Rückabwicklung der fondsgebundenen Rentenversicherung nach Widerspruch Orientierungssatz 1. Dem Versicherungsnehmer steht ein Widerspruchsrecht gegen den im sogenannten Policenmodell abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag zu, wenn dieser nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden ist, weil der Beginn der Widerspruchsfrist vom Erhalt des Versicherungsscheins abhängig gemacht wird, während die Widerspruchsfrist tatsächlich erst zu laufen beginnt, wenn der Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen erhalten hat. (Rn.41) (Rn.41) 2. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Versicherungsvertrages muss sich der Versicherungsnehmer Vermögensvorteil in Form des Versicherungsschutzes anrechnen lassen, den er bis zur Vertragsbeendigung genossen hat. Der Wert des als Vermögensvorteil erlangten Versicherungsschutzes ist daher von den gezahlten Prämien in Abzug zu bringen. (Rn.48) 3. Soweit der Versicherungsnehmer die Herausgabe gezogener Nutzungen begehrt, kann bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung nicht vermutet werden, dass der Versicherer aus den Sparanteilen der vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien einen entsprechenden Gewinn erzielt hat, da die jährlichen Wertzuwächse anlagebedingt keiner konstanten jährlichen Verzinsung entsprechen und unter Umständen sogar ganz ausbleiben können. Es kann daher bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen nicht auf die gezahlten Prämien in voller Höhe, sondern nur darauf abgestellt werden, welchen Gewinn bzw. Verlust der Versicherer durch die Investition des Sparanteils in den Fonds tatsächlich erzielt hat. (Rn.53) (Rn.54) Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 1.154,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.01.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 2.468,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.02.2015 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 72 % und die Beklagte zu 28 % zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 10.000,00 EUR. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger verlangen von der Beklagten in der Hauptsache die verzinsliche Rückzahlung von Beiträgen, die sie jeweils in eine fondsgebundene Rentenversicherung erbracht haben. Randnummer 2 Die Kläger schlossen mit der Beklagten im sog. Policenmodell im Jahr 2006 jeweils die streitgegenständlichen beiden fondsgebundenen Rentenversicherungsverträge verbunden mit einer Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung unter den Nummern … (Klägerin zu 1) und … (Kläger zu 2). Die Kläger erhielten hierauf jeweils den Versicherungsschein nebst AVB mit den als Anlage K 3a und K 17 zur Akte gereichten Begleitschreiben zugesandt. Den beiden einseitigen Begleitschreiben war beigefügt ein Beiblatt mit „Wichtigen Hinweisen“, welches jeweils die folgende Widerspruchsbelehrung im hervorgehobenen Fettdruck enthielt: Randnummer 3 „Widerspruchsrecht: Randnummer 4 Wie Ihnen bereits auf Grund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Genaue Angaben über Beginn und Ablauf der Frist enthält der Abschnitt „Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Vertrag noch widersprechen?“ in der beigefügten „Verbraucherinformation zu Fondsgebundenen Rentenversicherungen nach Tarif FRB und FRBZ“. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Randnummer 5 In dieser ebenfalls dem Schreiben beigefügten achtseitigen „Verbraucherinformation zu Fondsgebundenen Rentenversicherungen nach Tarif FRB und FRBZ“ findet sich auf Seite 5 unter Ziffer 6 und der Überschrift „Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Vertrag noch widersprechen?“ im nicht hervorgehobenen Normaldruck die weitere Information, dass die Widerspruchsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) erhalten hat. Randnummer 6 Zum 01.07.2013 wurden die beiden Verträge auf Antrag der Kläger beitragsfrei gestellt. Mit Schreiben vom 03.07.2014 (Anlage K 7 und K 22) erklärte der Klägervertreter jeweils den Widerspruch nach § 5a VVG und begehrt zusätzlich die Zahlung von Nutzungen für das überlassene Kapital in Form von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die jeweilige monatliche Beitragszahlung. