- Mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung bei Vorenthaltung und Entzug des Erlöses aus dem Verkauf von Anlagevermögen - Kein Ablauf der Steuerfestsetzungs-Verjährung und der Änderungsbefugnis nach § 164 Abs. 2 AO bei Steuerfahndungs-Ermittlungen Leitsatz I. Neben der dem der angefochtenen Einspruchsentscheidung angehängten Rechtsmittelbelehrung und der gerichtlichen Mitteilung des Klageeingangs ist das Gericht zu keinem weiteren Hinweis auf den Fristablauf verpflichtet; auch nicht bei weiterer Verfahrensförderung (Rn.14) (Rn.16) . II.
ngelnder Nachvollziehbarkeit im Sinne einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung (Rn.153) : a) bei
ngels Bankbelegen über den Geldverbleib ungewöhnlicher Geschäftsabwicklung oder ungewöhnlichen Bargeschäften (Rn.154) (Rn.185) ; b) bei Einschaltung von Personen oder Rechtsträgern im Ausland -
ngels eines sonst erkennbaren Grunds - als Treuhänder (vgl. opencorporates.com/officers) oder zur Verdeckung des wirtschaftlich Berechtigten (Rn.166) ;
ngels Vorhandenseins einer anderen wirtschaftlich entscheidungsbefugten Person allein möglicher Schlussfolgerung auf einen Verbleib beim Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigten (Rn.232) . IV. Soweit und solange der Ablauf der Festsetzungsverjährung gemäß § 171 Abs. 5 AO infolge Steuerfahndungs-Ermittlungen gehemmt ist, entfällt auch nicht die Änderungsbefugnis aufgrund Nachprüfungsvorbehalt gemäß § 164 Abs. 2 AO (Rn.272) (Rn.273) . Orientierungssatz
ßgeblichen Umstände zu laufen begonnen; das heißt mit Kenntnis des Klageeingangs per Fax am Freitag, 22. Januar 2016, (oben V 1) oder spätestens mit der am Dienstag, 26. Januar 2016, elektronisch übermittelten Bestätigung des Eingangs vom 22. Januar 2016. (...) Die Frist hat demnach zwei Wochen später am Freitag, 5., oder spätestens am Dienstag, 9. Februar 2016 geendet. Randnummer 12
nagement-Verantwortung im Wesentlichen ortsungebunden wahrnehmen konnte oder bei Bedarf hätte können. Randnummer 36 hhh) Nach vorstehender Verneinung der Ansässigkeit des Klägers in [Russland] in [im Streitjahr ...]
ngels feststellbaren Wohnsitzes gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA bedarf es in der kaskadenartigen Prüfungsfolge des Art. 4 DBA nach dessen Abs. 2 S. 1 keiner Befassung mehr mit der tie-breaker-rule gemäß den Prüfungsstufen in Art. 4 Abs. 2 - 3 DBA mit den dortigen nachrangigen Bestimmungen, die jeweils nicht innerstaatlich nach Art. 3 Abs. 2 DBA, sondern autonom abkommensrechtlich auszulegen sind (vgl. Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer, DBA,
53). Randnummer 37 bb) Art. 4 Abs. 2 Bstb. a Halbs. 1 DBA D-RUS "Ständige Wohnstätte" Randnummer 38 Abgesehen vom nicht feststellbaren russischen Wohnsitz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DBA würde selbst bei dessen Vorhandensein die Ansässigkeit des Klägers gemäß Art. 4 Abs. 2 Halbs. 1 DBA nach dem Kriterium der ständigen Wohnstätte bei Bejahung in Deutschland für Russland zu verneinen sein. Randnummer 39 aaa) Mit dem Familienwohnsitz im zur dauernden Nutzung bestimmten und beibehaltenen sowie ständig verfügbaren Wohneigentum - wie hier in [Deutschland] ... - handelt es sich um eine ständige Wohnstätte (englisch "home", französisch "foyer d’habitation") im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Halbs. 1 DBA (vgl. Art. 4 Nr. 11 - 13 des zum OECD-DBA-Musterabkommen {
} von der OECD herausgegebenen Musterkommentars {MK}, Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer, DBA,
