Gebühren für die Nutzung einer Grün- und Erholungsanlage Leitsatz 1. Die Bekanntmachung einer Fläche als öffentliche Grün- und Erholungsanlage im Amtlichen Anzeiger stellt keine Rechtverordnung, sondern eine Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) dar. Die Bekanntmachung unterliegt dem Bestimmtheitsgrundsatz nach § 37 Abs. 1 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) (Anschluss an OVG Hamburg, Urteil vom 28.06.2016, 5 Bf 105/14). (Rn.9) 2. Gebühren - für ein erfolgloses Widerspruchsverfahren - in einer Nebenentscheidung zu einer Sachentscheidung erhoben werden, sind Kosten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO; die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung erstreckt sich nicht auf die mitangefochtene Kostenentscheidung. (Rn.23) (Rn.25) Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4953/16 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 1. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2016 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 71,38 Euro festgesetzt. Der Antragstellerin wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt. Herr Rechtsanwalt … wird zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts zur Vertretung beigeordnet. Gründe I. Randnummer 1 Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4953/16 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 1. März 2016 und den Kostenbescheid der Antragsgegnerin vom 15. August 2016 anzuordnen, hat Erfolg, soweit die Antragstellerin sich gegen den Gebührenbescheid vom 1. März 2016 wendet. Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen. Randnummer 2 1. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Gebührenbescheid vom 1. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2016 ist statthaft, da der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt, und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO entgegen, wonach in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Denn die Antragstellerin hat bereits am 23. März 2016 bei der Antragsgegnerin einen Aussetzungsantrag gestellt, der bisher ohne Begründung nicht bearbeitet und damit ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO). Randnummer 3 Der Antrag ist auch nach dem für das gerichtliche Verfahren entsprechend heranzuziehenden Prüfungsmaßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründet. Randnummer 4 Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides vom 1. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2016. Nach der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wird die Anfechtungsklage der Antragstellerin 19 K 4953/16 aller Voraussicht nach insoweit Erfolg haben. Randnummer 5 Einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Gebühren in Höhe von 136,- Euro im Wege des Gebührenbescheides ist § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 GebG und § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 5 Abs. 4 i.V.m. Nr. 16.2 der Anlage 2 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vom 6. Dezember 1994 (im Folgenden: WegeBenGebO). Randnummer 6 In § 1 Abs. 1 Satz 1 WegeBenGebO heißt es, dass für die Sondernutzung von Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen – nachstehend öffentliche Flächen genannt – entsprechend ihrer Eingruppierung in eine der Wertstufen I bis IV in der Anlage 1 die in Anlage 2 festgesetzten Benutzungsgebühren erhoben werden. Nach § 1 Abs. 4 WegeBenGebO sind Gebühren nach den Bestimmungen dieser Verordnung auch zu entrichten, wenn und soweit Flächen nach Absatz 1 ohne Erlaubnis zur Sondernutzung tatsächlich in Anspruch genommen werden. Nach Nr. 16.2 der Anlage 2 zur WegeBenGebO werden Gebühren für das sonstige Befahren eines Gehweges oder anderer nicht zum Befahren bestimmter Wegeteile oder sonstiger öffentlicher Flächen ohne Überfahrt mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 700 kg erhoben. Die Voraussetzungen dieses Gebührentatbestandes liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat vorliegend keinen Gehweg und keine sonstige öffentliche Fläche ohne