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück, erklärte sich jedoch mit dem hilfsweise erklärten Rücktritt einverstanden und zahlte an die Klägerin jeweils den errechneten Rückkaufswert aus. Randnummer 7 Die Klageforderung der Klägerin zu 1) berechnet sich wie folgt: Randnummer 8 3.414,00 EUR Beitragszahlungen - 2.078,36 EUR Rückkaufswert + 892,74 EUR Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz 2.228,38 EUR Randnummer 9 Die Klagforderung des Klägers zu 2) berechnet sich wie folgt: Randnummer 10 16.113,58 EUR Beitragszahlungen - 11.221,60 EUR Rückkaufswert + 6.016,08 EUR Zinsen iHv. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz 10.908,06 EUR Randnummer 11 Die Klägerseite vertritt die Auffassung, ihr habe im Januar 2015 und damit mehr als 10 Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages nach wie vor noch ein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 VVG a. F. zugestanden. Die Widerrufsbelehrung in dem Versicherungsschein sei formal und inhaltlich unrichtig gewesen. Ferner habe die Beklagte auf die monatlichen Beiträge tatsächlich gezogene Nutzungen in Form von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Randnummer 12 Die Kläger beantragen, Randnummer 13 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 2.228,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.09.2014 zu zahlen. Randnummer 14 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 10.908,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.10.2014 zu zahlen. Randnummer 15 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) weitere 478,26 EUR und an den Kläger zu 2) weitere 1.389,44 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 16 hilfsweise: Randnummer 17 die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 18
- a)in prüfbarer – und soweit für die Prüfung erforderlich – belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und der Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistungen darstellt und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat, Randnummer 19
- b)die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen, Randnummer 20
- c)ggf. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern Randnummer 21 und Randnummer 22
- d)die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2011 zu verurteilen. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Ansprüche seien verjährt und im Übrigen auch verwirkt. Randnummer 26 Zudem seien die geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach übersetzt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien von den eingezahlten Prämien der Risikoanteil, bereits ausgezahlte Beträge wie etwa der Rückkaufswert nebst Kapitalertragssteuer/Solidaritätszuschlag sowie die BUZ-Beiträge in Abzug zu bringen. Randnummer 27 Hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungen hätten die Kläger lediglich einen Anspruch auf die erzielten Gewinne, die mit dem sog. Sparbeitrag in den investierten Fonds tatsächlich erzielt worden seien. Randnummer 28 Dieser habe bei der Klägerin zu 1) lediglich 1.673,75 EUR betragen, da von den Beitragszahlungen in Höhe von 3.413,00 EUR die BUZ-Beiträge in Höhe von 585,72 EUR sowie die Abschlusskosten in Höhe von 594,40 EUR, Verwaltungskosten in Höhe von 444,21 EUR und die Ratenzahlungszuschläge in Höhe von 115,92 EUR abzuziehen seien. Randnummer 29 Bei dem Kläger zu 2) habe der Sparbeitrag in den investierten Fonds lediglich 12.756,70 EUR betragen, da von den Beitragszahlungen in Höhe von 16.122,80 EUR die BUZ-Beiträge in Höhe von 898,02 EUR sowie die Abschlusskosten in Höhe von 1.599,89 EUR, Verwaltungskosten in Höhe von 749,51 EUR und die Ratenzahlungszuschläge in Höhe von 118,68 EUR abzuziehen seien. Randnummer 30 Die sogenannten Sparanteile seien in die von den Klägern ausgewählten Fonds investiert worden. Der Vertrag der Klägerin zu 1) habe einen Fondsertrag in Höhe von 404,61 EUR erwirtschaftet. Bei dem Fonds des Klägers zu 2) sei hingegen ein Verlust in Höhe von 1.535,10 EUR erwirtschaftet worden. Randnummer 31 Im Ergebnis könnten die Kläger somit insgesamt allenfalls 3.622,61 EUR verlangen. Randnummer 32 Auf die Klägerin zu 1) entfalle hierbei ein Betrag in Höhe von 1.154,53 EUR, welcher sich wie folgt berechne: Randnummer 33 3.414,00 EUR Beitragszahlungen - 585,72 EUR BUZ-Risikoversicherungsanteil - 2.078,36 EUR bereits gezahlter Rückkaufswert + 404,61 EUR Fondsertrag 1.154,53 EUR Randnummer 34 Bei dem Fondsertrag in Höhe von 404,61 EUR seien allerdings die genannten Kosten in Höhe von 1.154,53 EUR (Abschlusskosten in Höhe von 594,40 EUR, Verwaltungskosten in Höhe von 444,21 EUR, Ratenzahlungszuschläge in Höhe von 115,92 EUR) unter Berufung auf die Entscheidung des OLG München vom 05.03.2015 (Az. 14 U 1511/12) und des KG Berlin vom 13.02.2015 (Az. 6 