, Art. 4 Rz. 55-56 ff). Randnummer 40 bbb) Ebenso wie eine Wohnung [im Streitjahr ...] in Russland nicht bezeichnet, nachgewiesen oder sonst ersichtlich ist, fehlt es in Russland auch an einer ständigen Wohnstätte
ngels Darlegung und Nachweis Randnummer 41 - der Bestimmung und Beibehaltung einer Wohnung zur dauernden Nutzung (Art. 4 Nr. 12 MK) sowie Randnummer 42 - der ständigen Verfügbarkeit einer Wohnung (Art. 4 Nr. 13 MK). Randnummer 43 Auch für die Aufklärung der tatsächlichen Voraussetzungen einer ständigen Wohnstätte obliegt dem Steuerpflichtigen die erhöhte Mitwirkung gemäß § 90 Abs. 2 AO i. V. m. § 76 Abs. 1 S. 4 FGO. (...) Randnummer 44 ccc) Wenn der Vortrag des Klägers dahin zu verstehen sein sollte, dass ihm in ... [Russland] für sein angebliches Präsenzstudium eine vom Arbeitgeber ... oder ... ab ... angemietete Wohnung zur Verfügung gestellt worden sei, wäre nur aus der Überlassung für Studienzwecke keine Bestimmung und Beibehaltung zur dauernden Nutzung und keine ständige Verfügbarkeit zu entnehmen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18.06.1971 zum DBA-D-CH zu Art. 4 Abs. 2 und 3, BStBl I 1975, 504, Schweiz. BBl. II 1971, 1476; BFH-Urteil vom 16.12.1998 I R 40/97, BFHE 1999, 207, BStBl II 1999, 207, Juris Rz. 21; Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer, DBA,
59; Hardt in Wassermeyer, DBA, Schweiz, Art. 4 Rz. 69 - 72 m. w. N.); nicht anders als bei einem Studien-Gästehaus oder einer leihweisen Überlassung ohne langfristige dortige Rechtsposition (vgl. Conseil d’Etat, Decision vom 09.12.1988 Numéro 59667 61300, Legifrance, Dr. Fisc. 1989 comm. 1289, concl.
rtin; nachfolgende ständ. Rspr. wie z. B. Decision 21.10.2016 Numéro 392997, Legifrance; FG Hamburg Beschl. vom 20.10.2011 3 V 41/11 , DStRE 2012, 1062 m. w. N.; Lehner in Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl., Art. 4 Rz. 181). Randnummer 45 cc) Art. 4 Abs. 2 Bstb. a Halbs. 2 "Mittelpunkt der Lebensinteressen" Randnummer 46 Abgesehen von der
ngelnden Feststellbarkeit eines Wohnsitzes (Art. 4 Abs. 1 DBA) und einer ständigen Wohnstätte (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Halbs. 1 DBA) in Russland bestand [im Streitjahr ...] auch der sonst als nächstes Kriterium nach Art. 4 Abs. 2 Bstb. b DBA zu prüfende Mittelpunkt der Lebensinteressen nur in Deutschland und nicht in Russland. Randnummer 47 Nach dieser Vorschrift ist eine Person aufgrund des Mittelpunkts ihrer Lebensinteressen in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Randnummer 48 aaa) Engere Persönliche Beziehungen [im Streitjahr ...] zu Deutschland Randnummer 49 Die engeren persönlichen Beziehungen des Klägers bestanden 2008 in Deutschland, nämlich zu seiner Familie mit ... seiner ... Frau und ... sowie ... in der ständigen Wohnstätte der Familie im Wohneigentum bzw. im langjährigen Familienwohnsitz in [Deutschland] wo auch die Ehefrau ... ortsgebunden angestellt ist. (...) Randnummer 50 Gleichwertige Beziehungen in Russland oder ein Getrenntleben sind nicht ersichtlich. Die persönlichen Beziehungen zur Ehefrau und zur gemeinsamen Familie - in Deutschland [im Streitjahr ...] - gehen
ngels gegenteiliger Erkenntnisse der gleichzeitigen elterlichen Beziehung - in Russland - vor (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2009 4 K 251/09, EFG 2009, 904, DStRE 2009, 1308; Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer, DBA,