Überfahrt befahren. Auf das Befahren eines Gehwegs hat sich die Antragsgegnerin nicht berufen, ein Gehweg ist auch bei Durchsicht der mit der Sachakte vorgelegten Fotos nicht erkennbar. Ebensolches gilt auch für das Befahren einer öffentlichen Fläche ohne Überfahrt. Die Antragstellerin hat mit ihrem Kraftfahrzeug wohl auch keine Wegeteile befahren, die nicht zum Befahren bestimmt waren. Zwar handelte es sich um einen Wegeteil, nämlich die Fahrbahn eines nicht asphaltierten Waldweges. Es fehlt jedoch an der Einschränkung, dass dieser nicht zum Befahren bestimmt war. Dazu im Einzelnen: Randnummer 7 Nach § 1 Abs. 3 Nr. 7 Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 26. August 1975 (im Folgenden: GrAnlV) ist es in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen zwar verboten, außerhalb durch die zuständige Behörde dafür besonders gekennzeichneter Wege mit Kraftfahrzeugen zu fahren und diese abzustellen. Nach derzeitigem Kenntnisstand liegen aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Antragstellerin mit ihrem Kraftfahrzeug eine Fläche befahren hat, die Bestandteil einer öffentlichen Grün- oder Erholungsanlage gewesen ist. Randnummer 8 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (im Folgenden: GrAnlG) sind öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen solche Anlagen, die der Gesundheit und Erholung der Bevölkerung dienen, von der Freien und Hansestadt Hamburg unterhalten werden und vom Senat als öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht worden sind. In Bezug auf die hier im Streit befindliche Parkanlage mit der Identnummer 001143 sind wohl nicht sämtliche der angeführten Voraussetzungen gegeben. Randnummer 9 Es dürfte an der erforderlichen Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger fehlen, da diese Bekanntmachung jedenfalls im hier streitgegenständlichen Bereich des Weges am südlichen Rand der Parkanlage nicht hinreichend bestimmt ist. Die Bekanntmachung einer Fläche als öffentliche Grün- und Erholungsanlage im Amtlichen Anzeiger durch den Senat der Antragsgegnerin stellt mangels entsprechender Ermächtigung in § 1 Abs. 1 Satz 1 GrAnlG (vgl. die Ermächtigungen in §§ 3, 7 GrAnlG) keine Rechtsverordnung im Sinne von Art. 53 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: HV), sondern eine Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden: HmbVwVfG) dar, welche die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache und ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. Damit unterliegt die Bekanntmachung dem Bestimmtheitserfordernis nach § 37 Abs. 1 HmbVwVfG (vgl. auch die Gesetzesbegründung in Bü-Drs. 3/224, S. 561, wonach die Bekanntmachung vorgesehen ist, „damit keine Unklarheiten bestehen“) (vgl. zum Vorstehenden OVG Hamburg, Urt. v. 28.6.2016, 5 Bs 105/14). Diesem Erfordernis entspricht die Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger jedenfalls im hier streitigen Bereich der Anlage nicht. Randnummer 10 Da die Antragsgegnerin auf die Erfüllung des Gebührentatbestandes am 25. September 2015 abstellt, ist die zu diesem Zeitpunkt geltende Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger vom 1. November 2011 (Nr. 86 S. 2392) maßgeblich und nicht die spätere Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger vom 15. Dezember 2015 (Nr. 98 S. 2094). Im Amtlichen Anzeiger vom 1. November 2011 ist die Fläche mit der Identnummer 001143 als Parkanlage mit dem Namen Rothsteinsmoor und der Belegenheit Krohnstieg bezeichnet. Randnummer 11 Dieser im maßgeblichen Zeitpunkt gültige Anlagenname Rothsteinsmoor - seit Dezember 2015 verfügt die Parkanlage mit der Identnummer 001143 über keinen Anlagennamen mehr - konnte nicht deutlich machen, wo genau die Grenzen der Anlage verlaufen und insbesondere nicht, ob der hier im Streit befindliche Weg am südlichen Rand der Anlage, den die Antragstellerin befahren hat, zur Anlage gehört. Dieser Name konnte wohl Auskunft darüber geben, dass es sich um eine Anlage südlich des Krohnstiegs handelte, zumal nach dem digitalen Grünplan (erreichbar über das