U 179/13) in Abzug zu bringen, so dass im Ergebnis kein Ertrag übrig bleibe. Randnummer 35 Auf den Kläger zu 2) entfalle ein Betrag in Höhe von 2.468,08 EUR, welcher sich wie folgt berechne: Randnummer 36 16.122,80 EUR Beitragszahlungen - 898,02 EUR BUZ-Risikoversicherungsanteil - 11.221,60 EUR bereits gezahlter Rückkaufswert - 1.535,10 EUR Fondsverlust 2.468,08 EUR Randnummer 37 Die Kläger rügen hinsichtlich des von der Beklagten dargelegten Zahlenmaterials, dass diese die Höhe der Kostenpositionen nicht einfach behaupten könne, ohne deren Berechnung darzulegen. Des Weiteren rügen die Kläger, dass unter Zugrundelegung des Zahlenmaterials der Beklagten bei dem Vertrag der Klägerin zu 1) von dem Fondsertrag in Höhe von 404,61 EUR kein Abzug der genannten Kosten in Höhe von 1.154,53 EUR vorgenommen werden dürfe. Randnummer 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 39 Die zulässige Klage hat der Höhe nach überwiegend keinen Erfolg. I. Randnummer 40 Die Kläger haben gegen die Beklagte dem Grunde nach jeweils einen bereicherungsrechtlichen Anspruch nach §§ 812, 818 BGB, da sie ihrem Versicherungsvertrag jeweils wirksam nach § 5a VVG a. F. widersprochen haben. Die Klägerin zu 1) hat allerdings in der Hauptsache nur einen Anspruch in Höhe von 1.154,53 EUR und der Kläger zu 2) in Höhe von 2.468,08 EUR. Hinsichtlich der darüber hinaus in der Hauptsache geltend gemachten Beträge war die Klage hingegen abzuweisen. 1. Randnummer 41 Beiden Klägern stand jeweils ein Widerspruchsrecht gegen die im Jahr 2006 geschlossenen Versicherungsverträge nach § 5a VVG a.F. zu, da die Verträge im sog. Policenmodell abgeschlossen wurden. Beide Kläger haben dieses Widerspruchsrecht auch noch fristgerecht ausgeübt, da beide Kläger inhaltlich nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. durch die Beklagte im Rahmen der Zusendung des Versicherungsscheins aufgeklärt wurden. In dem Begleitschreiben (Anlage K 3a und K 17) wird der Lauf der 30 tägigen Widerspruchsfrist nämlich allein vom Erhalt des Versicherungsscheins selbst abhängig gemacht, wohingegen die Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 2 VVG a. F. erst zu laufen beginnt, wenn der Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsschein auch noch die Versicherungsbedingungen und die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen nach § 10a VAG erhalten hat. Randnummer 42 Die Widerspruchsbelehrung in dem maßgeblichen Policenbegleitschreiben war daher objektiv unrichtig. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auf die zutreffende Widerspruchsbelehrung in der Verbraucherinformation, auf die auch in der Widerspruchsbelehrung in dem Policenbegleitschreiben konkret hingewiesen wird, allein schon deshalb nicht an, da die dortige Belehrung bereits nicht die formalen Voraussetzungen an eine erhebliche Widerspruchsbelehrung erfüllt, da sie nicht ins Auge fällt, da sie in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben ist. Randnummer 43 Aufgrund dieser objektiv unrichtigen Belehrung hat die Widerspruchsfrist noch nicht zu laufen begonnen und war demgemäß bei Ausübung des Widerspruchsrechts durch die Kläger mit Schreiben vom 03.07.2014 (Anlagen K 7 und K 22) noch nicht verfristet. Randnummer 44 Auf die Jahresfrist nach § 5a Abs. 2 S. 4 VVG kommt es dagegen nicht an, da diese europarechtswidrig ist. Randnummer 45 Aufgrund des somit noch wirksamen Widerspruchs steht den Klägern jeweils ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch zu. Dieser ist, da er erst im Jahr 2014 mit Ausübung des Widerspruchsrechts entstanden ist, auch noch nicht verjährt. Ebenso wenig haben die Kläger ihr Widerspruchsrecht auch nach rund 8 Jahren nach Abschluss der Versicherungsverträge verwirkt bzw. ist die Ausübung rechtsmissbräuchlich, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer objektiv unrichtige Widerspruchbelehrung für die Anwendung dieser beiden Rechtsinstitute grundsätzlich kein Raum besteht. Besondere darüber hinausgehende Umstände für eine Anwendung des § 242 BGB hat die Beklagte hier nicht vorgetragen. Randnummer 46 Die vorstehende Subsumtion ist durch die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH, die den Parteien bzw. deren Vertretern hinlänglich bekannt ist, gesichert, so dass zur Vermeidung unnötiger Schreibarbeit an dieser Stelle auf weitere Ausführungen und Rechtsprechungszitate hierzu verzichtet wird. 2. Randnummer 47 Im Kern streiten die Parteien daher nunmehr vor allem über die Höhe des bereicherungsrechtlichen Anspruchs.
