Mängelhaftung beim Bauvertrag: Mangelhaftigkeit der Bauleistung durch Abweichen von anerkannten Regeln der Technik bei Bauen im Bestand Orientierungssatz Hat der Unternehmer seine Bauleistung im Rahmen einer Bestandsimmobilie zu erbringen, in welcher die Unterkonstruktion mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgeschädigt ist, ist eine Sonderlösung unter Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik nicht von vornherein mangelhaft. Vielmehr wäre „eine blinde Anwendung der anerkannten Regeln der Technik (…) völlig willkürlich“. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 4. Zivilkammer, 29. März 2012, 304 O 335/07 nachgehend BGH, 13. Juli 2016, VII ZR 280/13, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.03.2012, Az. 304 O 335/07 , unter Klagabweisung im Übrigen, dahingehend abgeändert, dass die Beklagten verurteilt werden, an die Klägerin als Gesamtschuldner 34.037,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 °% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin macht eine Werklohnforderung aus einem Bauvorhaben geltend. Randnummer 2 Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird gemäß § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen. Randnummer 3 Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing ... und ergänzender mündlicher Anhörung des Sachverständigen sowie nach Vernehmung des Zeugen ... und persönlicher Anhörung des Geschäftsführers der Komplementärin der Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner antragsgemäß in vollem Umfang, d.h. zur Zahlung in Höhe von 34.037,00 EUR nebst Verzugszinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 8.2.2005, verurteilt, wovon 31.911,88 EUR auf die Rechnung der Klägerin vom 8.7.2003 (Anlage K 2) und 2.125,12 EUR auf die Rechnung der Klägerin vom 26.9.2003 (Anlage K 3) entfallen. Randnummer 4 Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es stehe nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin mit einer umfassenden Sanierung der Parkpalette insgesamt und mit einer Bauwerksabdichtung im eigentlichen Sinne beauftragt gewesen sei. Vielmehr sei die Klägerin lediglich beauftragt gewesen, durch ihre Arbeiten sicherzustellen, dass es nicht zu weiteren Durchfeuchtungen der Tiefgarage kommen würde. Das Werk sei abnahmereif, da es im Wesentlichen mangelfrei sei. Die Klägerin habe den ihr insoweit obliegenden Beweis erbracht. Das Werk der Klägerin besitze die nach dem Vertrag vorausgesetzte Eignung und weise die übliche Beschaffenheit auf. Zwar entspreche es nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 18195-5). Die bei einem solchen Zurückbleiben hinter den anerkannten Regeln der Technik bestehende Vermutung für die Mangelhaftigkeit des Werkes sei indessen widerlegt, was sich auf Basis der Ausführungen des Sachverständigen ... ergebe. Im Einzelnen gelte insoweit Folgendes: Randnummer 5 Die im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel bestünden nicht mehr und berechtigten daher die Beklagte nicht zur Verweigerung der Abnahme. Randnummer 6 Das Fehlen der Epoxidharzgrundierung begründe keinen Mangel. Da keine Bauwerksabdichtung geschuldet sei, scheide eine Mangelhaftigkeit wegen Nichteinhaltung der DIN 18195-5 aus. Außerdem sei bei einer Verbundabdichtung über Beton-Druckverteilungsplatten eine Abdichtung unter Einsatz von Epoxidharz keinesfalls zwingend, zumal es sich hier um einen Altuntergrund gehandelt habe, in welchem Altfeuchtigkeit enthalten sein könnte. Randnummer 7 Die Nichtbehandlung von Planungsfragen im Vorfeld und das Nichtanmelden von Bedenken begründe eine Mangelhaftigkeit ebenfalls nicht. Zwar müssten vor Ausführung einer Bauwerksabdichtung bestimmte Planungsfragen geklärt werden. Die Klägerin habe jedoch eine Bauwerksabdichtung gerade nicht geschuldet. Randnummer 8 Die Klägerin habe auch nicht für die von den Beklagten gerügten Risse und Durchfeuchtungen einzustehen. Zum einen seien die erstmals in den Schriftsätzen vom 2.9.2010 bzw. 10.2.2012 gerügten Mängel verjährt. Zum anderen seien die von der Klägerin erbrachten Arbeiten geeignet, weitere Durchfeuchtungen der Tiefgarage zu vermeiden. Es handele sich zwar nicht um eine regelkonforme Bauwerksabdichtung, diese sei aber auch nicht geschuldet. Jedenfalls aber sei die von der Klägerin errichtete Konstruktion laut dem Sachverständigen eine funktionsfähige Abdichtung „mit Fragezeichen“. Sechs Jahre nach Herstellung des Werkes sei von einer Dichtigkeit auszugehen. Der Sachverständige habe die zu erwartenden Feuchtigkeitserscheinungen nicht festgestellt. Festgestellte Feuchte sei mit dem Sachverständigen als Altschaden zu qualifizieren. Die von Seiten der Beklagten durchgeführten praktischen Versuche seien nicht geeignet, diesen Schluss des Sachverständigen zu widerlegen. Schließlich seien die festgestellten Risse im Asphalt auf Bewegungen des Untergrundes zurückzuführen, die der Klägerin nicht angelastet werden könnten. Randnummer 9 Der Abnahmefähigkeit stehe auch nicht entgegen, dass keine Ergobit-Bahn mit der Bezeichnung B3AS5 verwendet worden sei, wie sie in der Anlage K 1 angeboten worden sei. Es handele sich um eine unschädliche Falschbezeichnung (falsa demonstratio), da ein solches Produkt tatsächlich gar nicht existiere. Es könne schließlich dahinstehen, ob eine hochliegende Trägereinlage vorhanden sei, da die Klägerin keine Bauwerksabdichtung geschuldet habe. Randnummer 10 Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 12.4.2012 zugestellte Urteil des Landgerichts haben die Beklagten mit am 4.5.2012 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung mit am 6.6.