Nachbarschaftsverhältnis: Zustandekommen eines Kaufvertrages über den Strombezug über einen Baustromanschluss auf dem Nachbargrundstück; tatrichterliche Schätzung von Mehrverbrauchskosten bei Defekt des Baustromzählers Leitsatz 1. Wenn zwischen den Nachbarn vereinbart wurde, den Baustrombezug über einen Zwischenzähler zu messen, so kommt konkludent ein Kaufvertrag über bezogenen Strom zum Einkaufspreis des liefernden Nachbarn zustande. (Rn.18) Dies gilt auch, wenn nach kurzer Zeit ein Defekt am Baustromzähler auftritt. (Rn.18) 2. Bei ausreichenden Anknüpfungstatsachen kann der Mehrverbrauch geschätzt werden. (Rn.19) Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.025,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.09.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 650,34 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2014 zu zahlen. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 6. Der Streitwert wird auf 7.906,84 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Rahmen der Klage um die Vergütung von Baustrom, im Rahmen der Widerklage um die Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Randnummer 2 Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes G. Straße... in H., die Beklagte ist Eigentümerin des Nachbargrundstückes, belegen G. Straße... in H.. Randnummer 3 Der durchschnittliche Stromverbrauch der Klägerin in den Jahren 2009 bis 2012 lag bei 18,52 kWh/Tag. Randnummer 4 Die Beklagte baute auf ihrem Grundstück in dem Zeitraum April 2013 bis März 2014 ein Einfamilienhaus. Mit dem Einverständnis der Klägerin ließ die Beklagte hierzu im April 2013 einen Baustromkasten installieren, der an den Stromanschluss der Klägerin angeschlossen war. Der am Baustromkasten installierte Zähler wies einen Anfangsstand von 6.443,5 kWh auf. In der Folge bezog die Beklagte für ihre Baustelle Strom über diesen Baustromkasten. Der Zähler des Baustromkastens war allerdings defekt, d.h. er zeichnete den Stromverbrauch der Beklagten nicht in dem von ihr in Anspruch genommenen Maße auf. So wies der Baustromkasten am Ende der Bauzeit - am 21.3.2014 - lediglich einen Zählerstand von 6.491,8 kWh auf. Der vom Baustromkasten angezeigte Verbrauch von nur 48,3 kWh entspricht einem Gegenwert von nur 13,22 €. Randnummer 5 Am 20.6.2014 rechnete die V. ... GmbH über den Gesamtstromverbrauch der Klägerin in dem Zeitraum 29.8.2012 bis 3.6.2014 - inklusive Baustrom - ab und stellte der Klägerin einen Betrag von 9.216,80 € in Rechnung. Ausweislich der Anlage K 5 wurde der Abrechnung für den Bauzeitraum der Beklagten ein Nettopreis in Höhe von 20,9670 Cent/kWh (Brutto 23,017 Cent/kWh) zugrundgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abrechnung wird auf die Anlage K 5 verwiesen. Randnummer 6 Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 3.9.2015 (Anlage K 6) außergerichtlich auf, einen Betrag von 7.543,55 € an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beauftragte nach Erhalt dieses Schreibens ihren ehemaligen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen, wodurch ihr Kosten in Höhe von 376,51 € entstanden sind. Randnummer 7 Die Klägerin hat zunächst behauptet, die Beklagte habe 27.751 kWh über den Stromanschluss der Klägerin während der Bauphase bezogen. Grundlage für die Behauptung der Klägerin sei die Angabe der V. ... GmbH in der Abrechnung vom 20.6.2014 (Anlage K 5) gewesen, in der angegeben sei, dass der Vorjahresverbrauch 9,59 kWh/ Tag betragen habe. Später korrigierte die Klägerin ihren Vortrag und behauptete, dass die Beklagte 22.000,12 kWh Strom von der Klägerin während der Bauphase über den aufgestellten Baustromkasten bezogen habe. Dies ergebe sich aus einem Vergleich der Vorjahresverbrauchswerte der Klägerin aus dem Anlagenkonvolut K 13 mit der Abrechnung der V. ... GmbH für den Zeitraum der Bauphase. Dieser Stromverbrauch resultiere daraus, dass die Beklagte sämtlichen Strom - auch Starkstrom - für die Baustelle - u.a. für E-Heizer in dem Zeitraum vom 11.2013 bis 13.1.2014, für Trocknungs- und Entfeuchtungsgeräte, für Schleifgeräte und Baukleinmaschinen - von der Klägerin bezogen habe. Allein der E-Heizer mit einer Geräteleistung von 9 kW sei in dem Zeitraum 4.11.2013 bis 13.1.2014 jeweils 24h im Einsatz gewesen. Randnummer 8 Die Beklagte habe gegenüber der Klägerin die Übernahme der Baustromkosten vor Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe verweigert und habe geäußert, dass sie bereits alle Stromkosten bezahlt habe. Randnummer 9 Die Klägerin hat zunächst - vor Korrektur ihres Vortrages - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.543,55 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € zu zahlen. Nachdem die Klägerin ihren Vortrag zu ihrem durchschnittlichen Jahresverbrauch in den Jahren 2009 bis 2012 korrigiert hat, hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 1.517,67 € und hinsichtlich der als Nebenforderung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,89 € zurückgenommen und beantragt