. Die Geschädigte stöhnte derweil und die Angeklagte H. forderte die Anwesenden auf, leise zu sein. Der Angeklagte S. entfernte die Bierflasche aus der Vagina der Geschädigten und ließ sie betont angewidert zu Boden fallen. Die Angeklagte H. sprach für das Video erneut eine J. an: „Also J., das ist N., sie wurde von drei Jungs gefickt, digger.“ Im Hintergrund wurde von den anderen Angeklagten gejohlt und mehrfach Schlampe gerufen. Eine Zuordnung hat insoweit nicht erfolgen können. Der Angeklagte S. jedenfalls johlte „ja, ja“ woraufhin die Angeklagte H. zu ihm sagte: „Halts Maul.“ Währenddessen filmte der Angeklagte P. mit einem Mobiltelefon die Geschädigte ebenfalls. Der Angeklagte S. rief in Richtung L. H. „Schatz!“, woraufhin diese mit einem Kichern in der Stimme erneut äußerte „Halts Maul. Mann“. Der Angeklagte S. fragte daraufhin: „Was denn Schatz?“ Und der Angeklagte K. schrie ebenfalls „Schatz!“. Der Angeklagte S. rief schließlich: „Komm mal L.“, woraufhin die Angeklagte H. abfällig äußerte „iieh“. Erneut sagte der Angeklagte S.: „L. komm her.“ Der Angeklagte K. schrie begeistert. Die Angeklagte H. äußerte schließlich „Nimm mal von da auf“, woraufhin einer der Angeklagten das Handy von der Angeklagten H. übernahm. Die Angeklagte H. setzte erneut an, das Video zu besprechen, indem sie äußerte: „Das ist N., ne.“ Auf Aufforderung von einem der Angeklagten, „Bruder mach mal, mach mal, ich will die Wodka noch mal“ hielt der Angeklagte S. die Wodkaflasche erneut in die Kamera des Mobiltelefons und äußerte: „Da meine Woddi“, woraufhin einer der anderen Angeklagten meinte: „Nimm mal auf!“ Wer zu diesem Zeitpunkt mit dem Mobiltelefon filmte, hat nicht sicher festgestellt werden können. Der Angeklagte S. klappte die Beine der Geschädigten auseinander, indem er das rechte Bein der auf der linken Seite liegenden Geschädigten anhob und festhielt. Er führte die Wodkaflasche mit dem Flaschenhals vaginal ein. Der Angeklagte M. äußerte: „Ist das ekelig, ich geh raus. Willst Du das sehen?“ Der Angeklagte S. bewegte die Wodkaflasche mehrfach in der Vagina der Geschädigten hin und her. Dann legte er das rechte Bein zurück auf das linke Bein der Geschädigten und zog die Flasche aus der Vagina. Dazu äußerte der Angeklagte M.: „Du kleine Fotze, du kleine Hure, ich fick deine ganze Mutter, mach nicht mein Bett dreckig, sonst mache ich deine Muschi dreckig.“ Randnummer 68 Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt wurde der Geschädigten auch eine 10-15 cm große Taschenlampe vaginal eingeführt und zunächst in der Vagina belassen. Genaueres hierzu – wann dies erfolgte und wer dies tat – hat die Kammer nicht feststellen können. Der Angeklagte M. entfernte die Taschenlampe schließlich, weil er befürchtete, dass sich die Geschädigte verletzen könnte. Er entsorgte diese im Hausmüll. Randnummer 69 Schließlich fing die Geschädigte an zu schreien und der Angeklagte K. schlug vor, sie „rauszuschmeißen“. Dem stimmte der Angeklagte M. zu. Beiden Angeklagten ging es darum, die Geschädigte an die frische Luft zu bringen. Zudem hatten sie Angst, dass die Nachbarn wegen des Lärms die Polizei verständigen würden. Der Angeklagte S. widersprach diesem Vorhaben und verwies auf die kalten Temperaturen draußen. Auch die Angeklagte H. äußerte, dass sie das doch nicht machen könnten, weil es draußen so kalt sei. Randnummer 70 Als der Angeklagte S. und die Angeklagte H. die Wohnung verlassen wollten, trugen die Angeklagten K. und P. für die Angeklagten S. und H. sichtbar zwischen 6:30 Uhr und 6:50 Uhr – der genaue Zeitpunkt hat nicht sicher festgestellt werden können – die Geschädigte mit dem Laken, auf dem sie lag, aus der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung bis zur Haustür zum Hinterhof. Der Angeklagte M. hielt ihnen die Wohnungstür auf. Von der Haustür zum Hinterhof zog der Angeklagte P. die Geschädigte auf dem Bettlaken nach draußen in den Hinterhof. Die Außentemperatur betrug zu diesem Zeitpunkt etwa null Grad und die Geschädigte war weiterhin nur mit einem heruntergerutschten Top, einem verrutschten BH und einer heruntergezogenen Unterhose bekleidet. Die Angeklagten K., M. und P. nahmen beim Heraustragen der Geschädigten zumindest billigend in Kauf, dass sie eine Unterkühlung erleiden würde. Dass sie ihren Tod durch Erfrieren billigend in Kauf nahmen, hat die Kammer dagegen nicht feststellen können. Randnummer 71 Die Angeklagten S. und H., die erkannt hatten, dass die Geschädigte von den Angeklagten K., M. und P. entsprechend der zuvor erfolgten Ankündigung nach draußen gebracht worden war, kamen der Geschädigten nicht zur Hilfe; insbesondere verständigten sie nicht die Rettungskräfte, was ihnen mittels von Mobiltelefonen oder Einschaltung von Anwohnern ohne weiteres möglich gewesen wäre.Dabei nahmen die Angeklagten S. und H. die Gefährdungslage der Geschädigten infolge der kalten Außentemperaturen und ihres alkoholisierten Zustands zumindest ebenso billigend in Kauf wie die Erforderlichkeit der ihnen zumutbaren Rettungshandlungen. Randnummer 72 Die Angeklagten, die am Hauseingang wieder aufeinander trafen, verabschiedeten sich schließlich voneinander und begaben sich jeweils nach Hause. Randnummer 73 Der Zeuge D. W. hörte in seiner zum Hinterhof in der B... Straße ausgerichteten Wohnung die Geschädigte laut schreien. Sie reagierte nicht auf seine Nachfragen und Hilfsangebote. Er verständigte um 6:51 Uhr die Polizei, die die Geschädigte bei ihrem Eintreffen um 6:53 Uhr im Hinterhof vor dem Abgang zur Kellertreppe im Schneidersitz auf dem Bettlaken sitzend antraf. N. B. hatte ihren Kopf nach vorne auf die Knie gelegt und war nicht ansprechbar. Randnummer 74 Die Geschädigte wurde schließlich in ein Krankenhaus gebracht. Sie wies bei ihrer Einlieferung eine herabgesenkte Körpertemperatur von 35,4 Grad auf. Um 7:51 Uhr wies sie eine Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille auf. Aufgrund der erheblichen Alkoholisierung wurde sie zunächst auf die Intensivstation verbracht. Zudem wies sie Schürfverletzungen am rechten Ellenbogen, am linken Unterarm und am Rücken auf, wobei nicht sicher hat festgestellt werden können, ob diese durch die Tathandlungen der Angeklagten oder später durch ein Verhalten der Geschädigten draußen entstanden sind. Randnummer 75 Die Geschädigte zog sich nach der Tat verstärkt zurück, machte sich Selbstvorwürfe und konnte nur schwer Vertrauen zu anderen fassen. Auf Initiative ihrer Halbschwester vereinbarte Termine bei einem Psychologen nahm sie nicht wahr. Im Mai 2016 verließ sie die Jugendwohnung in Hamburg. Ihr Aufenthalt ist seitdem unbekannt. Den Kontakt zu ihrem Vater und ihrer Halbschwester hat sie ebenso wie den Kontakt zu der Nebenklägervertreterin abgebrochen. Randnummer 76 Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten H., S. und M. war zum Tatzeitpunkt weder aufgehoben noch erheblich beeinträchtigt. Es hat nicht ausgeschlossen werden können, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten K. und P. zum Tatzeitpunkt infolge des Alkoholkonsums erheblich beeinträchtigt war. III. Randnummer 77 1. Einlassung der Angeklagten Randnummer 78

  1. a)Z. S. Randnummer 79 Der Angeklagte S. hat in der Hauptverhandlung wie bereits im Ermittlungsverfahren im Rahmen seiner ersten verantwortlichen Vernehmung seine Tatbeteiligung eingeräumt und die Tatbeiträge der anderen Angeklagten benannt. Der Angeklagte hat die Fragen sämtlicher Verfahrensbeteiligter umfassend beantwortet. Im Wesentlichen hat er sich wie folgt eingelassen: Randnummer 80 Er habe sich am 10. Februar 2016 gegen 20 Uhr mit A. K., mit dem er gut befreundet sei, in dessen Wohnung getroffen. Später seien auch D. M. und B. P. hinzugekommen. Nachdem ihnen D. M. mitgeteilt habe, dass er um Mitternacht Geburtstag habe, hätten die anderen angefangen, Alkohol zu trinken. Er selbst habe nur eine Flasche Beck´s Ice getrunken, weil er seiner Mutter wegen eines Termins am nächsten Tag versprochen gehabt habe nichts zu trinken. A. K. und B. P. hätten vier bis fünf Flaschen Beck´s Ice getrunken, D. M. etwas weniger sowie Sekt. A. K. habe ihn überredet über Nacht zu bleiben und sie seien in die Wohnung von D. M. gegangen, weil dieser sturmfrei gehabt habe. Gegen 1 Uhr habe er, der Angeklagte, angefangen mit L. H. über WhatsApp Nachrichten auszutauschen. L. H. würde er seit einem Jahr kennen. Sie seien mal zusammen gewesen. Es habe sich schließlich ergeben, dass L. H. mit N. B. - er habe L. gefragt gehabt, ob sie nicht jemanden mitbringen könne - in die Wohnung in der B... Straße gekommen sei. Er, der Angeklagte, habe die beiden mit D. M. an einer Bushaltestelle abgeholt. Randnummer 81 In der Wohnung habe A. K. alkoholische Getränke angeboten. D. M., A. K. und B. P. hätten Beck´s Ice, Wodka und Whiskey getrunken. N. B. habe ebenfalls wissentlich Whiskey getrunken, so sechs bis sieben halbvolle Gläser Jack Daniels teilweise auch auf „ex“. Sie habe gesagt, dass sie schon öfters getrunken habe. Es habe so eine Art Wetttrinken stattgefunden. A. K. und N. B. hätten miteinander geflirtet und seien dann zusammen ins Schlafzimmer gegangen. Da sei sie nur leicht angetrunken gewesen. Sie hätten am Anfang nicht geglaubt, dass A. K. und N. B. wirklich miteinander schlafen würden. Sie hätten lautes Gestöhne gehört und gedacht, dass sei vorgetäuscht. Randnummer 82 A. K. sei nach ungefähr 15 Minuten halbnackt aus dem Zimmer gekommen. Er habe D. M. und B. P. gefragt, ob sie auch ihren Spaß haben wollen. Dabei habe er ihnen mit den Augen signalisiert, dass sie rein gehen könnten. Nach einem kurzen Blickwechsel seien D. M. und B. P. in das Schlafzimmer gegangen und hätte die Tür abgeschlossen. Man habe wieder ein Stöhnen gehört. Randnummer 83 A. K. sei zurück von der Toilette gekommen und gemeinsam hätten sie an der Tür zum Schlafzimmer geklopft. D. M. habe mit einer Unterhose und einem grünen T-Shirt bekleidet die Tür geöffnet und B. P., der etwas weiter hinten lediglich mit Boxershorts bekleidet gestanden habe, habe gerufen, sie habe ihm in den Penis gebissen. Zu diesem Zeitpunkt habe