Absichtliche Herbeiführung von Verkehrsunfällen zum Zwecke der Schadensregulierung durch die Kfz-Haftpflichtversicherungen der Unfallgegner: Strafbarkeit des Täters Orientierungssatz 1. Wer Auffahrunf
§ 154Abs. 2 St
PO) seiner Mutter, der Zeugin E. R. sowie der Pkw VW, amtliches Kennzeichen ..., seiner Schwester A. R. (ehemals Fall 20;
§ 154Abs. 2 St
PO) zur Verfügung. Darüber hinaus führte der Angeklagte im Beisein des Eigentümers und Halters G. K. dessen Pkw Audi, amtliches Kennzeichen ... (Fall 24). Randnummer 25 Die Kammer konnte in keinem der zur Entscheidung anstehenden zwölf Unfallgeschehen sicher feststellen, dass die jeweiligen Eigentümer ihre Fahrzeuge in Kenntnis und im Einverständnis mit dem Angeklagten zur Verursachung von Verkehrsunfällen und zur Ermöglichung anschließender Betrugstaten zur Verfügung gestellt haben. Randnummer 26 Der Angeklagte war in den Jahren 2005 bis 2010 über die angeklagten 15 Verkehrsunfälle hinaus als Fahrzeugführer in mindestens sechzehn weitere Verkehrsunfälle verwickelt. Dabei war auffällig häufig der Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ..., (Halterin N. R.) betroffen. Für die Jahre 2005 bis 2010 haben die Feststellungen der Kammer ergeben, dass der Angeklagte jedenfalls an folgenden Verkehrsunfällen beteiligt war: Randnummer 27 - Im Jahr 2005 in mindestens zwei Fällen: Verkehrsunfälle vom 01.07.2005 und 15.08.2005 (jeweils BMW, amtliches Kennzeichen ...). Randnummer 28 - Neben den entscheidungsgegenständlichen Verkehrsunfällen vom 11.06.2006 und 25.07.2006 (Fälle 1 und 3) 2006 in sechs weiteren Fällen: Verkehrsunfälle vom 09.02.2006, 05.03.2006, 09.06.2006 und 16.07.2006 (jeweils BMW, amtliches Kennzeichen ...), 23.10.2006 sowie 30.12.2006 (bei Letzterem wieder BMW, amtliches Kennzeichen ...). Randnummer 29 - Im Jahr 2007 in fünf Fällen: Verkehrsunfälle vom 13.04.2007, 06.05.2007, 15.09.2007, 01.12.2007 und 21.12.2007 (BMW, amtliches Kennzeichen ... in den drei letztgenannten Fällen). Randnummer 30 - Neben den entscheidungsgegenständlichen Verkehrsunfällen im Jahr 2008 (Fälle 6, 8, 10.1, 11, 13, 15, 17.1, 18, 22 und 24) - jedenfalls ein weiterer Verkehrsunfall am 22.09.2008 (Pkw VW, amtliches Kennzeichen ..., seiner Schwester A. R.; ursprünglich Fall 20;
§ 154Abs. 2 St
PO) ein weiterer Verkehrsunfall. Nach 2008 war die Serie der häufigen Verkehrsunfälle des Angeklagten fast beendet. Randnummer 31 - 2009 war der Angeklagten an einem Verkehrsunfall vom 18.02.2009, ohne selbst Fahrer gewesen zu sein (ursprünglich Anklagefall 27, nicht eröffnet, Fahrer E. W.). Randnummer 32 - Der letzte bekannte Verkehrsunfall ereignete sich am 12.04.2010 (Pkw VW, amtliches Kennzeichen ..., seiner Mutter E. R., ursprünglich Fall 30;
§ 154Abs. 2 St
PO). Randnummer 33 So wie bei den abgeurteilten Fällen mehrfach Freunde oder Bekannte des Angeklagten bei Unfällen zugegen waren und zum Teil auch für sie Ansprüche geltend gemacht wurden, gilt dies auch für drei der eben genannten Unfälle: Der Verkehrsunfall 05.03.2006 erfolgte im Beisein des Zeugen G., der Verkehrsunfall vom 30.12.2006 im Beisein der Zeugin C. sowie zweier weiterer Mitarbeiter der D. V., der Verkehrsunfall vom 21.12.2007 im Beisein der Zeugen P. und W. C. und der Zeuginnen C. und A. R.. Gegenüber der A.-Versicherung wurden im letztgenannten Fall für alle vier Mitfahrer Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht. Die erforderlichen Fragebögen zum Schmerzensgeld wurden vom Angeklagten ausgefüllt. Randnummer 34 Den genannten Verkehrsunfällen lagen jeweils Konstellationen zugrunde, die eine Haftung des jeweiligen Unfallgegners nach den Regeln über den zivilrechtlichen Anscheinsbeweises nahelegten. Nach seinen eigenen Angaben verschuldete der Angeklagte lediglich im Jahr 2006 selbst einen einzigen Verkehrsunfall. Betreffend einen weiteren Verkehrsunfall traf ihn nach seiner Bewertung eine Teilschuld. Mit den von ihm im Übrigen genutzten Mietwagen war der Angeklagte seit dem Jahr 2006 nicht in Verkehrsunfälle verwickelt. Randnummer 35 Vom 19.08.2010 bis zum 29.03.2012 war dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden. In dieser Zeit führte der Angeklagte keine Fahrzeuge im Straßenverkehr. Kurze Zeit nach Aushändigung des Führerscheins am 29.03.2012 nahm der Angeklagte wieder am Straßenverkehr teil. Im November 2012 absolvierte er auf Weisung der Landesbehörde für Verkehr erfolgreich eine Nachschulung, in deren Rahmen er am 13.10.2012 ohne Beanstandungen eine Fahrstunde bei dem als Fahrlehrer tätigen Zeugen Z. ablegte. Seit Wiedererlangung der Fahrerlaubnis sind weder Beteiligungen an Verkehrsunfällen noch andere Verkehrsverstöße des Angeklagten bekannt geworden. Randnummer 36
- Allgemeiner Ablauf der Schadensabwicklung Randnummer 37 Der Angeklagte führte in den abgeurteilten zwölf Fällen in der Zeit vom 11.06.2006 bis zum 03.11.2008 im Hamburger Stadtgebiet absichtlich Fahrzeugkollisionen herbei, in denen jeweils eine Situationen bestand, die zu einer 100%-Haftung oder jedenfalls zu einer überwiegenden Haftung des Unfallgegners führen konnte: sechs Auffahrunfälle (Fälle 6, 10.1, 13, 15, 17.1 und 22), vier Aus- bzw. Vorfahrtunfälle (Fälle 1, 3, 18 und 24) sowie einen Spurwechselfall (Fall 11). Der Angeklagte beabsichtigte, Haftpflichtversicherungen der jeweiligen Unfallgegner unter Täuschung über den wahren Sachverhalt in Anspruch nehmen zu können, um sich dadurch eine zusätzliche und regelmäßige Einnahmequelle zu verschaffen. Den betroffenen Versicherungen ist dadurch ein Gesamtschaden von ca. 130.000,00 € entstanden. Demgegenüber konnte dem Angeklagten allerdings nur die Erlangung eines vermögenswerten Vorteils in Höhe von insgesamt ca. 20.000,00 € für sich und Dritte sicher nachgewiesen werden. Der Angeklagte selbst erlangte von diesem Betrag jedenfalls ca. 6.000,00 € wegen ihm nicht zustehender Zahlungen von Schmerzensgeld und Verdienstausfall. Der sich aufdrängende Verdacht, dass der Gesamtschadensbetrag, insbesondere durch die Geltendmachung von Reparaturkosten, einer Bereicherung des Angeklagten oder Dritten dienen sollte, konnte von der Kammer in der überwiegenden Zahl der Fälle auch im Hinblick auf möglicherweise durchgeführte Reparaturen in Fachwerkstätten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit bestätigt werden. Randnummer 38 Lediglich im Zusammenhang mit den Verkehrsunfällen vom 07.07.2008, 09.07.2008 und 10.07.2008 (Fälle 10.1, 11 und 13) sowie denjenigen vom 04.09.2008 und 11.09.2008 (Fälle 17.1 und 18), die für sich genommen bereits in auffälliger, unmittelbarer zeitlicher Abfolge erfolgten, sowie der Verkehrsunfall vom 19.06.2008 (Fall 8) kam es dazu, dass Vorschäden an dem verunfallten Fahrzeug verschwiegen und erneut abgerechnet wurden bzw. Unfallschäden an einem Fahrzeug, das durch einen Gutachter deswegen bereits als wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft worden war, erneut auf Gutachtenbasis abgerechnet wurden (näheres vgl. unten II. 8./9., II. 13./
- und II. 18./19.). Randnummer 39 Neben den getäuschten Versicherungen gingen aufgrund der vom Angeklagten herbeigeführten Unfallsituationen auch Polizei und Unfallgegner zunächst davon aus, das Letztere die Unfälle allein oder zumindest überwiegend verschuldet hatten. Jedenfalls in sechs Fällen (Fälle 6, 8, 11, 13, 15 und 24) wurden gegen die Unfallgegner Verwarn- oder Bußgelder verhängt, die jeweils bezahlt wurden. Im Fall 3 wurde gegen den Unfallgegner, den Zeugen P., im Strafbefehlswege rechtskräftig eine Geldstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Angeklagten verhängt, die der Zeuge ebenfalls bezahlt hat. Randnummer 40 Die vom Angeklagten gewählten Tatzeiten und -orte sowie die anschließende Schadensabwicklung weisen bezüglich der abgeurteilten Fälle gewisse Regelmäßigkeiten auf: Randnummer 41 Acht Unfälle (1, 3, 10.1, 11, 13, 15, 17.1, 18) fanden zur Mittagszeit statt. Vier der sechs Auffahrunfälle (Fälle 6, 13, 15 und 17.1) ereigneten sich im durchgehenden Straßenverlauf der B4 (L.-E.-Straße und W.-B.-Straße) und B5 (E. Str.). Am jeweiligen Unfallort gab es - mit Ausnahme des Unfallgeschehens vom 23.09.2008 (vgl. unten III. 22.) - in keinem der Fälle Streit oder Diskussionen mit den Unfallgegner oder Vorwürfe bzw. Schuldzuweisungen des Angeklagten. Randnummer 42 In sieben Fällen (Fälle 1, 3, 10.1, 11, 13, 17.1 und 18) kümmerte sich der Angeklagte selbst um die Beauftragung von Kfz-Sachverständigen und Rechtsanwälten. Er unterzeichnete Abtretungserklärungen für die Sachverständigenkosten (Fälle 1, 3, 13, 17.1 und 18), Reparaturkostenübernahmeerklärungen für die Werkstätten (Fälle 1, 3 und 8) und die anwaltlichen Vollmachten der Zeugin E. R. (Fälle 17.2 und 19) und der Zeugin C. (Fall 23) zur Geltendmachung ihrer vermeintlichen Ansprüche. Während die Begutachtung der vom ihm geführten Fahrzeuge dabei überwiegend und im Falle der mehrfachen Beschädigung eines Fahrzeuges abwechselnd durch Dipl.-Ing. E. S. vom Kfz-Sachverständigenbüro S. (Fälle 1, 3, 15, 17.1, 22) oder dem Sachverständigen R. F. (Fälle 6, 8, 10.1, 11, 24) durchgeführt wurde, lief die Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche im Wesentlichen (in neun Fällen), über denselben Rechtsanwalt, nämlich Rechtsanwalt K. vom Rechtsanwaltsbüro v. d. M. und K. (Fälle 7, 9, 10.2, 12, 14, 16a, 17.2, 19, 23). Der sich aufdrängende Rückschluss auf eine Einbindung der Sachverständigen in die deliktischen Aktivitäten des Angeklagten konnte von der Kammer letztlich nicht gezogen werden. Gegen Rechtsanwalt K. ist wegen des Verdachts der Beteiligung an den Aktivitäten des Angeklagten ein Strafverfahren wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug anhängig (Az. ...). Randnummer 43 Nach jedem Verkehrsunfall wurden Kosten für Reparatur, Gutachten sowie Rechtsanwaltsgebühren und aufgrund angeblich unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit in neun Fällen Schmerzensgeldansprüche (Fälle 1, 3, 6, 10.1, 13, 15, 17.1., 22 und 24) und in fünf Fällen Verdienstausfall für angeblich entgangene berufliche Prämien (Fälle 1, 3, 6, 10.1 und 24) geltend gemacht (siehe unten II. B.). Eine Nutzungsausfallentschädigung wurde in fünf Fällen (Fälle 7, 9, 14, 23 und 25) und Kosten für einen Mietwagen in zwei Fällen (Fälle 2 und 5) beansprucht. Randnummer 44 Darüber hinaus waren in sechs Fällen (Fälle 3, 6, 11, 17.1, 22 und 24) Personen aus dem persönlichen Umfeld des Angeklagten (Partnerin, deren Verwandte, Arbeitskollegen) vom Unfallgeschehen betroffen und es wurde für sie nachfolgend Ansprüche geltend gemacht. Ebenso wenig wie die Kammer feststellen konnte, dass dem Angeklagten Fahrzeuge von den Haltern oder Eigentümern zur Verfügung gestellt wurden, um damit Unfälle absichtlich herbeizuführen, war es zwar naheliegend, aber letztlich nicht zu beweisen, dass auch die mitbetroffenen Personen aus dem Umfeld des Angeklagten in seine Planungen zu absichtlich herbeigeführten Verkehrsunfällen eingebunden waren. Randnummer 45 Die Sicherung und Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen der genannten Personen erfolgte wiederum überwiegend über den Angeklagten: Die Zeugen begaben sich aufgrund der angeblich erlittenen Verletzungen (insbesondere Halswirbeldistorsion) jeweils mit dem Angeklagten zu demselben Arzt, wobei der Angeklagte nach zeitlich schnell folgender Verkehrsunfälle verschiedene Ärzte aufsuchte, um so bereits bestehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wegen eines vorangegangenen Unfalls zu verschleiern. So begab sich der Angeklagte in den Fällen 1 und 10.1 zu Herrn W. K., in den Fällen 3, 13 und 22 zu Dr. M. S. bzw. S.-S., wobei ihn in den Fällen 3 und 22 die Zeugin C. begleitete, in den Fällen 6 und 17.1 zu Herrn A. L., wobei ihn im Fall 6 die Zeugin K. und im Fall 17.1 der Zeuge P. C. begleitete, im Fall 15 zu Herrn N.-C. und im Fall 24 wiederum mit dem Zeugen P. C. zu Dr. M. R.. Randnummer 46 Zum Zeitpunkt der Verkehrsunfälle vom 10.07.2008 (Fall 13) und 23.09.208 (Fall 22) war der Angeklagte bereits wegen der vorangegangenen Verkehrsunfälle vom 07.07.2008 (Fall 10.1) und vom 22.09.2009 (ursprünglich Fall 20) wegen einer Halswirbeldistorsion arbeitsunfähig krankgeschrieben. Ohne die sodann aufgesuchten Ärzte auf seine Vorerkrankung hinzuweisen, ließ sich der Angeklagte erneut wegen einer Halswirbeldistorsion arbeitsunfähig krankschreiben. Da der Angeklagte als selbständiger Vermögensberater tätig war, hätte er in keinem der Fälle eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage bei seinem damaligen Arbeitsgeber, der D. V., benötigt. Auch der insoweit bestehende Verdacht einer Beteiligung der konsultierten Ärzte an den deliktischen Planungen des Angeklagten hat sich in der Hauptverhandlung nicht geklärt. Jedenfalls in einem Fall (Verkehrsunfall vom 09.07.2008; Fall 11) hat der Angeklagte trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit anschließend Kundentermine bzw. Tätigkeiten für die D. V. wahrgenommen. Randnummer 47 In den Fällen 1, 6, 10.1, 15, 17.1 und 24 haben der Angeklagte und die Zeugen K. und P. C. die jeweiligen Ärzte sogleich gegenüber den Versicherungen von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Die Kammer hat insoweit den sicheren Eindruck einer regelmäßig und mit Routine ausgeführten Vorgehensweise erlangt. So unterzeichnete der Angeklagte zu Fall 18 auch eine Schweigepflichtentbindung für den „behandelnden Arzt“, obwohl später von ihm keine Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht wurden. Randnummer 48 Insgesamt erscheint es zweifelhaft, ob überhaupt die später behaupteten Verletzungen verschiedener Personen aus dem Umfeld des Angeklagten bestanden haben: Lediglich in einem Fall (Fall 24) war am Unfallort für einen Insassen des vom Angeklagten geführten Fahrzeuges ein Rettungswagen gerufen, jedoch nicht beansprucht worden. Nur in zwei weiteren Fällen waren auf unmittelbare Nachfrage der Unfallgegner seitens des Angeklagten (Verbrennungen an den Händen aufgrund des ausgelösten Airbags; Fall 18) und des Zeugen P. C. (Kopfschmerzen; Fall 17.1) Verletzungen bejaht worden. Auch insoweit hat die Kammer aber nicht sicher feststellen können, dass die betroffenen Personen aus dem Umfeld des Angeklagten unfallbedingte Verletzungen nur vorgetäuscht haben.