71). Randnummer 51 Noch weniger erkennbar ist ein Vorrang von Beziehungen zu einem Sportclub oder zu weder genannten noch nachprüfbar individualisierten Freunden in Russland (...; zum Nachrang von Sportzwecken vgl. oben bb ccc zitiertes Verhandlungsprotokoll vom 18.06.1971 zum DBA- D-CH zu Art. 4 Abs. 2 und 3, BStBl I 1975, 504, Schweiz. BBl. II 1971, 1476). (...) Randnummer 52 Den engeren Beziehungen zu einem Staat - hier Deutschland - stehen geringere Kenntnisse der Sprache dieses Staates oder die Benutzung der Sprache des anderen Staates - Russlands - nicht entgegen (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.03.2004 1 K 2475/03, DStRE 2004, 881; Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer, DBA,
69). Randnummer 53 bbb) Engere wirtschaftliche Beziehungen [im Streitjahr ...] zu Deutschland Randnummer 54 α) Wirtschaftliche Beziehungen [im Streitjahr ...] zu Deutschland Randnummer 55 Wirtschaftliche Beziehungen des Klägers bestanden [im Streitjahr ...] ebenfalls vorrangig in Deutschland, schon durch die seit ... bis ... im Handelsregister belegten zahlreichen verantwortlichen hiesigen Tätigkeiten ..., darunter in [im Streitjahr ...] Geschäftsführer der A GmbH ... mit einem monatlich überwiesenen Nettogehalt von ... Euro ..., Director ihrer über sie geführten [ausländischen] Tochtergesellschaft B Ltd., Geschäftsführer der C GmbH ..., Einzelprokurist und ab ... Geschäftsführer der D GmbH (...). Randnummer 56 Hinzu kommen die hiesigen Vermögenswerte, Beteiligungs- und Mieteinkünfte: werthaltige Beteiligungen, zumindest an der A GmbH seit … insgesamt ... % ... und damit mittelbar auch an der B Ltd. ...; Immobilien in ... Lage. (...) Randnummer 57 Die dementsprechend vielfältigen und engeren wirtschaftlichen Beziehungen zu Deutschland in [im Streitjahr ...] werden auch nicht durch die Behauptung des Klägers in Frage gestellt, das internationale ...-
nagement spiele sich mit Verhandlungen von überall aus ab, mit anderen Worten unabhängig vom Gesellschaftssitz. Diese Erklärung ist hinsichtlich der vorstehenden hiesigen Geschäftsführungen und Prokura weder konkretisiert noch unter Beweis gestellt worden. (...) Randnummer 58 Soweit ersichtlich unwidersprochen geblieben sind vielmehr zu den Geschäftsführungen durch den hiesigen Kläger die ... unter Beweis gestellten Erklärungen des ... vom ... über den nach wie vor hauptsächlichen Aufenthalt [des hiesigen Klägers] in [Deutschland] ; über die trotz formeller Niederlegung der Geschäftsführung der A GmbH nach ... faktisch durch ihn weitergeführte Geschäftsführung; über seine Geschäftsführung bei der C GmbH nach wie vor; ...; über die Erledigung aller Dinge betreffend die B Ltd. von Hamburg aus, über die Führung ihrer Akten in den Geschäftsräumen der A GmbH, ...über die Abwicklung der Geschäfte der B Ltd. durch [den hiesigen Kläger] über die Konten der Gesellschaften A GmbH und C GmbH, über die Führung der gesamten Korrespondenz betreffend S Bank über das Büro der A GmbH, über seinen Erhalt aller Dokumente hierzu und deren Archivierung in den Geschäftsräumen der A GmbH in [Deutschland] . Randnummer 59 Außerdem wird der Kläger seit ... [vor den Streitjahren] als in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig geführt, im Übrigen seit ... [vor den Streitjahren] bis einschließlich ... [nach den Streitjahren] unter Einbeziehung hier erklärter russischer Lohneinkünfte. (...) Randnummer 60 β) Wirtschaftliche Beziehungen zu Russland Randnummer 61 Währenddessen soll es sich in Russland [im Streitjahr ...] nur um Beratertätigkeiten für die ... und ab Oktober 2008 ... für ... gehandelt haben. (...) Randnummer 62 Bei den Beratertätigkeiten