N. B. auf dem Bett gelegen und sei nicht mehr richtig ansprechbar gewesen. Randnummer 84 Dann sei die Idee mit den Flaschen aufgekommen; wer die Idee gehabt habe, könne er nicht mehr sagen. Zuerst sei der Flaschenkopf einer Beck´s Ice Flasche vaginal eingeführt und in der Vagina bewegt worden. Dies hätten er selbst, A. K. und D. M. gemacht. Dabei sei auch mal das Bein der Geschädigten angehoben worden. L. H. habe die Handlungen von D. M. und A. K. mit einem Handy gefilmt. Auch B. P. habe das Einführen der Bierflasche gefilmt. Er selbst habe mit dem Handy von L. H. gefilmt. Anschließend sei die Wodka-Flasche eingeführt worden. Das sei die Flasche gewesen, aus der zuvor getrunken worden sei. D. M. habe die Wodka-Flasche aus dem Wohnzimmer geholt und sie als erster eingeführt. Anschließend habe dies auch B. P. gemacht. Dabei habe sich N. B. erbrochen. Es habe gestunken und er sei rausgegangen. Randnummer 85 Als er wieder reingekommen sei, sei ein weiteres Handyvideo gefertigt worden. L. H. habe dabei Regieanweisungen erteilt. Sie habe auch eine J. erwähnt. Dieser habe sie beweisen wollen, dass N. B. eine Schlampe sei. Randnummer 86 Schließlich habe N. B. angefangen zu schreien. D. M. sei deswegen in Panik geraten. Er habe befürchtet, dass die Nachbarn die Polizei rufen würden, und habe deswegen gewollt, dass sie rausgeworfen werde. Er selbst habe dem ebenso wie A. K. widersprochen und darauf hingewiesen, dass es kalt sei. Er habe dann mit L. H. die Wohnung verlassen. A. K. und B. P. hätten die Geschädigte auf ihrem Bettlaken angehoben und rausgetragen. D. M. habe die Wohnungstür offengehalten. Sie hätten nicht gesagt, wo sie sie hinbringen wollen und er habe nicht gedacht, dass sie sie im Hinterhof ablegen würden. Am Ausgang vom Hinterhof habe er A. K. und B. P. getroffen und sich von ihnen verabschiedet. Da habe er noch lautes Geschrei gehört. Randnummer 87 Der Angeklagte S. hat bei der Inaugenscheinnahme der auf dem Mobiltelefon der Geschädigten H. sichergestellten Videosequenzen sich selbst und seine Stimme identifiziert und schließlich eingeräumt, dass er möglicherweise der Geschädigten auch eine Wodkaflasche vaginal eingeführt habe. Randnummer 88
  2. b)A. K. Randnummer 89 Der Angeklagte K. hat sich in der Hauptverhandlung, wie bereits im Rahmen der Haftprüfung vor der Kammer über eine Erklärung seines Verteidigers, die er als richtig bestätigt und sich auf Nachfrage der Kammer ausdrücklich zu Eigen gemacht hat, im Wesentlichen wie folgt geständig eingelassen: Randnummer 90 Er, Z. S., B. P. und D. hätten in den am 2016 stattfindenden Geburtstag von D. M. reinfeiern wollen. Sie hätten sich daher am Abend des 10. Februar 2016 bei ihm in der Wohnung getroffen. Sie hätten zusammen gegessen, Alkohol getrunken und um Mitternacht D. M. zum Geburtstag gratuliert sowie auf seinen Geburtstag angestoßen. Danach hätten sie die Feier in die Wohnung von D. Vater in die B... Straße verlegt, da sie dort ungestört hätten feiern können. Einige Zeit später seien L. H., die Ex-Freundin von Z. S., und N. B. hinzugekommen. Z. S. und D. M. hätten die beiden vom Bahnhof H. abgeholt, während er und B. P. in der Wohnung weiteren Alkohol getrunken hätten. Irgendwann habe er sich aus dem Fenster übergeben müssen und habe anschließend weitergetrunken. Nachdem Z. S., D. M., L. H. und N. B. in der Wohnung eingetroffen seien, hätten sie weitergetrunken. L. H. und Z. S. hätten nichts getrunken. Er selbst habe in jedem Fall mehrere Bier, mehrere Gläser Wodka gemischt sowie mehrere Gläser Whiskey, Jack Daniels, pur getrunken. N. B. habe freiwillig mehrere Gläser Jack Daniels getrunken, was er für ein Mädchen erstaunlich gefunden und möglicherweise anerkennend kommentiert habe. Randnummer 91 N. B. und er hätten einander sympathisch gefunden und seien sich näher gekommen. Er habe ihr immer mal wieder über das Bein gestreichelt und ihre Hand berührt. Sie habe ebenfalls seine Hand mehrfach berührt. Irgendwann habe er sie flüsternd gefragt, ob sie nicht nach nebenan gehen wollen. Sie sei einverstanden gewesen und sie seien ins Schlafzimmer gegangen, N. B. habe zu diesem Zeitpunkt einen angetrunkenen, aber keinen betrunkenen Eindruck gemacht. Sie beide hätten in D. Bett freiwillig miteinander Geschlechtsverkehr gehabt. Dazu hätten sie sich beide vollständig ausgezogen. N. B. habe laut gestöhnt und er, der Angeklagte, habe sich dadurch bestätigt gefühlt. Randnummer 92 Nach dem Geschlechtsverkehr sei er halbnackt aus dem Schlafzimmer zu den anderen gegangen. N. B. habe noch etwas liegen bleiben und dann nachkommen wollen. Irgendwann habe es L. H. zu lange gedauert, dass N. B. aus dem Zimmer komme, und sie habe nach ihr geschaut. B. P. sei ebenfalls zu N. ins Zimmer gegangen und möglichweise auch D. M.. In den nächsten geschätzten dreißig Minuten seien Z. S. und L. H. meistens im Wohnzimmer gewesen. D. sei abwechselnd im Wohn- und im Schlafzimmer gewesen. B. P. habe er nicht gesehen. Irgendwann sei dieser aus dem Schlafzimmer gerannt und habe auf S. geschrien: „Sie hat mir in den Schwanz gebissen.“ Randnummer 93 Er selbst habe dann das Schlafzimmer, in dem sich Z. S., L. H. und D. M. befunden hätten, betreten. N. B. habe teilweise bekleidet mit ihrem BH und entblößtem Geschlecht auf dem Bett gelegen. Sie habe sich selbst und das Bett vollgekotzt gehabt. Z. S. und L. H. hätten ihre Handys in der Hand gehabt und N. gefilmt. Er und Z. S. hätten dann gesagt, dass man N. schlafen lassen solle. Er sei dann zunächst ins Wohnzimmer zu B. P. gegangen. Als er wenige Augenblicke später das Schlafzimmer wieder betreten habe, habe er gesehen, wie Z. S. eine Bierflasche in N.s Scheide gesteckt und diese rein und raus bewegt habe. Er selbst und L. H. hätten das gefilmt. Er habe dann zu Z. S. gesagt, dass er auch mal wolle und habe die Bierflasche von Z. S. übernommen und in ihrer Vagina hin und her bewegt. Auch habe er gefilmt, wie Z. S. eine Wodkaflasche vaginal einführte. Er habe schließlich das Zimmer verlassen und das Video weiterschicken wollen. Dazu sei es aber nicht gekommen. Randnummer 94 D. M. sei irgendwann sauer gewesen, weil N. B. ihm das ganze Bett vollgekotzt habe. Er, der Angeklagte, habe gemeint, dass man sie rausschmeißen sollte. Dabei sei es ihm zum einen darum gegangen, D. M. zu unterstützen, zum anderen wisse er von sich selbst, dass frische Luft bei übermäßigem Alkoholkonsum förderlich sei. Randnummer 95 Er und B. P. hätten N. B. auf ihrem Bettlaken bis zur Haustür getragen. D. M. habe die Tür aufgehalten. B. P. habe sie dann allein auf dem Laken zum Hinterausgang gezogen. N. B. habe während des Tragens und Ziehens laut geschrien, auch noch als sie draußen gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass sie dort draußen schnell gefunden werden würde. Anschließend hätten sie sich voneinander verabschiedet und seien gegangen. Er selbst sei mit B. P. und D. M. zu sich nach Hause gegangen. Randnummer 96 Der Angeklagte K. hat im Anschluss an seine Erklärung die Fragen aller Verfahrensbeteiligten umfassend beantwortet. Bei der Inaugenscheinnahme der auf dem Mobiltelefon der Geschädigten H. sichergestellten Videosequenzen hat er sich selbst und seine Stimme identifiziert und insbesondere erneut eingeräumt, dass er die in der Vagina der Geschädigten von dem Angeklagten Z. S. eingeführte Bierflasche von diesem übernommen und hin und her bewegt habe. Randnummer 97
  3. c)L. H. Randnummer 98 Die Angeklagte H. hat sich in der Hauptverhandlung wie bereits im Ermittlungsverfahren im Rahmen ihrer ersten verantwortlichen Vernehmung unter Einräumung eigener Tatbeiträge im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Randnummer 99 Sie habe vor der Tat ungefähr einen Monat mit N. zusammen in einer Wohngruppe gewohnt. Eine J. habe dort auch gewohnt, zwischen den beiden habe es Streit gegeben. Sie und N. B. seien auf ihrem Zimmer gewesen, als sie mit Z. S. über WhatsApp Nachrichten ausgetauscht habe. Dieser habe sie eingeladen vorbeizukommen und gefragt, ob sie eine Freundin mitbringen könne. N. B. habe zunächst keine Lust gehabt mitzukommen, dann aber doch zugestimmt. Sie seien mit dem Nachtbus nach H. gefahren. Dort hätten sie Z. S. und D. M. abgeholt. Sie seien zu der Wohnung von D. M. gegangen. Da sei alles normal gewesen. A. K. habe sie beide gefragt, ob sie etwas trinken wollten. Das habe sie selbst mit Ausnahme eines kleinen Schlucks Eierlikör abgelehnt. N. B. habe Whiskey getrunken. Sie habe Fotos mit A. K. gemacht. Dieser habe sie dann gefragt, ob sie in das andere Zimmer mitkommen wolle. Das habe sie gemacht; ein bisschen später hätten sie gehört, dass sie stöhnt. Randnummer 100 D. M. und B. P. hätten durch das Schlüsselloch geschaut. Sie selbst habe einmal Z. S. aufgefordert rein zu gehen. Er habe das aber abgelehnt. A. K. sei nackt mit vorgehaltenen Kleidungsstücken rausgekommen. Dann seien A. K., D. M. und B. P. – ob die tatsächlich zu dritt gewesen seien, wisse sie gar nicht so richtig – in das Zimmer gegangen, nachdem sie etwas miteinander besprochen gehabt hätten. Sie hätten die Tür geschlossen. Sie selbst sei vorher noch kurz in dem Schlafzimmer gewesen und habe versucht gehabt mit N. B. zu reden, da sie nach Hause habe gehen wollen. N. B. habe auf dem Bett mit verrutschtem Oberteil und halb ausgezogener Unterhose gelegen. Sie habe nichts wahrgenommen und nicht auf sie, die Angeklagte, reagiert. Auf Nachfrage hat die Angeklagte H. angegeben, dass sie nicht sagen könne, wie viel Zeit zwischen dem Verlassen des Zimmers durch A. K. und ihrem Betreten des Zimmers verstrichen sei. Randnummer 101 Als die anderen wieder rausgekommen seien, seien sie und Z. S. auch in das Schlafzimmer gegangen. Sie habe dann auf dem Handy von A. K. ganz kurz ein Video gesehen, auf dem D. M. mit der bewusstlosen N. B. den Geschlechtsverkehr vollziehe. Anschließend sei das mit den Flaschen gekommen. Die erste Idee sei von Z. S. gekommen. Er habe zunächst nach einer Gurke gefragt. Dann sei eine Flasche geholt worden. Sie selbst habe das Einführen einer Flasche gesehen, sie wisse aber nicht, ob das die Beck´s Ice-Flasche oder die Wodka-Flasche gewesen sei. Z. S., A. K. und D. M. hätten eine Flasche eingeführt und die Flasche penismäßig hin und her bewegt. Sie hätten gelacht und zueinander gesagt „gib mal her.“ Dabei sei gefilmt worden. Z. S. habe mit ihrem Handy gefilmt und sie habe auch selbst Videoaufnahmen gefertigt. Dabei habe sie auch mal Anweisungen gemacht und auch gesagt, dass N. B. eine Schlampe sei. B. P. habe ebenfalls sein Handy in der Hand gehabt. Randnummer 102 Irgendwann habe N. B. angefangen zu schreien. Als sie lauter geworden sei, habe D. M. gemeint, dass sie raus solle. Sie, die Angeklagte, habe zu den anderen gesagt, dass sie das nicht machen könnten, weil es noch so kalt sei. Sie habe die anderen aber schon so verstanden, dass sie sie nach draußen bringen wollten, auch wenn sie nicht gesehen habe, wo N. B. abgelegt worden sei. Randnummer 103 Die von ihr und Z. S. mit ihrem Handy gefertigten Videoaufnahmen habe sie zeitnah gelöscht. Wann wisse sie nicht mehr, aber zu dem Zeitpunkt habe sie noch nicht gewusst, dass die Polizei ermitteln würde. Randnummer 104 Die Angeklagte hat die Fragen aller Verfahrensbeteiligten beantwortet. Bei der Inaugenscheinnahme der auf ihrem Mobiltelefon sichergestellten Videosequenzen hat sie sich und ihre Stimme identifiziert. Randnummer 105