- D. V. Randnummer 49 Seit 2006 war der Zeuge G. der Teamleiter des Angeklagten, der der Erfolgreichste des Teams war. In dieser Funktion veranstaltete der Zeuge G. - wie innerhalb der D. V. nicht ausschließbar üblich - Wettbewerbe zur Motivation einzelner Mitarbeiter. Durch die Wettbewerbe sollten die sogenannten „Karriereeinheiten“ der Mitarbeiter, deren Anzahl für eine Beförderung maßgeblich ist, erhöht und Vertragsabschlüsse erzielt werden. Dabei fand zum Teil kein Wettbewerb im eigentlichen Sinn zwischen mehreren Mitarbeitern statt. Vielmehr wurden die Wettbewerbe auch für einen konkreten Vermögensberater ausgeschrieben, der, sofern er in einem bestimmten Zeitraum eine bestimmte Anzahl erfolgreich vermittelter Kontakte, vereinbarter und durchgeführter Kundentermine sowie eingeladener BIS-Gäste (Teilnehmer am Berufsinformationsseminar), erbrachte eine Geldprämie, Gutscheine oder Reisen erhielt. Praktikanten war die Teilnahme verwehrt. Derartige Wettbewerbe wurden auch für den Angeklagten ausgeschrieben und erfolgreich von ihm durchgeführt. Die Kammer ist aber zu der Überzeugung gelangt, dass die Wettbewerbe vom 12.06.2006 bis zum 09.07.2006 (Fall 1), vom 24.07.2006 bis zum 11.08.2006 (Fall 3), vom 01.06.2008 bis zum 15.06.2008 (Fall 6), vom 01.07.2008 bis zum 03.08.2008 (Fall 10.1) und vom 03.11.2008 bis zum 01.12.2008 (Fall 24) für den Angeklagten sowie der Wettbewerb für die Zeugin K. vom 01.06.2008 bis zum 29.06.2008 (Fall 6) gezielt für die jeweiligen, fast identischen Zeiträume der unfallbedingten Krankschreibungen konstruiert wurden, um zusätzlich Verdienstausfall in Höhe der entgangenen Prämie zu fordern. Randnummer 50 Neben dem Zeugen G. waren noch weitere Personen aus dem Bekanntenkreis des Angeklagten für die Fa. D. V. tätig oder waren Kunden des Angeklagten: Seine damalige Lebensgefährtin, die Zeugin C., war als seine Sekretärin und als Vermögensberaterin beschäftigt. Ihr Bruder P. C. absolvierte zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls vom 03.11.2008 (Fall 24) ein sechsmonatiges Praktikum beim Angeklagten und begleitete diesen zu dessen Kundenterminen. Randnummer 51 Auch die Zeugin S. K. (Fall 6) absolvierte 2008 ein Praktikum bei der D. V.. Der Zeuge O. J. (Fall 6) ist langjähriger Kunde des Angeklagten. Der Zeuge P. (Fall 11) ist seit 2006 ebenfalls Kunde des Angeklagten und mittlerweile nebenberuflich als Vermögensberater für die D. V. tätig. Zur Zeit des Verkehrsunfalls vom 09.07.2008 war er noch in der Kundenbetreuung des Angeklagten. Der Zeuge K. (Fall 24) war zur Zeit des Verkehrsunfalls vom 03.11.2008 ein Arbeitskollege des Zeugen W. C.. Auch er - der Zeuge K. - war Kunde des Angeklagten. Randnummer 52 Auf Anregung des Zeugen G. suchten mehrere Mitarbeiter der D. V. im Jahr 2006 gemeinsam eine - so die unterschiedlichen Bezeichnungen der Zeugen G. und C. - Wahrsagerin bzw. Astrologin auf. Man ließ sich dort im Hinblick auf die geschäftlichen Aktivitäten beraten. Auch der Angeklagte suchte mit der Zeugin C. die Wahrsagerin auf, weil im persönlichen Umfeld des Angeklagten die Ursache für seine häufige Verwicklung in Verkehrsunfälle darin gesucht wurde, dass er Pech habe und von Unglückssituationen verfolgt sei. Es gab im Kollegenkreis des Angeklagten auch Gerüchte über möglicherweise provozierte Unfälle. Der Zeuge G. trat dem entgegen, die Gerüchte störten aber den Geschäftsbetrieb. Der Angeklagte berichtete den Zeugen C., G. und K., dass die Wahrsagerin bzw. Astrologin ihm gesagt habe, dass er negative Situationen anziehe und sich taufen lassen sollte. Der Angeklagte ließ sich tatsächlich am 25.11.2006 nach russisch-orthodoxem Ritus taufen. Randnummer 53 Den vorherigen Vorschlag des Zeugen G., die Kundentermine wegen der auffälligen Unfallhäufigkeit im Büro abzuhalten, hat der Angeklagte nicht angenommen. Randnummer 54
- Gesondert Verfolgter B. Randnummer 55 Der gesondert Verfolgte B., gegen den das Verfahren abgetrennt wurde (Vorwurf: Betrug im Fall 16a als Mittäter des Angeklagten) betreibt mit dem eben genannten Zeugen O. J. (siehe Fälle 6 und 7) die Kfz-Werkstatt B. im O. B. ... in H.. Die GbR wird von beiden als anteilsgleiche Geschäftsführer betrieben. Vor 2012, insbesondere während des gegenständlichen Tatzeitraumes 2006 bis 2008, war das Unternehmen in der A. Straße ansässig. Zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls vom 14.08.2008 (Fall 15) war der Angeklagte B. Eigentümer und Halter des Pkw Audi A6, amtliches Kennzeichen ..., zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls vom 23.09.2008 (Fall 22) des Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen ... Beide Fahrzeuge wurden sowohl privat als auch geschäftlich genutzt, indem die Fahrzeuge Kunden der Kfz-Werkstatt, darunter auch dem Angeklagten, für die Zeit der Reparatur oder Inspektion der eigenen Fahrzeuge zur Verfügung gestellt wurden. Randnummer 56
- Ablauf des Ermittlungs- und Hauptverfahrens Randnummer 57 Die A.-Versicherungs AG war aufgrund der auffälligen Häufung von Verkehrsunfällen auf die Person des Angeklagten aufmerksam geworden. Eine Rücksprache mit anderen Haftpflichtversicherungen ergab, dass der Angeklagte auch dort wiederholt als Anspruchssteller von Schadensersatzansprüchen in Erscheinung getreten war. Die A.-Versicherung erstatte daher Ende 2008 Strafanzeige gegen den Angeklagten und den gesondert Verfolgten B. wegen des Verdachts der absichtlich herbeigeführten Verkehrsunfälle zur anschließenden Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen die Haftpflichtversicherungen der Unfallgegner. Durch Beiziehung von Versicherungsakten erstreckten sich die polizeilichen Ermittlungen auf Verkehrsunfälle, die bis in die Jahre 2005 und 2006 zurückreichten. Durch den Zeugen B., den polizeilichen Ermittlungsführer, wurden die jeweiligen Unfallgegner, - sofern vorhanden - die unbeteiligten Unfallzeugen sowie die Zeugen aus dem persönlichen Umfeld des Angeklagten zeugenschaftlich vorgeladen und vernommen. Randnummer 58 Die polizeilichen Zeugenvernehmungen gestalteten sich schwierig. Insbesondere war den Unfallgegnern - im Falle der Hinzuziehung der Polizei - durch die am Unfallort eingesetzten Polizeibeamten (1, 3, 6, 8, 11, 13, 15, 22 und 24) und das Verhalten des Angeklagten sowie im weiteren Verlauf durch Verwarn- und Bußgeldbescheide (Fälle 6, 8, 11, 13, 15 und 24) und teilweise durch Gerichte (Fälle 3 und 8) der Eindruck vermittelt worden, dass sie den Unfall allein verschuldet hätten. Dies gilt vor allem für die Auffahrunfälle, in denen der Angeklagte das fehlerhafte Fahrverhalten der Unfallgegner (zu geringer Sicherheitsabstand) ausnutzte und die Zeugen von einer (Mit-)Schuld („Wer auffährt hat Schuld“) ausgingen. Die so geprägten Erinnerungen der Unfallgegner an das Unfallgeschehen wurden wegen des teilweise erheblichen Zeitablaufs zwischen Unfallgeschehen und polizeilicher Vernehmung eher gefestigt. Die Zeugen waren über die erneuten, zum Teil sogar erstmaligen Ladungen zur zeugenschaftlichen Vernehmung überrascht. Aus diesem Grund teilte der Zeuge B. den Zeugen im Rahmen der schriftlichen Zeugenvorladungen neben einer kurzen Schilderung des Unfallgeschehens und der Art ihrer Unfallbeteiligung mit, dass die Polizei im Rahmen eines Strafverfahrens wegen banden- und/oder gewerbsmäßigen Betruges (so bei den Zeugen S., P., K., E. J., S. H., I. und B. B., K., S., P., K., P., P. und W. C., M., F., H., T. und R.) ermittelte. Teilweise teilte er mit, dass gegen den Unfallgegner wegen des Verdachts der betrügerisch herbeigeführten Verkehrsunfälle zum Nachteil der Versicherungen (so bei den Zeugen P., K., P., H.) ermittelt werde bzw. dass sich die Ermittlungen gegen den Unfallgegner richteten (so bei den Zeugen S. und F.). Auch im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen erörterte der Zeuge B. mit einzelnen Zeugen vor und im Laufe der Vernehmung, dass der Angeklagte in eine Vielzahl von Verkehrsunfällen verwickelt sei und der Verdacht einer absichtlichen Herbeiführung bestehe. Randnummer 59 Nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Hamburg am 26.07.2010 hat die Kammer das Verfahren wegen der Bearbeitung vorrangiger Haftsachen (insbesondere zwei Jahre andauerndes Großverfahren 603 KLs 17/10 , sogenanntes „Piratenverfahren“) zeitweilig nicht fördern können. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde am 16.09.2013 beschlossen; die Hauptverhandlung begann am 04.11.