kann eine orts- und zeitungebundene Wahrnehmung nicht ausgeschlossen werden. (...) Randnummer 63 Der Kläger trägt außerdem selbst nicht vor, wie und wo er hinsichtlich welcher Projekte seinerzeit tatsächlich von welcher Unterkunft aus beratend tätig gewesen sein will. (...) Randnummer 64 Wenngleich zur Beratung der ... eine Lohnsteuerbescheinigung vorgelegt wird ..., ist ein Zufluss der Vergütung in den klägerseits unvollständig eingereichten Kontoauszügen ... nicht erfasst. (...) Randnummer 65 Russische Steuererklärungen, russische Steuerbescheide ... oder sonstige russische Belege über Steuerzahlungen oder -erstattungen liegen für die Streitjahre nicht vor. (...) Randnummer 66 Vermögen des Klägers in Russland in den Streitjahren ist ebenfalls nicht ersichtlich. (...) Randnummer 67 Die erhöhte Mitwirkung zur Aufklärung von Auslandssachverhalten obliegt dem Kläger bei den für den Mittelpunkt der Lebensinteressen zu prüfenden Beziehungen ebenso wie bei der festzustellenden Wohnung und ständigen Wohnstätte (oben aa ccc, bb bbb). Randnummer 68 ccc) Studium im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Beziehungen? Randnummer 69 Die Behauptungen des Klägers über das Studium ..., über eine ihm dort arbeitgeberseitig zur Verfügung gestellte Wohnung ..., die er nicht bezeichnet hat ..., und über die ... beim ... zu vertretende Dissertation ... gehen in ihrem Zusammenhang dahin, dass für Studium, Dissertation und Promotion - im Unterschied zu einem rein persönlichem Interesse - ein beruflicher Bezug zu Russland gegeben sei. Mit anderen Worten steht insoweit ein Zusammenhang in Rede mit den wirtschaftlichen im Unterschied zu den persönlichen Beziehungen im Sinne des DBA. Randnummer 70 Indem ein Aufenthalt zwecks Studiums nicht für eine ständige Wohnstätte ausreicht (oben bb ccc), bleibt er bei der Beurteilung der Ansässigkeit allerdings auch nachrangig gegenüber den für den Mittelpunkt der Lebensinteressen zu prüfenden persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen. Randnummer 71 Im Übrigen überzeugen die Behauptungen über das Präsenzstudium mit werktäglicher Anwesenheitspflicht und Promotion ... nicht. Randnummer 72 Zweifel an der Promotion angesichts dessen, dass in keiner der zahlreichen eingereichten Anlagen und in keiner beigezogenen Akte ein akademischer Grad genannt wird, können hier dahinstehen. Randnummer 73 Zumindest ist die Behauptung über die werktägliche Präsenzpflicht im russischen Studium widerlegt durch die für die Streitjahre festgestellten Anwesenheiten in Deutschland und anderen Ländern [... kalendarische Tabelle Aufenthaltstage] . Randnummer 74 ddd) Festgestellte Aufenthalte in Deutschland und Russland Randnummer 75 α) Die insbesondere durch Bank-Kontoauszüge betreffend Kartenzahlungen, Bar-Ein- und Auszahlungen sowie durch Passstempel des Klägers belegten Aufenthaltstage in Deutschland betragen schon allein das ...-fache der belegten Aufenthaltstage in Russland beziehungsweise ... % der in beiden Staaten nachprüfbar festgestellten Anwesenheitstage. (...) Randnummer 76 β) Ein ähnliches Verhältnis ergibt sich, indem diejenigen in kurzen Abständen zwischen den belegten Aufenthalten in demselben Staat (Deutschland bzw. Russland) liegenden Tage, an denen jeweils eine zwischenzeitliche Hin- und Rückreise auch per Flugverbindung praktisch die Ausnahme ist, hinzugerechnet werden indem auch während der Reisen nach ... ... Zwischentage hinzugerechnet werden. (...) Randnummer 77 Danach betragen die Aufenthalte des Klägers in Deutschland ... das ...