  4. d)D. M. Randnummer 106 Der Angeklagte D. M. hat in der Hauptverhandlung abweichend von seinen Angaben im Ermittlungsverfahren erstmalig eigene Missbrauchshandlugen in Form des vaginalen Einführens einer Bierflasche eingeräumt und die Tatbeiträge der anderen Angeklagten benannt. Dabei hat er seine früheren Angaben anlässlich einer Haftprüfung sowie gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen korrigiert. Der Angeklagte hat die Nachfragen sämtlicher Verfahrensbeteiligter beantwortet und sich im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Randnummer 107 Anfangs seien sie in der Wohnung von A. K. gewesen. Dort hätten sie um Mitternacht Champagner oder Sekt getrunken. Vorher hätten sie Beck´s Ice getrunken, wobei er ungefähr ein bis zwei Flaschen getrunken habe. Später seien sie in seine Wohnung gegangen. Dort hätten sie Whiskey aus einer großen Flasche, in der noch etwa zwei Liter enthalten gewesen seien, getrunken. Er selbst habe zwei bis drei Gläser Whiskey getrunken. Z. S. habe ihn dann aufgefordert, mit ihm zusammen L. H. abzuholen. Er selbst habe L. H. und N. B. vorher nicht gekannt. Z. S. habe sie vorgestellt. Dabei habe N. B. nichts zu ihrem Alter gesagt. Er habe sie auf 16 oder 17 Jahre geschätzt. Randnummer 108 Die Stimmung in der Wohnung sei gut gewesen. Sie hätten alle eine Shisha geraucht und es sei Alkohol getrunken worden. N. B. habe mit A. K. Fotos gemacht und sei dann mit ihm ins Schlafzimmer gegangen. Da sei sie angetrunken, aber nicht betrunken gewesen. Nach zwei, drei Sekunden habe sie gestöhnt, woraufhin L. H. sie als Schlampe bezeichnet habe. Randnummer 109 A. K. sei dann wieder aus dem Schlafzimmer gekommen. Er habe eine Unterhose getragen und sei ohne etwas zu sagen auf die Toilette gegangen. Anschließend sei B. P. in das Schlafzimmer gegangen. Nach ein paar Minuten habe dieser ihn zu sich gerufen und gesagt, dass sie ihm in den Penis gebissen habe. Randnummer 110 N. B. habe, als er das Schlafzimmer betreten habe, auf dem Bett gelegen. Er habe ihr eine Flasche Wasser ins Gesicht geschüttet, woraufhin sie ihren Kopf ein bisschen geschüttelt und irgendwelche unverständlichen Geräusche von sich gegeben habe. Er, der Angeklagte, sei dann aus dem Schlafzimmer rausgegangen. In diesem Moment habe sich N. B. erbrochen und Z. S. sei wieder zu ihr gegangen. Randnummer 111 Er selbst habe nicht mit ihr geschlafen und es sei auch kein Video davon gefertigt worden. Randnummer 112 Z. S. habe nach etwas Großem, einer Gurke oder so, gefragt und habe dann die Idee mit der Wodka-Flasche gehabt. Er selbst oder jemand anderes habe die Wodka-Flasche geholt und sie Z. S. gegeben. Dieser habe sich gefilmt und gemeint, er sei der Wodka-Man. Er habe die Flasche mit dem Flaschenhals eingeführt und sie bewegt. L. H. habe ebenfalls gefilmt. Er, der Angeklagte, wisse aber nicht, ob Z. S. und L. H. gleichzeitig oder nacheinander gefilmt hätten. Randnummer 113 Später sei die Bierflasche eingeführt worden. Sie hätten das lustig gefunden. Er selbst habe auch, ebenso wie Z. S., die Bierflasche eingeführt. Wer das sonst noch gemacht habe, könne er nicht sagen. Er habe insbesondere nicht gesehen, dass B. P. dies getan habe. Während des Einführens der Flaschen habe Z. S. seine Hose ausgezogen und nur noch eine Unterhose getragen. Er habe gemeint, dass er seinen Schatz L. nicht betrügen wolle. Randnummer 114 Es sei auch eine 10-15 cm lange schwarze Taschenlampe eingeführt worden. Von wem, wisse er aber nicht mehr. Jedenfalls habe er gemerkt, dass die Taschenlampe in der Vagina der Geschädigten stecken gelassen worden sei. Da er Angst gehabt habe, dass sich N. B. dadurch verletzen könnte, habe er die Taschenlampe entfernt und im Mülleimer entsorgt. Randnummer 115 N. B. habe schließlich angefangen zu schreien. Er habe mit A. K. besprochen, sie an die frische Luft zu bringen. Dabei sei es schon darum gegangen, N. B. nach draußen zu bekommen, da sie Angst gehabt hätten, dass N. B. schreien und die Polizei kommen würde. Er habe dazu die Tür aufgehalten. Die Geschädigte sei im Hausflur und nicht draußen im Hof abgelegt worden. L. H. und Z. S. seien auch dabei gewesen. Sie seien schließlich zu fünft aus dem Haus gegangen und hätten sich vor der Haustür verabschiedet. Er sei mit B. P. und A. K. zu diesem nach Hause gegangen. Auf dem Weg sei B. P. alkoholbedingt hingefallen. Randnummer 116 Bei der Haftrichterin, bei der er die Tatvorwürfe noch bestritten hatte, habe er nicht die Wahrheit gesagt, weil er gehofft habe, auf diese Weise schnell entlassen zu werden. Auch gegenüber dem jugendpsychiatrischen Sachverständigen habe er gelogen, weil er nicht schuldig gesprochen werden wollte. Randnummer 117 Der Angeklagte M. hat bei der Inaugenscheinnahme der auf dem Mobiltelefon der Geschädigten H. sichergestellten Videosequenzen sich selbst und seine Stimme identifiziert und insoweit insbesondere eingeräumt, dass er am Ende einer Videosequenz geäußert habe: „Du kleine Fotze, du kleine Hure, ich fick deine ganze Mutter, mach nicht mein Bett dreckig, sonst mache ich deine Muschi dreckig.“ Randnummer 118
  5. e)B. P. Randnummer 119 Der Angeklagte B. P., der im Ermittlungsverfahren eigenhändige Tathandlungen in Abrede gestellt hat, hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, mit N. B. den Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben. Allerdings hat er diesen als einvernehmlich geschildert und Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten in Abrede gestellt. Dabei hat er unter Beantwortung der Fragen sämtlicher Verfahrensbeteiligter mehrere Versionen des Geschehens geschildert. Im Einzelnen: Randnummer 120
  6. aa)Am ersten Hauptverhandlungstag hat sich der Angeklagte im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Randnummer 121 Der Vater von D. M. sei nach S. gefahren, so dass sie dort gefeiert hätten. Sie hätten zwei oder drei Tage getrunken. Am dritten Tag sei D. Geburtstag gewesen. Sie hätten zuerst bei A. K. ein wenig Champagner und Beck´s Ice getrunken. Dann hätten die anderen vorgeschlagen, zu D. M. zu gehen, um dort seinen Geburtstag zu feiern. Zuvor habe D. M. noch Wodka und Beck´s Ice gekauft gehabt. Sie hätten noch Fanta und Sprite gekauft, um das mit dem Whiskey zu mischen. Es sei sehr viel Alkohol in der Wohnung von D. M. gewesen. 10 Liter oder mehr seien in der Küche gewesen. Dort habe D. M. eine drei Liter Flasche Whiskey und viel Wein gehabt. Randnummer 122 Er, der Angeklagte, A. K. und D. M. hätten abwechselnd getrunken und geschlafen. Z. S. sei auf ihre Aufforderung dazugekommen. Er selbst und A. K. hätten die ganze Zeit Whiskey und eine halbe Flasche Wodka auf ex getrunken, Z. S. habe Beck´s Ice getrunken. Er habe nicht gewusst, dass Z. S. Nachrichten verschicken würde. Er habe die Mädchen L. H. und N. B. auch gar nicht gekannt. D. M. habe diese mit Z. S. abgeholt. Er und A. K. seien in der Wohnung geblieben und hätten ihr Trinken fortgesetzt. Randnummer 123 Nach eineinhalb Stunden seien D. M. und Z. S. mit den Mädchen wiedergekommen. Er habe A. K. gefragt, wer das sei, und A. K. habe geantwortet, dass er das nicht wisse. Die beiden Mädchen seien gefragt worden, was sie trinken wollen. N. B. habe Whiskey verlangt. Sie habe den Whiskey erst gemischt, dann pur getrunken. Er und A. K. hätten am meisten getrunken. Dieser habe sich auch mehrmals aus dem Fenster erbrochen. A. K. und N. B. seien zusammen ins Schlafzimmer gegangen, vorher hätten sie sich geküsst und an die Hand genommen. Er, der Angeklagte, habe währenddessen mit seinem Mobiltelefon über Facebook mit seiner Freundin kommuniziert, indem er Sprachnachrichten versandt habe. Randnummer 124 A. K. sei nach fünf bis sechs Minuten aus dem Schlafzimmer gekommen. Dabei habe er nichts zu ihm, dem Angeklagten, gesagt. Vielmehr habe N. B. ihn auf P. in das Zimmer gerufen. Sie habe ihm zugerufen: „Komm, komm.“ Er habe sie gefragt, wen sie meinen würde. Daraufhin habe sie auf ihn gezeigt und gesagt: „Du.“ Er habe erwidert: „Mich?“ Sie haben geantwortet: „Ja, du.“ Dabei sei sie nackt gewesen und habe so ein bisschen um die Tür geschaut. Sie sei nur ein bisschen betrunken gewesen. Er sei ins Schlafzimmer gegangen und sie habe die Tür abgeschlossen. Als er neben dem Bett gestanden habe, habe sie ihn auf das Bett gestoßen. Das habe er nicht gewollt. Sie habe gelacht und er habe mit ihr ohne Kondom geschlafen. Sie habe das gewollt. Er habe nicht den Plan gehabt, mit ihr zu schlafen. Randnummer 125 Als er nach fünf Minuten wieder aus dem Zimmer gekommen sei, habe er auf Roma zu Z. S. gesagt „Z., friss meinen Schwanz.