- Randnummer 60 B. Feststellungen zu den Fällen im Einzelnen: Randnummer 61 Zur Sache hat die Kammer im Einzelnen die folgenden Feststellungen getroffen: Der Angeklagte hat in zwölf Fällen planmäßig Verkehrsunfälle herbeigeführt und anschließend die Abwicklung nicht bestehender Schadensersatzansprüche betrieben. Die Kammer schließt aus, dass die Verkehrsunfälle andere Ursachen als gezielt vorgenommenen Provokationen hatten. Insbesondere besteht kein Zusammenhang zwischen einer Sehschwäche des Angeklagten und den Unfällen. Randnummer 62 Fall 1: Verkehrsunfall vom 11.06.2006 Randnummer 63 Am 11.06.2006 gegen 11.45 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem Pkw BMW 530 D, amtliches Kennzeichen ..., seiner Schwester N. R. die J. Straße in Richtung J. Allee. Im Bereich der J. Straße ... lenkte der Zeuge W. seinen Pkw Ford Fiesta, amtliches Kennzeichen ..., aus der Ausfahrt seiner langjährigen Wohnanschrift in Richtung Fahrbahn. Als die Front seines Pkws ca. fünf bis zehn Zentimeter in die Fahrbahn hereinragte, legte der Zeuge - wie üblich - den Leerlauf ein, zog die Handbremse an, stieg aus und schloss das Tor zu seinem vor dem Wohnhaus liegenden Parkplatz. Anschließend begab er sich zu Fuß zur Fahrbahn, um an einem linksseitig auf dem dortigen Parkstreifen abgestellten Kleinbus mit Kastenaufbau vorbei die Fahrbahn einsehen zu können. Dort nahm er linksseitig in einer Entfernung von ca. 150 bis 200 Meter den vom Angeklagten geführten Pkw BMW wahr, der sich mit zügiger Geschwindigkeit näherte. Weitere Fahrzeuge befanden sich weder in Fahrtrichtung des Angeklagten noch in entgegengesetzter Richtung auf der Fahrbahn. Der Zeuge setzte sich - ohne die Handbremse zu lösen - wieder ans Steuer seines Pkw Ford, um seine Fahrt nach Vorbeifahren des Angeklagten fortzusetzen. Als der Angeklagte den leicht auf die Fahrbahn ragenden Pkw Ford erreichte, nutzte er diese Situation aus, indem er sein Fahrzeug nach rechts in den Pkw Ford des Zeugen W. hinein lenkte, wodurch er - wie von ihm beabsichtigt - einen Zusammenstoß zwischen dem vorderen rechten Kotflügel des Pkw BMW und dem linken vorderen Kotflügel des Pkw Ford herbeiführte. Bei Benutzung der Mitte seines Fahrstreifens wäre der Angeklagte nicht mit dem Fahrzeug des Zeugen W. kollidiert. Durch den Anstoß wurde der Pkw Ford gegen den rechtsseitig von der Ausfahrt ordnungsgemäß abgestellten Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen ..., des Zeugen C. gedrückt. Randnummer 64 Nach dem Unfallgeschehen begab sich der Zeuge W. zum Angeklagten R.. Auf die wiederholte Nachfrage des Zeugen, ob er verletzt sei, reagierte der Angeklagte R. nicht, sondern telefonierte. Der Zeuge W. wurde nicht verletzt. Die verständigte Polizei nahm den Unfall auf, durch die Feuerwehr wurden die ausgelaufenen Betriebsstoffe mit Bindemitteln abgestreut, wodurch Kosten in Höhe von 76,75 € entstanden (Gebührenbescheid der FHH vom 12.01.2007). Ein Rettungswagen wurde nicht verständigt. Der nicht mehr fahrbereite Pkw BMW wurde durch die Fa. A. Kfz-Meister-Betrieb abgeschleppt. Randnummer 65 Am Pkw Ford (W.) wurden u. a. vorne links Stoßfänger, Kotflügel, Scheinwerfer und Reifen (Schaden in Höhe von 5.992,45 €), am Pkw Golf (C.) hinten links u. a. Stoßfänger und Schlussleuchte (Schaden in Höhe von 1.512,64 €) und am Pkw BMW (N. R.) vorne rechts u. a. Stoßfänger, Scheinwerfer, Kotflügel und Radkasten beschädigt. Randnummer 66 Im Auftrag und auf Rechnung des Angeklagten wurde der Pkw BMW am Folgetag des Unfalls, am 12.06.2006, durch den Kfz-Sachverständigen S. begutachtet. Das Gutachten des Sachverständigenbüros S. vom 14.06.2006 ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 10.937,16 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 13.500,00 € brutto und einen Restwert von 6.500,00 € brutto. Vorschäden wurden berücksichtigt. Der Angeklagte unterzeichnete am 12.06.2006 eine Abtretungserklärung hinsichtlich des Schadensersatzanspruches zur Erfüllung der Sachverständigenforderung und die Reparaturübernahmebestätigung der Fa. B.. Mit Rechnungen vom 02.08.2006 und 05.09.2006 machte die Fa. B. gegenüber der Zeugin N. R. 13.994,47 € und 1.045,75 € geltend. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass das Fahrzeug entsprechend repariert wurde. Randnummer 67 Der Angeklagte begab sich zwei Tage nach dem Unfalltag, am 13.06.2006, in die Praxis des Arztes K. in H.. Er klagte über Bewegungseinschränkungen, die als Halswirbelsäulendistorsion diagnostiziert wurden. Des Weiteren stellte Herr K. mit ärztlichem Bericht vom 03.08.2006 einen Bluterguss an der Brust fest. Vorerkrankungen wurden seitens des Arztes verneint. Der Angeklagte wurde zunächst vom 12.06.2006 bis zum 19.06.2006 und später bis zum 04.07.2006 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Herr K. wurde durch den Angeklagten gegenüber der Versicherung von der Schweigepflicht entbunden. Randnummer 68 Auf Rechnung der Zeugin N. R. mietete der Angeklagte über die Fa. F.-C. Autovermietung GmbH für den Zeitraum vom 11.06.2006 bis zum 26.06.2006 (Rechnung vom 26.06.2006 in Höhe von 1.855,28 €) sowie über die Fa. E. Autovermietung für die Zeiträume vom 23.06.2006 bis zum 07.07.2006 und vom 12.07.2006 bis zum 13.07.2006 (Rechnungen vom 07.07.2006 in Höhe von 1.624,00 € und vom 14.07.2006 in Höhe von 116,00 €) einen Mietwagen und unterzeichnete in diesem Rahmen am 11.06.2006 eine Abtretungserklärung für die Fa. F.-C. Autovermietung GmbH und am 23.06.2006 eine Abtretungserklärung für die Fa. E. Autovermietung GmbH. Randnummer 69 Fall 2: Schadensregulierung zum Unfall vom 11.06.2006 Randnummer 70 Namens und im Auftrag des Angeklagten sowie der Zeugin N. R. zeigte Rechtsanwalt R. mit Schreiben vom 12.06.2006 den Unfall gegenüber der Haftpflichtversicherung des Zeugen W., der A.-Versicherung an. Im Rahmen der Schadensschilderung ließ der Angeklagte vortragen, dass der Zeuge W. plötzlich zwischen geparkten Fahrzeugen aus einer Hofausfahrt herausgefahren sei und quer auf der Fahrbahn gestanden habe. Er habe aufgrund des Gegenverkehrs nicht ausweichen können. Er habe gebremst, die Kollision der Fahrzeuge hingegen nicht mehr verhindern können. Durch den vom Zeugen W. verschuldeten Verkehrsunfall sei er leicht verletzt worden. Randnummer 71 Insbesondere mit diesem und weiteren anwaltlichen Schreiben vom 16.06.2006, 06.07.2006, 20.11.2006 und 12.12.2006 forderte Rechtsanwalt R.: Randnummer 72 - Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 15.049,22 € brutto (13.994,47 € plus 1.054,75 € für Felgen) - Gutachterkosten in Höhe von 736,72 € - Mietwagenkosten in Höhe von 3.595,28 € - Schmerzensgeld in Höhe von 900,00 € - Verdienstausfall in Höhe von 900,00 € - Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € - sonstige Kosten für Nachbesichtigung, Straßenreinigung, Abschleppkosten, Hebebühne und Ausbau sowie Achsvermessung in Höhe von insgesamt 356,75 € - Anwaltskosten in Höhe von 997,37 € Randnummer 73 Für die Geltendmachung des Verdienstausfalls erstellte der Zeuge G. ein auf den 09.06.2006 datiertes Schreiben, das wahrheitswidrig einen Wettbewerb des Angeklagten für den Zeitraum vom 12.06.2006 bis zum 09.07.2006 und eine Prämie von 900,00 € bescheinigte. Randnummer 74 Auf die Forderungen des Angeklagten leistete die A.-Versicherung folgende Zahlungen: Randnummer 75 Schadensposition Zahlungen Forderung Reparatur 15.049,22 € 15.049,22 € Gutachten 736,72 € 736,72 € Mietwagen 3.595,28 € 3.595,28 € Schmerzensgeld 750,00 € 900,00 € Verdienstausfall 700,00 € 900,00 € Auslagen 20,00 € 25,00 € sonstige Kosten 356,75 € 356,75 € Krankenpflegepauschale 122,50 € - Anwaltskosten 997,37 € 997,37 € Gesamtsumme 22.327,84 € 22.560,34 € Randnummer 76 Der Angeklagte erlangte von dem angestrebten finanziellen Vorteil in Höhe von 1.800,00 € tatsächlich 1.450,00 € an Schmerzensgeld und Verdienstausfall, die ihm nicht zustanden. Randnummer 77 Darüber hinaus zahlte die A.-Versicherung: Randnummer 78 - Reparaturkosten in Höhe von 1.512,64 € an den Zeugen C. - Mietwagenkosten in Höhe von 473,81 € an den Zeugen C. - Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 5.692,45 € (abzüglich einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €) an den Zeugen W.. Randnummer 79 Der Gesamtschaden der A.-Versicherung beträgt mindestens 30.006,74 €. Randnummer 80 Der Zeuge W. musste eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € leisten. Randnummer 81 Fall 3: Verkehrsunfall vom 25.07.2006 Randnummer 82 Am 25.07.2006 gegen 14.25 Uhr befuhren der Angeklagte als Fahrer und die Zeugin C. als Beifahrerin mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ..., die rechte von zwei Fahrspuren der Straße L. in Richtung W.. Der Zeuge S. fuhr mit seinem Fahrzeug in gleicher Fahrtrichtung hinter dem Angeklagten. Da der Angeklagte ohne verkehrsbedingten Anlass sehr langsam fuhr, überholte der Zeuge S. den Pkw BMW auf der linken Spur. Randnummer 83 Zeitgleich befand sich der Zeuge P. mit dem Pkw Opel, amtliches Kennzeichen ..., der Geschädigten N. in Höhe der Hausnummer ... auf der dortigen Ausfahrt. Von dort tastete sich der Zeuge P. rückwärts in Richtung Fahrbahn. Als weitere außerhalb der Fahrbahn abgestellte Fahrzeuge ihm die Sicht auf die Fahrbahn versperrten, schlug der Zeuge P. das Lenkrad nach rechts ein und setzte den Pkw Opel ein Stück weiter rückwärts, so dass sich das linke Hinterrad auf der Fahrbahn befand. Dadurch ragte das Fahrzeug des Zeugen P. mit der linken hinteren Ecke ca. 50 Zentimeter in die Fahrbahn hinein. Der Angeklagte nutzte die Situation aus, indem er den Pkw BMW in den Pkw Opel des Zeugen P. hinein lenkte, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, an diesem im Geradeausverkehr vorbeizufahren. Wie von ihm beabsichtigt, kollidierte seine rechte Fahrzeugfront mit der linken Heckseite des Pkw Opel. Dabei ging der Angeklagte davon aus, dass es sich bei dem zwar älteren, aber äußerlich unbeschädigten Pkw Opel um ein Fahrzeug mit nicht unerheblichem Wert (jedenfalls über 750,00 €) handelte. Randnummer 84 Der Pkw Opel wurde durch den Aufprall weder nach vorne geschoben noch im weiteren Verlauf bis zum Eintreffen der Polizei in seiner Position verändert. Der Zeuge S. hatte die Unfallstelle zum Zeitpunkt der Kollision bereits passiert. Erst durch das Aufprallgeräusch wurde er aufmerksam, sah die verunfallten Pkw im Rückspiegel, hielt an und begab sich zur Unfallstelle. Die Polizei wurde verständigt. Ein Rettungswagen wurde nicht gerufen. Randnummer 85 Der Zeuge P. erlitt keine Verletzungen. Die Zeugin C. erlitt nicht ausschließbar Kopf- und Knieschmerzen und begab sich am Folgetag zusammen mit dem Angeklagten zur Praxis der Ärztin Dr. S.. Der Angeklagte wurde wegen Halswirbeldistorsion, beiderseitiger Knieprellung und Schädelprellung vom 26.07.2006 bis zum 11.08.2006 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Weitere Behandlungen erfolgten am 31.07.2006 und am 07.08.2006, bei denen der Angeklagte über Restschmerzen an der Halswirbelsäule und leichte, zeitweilige Kopfschmerzen klagte. Randnummer 86 Der Pkw Opel (P.) war mit Kaufvertrag vom 26.09.2005 für 500,00 € erworben worden und hatte nach dem Unfall einen Restwert von 400,00 €. Das Fahrzeug wurde nicht repariert. Randnummer 87 Im Auftrag und auf Rechnung des Angeklagten wurde der BMW am Folgetag des Unfalls, am 26.07.2006, durch den Kfz-Sachverständigen S. begutachtet. Das Gutachten des Sachverständigenbüros S. vom 28.07.2006 ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 14.592,83 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 13.300,00 € brutto und einen Restwert von 6.000,00 € brutto. Vorschäden wurden berücksichtigt. Der Angeklagte unterzeichnete am 26.07.2006 die Erklärung zur Abtretung von Schadensersatzansprüchen zwecks Erfüllung der Sachverständigenforderung und die Reparaturübernahmebestätigung der Fa. B.. Am 05.09.2006 stellte die Fa. B. der Zeugin N. R. 15.464,66 € in Rechnung. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass das Fahrzeug entsprechend repariert wurde. Randnummer 88 Fall 4: Falsche Verdächtigung vom 25.07.2006 Randnummer 89 Der Angeklagte stellte noch am Unfallort Strafantrag gegen den Zeugen P. wegen aller in Betracht kommenden Delikte. Auf Bitten der Ermittlungsbehörden ließ er zum Nachweis seiner Verletzungen mit Schreiben von Rechtsanwältin F. vom 31.10.2006 ein ärztliches Attest vom 30.08.2006 übersenden. Gegen den Zeugen P. wurde vom Amtsgericht H.-S. G. am 14.11.2006 ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Angeklagten erlassen (Az. ...; Rechtskraft am 02.12.2006). Aus Sorge vor Rechtsanwaltskosten und der Gerichtsverhandlung legte der Zeuge P. keinen Einspruch ein und zahlte die Geldstrafe in Höhe von 500 € (20 Tagessätze à 25,00 €) samt Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 536,34 €. Randnummer 90 Der Angeklagte wusste, dass aufgrund seines Strafantrages gegen den Zeugen P. ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet werden würde. Ihm war dabei bewusst, dass er mit dem Strafantrag nicht nur seine eigene Unfallverursachung in Abrede stellte. Ferner wusste er aufgrund des erbetenen ärztlichen Attests vom 30.08.2006, das er mit Schreiben von Rechtsanwältin F. vom 31.10.2006 an die Ermittlungsbehörden übersenden ließ, dass der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gegen den Zeugen P. weiter verfolgt wurde. Randnummer 91 Fall 5: Schadensregulierung zum Unfall vom 25.07.2006 Randnummer 92 Namens und im Auftrag des Angeklagten sowie der Zeuginnen N. R. und C. zeigte Rechtsanwältin F. mit Schreiben vom 26.07.2006 den Unfall gegenüber der Haftpflichtversicherung des Zeugen P., der H.-C.