Schadensersatzanspruch eines Spielsüchtigen gegen eine Spielbank wegen Nichtumsetzung einer Spielersperre: Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag; Mitverschulden bei Erschleichen von Eintrittskarten Orientierungssatz 1. Verlangt ein Spielsüchtiger von einer Spielbank einen Geldbetrag als Schadensersatz mit der Behauptung, er habe in der Spielbank trotz Spielersperre den Geldbetrag verspielt, erfordert dies die schlüssige Darlegung einer Pflichtverletzung der Spielbank. Er muss aus seinem eigenen Erleben schildern, wie er sich Zugang zur Spielbank in jedem Einzelfall verschafft hat und welche konkrete Pflichtverletzung der Spielbank in jedem Einzelfall vorzuwerfen ist (§ 138 ZPO). (Rn.13) 2. Dem Anspruchsteller ist ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten, das einen Ersatzanspruch ausschließen würde, wenn er sich durch Erschleichung von Eintrittskarten Zugang zur Spielbank – unter bewusster Umgehung dortiger Sicherheitsvorkehrungen wie Ausweiskontrolle und Drehkreuzzugang - verschafft hat. (Rn.14) 3. Eine allgemeine Lebenserfahrung dahingehend, dass ein Spielsüchtiger jede Bargeldabhebung dahingehend verwendet, dass er das Geld in einer Spielbank verspielt, gibt es nicht. Er kann das abgehobene Geld auch anderweitig ausgegeben haben. (Rn.5) Tenor Der Antrag des Antragstellers vom 30.09.15 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht ersetzt. Gründe Randnummer 1 1. In Höhe von 700 € hat die beabsichtigte Klage keinerlei Erfolgsaussicht. Randnummer 2 Der Antragsteller trägt in Bezug auf den von ihm begehrten Schadenersatz die Beweislast für eine vertragliche oder gesetzliche Pflichtverletzung der Antragsgegnerin. Randnummer 3 Soweit der Antragsteller behauptet, am 04.06.15 insgesamt 700 € trotz Spielersperre in einer der Spielbanken der Antragsgegnerin verspielt zu haben, kann er jedoch schon keinerlei objektive Belege dafür vorlegen, dass er an diesem Tag von der Antragsgegnerin zu Unrecht Zugang zur Spielbank erhalten und dort das an diesem Tag abgehobene Geld verloren hat. Für diesen Tag hat er weder eine Eintrittskarte noch ein Video vorgelegt. Die durch Kontoauszüge belegten Geldabhebungen erfolgten an diesem Tag auch nicht an Automaten, die sich innerhalb der Räumlichkeiten der Spielbank befanden. Der Antragsteller kann das abgehobene Geld daher anderweitig ausgegeben haben. Randnummer 4 Es bliebe als Mittel der Glaubhaftmachung allein die Parteianhörung/-Vernehmung des Klägers, der jedoch ein derartig schwerwiegendes Eigeninteresse am Verfahrensausgang hat, dass seinen Angaben letztlich kein Beweiswert einzuräumen wäre. Randnummer 5 Eine allgemeine Lebenserfahrung dahingehend, dass ein Spielsüchtiger jede Bargeldabhebung dahingehend verwendet, dass er das Geld in einer Spielbank der Beklagten verspielt, gibt es nicht. Auch andere Möglichkeiten für die Annahme einer Beweislastumkehr sieht das erkennende Gericht nicht. Randnummer 6 2. Für die verbleibende, behauptete Forderung in Höhe von 4.350 € besteht schon keine landgerichtliche Zuständigkeit. Randnummer 7 Insoweit wäre das Verfahren nach Teilabweisung des PKH-Antrages allenfalls an das Amtsgericht Hamburg zu verweisen gewesen. Der Antragsteller hat jedoch trotz gerichtlicher Nachfrage keinen Verweisungsantrag gestellt. Randnummer 8 Unabhängig davon hat allerdings auch dieser Teil der beabsichtigten Klage keine Erfolgsaussicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.