“ Es sei aber nicht so gewesen, dass N. B. ihn in die Penis gebissen hätte. Z. S. habe ihn auch gefragt, ob er mit ihr geschlafen habe. Dies habe er bejaht. Randnummer 126 Von dem Einführen von Gegenständen habe er nichts mitbekommen. Er sei betrunken gewesen. Nach dem Sex sei er im Badezimmer gewesen und habe danach wieder mit A. K. im Wohnzimmer Alkohol getrunken. Er habe eine Flasche Rotwein getrunken. Er habe gesehen, dass L. H. ins Zimmer gegangen sei und gefilmt habe. Er habe sie dann angeschrien, weil er so eine Wodkaflasche gesehen habe. Auch habe er eine Taschenlampe gesehen. Auch wisse er, dass Z. S., D. M. und L. H. zu N. B. in das Schlafzimmer gegangen seien. Er wisse aber nicht, was die dort gemacht hätten. Später sei die Tür wieder aufgegangen und er habe gesehen, wie die das mit den Flaschen aufgenommen hätten. Er sei in das Zimmer gegangen, um zu fragen, was die dort machen würden. Er habe zu L. H. gesagt, dass sie ihr das Gesicht abwaschen solle. L. H. habe lediglich geantwortet: „Schlampe.“ Er habe gesehen, wie Z. S. die Wodkaflasche gehalten und sie vaginal eingeführt habe. Er habe sich dann woanders hinbewegt, um das nicht weiter anschauen zu müssen. Er habe nicht mehr richtig stehen können, weil er so viel auf ex getrunken habe. Er habe die anderen angeschrien, sie sollen damit aufhören. Randnummer 127 Er selbst habe keine Videoaufnahmen gefertigt. Randnummer 128 Der Angeklagte hat bei der Inaugenscheinnahme der auf dem Mobiltelefon der Angeklagten H. sichergestellten Videosequenzen sich selbst und seine Stimme identifiziert. Dabei hat er ergänzend ausgeführt, dass er in dem Moment, in dem man ihn auf dem Video mit einem Mobiltelefon in der Hand sehen würde, Sprachnachrichten an seine Freundin verschickt habe. Zudem habe er noch in der Wohnung A. K. aufgefordert, mit ihm zu gehen. Er sei dann bis zur Straße gegangen und A. K. sei nach zwei Minuten hinterhergekommen. Er habe das Mädchen nicht rausgeworfen und habe auch nicht gewusst, dass sie rausgeworfen werden soll. Randnummer 129
  7. bb)Am sechsten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte erklärt, dass er in seiner bisherigen Einlassung hinsichtlich der Situation im Schlafzimmer gelogen habe, um es sich leichter zu machen. Nun wolle er die Wahrheit sagen. Dazu hat sich der Angeklagte im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Randnummer 130 Als er in das Schlafzimmer gekommen sei, habe er, nicht sie, die Tür abgeschlossen. Sie hätten zuerst da im Zimmer gesessen, wo sie alle getrunken hätten. A. K. sei rausgekommen und habe ihm gesagt, dass das Mädchen ihn rufen würde. Er, der Angeklagte, habe gefragt, warum. A. K. habe geantwortet, dass er das nicht wisse. Er, der Angeklagte, sei dann in das Schlafzimmer gegangen. D. M. habe ihn begleitet. N. B. habe ganz normal auf dem Bett gelegen. Sie habe nicht mit ihm geredet, sondern ihm mit der Hand signalisiert, dass D. M. aus dem Zimmer raus solle, woraufhin er ihn rausgeworfen habe. N. B. habe ihm dann mit der Hand gezeigt, dass er die Tür abschließen solle. Dem sei er nachgekommen und habe sich auf das Bett gesetzt. Sie sei nackt gewesen und habe ein Bein über seine Beine gelegt und angefangen, ihn am Hals zu küssen. Sie hätten sich dann gegenseitig geküsst und N. B. habe ihm das T-Shirt ausgezogen und ihm einen Knutschfleck am Hals gemacht. Er habe die Trainingshose ausgezogen und dann sei das halt passiert. Anschließend habe er sich angezogen. Auch N. B. habe sich wieder angezogen. Sie habe ihren Büstenhalter, ein ganz kurzes braunes T-Shirt sowie eine Unterhose angezogen. Er habe das Zimmer verlassen und später sei L. H. reingegangen. Er wisse nicht, was dann passiert sei. D. M. und Z. S. seien auch reingegangen. Randnummer 131
  8. cc)Am siebten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte erklärt, dass er seine Aussage in einigen Punkten richtig stellen wolle. Es sei ihm schwer gefallen, die Wahrheit zu sagen. Der Angeklagte hat sich insoweit im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Randnummer 132 Er habe zugegeben, wie es dazu gekommen sei, dass er mit N. B. geschlafen habe. Er habe nicht gewusst, dass das Mädchen sich in diesem Zustand befunden habe. Er habe auch nicht gewusst, dass das Mädchen erst 14 Jahre alt gewesen sei. Sie habe ihm erzählt, dass sie 18 Jahre alt sei, und ihn gefragt, wie alt er sei, was er nicht beantwortet habe. Randnummer 133 Nachdem D. M. aus dem Schlafzimmer gekommen sei, habe er sich neben ihm, den Angeklagten, gesetzt. A. K. habe woanders gesessen und sich selbst aufgenommen. Z. S. sei aus dem Schlafzimmer gekommen und habe die Wodkaflasche, die er, der Angeklagte, ausgetrunken gehabt habe, genommen. Er habe es bisher nicht über das Herz gebracht, die Wahrheit zu sagen. Es tue ihm für das Mädchen und die anderen Angeklagten sehr leid. Aber noch mehr tue es ihm leid für seine Familie und für seine Schwester. Er müsse hier die Wahrheit sagen. Z. S. habe die Flasche genommen und als erster angefangen, die Flasche einzuführen. Er selbst habe ihn mehrfach angeschrien. Das Mädchen habe angefangen zu brechen und L. H. habe gelacht und gesagt, sie würde stinken. Sie habe mehrmals das Mädchen als Schlampe bezeichnet. Er, der Angeklagte, habe ihr auf Deutsch gesagt, dass sie sie waschen solle. Sie habe unter Hinweis auf den Gestank abgelehnt. Randnummer 134 L. H. habe als erste angefangen, das Ganze aufzunehmen. D. M. und A. K. hätten neben ihm gesessen und hätten dies gesehen. A. K. habe den Blitz an einem Telefon angemacht. Er selbst sei in das Schlafzimmer gegangen und habe Z. S. angeschrien, weil er gefilmt habe. Dann habe er eine Nachricht auf seinem Handy erhalten und selbst eine mündliche Nachricht mit seinem Handy verschickt. Das könne man auf dem Video sehen. Randnummer 135 Er habe nichts aufgenommen und habe keine Flaschen eingeführt. Das würde er nicht können. Er könne einer Frau nur Liebe und Mitgefühl entgegenbringen. Weil er das alles nicht mehr habe mitansehen können, sei er aus dem Zimmer gegangen und habe sich auf das Sofa gesetzt, wo er mit seiner Freundin gechattet habe. Randnummer 136 D. M. sei aus dem Schlafzimmer gekommen und habe zu ihm gesagt, dass er ihm helfen solle, das Mädchen rauszuwerfen. Er habe ihm geantwortet, dass er das nicht könne. Auf die Frage von D. M. nach dem Grund und dem Hinweis auf die dann kommende Polizei habe er erklärt, dass er das Mädchen nicht gerufen habe und es nicht seine Wohnung sei. Er habe dann nicht geholfen, sie rauszuwerfen. Die anderen hätten angefangen, sie rauszutragen. Er selbst sei rausgegangen. Z. S. habe ihn gefragt, warum er nicht helfen wolle. A. K., D. M. und Z. S. hätten sie rausgetragen. L. H. habe die Tür aufgehalten. Er selbst habe A. K. aufgefordert, mit nach Hause zu gehen. Dieser habe zugestimmt und sei nach zwei Minuten rausgekommen. Die anderen seien dann auch aus dem Haus gekommen. Randnummer 137
  9. dd)Schließlich hat der Angeklagte P. in seinem letzten Wort erklärt, erneut seine bisherige Einlassung korrigieren zu wollen, und sich im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Randnummer 138 Er habe Z. S. zu Unrecht beschuldigt, da er A. K. und D. M., mit denen er befreundet sei, habe schützen wollen. Z. S. habe niemanden rausgeworfen. Dieser habe gefilmt und Flaschen eingeführt. Auch L. H. habe nicht die Wohnungstür aufgehalten, sie habe nur gefilmt. D. M. habe den Plan gehabt, N. B. rauszuwerfen. Er, der Angeklagte, habe ihm helfen sollen, worauf er wie bereits berichtet reagiert habe. Randnummer 139 D. M. habe gefilmt und Flaschen eingeführt. Auch A. K. habe gefilmt und Flaschen eingeführt. Dieser habe sie auch rausgeworfen. Das habe er, der Angeklagte gesehen, weil er nicht sofort rausgegangen sei. D. M. und A. K. seien ins Schlafzimmer gekommen. Er selbst, Z. S. und L. H. seien in dem anderen Zimmer gewesen. Die hätten dann N. B. genommen und in das andere Zimmer gebracht. Dabei habe sie sich eingenässt. Er, der Angeklagte, habe Angst bekommen und A. K. zugerufen, dass sie nun gehen sollen. A. K. sei aber im Gegensatz zu ihm selbst nicht sofort rausgekommen. Er habe nicht gesehen, was D. M. und A. K. gemacht haben. Er sei rausgegangen und habe nicht in den Hof sehen können. Randnummer 140 Die anderen Angeklagten hätten behauptet, dass N. B. ihm in den Schwanz gebissen habe. Das sei nicht zutreffend. Hätte sie ihm in den Penis gebissen, dann hätte er wegen der Schmerzen und der Blutung keinen Steifen bekommen. Sie habe ihm vielmehr einen Knutschfleck am Penis gemacht. Danach sei es dort rot gewesen. Es habe erst nach dem Sex gebrannt und deswegen sei er rumgesprungen. Die anderen seien davon ausgegangen, dass sie ihm in den Schwanz gebissen habe. Er habe sich dann gewaschen, wodurch es besser geworden sei. Randnummer 141 2. Beweiswürdigung Randnummer 142 Die unter II. aufgeführten Feststellungen beruhen auf einer Gesamtschau der eingeführten Beweise, insbesondere auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten S., K., H. und M. sowie auf den in Augenschein genommenen Videosequenzen von einzelnen Tathandlungen, die auf dem Mobiltelefon der Angeklagten H. sichergestellt wurden. Die Einlassung des Angeklagten P. hat die Kammer als Schutzbehauptung gewertet, die durch die Beweisaufnahme widerlegt ist. Im Einzelnen: Randnummer 143
  10. a)Beweiswürdigung zum objektiven Tatgeschehen Randnummer 144
  11. aa)Die Feststellungen zum Vortatgeschehen, namentlich zu dem Ablauf des Zusammentreffens in der Wohnung des Angeklagten K. und zu dem Wechsel in die Wohnung des Angeklagten M., beruhen auf den übereinstimmenden Angaben sämtlicher Angeklagter. Randnummer 145 Soweit die Kammer Feststellungen zu der Menge und der Art der von den Angeklagten bis zu diesem Zeitpunkt konsumierten Alkoholika getroffen hat, beruhen diese ebenfalls auf den Angaben der Angeklagten. Der Angeklagte P. hat anlässlich der Gutachtenerstattung durch die rechtsmedizinische Sachverständige seine Trinkmengenangaben im festgestellten Sinne konkretisiert. Soweit er über die Feststellungen hinaus behauptet hat, nach Vollzug des Geschlechtsverkehrs eine Flasche Rotwein getrunken zu haben, ist die Kammer dem in Übereinstimmung mit der rechtsmedizinischen Sachverständigen nicht gefolgt [hierzu unter 2.
