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Landesarbeitsgericht Hamburg 4. Kammer 4 TaBVGa 2/16 Beschluss Gegenstandswert - Zutritt zum Betrieb für Betriebsratsarbeit § 23 Abs 3 S 2 RVG, § 40 B

Gegenstandswert - Zutritt zum Betrieb für Betriebsratsarbeit Leitsatz Der Gegenstandswert bei einem Streit über das Zutrittsrecht eines Betriebsratsmitglieds zum Betrieb zwecks Ausübung des Betriebsratsmandats entspricht dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG und ist nicht an der monatlichen Vergütung des Betriebsratsmitglieds zu orientieren. (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg,

  1. Juni 2016, 28 BVGa 2/16, Beschluss Tenor
  2. Das Beschluss- und Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 5.000,00 festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten über das Zutrittsrecht der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden und Beteiligten zu
  4. zur Ausübung des Betriebsratsmandats gestritten. Das Arbeitsgericht hat dem Arbeitgeber durch Beschluss vom
  5. Juni 2016 – 28 BVGa 2/16 – aufgegeben, es zu unterlassen, der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden und Beteiligten zu
  6. den Zutritt zum Betrieb zum Zwecke der Verrichtung erforderlicher Betriebsratsarbeit zu verbieten. Gegen diesen Beschluss, der den Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers am
  7. Juli 2016 zugestellt worden ist, hat der Arbeitgeber durch Schriftsatz vom
  8. August 2016 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde nach entsprechender Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist durch Schriftsatz vom
  9. September 2016 begründet. Durch Vergleich vom
  10. Dezember 2016, der vor dem Arbeitsgericht Hamburg zum Aktenzeichen 28 BV 10/16 abgeschlossen worden ist, haben sich der Arbeitgeber und die Beteiligte zu
  11. u.a. auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
  12. Dezember 2016 verständigt. Die Beteiligten haben außerdem unter der Ziffer
  13. des Vergleichs vereinbart, dass das Beschwerdeverfahren 4 TaBVGa 2/16 erledigt ist. Randnummer 2 Mit Schriftsatz vom
  14. Dezember 2016 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats und der Beteiligten zu
  15. beantragt, für den Fall der Einstellung des Beschlussverfahrens den Gegenstandswert auf € 5.000,00 festzusetzen. Sie haben darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht um ein Zustimmungsersetzungsverfahren zur fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gehe, sondern um das erteilte Hausverbot und das Zutrittsrecht zum Betrieb. Damit stehe eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit in Rede, so dass der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festzusetzen sei. Mit Schriftsatz vom
  16. Januar 2017 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers, nachdem ihnen durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom
  17. Dezember 2016 rechtliches Gehör gewährt worden ist, mitgeteilt, dass ein Gegenstandswert entsprechend dem dreifachen Wert des Bruttomonatsgehalts der Beteiligten zu 3., mithin ein Gegenstandswert in Höhe von € 3.600,00, aus ihrer Sicht angemessen sei. II. Randnummer 3
  18. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Wege nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass auch die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes im Vordergrund der Bewertung stehen muss (vgl. LArbG Hamm Beschluss vom
  19. März 2009 - 10 Ta 83/09 - LAGE § 23 RVG Nr. 14, m.w.N.). Randnummer 4
  20. Bei der vom Betriebsrat begehrten Unterlassung handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (vgl. auch LArbG Hamm Beschluss vom
  21. September 2006 – 10 Ta 474/06 – Rn. 10, Juris). Die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anfallenden Streitsachen sind typischerweise nichtvermögensrechtlicher Natur. Das gilt auch und gerade dann, wenn vom Arbeitgeber die Unterlassung oder die Vornahme bestimmter Handlungen verlangt wird. Um ein fallübergreifendes System zu erhalten, welches im Hinblick auf die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit im Beschlussverfahren adäquate Abstufungen zulässt und es damit erlaubt, dem Einzelfall gerecht zu werden, kann für die Ausfüllung des Ermessensrahmens des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Arbeitgeber bzw. für die Belegschaft aber nicht unberücksichtigt bleiben. Dabei ist allerdings auch der Grundtendenz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu entsprechen, Kosten zu begrenzen (vgl. LArbG Hamm Beschluss vom
  22. März 2009 - 10 Ta 83/09 - LAGE § 23 RVG Nr. 14; und LArbG Hamburg Beschluss vom
  23. November 2009 – 4 Ta 12/09 –, Rn. 14, Juris). Die Beteiligten haben im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren lediglich über das Zutrittsrecht der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden zum Betrieb zwecks Ausübung des Betriebsratsmandats gestritten. Dem Betriebsrat ging es um die Durchsetzung von betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechten. Dies rechtfertigt die Bewertung des vorliegenden Beschlussverfahrens mit dem Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende verfolgte im vorliegenden Verfahren gerade nicht ihre Ansprüche aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, was eine Gegenstandswertfestsetzung nach § 42 Abs. 2 GKG in Höhe von drei Bruttomonatsvergütungen rechtfertigen würde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.