- a)Randnummer 48 Dieser umfasst nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien der Klägerin zu 1) in Höhe von 3.414,00 EUR und des Klägers zu 2) in Höhe von 16.122,80 EUR. Hiervon abzuziehen ist im Rahmen der vorzunehmenden Saldierung als Vermögensvorteil der erlangte Versicherungsschutz der Kläger, dessen Wert die Kläger nach § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen haben. (BGH, Urt. v. 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11). Dementsprechend müssen sich die Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Wert des Versicherungsschutzes anrechnen lassen, den sie bis zur Kündigung des Vertrags genossen haben (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 29.07.2015, Az. IV ZR 123/14). Die Beklagte hat hier den BUZ-Risikoversicherungsanteil für die Klägerin zu 1) mit 585,72 EUR und für den Kläger zu 2) mit 898,02 EUR beziffert. Dies wurde von den Klägern nicht konkret bestritten, sodass dieser Betrag zugrunde zu legen ist.
- b)Randnummer 49 Abzuziehen von den geleisteten Prämien der Kläger sind im Rahmen der vorzunehmenden Saldierung weiter die bereits ausgekehrten Rückkaufswertbeträgen in Höhe von 2.078,36 EUR für die Klägerin zu 1) und in Höhe von 11.221,60 EUR für den Beklagten zu 2) als erlangter Vermögensvorteil.
- c)Randnummer 50 Hinsichtlich der Abschluss- und Verwaltungskosten kann die Beklagte nicht den Entreicherungseinwand geltend machen. Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen (u.a. BGH, NJW-RR 2015, 677 m.w.N.). Nach dieser Maßgabe sind die Verwaltungskosten bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquat-kausal durch die Prämienzahlungen der Kläger entstanden, sondern unabhängig von dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag angefallen und beglichen worden sind. Auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da sich die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat. Randnummer 51 Auch in Bezug auf die Abschlusskosten kann die Beklagte nicht mit Erfolg den Entreicherungseinwand erheben. Solche Aufwendungen, die dem Bereicherungsschuldner im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, sind nicht ohne weiteres bereicherungsmindernd anzuerkennen; vielmehr hängt dies maßgeblich davon ab, welcher der Parteien des Bereicherungsverhältnisses das jeweilige Entreicherungsrisiko zugewiesen ist (BGH NJW 2014, 854 m.w.N.). Dies ist hier die Beklagte. Der mit der richtlinienkonformen Auslegung bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers erfordert es, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko hinsichtlich der Abschlusskosten trägt (BGH, Urt. vom 29.07.2015, Az. IV ZR 384/14). Randnummer 52 Die von der Beklagten angeführten Ratenzahlungszuschläge in Höhe von 115,92 EUR bei der Klägerin zu 1) können im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Saldierung ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Es ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Klägerin durch das vereinbarte Zahlungsintervall ein weiterer Vermögensvorteil zugeflossen ist, der den angesetzten Risikoanteil übersteigt. Der Wert des genossenen Versicherungsschutzes ist unabhängig von den Modalitäten der vereinbarten Gegenleistung zu beurteilen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.01.2016, Az. 12 U 116/15).