  12. c)ee)]. Im Übrigen hat die Kammer ungenaue Trinkmengenangaben der Angeklagten zu ihren Gunsten jeweils aufgerundet. Dies gilt auch soweit die Kammer aufgrund der Angaben der Angeklagten zu dem im weiteren Verlauf des Geschehens konsumierten Alkoholmengen Feststellungen getroffen hat. Randnummer 146
  13. bb)Die Feststellungen zu dem Nachrichtenaustausch zwischen den Angeklagten S. und H. über WhatsApp und zu der Einladung von N. B. sowie zu der Fahrt der Angeklagten H. und der Geschädigten nach H. beruhen auf den überstimmenden Angaben der Angeklagten S. und H., die durch die Angaben der Geschädigten im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung, die durch Abspielen der Videoaufzeichnung in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, bestätigt worden sind. Randnummer 147 Die Feststellung, dass die Angeklagten S. und M. die Angeklagte H. und N. B. von der Bushaltestelle abholten, beruht auf den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten S., M., K. und H.. Dass die Angeklagten K. und P. in dieser Zeit weiteren Alkohol konsumierten und sich der Angeklagte K. zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt aus dem Fenster erbrach, beruht auf den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten K. und P.. Randnummer 148
  14. cc)Die Feststellungen zu dem Zusammensitzen der Angeklagten und N. B. nach deren Eintreffen in der Wohnung des Angeklagten M. beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten. Diese Angaben werden gestützt durch eine um 5:21 Uhr mit einem Mobiltelefon aufgenommene Videosequenz (IMG_1556, DVD Bl. 39, SB 3 Beweismittelordner Fach E), die durch Abspielen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist und auf der zu sehen ist, dass die Angeklagten K. und S. mit N. B. auf einem Sofa sitzen. Dazu spricht der Angeklagte K. laut in die Kamera „Was geht, Bruder“. Dass der Angeklagte S. diese Videosequenz herstellte, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben. Randnummer 149 Die Kammer ist davon ausgegangen, dass N. B. den ihr angebotenen Whiskey wissentlich und willentlich – möglicherweise im Rahmen eines Wetttrinkens – trank. Die dementsprechenden Einlassungen sämtlicher Angeklagter haben nicht widerlegt werden können. Soweit die Zeugin N. B. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung, die durch Abspielen der Videoaufzeichnung in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, bekundet hat, dass A. K. ihr die ganze Zeit etwas eingeschenkt habe, sie mit den Worten „komm, trink, trink“ ermutigt habe und sie nicht gewusst habe, was sie trinken würde, hat die Kammer dies für nicht hinreichend belastbar erachtet. Die Zeugin hat selbst auf den kritischen Vorhalt der Angaben der Angeklagten H. durch die vernehmende Polizeibeamtin, wonach die Zeugin sich selbst den Whiskey eingeschenkt habe, eingeräumt, dass L. H. vielleicht Recht habe und sie das nicht mehr so genau wisse. Soweit die Zeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung bekundet hat, sie habe noch nie zuvor Alkohol getrunken, hat die Kammer dies angesichts der Einschätzung der als Zeugin in der Hauptverhandlung vernommenen Halbschwester der Geschädigten, A. B., für fernliegend erachtet. Diese hat bekundet, sie gehe davon aus, dass ihre Schwester bereits zuvor Alkohol getrunken gehabt habe. Eine Überprüfung der Angaben der Zeugin N. B. durch eine kritische Befragung ist der Kammer nicht möglich gewesen. Die Zeugin war für die Kammer unerreichbar. Randnummer 150 Die Feststellungen zu der von N. B. konsumierten Alkoholart und -menge beruhen auf den Angaben des Angeklagten S., die von den Angaben der Angeklagten H. und K. gestützt werden, sowie auf den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. E.. Randnummer 151 Der Angeklagte S. hat sich dahingehend eingelassen, dass N. B. sechs bis sieben halbvolle Gläser Whiskey getrunken habe. Auch die Angeklagten H. und K. haben erklärt, dass N. B. mehrere Gläser Whiskey getrunken habe. Die Zeugin selbst hat im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung bekundet, sie habe drei bis vier Gläser mit einer ihr unbekannten Flüssigkeit getrunken. Randnummer 152 Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. E. hat nachvollziehbar und überzeugend von der bei der Geschädigten im Krankenhaus um 7:51 Uhr festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,9 Promille – dieser Wert entspreche der bei Blutentnahme im Krankenhaus festgestellte Menge von 2,39 g Ethanol pro Liter Blutserum – auf die von der Geschädigten konsumierte Alkoholmenge im Wege der Rückrechnung unter Zugrundelegung der Widmark-Formel geschlossen. Dazu hat sie ausgeführt, dass sie von einer Trinkdauer von 3:30 Uhr bis 5:30 Uhr, mithin von zwei Stunden, ausgegangen sei. Bei einer Entnahmezeit um 7:51 Uhr sei über einen Zeitraum von viereinhalb Stunden ein Alkoholabbau im Umfang von 0,15 Promille pro Stunde erfolgt, was zu einer Blutalkoholkonzentration von 2,57 Promille führe. 2,57 Promille multipliziert mit dem geschätzten Körpergewicht würden unter Berücksichtigung eines Reduktionsfaktors von 0,6 und eines Resorptionsdefizits von 10 % bei einem geschätzten Körpergewicht von 55 kg eine aufgenommenen Menge reinen Alkohols von 94, 4 g ergeben. Die Menge reinen Alkohols entspreche dem Konsum von 295 ml Whiskey mit einem Alkoholgehalt von 40 Volumenprozenten (94,4 g : 0,8 : 0,4). Dies so berechnete Menge getrunkenen Alkohols würde mit den Angaben der Anklagten zum Trinkverhalten der N. B. im Einklang stehen. Randnummer 153
  15. dd)Die Feststellungen zu der Annäherung des Angeklagten K. und der N. B. sowie zu dem sich anschließenden einvernehmlichen Geschlechtsverkehr beruhen auf den Angaben des Angeklagten K., die von den Angeklagten S., H., M. und P. hinsichtlich des Geschehens im Wohnzimmer bestätigt werden. Alle Angeklagten haben sich dahingehend eingelassen, dass N. B. in einem angetrunken, aber nicht betrunkenen Zustand mit dem Angeklagten K. freiwillig in das Schlafzimmer gegangen sei. Randnummer 154 Dem steht nicht entgegen, dass N. B. in ihrer polizeilichen Vernehmung bekundet hat, ihr sei in Folge des Alkoholkonsums auf einmal schwarz vor Augen geworden. Kurz zuvor habe A. K. versucht, sich an sie ranzumachen und habe sie am Bein angefasst. Dann habe sie einen Filmriss bekommen und sei erst wieder im Krankenhaus wach geworden. Da es der Kammer – wie bereits dargelegt – nicht möglich gewesen ist, die Zeugin B. kritisch zu befragen und ihr die entgegenstehenden Angaben aller Angeklagten entgegenzuhalten, hat aufgrund dieser Angaben nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, dass N. B. bereits vor dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten K. alkoholbedingt widerstandsunfähig wurde und der Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten K. nicht einvernehmlich erfolgte. Die Kammer hat insbesondere nicht ausschließen können, dass die Zeugin in der polizeilichen Vernehmung unter Berufung auf einen alkoholbedingten Blackout eigenes Verhalten, für das sie sich in der Rückschau schämt, verschwiegen hat. Dies gilt umso mehr als die Angaben der Zeugin hinsichtlich ihres eigenen Alkoholkonsums in der Tatnacht – wie bereits dargelegt – nur eingeschränkt belastbar waren. Randnummer 155
  16. ee)Soweit die Kammer Feststellungen zu dem Zustand von N. B. einige Zeit nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten K. getroffen hat, beruhen diese auf den Angaben der Angeklagten H.. Diese hat sich glaubhaft dahingehend eingelassen, dass sie einige Zeit nachdem A. K. das Schlafzimmer verlassen habe zu N. B. gegangen sei. Diese habe auf dem Bett gelegen. Das Oberteil sei verrutscht und die Unterhose bis zu den Knien runtergezogen gewesen. Sie habe versucht mit ihr zu reden und ihr gesagt, dass sie nun nach Hause gehen wolle. N. B. habe darauf aber nicht richtig reagiert. Randnummer 156 Dem steht nicht entgegen, dass die Angeklagte H. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung die durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, geschildert hat, dass die Geschädigte auf ihre Ansprache geantwortet habe. Die Angeklagte hat dies auf Vorhalt dahingehend relativiert, dass die Geschädigte etwas Unverständliches von sich gegeben habe. Dementsprechend hat die Angeklagte H. gegenüber der Polizei im weiteren Verlauf der Vernehmung auch geschildert, dass N. B., nachdem sie in das Schlafzimmer gegangen sei, nicht mehr geredet habe. Dies hat die Angeklagte auf Vorhalt in der Hauptverhandlung bestätigt. Damit steht im Einklang, dass die Zeugin N. B. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung bekundet hat, dass sie erinnere, wie sie kurz vor ihrem Filmriss ein Echo von L. H. gehört habe, die gesagt habe „komm, wir gehen jetzt“. Sie habe darauf aber nicht reagieren können. Sie habe sich nicht bewegen und nicht reden können. Randnummer 157 Dass sich die Angeklagte H. einige Zeit nach dem Angeklagten K. zu der Geschädigten begab und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere nicht erst nachdem der Angeklagte P. mit der Geschädigten geschlechtlich verkehrt hatte, wird durch die Einlassung des Angeklagten K. gestützt. Dieser hat geschildert, dass N. B. nach dem Geschlechtsverkehr mit ihm noch etwas habe liegen bleiben wollen. Irgendwann habe es L. H. zu lange gedauert, dass N. B. aus dem Zimmer komme, und habe nach ihr geschaut. Randnummer 158 Aufgrund der Angaben der Angeklagten H. und K. ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Geschädigte N. B. ab diesem Zeitpunkt infolge der erheblichen Alkoholisierung widerstandsunfähig war, mithin in der Folge nicht in der Lage war, einen Willensentschluss gegen das sich anschließende sexuelle Ansinnen des Angeklagten P. zu bilden, zu äußern und durchzusetzen. Diese Annahme wird auch durch die Angaben des Angeklagten M. gestützt. Dieser hat sich dahingehend eingelassen, dass der Angeklagte P. ihn nur wenige Minuten nach dessen Betreten des Schlafzimmers gerufen habe. In dem Moment habe N. B. auf dem Bett gelegen und habe, als er ihr Wasser in das Gesicht geschüttet habe, ihren Kopf nur ein bisschen geschüttelt und irgendwelchen unverständlichen Geräusche von sich gegeben. Randnummer 159 Ergänzend beruhen die Feststellungen zu der Widerstandsunfähigkeit der N. B. auf den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. E.. Diese hat die Angaben der Angeklagten H. hinsichtlich des Zustands der Geschädigten als tragfähigen Anhaltspunkt für die Annahme der Widerstandsunfähigkeit erachtet. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass N. B. den Alkohol in Form eines Sturz-trunks konsumiert habe. Dies zeige die aus der aufgenommenen Alkoholmenge resultierende individuelle Trinkbelastung, die sie berechnet habe, indem sie die aufgenommene Menge reinen Alkohol durch die Trinkdauer von zwei Stunden und schließlich durch das Körpergewicht dividiert habe. Dies ergebe vorliegend einen Wert von 0,85 g pro Stunde pro Kilogramm Körpergewicht. Der Normalwert betrage 0,5 g pro Stunde pro Kilogramm Körpergewicht. Ab einem Wert von 0,8 g pro Stunde pro Kilogramm Körpergewicht spreche man von einem Sturztrunk, d. h. von einer großen Menge aufgenommenen Alkohols in kurzer Zeit. Randnummer 160 Ein Sturztrunk führe dazu, dass eine große Menge Alkohol in den Darm gelange, was zu einer raschen Anflutung in kurzer Zeit vor allem im Bereich des Gehirns führe. Dadurch komme es zu starken psychischen und motorischen Ausfallerscheinungen. Zusätzlich könne es zu einem Alkoholstau kommen, d. h. zu einer Verlangsamung der Umverteilung des Alkohols im Körper, so dass kurzfristig eine deutlich erhöhte Alkoholmenge im Blut sei, mit der Folge verstärkter Ausfallerscheinungen. Vorliegend sei ein Sturztrunk eine mögliche Erklärung für die geschilderten massiven Ausfallerscheinungen. Diese könnten durchaus in einem Zeitraum von 30 bis 45 Minuten nach dem Alkoholkonsum eingetreten sein. Randnummer 161 Der Annahme der Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten zu dem festgestellten Zeitpunkt steht auch nicht die Feststellung entgegen, dass der Angeklagte P. nach Vollzug des Geschlechtsverkehrs an N. B. behauptete, diese habe ihn in den Schwanz gebissen. Zum einen hat nicht sicher festgestellt werden können, dass dies entsprechend der Äußerung des Angeklagten P. tatsächlich passiert ist. Zum anderen steht ein reflexhaftes Schließen des Mundes bei einem etwaigen, ggf. versuchten, Eindringen nicht der Annahme der Widerstandsunfähigkeit entgegen. Randnummer 162
  17. ff)Dass der Angeklagte P. nach der Angeklagten H. das Schlafzimmer betrat und an der nunmehr widerstandsunfähigen N. B. unter Ausnutzung dieses Zustands den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzog, ergibt sich hinsichtlich des Umstands des Betretens des Schlafzimmers allein durch den Angeklagten P. aus den Angaben des Angeklagten M., der dies glaubhaft so geschildert hat, sowie hinsichtlich des Umstands des Vollzugs des Geschlechtsverkehrs aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten DNA-Gutachten des Landeskriminalamtes vom 23. März 2016. In dem Gutachten wird überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass die im inneren Scheidengewölbe der Geschädigten nachgewiesenen Y-chromosomalen Merkmale mit dem Angeklagten P. übereinstimmen. Den Vollzug des Geschlechtsverkehrs hat der Angeklagte P. im Übrigen auch eingeräumt. Randnummer 163 Soweit sich der Angeklagte P. dahingehend eingelassen hat, dass N. B. zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs mit ihm widerstandsfähig gewesen sei und mit ihm einverständlich geschlafen habe, ist diese Einlassung nicht glaubhaft gewesen. Der Angeklagte hat zwei voneinander abweichende Varianten der Situation im Schlafzimmer geschildert und dabei der Geschädigten jeweils die aktive Rolle der Verführerin zugeordnet, was die Kammer als fernliegend erachtet hat. Im Einzelnen: Randnummer 164 Der Angeklagte P. hat sich zunächst dahingehend eingelassen, dass N. B. nach dem Geschlechtsverkehr mit A. K. nackt in der Tür gestanden habe und ihn im Wege eines neckischen Wortspiels in das Schlafzimmer gelockt habe, wo sie ihn gegen seinen Willen auf das Bett gestoßen und gelacht habe. Daraufhin habe er mit ihr ohne Kondom geschlafen. Randnummer 165 Nach fast vollständig durchgeführter Hauptverhandlung hat der Angeklagte P. am sechsten Hauptverhandlungstag eingeräumt, in seiner Einlassung bezüglich der Situation im Schlafzimmer nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Vielmehr sei A. K. aus dem Schlafzimmer gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass N. B. ihn sehen wolle. Er sei daraufhin mit D. M. in das Schlafzimmer gegangen und N. B. habe ihm mit der Hand ohne Worte signalisiert, D. M. rauszuwerfen und die Tür abzuschließen. Als er sich anschließend auf das Bett gesetzt habe, habe sie ein Bein über seine Beine gelegt und angefangen, ihn am Hals zu küssen. Sie hätten sich gegenseitig geküsst und N. B. habe ihm das T-Shirt ausgezogen und einen Knutschfleck am Hals gemacht. Randnummer 166 Bereits das widersprüchliche Einlassungsverhalten des Angeklagten P. spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Insoweit ist seine Erklärung, dass er zunächst die Unwahrheit gesagt habe, um sich seine Aussage leichter zu machen nicht nachvollziehbar. Denn auch in der zweiten Variante ordnet er der Geschädigten den aktiven Part zu; dass sein insoweit bei der zweiten Einlassung eingeräumtes Verhalten ihn stärker belasten würde, als der Inhalt seiner ersten Einlassung ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus haben die Angeklagten K. und M. auf Nachfrage die Einlassung des Angeklagten P. als unzutreffend bezeichnet und den von ihm dargestellten Wortwechsel bzw. das gemeinsame Betreten des Schlafzimmers in Abrede gestellt. Randnummer 167 Die Angaben des Angeklagten P. werden auch nicht durch die Einlassung des Angeklagten S. gestützt. Dieser hat sich zwar dahingehend eingelassen, dass die Angeklagten M. und P. nach einem Augenkontakt mit dem Angeklagten K. und dessen Frage, ob sie auch Spaß haben wollen würden, das Schlafzimmer gemeinsam betreten hätten, allerdings hat die Kammer diese Angaben für nicht hinreichend belastbar erachtet. Die Einlassung des Angeklagten S. war von seinem Bemühen geprägt, die eigene Verantwortung für das Tatgeschehen herunterzuspielen und den übrigen Angeklagten zuzuweisen. So hat er zunächst in Abrede gestellt, der Geschädigten die Wodkaflasche vaginal eingeführt zu haben und diesen Tatbeitrag den Angeklagten M. und P. zugeschrieben. Erst nach Inaugenscheinnahme der Videosequenzen hat der Angeklagte eingeräumt, möglicherweise selbst die Wodkaflasche vaginal eingeführt zu haben. Im Übrigen hat der Angeklagte K. der Einlassung des Angeklagten S. widersprochen. Er habe bei Verlassen des Schlafzimmers nicht gesagt oder gezeigt, dass die anderen jetzt auch ihren Spaß haben könnten. Dies hat auch der Angeklagte M. so geschildert. Die Angeklagte H. hat zunächst angegeben, die Angeklagten K., M. und P. seien zu dritt in das Schlafzimmer gegangen, nachdem sie etwas miteinander beredet hätten. Allerdings hat sie selbst eingeräumt nicht sicher zu sein, ob sie zu dritt gewesen seien. Zudem hat sie auf die spätere Nachfrage bezüglich einer Kommunikation zwischen den Angeklagten K., M. und P. nach Verlassen des Schlafzimmers durch den Angeklagten K. bekundet, eine solche nicht mitbekommen zu haben. Randnummer 168 Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte P. bei Vollzug des Geschlechtsverkehrs an N. B. den Zustand der Geschädigten ausnutzte, mithin ihm die sexuelle Handlung erst auf Grund der besonderen Situation der Geschädigten gelang, beruht dies auf einer Würdigung der Gesamtumstände. Angesichts des Alters der Geschädigten sowie des Umstands, dass ihr der Angeklagte P. unbekannt war und sie sich ihm zuvor nicht genähert hatte, hat es die Kammer für ausgeschlossen erachtet, dass der Angeklagte P. die sexuellen Handlungen an der Geschädigten auch ohne die eingetretene Widerstandsunfähigkeit hätte ausüben können. Randnummer 169
  18. gg)Die Feststellung, dass der Angeklagte M. von dem Angeklagten B. P. nach dessen Tat in das Schlafzimmer gerufen wurde und der Angeklagte P. sodann äußerte, dass N. B. ihm in den „Schwanz“ gebissen habe, beruht auf den Angaben des Angeklagten M.. Diese waren angesichts der in der Einlassung erfolgten erheblichen Selbstbelastung – der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung erstmalig eigenhändige, nicht auf den Videosequenzen abgebildete Missbrauchshandlungen zum Nachteil der N. B. eingeräumt – glaubhaft. Im Übrigen haben auch die Angeklagten S. und K. den von dem Angeklagten P. getätigten Ausruf bestätigt. Soweit der Angeklagte P. erklärt hat, er habe zu Z. S. bei Verlassen des Schlafzimmers „Z., friss meinen Schwanz“ geäußert und nicht gesagt, dass N. B. ihn in den Penis gebissen habe, ist dies nicht glaubhaft. Der von dem Angeklagten P. behauptete Ausspruch ist mit dem situativen Kontext des Verlassens des Schlafzimmers nach dem Missbrauch der Geschädigten nicht vereinbar. Dies gilt umso mehr als der Angeklagte P. bei der Inaugenscheinnahme der Videosequenzen denselben Ausspruch in einer anderen Situation getätigt haben will, um den Angeklagten S. vom weiteren Filmen abzuhalten. Im Übrigen wird die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten P. durch seine abwegige Einlassung im letzten Wort erschüttert, wonach N. B. ihm einen Knutschfleck am Penis gemacht habe, der nach dem Geschlechtsverkehr gebrannt habe. Randnummer 170 Die Kammer hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte M. ebenfalls den Geschlechtsverkehr an der widerstandsunfähigen N. B. vollzog. Zwar hat sich die Angeklagte H. dahingehend eingelassen, sie habe auf dem Mobiltelefon von A. K. kurz ein Video gesehen, auf dem D. M. mit der bewusstlosen N. B. den Geschlechtsverkehr vollziehe. Dabei sei D. M. mit seinen Genitalien auf der Geschädigten gewesen und habe sich bewegt. Diese Angaben hat die Kammer jedoch als für eine Verurteilung nicht hinreichend belastbar erachtet. Der Angeklagte M., der im Übrigen eigene Tathandlungen eingeräumt hat, hat dies bestritten. Auch der Angeklagte K. hat in Abrede gestellt, ein derartiges Video gefertigt zu haben. Im Übrigen wurden ausweislich des im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten DNA-Gutachtens des Landeskriminalamtes vom 23. März 2016 an der Geschädigten bzw. in deren Körper keine DNA-Spuren gefunden, die dem Angeklagten M. zugeordnet werden konnten. Randnummer 171 Dass N. B. entweder als der Angeklagte M. das Schlafzimmer verließ oder kurz davor auf das Kopfkissen erbrach und in ihrem Erbrochenen liegen blieb, ergibt sich ebenfalls aus der Einlassung des Angeklagten M., der dies so geschildert hat. Randnummer 172