Transparenzportal Hamburg und über Geo-Online) auch das westlich der Anlage befindliche Naturschutzgebiet „Rothsteinsmoor“ heißt; den hier erforderlichen genauen Verlauf der südlichen Grenze gab dieser Name aber nicht vor. Ähnlich verhält es sich mit der im Zeitpunkt des Befahrens des Weges geltenden Angabe der Belegenheit „Krohnstieg“, jetzt „Jugendparkweg-Krohnstieg“. Die Straße Krohnstieg verläuft nördlich der Parkanlage, so dass sich schon deshalb aus dieser Angabe zur Belegenheit der Anlage keine Rückschlüsse auf den südlichen Grenzverlauf ziehen lassen. Selbst wenn man annehmen würde, der nächste parallel zum Krohnstieg verlaufende Weg im Süden – der von der Antragstellerin befahrene Waldweg – würde die Grenze des Rothsteinsmoores und damit der Anlage markieren, führte dies zu keiner für die Antragsgegnerin günstigeren Betrachtung. Damit stünde nämlich auch nicht fest, dass der Weg von der Anlage erfasst wäre. Es läge eher näher, den Waldweg nicht als Bestandteil dieses Moores zu betrachten. Randnummer 12 Auch die Anlagenart „Parkanlage" kann nach den Gegebenheiten vor Ort keine nähere Orientierung zur südlichen Grenze bieten, schon weil es keine allgemeingültige Regel gibt, nach der Wege am Rande einer Parkanlage immer zu der angrenzenden Parkanlage gehören. Auch sonst ergibt sich aus den in der Sachakte befindlichen Fotos nicht, dass besondere örtliche Gegebenheiten deutlich gemacht hätten, dass der Weg am südlichen Ende der Parkanlage Teil dieser Parkanlage ist. Schilder mit eindeutigen Hinweisen auf eine Grün- und Erholungsanlage sind nicht aufgestellt, die Beschaffenheit des Weges wies auch nicht darauf hin. Allein der Umstand, dass dieser Weg nicht asphaltiert und – soweit erkennbar – mit einer Decke aus Sand und Schottersteinen versehen ist, macht diesen Weg nicht gleichsam zum Bestandteil der Grün- und Erholungsanlage, derartig beschaffene Wege sind nämlich auch außerhalb solcher Anlagen, insbesondere in anderen, nicht als Grün- und Erholungsanlagen definierten Grünflächen zu finden. Randnummer 13 An dieser Stelle ist noch darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin der digitale Grünplan nicht dazu beitragen kann, eine im Amtlichen Anzeiger bekannt gemachte Fläche, die dort mit Identnummer, Anlagennamen und Belegenheit bezeichnet ist, näher zu bestimmen. Anhaltspunkte dafür, dass der digitale Grünplan verbindlich ist, sind nämlich nicht erkennbar. Die Bekanntmachungen im Amtlichen Anzeiger enthalten keinen Hinweis auf diesen Grünplan. Außerdem ergibt sich aus diesem allenfalls der im Moment des Aufrufs geltende Stand, frühere Fassungen werden nicht archiviert und für die Allgemeinheit vorgehalten. Dies stellt auch im vorliegenden Fall ein Problem dar. Denn die Fassung, die am heutigen Tag z. B. unter Geo-Online aufrufbar ist, gibt nicht die maßgebliche Lage im September 2015 wieder, als die Anlage noch Rothsteinsmoor hieß. Es ist deshalb sogar zweifelhaft, ob die Fläche mit der Identnummer 001143 auch im September 2015 exakt an der Stelle zu verorten war, die der digitale Grünplan heute aufzeigt. Die Antragsgegnerin hat die Parkanlage in ihren Bescheiden immer ohne Angabe einer Identnummer angeführt und diese mit Jugendpark Langenhorn bezeichnet. Randnummer 14 Der Gebührenbescheid vom 1. März 2016 kann nach allem nicht auf die genannten und auch von der Antragsgegnerin herangezogenen Rechtsgrundlagen gestützt werden. Dass die Antragsgegnerin wegen des Befahrens des vom Jugendparkweg abknickenden Schotterweges und des Abstellens des Fahrzeugs auf dieser Strecke eine Gebührenforderung in Höhe von 136,- Euro an die Antragstellerin auf anderer Rechtsgrundlage richten könnte, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Randnummer 15 2. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs bzw. ihrer Klage (19 K 4953/16) gegen den Kostenbescheid der Antragsgegnerin vom 15. August 2016 begehrt, ist der Antrag zwar zulässig (siehe dazu unter a), hat aber in der Sache keinen Erfolg (siehe dazu unter b). Randnummer 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.