- d)Randnummer 53 Der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen richtet sich nach § 818 Abs. 1 BGB und umfasst nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen (vgl. u.a. BGHZ 102, 41). Die Darlegungs- und Beweislast liegt dabei beim Versicherungsnehmer. Es bedarf dabei eines entsprechenden Tatsachenvortrags, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe etwa in Höhe des Verzugszinssatzes gestützt werden kann (BGH, Urt. v. 29.07.2015, Az. IV ZR 384/14). Bei den hier vorliegenden fondsgebundenen Rentenversicherung besteht zudem naturgemäß keine Vermutung dafür, dass der Versicherer aus den Sparanteilen der vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien einen entsprechenden Gewinn erzielt hat. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung hat der Versicherer, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können, die Beiträge, soweit sie der Vermögensanlage dienen, vollständig mit den vereinbarten Finanzprodukten zu bedecken (Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Lebensversicherung Einführung Rn. 71; vgl. auch Rudy, r+s 2015, 115, 119). Diese weisen anlageklassenbedingt eine mehr oder minder große Volatilität auf, so dass die mit ihnen erzielten jährlichen Wertzuwächse keiner konstanten jährlichen Verzinsung entsprechen und unter Umständen - wie hier beim Kläger zu 2) - sogar ganz ausbleiben können. Es kann daher bei den hier streitgegenständlichen fondsgebundenen Rentenversicherung nicht vermutet werden, dass der Versicherer aus den Sparanteilen der vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien einen entsprechenden Gewinn erzielt hat kann (BGH, Urt. v. 11.11.2015, Az. IV ZR 513/14). Randnummer 54 Bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen sind im Übrigen die von den Klägern gezahlten Prämien nicht in voller Höhe zu berücksichtigen. Bei den hier gegebenen fondsgebundenen Rentenversicherungen kann nur darauf abgestellt werden, welchen Gewinn bzw. Verlust die Beklagte durch die Investition des Sparanteils in den investierten Fonds tatsächlich erzielt hat.
- aa)Randnummer 55 Nach dem von der Klägerseite nicht hinreichend bestrittenen Vortrag der Beklagten, der insoweit die sekundäre Darlegungslast oblag, wurden bei dem Kläger zu 2) mit den in den Fonds eingezahlten Sparanteilen keine Gewinne, sondern ein Verlust in Höhe von 1.535,10 EUR erzielt, auf den sich die Beklagte entreichernd nach § 818 Abs. 3 BGB berufen kann (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2015, Az. IV ZR 513/14).
- bb)Randnummer 56 Nach dem von der Klägerseite ebenfalls nicht hinreichend bestrittenen Vortrag der Beklagten betrug der Sparanteil bei der fondsgebundenen Rentenversicherung der Klägerin zu 2) 1.673,75 EUR (Prämien in Höhe von 3.414,00 EUR abzgl. BUZ-Beiträge in Höhe von 585,72 EUR sowie Abschlusskosten in Höhe von 594,40 EUR, Verwaltungskosten in Höhe von 444,21 EUR und Ratenzahlungszuschläge in Höhe von 115,92 EUR). Ebenfalls nicht hinreichend bestritten hat die Klägerseite, dass die Beklagte mit diesem Sparanteil einen Gewinn in dem maßgeblichen Fonds in Höhe von 404,61 EUR erwirtschaftet hat. Randnummer 57 Diesen Gewinn hat die Beklagte als tatsächlich gezogene Nutzung nach § 818 Abs. 1 BGB auch herauszugeben. Vor welchem Hintergrund nun bei diesen tatsächlich gezogenen Nutzungen – anders als bei der Bestimmung des Prämienrückzahlungsanspruchs an sich – die Abschluss- und Verwaltungskosten sowie die Ratenzahlungszuschläge in einer Gesamthöhe von 1.154,53 EUR anspruchsmindernd Berücksichtigung finden sollen, erschließt sich dem Gericht nicht und ist von der Beklagten auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden.