  19. hh)Die Feststellungen zu den weiteren Handlungen der Angeklagten zum Nachteil der widerstandsunfähigen N. B. in der Zeit von etwa 6:21 Uhr bis 6:30 Uhr beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten S., K., H. und M., die die jeweiligen Missbrauchshandlungen bzw. das Fertigen der Videoaufnahmen eingeräumt haben. Soweit die Kammer ergänzende Feststellungen zu einzelnen Tathandlungen und Äußerungen der Angeklagten bei den Missbrauchshandlungen getroffen hat, beruhen diese auf den in Augenschein genommenen Videosequenzen IMG_1557, IMG_1558, IMG_1559, IMG_1560 und IMG_1561 von der DVD Bl. 39, SB 3 Beweismittelordner Fach E. Sämtliche Angeklagte haben sich selbst und ihre Stimmen in den Videosequenzen identifiziert. Soweit der Angeklagte P. das eigenhändige Anfertigen von Videoaufnahmen von der Geschädigten bestritten hat, sind seine Angaben durch die Angaben der übrigen Angeklagten und durch die in Augenschein genommenen Videosequenzen widerlegt. Randnummer 173 Hinsichtlich der Videosequenzen ist die Kammer davon ausgegangen, dass der sich aus den gespeicherten Aufnahmezeiten ergebende Ablauf des Tatgeschehens, insbesondere hinsichtlich der Reihenfolge der vorgenommenen Handlungen, zutreffend ist. Dass die Aufnahmezeiten eine unzutreffende Abfolge der Tathandlungen abbilden oder diese nachträglich bearbeitet worden sind, hat die Kammer für ausgeschlossen erachtet. Insoweit sind die Einlassung des Angeklagten S., dass die tatsächliche Reihenfolge der Videos eine andere sei, und die Einlassung des Angeklagten M., wonach zuerst die Wodkaflasche und dann die Bierflasche eingeführt worden sei, widerlegt. Die Kammer hat bei der Feststellung des jeweiligen Aufnahmezeitpunkts schließlich zu der bei dem im Video festgelegten Aufnahmezeit jeweils eine Stunde addiert, da es sich bei der angegebenen Aufnahmezeit ausweislich des im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerks des Kriminalbeamten K. vom 8. März 2016 um die so genannte UTC-Zeit handelt, zu der eine Stunde hinzuzurechnen ist, um die mitteleuropäische Uhrzeit zu erhalten. Randnummer 174 Im Einzelnen: Randnummer 175

(1)Die Feststellungen zu den Tathandlungen gegen 6:21 Uhr beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten S., K. und H. sowie auf der in Augenschein genommenen Videosequenz IMG_1557von der DVD Bl. 39, SB 3 Beweismittelordner Fach E. Randnummer 176 Auf der in Augenschein genommenen Videosequenz IMG_1557 ist das Tatgeschehen so wie festgestellt zu sehen. Das 31 Sekunden dauernde Video zeigt zunächst aus einer Entfernung von ein bis zwei Metern die auf dem Bett auf dem Rücken mit gespreizten Beinen liegende N. B.. Das Top der Geschädigten ist heruntergezogen, ihre rechte Brust liegt frei. Der Unterleib ist vollständig unbekleidet, der rechte Unterschenkel und der Fuß der Geschädigten sind nicht zu sehen. Die rechte Hand der Geschädigten liegt zwischen den Beinen vor ihrer Vagina. Das Kopfkissen, auf dem die Geschädigte liegt, ist mit hellbräunlichem Erbrochenen verschmutzt. Die filmende Person tritt an die Geschädigte heran, dabei ist zu sehen, dass in Höhe des rechten Fußes eine Unterhose hängt. Zudem ist die Frage „Willst du das noch sehen?“ sowie ein bestätigendes, kichernd klingendes „hmm“ zu hören. Anschließend ist kurzeitig ein Finger vor der Kamera in Großaufnahme zu erkennen, das Bild wackelt und schließlich ist die Vagina der Geschädigten in Großaufnahme zu sehen. Dabei ist die Außenseite der rechten Hand der Geschädigten noch am rechten Bildrand zu erkennen. Im Hintergrund sind Ekelgeräusche zu hören. Die Aufnahme fährt zurück. Dabei ist zu erkennen, dass die Geschädigte ihre Beine schließt und sich leicht zur linken Seite dreht. Dazu ist der Ausspruch „gefällt mir“ einer männlichen Person zu hören. Die Aufnahme schwenkt nach rechts, in den Ausgangsabstand und entfernt sich weiter. Dabei ist eine weibliche Stimme mit dem Ausspruch „J., das ist N., sie wurde von, keine Ahnung, vier Jungs gefickt oder so“ zu hören. Das Bild ruckelt erneut und der Bildausschnitt dreht sich nach links zu dem sich selbst filmenden Angeklagten S., der in die Kamera die Worte „Meinen Bratgos!“ spricht und sich dabei bestätigend auf die Brust klopft. Anschließend schwenkt die Kamera erneut zu der auf dem Bett liegenden Geschädigten. Im Hintergrund ist der Ausspruch „iieh digger“ sowie ein Lachen einer weiblichen Person zu hören. Im weiteren Verlauf ist ein Schwenk über den Fußboden und die Räumlichkeiten zu sehen. Dabei ist der Ausspruch „lass sie schlafen“ von zwei Personen zu hören. Schließlich endet das Video. Randnummer 177 Der Angeklagte S. hat bei Abspielen der Videosequenz in der Hauptverhandlung eingeräumt, diese gefertigt zu haben. Ebenso hat er eingeräumt, die Aussprüche „gefällt mir“ und „Meinen Bratgos!“ geäußert zu haben. „Bratgos“ würde Brüder bedeuten. Der Ausspruch „Lass sie schlafen“ würde von ihm und dem Angeklagten K. stammen. Dies hat der Angeklagte K. bestätigt. Die Angeklagte H. hat schließlich eingeräumt, das Video für J. C., die ebenfalls in der Jugendwohnung gewohnt habe, mit den Worten „J., das ist N., sie wurde von, keine Ahnung, vier Jungs gefickt oder so“ besprochen zu haben. Soweit die Kammer darüber hinaus der Angeklagten H. Bekundungen zugeordnet hat, beruht dies auf einer Identifizierung der Angeklagten, die als einzige weibliche Angeklagte an ihrer Stimmlage gut zu erkennen ist. Die Kammer hat dagegen die Äußerung von Ekel keiner Person zuordnen können. Randnummer 178
(2)Die Feststellungen zu den Tathandlungen gegen 6:27 Uhr beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten S., K. und M. sowie auf der in Augenschein genommenen Videosequenz IMG_1558 von der DVD Bl. 39, SB 3 Beweismittelordner Fach E. Randnummer 179 Auf der in Augenschein genommenen Videosequenz IMG_1558 ist das Tatgeschehen so wie festgestellt zu sehen. Das 22 Sekunden dauernde Video zeigt zu Beginn eine Zimmertür. Im Hintergrund ist ein lautes Lachen zu hören. Sodann erfolgt ein Schwenk nach links zu der Geschädigten, die aus einer Entfernung von ein bis zwei Metern gefilmt wird. Dabei ist zu erkennen, dass die Geschädigte auf dem Bett auf der linken Körperseite liegt. Ihre Beine sind leicht seitlich angewinkelt, wobei das obere rechte Bein etwas weiter oben liegt als das untere linke Bein. Der rechte Arm der Geschädigten liegt angewinkelt seitlich vor ihrer Brust. Der linke Arm ist auf dem mit hellbräunlichen Erbrochenem verschmutzten Kopfkissen nach vorne ausgestreckt. Es ist zudem zu sehen, dass die Unterhose der Geschädigten in Höhe des rechten Knöchels hängt. Im Hintergrund ist eine weibliche Stimme mit dem Ausspruch „iieh digger“ zu hören. Die Kameraperspektive dreht leicht nach rechts und es ist zu erkennen und zu hören, dass die Geschädigte aufstößt und sich erbricht. Dazu ruft eine weibliche Stimme laut und langgezogen „iieh“. Kurz ist ein Fingerzeig des Filmenden auf die Geschädigte zu erkennen und es sind die Äußerungen „L.“ und „Du magst so etwas, oder?“ sowie anschließend Ekelgeräusche, ein Lachen und ein Kichern einer weiblichen Person zu hören. Die Kamera verweilt bei der Geschädigten. Im Hintergrund ist zu hören wie eine Flasche gefordert wird und daraufhin geantwortet wird: „Das ist perfekt.“ Das Bild wackelt und die Aufnahme endet abrupt. Dabei ist im Hintergrund die Äußerung „gib her“ zu hören. Randnummer 180 Der Angeklagte S. hat bei Abspielen der Videosequenz in der Hauptverhandlung eingeräumt, die Videosequenz gefertigt zu haben. Zudem hat er die Äußerung „Du magst so etwas, oder“ ebenso eingeräumt wie die Äußerung mit der Flasche. Der Angeklagte M. hat dies bestätigt und glaubhaft erklärt, dass der Angeklagte S. zu ihm gemeint habe, gib mir eine Flasche. Daraufhin habe er gesagt: „Das ist perfekt.“ Der Angeklagte K. hat diese Schilderung bestätigt. Soweit die Kammer einzelne Äußerungen und Geräusche der Angeklagten H. zugeordnet hat, beruhen diese erneut auf einer Identifizierung der Stimme der Angeklagten. Zudem belegt die namentliche Ansprache der Angeklagten H. durch den Angeklagten S., dass sich die Angeklagte H. in unmittelbarer Nähe aufhielt. Die Ekelbekundungen erfolgen unmittelbar im Anschluss an diese Frage sowie im Zusammenhang mit dem Erbrechen der Geschädigten. Randnummer 181 Aufgrund dieser Videosequenz und der Angaben des Angeklagten M., die der Angeklagte K. bestätigt hat, ist die Kammer im Übrigen zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte S. die Idee hatte, der Geschädigten Flaschen vaginal einzuführen. Das haben auch die Angeklagte H. sowie schließlich auch der Angeklagte P. bestätigt. Randnummer 182