nunmehr, Randnummer 10 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.025,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2014 zu zahlen sowie 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 650,34 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2014 zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Widerklagend beantragt die Beklagte zudem, Randnummer 14 die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 363,29 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 15 Die Beklagte behauptet, dass sie für die Baustelle überwiegend Starkstrom benötigt habe und diesen nicht von der Klägerin, sondern von einem anderen Nachbarn bezogen zu haben. Die Stromstärke des von der Klägerin bezogenen Stroms sei auf 16 A begrenzt gewesen. Der Elektroheizer sei wegen des warmen Winters allenfalls an vereinzelten Tagen für einige Stunden im Einsatz gewesen. In Höhe der aus Sicht der Beklagten gerechtfertigten Forderung der Klägerin von 13,22 € hat die Beklagte die Aufrechnung mit ihrer widerklagend geltend gemachten Forderung erklärt. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Klage ist begründet, die zulässige Widerklage dagegen unbegründet. I. Randnummer 17 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bezahlung des von ihr zur Verfügung gestellten Stromes in Höhe von 6.025,88 € aus § 433 Abs. 2 BGB. 1) Randnummer 18 Zwischen den Parteien ist zumindest ein konkludenter Kaufvertrag mit dem Inhalt zu Stande gekommen, dass die Klägerin der Beklagten über den von ihr installierten Baustromkasten Energie zur Verfügung stellt und die Beklagte die von ihr verbrauchte Energie zu den der Klägerin in Rechnung gestellten Konditionen vergütet. Der konkludente Vertragsschluss erfolgte spätestens mit dem Aufstellen des Baustromzählers durch die Beklagte und des Gestattens des Aufstellens durch die Klägerin. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin der Beklagten den Baustrom kostenlos zur Verfügung stellen wollte, liegen nicht vor. Gegen eine solche Annahme spricht schon die Tatsache, dass es andernfalls eines Zählers - der vorliegend leider defekt gewesen ist - nicht bedurft hätte, dessen angezeigten Stromverbrauch die Beklagte - wie ihre Aufrechnungserklärung zeigt - gegen sich gelten lässt. 2) Randnummer 19 Die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruches schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf die nach der teilweisen Klagrücknahme anhängig gebliebene Klagsumme von 6.025,88 €. Randnummer 20 Gemäß § 287 Abs. 1 ZPO kann das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden, wie hoch ein zwischen den Parteien streitiger Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse ist. Gemäß § 287 Abs. 2 ZPO ist § 287 Abs. 1 ZPO auch dann anzuwenden, wenn zwischen den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller maßgeblichen Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Rekonstruktion des genauen Stromverbrauches durch die Beklagte ist aufgrund des unstreitigen Defekts des Baustromzählers nicht mehr möglich. Die Rekonstruktion aller vorgenommenen Maßnahmen auf der Baustelle, die mit einem Stromverbrauch in Verbindung stehen und die anschließende Einholung einer sachverständigen Einschätzung zu der Höhe des Stromverbrauches für die getätigten Arbeiten stehen in keinem Verhältnis zu der von der Klägerin geltend gemachten Gesamtforderung von 6.025,88 €. Randnummer 21 Die Klägerin hat ausreichende Umstände und Anhaltspunkte für eine Schätzung des Wertes des Stromverbrauches durch die Klägerin dargetan. Das Gericht stützt seine Schätzung gemäß § 287 ZPO auf folgende entweder unstreitige oder nach der Beweisaufnahme erwiesene Tatsachen: Randnummer 22 - Der Strompreis, den die Klägerin für den von der Beklagten in Anspruch genommenen Strom an die V. ... GmbH zahlen musste, betrug 23,017 Cent/kWh zzgl. 19 % Umsatzsteuer; Randnummer 23 - Die Klägerin verbrauchte in den Jahren vor der Inanspruchnahme von Baustrom durch die Beklagte durchschnittlich 18,52 kWh/Tag. Dies entspricht für einen Zeitraum von 644 Tagen (Abrechnungszeitraum Anlage K 5) 11.926,88 kWh; Der Mehrverbrauch in dem Abrechnungszeitraum der Anlage K 5 entspricht 22.000,12 kWh. Randnummer 24 - Die Beklagte hat ihren gesamten Baustrom - auch Starkstrom - von der Klägerin bezogen; Randnummer 25 - Die Beklagte hat in dem Zeitraum von November 2013 bis Januar 2014 auf ihrer Baustelle ein Heizgerät mit 2000 Watt und ein Heizgerät mit 9 kW betrieben. Zudem hat die Beklagte Trocknungsgeräte eingesetzt. Die Beklagte hat damit energieintensive Gerätschaften über den Stromanschluss der Klägerin betrieben. Randnummer 26 Aus der Zusammenschau dieser zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Tatsachen, schätzt das Gericht den Stromverbrauch der Beklagten in dem Zeitraum April 2013 bis März 2014 auf 22.000,12 kWh, die zzgl. Umsatzsteuer einem Preis von 6.025,88 € entsprechen. Randnummer 27 Im Einzelnen:
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