-Versicherung, an. Im Rahmen der Schadensschilderung ließ der Angeklagte vortragen, dass der Zeuge P. plötzlich rückwärts aus einer rechts gelegenen Hofausfahrt herausgefahren und mit der rechten Seite des Pkw BMW kollidiert sei. Die Kollision sei unvermeidbar gewesen, da für ihn keine Ausweichmöglichkeit bestanden habe. Das rückwärtsfahrende Fahrzeug des Zeugen P. sei für ihn völlig unerwartet erschienen, so dass er das Fahrzeug erst in dem Moment wahrgenommen habe, als der Zusammenstoß erfolgte. Durch den vom Zeugen P. verschuldeten Verkehrsunfall seien er und die Zeugin C. verletzt worden. Randnummer 93 Insbesondere mit anwaltlichen Schreiben vom 30.08.2006, 04.09.2006 und 25.09.2006 wurden folgende Schadenspositionen geltend gemacht: Randnummer 94 - Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 16.519,42 € brutto - Gutachterkosten in Höhe von 586,18 € - Mietwagenkosten in Höhe von 1.199,90 € und 1.031,25 € für die Firmen E. Autovermietung GmbH und F.-C. Autovermietung GmbH - Schmerzensgeld für den Angeklagten und die Zeugin C. in Höhe von jeweils 600,00 € - Verdienstausfall in Höhe von 1.300,00 € - Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € - Praxisgebühr Dr. S. für den Angeklagten und die Zeugin C. in Höhe von jeweils 10,00 € - Kosten Arztbericht in Höhe von 60,00 € Randnummer 95 Für die Geltendmachung des Verdienstausfalls erstellte der Zeuge G. ein auf den 21.07.2006 datiertes Schreiben, das wahrheitswidrig einen Wettbewerb des Angeklagten für den Zeitraum vom 24.07.2006 bis zum 11.08.2006 und eine Prämie von 1.300,00 € bescheinigt. Randnummer 96 Die H.-Versicherung leistete folgende Zahlungen: Randnummer 97 Zahlung Forderung Reparaturkosten 15.725,74 € 16.519,42 € Gutachterkosten 586,18 € 586,18 € Mietwagenkosten 2.231,15 € 2.231,15 € Auslagen - 25,00 € Schmerzensgeld Angeklagter 350,00 € 600,00 € Schmerzensgeld V. C. 550,00 € 600,00 € Verdienstausfall - 1.300,00 € Arztkosten, Praxisgebühr 60,00 € 80,00 € Rechtsanwaltsgebühren 1.709,26 € - Insgesamt 21.212,33 € 21.941,75 € Randnummer 98 Namens und in Vollmacht des Angeklagten und der Zeuginnen C. und N. R. unterzeichnete Rechtsanwältin F. am 25.09.2006 eine Abfindungserklärung über den Gesamtbetrag 19.553,07 €. Im Vorwege war bereits Schmerzensgeld in Höhe von 350,00 € für den Angeklagten und in Höhe von 550,00 € für die Zeugin C. geleistet worden. Randnummer 99 Der Angeklagte erlangte von dem angestrebten Vermögensvorteil in Höhe von 2.500,00 € selbst einen Betrag in Höhe von 350,00 €. Die geleistete Zahlung in Höhe von 550,00 € für die Zeugin C. leitete er an die Zeugin weiter. Randnummer 100 Der Gesamtschaden der H.-Versicherung beträgt mindestens 21.212,33 €. Randnummer 101 Aufgrund des vermeintlich schuldhaft verursachten Verkehrsunfalls wurde der Zeuge P. in seinem Versicherungsbeitrag hochgestuft. Randnummer 102 Fall 6: Verkehrsunfall vom 30.05.2008 Randnummer 103 Am Morgen des 30.05.2008 stellte der Zeuge J. dem Angeklagten den ansonsten ausschließlich privat genutzten Pkw Chrysler seiner Ehefrau, der E. J., amtliches Kennzeichen ..., zur Verfügung. Randnummer 104 Gegen 10.10 Uhr befuhr der Angeklagte mit der Zeugin K. als Beifahrerin mit dem Pkw Chrysler die L.-E.-Straße in Richtung Zentrum. Hinter dem Anklagten lenkte der Zeuge M. H. den Lkw Volvo, amtliches Kennzeichen ..., der Fa. R. L. GmbH. Auf dem Beifahrersitz befand sich seine Ehefrau, die Zeugin S. H.. Als die Lichtzeichenanlage der Fußgängerampel an der Kreuzung Z. von Grünlicht auf Gelblicht umsprang, bremste der Angeklagte R. kurz ab. Der Zeuge H. bremste den Lkw ebenfalls ab, wodurch er und seine Ehefrau auf ihren Sitzen leicht nach vorne bewegt wurden. Um dem - den Sicherheitsabstand nicht einhaltenden - Zeugen H. vorzuspiegeln, er würde die Ampel noch überqueren, beschleunigte der Angeklagte den Pkw Chrysler zunächst und bremste sodann abrupt ab, so dass der Pkw Chrysler erst hinter dem Haltebalken, auf dem Fußgängerüberweg zum Stehen kam. Von diesen Manöver überrascht, fuhr der Zeuge H., obwohl er ebenfalls den Bremsvorgang einleitete und im Bereich der Haltelinie zum Stehen kam, - wie vom Angeklagten beabsichtigt - leicht mit der Fahrzeugfront des Lkw auf das Heck des Pkw Chrysler auf. Letzterer wurde durch den Aufprall nicht nach vorne geschoben. Randnummer 105 Während die Zeugin S. H. im Lkw blieb, begab sich der Zeuge M. H. zum Angeklagten. Seine Nachfrage, ob jemand verletzt worden sei, verneinte der Angeklagte. Ein Rettungswagen wurde nicht gerufen. Auf die Frage nach dem eigenartigen Bremsverhalten, äußerte der Angeklagte gegenüber dem Zeugen M. H., dass er von seinem Navigationsgerät abgelenkt gewesen sei. Als er von seinem Navigationsgerät hochgeschaut habe, habe er das Umschalten der Lichtzeichenanlage von Grün- auf Gelblicht gesehen und aufgrund dessen kurz gebremst. Sodann sei er weitergefahren, um den Kreuzungsbereich noch bei Gelblicht zu überqueren, habe letztendlich aber eingesehen müssen, dass er es nicht mehr schaffen würde und habe daher auf die Bremse getreten. Randnummer 106 Die Polizei wurde verständigt. Die eingesetzten Beamten konfrontierten den Zeugen M. H. mit dem Vorwurf, den Unfall mangels Einhaltens des Sicherheitsabstandes verursacht zu haben. Randnummer 107 Am Lkw Volvo wurde der Kühlergrill leicht eingedrückt (Schaden in Höhe von 3.747,00 €). Am Pkw Chrysler wurden am Fahrzeugheck insbesondere der Stoßfänger, das Bodenblech, der Querträger, die Längsträger, die Anhängerkupplung, die Heckklappe, die Heckscheibe und die Seitenwände beschädigt. Randnummer 108 Die Zeugin K. erlitt nicht ausschließbar Verletzungen in Form von Nackenschmerzen. Zusammen mit dem Angeklagten begab sie sich am 02.06.2008 zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr zur Praxis des Arztes L.. Herr L. diagnostizierte bei beiden eine Halswirbelsäulen-Distorsion. Vorverletzungen wurden in beiden Fällen verneint. Der Angeklagte wurde vom 30.05.2008 bis zum 14.06.2008 und die Zeugin K. vom 30.05.2008 bis zum 28.06.2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Herr L. wurde durch beide von der Schweigepflicht entbunden. Mit ärztlichen Berichten vom 09.07.2008 stellte Herr L. jeweils eine Gebühr von 50,00 € in Rechnung. Randnummer 109 Im Auftrag und auf Rechnung der E. J. wurde der Pkw Chrysler noch am Unfalltag, den 30.05.2008, durch den Zeugen F. sachverständig begutachtet. Das Gutachten vom 03.06.2008 ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 7.732,19 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 16.900,00 € brutto und einen Restwert von 10.000,00 € brutto. Vorschäden wurden nicht festgehalten. Mit Rechnung vom 03.06.2008 stellte das Sachverständigenbüro F. Gutachterkosten in Höhe von 629,51 € in Rechnung. Randnummer 110 Der Pkw Chrysler wurde von dem Zeugen O. J. selbst repariert. Für gebrauchte Ersatzteile und Lackierungsarbeiten wendete der Zeuge J. einen Betrag zwischen 3.500,00 und 4.000,00 € auf. Randnummer 111 Gegen den Zeugen H. wurde als vermeintlicher Unfallverursacher ein Bußgeld von 30 € festgesetzt. Obwohl der Zeuge H. dieses als ungerechtfertigt empfand, bezahlte er das Bußgeld, um sich nicht weiter mit dem Geschehen auseinandersetzen zu müssen. Randnummer 112 Fall 7: Schadensregulierung zum Unfall vom 30.05.2008 Randnummer 113 Namens und im Auftrag des Angeklagten, der Fahrzeugeigentümerin E. J. sowie der Zeugin K. machte Rechtsanwalt K. mit Schreiben vom 06.06.2008 Ansprüche aus dem Unfall vom 30.05.2008 gegenüber der K. Versicherungs AG geltend. Rechtsanwalt K. trug dabei fälschlicherweise auch vor, dass sich der Laptop des Angeklagten auf der Rückbank befunden habe, der durch die Kollision gegen den Vordersitz geschleudert und beschädigt worden sei. Zum Nachweis reichte Rechtsanwalt K. einen Kostenvoranschlag der Fa. G. C. GmbH vom 06.08.2008 ein. Der Kostenvoranschlag ist an den tatsächlichen Eigentümer, den Zeugen P. C., gerichtet und weist Reparaturkosten in Höhe von 327,25 € für eine defekte Grafikkarte aus. Randnummer 114 Insbesondere mit diesem und weiteren Schreiben vom 28.07.2008, 30.07.2008, 12.08.2008 und 18.08.2008 forderte Rechtsanwalt K.: Randnummer 115 - Netto-Reparaturkosten in Höhe von 6.497,64 € - Gutachterkosten in Höhe von 629,51 € - Auslagen in Höhe von 25,00 € - Schmerzensgeld Angeklagter in Höhe von jedenfalls 700,00 € - Schmerzensgeld K. in Höhe von 1.000,00 € - Kosten ärztliche Berichte in Höhe von jeweils 50,00 € - Verdienstausfall Angeklagter in Höhe von 750,00 € - Verdienstausfall K. in Höhe von 1.500,00 € - Schadensersatz für Laptop („alt-für-neu“) in Höhe von 200,00 € - Rechtsanwaltskosten J. in Höhe von 507,99 € - Rechtsanwaltskosten Angeklagter in Höhe von 137,09 € - Rechtsanwaltskosten K. in Höhe von 137,09 € - Nutzungsausfall für 6 Tage in Höhe von 354,00 € - Kosten für Beiziehung der Ermittlungsakte in Höhe von 17,50 € Randnummer 116 Für die Geltendmachung des Verdienstausfalls erstellte der Zeuge G. ein auf den 28.05.2008 datiertes Schreiben, das wahrheitswidrig einen Wettbewerb des Angeklagten für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis zum 15.06.2008 und eine Prämie von 750,00 € bescheinigte. Für die Zeugin K. erstellte der Zeuge G. ein entsprechendes, auf den 27.05.2008 datiertes Schreiben über einen Wettbewerb vom 01.06.2008 bis zum 29.06.2008 für eine Prämie von 1.500,00 €. Randnummer 117 Der Angeklagte ließ Rechtsanwalt K. insoweit vortragen, dass die erforderlichen Termine durch ihn und die Zeugin K. bereits im Vorfelde mit den Kunden vereinbart gewesen wären. Randnummer 118 Die K. zahlte nicht die geforderten Netto-Reparaturkosten in Höhe von 6.497,64 €, sondern zunächst nur den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 4.201,68 € (Wiederbeschaffungswert in Höhe von 14.201,68 € abzüglich des Restwertes von 10.000,00 €). Nach erfolgtem Reparaturnachweis leistete die K. einen weiteren Betrag in Höhe von 2.295,65 €. Im Übrigen regulierte die K. die Forderungen wie folgt: Randnummer 119 Zahlung Forderung Reparaturkosten 6.497,33 € 6.497,64 € Gutachterkosten 629,51 € 629,51 € Auslagen 25,00 € 25,00 € Laptop 0 € 200,00 € Schmerzensgeld Angeklagter 400,00 € 700,00 € Schmerzensgeld K. 550,00 € 1.000,00 € Kosten für Arztberichte 100,00 € 100,00 € Verdienstausfall Angeklagter 0 € 750,00 € Verdienstausfall K. 0 € 1.500,00 € Rechtsanwaltskosten insgesamt 953,89 € 953,89 € Nutzungsausfall 354,00 € 354,00 € Kosten Ermittlungsakte 17,50 € 17,50 € Insgesamt 9.527,23 € 12.727,54 € Randnummer 120 Der Angeklagte unterzeichnete am 29.07.2008 eine Abfindungserklärung in Höhe von 400,00 €; weitere Beträge erhielt der Angeklagte von dem jedenfalls angestrebten, rechtswidrigen Vermögensvorteil in Höhe von insgesamt 3.950,00 € (Schmerzensgeld R. sowie Verdienstausfall R. und K.) nicht. Die Zeugin K. erhielt 550,00 € aufgrund einer ebenfalls am 29.07.2008 unterzeichneten Abfindungserklärung. Randnummer 121 Darüber hinaus leistete die K. im Rahmen der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung eine Zahlung in Höhe von 3.247,00 € (abzüglich einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 €) an die Fa. R. L. GmbH. Randnummer 122 Der Gesamtschaden der K. liegt jedenfalls bei 12.774,23 €. Randnummer 123 Der Fa. R. L. GmbH ist ein Schaden in Höhe der Selbstbeteiligung von 500,00 € entstanden. Randnummer 124 Fall 8: Verkehrsunfall vom 19.06.2008 Randnummer 125 Am 23.05.2008 erstattete die Zeugin N. R. bei der Polizei Hamburg Anzeige wegen Verkehrsunfallflucht gegen Unbekannt (Az. ...). Sie hätte ihr Fahrzeug Mercedes, amtliches Kennzeichen ..., am selbigen Tag zwischen 11.05 Uhr und 13.00 Uhr auf einem öffentlichen Stellplatz abgestellt, bei Rückkehr hätte sie Beschädigungen an der Beifahrertür entdeckt. Diese war im Bereich des Türschwellers eingedrückt. Oberhalb der Vertiefung hatte die Zeugin N. R. in einer Höhe von 47 bis 53 Zentimetern Kratzer festgestellt. Eine Reparatur der Seitenschäden erfolgte nicht. Randnummer 126 Am 19.06.2008 gegen 07.50 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem - wie er wusste - unreparierten Pkw Mercedes, amtliches Kennzeichen ..., seiner Schwester N. R. auf der in seiner Richtung vierspurigen S. Str. die zweite Geradeausspur von rechts stadteinwärts. Der Zeuge B. B. befuhr mit seiner Ehefrau, der Zeugin I. B., mit dem Pkw Daimler Chrysler, amtliches Kennzeichen ..., der Fa. A. D. GmbH aus B. kommend in gleicher Richtung die äußerste rechte Geradeausspur. Zwischen A. Platz und H. Str. endete die rechte Geradeausspur aufgrund einer Baustelle vorzeitig, so dass sich der Zeuge B. nach links, in den vom Angeklagten benutzten Fahrstreifen einordnen musste. Hierfür wollte der Zeuge B. eine vor dem Fahrzeug des Angeklagten R. befindliche Lücke zum Einscheren nutzen und leitete den Spurwechsel ein. Diese Situation nutzte der Angeklagte dahingehend aus, dass er sein Fahrzeug beschleunigte und in dem Moment, als der Zeuge B. mit seinem Pkw etwa zur Hälfte in die Spur nach links gewechselt war, eine Kollision zwischen seiner Fahrzeugfront und dem linken hinteren Radlauf des Fahrzeuges des Zeugen B. herbeiführte. Das Fahrzeug des Zeugen B. wurde durch den Anstoß um fast 90 Grad gegen den Uhrzeigersinn gedreht, so dass die Fahrzeugfront des Angeklagten gegen die Fahrertür des Zeugen B. stieß. In dieser Position schob der Angeklagte mit seinem Fahrzeug das quer gestellte Fahrzeug des Zeugen B. mehrere Meter über die Fahrbahn. Das Fahrzeug des Zeugen B. kam im Bereich der Absperrbalken der Baustelle zum Stehen; es wurde dabei über einen der Balken seitlich hinweggeschoben. Randnummer 127 Der Zeuge B. musste über die Beifahrerseite aussteigen, da die Fahrzeugfront des Angeklagten die Fahrertür blockierte. Der Zeuge B. begab sich zum Angeklagten, der auf Nachfrage entgegnete, keine Verletzungen erlitten zu haben. Darüber hinaus äußerte der Angeklagte, dass es ihm Leid täte. Er habe wohl nicht aufgepasst, da er sein Navigationsgerät eingestellt habe. Dies teilte der Zeuge B. den verständigten Polizeibeamten mit. Auf deren Rückfrage bestritt der Angeklagte eine entsprechende Äußerung. Randnummer 128 Am Pkw Daimler Chrysler der Fa. A. wurden auf der Fahrerseite die Vorder- und Hintertür sowie der hintere Radlauf beschädigt (Schaden ca. 3.000,00 €). Am Pkw Mercedes der Zeugin N. R. wurden insbesondere der vordere Stoßfänger, der Scheinwerfer, der Kotflügel, die Radhausverkleidung und das vordere rechte Rad beschädigt. Randnummer 129 Weder die Zeugen B. noch der Angeklagte wurden verletzt. Randnummer 130 Im angeblichen Auftrag und auf Rechnung der Zeugin N. R. ließ der Angeklagte den Pkw Mercedes am 20.06.2008 durch den Kfz-Sachverständigen F. begutachten. Dabei verschwieg er dem Sachverständigen den unreparierten Seitenschaden (Anzeige gegen Unbekannt vom 23.05.2008), damit auch dieser als Unfallschaden vom 19.06.2008 in die Kalkulation einfließen konnte. Das Gutachten vom 23.06.2008 ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 5.386,40 € brutto, eine Wertminderung von 500,00 €, einen Wiederbeschaffungswert von 25.900,00 € brutto und einen Restwert von 20.00,00 brutto. Vorschäden wurden der Wertermittlung nicht zugrunde gelegt. Insbesondere wurde der unreparierte Seitenschaden als Unfallschaden mit einer Kostenkalkulation von 1.295,33 € (Arbeitslohn Türerneuerung 347,50 €, Tür vorne rechts 880,65 €, Zierleiste Tür 52,19 € und Dämpfung Tür 14,99 €) berücksichtigt. Mit Rechnung vom 23.06.2008 stellte das Sachverständigenbüro F. 570,01 € für das Gutachten in Rechnung. Der Angeklagte unterzeichnete im Auftrag der Zeugin N. R. („i. A. R.