Obsah (13)
§ 87a§ 18§§ 46§ 4§ 10Art. 12§ 65§ 16§ 13§ 60§ 5§ 8§ 7Prüfungsrecht; Modulfristverlängerung; rechtzeitig gestellter und begründeter Antrag; besonderer Härtefall Leitsatz 1. Die Tatbestandsvoraussetzung, dass der rechtzeitig gestellte Antrag auf Modulfris
§ 87aAbs. 2, Abs. 3 Vw
GO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer. I. Randnummer 22 Die zulässige Klage ist weder begründet soweit sie sich als Anfechtungsklage gegen den Nichtbestehensausspruch wendet (hierzu unter 1.) noch soweit sie als Verpflichtungsklage auf eine Modulfristverlängerung gerichtet ist (hierzu unter 2.). Randnummer 23
- Soweit der Kläger den im Bescheid vom
- Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- November 2015 enthaltenen Ausspruch über das endgültige Nichtbestehen im Modul „Mikroökonomik für Betriebswirte“, im Teilmodul „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ und insgesamt im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre anficht, ist die Klage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht begründet. Der Nichtbestehensausspruch ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die einschlägigen Satzungsbestimmungen (hierzu unter a.) tragen den Ausspruch des endgültigen Nichtbestehens (hierzu unter b.) und sind ihrerseits am Maßstab höherrangigen Rechts keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt (hierzu unter c.). Randnummer 24 a. Einschlägig ist für das vom Kläger zum Wintersemester 2012/2013 aufgenommene (Hauptfach-)Studium der Betriebswirtschaftslehre die Prüfungsordnung des Departments Wirtschaftswissenschaften der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften für Studiengänge mit dem Abschluss „Bachelor of Science“ (B.Sc.) (v. 20.9.2006, Amtl. Anz. S. 2959 – PO 2006, mit Änderungen v. 16.7.2008, Amtl. Bek. Nr. 43 v. 22.9.2008 sowie v. 14.7.2010, Amtl. Bek. Nr. 18 v. 23.5.2011 – PO 2010). Unanwendbar ist die letzte Änderung der Prüfungsordnung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften für Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor of Science (v. 6.8.2014, Amtl. Bek. Nr. 74 v. 10.9.2014), die
deren § 2 Abs. 1 Satz 2 erstmals für Studierende gilt, die ihr Studium zum Wintersemester 2014/2015 in einem Studiengang der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften aufgenommen haben. Die Änderungsordnung gilt mit Wirkung zum Wintersemester 2014/2015 zwar grundsätzlich ebenfalls für Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Änderungsordnung am 11. September 2014 in einem Studiengang der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften aufgenommen haben, aber nicht im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre (B.Sc.), der nunmehr der Zuständigkeit der neueingerichteten Fakultät Betriebswirtschaftslehre unterfällt. Zeitlich unanwendbar ist auch die Prüfungsordnung der Fakultät für Betriebswirtschaft für Studiengänge mit dem Abschluss „Bachelor of Science (B.Sc.)“ (v. 8.7.2015 und 27.1.2016, Amtl. Bek. Nr. 39 v. 22.6.2016), die
ihrem § 23 erst ab dem Wintersemester 2015/2016 gilt. Bereits sachlich unanwendbar ist die neue Prüfungsordnung der (nicht mehr die Betriebswirtschaftslehre umfassenden) Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften für Studiengänge mit dem Abschluss „Bachelor of Science“ (B.Sc.) (v. 15.6.2016, Amtl. Bek. Nr. 62 v. 4.10.2016). Randnummer 25 In Ergänzung der PO 2010 finden die Fachspezifischen Bestimmungen für den vom Kläger zum Wintersemester 2012/2013 aufgenommenen Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre im Department Wirtschaftswissenschaften der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg (v. 4.10.2006, Amtl. Anz. S. 2846, Neufassung v. 15.4.2009, Amtl. Bek. Nr. 31 v. 21.6.2010, mit Änderung v. 16.6.2010, Amtl. Bek. Nr. 47 v. 7.12.2011 und mit Änderung v. 11.7.2012, Amtl. Bek. Nr. 78 v. 22.10.2012 – FSB 2012) zeitlich Anwendung. Randnummer 26 b. Der Ausspruch über das endgültige Nichtbestehen im Modul „Mikroökonomik für Betriebswirte“, im Teilmodul „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ und insgesamt im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre findet in der Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 1 PO 2010 eine Ermächtigung (hierzu unter aa.), deren formelle (hierzu unter bb.) und materielle Voraussetzungen (hierzu unter cc.) erfüllt sind. Randnummer 27 aa. Der Nichtbestehensbescheid findet seine satzungsmäßige Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Satz 1 PO 2010. Ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, stellt
dieser Satzungsbestimmung der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen entsprechenden Bescheid mit Angabe aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nichtbestehen der Bachelorprüfung aus. Diese Rechtsgrundlage ermächtigt zum Ausspruch über das endgültige Nichtbestehen im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre sowie der betroffenen Prüfungsleistungen. Randnummer 28 bb. Die formellen Voraussetzungen eines Nichtbestehensbescheids sind erfüllt. Randnummer 29 Soweit § 18 Abs. 2 Satz 1 PO 2010 eine Angabe aller Prüfungsleistungen erfordert und der Bescheid diese Angaben nicht enthält, berührt dieses Unterlassen nicht die Rechtmäßigkeit der im Bescheid enthaltenen Aussprüche des endgültigen Nichtbestehens. Unabhängig davon läge im Unterlassen gebotener Angaben lediglich ein Fehler der Form. Ein etwaiger Fehler der Form zöge nach §§ 46 , 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG keinen Aufhebungsanspruch des Klägers nach sich, da die Entscheidung in der Sache, d.h. der Nichtbestehensausspruch, offensichtlich dadurch nicht beeinflusst ist. Randnummer 30 Ein Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass der
§ 18Abs.
2 Satz 1 PO 2010 zuständige Vorsitzende des Prüfungsausschusses sich bei Fertigung des Bescheids von einer Behördenmitarbeiterin, der Studienkoordinatorin der Fakultät für Betriebswirtschaft, lediglich hat vertreten lassen. Der Bescheid ist ausdrücklich „im Namen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre“ ergangen und ihm zurechenbar, die Studienkoordinatorin hat lediglich als ausführende Stelle und nicht als behördliches Zurechnungsendsubjekt gehandelt. Unabhängig davon wäre ein etwaiger formeller Fehler bei Erlass des Ausgangsbescheids nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens
§§ 46, 2 Abs. 3 Nr. 2 Hmb
VwVfG unbeachtlich, da der Widerspruchsausschuss in Prüfungsangelegenheiten den Nichtbestehensbescheid – der als solcher keine prüfungsspezifischen Wertungen vornimmt – vollständig überprüfen darf und den Verwaltungsakt durch eine selbstständige Sachentscheidung bestätigt hat (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2016, 2 K 2209/13 , juris Rn.101 ). Randnummer 31 cc. Die materiellen Voraussetzungen eines Nichtbestehensbescheids sind erfüllt. Randnummer 32 Die Bachelorprüfung ist
§ 18Abs.
1 Buchst. a. PO 2010 insbesondere dann endgültig nicht bestanden, wenn eine Modulprüfung nicht fristgemäß absolviert wird, es sei denn, der bzw. die Studierende hat die Fristversäumnis nicht zu vertreten. Ausgehend von der Satzungslage hat der Kläger die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden. Denn er hat die verpflichtenden Prüfungsleistungen „Mikroökonomik für Betriebswirte“ sowie „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ (hierzu unter
(1)) innerhalb der regulären Modulfristen (hierzu unter
(2)) nicht bestanden (hierzu unter
(3)). Weder waren die Modulfristen ausnahmsweise zu verlängern (hierzu unter
(4)) noch ist die Fristversäumnis vom Kläger nicht zu vertreten (hierzu unter
(5)). Randnummer 33
(1)Die Prüfungsleistungen „Mikroökonomik für Betriebswirte“ sowie „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ waren vom Kläger verpflichtend zu bestehen. Randnummer 34 Der Bachelorstudiengang der Betriebswirtschaftslehre ist
§ 4Abs.