-fache der belegten Anwesenheiten in Russland beziehungsweise ... % der Aufenthalte in beiden Staaten oder ... % aller feststellbaren Aufenthaltstage gemäß den hier ermittelten Konten und den russischen Kontoauszügen sowie den Passkopien des Klägers. (...) Randnummer 78 eee) Tax Resident Certificates? Randnummer 79 Die vorbeschriebenen Tatsachen-Feststellungen werden nicht widerlegt durch die vom Kläger eingereichten Tax Resident Certificates [Streitjahre ...] des russischen Finanzministeriums. (...) Randnummer 80 Die im allseitigen Einverständnis mit Dolmetscher-Unterstützung telefonisch gehörte (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 295 ZPO) dortige amtliche Auskunftsperson ... hat auf Fragen nur abstrakt erklären können, dass eine solche Bescheinigung bei angenommenen mindestens 183 Tagen Anwesenheit erteilt werde und bei geringerem Aufenthalt eine gesonderte Würdigung nach Art. 4 Abs. 2 DBA erforderlich sei. (...) Randnummer 81 Dementsprechend wird nach gerichtlichem Verständnis der Auskunft auch dort zwischen einem möglichen 183-Tage-Aufenthalt im Sinne von Art. 15 Abs. 2 DBA und einer Ansässigkeitsprüfung gemäß Art. 4 DBA unterschieden. Randnummer 82 In dem Gespräch konnten keine Einzelheiten zur russischen Besteuerung des Klägers und den tatsächlichen Grundlagen der vorliegenden Certificates in Erfahrung gebracht werden. Randnummer 83 Diesen sind keine Tatsachengrundlagen für die Qualifizierung des Klägers als "tax resident" zu entnehmen. Weder Wohnsitz noch Tätigkeitsdaten oder Einkünfte werden angegeben. Aufgrund welcher Angaben oder amtlichen Erkenntnisse die Certificates ausgestellt wurden, ist auch weder dem Vortrag des Klägers zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Randnummer 84 fff) Russische Welteinkommens-Besteuerung? Randnummer 85 Soweit der Kläger behauptet, in Russland Einkünfte aus Deutschland versteuert zu haben ..., wird dieser Vortrag für die Streitjahre nicht durch die dazu eingereichten Unterlagen gedeckt ... und ist dafür auch sonst nichts ersichtlich. (...) Randnummer 86 ggg) Zusammenfassende Würdigung der Beziehungen Randnummer 87 Der Mittelpunkt der Lebensinteressen aufgrund der vorbeschriebenen engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Deutschland [im Streitjahr ...] ... wird auch bestätigt durch die zusammenfassende Würdigung der Beziehungen ...; insbesondere einschließlich der zeitlichen Aspekte und der Gewichtung der Beziehungen mit den Aufenthaltszeiten. (...) Randnummer 88 Selbst wenn die wirtschaftlichen Beziehungen zu beiden Staaten gleichwertig wären, hätten die engeren persönlichen Beziehungen zu einem Staat, hier aufgrund der Familienwohnstätte Deutschland (oben aaa), Vorrang aufgrund ihrer erhöhten Bedeutung gemäß Art. 4 Nr. 15 MK (vgl. Lehner in Vogel/Lehner, DBA, Art. 4 Rz. 196-198; Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer, DBA,
71). Randnummer 89 Danach erübrigt sich eine Prüfung des in Art. 4 Abs. 2 Bstb. b Halbs. 2 DBA nachfolgenden Kriteriums des gewöhnlichen Aufenthalts, für den im Übrigen die vorstehenden Aufenthalts-Feststellungen (oben ddd) gleichermaßen heranzuziehen wären. Randnummer 90 2. MITTELBARE VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNG 2008 Randnummer 91 Zu Recht hat das FA nach den Ermittlungsergebnissen der Steuerfahndung die Einkommensteuer des Klägers mit dem angefochtenen Änderungsbescheid für 2008 heraufgesetzt und eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe von ... USD, umgerechnet ... Euro, aus