“) die Reparaturübernahmebestätigung der Fa. Mercedes-B.. Mit Rechnung vom 20.08.2008 machte die Fa. M.-B. bei der Zeugin N. R. 5.043,96 € geltend. Für die rechte Tür wurden dabei Kosten in Höhe von mindestens 1.389,54 € (Türerneuerung 350,00 €, Lackierung Tür 126,00 €, Tür-Rohbau 880,65, Zierblende 2,91 €, Dämpfung 29,98 €) angeführt. Die Kammer hat nicht feststellen können, dass der Unfallschaden vom 19.06.2008 einschließlich des Vorschadens nicht repariert worden ist. Randnummer 131 Gegen den Zeugen B. wurde ein Bußgeld in nicht festgestellter Höhe festgesetzt, das er bezahlte. Randnummer 132 Fall 9: Schadensregulierung zum Unfall vom19.06.2008 Randnummer 133 Namens und im angeblichen Auftrag der Zeugin N. R. machte Rechtsanwalt K. auf Veranlassung des Angeklagten mit Schreiben vom 21.06.2008 Ansprüche aus dem Unfall vom 19.06.2008 gegenüber der H.-G. I. Versicherung AG (H.) geltend. Rechtsanwalt K. trug fälschlicherweise vor, dass der Zeuge B. plötzlich und unerwartet und ohne Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers auf die von dem Angeklagten genutzte Fahrspur gewechselt und es dadurch zur Kollision gekommen sei. Randnummer 134 Rechtsanwalt K. forderte: Randnummer 135 - Reparaturkosten in Höhe von 5.043,96 € - Sachverständigenkosten in Höhe von 570,01 € - Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € - Nutzungsausfall für 13 Tage à 79,00 € in Höhe von 1.027,00 € - Wertminderung in Höhe von 500,00 € - Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 774,32 € Randnummer 136 Der H. leistete unter Zugrundelegung einer Teilschuld des Angeklagten, die mit 33,33 % in Abzug gebracht wurde, eine Zahlung von 4.777,32 €. Eine weitergehende Regulierung lehnte die H.-Versicherung ab. Randnummer 137 Aufgrund dessen erhob Rechtsanwalt K. für die Zeugin N. R. Klage gegen den H. und den Zeugen B. auf Zahlung des restlichen Schadensersatzes in Höhe von 2.388,65 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 272,87 € vor dem Amtsgericht H.-S. G. (Az. ...). Randnummer 138 Im Zivilverfahren trug Rechtsanwalt K. fälschlicherweise vor, dass der Zeuge B. plötzlich und unerwartet beschleunigt habe, den Angeklagten überholt habe und dann ohne Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers und ohne Schulterblick auf die vom Angeklagten genutzte Spur gewechselt sei. Die Lücke zwischen dem vom Angeklagten geführten Fahrzeug und einem vor ihm fahrenden Fahrzeug habe lediglich eineinhalb Fahrzeuglänger betragen, so dass der Angeklagte nicht damit habe rechnen können, dass der Zeuge B. zwischen die Fahrzeuge einscherte. Randnummer 139 Im Rahmen einer zeugenschaftlichen Vernehmung am 15.05.2009 vor dem Amtsgericht H.-S. G. behauptete der Angeklagte wahrheitswidrig, dass der Zeuge B. auf einmal auf seine Spur gewechselt sei, obwohl die Lücke lediglich eine bis eineinhalb Fahrzeuglängen betragen habe. Sein - des Angeklagten - Navigationsgerät sei zwar eingeschaltet gewesen. Er habe dieses im Unfallzeitpunkt aber weder bedient noch sei er abgelenkt gewesen oder habe eine entsprechende Äußerung gegenüber dem Zeugen B. getätigt. Randnummer 140 Mit Urteil vom 17.07.2009 verurteilte das Amtsgericht H.-S. G. den H. und den Zeugen B. unter Annahme einer 100%igen-Haftungsquote gesamtschuldnerisch zur Zahlung der restlichen Summe von 2.388,65 € und zur Freihaltung betreffend die Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 159,71 €. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Amtsgericht ging von einer im Reißverschlussverfahren geltenden, besonderen Pflicht zur Rücksichtnahme des Zeugen B. als Spurwechselnder aus. Der Beweis des ersten Anscheins sei angesichts einer „Aussage-gegen-Aussage-Situation“ der Angaben des Angeklagten und des Zeugen B. nicht widerlegt. Der Zeuge B. habe die gebotene höchste Sorgfalt beim Spurwechsel nicht eingehalten. Randnummer 141 Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.08.2009 setzte das Amtsgericht die Kosten in Höhe von 621,24 € fest. Randnummer 142 Der Versicherung ist ein Gesamtschaden von 9.131,93 € entstanden. Randnummer 143 Dem Angeklagten ging es bei der Abwicklung des Unfallschadens vom 19.06.2008 jedenfalls darum, den vorherigen, unreparierten Vorschaden zu Unrecht mit abzurechnen und so der Zeugin N. R. einen ihr nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Randnummer 144 Fall 10.1: Verkehrsunfall vom 07.07.2008 Randnummer 145 Am 07.07.2008 befuhr der Angeklagte R. mit dem Pkw Audi, amtliches Kennzeichen ..., des Zeugen W. C. den R. R. in Richtung Innenstadt. Hinter ihm befand sich der Zeuge K. mit seinem Pkw VW, amtliches Kennzeichen ... Kurz vor der Grünlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage im Kreuzungsbereich M. Str. fuhr der Angeklagte ohne verkehrsbedingten Anlass bewusst (ca. 40 km/h) langsam, um das Umspringen der Lichtzeichenanlage auf Gelblicht abzuwarten. Als die Lichtzeichenanlage auf Gelblicht umschaltete, befand sich der Angeklagte unmittelbar vor der Lichtzeichenanlage. Der Zeuge K. war über das Fahrverhalten des Angeklagten verärgert. Angesichts eines dort geltenden Verbotes sah der Zeuge K. zwar davon ab, den Angeklagten zu überholen, fuhr allerdings ohne Einhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes auf. Der Angeklagte nutzte die Situation, indem er stark abbremste und noch vor dem Kreuzungsbereich zum Stehen kam. Wie von ihm beabsichtigt, ging der Zeuge K. davon aus, dass der Angeklagte die Kreuzung noch bei Gelblicht passieren würde. Der Zeuge K. konnte sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen und fuhr auf den Heckbereich des vom Angeklagten geführten Fahrzeuges auf. Durch den Aufprall schob der Pkw VW den vom Angeklagten geführten Pkw Audi etwas über die Haltelinie hinaus nach vorne. Randnummer 146 Nach dem Unfallgeschehen begab sich der Zeuge K. zum Angeklagten und fragte diesen, warum er gebremst habe. Der Angeklagte entgegnete mit der Gegenfrage, warum der Zeuge so dicht aufgefahren sei. Weitergehende Vorwürfe machte der Angeklagte dem Zeugen K. nicht, insbesondere gab es keinen Streit am Unfallort. Sich seiner Mitschuld bewusst („Wer auffährt hat Schuld“), verständigte der Zeuge K. nicht die Polizei, um ein entsprechendes Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen sich wegen Nichteinhaltens des Sicherheitsabstandes zu vermeiden. Auch der Angeklagte verzichtete auf das Hinzuziehen der Polizei. Der Angeklagte klagte nicht über Verletzungen oder Schmerzen, ein Rettungswagen wurde nicht verständigt. Der Zeuge K. wurde nicht verletzt. Randnummer 147 Am Pkw VW (K.) wurde die Front, insbesondere die Motorhaube, beschädigt. Der Zeuge K. ließ den Schaden nicht in einer Werkstatt reparieren, sondern erwarb selbständig - teilweise über einen Schrottplatz - Ersatzteile. Samt anschließender Reparatur beliefen sich die Kosten auf insgesamt 470,00 €. Randnummer 148 Am Pkw Audi (R.) wurden der hintere Stoßfänger, die Sensoren der Einparkhilfe, die linke Rückleuchte, die Lackierung der linken Seitenwand, das Abschlussblech, der Auspuffendtopf und die Heckklappe zum Teil stark deformiert bzw. beschädigt. Der Pkw Audi wurde am 07.07.2008 im Auftrag und auf Rechnung des Angeklagten durch den Sachverständigen F. begutachtet. Mit Gutachten vom 09.07.2008 ermittelte der Sachverständige Reparaturkosten in Höhe von 3.739,43 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 7.900,00 € und einen Restwert von 3.500,00 €. Randnummer 149 Der Angeklagte begab sich noch am Unfalltag zum Arzt K., der eine Halswirbeldistorsion, eine Thorax-Prellung und eine beiderseitige Knieprellung diagnostizierte. Vorverletzungen wurden nicht festgestellt. Der Angeklagte wurde vom 07.07.2008 bis zum 01.08.2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Zudem erhielt er am 07.07.2008 und am 21.07.2008 die Medikamente Dexa und Diclo (wohl Dexamethason und Diclofenac) sowie Tramal injiziert. Randnummer 150 Herr K. stellte mit ärztlichem Bericht vom 16.07.2008 an die C. Sachversicherung AG eine Gebühr in Höhe von 30,00 € in Rechnung. Randnummer 151 Fall 10.2: Schadensregulierung zum Unfall vom 07.07.2008 Randnummer 152 Namens und im Auftrag des Angeklagten machte Rechtsanwalt K. mit Schreiben vom 10.07.2008 Ansprüche aus dem Unfall vom 07.07.2008 gegenüber der C. Versicherung AG geltend. Rechtsanwalt K. trug fälschlicherweise vor, dass der Angeklagte Eigentümer des Pkw Audi sei und an der Kreuzung R. R./M. Str. rotlichtbedingt gehalten habe. Der Zeuge K. habe das stehende Fahrzeug des Angeklagten und die Rotlicht zeigende Ampel übersehen und sei auf das stehende Fahrzeug aufgefahren. Randnummer 153 Insbesondere mit diesem und weiteren Schreiben vom 24.07.2008, 08.10.2008, 21.10.2008, 28.11.2008 und 03.12.2008 forderte Rechtsanwalt K. für den Angeklagten jedenfalls: Randnummer 154 - Netto-Reparaturkosten in Höhe von 3.142,38 € - Gutachterkosten in Höhe von 471,83 € - Auslagen in Höhe von 25,00 € - Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € - Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € - Heilbehandlungskosten in Höhe von 142,20 € - Verdienstausfall in Höhe von 1.450,00 € Randnummer 155 Für die Geltendmachung des Verdienstausfalls erstellte der Zeuge G. ein auf den 03.07.2008 datiertes Schreiben, das wahrheitswidrig einen Wettbewerb des Angeklagten für den Zeitraum vom 01.07.2008 bis zum 03.08.2008 und eine Prämie von 1.450,00 € bescheinigte. Mit Schreiben vom 10.11.2008 bestätigte der Zeuge G. fälschlicherweise, dass der Angeklagte im Hinblick auf die geforderten Leistungen des Wettbewerbs bereits mehr als zwölf Kundentermine vereinbart und drei sogenannte BIS-Gäste eingeladen habe, die Kundentermine aufgrund der Verletzungen aber nicht habe wahrnehmen können. Tatsächlich gab es in diesem Zeitraum keinen Wettbewerb mit entsprechend ausgelobter Prämie. Randnummer 156 Unter Annahme einer 100%-Haftung ihres Versicherungsnehmers, des Zeugen K., regulierte die C. Versicherungs AG die Forderungen wie folgt: Randnummer 157 Zahlung Forderung Reparaturkosten 3.142,38 € 3.142,38 € Gutachterkosten 471,83 € 471,83 € Auslagen 25,00 € 25,00 € Rechtsanwaltskosten 546,69 € 546,69 € Schmerzensgeld 800,00 € 1.000,00 € Kosten für Heilbehandlung 142,20 € 142,20 € Verdienstausfall 800,00 € 1.450,00 € Insgesamt 5.928,10 € 6.778,10 € Randnummer 158 Der Angeklagte erlangte von dem jedenfalls angestrebten Vermögensvorteil in Höhe von insgesamt 2.450,00 € (Schmerzensgeld und Verdienstausfall) tatsächlich einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.600,00 €. Die geleisteten Zahlungen auf die geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 3.142,38 € leitete er - nicht ausschließbar - an den Zeugen W. C. weiter. Randnummer 159 Der C. Versicherungs AG ist ein Gesamtschaden in Höhe von 5.928,10 € entstanden. Randnummer 160 Aufgrund des gemeldeten Haftpflichtschadens wurde der Versicherungsbeitrag des Zeugen K. in unbekannter Höhe erhöht. Randnummer 161 Fall 11: Verkehrsunfall vom 09.07.2008 Randnummer 162 Am 09.07.2008 gegen 14.30 Uhr befuhr der - aufgrund des Verkehrsunfalls vom 07.07.2008 noch arbeitsunfähig krankgeschriebene - Angeklagte mit dem - nach dem Unfall vom 07.07.2008 noch nicht reparierten - Pkw Audi, amtliches Kennzeichen ..., des Zeugen W. C. die mittlere Fahrbahn der in seiner Fahrtrichtung dreispurigen E. Str. bzw. des A. Platzes in Richtung Stadtmitte. Auf dem Beifahrersitz befand sich der Zeuge P.. Gemeinsam waren sie auf dem Weg zu einem Kundentermin im Rahmen ihrer Tätigkeit für die D. V.. Der Zeuge S. fuhr mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ..., der Fa. S. & F. schräg vor dem Angeklagten auf der linken Fahrspur. Der Zeuge S. war auf dem Weg zu den Büroräumen der Werbeagentur S. & F., um dort ein Meeting abzuhalten. Während der Fahrt telefonierte er über eine Freisprechvorrichtung. Ob er auch im Moment des Unfalls telefonierte, hat die Kammer nicht feststellen können. Im Kurvenbereich in Höhe der Einmündung B. Allee fuhr der Zeuge S. jedenfalls im äußeren, rechten Bereich seiner Fahrspur, ohne die Fahrspur wechseln zu wollen. Möglicherweise überfuhr der Zeuge auch geringfügig die Fahrstreifenbegrenzung zu der von dem Angeklagten genutzten mittleren Spur. Diese Situation ausnutzend lenkte der Angeklagte den Pkw Audi links in Richtung des weiterhin versetzt vor ihm fahrenden Pkw BMW, wodurch er - wie von ihm beabsichtigt - einen Zusammenstoß zwischen der rechten Heckseite des Pkw BMW und der linken Front des von ihm geführten Audi herbeiführte. Bei einer Fahrt unter Benutzung der Mitte seines Fahrstreifens wäre es nicht zu einem Unfall gekommen. Randnummer 163 