1 Satz 1 PO 2010 modular aufgebaut; Zahl, Umfang, Inhalte der Module und Modulvoraussetzungen sind danach in den Fachspezifischen Bestimmungen geregelt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 PO 2010 ist zwischen obligatorischen Modulen (Pflichtmodulen), aus einem vorgegebenen Katalog auszuwählenden Modulen (Wahlpflichtmodulen) und frei wählbaren Modulen (Wahlmodulen) zu unterscheiden. Im Hauptfachstudium der Betriebswirtschaftslehre sind Pflichtmodule
Abs. 1 Buchst. a FSB 2012 zu § 4 Abs. 3 und 4 PO 2010 die in der Anlage zu den FSB 2012 beschriebenen Module. Dazu zählt das Modul „Mikroökonomik für Betriebswirte“, das dem
- Fachsemester zugeordnet ist und mit einer Klausur abschließt, sowie das aus zwei Klausuren als Teilprüfungsleistungen i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 PO 2010 zusammengesetzte Modul „Mathematik 1 + 2 für Wirtschaftswissenschaftler“, das dem
- und
- Fachsemester zugeordnet ist. Randnummer 35
(2)Das Pflichtmodul „Mikroökonomik für Betriebswirte“ und die Teilprüfungsleistung „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ hatte der Kläger jeweils in einer mit dem Ende des
- Fachsemesters am
- September 2014 ablaufenden Frist zu bestehen. Die Bindung an eine Modulfrist folgt aus § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 PO 2010: Danach sind Modulprüfungen für Pflichtmodule innerhalb von Fristen zu erbringen, die sich aus den in der jeweiligen Modulbeschreibung angegebenen Fachsemestern zuzüglich der Anzahl von Fachsemestern, innerhalb derer das Modul ein weiteres Mal absolviert werden kann (Wiederholungsfrist), errechnen. Bei Teilprüfungsleistungen endet die Frist
§ 10Abs.
2 Satz 3 PO 2010 in dem Semester, in dem die der Teilprüfung zugeordnete Lehrveranstaltung ein weiteres Mal angeboten wird. Ausgehend von dem in der Modulbeschreibung jeweils angegebenen 2. Fachsemester und einem Jahresturnus zur Wiederholung endete die Modulfrist mit dem 4. Fachsemester. Randnummer 36
(3)Der Kläger hat die Modulprüfung „Mikroökonomik für Betriebswirte“ sowie die Teilprüfungsleistung „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ bis zum Ende der Fristen am 30. September 2014 nicht bestanden. Randnummer 37
(4)Die Modulfristen für die Prüfungsleistungen „Mikroökonomik für Betriebswirte“ sowie „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ sind auch nicht ausnahmsweise zu verlängern. Rechtsgrundlage für eine Entscheidung über die Verlängerung der Modulfrist ist § 10 Abs. 3 PO 2010. Die dort benannten tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen der Prüfungsausschuss eine Modulfrist verlängern kann, sind nicht erfüllt. Zum einen setzt die Verlängerung einer Modulfrist einen besonderen Härtefall voraus, an dem es hier fehlt (hierzu unter (a)). Zum anderen setzt die Verlängerung einer Modulfrist einen rechtzeitigen und hinreichenden Antrag voraus, an dem es ebenfalls mangelt (hierzu unter (b)). Randnummer 38 (a) Der in § 10 Abs. 3 Satz 1 PO 2010 für eine Verlängerung der Modulfrist vorausgesetzte besondere Härtefall ist nicht gegeben. Randnummer 39 Der an das Vorliegen eines besonderen Härtefalls anzulegende Maßstab ist streng. Der Satzungsgeber hat nicht jeden Härtefall, d.h. einen Fall in dem die Anwendung der regulären Modulfrist zu einer Härte führt, für ausreichend erachtet, um ausnahmsweise eine Modulfristverlängerung zu rechtfertigen, sondern nur einen besonderen Härtefall. Nur eine strenge Handhabung entspricht dem Gebot der Chancengleichheit der Prüflinge in berufsbezogenen Prüfungen
Art. 12Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, welcher das Prüfungsrecht beherrscht (dazu BVerf
G, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 53; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 403). Vorliegend ist ein besonderer Härtefall jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil dem Kläger – wie noch darzustellen ist – mindestens dreimal die Prüfungschance offen stand, die von ihm geforderten Leistungen zu erbringen. Dass unter solchen Umständen kein eine Verlängerung der Modulfrist rechtfertigender besonderer Härtefall gegeben ist, ergibt sich aus der Satzungsbestimmung über die Rechtsfolge der Modulfristverlängerung (hierzu unter (aa)) sowie unabhängig davon aus der grundsätzlichen gesetzlichen Beschränkung der Wiederholbarkeit studienbegleitender Prüfungen (hierzu unter (bb)). Randnummer 40 (
- aa)Wenn dem Prüfling bereits innerhalb der regulären Modulfrist eine (mehrfache) Chance zur Wiederholung offensteht, besteht angesichts der Rechtsfolgenanordnung des § 10 Abs. 3 Satz 2 PO 2010 kein Anlass für eine Modulfristverlängerung. Randnummer 41 Nach dieser Regelung ist „die Frist so zu bemessen, dass jeweils nur eine Prüfungsmöglichkeit möglich ist“, mithin außerhalb der regulären Modulfrist lediglich eine einzige Prüfungschance vermittelt wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Modulfristverlängerung müssen im Einklang mit dieser Rechtsfolgenanordnung ausgelegt werden. Indem der Satzungsgeber die Modulfristverlängerung der Rechtsfolge nach auf die Einräumung einer einzigen, bislang nicht bestehenden, Prüfungschance beschränkt hat, hat er zugleich zu erkennen gegeben, dass dann, wenn dem Prüfling ohnehin, d.h. noch innerhalb der regulären Modulfrist, eine Prüfungschance offen steht, keine durch eine Modulfristverlängerung zu behebende besondere Härte vorliegt. Randnummer 42 Nach diesem Maßstab liegt kein besonderer Härtefall vor ab. Die vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen begründen den eine Verlängerung der Modulfristen für die Prüfungsleistungen „Mikroökonomik für Betriebswirte“ sowie „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ tragenden besonderen Härtefall bereits deshalb nicht, weil der Kläger mindestens jeweils dreimal die Gelegenheit hatte, die ihm obliegenden Prüfungsleistungen noch zu bestehen, sollte er zu Beginn seines Studiums daran krankheitsbedingt gehindert gewesen sein. Der Kläger war allenfalls an den beiden Prüfungsterminen am 15. Juli 2013 in „Mikroökonomik für Betriebswirte“ und am 23. Juli 2013 in „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ krankheitsbedingt prüfungsunfähig. Dabei steht eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit auch zu diesen beiden Prüfungsterminen nicht zu der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Überzeugung des Gerichts fest. Für eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit zu den anderen Prüfungsterminen fehlt es demgegenüber auch unter Berücksichtigung aller im Gerichtsverfahren vorliegenden ärztlichen Atteste bereits an einem Ansatz zur Amtsermittlung. Im Einzelnen: Randnummer 43 Der Kläger konnte jedenfalls an den drei Klausurterminen im Teilmodul „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ am 23. September 2013, 15. Juli 2014 und zuletzt am 24. September 2014 sowie an den drei Klausurterminen im Modul „Mikroökonomik für Betriebswirte“ am 2. Oktober 2013, 17. Juli 2014 und zuletzt am 29. September 2014 teilnehmen. Es bedurfte nicht der Einräumung einer Prüfungschance außerhalb der regulären Modulfrist, weil der Kläger sie innerhalb der regulären Modulfrist bereits (mehrfach) innehatte. Randnummer 44 Der Kläger hat für fünf der sechs genannten Prüfungstermine bereits nicht vorgetragen, akut erkrankt gewesen zu sein. Das zum Vortrag des Klägers gemachte (erste) Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. A. vom 7. Oktober 2014 bescheinigt eine vom 25. September 2013 bis 4. Oktober 2013 dauernde Erkrankung. In diesem Zeitraum war keine der in Rede stehenden Prüfungsleistungen angesetzt. Insbesondere war die Klausur „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ bereits vor dem ausgewiesenen Krankheitszeitraum, nämlich am 23. September 2013, zur Bearbeitung gestellt worden. Das (zweite) Attest des Facharztes für Neurochirurgie Prof. B. vom 7. November 2014 benennt als Zeitraum der Erkrankung den 15. bis 24. Juli 2013, in dem am 15. Juli 2013 die Klausur „Mikroökonomik für Betriebswirte“ und am 23. Juli 2013 die Klausur „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ zu schreiben waren. Das (dritte) Attest des Prof. B. vom 7. November 2014 bezeichnet als Zeitraum der Erkrankung den 17. bis 22. Juli 2014, in dem am 17. Juli 2014 die Klausur „Mikroökonomik für Betriebswirte“ anzufertigen war. Das (vierte) Attest des Prof. B. vom 6. Juni 2016 nennt im Einklang mit dem vorausgegangenen (zweiten) Attest den 15. bis 23. Juli 2013 als Krankheitszeit und unter Abkehr vom vorausgegangenen (dritten) Attest nur noch den 18. bis. 22. Juli 2014 als Krankheitszeit. Der 17. Juli 2014, an dem die Klausur „Mikroökonomik für Betriebswirte“ gestellt wurde, ist damit von einer attestierten Krankheitszeit ausgeschlossen. Randnummer 45 Allenfalls das (vierte) Attest vom 6. Juni 2016 böte – wenn eine Modulfristverlängerung nicht aus den hier sowie unter (
- bb)und (
- b)bezeichneten Gründen ausschiede – Anlass für eine weitere Ermittlung, ob der Kläger an den Prüfungstagen 15. und 23. Juli 2013 aufgrund einer Erkrankung prüfungsunfähig war. Dabei obliegt es dem Prüfling, eine Prüfungsunfähigkeit im medizinischen Sinne geltend zu machen und ärztlich attestierten zu lassen, während der Prüfungsbehörde und im Streitfall dem Gericht die Beurteilung zukommt, ob im Rechtssinne eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 3.11.2005, 14 A 3101/03, MedR 2007, 51, juris Rn. 31). In dem (vierten) Attest ist mitgeteilt, dass der Kläger sich „[w]egen anhaltender Beschwerden“ am 15. Juli 2013 um 9.00 Uhr in die Praxis begeben und die ärztliche Untersuchung ergeben habe, dass er „an extrem starken Kopfschmerzen sowie Schwindelanfällen“ gelitten habe, so dass aufgrund der Beschwerden „Denk- und Konzentrationsfähigkeit“ bis zum 24. Juli 2013 nicht mehr gegeben gewesen seien. Demgegenüber zeigt das (zweite bzw. dritte) Attest vom 7. November 2014, das im Unterschied zum (vierten) Attest vom 6. Juni 2016 einen „Migräneanfall in Verbindung mit Schwindelanfällen und Lichtempfindlichkeit“ bescheinigt, keinen Ermittlungsansatz auf. Der dort benannte Untersuchungszeitpunkt 6. November 2014 um 10.00 Uhr ist nicht nachvollziehbar. Denn es ist ausgeschlossen, dass Prof. B. im November 2014 aus eigener Wahrnehmung festgestellt hat, dass der Kläger im Juli 2014 oder sogar schon im Juli 2013 in bestimmter Weise erkrankt gewesen war. Randnummer 46 (
- bb)Der Annahme einer eine Modulfristverlängerung tragenden besonderen Härte steht unabhängig davon die grundsätzliche gesetzliche Beschränkung der Wiederholbarkeit studienbegleitender Prüfungen entgegen. Randnummer 47 Nach dem Grundsatz des § 65 Abs. 1 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (v. 19.7.2001, HmbGVBl. S. 171, in der Fassung bis 30.6.2014, sodann geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts v. 8.7.2014, HmbGVBl. S. 269 – HmbHG 2001 a.F.), auf deren Grundlage die PO 2010 und die FSB 2012 erlassen sind, war die Anzahl der Wiederholungsversuche in studienbegleitenden Prüfungen auf höchstens zwei begrenzt. In Ausnahme dazu ließ § 65 Abs. 3 Satz 1 HmbHG 2001 a.F. anstelle der Wiederholbarkeit, d.h. alternativ zur Begrenzung der Prüfungsversuche ( VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2015, 2 K 950/14 , juris Rn. 57 ), eine Bestimmung von Fristen zur Erbringung der Prüfungsleistungen zu, wobei die Studienorganisation der Hochschule
§ 65Abs. 3 Satz 2 Hmb
HG 2001 a.F. mindestens drei Prüfungsversuche innerhalb der Frist sicherzustellen hatte. Ausgehend davon begründen die Folgen einer Modulfristbestimmung jedenfalls dann keine besondere Härte, wenn auch ohne eine Modulfristbestimmung die studienbegleitende Prüfung deshalb endgültig nicht bestanden wäre, weil der Prüfling drei eröffnete Prüfungsversuche nicht oder nicht erfolgreich unternommen hat. Randnummer 48 Ausgehend davon steht die Wertung des § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 HmbHG 2001 a.F. der Annahme eines besonderen Härtefalls entgegen. Der Kläger war jedenfalls nicht gehindert, jeweils dreimal an der Klausur „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ sowie der Klausur „Mikroökonomik für Betriebswirte“ teilzunehmen (s.o. (aa)). Randnummer 49 (b) Dem Antragserfordernis ist nicht Genüge getan. Die Verlängerung einer Modulfrist setzt
§ 10Abs.
3 Satz 3 PO 2010 einen rechtzeitig vor Ablauf der Frist beim Prüfungsausschuss zu stellenden und schriftlich zu begründenden Antrag voraus, wobei eine Krankheit
§ 10Abs.
3 Satz 4 PO 2010 durch Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests nachzuweisen ist. Ein rechtzeitiger und hinreichender Antrag fehlt. Der bei der Beklagten am 10. November 2014 eingegangene Antrag des Klägers auf Modulfristverlängerung ist bereits nicht rechtzeitig gestellt (hierzu unter (aa)). Unabhängig davon ist der Antrag vom 10. November 2014 nicht schriftlich unter Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests begründet (hierzu unter (bb)). Randnummer 50 (
- aa)Der Antrag ist bereits nicht rechtzeitig gestellt. Das erkennende Gericht knüpft insoweit an die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen der Kammerrechtsprechung ( VG Hamburg, Urt. v. 14.12.2016, 2 K 6704/15 ) an: Randnummer 51 „Die rechtzeitige Antragstellung ist selbst eine satzungsmäßige Voraussetzung der Modulfristverlängerung. Die Satzung ermächtigt die Beklagte nicht, im Einzelfall von dieser Voraussetzung abzusehen. Denn anders als die Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO, deren Versäumnis dann nicht mehr zu beachten ist, wenn die Widerspruchsbehörde in der Sache über einen Widerspruch entschieden hat (BVerwG, Urt. v. 20.6.1988, 6 C 24/87, NVwZ-RR 1989, 85, juris Rn. 9) und kein Dritter betroffen ist (BVerwG, Urt. v. 18.5.1982, 7 C 42/80, BVerwGE 65, 313, juris Rn. 19), dient das Erfordernis, eine Verlängerung der Modulfrist noch vor deren Ablauf zu beantragen, dem rechtsstaatlichen Gebot der Chancengleichheit der Prüflinge, von dem die Behörde nicht absehen kann.“ Randnummer 52 Nach diesem Maßstab ist der Antrag auf Modulfristverlängerung vom 10. November 2014 bereits verspätet gestellt, da er erst nach Ablauf der regulären Modulfristen mit dem Ende des 4. Fachsemester am 30. September 2014 gestellt worden ist. Randnummer 53 (
- bb)Unabhängig davon ist der am 10. November 2014 gestellte Antrag unzureichend. Randnummer 54
§ 10Abs.