- e)Randnummer 58 Damit ergibt sich folgende Berechnung: Randnummer 59 Klägerin zu 1): Randnummer 60 3.414,00 EUR Beitragszahlungen - 585,72 EUR BUZ-Risikoversicherungsanteil - 2.078,36 EUR bereits gezahlter Rückkaufswert + 404,61 EUR Fondsertrag 1.154,53 EUR Randnummer 61 Kläger zu 2): Randnummer 62 16.122,80 EUR Beitragszahlungen - 898,02 EUR BUZ-Risikoversicherungsanteil - 11.221,60 EUR bereits gezahlter Rückkaufswert - 1.535,10 EUR Fondsverlust 2.468,08 EUR II. Randnummer 63 Auf die in der Hauptsache zugesprochenen Beträge stehen den Klägern Zinsen zu, allerdings lediglich als Rechtshängigkeitszinsen nach § 291 ZPO, für die Klägerin zu 1) somit ab dem 02.01.2015 und bei dem Kläger zu 2) ab dem 18.02.2015. Randnummer 64 Hinsichtlich der darüber hinaus geltend gemachten Zinsen ab dem 01.09.2014 bzw. ab dem 01.10.2014 war die Klage hingegen ebenfalls abzuweisen. Zwar hat der Klägervertreter die Beklagte mit den als Anlagen K 8 und K 22 zur Akte gereichten Schreiben jeweils zur Zahlung der auch im Prozess in der Hauptsache geltend gemachten Klageforderung unter Fristsetzung bis zum 05.09.2014 bzw. 25.09.2014 aufgefordert. Diese Forderungsschreiben waren allerdings nicht verzugsbegründend, da die geltend gemachten Forderungen weit übersetzt waren (vgl. BGH, Urt. v. 29.07.2015, Az. IV ZR 384/14). Der Klägervertreter hat in den Schreiben die Rückerstattung aller geleisteten, lediglich um die bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten geminderten Versicherungsbeiträge zuzüglich weit übersetzter Zinsen als Nutzungsersatz begehrten. Dass die Beklagte die Erfüllung der berechtigten Kondiktionsansprüche zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Klageerhebung i.S. des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ernsthaft und endgültig verweigerte, haben die Kläger weder dargetan noch ist dies aus den zur Akte gereichten Anlagen ersichtlich. III. Randnummer 65 Der Klageantrag zu 3), mit dem die Kläger ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 478,26 EUR und 1.389,44 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen geltend machen, war insgesamt abzuweisen. Randnummer 66 Die Kläger haben nicht dargelegt, dass sich die Beklagte bei Einschaltung des Klägervertreters bereits in Verzug befunden hat, so dass diese Kosten nicht unter Verzugsgesichtspunkten gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB zu ersetzen sind. Randnummer 67 Eine Schadensersatzpflicht ergibt sich auch nicht nach § 280 Abs. 1 BGB. Zwar verletzte die Beklagte eine vorvertragliche Aufklärungspflicht i.S.v. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB, als sie die Kläger unrichtig über ihr Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. aufklärte, wobei das Vertretenmüssen dieser Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vermuten ist. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass diese Pflichtverletzung für die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten kausal geworden wäre. Dies würde voraussetzen, dass die Kläger bei hypothetischem Ausbleiben der Pflichtverletzung dem Versicherungsvertrag schon damals und zwar ohne anwaltliche Hilfe fristgerecht widersprochen und dass sie deshalb Jahre später keine Veranlassung mehr gehabt hätte, einen Rechtsanwalt zu betrauen, um die Möglichkeiten zu prüfen, vom Vertrag loszukommen. Für einen solchen hypothetischen Kausalverlauf, den die Kläger konkret nachzuweisen hätten (vgl. BGH in NJW 2007, 54), fehlen jedoch schon hinreichende Anhaltspunkte. Auf die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens können sich die Kläger nicht stützen. Denn diese Vermutung setzt voraus, dass es bei korrekter Belehrung über das Widerspruchsrecht damals nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion gegeben hätte (BGH in NJW 2007, 54). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Kläger sich innerhalb der regulären Widerspruchsfrist gegen den Versicherungsvertrag entschieden und deshalb fristgerecht widersprochen hätten (vgl. auch OLG München, Urt. v. 12.11.2015, Az. 14 U 103/13). IV. Randnummer 68 Aufgrund des teilweisen Zuspruchs in der Hauptsache braucht über die hilfsweise gestellten Anträge hier nicht mehr entschieden werden. V. Randnummer 69 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 3 ZPO, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Teil der geltend gemachten Nutzungsentschädigung eine Nebenforderung darstellt, die nach § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend wirkt (vgl. insofern Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 20.10.2015, Az. 9 W 60/15).