dem Verkauf des ... der B Ltd. zugrunde gelegt. Randnummer 92 a) Begriff der vGA, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 u. 2 EStG Randnummer 93 Als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gehören zu den sonstigen Bezügen auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Randnummer 94 Dabei umfasst der Begriff der Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht nur die deutsche Rechtsform der GmbH, sondern im weiteren Sinne auch ausländische Rechtsformen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BFH, Urteile vom 12.06.2013, BFHE 241, 549, BStBl II 2013, 1024; vom 20.10.2010 I R 117/08, BFHE 232, 15, IStR 2011, 227). Randnummer 95 Der Begriff der vGA bei der Besteuerung des Gesellschafters nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG korrespondiert mit dem Begriff der vGA bei der Besteuerung der Kapitalgesellschaft nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Randnummer 96 Unter einer vGA ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, Randnummer 97 — die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruht, Randnummer 98 — die sich auf den gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG für die Gewinnermittlung der Kapitalgesellschaft
ßgebenden Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auswirkt und Randnummer 99 — die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, das heißt durch die Stellung des Empfängers als Gesellschafter, insbesondere als beherrschender Gesellschafter. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis besteht bei Zuwendung eines Vermögensvorteils, den die Gesellschaft einem Gesellschaftsfremden unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht zugewandt hätte.
ßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entsprechend § 43 Abs. 1 GmbHG (BFH, Urteil vom 30.01.2013 II R 6/12, BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930 m. w. N.; ständ. Rspr.). Randnummer 100 Durch das Institut der vGA wird ein fälschlich als betrieblich deklarierter, aber tatsächlich nicht betrieblich veranlasster Vorfall entsprechend seiner wahren Bedeutung als Ausschüttung behandelt; vergleichbar einer Entnahme in einem Einzelunternehmen oder in einer Personengesellschaft (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 35. Aufl., § 20 Rz. 41). Randnummer 101
lta wegen ihrer tatsächlichen hiesigen Geschäftsleitung (§ 10 AO, 1 KStG, Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 DBA D-M) durch den Kläger von hier aus als ihren Director und faktischen Geschäftsführer (... vgl. zur inländischen faktischen Geschäftsführung BFH, Urteile vom 01.04.2003 I R 31/02, BFHE 202, 446, BStBl II 2003, 875; vom 08.09.2010 I R 6/09, BFHE 231, 75, BStBl II 2013, 186; Beschluss vom 11.02.2014 III B 16/13, BFH/NV 2014, 673; BGH, Urteil vom 09.04.2013 1 StR 586/12, DStR 2013, 1177, Juris Rz. 83; Kudert/Birk, IStR 2017, 6). Randnummer 107 Dementsprechend ohne Bedeutung sind hier auf Empfängerseite die Fragen der abkommensrechtlichen Behandlung mittelbarer verdeckter Gewinnausschüttungen einer gemäß DBA im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft (vgl. Urteile FG Münster vom 22.02.2008 9 K 509/07 K,F, EFG 2008, 923; FG Köln vom 22.08.2007 13 K 647/03, EFG 2008, 161, DStRE 2008, 696; FG Nürnberg vom 20.01.2005 VII 227/2002, Juris). Randnummer 108