3 Satz 3 PO 2010 muss der rechtzeitige Antrag auf Modulfristverlängerung schriftlich begründet sein, wobei eine Krankheit
§ 10Abs.
3 Satz 4 PO 2010 durch Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests nachzuweisen ist. Ein qualifiziertes ärztliches Attest ist
§ 16Abs.
2 Satz 3 PO 2010 ein ärztliches Attest mit Angaben über die von der Erkrankung ausgehende körperliche bzw. psychische Funktionsstörung, die Auswirkungen der Erkrankung auf die Prüfungsfähigkeit des Prüflings aus medizinischer Sicht, den Zeitpunkt des dem Attest zugrunde liegenden Untersuchungstermins sowie über die ärztliche Prognose über die Dauer der Erkrankung. Das Erfordernis, die Rücktrittsgründe unverzüglich und hinreichend belegt dem Prüfungsamt darzutun, rechtfertigt sich vor dem Hintergrund der Chancengleichheit der Prüfungskandidaten insbesondere daraus, dem Prüfungsamt eine Aufklärung zu ermöglichen, ob die Prüfungsunfähigkeit tatsächlich zum Prüfungstermin vorliegt bzw. vorlag (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.11.2015, 3 Bf 102/15.Z). Randnummer 55 Die (weiteren) Anforderungen an den (rechtzeitigen) Antrag sind keine entbehrliche Förmelei. Vielmehr erfüllt die Tatbestandsvoraussetzung, dass der rechtzeitig gestellte Antrag schriftlich unter Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests begründet sein muss, bei der Modulfristverlängerung die gleiche rechtsstaatlich unverzichtbare Funktion der Wahrung der Chancengleichheit der Prüflinge wie beim Rücktritt oder dem Versäumnis der Prüfung die Tatbestandsvoraussetzung des § 16 Abs. 2 Satz 1 PO 2010, dass der geltend gemachte Grund dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden muss, wobei
§ 16Abs.
2 Satz 2 PO 2010 bei Krankheit des Prüflings – wie bei der Modulfristverlängerung – ein qualifiziertes Attest vorzulegen ist. Im Hinblick auf das Unverzüglichkeitsgebot knüpft das erkennende Gericht an die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen aus der Kammerrechtsprechung (VG Hamburg, Beschl. v. 21.7.2015, 2 K 923/15) an: Randnummer 56 „Unverzüglich bedeutet 'ohne schuldhaftes Zögern' (BVerwG, Urt. v. 7.10.1988, Az. 7 C 8/88, juris Rn. 13; vgl. § 121 Abs. 1 BGB). Im Interesse der Chancengleichheit aller Prüflinge ist an die Genehmigung eines Prüfungsrücktrittes wie an die Anerkennung eines wichtigen Grundes für eine Prüfungsversäumnis ein strenger Maßstab anzulegen (VG München, Urt. v. 10.12.2013, M 3 K 11.4601, juris Rn. 23). Es ist Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist (BVerwG, Urt. v. 7.10.1988, 7 C 8/88, BVerwGE 80, 282, juris Rn. 12). So wie ein Rücktritt dann nicht mehr unverzüglich ist, wenn der Prüfling die Erklärung nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können (BVerwG, Urt. v. 13.5.1998, 6 C 12/98, BVerwGE 106, 369; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht,
- Aufl. 2014, Rn. 283 m.w.N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung), ist es einem Prüfling verwehrt, sich nachträglich auf eine Erkrankung am Prüfungstag zu berufen, wenn er bei Auftreten gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht unverzüglich seine Prüfungsfähigkeit abklären lassen und eine festgestellte Prüfungsunfähigkeit unverzüglich dem Prüfungsamt mitgeteilt hat, obwohl es ihm zuzumuten ist (vgl. VG München, Urt. v. 10.12.2013, M 3 K 11.4601, juris Rn. 24).“ Randnummer 57 Den Anforderungen genügt der Antrag vom
- November 2014 nicht. Im Einzelnen: Randnummer 58 Das mit dem Antrag vom
- November 2014 vorgelegte (erste) Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. A. vom
- Oktober 2014 ist hinsichtlich der allein in Betracht kommenden Klausurtermine bis zum Ende des
- Fachsemesters im Modul „Mikroökonomik für Betriebswirte“ und im Teilmodul „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ unergiebig (s.o. (a) (aa)). Randnummer 59 Hätte am
- November 2014 ein zum (vierten) Attest des Facharztes für Neurochirurgie Prof. B. vom
- Juni 2016 inhaltsgleiches Attest früheren Datums vorgelegen, hätte es etwaig eine behördliche Amtsermittlung zu der Frage auslösen können, ob der Kläger an den Prüfungstagen
- und
- Juli 2013 prüfungsunfähig erkrankt war (s.o. (a) (aa)). Dies muss aber letztlich dahinstehen, weil ein solches Attest nicht vorlag. Randnummer 60 Die beiden Atteste des Prof. B. vom
- November 2014 (zweites bzw. drittes Attest) hat der Kläger zwar mit dem Antrag auf Modulfristverlängerung am
- November 2014 vorgelegt. Gleichwohl sind diese Atteste weder zum Nachweis einer Prüfungsunfähigkeit an den dort benannten Prüfungstagen geeignet noch haben sie auch nur einen Ansatz für eine diesbezügliche Amtsermittlung geboten. Denn sie erfüllen die nach der Satzungsbestimmung unabdingbaren Voraussetzungen eines qualifizierten ärztlichen Attests nicht. Ein qualifiziertes ärztliches Attest enthält
§ 16Abs.
2 Satz 3 PO 2010 Angaben über die von der Erkrankung ausgehende körperliche bzw. psychische Funktionsstörung, die Auswirkungen der Erkrankung auf die Prüfungsfähigkeit des Prüflings aus medizinischer Sicht, den Zeitpunkt des dem Attest zugrunde liegenden Untersuchungstermins sowie über die ärztliche Prognose über die Dauer der Erkrankung. Randnummer 61 Beiden Attesten vom
- November 2014 fehlt bereits die in § 16 Abs. 2 Satz 3 PO 2010 verlangte Angabe des Zeitpunkts des dem Attest zugrunde liegenden Untersuchungstermins. Soweit Prof. B. in beiden Attesten den
- November 2014 um 10.00 Uhr als Zeitpunkt der durchgeführten Untersuchung benannt, ist dies von vornherein unplausibel und deshalb unbeachtlich. Wie bereits ausgeführt, ist es ausgeschlossen, dass Prof. B. aufgrund einer erst im November 2014 gemachten eigenen Wahrnehmung festgestellt hat, dass der Kläger im Juli 2014 oder sogar schon im Juli 2013 in bestimmter Weise erkrankt war (s.o. (a) (aa)). Randnummer 62 Unabhängig davon fehlen beiden Attesten vom
- November 2014 die
§ 16Abs.