Um die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht zu behindern, fuhren der Angeklagte und der Zeuge S. mit ihren Fahrzeugen an den rechten Straßenrand. Dort verständigten sie die Polizei. Streit gab es zwischen den Unfallbeteiligten nicht. Der Zeuge S. ging zu diesem Zeitpunkt - entsprechend dem Vorhalt des Angeklagten - davon aus, dass er zu weit rechts über die Fahrstreifenbegrenzung gekommen sei und der Angeklagte aufgrund weiterer Verkehrsteilnehmer auf der rechten Spur nicht habe ausweichen können. Der Angeklagte erhob keine Vorwürfe gegen den Zeugen S., berichtete vielmehr - für den Zeugen S. wider Erwarten - ruhig und gelassen, dass der Pkw Audi neu sei und seinem Schwiegervater gehöre. Den Vorschaden aufgrund des Auffahrunfalls vom 07.07.2008 erwähnte der Angeklagte nicht. Randnummer 164 Keiner der Unfallbeteiligten wurde verletzt. Randnummer 165 Auf Aufforderung der G. Versicherungs AG an den Zeugen P. fertigte der Angeklagte einen von dem Zeugen P. unterzeichneten und auf den 27.07.2008 datierten Zeugenbericht des Zeugen P., da dieser der deutschen Sprache nur bedingt mächtig, insbesondere nicht in der Lage ist, einen Brief in deutscher Sprache zu verfassen. Randnummer 166 Der Pkw BMW (S.) wurde hinten rechts beschädigt. Insbesondere wurde die rechte hintere Felge beschädigt und die Stoßstange hinten rechts eingedrückt (Sachschaden in Höhe von 2.520,04 €). Am Pkw Audi (R.) wurden die linke Vorbauseite, insbesondere der Stoßfänger, die linke Beleuchtung, der Kotflügel und die Motorhaube stark deformiert und verschrammt. Randnummer 167 Der Pkw Audi wurde am 09.07.2008 im Auftrag und auf Rechnung des Angeklagten wiederum durch den Sachverständigen F. begutachtet. Mit Gutachten vom 14.07.2008 ermittelte der Sachverständige unter Berücksichtigung des unreparierten Heckschadens Reparaturkosten in Höhe von 4.766,26 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 4.900,00 € und einen Restwert von 800,00 €. Eine von der Versicherung mit Schreiben vom 26.08.2008 begehrte Nachbesichtigung konnte nicht erfolgen, da das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits veräußert worden war. Randnummer 168 Der Zeuge S. erhielt mit Bescheid vom 06.08.2008 ein Verwarngeld in Höhe von 35,00 € wegen Verursachung eines Unfalls bei einem Fahrstreifenwechsel. Der Zeuge S. zahlte das Verwarngeld, da er davon ausging, dass es sich um die Kosten für die polizeiliche Unfallaufnahme gehandelt hätte und daher auch der Angeklagte ein entsprechendes Verwarngeld habe zahlen müssen. Randnummer 169 Fall 12: Schadensregulierung zum Unfall vom 09.07.008 Randnummer 170 Namens und im Auftrag des Angeklagten machte Rechtsanwalt K. mit Schreiben vom 17.07.2008 Ansprüche aus dem Unfall vom 09.07.2008 gegenüber der G. Versicherungs AG geltend. Rechtsanwalt K. trug fälschlicherweise vor, dass der Angeklagte Eigentümer des Pkw Audi sei und der Zeuge S. mit seinem Fahrzeug in der Linkskurve aus Unachtsamkeit von der von ihm genutzten Fahrspur auf die vom Angeklagten genutzte Fahrspur geraten sei. Der Angeklagte habe durch Bremsen erfolglos versucht, den Verkehrsunfall zu vermeiden. Randnummer 171 Insbesondere mit diesem und weiterem Schreiben vom 27.08.2008 forderte Rechtsanwalt K.: Randnummer 172 - Netto-Reparaturkosten in Höhe von 4.005,26 € - Gutachterkosten in Höhe von 522,41 € - Auslagen in Höhe von 25,00 € - Rechtsanwaltskosten in Höhe von 505,61 € Randnummer 173 Unter Annahme einer 100%-Haftung des Zeugen S. regulierte die G. Versicherungs AG die Forderungen wie folgt: Randnummer 174 Zahlung Forderung Reparaturkosten 4.005,26 € 4.005,26 € Gutachterkosten 522,41 € 522,41 € Auslagen 25,00 € 25,00 € Rechtsanwaltskosten 505,61 € 505,61 € Kosten für Ermittlungsaktenauszug 35,11 € - Insgesamt 5.093,39 € 5.058,28 € Randnummer 175 Darüber hinaus zahlte die G. Versicherungs AG Reparaturkosten in Höhe von 2.220,04 € an die Fa. S. & F. (Abzug Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €). Randnummer 176 Der G. Versicherungs AG ist ein Gesamtschaden in Höhe von 7.313,43 € entstanden. Randnummer 177 Die Fa. S. & F. leistete eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € im Rahmen der Geltendmachung ihres Kaskoschadens. Randnummer 178 Ebenso wenig konnte die Kammer sicher feststellen, dass der Angeklagte einen eigenen Vermögensvorteil anstrebte, da er weder Verdienstausfall noch Schmerzensgeld geltend machte. Zahlungen an ihn erfolgten nicht. Die geleisteten Zahlungen auf die geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 4.005,26 € leitete der Angeklagte - nicht ausschließbar - an den Zeugen W. C. weiter, so dass der Angeklagte in diesem Fall mangels feststellbarer Bereicherungsabsicht bei der Schadensregulierung im Hinblick auf den angeklagten Betrugsvorwurf freizusprechen war (siehe bereits oben unter II. A. 2.: Nicht ausschließbar, dass Reparaturen tatsächlich durchgeführt wurden; daher keine Feststellungen einer Drittbereicherungsabsicht des Angeklagten). Randnummer 179 Fall 13: Verkehrsunfall vom 10.07.2008 Randnummer 180 Einen Tag nach dem Unfall vom 09.07.2008 und drei Tage nach dem Unfall vom 07.07.2008, am 10.07.2008, befuhr der - aufgrund des Verkehrsunfalls vom 07.07.2008 noch immer arbeitsunfähig krankgeschriebene - Angeklagte mit dem - weiterhin unreparierten (Vorschäden am Heck und an der linken vorderen Seite) - Pkw Audi, amtliches Kennzeichen ..., des Zeugen W. C. die linke Fahrspur der in seiner Fahrtrichtung dreispurigen W.-B.-Straße (ehemals O.-W.-Straße) in Richtung Hauptbahnhof. Hinter ihm befand sich der Zeuge K. mit dem Lkw MAN, amtliches Kennzeichen ..., der Fa. E.. Als die Lichtzeichenanlage im Kreuzungsbereich H. auf Gelblicht umschaltete, befand sich der Angeklagte ca. zehn bis fünfzehn Meter vor der Lichtzeichenanlage. Der Zeuge K. ging davon aus, dass der Angeklagte den Kreuzungsbereich noch bei Gelblicht passieren würde. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer drohte dadurch nicht; vor dem Angeklagten befanden sich in unmittelbarer Nähe keine weiteren Fahrzeuge. Der Zeuge K. leitete im Moment des Umspringens der Lichtzeichenanlage auf Gelblicht den Bremsvorgang ein, um an der Haltlinie oder maximal mit leichtem Überschreiten der Haltelinie zum Stehen zu kommen. Dabei hielt er nicht ausschließbar den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht ein. Der Angeklagte nutzte die Situation, indem er eine Vollbremsung einleitete und im Bereich der Haltelinie zum Stehen kam. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, konnte der Zeuge K. sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen und fuhr auf den - bereits beschädigten - Heckbereich des vom Angeklagten geführten Fahrzeuges auf. Durch den Aufprall schob der Lkw den Pkw Audi jedenfalls mit den Vorderrädern über die Haltelinie hinaus nach vorne. Randnummer 181 Die Polizei wurde verständigt. Nach dem Unfallgeschehen erhob der Angeklagte weder Vorwürfe gegen den Zeugen K. noch gab es Streit am Unfallort. Ein Rettungswagen wurde nicht gerufen. Der Zeuge K. wurde nicht verletzt. Randnummer 182 Am Lkw MAN wurde die Fahrzeugfront, insbesondere Stoßstange und Scheinwerfer beschädigt (Sachschaden in Höhe von ca. 3.000,00 €). Randnummer 183 Der Pkw Audi wurde zusätzlich - neben den Altschäden vom Verkehrsunfall vom 07.07.2008: hinterer Stoßfänger, Sensoren der Einparkhilfe, linke Rückleuchte, Lackierung der linken Seitenwand, Abschlussblech, Auspuffendtopf und Heckklappe - am Reserveradblech und an einer Blende im Bereich des hinteren Stoßfängers beschädigt. Randnummer 184 Der Angeklagte ließ den Pkw Audi in seinem Namen und auf seine Rechnung am 12.07.2008 durch den Sachverständigen O. vom Sachverständigenbüro O. begutachten. Dabei verschwieg er dem - aus diesem Grund ausgewählten - Sachverständigen den unreparierten Heckschaden vom Verkehrsunfall vom 07.07.
- Mit Gutachten vom 17.07.2008 ermittelte der Sachverständige Reparaturkosten - wie vom Angeklagten beabsichtigt, lediglich unter Zugrundlegung von Vorschäden in Form eines eingedrückten Stoßfängers und Kotflügels vorne links sowie eines beschädigten Scheinwerfers vorne links (aus dem Verkehrsunfall vom 09.07.2008) - in Höhe von 5.023,01 € netto, einen Wiederbeschaffungswert von 6.750,00 € brutto und einen Restwert von 2.990,00 € brutto. Der Angeklagte unterzeichnete am 12.07.2008 die Abtretungserklärung für Schadensersatzansprüche zur Erfüllung der Sachverständigenforderung. Der Pkw Audi wurde unrepariert vom Angeklagten für den Zeugen C. verkauft und am 08.08.2008 durch den Angeklagten abgemeldet (Abmeldekosten in Höhe von 5,90 €). Der Angeklagte erwarb mit Kaufvertrag vom 26.07.2008 einen Pkw Audi Avant (amtliches Kennzeichen ... oder ...) für 7.500,00 €. Randnummer 185 Der Angeklagte begab sich am Tag nach dem Unfall, dem 11.07.2008, zu Dr. S.. Er klagte über Kopfschmerzen, einmaliges Erbrechen, Übelkeit und Schmerzen im Halswirbel und Thoraxbereich. Er verschwieg, dass er aufgrund des Verkehrsunfalls vom 07.07.2008 bereits wegen diagnostizierter Halswirbeldistorsion, Thorax-Prellung und beiderseitiger Knieprellung am 07.07.2008 durch Herrn K. für die Zeit vom 07.07.2008 bis zum 01.08.2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben worden war. Unter Berücksichtigung der ihr bekannten Vorverletzungen vom 16.04.2007 und 27.12.2007 (jeweils Halswirbelzerrung) stellte Dr. S. eine Halswirbeldistorsion und eine Thorax-Prellung fest. Der Angeklagte wurde erneut vom 11.07.2008 bis zum 25.07.2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Zudem erhielt er am 11.07.2008 ein Rezept über 20 Ibuprofen-Tabletten (600er), die der Angeklagte am gleichen Tag bei einer Apotheke abholte. Randnummer 186 Frau Dr. S. stellte mit ärztlichem Bericht vom 25.07.2008 an die K. Versicherung AG eine Gebühr in Höhe von 50,00 € in Rechnung und wurde vom Angeklagten von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Randnummer 187 Sich seiner mutmaßlichen Mitschuld bewusst („Wer auffährt hat Schuld“), zahlte der Zeuge K. ein Verwarngeld in unbekannter Höhe. Mit Schadensanzeige vom 11.07.2008 gab der Zeuge K. gegenüber der E.-Versicherungsdienst Vermittlungs-GmbH an, dass er auf den vom Angeklagten geführten Pkw aufgefahren sei. Randnummer 188 Fall 14: Schadensregulierung zum Unfall vom 10.07.2008 Randnummer 189 Namens und im Auftrag des Angeklagten machte Rechtsanwalt K. mit Schreiben vom 21.07.2008 Ansprüche aus dem Unfall vom 10.07.2008 gegenüber der K. Versicherungs AG geltend. Rechtsanwalt K. trug auch hier fälschlicherweise vor, dass der Angeklagte Eigentümer des Pkw Audi sei und an der - in H. nicht existierenden - Kreuzung „W.-B.-Straße/D. Str.“ rotlichtbedingt seine Geschwindigkeit verringert habe. Der Zeuge K. habe die Geschwindigkeitsreduzierung des Angeklagten nicht wahrgenommen und sei - auch aufgrund des geringen Sicherheitsabstandes - auf das Fahrzeug des Angeklagten aufgefahren. Der Angeklagte ließ das auf falschen wertbildenden Faktoren basierende Gutachten des Sachverständigenbüros O. vom 17.07.2008 einreichen, um den aus dem Verkehrsunfall vom 07.07.2008 herrührenden Heckschaden erneut abrechnen zu können. Randnummer 190 Mit Schreiben vom 04.08.2008 trug Rechtsanwalt K. ferner vor, dass der Angeklagte am 26.07.2008 ein vergleichbares Fahrzeug erworben habe. Aufgrund des Verkehrsunfalls habe der Angeklagte das Fahrzeug für 16 Tage nicht nutzen können. Randnummer 191 Insbesondere mit diesen und weiteren Schreiben vom 28.07.2008, 30.07.2008, 12.08.2008, 14.08.2008, 29.08.2008 und 02.09.2008 forderte Rechtsanwalt K.: Randnummer 192 - Wiederbeschaffungswert in Höhe von 3.760,00 € - Gutachterkosten in Höhe von 575,32 € - Auslagen in Höhe von 25,00 € - Rechtsanwaltskosten in Höhe von 605,48 € (489,45 € und 116,03 €) - Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 € - Heilbehandlungskosten in Höhe von 153,13 € (91,12 €, 50,00 € und 12,01 €) - Nutzungsausfall in Höhe von 944,00 € (16 x 59,00 €) - Abmeldungskosten in Höhe von 5,90 € - Kopierkosten in Höhe von 14,50 € Randnummer 193 Die K.-Versicherung ermittelte abweichend vom Gutachten des Sachverständigen F. vom 09.07.2008 einen Wiederbeschaffungswert von 6.588,00 € und einen Restwert in Höhe von 4.300,00 €. Dennoch wurden seitens der K.-Versicherung neben dem Differenzbetrag von 2,288,00 € weitere 1.310,00 € betreffend den Wiederbeschaffungsaufwand geleistet. Im Übrigen regulierte sie unter Annahme einer 100%-Haftung ihres Versicherungsnehmers die Forderungen wie folgt: Randnummer 194 Zahlung Forderung Wiederbeschaffungsaufwand 3.598,00 € 3.760,00€ Gutachterkosten 575,32 € 575,32 € Auslagen 25,00 € 25,00 € Rechtsanwaltskosten 662,72 € 605,48 € Schmerzensgeld 600,00 € 1.000,00 € Kosten für Heilbehandlung 153,13 € 153,13 € Nutzungsausfall 944,00 € 944,00 € Kopierkosten 14,50 € 14,50 € Abmeldekosten 5,90 € 5,90 € Insgesamt 6.578,57 € 7.083,33 € Randnummer 195 Der Angeklagte erlangte von dem jedenfalls für sich selbst angestrebten Vermögensvorteil einen Betrag in Höhe von 600,00 €. Die geleisteten Zahlungen für Wiederbeschaffungsaufwand und Nutzungsausfall in Höhe von 4.542,00 € leitete er - nicht ausschließbar - vollständig an den Zeugen W. C. weiter. Randnummer 196 Der K.-Versicherung ist ein Gesamtschaden in Höhe von 6.578,57 € entstanden. Randnummer 197 Fall 15: Verkehrsunfall vom 14.08.2008 Randnummer 198 Am Vormittag des 14.08.2008 war der Angeklagte in der Kfz-Werkstatt des gesondert Verfolgten B. erschienen. Da der vom Angeklagten genutzte Pkw VW, amtliches Kennzeichen ..., seiner Schwester A. R. nicht mehr fahrtüchtig war, stellte der gesondert Verfolgte B. dem Angeklagten seinen Pkw Audi, amtliches Kennzeichen ..., zur Verfügung. Den Pkw Audi, ..., hatte der gesondert Verfolgte B. mit Kaufvertrag vom 14.03.2005 von Herrn R. B., einem Taxiunternehmer, erworben. Dem Vorbesitzer B. war das Fahrzeug zwischen dem
