Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 1 UWG liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. (Rn.19) 2. Umfangreiche Abmahntätigkeiten für sich allein stellen noch keinen Beweis für missbräuchliches Handeln dar, wenn zugleich umfangreiche Wettbewerbsverstöße in Betracht kommen. Verhalten sich viele Mitbewerber wettbewerbswidrig, so muss es dem betroffenen Unternehmen auch möglich sein, gegen sie alle vorzugehen. Umgekehrt kann im Einzelfall aber auch schon bei wenigen oder gar nur einer einzigen Abmahnung ein Missbrauch vorliegen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für sachfremde Motive vorliegen (Anschluss BGH, 15. Dezember 2011, I ZR 174/10, GRUR 2012, 730). (Rn.21) 3. Ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen ist, wenn der Kläger unter den gegebenen Umständen an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann. Dabei ist die Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden maßgebend. Es ist nämlich nicht Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, den Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben, unabhängig von jedem vernünftigen wirtschaftlichen Interesse ihres Unternehmens als selbsternannte Wettbewerbshüter Wettbewerbsverstöße jeglicher Art zu verfolgen (Anschluss BGH, 5. Oktober 2000, I ZR 237/98, GRUR 2001, 260). (Rn.22) 4. Hat die klagende Gesellschaft in einem (Vor-)Jahr bereits 50 Abmahnungen ausgesprochen und 14 Eilverfahren angestrengt, ist aber die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft äußerst schlecht, weil das Eigenkapital fast völlig aufgezehrt ist, die Gesellschaft bilanzielle Verluste schreibt, zudem ein Umsatzrückgangs von 50% eingetreten ist und hohe Verbindlichkeiten bestehen, spricht vieles dafür, dass sich die Abmahntätigkeit verselbstständigt hat und das mit den Abmahnungen verbundene finanzielle Risiko in keinem vernünftigem Verhältnis zu der wirtschaftlichen Betätigung und zu der finanziellen Situation steht. Damit ist die für die Prozessführungsbefugnis bzw. Anspruchsberechtigung sprechende Vermutung erschüttert, so dass es Sache der Klägerin gewesen wäre, substantiiert die Gründe darzulegen, die gegen einen Missbrauch sprechen. Dies ist nicht geschehen, so dass die Klage unzulässig ist. (Rn.26) Verfahrensgang anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 3 U 49/17 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Ausgestaltung einer Bestellübersicht im Rahmen eines Onlineshops. Randnummer 2 Die Klägerin bietet eine Vielzahl von Produkten, u.a. Reinigungsmittel, über die Internetseite www.r...de an (Anlage K 1). Randnummer 3 Die Beklagte verkauft Medizinprodukte und Desinfektionsmittel über die Internetseite www.b...de (Anlage K 2). Randnummer 4 Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.9.2015 (Anlage K4) wegen diverser Wettbewerbsverstöße ab. Da die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, erwirkte die Klägerin sodann eine einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.10.2015 ( 312 O 482/15 ). Die Beklagte legte lediglich gegen Ziffer 7 Widerspruch ein und gab im Übrigen eine Abschlusserklärung ab. Mit Urteil vom 26.1.2016 wurde die einstweilige Verfügung zu Ziffer 7 bestätigt, wobei die Beklagte anschließend beantragte, der Klägerin eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen. Randnummer 5 Die Klägerin ist der Meinung, dass die Beklagte mit ihrer Bestellübersicht in Anlage K 3 gegen § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB verstoße, so dass ihr gemäß §§ 8,3, 4 Nr.11 UWG ein Unterlassungsanspruch zustehe. Die Beklagte versäume es nämlich, auf der Bestellübersicht über die wesentlichen Eigenschaften des Produkts zu informieren, da sie sich auf die bloße Nennung des Produktnamens beschränke. Die Parteien seien auch Mitbewerber, da beide Reinigungs- und Desinfektionsmittel anböten. Da die Abmahnung vom 22.9.2015 begründet gewesen sei, stehe ihr nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auch ein Anspruch auf Erstattung der dafür aufgewendeten Rechtsanwaltsgebühren zu, wobei sich nach Anrechnung der gerichtlichen Anwaltsgebühren ein Betrag in Höhe von EUR 922,20 ergebe. Die Klägerin habe ihren Internetshop auch nicht nur zum Schein betrieben, sondern in den Jahren 2013 und 2014 einen jährlichen Umsatz von jeweils EUR 300.000,00 mit dem Verkauf von Artikeln für die Betriebshygiene erzielt. Randnummer 6 Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 17.1.2017 hat die Klägerin den Vortrag der Beklagten zum Rechtsmissbrauch als verspätet gerügt. Ferner trägt sie vor, sie sei in keiner Form an den Gebühren ihres Rechtsbeistandes beteiligt. Sie ist der Meinung, es müsse auch wirtschaftlich schwachen Unternehmen möglich sein, sich gegen wettbewerbswidrig handelnde Mitbewerber zu wehren. Eine Verselbständigung der Abmahntätigkeit und eine Gebührenerzielungsabsicht seien vorliegend nicht gegeben. Das Kostenrisiko sei bei der Abmahntätigkeit der Klägerin sehr gering gewesen, da die Klägerin keine Massenabmahnungen aussprechen lasse, sondern immer nur wenige Mitbewerber zeitgleich abmahne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 64-70 d. A. Bezug genommen. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 1. der Beklagten aufzugeben, es bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im Internet Hygiene- und Reinigungsprodukte, Arzneimittel anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder hiermit zu werben und/oder hiermit werben zu lassen, ohne dem Verbraucher die wesentlichen Eigenschaft der Waren, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 3 ersichtlich. Randnummer 9 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten EUR 922,20 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2015 zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte ist der Auffassung, es fehle mangels Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien bereits an der Aktivlegitimation der Klägerin. Die Beklagte vertreibe Medizinprodukte, während die Klägerin ein „Reinigungsportal“ betreibe, das nicht dem Unternehmensgegenstand der Beklagten entspreche. Hierzu trägt sie vor, dass die in der Abmahnung in Bezug genommenen Produkte der Beklagten von der Klägerin nicht vertrieben würden. Es gebe lediglich einen Artikel, das Desinfektionsmittel Sterilium 1000ml, das zeitweise von beiden Parteien vertrieben worden sei. Die Klägerin habe mit diesem Angebot jedoch keine ernsthaften Verkaufsabsichten verfolgt, da sie das Produkt zu einem Preis von EUR 12,50 angeboten habe, obwohl ein marktüblicher Preis lediglich ca. EUR 8,00 betrage. Zudem befinde sich Sterilium seit dem 4.11.2015 nicht mehr im Onlineshop der Klägerin, wobei eine Wiedereinstellung des Artikels auch nicht zu erwarten sei, da es sich um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel handele und die Klägerin nicht über die für den Vertrieb erforderliche Erlaubnis verfüge. Die Tatsache, dass sich das Sortiment der Parteien nur in diesem einen Punkt kurzzeitig überschnitten habe, spreche dafür, dass der Artikel nur zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses in das Programm genommen worden sei. In diesem Zusammenhang weist sie ferner darauf hin, dass - unstreitig - die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits für die Klägerin bzw. für die HCW NL D. GmbH & Co. KG mit drei nahezu identischen Abmahnschreiben tätig geworden sind. Aus diesen Gründen sei die Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen im vorliegenden Verfahren gemäß § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich. Randnummer 13 Ferner ist die Beklagte der Ansicht, dass die angegriffene Gestaltung der Bestellübersicht nicht zu beanstanden sei und insbesondere nicht gegen § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB verstoße. Denn auf der Bestellseite der Beklagten werde - was unstreitig ist - jeweils bei dem Produktnamen mittels eines „sprechenden“ Hyperlinks auf die Produktdetailseiten verwiesen, auf der die wesentlichen Eigenschaften der Produkte aufgelistet würden. Auch sei „wesentlich“ im Sinne von § 312j Abs. 2 BGB nicht gleichzusetzen mit allen Eigenschaften/Merkmalen der Ware, da der Verbraucher seine vorläufige Kaufentscheidung bereits mit Einlegen in den Warenkorb getroffen habe. Ein Wiederholen sämtlicher Angaben werde in diesem Zusammenhang nur zur Unübersichtlichkeit führen und damit dem Gesetzeszweck zuwider laufen. Zur Begründung ihrer Rechtsansicht stützt sich die Beklagte zudem auf den Entwurf eines Abschlussberichts der Arbeitsgruppe Verbrauchervertragsrecht beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Anlage B 7). Randnummer 14 Mit Schriftsatz vom 24.11.2016 hat die Beklagte ihren Vortrag zum Rechtsmissbrauch weiter begründet, wobei wegen der Einzelheiten auf Bl. 46-59 d.A. verwiesen wird. Randnummer 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Klage ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. I. Randnummer 17 Die prozessuale Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs (Antrag zu 1.) stellt sich im vorliegenden Fall als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG dar und ist daher unzulässig. Gleiches gilt für die diesbezügliche vorprozessuale Abmahnung, so dass die Klägerin insofern auch nicht mit Erfolg einen Kostenerstattungsanspruch (Antrag zu 2.) geltend machen kann. 1. Randnummer 18 Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.