2 Satz 3 PO 2010 erforderlichen Angaben zu den Auswirkungen der Erkrankung auf das Leistungsvermögen im Hinblick auf die Prüfung. Solche Angaben waren auch nicht im Hinblick auf deren Natur ausnahmsweise entbehrlich. Soweit der Kläger (unter Bezugnahme auf Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 277) annimmt, nach Lage der Dinge könne schon durch die genaue Bezeichnung der Krankheit offensichtlich gemacht werden, dass die Leistungsfähigkeit des Prüflings erheblich beeinträchtigt ist, wofür als Beispiel eine fiebrige Grippe genannt wird, mag dem insoweit beizupflichten sein. Doch ist ein solcher Fall nicht gegeben. Ohne jedwede weitere Eingrenzung, Erläuterung oder Konkretisierung trägt die in den Attesten enthaltene Angabe „Migräneanfall in Verbindung mit Schwindelanfällen und Lichtempfindlichkeit“ nicht die Annahme einer Prüfungsunfähigkeit. Insbesondere geht aus dieser Angabe nicht hervor, dass es sich bei der Migräne des Klägers nicht um ein prüfungsrechtlich unbeachtliches Dauerleiden handelte. Dauerleiden prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings; ihre Folgen bestimmen deshalb im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale Leistungsbild des Prüflings; sie sind mithin zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen ist (BVerwG, Beschl. v. 13.12.1985, 7 B 210/85, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 223, juris Rn. 6; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 258 m.w.N.). Ein Dauerleiden kann insbesondere bei einer Migräneerkrankung vorliegen (OVG Münster, Beschl. v. 23.8.2001, 14 A 3335/01, openJur 2011, 15098, VG Berlin, Urt. v. 11.2.2015, 12 K 100/14, juris Rn. 27 f.; VG Hamburg, Urt. v. 7.8.2012, 2 K 2080/10 , juris Rn. 19 ; Urt. v. 11.4.2012, 2 K 1951/11, n.v.). Randnummer 63
(5)Der Kläger hat die Fristversäumnis zu vertreten. Grundsätzlich hat der Prüfling es zu vertreten, wenn er die Modulfrist nicht einhält. Diesen Grundsatz des Vertretenmüssens belegt bereits die Satzungsformulierung in § 18 Abs. 1 Buchst. a PO 2010, nach der die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden ist, wenn ein Modulprüfung nicht fristgemäß absolviert wird, „es sei denn, der bzw. die Studierende habe die Fristversäumnis nicht zu vertreten“. Für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls besteht kein Anlass. Der Kläger hatte vor Ablauf der regulären Modulfristen (mindestens) dreimal Gelegenheit – ungehindert von etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen – die Klausuren „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ und „Mikroökonomik für Betriebswirte“ zu absolvieren (s.o.
(4)(a) (aa)). Unabhängig davon dürfen die Wertungen des Satzungsgebers, die vorliegend eine Verlängerung der Modulfrist mangels besonderen Härtefalls und mangels hinreichenden rechtzeitigen Antrags ausschließen (s.o.
(4)), nicht durch die Annahme eines Ausnahmefalls nach § 18 Abs. 1 Buchst. a PO 2010 umgangen werden. Randnummer 64 c. Die einschlägigen Satzungen – PO 2010 und FSB 2012 – bieten eine wirksame Rechtsgrundlage für die Abnahme der verpflichtenden Prüfungsleistungen „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ sowie „Mikroökonomik für Betriebswirte“. Sie genügen, soweit Anlass zur Überprüfung bestand, höherrangigen Vorgaben. Eine gesetzlich nicht vorgesehene Kumulation von Modulfristen mit einer Beschränkung der Anzahl der Wiederholungsversuche findet sich in den einschlägigen Satzungen nicht (hierzu unter aa.). Der verpflichtende Charakter der Prüfungsleistungen ist mit den Grundrechten vereinbar (hierzu unter bb.). Die Dauer der Prüfungsleistung ist in einer dem gesetzlichen Regelungsauftrag noch genügenden Weise normativ bestimmt (hierzu unter cc.). Randnummer 65 aa. Die PO 2010 und die FSB 2012 begegnen nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil nach dem zum Zeitpunkt des Satzungserlasses gültigen § 65 HmbHG 2001 a.F. die Bestimmung von Modulfristen und die Beschränkung der Anzahl der Wiederholungsversuche nicht kumulativ Anwendung finden durften (dazu s.o. b. cc.
(4)(b) (bb)). Zwar enthält § 10 Abs. 2 Satz 3 PO 2010 eine Ermächtigung, in den Fachspezifischen Bestimmungen die Anzahl der Prüfungsversuche auf drei zu beschränken. Davon ist jedoch in den auf das Studium des Klägers zeitlich anwendbaren FSB 2012 kein Gebrauch (mehr) gemacht worden, so dass allein eine Modulfristregelung ohne Kumulation mit einer Beschränkung der Anzahl der Prüfungsversuche Geltung beansprucht. Randnummer 66 bb. Das Erfordernis des Abs. 1 Buchst. a FSB 2012 zu § 4 Abs. 3 und 4 PO 2010, dass zum Bestehen der Bachelorprüfung der Betriebswirtschaftslehre, die Prüfungsleistungen „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ sowie „Mikroökonomik für Betriebswirte“ bestanden werden müssen, ist mit den Grundrechten vereinbar. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 29.5.2013, 6 C 18/12, DVBl. 2013, 1122, juris Rn. 27), der sich die Kammer bereits angeschlossen hat ( VG Hamburg, Urt. v. 14.12.2016, 2 K 6704/15 ) und der sich das erkennende Gericht anschließt, genügt eine Regelung, nach der das Nichtbestehen einer Teilprüfung zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings bietet; ob dies der Fall ist, obliegt dabei regelmäßig in weitem Umfang der eigenen Einschätzung des Normgebers, die gerichtlich nur beanstandet werden darf, wenn sie offenkundig sachlich unvertretbar ist. Diese dem Normgeber eingeräumte Einschätzungsprärogative ist vorliegend nicht überschritten. Nach der Modulübersicht in der Anlage zu den FSB 2012 ist das Modul „Mikroökonomik für Betriebswirte“ auf folgende Lernergebnisse ausgerichtet: Randnummer 67 „Fähigkeit zum Verständnis und zur kritischen Analyse grundlegender ökonomischer Konzepte und Modelle; Befähigung, Konsequenzen für das unternehmerische Handeln zu erkennen und problemadäquate Lösungen zu formulieren; Selbständige Anwendung wissenschaftlicher Theorien und empirischer Erkenntnisse auf praktische Probleme; Entwicklung eines intuitiven Verständnisses für die Auswirkungen von Unternehmensentscheidungen auf die Effizienz von Märkten; Fähigkeit zur Analyse einzelwirtschaftlichen Verhaltens von Unternehmen, Konsumenten und Staat; Einschätzung der Wirkungen staatlicher Eingriffe auf das Marktgeschehen; Erwerb von Kenntnissen über die Interaktion von Märkten und Unternehmen.“ Randnummer 68 Das Modul „Mathematik 1 und 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ zielt nach der Modulübersicht ab auf: Randnummer 69 „Erlernen der im Rahmen eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums benötigten mathematischen Grundfertigkeiten. Transfer und Vertiefung der in der Vorlesung vorgestellten Techniken durch eigenständige aktive Anwendung des Gelernten beim Lösen von Übungsaufgaben.“ Randnummer 70 Die Einschätzung des Satzungsgebers, die Vermittlung dieser auf das ökonomische Fach bezogenen Fähigkeiten und methodischen Fertigkeiten für einen ersten akademischen Abschluss in Betriebswirtschaftslehre für unentbehrlich zu erachten, ist nicht offensichtlich sachlich unvertretbar und deshalb zugrundezulegen. Randnummer 71 cc. Die Dauer der Prüfungsleistung ist in einer dem gesetzlichen Regelungsauftrag des § 60 Abs. 2 Nr. 4 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (v. 19.7.2001, HmbGVBl. S. 171 m. spät. Änd. – HmbHG 2001) noch genügenden Weise normativ bestimmt. Nach dieser Gesetzesvorschrift sind in Hochschulprüfungsordnungen, die – wie hier – Prüfungen in modularisierten Studiengängen, Zwischen- und Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen betreffen, insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über Zahl, Art, Dauer und Bewertung von Prüfungsleistungen. Das Teilmodul „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ und das Modul „Mikroökonomik für Betriebswirte“ sind jeweils mit einer Klausur abzuschließen (s.o. b. cc.
