Insolvenzanfechtung: Richtiger Anfechtungsgegner für den Rückgewähranspruch wegen der vom Schuldner gezahlten Kraftfahrzeugsteuern Orientierungssatz Macht der Insolvenzverwalter einen auf Insolvenzanfechtung gestützten Rückgewähranspruch wegen der vom Schuldner an das Finanzamt gezahlten Kraftfahrzeugsteuern geltend, ist richtiger Anfechtungsgegner nicht das Bundesland, sondern die Bundesrepublik Deutschland, weil die Kraftfahrzeugsteuer nicht von den Bundesländern, sondern vom Bund eingezogen wird, der sich lediglich im Wege der Organleihe der Landesfinanzbehörden bedient. Denn gemäß Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG wird die Kraftfahrzeugsteuer durch die Bundesfinanzbehörden verwaltet. (Rn.11) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger macht gegen die Beklagte einen auf Insolvenzanfechtung gestützten Rückgewähranspruch geltend, nachdem der Insolvenzschuldner Steuern an das Finanzamt H.- H. der Beklagten gezahlt hatte. Randnummer 2 Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des M. C., der ein Gebäudereinigungsunternehmen betrieben hat. Über das Vermögen des Schuldners ist mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 16. Februar 2015 (Az.: ..., Anlage K 1) das Insolvenzverfahren eröffnet und zugleich der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt worden. Dem Beschluss lagen ein am 9. September 2014 beim Insolvenzgericht eingegangener Antrag einer Gläubigerin sowie ein am 4. Dezember 2014 eingegangener Eigenantrag des Schuldners zugrunde. Der Schuldner, der drei Mitarbeiter als Putzhilfen beschäftigt hat, hat im Zeitraum vom 4. Mai 2012 bis zum 18. Dezember 2014 diverse Zahlungen in einer Gesamthöhe von € 59.770,-- auf Steuerverbindlichkeiten an das Finanzamt H.- H. entrichtet (Auflistung im Einzelnen in der Klagschrift vom 1. Dezember 2015, S. 3 f.). Die Zahlungen erfolgten jeweils von dem bei der H. Sparkasse geführten Konto Nr. ... des Schuldners. Randnummer 3 Auf ein Rückforderungsschreiben des Klägers vom 30. März 2015 (Anlage K 2) hin hat die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von € 11.486,09 (Zusammensetzung s. Klagschrift S. 6) an den Kläger zurückgezahlt. Auf die daraufhin in Höhe von weiteren € 48.283,91 nebst Zinsen erhobene Klage hat die Beklagte schließlich € 47.777,91 zzgl. Zinsen in Höhe von € 2.563,23 an den Kläger gezahlt. Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt (Schriftsätze vom 21. Juni 2016 und vom 1. Juli 2016, Bl. 24, 27 d. A.) und die Beklagte hat im Umfang der Erledigung die Kostentragungspflicht anerkannt (Schriftsatz vom 1. Juli 2016, Bl. 27 d. A.). Randnummer 4 Der Streit der Parteien beschränkt sich nunmehr auf eine Zahlung vom 29. Januar 2014 in Höhe von € 506,-- (Klagschrift S. 3, drittletzte Zeile), die der Schuldner auf Kraftfahrzeugsteuern an das Finanzamt H.- H. entrichtet hat. Die Parteien streiten allein darüber, ob die Beklagte passivlegitimiert ist. Der Kläger hat seine diesbezügliche Rechtsansicht im Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 (Bl. 50-52 d. A.), auf den Bezug genommen wird, begründet. Randnummer 5 Der Kläger beantragt, Randnummer 6 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 506,-- zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 16. Februar 2015 zu zahlen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie hält sich für nicht passivlegitimiert und verweist darauf, dass im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung die Kraftfahrzeugsteuer nicht von den Bundesländern, sondern vielmehr vom Bund eingezogen worden sei, der sich im Wege der Organleihe der Landesfinanzbehörden bedient habe. Richtiger Anspruchsgegner sei daher die Bundesrepublik Deutschland, nicht aber das beklagte Bundesland. Randnummer 10 Die Kammer entscheidet im schriftlichen Verfahren auf der Grundlage der bis zum 24. Oktober 2016 eingereichten Schriftsätze. Entscheidungsgründe I. Randnummer 11 Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht hinsichtlich der verbliebenen Zahlung vom 29. Januar 2014 kein Rückgewähranspruch - §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO bildet die einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage - gegen die Beklagte zu. Die Beklagte ist für die geltend gemachte Forderung nicht passivlegitimiert. Randnummer 12 1. Für die Bestimmung des Anfechtungsgegners und Gegners des Rückgewähranspruchs kommt es nicht darauf an, wem die Ertragshoheit an den gezahlten Steuern zusteht. Ebenso wenig richtet sich beim Einzug von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen durch die gesetzlichen Krankenkassen ein Rückgewähranspruch gegen jede einzelne Kasse, an die eingezogene Beiträge im Innenverhältnis ausgekehrt werden, sondern vielmehr allein gegen die - die Verwaltungshoheit innehabende - Einzugsstelle (BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11 -, zitiert nach juris, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 87/06 -, WM 2007, 2158 Rn. 4; BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03 -, NJW 2004, 2163, 2164; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02 -, ZIP 2005, 38 f.). In der von der erkennenden Kammer geteilten Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass vorstehender Grundsatz selbst für den Fall gilt, dass Steuern erhoben werden, die von der einziehenden Stelle an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind; anfechtungsrechtlich ist allein maßgeblich, wer die Verwaltungshoheit der entrichteten Abgaben hat (BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11 -, Rn. 13). Randnummer 13 2. Dies ist zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung - 29. Januar 2014 - nicht die Beklagte gewesen, sondern der Bund.
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