(3)Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem vaginalen Einführen einer Bierflasche beruhen auf den geständigen Angaben der Angeklagten S. und K. sowie auf der in Augenschein genommenen Videosequenz IMG_1559 von der DVD Bl. 39, SB 3 Beweismittelordner Fach E. Randnummer 183 Auf der in Augenschein genommenen Videosequenz IMG_1559 ist das Tatgeschehen so wie festgestellt zu sehen. Das nur sieben Sekunden dauernde Video zeigt im Vordergrund am rechten Bildrand den Angeklagten K. von hinten. Vor sich hält er ein Smartphone mit beleuchtetem Display. Die Rückseite des Mobiltelefons ist in Richtung der auf dem Bett mit gespreizten Beinen liegenden Geschädigten ausgerichtet. Links neben dem Angeklagten K. befindet sich der Angeklagte S. in nach vorne über gebeugter Haltung. In der Bildmitte nach hinten versetzt sind die gespreizten Beine der Geschädigten und ihre Vagina sowie später auch die Geschädigte insgesamt zu sehen. Der Angeklagte S. bewegt die Bierflasche in der Vagina der Geschädigten hin und her. Dabei ist ein Lachen zu hören. Die Aufnahme wackelt kurz. Im Hintergrund ist der Ausspruch „Lass mich mal ein bisschen, Bruder. Ich will auch mal“ zu hören. Anschließend ist zu erkennen, wie der Angeklagte K. an den Angeklagten S. herantritt, dieser das Mobiltelefon des Angeklagten K. übernimmt – dabei ist auf dem Display des Mobiltelefons der Vorgang des Filmens zu erkennen und im Hintergrund ist der Ausspruch einer weiblichen Stimme „Ihr müsst mal leise sein“ zweimal zu hören – und anschließend sich der Angeklagte K. zu der Geschädigten herabgebeugt, woraufhin die Videosequenz schließlich abbricht. Randnummer 184 Die Angeklagten S. und K. haben beim Abspielen der Videosequenz in der Hauptverhandlung ihre Tathandlungen sowie die von ihnen so wie festgestellt getätigten Äußerungen eingeräumt. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Angeklagte H. diese Videosequenz gefertigt hat, beruht dies auf den Angaben des Angeklagten S.. Die Angeklagte H. hat ohne nähere Konkretisierung eingeräumt, Videoaufnahmen gefertigt zu haben. Die Angaben des Angeklagten S. werden dadurch gestützt, dass auf dem Video der Ausspruch „Ihr müsst mal leise sein“ zu hören ist, der anhand der Stimme der Angeklagten H. zuzuordnen ist, wobei es anhand des Kontextes naheliegend ist, dass die Sprecherin das Geschehen filmt. Randnummer 185 Die Feststellung, dass der Angeklagte D. M. im Anschluss ebenfalls die Bierflasche bei der Geschädigten vaginal einführte, beruht auf seiner geständigen Einlassung, die durch die Angaben des Angeklagten S. bestätigt wird. Randnummer 186
(4)Die Feststellungen zu den Tathandlungen gegen 6:28 Uhr beruhen auf den geständigen Angaben der Angeklagten S. und K. sowie auf der in Augenschein genommenen Videosequenz IMG_1560 von der DVD Bl. 39, SB 3 Beweismittelordner Fach E. Randnummer 187 Auf der in Augenschein genommenen Videosequenz IMG_1560 ist das Tatgeschehen so wie festgestellt zu sehen. Das 29 Sekunden dauernde Video zeigt zu Beginn eine verwackelte Aufnahme der auf dem Bett liegenden Geschädigten. Im Hintergrund ist eine weibliche Stimme mit dem Ausspruch „geh weg mit deiner Hand“ zu hören. Die Kamera schwenkt nach links und es ist der Angeklagte S. mit einer Wodkaflasche in der erhobenen rechten Hand in einer verwackelten Aufnahme zu erkennen. Dazu ist der Ausspruch „Ich bin der Flaschen- und Wodka-Man. Hier ist mein Schatz L.“ zu hören. Die Kamera schwenkt auf die Zimmerwand, an der Dekorblumen zu sehen sind. Dazu hört man eine andere männliche Stimme „was geht ab“ sagen sowie den Ausspruch „eh“. Die Kamera schwenkt von der Wand zu der weiterhin auf dem Bett liegenden Geschädigten, dazu ist ein Lachen einer weiblichen Person zu hören. Anschließend schwenkt die Kamera senkrecht nach unten, entlang der aufnehmenden Person. Dabei sind im unteren Bildabschnitt lange Haare zu erkennen. Die Kamera schwenkt wieder nach links, ohne etwas zu fokussieren. Dazu ist im Hintergrund die Äußerung „oh, äh, das stinkt“ zu hören. Bei einem weiteren ziellosen Kameraschwenk ist eine fremdsprachige Äußerung zu hören. Das Bild zeigt kurz Personen im Flurbereich und es ist zu erkennen, wie ein Finger vor die Kamera gehalten wird, so dass das Bild hautfarbend wird. Im Hintergrund wird nach einer Gurke gefragt. Zudem ist eine weibliche Stimme zu erkennen, die sich über die „Kotze“ beschwert. Daraufhin fragt eine männliche Stimme „Was ist los, man, mein Schatz“ und eine andere männliche Stimme äußert „lass sie rausschmeißen“. Schließlich wird das Bild wieder frei und man erkennt die mit einer Jeans bekleideten Beine einer männlichen Person, die im Raum in der Nähe eines Tisches steht. Abschließend wird nach einer „Gurke oder etwas Großem“ gefragt. Randnummer 188 Der Angeklagte S. hat bei Abspielen der Videosequenz in der Hauptverhandlung eingeräumt, den Ausspruch „Ich bin der Flaschen- und Wodka-Man. Hier ist mein Schatz L.“ getätigt sowie mehrfach nach einer Gurke und etwas Großen gefragt zu haben. Der Angeklagte K. hat eingeräumt, den Ausspruch „lass sie rausschmeißen“ geäußert zu haben. Randnummer 189 Aufgrund der Videosequenz ist die Kammer zudem zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte H. die Videoaufnahme fertigte. Der Angeklagte S. hat sich dahingehend eingelassen, er glaube, er habe am Anfang gefilmt, später die Angeklagte H.. Für eine Aufnahme durch die Angeklagte H. spricht, dass bei dem Kameraschwenk nach unten entlang der filmenden Person lange Haare zu erkennen sind, die nur von der Angeklagten H. stammen können. Sämtliche männliche Angeklagte haben kurze Haare. Dazu ist zu Beginn der Aufnahme sowohl der rechte als auch der linke Arm des Angeklagten S. kurz zu sehen, weswegen es die Kammer für ausgeschlossen erachtet hat, dass er zu Beginn der Videosequenz filmte. Für ein Filmen durch die Angeklagte H. spricht schließlich die zu Beginn der Sequenz zu hörenden Äußerung „geh weg mit deiner Hand“, die der Angeklagten H. zuzuordnen ist und die mit dem Verwackeln der Aufnahme durch die die Kamera haltende Person in Einklang zu bringen ist. Randnummer 190
(5)Die Feststellungen zu den Tathandlungen gegen 6:29 Uhr beruhen auf den geständigen Angaben der Angeklagten S. und M. sowie auf der in Au-genschein genommenen Videosequenz IMG_1561 von der DVD Bl. 39, SB 3 Beweismittelordner Fach E. Randnummer 191 Auf der in Augenschein genommenen Videosequenz IMG_1561 ist das Tatgeschehen so wie festgestellt zu sehen. Das 1 Minute und 5 Sekunden dauernde Video zeigt zu Beginn aus geringer Entfernung den Rücken und Kopf des mit einem grauen T-Shirt bekleideten Angeklagten P. sowie vor ihm stehend Rücken und Kopf des mit einem grünen T-Shirt bekleideten Angeklagten M.. Im Hintergrund ist das Lachen einer weiblichen Person zu hören sowie der Ausspruch einer männlichen Person „Warte, warte ich will aufnehmen.“ Während dieses Ausspruchs ist von hinten zu sehen, wie sich der Angeklagte K. zwischen die Angeklagten M. und P. schiebt. In einem kurzen Kameraschwenk sind zwischen den Angeklagten P. und M. hindurch der Angeklagte K. mit einem vorgehaltenen Handy, auf dem Filmaufnahmen zu sehen sind, und im Hintergrund der Angeklagte S. zu erkennen. Zudem ist der Ausspruch „Erst einmal Woddi, Woddi und dann Beck´s Ice“ zu hören. Die Kamera schwenkt durch die anwesenden Personen, dabei ist der mit einem Mobiltelefon filmende Angeklagte K. zu erkennen, der sich rechts neben dem Angeklagten S. zu der auf dem Bett liegenden Geschädigten heruntergebeugt hat. Nach einem weiteren Kameraschwenk ist die Geschädigte zu sehen, die auf der linken Körperseite mit angezogenen Beinen auf dem Bett liegt. Der rechte Arm der Geschädigten liegt angewinkelt seitlich vor ihrer Brust. Der linke Arm ist auf dem mit hellbräunlichen Erbrochenem verschmutzten Kopfkissen nach vorne ausgestreckt. Im Vordergrund des Bildausschnittes ist der Kopf des ein Basecap tragenden Angeklagten S. zu erkennen. Der rechte Arm des Angeklagten S. reicht zwischen die Beine der leicht auf der linken Seite liegenden Geschädigten, wobei das obere rechte Bein der Geschädigten, an dessen Fuß ihre Unterhose hängt, von dem Angeklagten S. angehoben wird. Der Angeklagte führt den rechten Arm mehrfach nach vorne und hinten im Sinne eines Rein- und Rausführens. Dazu sind im Hintergrund ein Johlen sowie ein weiblich klingendes Kichern zu hören. Nach einem Kameraschwenk nach links ist durch das rechtwinkelig angehobene Bein der Geschädigten zu erkennen, wie die Hand des Angeklagte S. die Bierflasche der Marke Beck´s Ice mit dem Flaschenhals mehrfach in der Vagina der Geschädigten den Geschlechtsverkehr nachahmend hin und her bewegt. Dazu ist im Hintergrund lautes Johlen sowie der Ausspruch „guck sie an Bruder“ zu hören. Die Geschädigte stöhnt und eine weibliche Stimme fordert: „Seid mal leise.“ Schließlich wird die Flasche aus der Vagina der Geschädigten mit einem Ausdruck des Ekels rausgezogen und das Bein abgelegt. Dabei wird die Geschädigte etwas weiter auf die linke Seite gedreht. Die Kamera verharrt einige Sekunden bei der Geschädigten. Dazu sind eine weibliche Stimme mit dem Ausspruch „Also J., das ist N., sie wurde von drei Jungs gefickt, digger“ sowie Gejohle und der mehrfache Ausspruch „Schlampe“ zu hören. Die Kamera schwenkt schließlich nach rechts zu dem Angeklagten P.. Dieser ist frontal von vorne zu sehen, wie er in der rechten Hand ein Smartphone vor sich hält, dessen Kamera auf die Geschädigte zeigt, und grinsend auf das Display schaut. Sein linker Arm hängt an seiner Körperseite herunter. Dazu sind im Hintergrund ein Johlen sowie der mit einem Kichern begleitete Ausspruch „Halts Maul“ zu hören. Es erfolgt ein kurzer Schwenk nach links zurück zu der Geschädigten, auf der die Kamera einige Sekunden verharrt. Dazu ertönt der Zuruf „Schatz“ und die Antwort „Halts Maul, Mann“ in einem energischen Tonfall. Anschließend ist die Frage „Was denn Schatz“ und der langgezogene Ausruf „Schatz“ zu hören. Dabei schwenkt die Kamera nach rechts zur Zimmertür, wo eine Person zu sehen ist. Zudem ist am rechten Bildschirmrand der angewinkelte Arm des Angeklagten P. zu sehen, der weiterhin das Smartphone mit der Kamera in Richtung der Geschädigten hält. Es erfolgt ein schneller Schwenk zu der Geschädigten zurück – im Hintergrund sind die Aussprüche „Komm mal L.“, ein abfälliges „iieh“ sowie „L. komm her“ und ein lautes Schreien einer männlichen Person zu hören – und wieder in Richtung Tür. Dort ist nun eine Person zu erkennen, die barfuß in der Türschwelle steht. Dazu ist die Anweisung „Nimm mal von da auf“ zu hören. Eine rechte Hand greift in das Bild in Richtung Mobiltelefon und das Bild wird durch die Hand verdeckt. Es erfolgt ein Kameraschwenk nach links zu dem Kopf der auf dem Bett liegenden Geschädigten. Dazu sind die Äußerung „Das ist N., ne“ sowie anschließend die Aufforderung „Bruder mach mal, mach mal, ich will die Wodka noch mal“ zu hören. Das Bild fährt nach links unten zu den Beinen der Geschädigten und eine linke Hand hält eine Wodka-Flasche der Marke Puschkin in die Kamera. Dazu erfolgen in einer anderen Stimmlage die Worte „Da meine Woddi.“ Die Kamera fährt an den Unterleib der Geschädigten näher heran – im Hintergrund hört man den Ausspruch „Ich nehme noch mal auf“ – und nach mehreren Bildwacklern ist zu erkennen, wie das oben liegende Bein der Geschädigten angeh

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