ngels näherer Bezeichnung für das Gericht schon die Existenz nicht ermittelbar ist, erst recht nicht der wirtschaftlich Berechtigte genannt wird. (...) Randnummer 122 δ) Neben der Mitwirkungspflicht und Beweisnähe des Klägers wegen des Geldeingangs auf den von ihm als Director der B Ltd. bestimmten Konten wird seine Beweisnähe im Übrigen belegt aus seinen Folge-Kontakten mit Rechtsanwalt E und mit G gemäß den vorgenannten Bestätigungen. Randnummer 123 Für den Fall eines Interesses des Klägers an der hiesigen Aufklärung eines anderen Geldverbleibs anstelle der angefochtenen Zurechnung als verdeckte Gewinnausschüttung hätte es für den Kläger nach jetzigem Kenntnisstand nahegelegen, Kontoauszüge und Erklärungen von Rechtsanwalt E und G betreffend Geldfluss und wirtschaftlich berechtigten Empfänger einzureichen oder die Herren in der Verhandlung vor dem Finanzgericht als Zeugen zu stellen. Randnummer 124 Das hat er nicht getan; auch nicht nach Hinweisen und Ausschlussfristsetzung. (...) Randnummer 125 Im Gegenteil hat er sogar ablehnend und hinhaltend reagiert auf das kosten- und zeitsparende gerichtliche Angebot, die beiden deutschsprachigen - und nötigenfalls nachprüfbar der Amtshilfeermittlung ... unterliegenden - Zeugen im beiderseitigen Einverständnis telefonisch zu hören (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 295 ZPO …). Randnummer 126 ε) Falls Randnummer 127 — die russische Aktiengesellschaft L real als Geschäftspartner des S Bank-Konkursverwalters ... und des wirtschaftlich Berechtigten der H S.A. existieren sollte und Randnummer 128 — die Unterschriften unter den vorgelegten Abtretungen wirklich von Randnummer 129 — dem Konkursverwalter ... und Randnummer 130 — dem behaupteten L General Director M Randnummer 131 neben dem vorgenannten G Randnummer 132 stammen sollten (... vgl. aber Providing documents, Invoice ...) und Randnummer 133 — das Geld gemäß Abtretungen und Agreement ganz oder teilweise an den Konkursverwalter geflossen sein sollte, Randnummer 134 hätte es für den Kläger gleichermaßen nahegelegen, Randnummer 135 — eventuelle Kontoauszüge von den beiden russischen Zeugen einreichen zu lassen oder Randnummer 136 — die beiden russischen Zeugen zur Vernehmung in der Verhandlung mit gerichtlich beauftragtem Dolmetscher zu stellen (vgl. BFH, Entscheidungen vom 23.09.2010 XI B 97/09, BFH/NV 2011, 269; 2113; vom 08.05.1996 XI B 6/96, BFH/NV 1996, 771; vom 26.02.1992 I R 155/90, BFH/NV 1992, 581; vom 14.10.1992 I B 58-59/92, Juris); Randnummer 137 — und zwar nach zeitlicher Abstimmung mit dem Gericht (vgl. BFH, Beschluss vom 16.09.1993 IV B 50/93, BFH/NV 1994, 449; Urteil vom 01.07.1987 I R 284-286/83, BFH/NV 1988, 12), Randnummer 138 — ohne dass es dazu weiterer Hinweise an den vertretenen Beteiligten bedarf (BFH, Beschluss vom 21.06.2010 VII B 247/09, BFH/NV 2010; zu weiteren Möglichkeiten der Auslandsaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 18.03.1997 II 116/96, EFG 1997, 1074). Randnummer 139 Das hat der Kläger ebenso wenig getan; auch nicht nach Hinweisen und Ausschlussfristsetzung. (...) Randnummer 140 ζ) Demgegenüber genügt nicht die Benennung der Zeugin ... und des Zeugen ... ohne nachprüfbare Adressen, Kontaktdaten oder Personalien am letzten Tag der Ausschlussfrist für eine telefonische Vernehmung. (...) Randnummer 141 — ohne Beweisthema, Randnummer 142 — ohne rechtzeitig eingeholte Zustimmung des beklagten Finanzamts zur telefonischen Vernehmung und Randnummer 143 — ohne dass rechtzeitig bei Gericht nach der Möglichkeit der telefonischen Vernehmung russischer Zeugen -