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Randnummer 11 Die Beklagten machen mit ihrer Berufung geltend, das Landgericht sei aufgrund einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Bauwerksabdichtung nicht zum Auftragsumfang gehört habe, mithin von der Klägerin nicht geschuldet gewesen sei. Das Landgericht habe ferner fehlerhaft einen Mangel aufgrund fehlender Bedenkenanmeldung verneint. Jedenfalls hätte die Klägerin die Beklagten auf die nach den Ausführungen des Sachverständigen erforderliche Vorplanung und die nicht vorhandene regelkonforme Abdichtung hinweisen müssen. Randnummer 12 Das Landgericht sei sodann zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Leistung der Klägerin geeignet sei, dauerhaft sicherzustellen, dass es nicht zu Durchfeuchtungen der Tiefgarage kommen könne. Die Äußerungen des Sachverständigen hierzu seien widersprüchlich, so dass das Landgericht den Beweisangeboten zu tatsächlich vorhandenen Durchfeuchtungen hätte nachgehen müssen, dies umso mehr, als der Sachverständige im Termin vom 14.12.2011 eingeräumt habe, nicht zuverlässig beurteilen zu können, ob Durchfeuchtungen vorhanden seien. Jedenfalls für den Bereich der Abläufe fehle es an einer regelgerechten Abdichtung, für diese Bereiche sei diese Abdichtung aber unstreitig geschuldet. Randnummer 13 Das Landgericht habe außerdem übersehen, dass es nicht ausreiche, wenn die Abdichtung zufällig dicht sei. Vielmehr sei eine DIN-gerechte Ausführung geschuldet, welche unstreitig und auch nach den Feststellungen des Landgerichts fehle. Das Landgericht hätte es weiterhin als Mangel werten müssen, dass die im Angebot vorgesehene Schweißbahn nicht eingebaut worden sei. Es wäre jedenfalls eine vergleichbare, die Abdichtungsfunktion erfüllende Schweißbahn geschuldet gewesen, wenn das in der Anlage K 1 genannten Produkt nicht auf dem deutschen Markt erhältlich sei. Nicht nachvollziehbar sei die Auffassung, die von den Beklagten gerügten Risse seien nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht von der Klägerin zu vertreten. Die Klägerin hätte nach den Ausführungen des Sachverständigen angesichts der Größe der Beton-Druckverteilungsplatten zusätzliche Schleppstreifen einbauen müssen. Der Sachverständige habe aber nicht untersucht, ob derartige Schleppstreifen eingebaut worden seien. Randnummer 14 Die Beklagten beantragen, Randnummer 15 das angefochtene Urteil abzuändern und nach den in der Schlussverhandlung I. Instanz gestellten Anträgen der Berufungskläger zu erkennen. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie trägt in der Berufungsinstanz insbesondere vor, sie sei lediglich mit der Erneuerung der sog. Nutzschicht beauftragt worden, damit ein Wassereintritt durch die Nutzschicht in das darunter liegende Bauwerk verhindert werde, nicht aber mit allgemeinen Abdichtungsmaßnahmen des Gebäudes zur Sanierung des Mauerwerks. Sie habe keineswegs eine umfassende Untersuchung des Gebäudes, insbesondere der unterhalb der Nutzschichten der Fahrgassen liegenden Schichten des Mauerwerks durchführen sollen. Eine solche Untersuchung wäre Aufgabe eines Architekten oder anderen Gutachters gewesen, nicht die Aufgabe eines Werkunternehmers im Rahmen einer für den potentiellen Auftraggeber kostenlosen Begehung zwecks Angebotserstellung. Die Klägerin behauptet schließlich, sie sei durch die Verwendung der Abdichtungsbahn der Firma ... aus Frankreich ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen. Randnummer 19 Das Gericht hat den Sachverständigen ... ergänzend zu seinem schriftlichen Sachverständigengutachten angehört. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom 23.8.2013 (Bl. 366 ff. d.A.) verwiesen. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz wird ergänzend Bezug genommen auf die in dieser Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze. II. Randnummer 21 Die gemäß §§ 517, 520 Abs.2, 511 Abs.2 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache ganz überwiegend - mit Ausnahme der Zinshöhe - keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagten wegen des Bauvorhabens ... ein Anspruch auf Zahlung von Werklohn aus den Rechnungen vom 8.7.2003 (Anlage K 2) über 31.911,88 EUR (dazu 1.) bzw. vom 7.10.2003 (Anlage K 4) über 2.125,12 EUR (dazu 2.) zusteht. 1. Randnummer 22 Hinsichtlich der Schlussrechnung für den Ursprungsauftrag der Beklagten (Anlage K 2) kann die Klägerin gemäß § 631 Abs.1 BGB Zahlung in Höhe von 31.911,88 EUR verlangen. Das Landgericht hat insoweit zu Recht angenommen, dass die Klägerin nachgewiesen hat, dass das Werk der Klägerin im Wesentlichen mangelfrei und damit abnahmereif ist. Randnummer 23
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