- und 20.11.2004 mit einem Kilometerstand von 160.000 km entwendet worden. Randnummer 199 Das Fahrzeug wurde mit einem erheblichen Unfallschaden und einem um ca. 60.000 Kilometer zurückgedrehten Tacho in Polen aufgefunden und wieder nach Deutschland verbracht. Dort wurde es durch den Kfz-Sachverständigen P. vom Sachverständigenbüro H. B. + J. P. am 06.01.2005 begutachtet. Mit Gutachten vom 25.01.2005 stellte der Sachverständige P. Schäden am Pkw Audi, insbesondere an der Seitenwand hinten links, der Tür hinten rechts, der Schwellerverkleidung rechts, dem Stoßfänger vorn links und der Schallschutzwanne, fest. Der abgelesene Kilometerstand betrug entgegen der tatsächlichen Laufleistung von 166.000 km lediglich 100.313 km. Der gesondert Verfolgte B. kaufte das Fahrzeug in unrepariertem Zustand für 6.000,00 € brutto. Der Kaufvertrag vom 06.06.2006 verweist insbesondere auf eine gefahrene Kilometerleistung von 166.000 km, den Einbau eines neuen Getriebes bei einer Kilometerleistung von 155.000 km sowie auf den nicht behobenen Diebstahlsschaden. Insoweit verweist der Kaufvertrag auf das Gutachten des Sachverständigen P.. Randnummer 200 Gegen 13.15 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem Pkw Audi die linke Fahrspur der in seiner Fahrtrichtung zweispurigen E. Str. stadteinwärts. Hinter ihm befand sich die Zeugin S. mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ... Beide fuhren zügig mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h. Die Zeugin S. hielt den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht ein. Der Angeklagte nutzte die Situation, indem er kurz vor dem Kreuzungsbereich L. Str. trotz Grünlicht anzeigender Lichtzeichenanlage und ohne verkehrsbedingten Anlass eine Vollbremsung einleitete und hinter der Haltlinie zum Stehen kam. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, ging die Zeugin S. davon aus, dass der Angeklagte den Kreuzungsbereich angesichts der andauernden Grünphase und des dort geltenden Verbotes, links in den L. Str. einzubiegen, ohne Verringerung der Geschwindigkeit passieren würde. Von dem Bremsmanöver des Angeklagten überrascht, konnte die Zeugin S. ihr Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen und fuhr im Bereich der Haltelinie auf das vom Angeklagten geführten Fahrzeug auf. Durch den Aufprall wurde der Pkw Audi durch den Pkw BMW nicht weiter nach vorne geschoben. Randnummer 201 Unter dem Eindruck des Unfallgeschehens stehend, begab sich die Zeugin S. zum Angeklagten. Auf Nachfrage verneinte dieser erlittene Verletzungen. Auf weitere Nachfrage der Zeugin, warum er gebremst habe, entgegnete der Angeklagte, dass er zu der linkseitig über die L. Str. erreichbaren Waschanlage habe fahren wollen. Die Zeugin S. hinterfragte die Angaben des Angeklagten trotz des ihr bekannten Linksabbiegeverbotes nicht. Der Angeklagte erhob weder Vorwürfe gegen die Zeugin S. noch gab es Streit am Unfallort. Die Polizei wurde verständigt. Die Polizeibeamten konfrontierten die Zeugin S. mit dem Vorwurf, den Unfall mangels Einhaltens des Sicherheitsabstandes verursacht zu haben, sie habe ein Bußgeld zu erwarten. Randnummer 202 Ein Rettungswagen wurde nicht gerufen. Die Zeugin S. hat sich durch das Hochspringen der Kupplung den linken Fuß leicht verrenkt. Ansonsten wurde sie nicht verletzt. Randnummer 203 Am Pkw BMW (S.) wurde die gesamte Fahrzeugfront eingedrückt, insbesondere wurden Stoßstange, Scheinwerfer und Motorhaube beschädigt (Sachschaden in Höhe von ca. 2.500,00 €). Am Heck des Pkw Audi (B./R.) wurden insbesondere Stoßfänger, Abschlussblech, Kofferraumboden, Bodenblech und Nachschalldämpfer beschädigt. Randnummer 204 Im Auftrag und auf Rechnung des gesondert Verfolgten B. wurde der Pkw Audi am 14.08.2008 durch den Sachverständigen S. in der Kfz-Werkstatt B. und im Beisein des gesondert Verfolgten B. begutachtet. Der gesondert Verfolgte B. verschwieg dem Sachverständigen wissentlich Vorschäden aus einem Verkehrsunfall im Juli 2006 (Seitenschaden) und einem Einbruchschaden im Juni 2006 sowie die von der abzulesenden Kilometerzahl von 142.871 km abweichende Laufleistung in Höhe von tatsächlich mindestens 200.000 km. Mit Gutachten vom 15.08.2008 ermittelte der Sachverständige unter Zugrundlegung lediglich der sichtbaren Vorschäden in Form einer reparierten Tür und Seitenwand hinten rechts sowie Gebrauchsspuren und damit unter Zugrundlegung falscher wertbildender Faktoren Reparaturkosten in Höhe von 7.704,71 € netto (nach Abzügen), einen Wiederbeschaffungswert von 12.500,00 € brutto und einen Restwert von 4.500,00 € brutto. Der gesondert Verfolgte B. unterzeichnete am 14.08.2008 die Erklärung zur Abtretung von Schadensersatzansprüchen zur Erfüllung der Sachverständigenforderung. Randnummer 205 Der Angeklagte begab sich am Folgetag, den 15.08.2008, zur Arztpraxis des Herrn N.-C.. Er klagte über Kopf- und Knieschmerzen sowie Schmerzen im Halswirbel- und Thoraxbereich. Vorverletzungen aufgrund der vorangegangenen Verkehrsunfälle verschwieg der Angeklagte. Auf dieser Grundlage stellte Herr N.-C. eine Halswirbeldistorsion fest. Der Angeklagte wurde vom 15.08.2008 bis zum 22.08.2008 zu 100% und für den Zeitraum vom 22.08.2008 bis zum 30.08.2008 zu 80% arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der letzte Arztbesuch erfolgte am 27.08.
- Dabei stellte Herr N.-C. einen normalen Gesundheitszustand des Angeklagten fest. Randnummer 206 Herr N.-C. stellte mit ärztlichem Bericht vom 07.10.2008 an die A. Versicherungs AG eine Gebühr in Höhe von 60,00 € in Rechnung. Herr N.-C. wurde vom Angeklagten von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Randnummer 207 Sich ihrer mutmaßlichen Mitschuld bewusst („Wer auffährt hat Schuld“), zahlte die Zeugin S. ein Verwarngeld in Höhe von 35,00 € wegen Auffahrens infolge zu geringen Abstandes. Randnummer 208 Fall 16a: Schadensregulierung zum Unfall vom 14.08.2008 Randnummer 209 Namens und im Auftrag des Angeklagten sowie des gesondert verfolgten B. machte Rechtsanwalt K. mit Schreiben vom 21.08.2008 Ansprüche aus dem Unfall vom 14.08.2008 gegenüber der A. Versicherung AG geltend. Rechtsanwalt K. trug fälschlicherweise vor, dass der Angeklagte an der Kreuzung E. Str./L. Str. das Fahrzeug Pkw Audi rotlichtbedingt angehalten habe. Die Zeugin S. habe das Fahrzeug des Angeklagten aus Unachtsamkeit nicht wahrgenommen und sei ungebremst mit dem Fahrzeug des Angeklagten kollidiert. Mit weiterem Schreiben vom 08.10.2008 trug Rechtsanwalt K. ferner vor, dass der Angeklagte noch zehn Tage nach dem Verkehrsunfall unter starken Kopf-, Nacken-, Brustkorb- und Knieschmerzen sowie unter der schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit der Halsmuskulatur gelitten habe. Aufgrund der anhaltenden Schmerzen habe der Angeklagte bis zum 27.08.2008 mehrfach seinen Arzt, Herrn N.-C., aufsuchen müssen. Jeder Arztbesuch habe 100 Minuten in Anspruch genommen. Randnummer 210 Insbesondere mit diesen beiden Schreiben forderte Rechtsanwalt K. für den Angeklagten Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 €. Randnummer 211 Für den gesondert Verfolgten B. forderte Rechtsanwalt K. die Netto-Reparaturkosten in Höhe von 7.704,71 €, die Sachverständigenkosten in Höhe von 661,40 € sowie eine Kostenpauschale von 25,00 €. Randnummer 212 Die A.-Versicherung verweigerte aufgrund der Unfallschilderung ihrer Versicherungsnehmerin, der Zeugin S., sowie der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Unfallhäufigkeit des Angeklagten jegliche Zahlung, da es sich nach Bewertung der Versicherung um einen im Einverständnis mit dem gesondert Verfolgten B. vom Angeklagten provozierten Verkehrsunfall gehandelt habe. Der vom Angeklagten jedenfalls erstrebte Vermögensvorteil in Höhe von 1.000,00 € blieb daher aus. Randnummer 213 Eine Hochstufung des Versicherungsbeitrages der Zeugin S. schließt die Kammer aufgrund der verweigerten Zahlung seitens der A. aus. Randnummer 214 Fall 16b: Falschaussage vom 20.05.2009 Randnummer 215 Aufgrund der verweigerten Zahlung seitens der Versicherung erhob Rechtsanwalt K. am 12.11.2008 für den gesondert verfolgten B. Zahlungsklage gegen die A. und die Zeugin S. vor dem Landgericht H. (Az. ...). Randnummer 216 Mit Schriftsatz vom 26.0.2009 trug Rechtsanwalt K. auch im Klagverfahren vor der Zivilkammer... wahrheitswidrig vor, dass der Angeklagte an der Haltelinie zu Stehen gekommen sei und sich der Unfall - entgegen dem Vortrag der Beklagten - vor und nicht mittig auf der Kreuzung ereignet habe. Zum Beweis wurde das Zeugnis des Angeklagten angeboten. Der Pkw Audi sei erst durch die Kollision mit dem Pkw BMW in den Kreuzungsbereich hineingeschoben worden. Darüber hinaus behauptete Rechtsanwalt K., dass kurz vor der Kollision ein erheblicher Abstand zwischen den Fahrzeugen des Angeklagten und der Zeugin S. bestanden habe, ein provozierter Unfall daher abwegig sei. Der Vortrag der A., der Angeklagte habe gegenüber der Zeugin S. angegeben, dass er zu der am linken Straßenrand befindlichen Waschanlage habe fahren wollen, wurde bestritten; der Vernehmung der Zeugin S. als Partei wurde widersprochen. Der Angeklagte sei auf dem Weg zu einem Kundentermin gewesen und habe zwei Querstraßen weiter abbiegen wollen. Ein Eigeninteresse des Angeklagten habe nicht vorgelegen, da die Schadensabwicklung allein über den gesondert Verfolgten B. erfolgt sei. Randnummer 217 In Kenntnis der unbegründeten Klage und des Vorwurfs der A. Versicherung, den Verkehrsunfall - neben einer Reihe weiterer - provoziert zu haben, behauptete der Angeklagte im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem Landgericht H. am 20.05.2009 wahrheitswidrig, rotlichtbedingt gehalten zu haben. Er habe normal gebremst und keine Vollbremsung eingeleitet. Er habe bereits gestanden, als die Zeugin S. aufgefahren sei. Durch den Anstoß sei sein Fahrzeug drei bis vier Meter nach vorne gestoßen worden. Randnummer 218 Die Kammer geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er sich angesichts der bei einer wahrheitsgemäßen Aussage drohenden Sanktionierung, nicht nur betreffend den Verkehrsunfall vom 14.08.2008, sondern auch hinsichtlich der übrigen provozierten Verkehrsunfälle samt anschließender Schadensregulierung, in einer Zwangssituation befunden hat. Randnummer 219 Mit Urteil vom 15.07.2009 wies das Landgericht H., Zivilkammer..., die Klage als unbegründet ab, da der gesondert Verfolgte B. - ungeachtet des Einwands eines provozierten Verkehrsunfalls - den unfallbedingten Schaden trotz mehrmaliger Hinweise des Gerichts nicht hinreichend substantiiert dargetan hatte. Der genaue Zustand des Fahrzeugs wäre im Hinblick auf Vorschäden und Kilometerleistung anhand des klägerischen Vortrags nicht zu ermitteln gewesen. Die Berufung des gesondert Verfolgten B. nahm Rechtsanwalt K. nach Hinweisbeschluss des H. OLG vom 06.10.2009 (Az. ...) mit Schriftsatz vom 29.10.2009 zurück. Randnummer 220 Fall 17.1: Verkehrsunfall vom 04.09.2008 Randnummer 221 Am 04.09.2008 gegen 12.20 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ..., der Zeugin E. R. die mittlere Fahrspur der in seiner Fahrtrichtung dreispurigen W.-B.-Straße (ehemals O.-W.-Straße) stadtauswärts in Richtung H.-S. P.. Auf dem Beifahrersitz befand sich der Zeuge P. C.. Hinter dem vom Angeklagten geführten Fahrzeug fuhr der Zeuge P. mit seinem Firmenfahrzeug Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ... Der Verkehr lief fließend bei ca. 60 km/h. Auf dem linken und rechten Fahrstreifen befanden sich auf der Höhe der vom Angeklagten und dem Zeugen P. geführten Fahrzeuge jeweils Lkws mit Anhänger oder Sattelschlepper. Als die Lichtzeichenanlage im Kreuzungsbereich R. auf Gelblicht umschaltete, befand sich der Angeklagte ca. fünfzehn Meter vor der Lichtzeichenanlage. Der Zeuge P. ging davon aus, dass der Angeklagte den Kreuzungsbereich noch bei Gelblicht passieren würde. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer drohte dadurch nicht; vor dem Angeklagten befanden sich in unmittelbarer Nähe keine weiteren Fahrzeuge, die vom Umspringen der Lichtzeichenanlage betroffen gewesen wären. Zudem passierten die Lkw auf dem linken und rechten Fahrstreifen den Kreuzungsbereich bei Gelblicht, so dass nach Einschätzung des Zeugen P. sein Fahrzeug nicht von der dortigen Rotlichtblitzanlage erfasst werden würde. In Anbetracht dessen erhöhte der Zeuge P. seine Geschwindigkeit, um die Kreuzung ebenfalls noch bei Gelblicht überqueren zu können. Dabei hielt er mutmaßlich den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht ein. Der Angeklagte nutzte die Situation, indem er eine Vollbremsung einleitete und möglicherweise noch ordnungsgemäß an der Haltelinie zum Stehen kam während die Fahrzeuge in den anderen Fahrspuren die Lichtzeichenanlage passierten. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, konnte der Zeuge P. sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen und fuhr auf das vom Angeklagten geführte Fahrzeug auf. Durch den Aufprall schob der Pkw BMW des Zeugen P. das Fahrzeug des Angeklagten unter Umständen über die Haltelinie hinaus nach vorne. Randnummer 222 Um den Kreuzungsbereich zu räumen, fuhren der Angeklagte und der Zeuge P. ihre Fahrzeuge in eine kleine Seitenstraße. Einvernehmlich wurde die Polizei nicht verständigt. Nach dem Unfallgeschehen erhob der Angeklagte weder Vorwürfe gegen den Zeugen P. noch gab es Streit am Unfallort. Vielmehr entgegnete der Angeklagte, dass er, hätte er gewusst, dass der Zeuge P. noch habe durchfahren wollen, nicht gebremst hätte. Des Weiteren gab der Angeklagte an, sich hinsichtlich des Verkehrsunfalls gegenüber seiner Mutter erklären zu müssen, da es sich um ihr Fahrzeug handle. Auf Nachfrage des Zeugen bestätigte der Angeklagte, keine Verletzungen erlitten zu haben. Der Zeuge P. C. klagte über Kopfschmerzen. Ein Rettungswagen wurde nicht gerufen. Der Zeuge P. wurde nicht verletzt. Randnummer 223 Am Pkw BMW des Zeugen P. wurde die Fahrzeugfront, insbesondere Stoßstange, Seitenwände links und rechts, Frontklappe und die vorderen Scheinwerfer beschädigt (Sachschaden in Höhe von 4.699,28 € netto). Randnummer 224 Am Pkw BMW der Zeugin E. R. wurden insbesondere der hintere Stoßfänger, die Einparkhilfe, Abschlussblech, Heckklappe, Heckleuchten links und rechts sowie der Gepäckraumboden beschädigt. Randnummer 225 Auf Rechnung der Zeugin E. R. ließ der Angeklagte den Pkw BMW noch am Unfalltag des 04.09.2008 durch den Sachverständigen S. begutachten. Mit Gutachten vom 09.09.2008 ermittelte der Sachverständige unter Zugrundlegung nicht vorhandener Vorschäden Reparaturkosten in Höhe von 12.239,53 € brutto (nach Abzügen), einen Wiederbeschaffungswert von 17.500,00 € brutto und einen Restwert von 8.500,00 € brutto (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Angeklagte unterzeichnete am 04.09.2008 die Erklärung zur Abtretung von Schadensersatzansprüchen zur Erfüllung der Sachverständigenforderung. Der Pkw BMW wurde nicht repariert. Randnummer 226 Der Zeuge P. C. erlitt nicht ausschließbar Schmerzen im Halswirbelbereich und am rechten Ellenbogen. Zusammen mit dem Angeklagten begab er sich noch am Unfalltag zwischen 16.00 und 18.00 Uhr zu Herrn L.. Dieser stellte beim Zeugen P. C. eine Halswirbeldistorsion und eine Ellenbogenprellung und beim Angeklagten unter Berücksichtigung in der Vergangenheit diagnostizierter Halswirbeldistorsionen im April und Juni 2008 eine auf den Unfall vom 04.09.2008 zurückzuführende Halswirbeldistorsion mit Myalgie im Schulter-Nacken-Bereich, eine Thoraxprellung und eine beiderseitige Knieprellung fest. Der Angeklagte und der Zeuge P. C. wurden für die Zeit vom 04.09.2008 bis zum 20.09.2008 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Zeuge P. C. zahlte am 04.09.2008 10,00 € Praxisgebühr i. S. d. § 28 Abs. 4 SGB V. Randnummer 227 Mit Rechnung vom 07.10.2008 stellte Herr L. dem Angeklagten Behandlungskosten in Höhe von 63,01 € in Rechnung. Für den Arztbericht vom 16.09.2208 stellte Herr L. weitere 50,00 € in Rechnung. Er wurde vom Angeklagten von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Randnummer 228 Fall 17.2: Schadensregulierung zum Unfall vom 04.09.2008 Randnummer 229 Im Namen der Zeugin E. R. unterzeichnete der Angeklagte eine anwaltliche Vollmacht vom 04.09.2008 mit „R.“, so dass Rechtsanwalt K. namens und im Auftrag des Angeklagten, der Zeugin E. R. und des Zeugen P. C. mit Schreiben vom 12.09.2008 Ansprüche aus dem Unfall vom 04.09.2008 gegenüber der C. Versicherungsgruppe geltend machte. Rechtsanwalt K. trug vor, dass der Angeklagte mit dem Zeugen P. C. die W.-B.-Straße in Richtung S. P. befahren und - insoweit unzutreffend vortragend - das Fahrzeug an der Kreuzung R. rotlichtbedingt bis zum Stillstand abgebremst habe. Der Zeuge P. habe weder die Rot anzeigende Lichtzeichenanlage noch das stehende Fahrzeug des Angeklagten wahrgenommen und sei ungebremst auf das Fahrzeug des Angeklagten aufgefahren. Rechtsanwalt K. wies unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen S. vom 09.09.2008 auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens hin und machte die Netto-Reparaturkosten geltend. Zudem verweigerte er ausdrücklich die Zustimmung zur Weiterleitung des Sachverständigengutachtens bzw. die Einstellung seines Fahrzeugs in eine Restwertbörse. Randnummer 230 Insbesondere mit diesem und weiteren Schreiben vom 12.12.2008 und 27.10.2008 forderte Rechtsanwalt K.: Randnummer 231 - Netto-Reparaturkosten in Höhe von 8.650,00 € - Gutachterkosten in Höhe von 770,76 € - Auslagen in Höhe von 25,00 € - Schmerzensgeld für den Angeklagten in Höhe von 800,00 € - Schmerzensgeld für P. C. in Höhe von 800,00 € - Rechtsanwaltskosten für P. C. in Höhe von 137,09 € - Kosten für Fehlerspeicherauslese der Fa. B. in Höhe von 110,08 € - Heilbehandlungskosten des Angeklagten in Höhe von 63,01 € - Praxisgebühr P. C. in Höhe von 10,00 € Randnummer 232 Die C. Versicherungsgruppe zahlte zunächst ein Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 400,00 € an den Angeklagten und den Zeugen P. C.. Mit nicht datierter Abfindungserklärung des Zeugen P. C. zahlte die C. Versicherungsgruppe weitere 200,00 € Schmerzensgeld im Interesse einer abschließenden Erledigung und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage. Die C. Versicherungsgruppe regulierte die Forderungen wie folgt: Randnummer 233 Zahlung Forderung Netto-Reparaturkosten 8.650,00 € 8.650,00 € Gutachterkosten 770,76 € 770,76 € Auslagen Angeklagter 20,00 € 25,00 € Auslagen P. C. 20,00 € - Fehlerspeicherauslese 110,08 € 110,08 € Schmerzensgeld Angeklagter 400,00 € 800,00 € Schmerzensgeld P. C. 600,00 € 800,00 € Kosten für Heilbehandlung Angeklagter 63,01 € 63,01 € Praxisgebühr P. C. 10,00 € 10,00 € Rechtsanwaltskosten P. C. 137,09 € 137,09 € Insgesamt 10.780,94 € 11.365,94 € Randnummer 234 Der Angeklagte erlangte von dem jedenfalls angestrebten Vermögensvorteil in Höhe von 1.600,00 € selbst einen Betrag in Höhe von 400,00 €. Die geleisteten Zahlungen für den Zeugen P. C. in Höhe von 600,00 € leitete er - nicht ausschließbar - an den Zeugen weiter. Randnummer 235 Darüber hinaus zahlte die C. Versicherungsgruppe im Rahmen des Kaskoversicherungsschutzes Reparaturkosten in Höhe von 4.399,28 € an den Zeugen P. (nach Abzug einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €). Randnummer 236 Der C. Versicherungsgruppe ist ein Gesamtschaden in Höhe von jedenfalls 15.180,22 € entstanden. Randnummer 237 Der Versicherungsbeitrag des Zeugen P. wurde in unbekannter Höhe erhöht. Hinsichtlich seines Kaskoschadens musste er den Abzug der Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € hinnehmen. Randnummer 238 Fall 18: Verkehrsunfall vom 11.09.2008 Randnummer 239 Am 11.09.2008 gegen 12.14 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem nach dem vorherigen Verkehrsunfall vom 04.09.2008 unreparierten Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ..., seiner Mutter E. R. den S. Weg in Richtung H.-B.. In Höhe der U-Bahnbrücke B. überholte der Angeklagte über den rechten Fahrstreifen mit seinem Fahrzeug den auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Zeugen M., um anschließend knapp vor dem Fahrzeug des Zeugen M. wieder auf den linken Fahrstreifen zu wechseln, so dass der Zeuge M. abbremsen musste, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Der Angeklagte setzte seine Fahrt auf dem linken Fahrstreifen fort. Der Zeuge M. folgte dem Angeklagten mit einigem Abstand. Randnummer 240 Im Bereich der Hausnummer ... lenkte der Zeuge F. sowohl für den Angeklagten als auch für den Zeugen M. deutlich erkennbar - den Lkw Mercedes Vito, amtliches Kennzeichen ..., der Fa. X-T. aus der Ausfahrt des dortigen Parkplatzes der Fa. A. in Richtung Fahrbahn. Der Zeuge wollte nach rechts in den S. Weg einfahren. Auf dem Beifahrersitz befand sich der Zeuge N.. Als der Angeklagte sich der Ausfahrt in einer Entfernung von ca. 80 Metern auf dem linken Fahrstreifen näherte, lenkte der Zeuge F. sein Fahrzeug - aufgrund von Anfahrschwierigkeiten sehr langsam - nach rechts in den rechten Fahrstreifen des S. Wegs. Weitere Fahrzeuge in Fahrtrichtung des Angeklagten befanden sich bis zum einfahrenden Lkw Mercedes nicht auf den beiden Fahrstreifen. Als der Angeklagte den mittlerweile auf dem rechten Fahrstreifen befindlichen, noch nicht vollständig eingebogenen Lkw Mercedes erreichte, nutzte der Angeklagte die Situation aus, indem er mit seinem Fahrzeug ohne verkehrsbedingten Anlass in Richtung des rechten Fahrstreifens wechselte, wodurch er - wie von ihm beabsichtigt - kurz bevor er den BMW vollständig auf den rechten Fahrstreifen gelenkt hatte, einen Zusammenstoß zwischen dem vorderen rechten Kotflügel des Pkw BMW und der Fahrertür des Lkw Mercedes herbeiführte. Bei einer Weiterfahrt auf dem linken Fahrstreifen wäre es nicht zu einer Kollision gekommen. Durch den starken Anstoß wurde der Lkw Mercedes nach rechts gedreht und mehrere Meter über den Fußweg geschleudert, wo er frontal mit einem rechtsseitig befindlichen Reklamemast der Fa. A. kollidierte. Beim Pkw BMW wurde aufgrund der Wucht des Aufpralls der Fahrer-Airbag ausgelöst. Randnummer 241 Er nahm bei der absichtlich herbeigeführten Kollision zumindest billigend in Kauf, den Fahrer des Lkw Mercedes zu verletzen. Der Zeuge F. erlitt Schmerzen im Hals- und Nackenbereich; er begab sich zum Arzt und wurde zwei Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Zeuge N. wurde nicht verletzt, stand aber unter dem Eindruck des Unfallgeschehens. Randnummer 242 Am Lkw Mercedes wurden aufgrund des Zusammenstoßes mit dem Pkw BMW u. a. die Fahrertür und der Türschweller links sowie aufgrund der Kollision mit dem Werbemast die Motorhaube und der rechte vordere Stoßfänger eingedrückt (Reparaturkalkulation in Höhe von 3.021,01 €; Restwert ca. 500,00 €). Der Mercedes Vito wurde verschrottet, da es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelte. Randnummer 243 Am Pkw BMW wurden vorne rechts insbesondere Stoßfänger, Scheinwerfer, Kotflügel und Motorhaube beschädigt. Der nicht mehr fahrtüchtige Pkw BMW wurde durch den Abschleppdienst Fa. S. H. in die Werkstatt des gesondert Verfolgten B. verbracht (Kosten in Höhe von 201,71 €). Randnummer 244 Nach dem Unfallgeschehen wurden die Polizei und ein Rettungswagen verständigt. Der Zeuge F. wurde ins Krankenhaus verbracht. Der Angeklagte verblieb zunächst in seinem Fahrzeug. Auf Nachfrage des Zeugen M. gab er an, aufgrund des ausgelösten Airbags eine Verbrennung an der Hand, im Übrigen aber keine Schmerzen erlitten zu haben. Randnummer 245 Die Polizei leitete ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung sowohl gegen den Zeugen F. als auch gegen den Angeklagten ein. Randnummer 246 Im Auftrag und auf Rechnung der Zeugin E. R. ließ der Angeklagte den Pkw BMW am 13.09.2008 durch den Kfz-Sachverständigen E. S. begutachten. Der Angeklagte verschwieg dem Sachverständigen S., dass der Pkw BMW ausweislich des ihm - dem Angeklagten - bekannten Gutachtens des Sachverständigen S. vom 09.09.2008 einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte. Das neue Gutachten vom 17.09.2008 ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 8.192,49 € brutto (6.884,45 € netto) und einen Wiederbeschaffungswert von 17.500,00 € brutto. Angaben zum Restwert fehlen. Unter Vorschäden wurden ein Heckschaden (Abschlussblech und Stoßfänger eingedrückt) und Lackschäden aufgeführt. Der Angeklagte unterzeichnete am 13.09.2008 die Abtretungserklärung hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs mit dem Namen „R.“ zur Erfüllung der Sachverständigenforderung. Randnummer 247 Fall 19: Schadensregulierung zum Unfall vom 11.09.2008 Randnummer 248 Im Namen der Zeugin E. R., in deren Namen der Angeklagte auch die anwaltliche Vollmacht vom 12.09.2008 mit „R.“ unterzeichnete, machte Rechtsanwalt K. im Auftrag des Angeklagten mit Schreiben vom 30.09.2008 Ansprüche aus dem Unfall vom 11.09.2008 gegenüber der A.-Versicherung AG geltend. Rechtsanwalt K. trug wahrheitswidrig vor, der Angeklagte habe den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sei - nachdem er sich ordnungsgemäß vergewissert habe, dass er keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährden würde - von dem linken in den rechten Fahrstreifen gewechselt. Der Zeuge F. habe das Fahrzeug des Angeklagten nicht wahrgenommen und sei auf den S. Weg eingebogen. Der Angeklagte habe noch versucht, den Verkehrsunfall durch Bremsen zu verhindern. Randnummer 249 Ohne den mit dem vorherigen Gutachten des Sachverständigen S. vom 09.09.2008 festgestellten wirtschaftlichen Totalschaden zu erwähnen, machte Rechtsanwalt K. erneut die Netto-Reparaturkosten geltend. Zudem verweigerte er ausdrücklich die Zustimmung zur Weiterleitung des Sachverständigengutachtens bzw. die Einstellung des Fahrzeuges in eine Restwertbörse. Obwohl keine Schmerzensgeldansprüche für den Angeklagten geltend gemacht wurden, unterzeichnete der Angeklagte wie auch sonst in mehreren Fällen eine Schweigepflichtentbindung für „den behandelnden Arzt“ gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei v. d. M. und K. und der A. Versicherung vom 29.09.2008, die Rechtsanwalt K. an die Versicherung weiterleitete. Randnummer 250 Insbesondere mit diesem und weiteren Schreiben vom 06.10.2008 forderte Rechtsanwalt K.: Randnummer 251 - Netto-Reparaturkosten in Höhe von 6.884,45 € - Gutachterkosten in Höhe von 717,57 € - Auslagen in Höhe von 25,00 € - Abschleppkosten in Höhe von 201,71 € Randnummer 252 Die A. Versicherungs AG regulierte die Forderungen wie folgt: Randnummer 253 Zahlung Forderung Netto-Reparaturkosten 6.884,45 € 6.884,45 € Gutachterkosten 717,57 € 717,57 € Auslagen 25,00 € 25,00 € Abschleppkosten - 201,71 € Fahrbahnreinigung 237,56 € - Ermittlungsaktenauszüge 60,33 € - Insgesamt 7.924,91 € 7.828,73 € Randnummer 254 Der Angeklagte erreichte damit, dass der von ihm für die Zeugin E. R. angestrebten Vermögensvorteil (Ersatz nicht zustehender Reparaturkosten) von 6.884,45 € in voller Höhe von der Versicherung gezahlt wurde. Randnummer 255 Darüber hinaus zahlte die A. Versicherung im Rahmen der Kasko-Abwicklung Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.721,01 € an die Fa. X-T. (nach Abzug Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €). Hinsichtlich des Kaskoschadens musste die Fa. X-T. den Abzug der Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € hinnehmen. Randnummer 256 Der A. Versicherung ist ein Gesamtschaden in Höhe von jedenfalls 10.645,92 € entstanden. Randnummer 257 Fall 22: Verkehrsunfall vom 23.09.2008 Randnummer 258 Am 23.09.2008 gegen 21.15 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem Pkw VW, amtliches Kennzeichen ..., des gesondert Verfolgten B. die J. Straße stadtauswärts. Auf dem Beifahrersitz befand sich die Zeugin C.. Hinter dem Fahrzeug des Angeklagten befand sich die Zeugin H. mit dem Pkw Opel, amtliches Kennzeichen ... Zeitgleich befuhr die Zeugin T. mit ihrem Fahrzeug, amtliches Kennzeichen ..., die J. Straß