(1)). Das erkennende Gericht wiederholt die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen der Kammerrechtsprechung ( VG Hamburg, Urt. v. 14.12.2016, 2 K 6704/15 ): Randnummer 72 „Für die Dauer dieser Prüfungsleistung ist in § 13 Abs. 4 Buchst. a PO 2010 ein Rahmen von 45 Minuten bis 180 Minuten satzungsmäßig bestimmt. Innerhalb dieses Rahmens bleibt die minutengenaue Festlegung der Prüfungsdauer
§ 13Abs. 2 Satz 1 PO 2010 den Prüfern überlassen. Nach dem Maßstab des § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2001 (hierzu unter [
(1)]) genügt die normative Bestimmung der Dauer der Prüfungsleistung durch Angabe eines durch eine Höchst- und eine Mindestdauer bezogenen Rahmens dem gesetzlichen Regelungsauftrag (hierzu unter [2]). Randnummer 73 [
(1)] Der Maßstab des § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2001 ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 74 Zur Auslegung der gesetzlichen Vorgaben des § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG knüpft die Kammer zunächst an ihre nachfolgend wiedergegebene Rechtsprechung ( VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2015, 2 K 950/14 , juris Rn. 42 , Hervorhebung nur hier) an: Randnummer 75 ‚ § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG erfordert es, dass diese Bestimmungen konkret in der Prüfungsordnung selbst geregelt werden (vgl. Delfs, in Neukirchen, Reußow/Schomburg, Hamburgisches Hochschulgesetz, 2011, § 60 Rn. 4). […] Dabei betreffen die Bestimmungen
§ 60Abs. 2 Nr. 4 Hmb
HG die Prüfungsanforderungen und damit 'zentrale Elemente der Hochschulprüfungsordnung' (Delfs, a.a.O, § 60 Rn. 8). Hieraus folgt, dass ein strenger Maßstab anzulegen ist: Zahl, Art, Dauer und Bewertung von Prüfungsleistungen sind – hinreichend konkret – in der Prüfungsordnung selbst zu regeln, eine Regelung in einem anderen Dokument – auch in einer Studienordnung – ist nicht zulässig.‘ Randnummer 76 Die Kammer ergänzt ihre Ausführungen dahingehend, dass die Dauer der Prüfungsleistung dann noch 'hinreichend konkret' angegeben ist, wenn die Prüfungsordnung für die Anfertigung der Prüfungsleistung einen Zeitrahmen vorgibt, sofern der Zeitrahmen nicht zu weit ist, um eine normative Eingrenzung vorzunehmen. Soweit der Satzungsgeber den Prüfern innerhalb des von ihm durch § 13 Abs. 4 Buchst. a PO 2010 bestimmten Rahmens die minutengenaue Festlegung der Prüfungsdauer nach § 13 Abs. 2 Satz 1 PO 2010 überlassen hat, liegt darin keine – unzulässige – Delegation einer Normsetzungskompetenz. Vielmehr beruht der den Prüfern im Einzelfall verbleibende Spielraum auf der – im Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe – beschränkten Konkretisierungsdichte der Satzungsbestimmung über die Dauer der Prüfungsleistung. Ein normatives Defizit der Prüfungsordnung ist insoweit nicht festzustellen. Denn der gesetzgeberische Regelungsauftrag an den Satzungsgeber geht nicht so weit, dass die Dauer der Prüfungsleistung in der Prüfungsordnung notwendigerweise minutengenau festgelegt werden müsste. Diese Auslegung des § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG stützt sich auf den Wortlaut des Gesetzes, die gesetzliche Systematik sowie auf den Gesetzeszweck, der aus der Gesetzgebungsgeschichte im Lichte der verfassungsrechtlichen Anforderungen abzuleiten ist. Im Einzelnen: Randnummer 77 Aus dem Gesetzwortlaut folgt das Erfordernis, in der Prüfungsordnung eine zeitliche Vorgabe zu machen. Dem ist aber bereits dann Genüge getan, wenn ein hinreichend enger Zeitrahmen bestimmt ist, der durch die Prüfer auszuschöpfen ist. Der Wortlaut 'Bestimmungen über Dauer von Prüfungsleistungen' erfordert hingegen nicht notwendig eine minutengenaue Vorgabe der Prüfungszeit. Randnummer 78 Die dem Wortlaut des § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2001 innewohnende Offenheit bestätigt sich in gesetzessystematischer Hinsicht durch einen Vergleich mit dem Wortlaut des § 60 Nr. 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 14, 16 HmbHG
- In diesen Katalognummern ist jeweils vom bestimmten Artikel Gebrauch gemacht. So sind danach etwa Bestimmungen über „die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung“ in die Prüfungsordnung aufzunehmen. Demgegenüber werden durch § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2001 lediglich – artikellos – 'Bestimmungen […] über Dauer […] von Prüfungsleistungen' gefordert. Randnummer 79 Der vom Gesetzgeber mit der Katalognummer des § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2001 verfolgte Gesetzeszweck ist derselbe, wie der mit der insoweit wortlautgleichen Katalognummer in der Vorgängervorschrift § 54 Abs. 1 UAbs. 2 Nr. 4 HmbHG 1978 (v. 22.5.1978, HmbGVBl. S. 109, vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HmbHG 1991 i.d.F. v. 2.7.1991, HmbGVBl. S. 249) verfolgte. Die Begründung zur Neufassung des Hamburgischen Hochschulgesetzes (Bü.-Drs. 16/5759 S. 47) bietet keinen entgegenstehenden Anhaltspunkt. Dort heißt es zu § 60 HmbHG 2001: Randnummer 80 'Die Bestimmung (bisher § 54) ist aktualisiert worden. Randnummer 81 Beim notwendigen Inhalt von Hochschulprüfungsordnungen nach Absatz 2 sind zusätzlich berücksichtigt worden […]' Randnummer 82 Nach der damaligen gesetzlichen Systematik ist nicht anzunehmen, dass der Wille des Gesetzgebers des HmbHG 1978 dahin ging, dem Satzungsgeber eine abschließende minutengenaue Festlegung der Prüfungsdauer aufzuerlegen. In § 54 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 HmbHG 1978 war die § 60 Abs. 1 HmbHG 2001 entsprechende Bestimmung enthalten, dass Prüfungsordnungen Prüfungsanforderungen und -verfahren regeln. In § 54 Abs. 1 UAbs. 1 Sätze 2 und 3 HmbHG 1978 war bestimmt, dass die Prüfungsordnungen die Beendigung der Abschlussprüfung grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit oder zuzüglich eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten vorsehen und Prüfungsanforderungen und -verfahren entsprechend zu gestalten sind. Der Katalog der Gegenstände, über die insbesondere Bestimmungen in die Prüfungsordnung aufzunehmen sind, war in § 54 Abs. 1 UAbs. 2 HmbHG 1978 zu finden. Die Bestimmungen des § 54 Abs. 1 HmbHG beruhten auf § 53 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs, zu dessen Begründung es im Gesetzgebungsverfahren lediglich hieß (Bü.-Drs. 8/2649, S. 57 f.): Randnummer 83 'Die Forderung des Absatzes 1, daß in den Prüfungsordnungen die materiellen Anforderungen ebenso abschließend zu regeln sind wie das Prüfungsverfahren, entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen. Der Bewerber muss übersehen können, wie er sich vor und während der Prüfung einzurichten hat. Ferner müssen Prüfungsanforderungen und -verfahren so geregelt werden, daß die Abschlußprüfung auch innerhalb der Regelstudienzeit oder – wenn die betreffende Prüfungsordnung dies vorsieht, weil es den Gegebenheiten des Studiengangs besser gerecht wird – innerhalb eines zusätzlichen Zeitraums von höchstens sechs Monaten abgelegt werden kann.' Randnummer 84 Für die Auslegung der in § 54 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 HmbHG 1978 (nunmehr § 60 Abs. 1 HmbHG 2001) Gesetz gewordenen und im Wortlaut sehr abstrakt bleibenden Forderung an den Satzungsgeber, die Prüfungsanforderungen und das -verfahren zu regeln, geht aus der zitierten Entwurfsbegründung hervor, dass mit Prüfungsanforderungen die materiellen Anforderungen gemeint sind und diese ebenso „abschließend“ zu regeln sind wie das Prüfungsverfahren. Dies scheint zunächst auf eine vom Gesetzgeber geforderte Totalregelung hinsichtlich aller nur denkbaren formellen und materiellen Aspekte der Hochschulprüfung hinzudeuten. Jedoch geht aus der Entwurfsbegründung der Wille des Gesetzgebers hervor, mit der an den Satzungsgeber gestellten Forderung nicht mehr zu tun als rechtsstaatlichen Grundsätzen zu genügen. Auch hat der Gesetzgeber die Pauschalforderung des § 54 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 HmbHG 1978 (nunmehr § 60 Abs. 1 HmbHG 2001) selbst nicht für erschöpfend und abschließend erachtet, sondern ihr in § 54 Abs. 1 UAbs. 2 HmbHG 1978 (nunmehr § 60 Abs. 2 HmbHG 2001) einen Katalog der Aspekte zur Seite gestellt, über die „insbesondere“ Bestimmungen in die Prüfungsordnung aufzunehmen sind. Für die geforderte Konkretisierungsdichte innerhalb des Katalogs ergibt sich daraus kein zwingender Schluss. Randnummer 85 Den Gesetzgebungsmaterialien der Vorgängervorschrift kann allenfalls entnommen werden, dass der Gesetzgeber den Satzungsgeber anhalten wollte, rechtstaatlichen Grundsätzen zu genügen. Diesem rechtsstaatlichen Gebot entspricht ausweislich der zitierten Entwurfsbegründung bereits die allgemeine Regelung in § 60 Abs. 1 HmbHG (Baasch/Delfs, HmbHG,
- Aufl. 2016, § 60 Rn. 3). Aus der besonderen Regelung in § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG geht vor diesem Hintergrund nur hervor, dass der Gesetzgeber dem Satzungsgeber über die rechtsstaatlichen Anforderungen hinausgehend aufgegeben hat, die Abnahme der Prüfungsleistung in zeitlicher Hinsicht nicht ohne jede normative Eingrenzung zu lassen, vorzugsweise also eine Mindestdauer und eine Höchstdauer festzulegen. Rechtsstaatliche Anforderungen erzwingen jedoch keine minutengenaue Festlegung der Prüfungsdauer der Klausur. Die aus Demokratieprinzip, Rechtstaatsprinzip und den Grundrechten hergeleitete Wesentlichkeitstheorie, nach der alle Fragen, die für die Ausübung der Grundrechte wesentlich sind, vom Gesetzgeber als Legislative selbst zu entscheiden sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, 1 BvL 32/70 u.a., BVerfGE 33, 303, juris Rn. 86 f.; Beschl. v. 21.12.1977, 1 BvL 1/75 u.a., BVerfGE 47, 46, juris Rn. 89 ff.), gibt nicht unmittelbar dafür etwas her, welche Gegenstände der Satzungsgeber als Teil der Exekutive regeln muss. Vielmehr ist anerkannt, dass den Hochschulen im Rahmen der sich vor allem aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Grundsätze der Chancengleichheit und des prüfungsrechtlichen Fairnessgebots immer noch ein erheblicher Gestaltungsspielraum für konkrete Festlegungen vor allem zum Prüfungsverfahren, Prüfungsstoff und zu den Voraussetzungen für das Bestehen verbleibt (Baasch/Delfs, a.a.O., Rn. 2). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten wird einerseits durch die Grundrechtspositionen der Studierenden
Art. 12Abs.
1 GG, andererseits durch die in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm begrenzt (BVerfG, Beschl. v. 26.6.2015, 1 BvR 2218/13, NVwZ 2015, 1444, juris Rn. 18). Zu den rechtsstaatlichen Anforderungen gehört es zwar, zeitliche Vorgaben für die einzelnen Prüfungsleistungen vorzusehen (Lenz, in Epping, Hrsg., Niedersächsisches Hochschulgesetz, 1. Aufl. 2016, § 7 Rn. 63). Doch ist insoweit damit nicht das Gebot einer normativen Totalregelung ohne jeden Spielraum verbunden. Insoweit ist nicht der Zugang zu Studium und Prüfung selbst betroffen (dazu vgl. OVG Münster, Beschl. v. 15.6.2015, 13 B 505/15, juris Rn. 5), sondern die Ausgestaltung der Prüfung. Randnummer 86 Belässt der Normgeber einer Hochschulprüfungsordnung den Prüfern für die Abnahme einer Prüfung einen Spielraum, indem er hinsichtlich der Dauer der Prüfungsleistung statt einer fixen Vorgabe einen gewissen Zeitrahmen bestimmt, so lassen sich dafür sachliche Gründe finden. Dies gilt selbst ausgehend davon, dass die Lehrfreiheit der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich nicht durch normative Festlegungen zum Umfang der Prüfungsleistung berührt sind (Lenz, a.a.O., Rn. 61), sondern allenfalls dann, wenn davon Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltung ausgehen (BVerwG, Beschl. v. 22.8.2005, 6 BN 1/05, NVwZ-RR 2006, 36, juris Rn. 4). Die der Hochschule eröffneten gesetzlichen Spielräume dürfen nicht in einer vom Gesetzgeber nicht intendierten und mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbaren Weise verengt werden (BVerfG, Beschl. v. 26.6.2015, a.a.O., Rn. 23). Dies spricht für eine Auslegung des § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG , der Hochschule als Satzungsgeber die Entscheidung darüber vorzubehalten, ob die Satzung selbst oder – in einem von der Satzung gezogenen Rahmen – die Prüfer die Prüfungsdauer minutengenau festlegen. Es erscheint auch nicht sachwidrig, wenn die Hochschule die Konkretisierungsdichte der Satzungsbestimmung über die Dauer der Prüfungsleistung beschränkt, um dadurch den Prüfern einen Spielraum zu belassen, wie weit sie den zum Gegenstand der konkreten Klausur gemachte Ausschnitt des sich aus der Modulbeschreibung ergebenden Prüfungsstoffs ziehen und wie lange zu diesem Zweck die Klausur dauern soll. Randnummer 87 Das Gebot der Chancengleichgleichheit in berufsbezogenen Prüfungen aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG, welches das Prüfungsrecht beherrscht (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 53), erfordert nichts anderes. Dem Gebot vergleichbarer Prüfungsbedingungen kann auch ohne eine bereits in der Satzung fixe Festlegung der Prüfungsdauer Genüge getan werden. Innerhalb eines Prüfungstermins folgt aus dem Gebot der Chancengleichheit, dass die Prüfungsbedingungen einschließlich der Prüfungsdauer, so gut es geht, gleich sein müssen. Außerhalb desselben Prüfungstermins genügt es, dass die Prüfer die Prüfungszeit im Rahmen sachgerechter Gesichtspunkte unter Beachtung der Chancengleichheit der Prüflinge festsetzen (OVG Münster, Beschl. v. 15.7.2011, 14 B 699/11, juris Rn. 10). Insoweit kann in Ermangelung einer normativen Vorgabe die ständige Übung als Maßstab zugrunde gelegt worden, von dem etwaige Abweichungen zu rechtfertigen sind (OVG Münster, Urt. v. 4.12.2013, 14 A 2138/12, juris Rn. 27). Auch muss sich der Prüfling bereits vor Anfertigung der Prüfungsleistung auf die angesetzte Prüfungsdauer einstellen können. Der Prüfling ist dadurch weder rechtlos noch rechtsschutzlos gestellt. Auf rechtzeitige und substantiierte Rüge hin kann er überprüfen lassen, ob die benannten rechtsstaatlichen Anforderungen im Einzelfall erfüllt sind. Randnummer 88 Dem entspricht es, dass in der Rechtsprechung auch der Obergerichte kein Verstoß gegen die jeweils einschlägigen höherrangigen Anforderungen, einschließlich der genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen gesehen wird, wenn es in den Prüfungsbestimmungen an einer fixen normativen Vorgabe für die Dauer einer berufsbezogenen Prüfung fehlt. Unbeanstandet geblieben sind Prüfungsbestimmungen, welche hinsichtlich der Dauer einer Prüfungsleistung lediglich eine ungefähre Dauer festlegen (OVG Münster, Urt. v. 17.7.1991, 22 A 1533/89, juris Rn. 5), nur eine Höchstdauer bestimmen (VG Düsseldorf, Urt. v. 2.5.2007, 15 K 676/06, juris Rn. 56; vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24.5.2006, 14 B 610/06, juris Rn. 7; VG Hamburg, Urt. v. 14.9.2016, 2 K 295/16) oder nur eine Mindestdauer bestimmen (VG München, Urt. v. 10.7.2012, M 16 K 12.377, juris Rn. 9). Ein in den Prüfungsbestimmungen vorgegebener Zeitrahmen ist gleichfalls in der Rechtsprechung unbeanstandet geblieben (FG Hannover, Urt. v. 24.4.2008, 6 K 26/08, EFG 2008, 1156, juris Rn. 21; VG Berlin, Urt. v. 25.2.2015, 12 K 324.14, juris Rn. 19). Randnummer 89 Der § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG zu entnehmende gesetzgeberische Regelungsauftrag, Bestimmungen über die Dauer von Prüfungsleistungen aufzunehmen, läuft in dieser Auslegung auch nicht leer. Die Gesetzesvorschrift gibt dem Satzungsgeber auf, die Prüfungszeit sowohl durch Angabe einer Höchstdauer 'nach oben' als auch durch Angabe einer Mindestdauer 'nach unten' zu begrenzen. Dies wäre ohne § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG nicht selbstverständlich. Denn es begegnen, wie die zitierte Rechtsprechung belegt, vielfach Prüfungsbestimmungen, die keine Vorgabe über die Prüfungszeit enthalten oder die Prüfungszeit nur 'nach oben' oder nur 'nach unten' begrenzen und im Übrigen offen lassen. Allerdings darf der in der Prüfungsordnung angegebene Zeitrahmen nicht so weit gefasst sein, dass der Prüfungsordnung hinsichtlich der Dauer der Prüfungsleistung jede praktische Steuerungswirkung abzusprechen wäre. Denn der Gesetzgeber hat mit der spezifischen Vorgabe in § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG ersichtlich darauf abgezielt, dass der Prüfungsordnungsgeber selbst eine Eingrenzung der Prüfungsdauer vornimmt. Ob die gebotene normative Eingrenzung der Prüfungszeit gegeben ist, bemisst sich dabei anhand des vorfindlichen Spektrums, in dem sich die Dauer von berufsbezogenen Prüfungen üblicherweise bewegt. Randnummer 90 [2] Nach dem vorstehenden Maßstab ist der in § 13 Abs. 4 Buchst. a PO 2010 gezogene Rahmen, dass die Klausur mindestens 45 und höchstens 180 Minuten dauert, – noch – hinreichend eng, um dem Regelungsauftrag des § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG gerecht zu werden. Randnummer 91 Die eröffnete Spannweite ist zwar in relativer Hinsicht beachtlich – die Maximaldauer ist viermal so lang wie die Minimaldauer einer Klausur. In einer Klausur von geringerer Dauer kann der Prüfer nur einen kleineren Ausschnitt des der Lehrveranstaltung entsprechenden Prüfungsstoffs abprüfen als dies bei einer längeren für die Anfertigung der Klausur zur Verfügung stehenden Zeit der Fall wäre. Doch ändert sich in absoluter Hinsicht für den Prüfling das Wesen der Prüfung nicht. Eine Klausur von knapp einer Stunde einerseits oder eine Klausur von drei Stunden andererseits stellt für einen Prüfling eine gewisse, aber doch begrenzte Belastung dar. Der Prüfling muss auf den der Lehrveranstaltung entsprechenden Prüfungsstoff vorbereitet sein, unabhängig davon, ob er nun in einem größeren oder einem kleineren Ausschnitt zum Gegenstand der Klausur gemacht wird. Randnummer 92 Ein Fall mangelnder normativer Eingrenzung ist nicht festzustellen. Vielmehr ist in § 13 Abs. 4 Buchst. a PO 2010 durch die dort festgelegte Mindestdauer der Klausur von 45 Minuten eine untere Grenze und durch die dort festgelegte Höchstdauer von 180 Minuten eine obere Grenze gezogen, die aus dem vorfindlichen Spektrum, in dem sich die Dauer von berufsbezogenen Prüfungen üblicherweise bewegt, einen gewissen Ausschnitt im unteren bis mittleren Bereich herausgreift und damit die Dauer der Prüfungsleistung normativ bestimmt. Das vorfindliche Spektrum der üblichen Dauer schriftlicher Prüfungen reicht weit über das Doppelte der in § 13 Abs. 4 Buchst. a PO festgesetzten Höchstdauer der Klausur von drei Stunden hinaus. So dauert beispielsweise eine Aufsichtsarbeit in der Bilanzbuchhalterprüfung vier Stunden (
§ 5Abs.
3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter und Geprüfte Bilanzbuchhalterin v. 26.10.2015; BGBl. I S. 1819 – BibuchhFPrV 2015), eine Aufsichtsarbeit in der zweiten Staatsprüfung für Juristen fünf Stunden (
§ 8Abs.
1 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen, ratifiziert durch Gesetz v. 26.6.1972, HmbGVBl. S. 119; m. spät. Änd. – LÜ), eine Aufsichtsarbeit in der Steuerberaterprüfung vier bis sechs Stunden (
§ 18Abs.
1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften v. 12.11.1979, BGBl. I S. 1922, m. spät. Änd. – DVStB) und eine Aufsichtsarbeit in der Lebensmittelchemikerprüfung acht Stunden (
§ 7Abs.
4 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker v. 3.11.2015, HmbGVBl. S. 294 – APO-LMChem). In § 13 Abs. 4 Buchst. a PO 2010 ist auch eine untere Grenze der Prüfungsdauer gezogen und auf 45 Minuten festgesetzt. Die praktische Wirksamkeit dieser normativen Festsetzung zeigt sich darin, dass ohne die angegebene Mindestdauer auch ein Kurztest von geringerer Dauer als Prüfungsleistung nicht ausgeschlossen wäre.“ Randnummer 93
- Soweit der Kläger begehrt, die Beklagte unter Aufhebung der Versagung im Bescheid vom
- Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- November 2015 zu verpflichten, im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre eine Modulfristverlängerung für die Ablegung der Prüfungen im Teilmodul „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ sowie im Modul „Mikroökonomik für Betriebswirte“ zu gewähren, ist die Klage nach § 113 Abs. 5 VwGO nicht begründet. Die Versagung der begehrten Modulfristverlängerungen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine Modulfristverlängerung kann dem Kläger nach § 10 Abs. 3 PO 2010 nicht gewährt werden, weil die satzungsmäßigen Voraussetzungen aus mehreren selbständig tragenden Gründen nicht vorliegen (s.o.
- b. cc.
(4)). II. Randnummer 94 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit unter Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.