ngels hiesiger Sprachkenntnisse per Dolmetscher - angefragt worden ist und Randnummer 144 — ohne dass das Gericht - selbst für den Fall eines zulässigen Beweisantrags mit beweiserheblicher Beweisbehauptung - in Aussicht gestellt hat, gegebenenfalls von einem beiderseitigen Verzicht auf persönliche Vernehmung bei diesen russischen Zeugen Gebrauch zu
chen ...; zumal bei den erfahrungsgemäß dann bei Vernehmung mit Dolmetscher vermehrt zu erwartenden Schwierigkeiten und Glaubwürdigkeitsfragen. Randnummer 145 Insbesondere hat der Kläger diese Zeugen nicht mit einer konkreten und erheblichen Beweisbehauptung betreffend den Geldfluss oder Geldverbleib benannt. Randnummer 146 Stattdessen handelt es sich bei den Hinweisen auf die (frühere?) Funktion der Zeugin ... bei der S Bank ... oder auf beim Zeugen... laut Behauptung vorhandene Kontaktdaten der Herren ... um unzulässige Beweisermittlungsanträge, die so unsubstanziiert und unbestimmt sind, dass entscheidungserhebliche Beweistatsachen vollständig fehlen (vgl. z. B. BFH, Entscheidungen vom 21.11.2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485; vom 14.09.1990 III R 92/88, BFHE 163, BStBl II 1991, 305) oder die Beweiserhebung allenfalls zur Ausforschung oder weiteren Ermittlungsansätzen führen könnte (vgl. z. B. BFH, Beschlüsse vom 25.10.2016 X B 50/16; vom 07.07.2016 III B 39/16, BFH/NV 2016, 1731; vom 29.01.2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827). Randnummer 147 Ohnehin bleibt unverständlich, warum der Kläger bei den Zeugen ... oder ... ggf. vorhandene Kontaktdaten sich nicht selbst hat geben lassen, um dem Gericht die möglicherweise beweiserheblichen Zeugen zu präsentieren. Randnummer 148 η) Außerdem hätte es im Fall realer Abtretungen nahegelegen, dass der Kläger ihm vorliegende oder in seinem Zugriffsbereich von der B Ltd. und A GmbH vorhandene Unterlagen über die Bemühungen des Konkursverwalters um Realisierung der Forderungen, wie etwa betrags- oder verjährungsrelevante
hnkorrespondenz, im Besteuerungs- oder Klageverfahren einreicht; beispielsweise die vollständigen Unterlagen über das ... Arrestverfahren ..., die auch dessen Ausgang mit den gerichtlichen Erkenntnissen belegen. Randnummer 149 ccc) Indem es an der dem Steuerpflichtigen gemäß § 90 AO obliegenden Mitwirkung fehlt, wie vorstehend ausgeführt ..., hat das FG den Sachverhalt ohne die nicht beigebrachten Beweismittel nach freier Überzeugung gemäß § 96 Abs. 1 FGO zu würdigen (BFH, Beschlüsse vom 27.10.2015 I B 124/14, BFH/NV 2016, 207; vom 23.09.2010 XI B 97/09, BFH/NV 2011, 269) und ist der der Gesellschaft vorenthaltene und entzogene Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung zu besteuern (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2002 3 K 2419/99, Juris; FG München, Beschluss vom 28.05.1998 7 V 917/98, Juris). Randnummer 150 Unter Berücksichtigung der Beweisnähe des Steuerpflichtigen und seiner Verantwortung für die Aufklärung ist unter diesen Umständen sphärenorientiert von dem Sachverhalt auszugehen, für den eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt von einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn für andere Gründe, wie zum Beispiel Verschleierung von Zahlungen an Geschäftspartner, nichts spricht - wie hier - (vgl. FG München, Beschluss vom 17.06.2008 6 V 2570/07, Datev, Juris; BFH, Urteil vom 13.11.1985 I R 7/85, BFH/NV 1986, 638). Randnummer 151 ddd) Wenngleich insofern schon infolge Reduzierung des Beweismaßes im Zweifel von einer verdeckten Gewinnausschüttung mit Zufluss beim Gesellschafter auszugehen ist (BFH, Urteil vom 22.09.2004 III R 9/03, BFHE 207, 549, BStBl II 2005, 160, Juris Rz. 45 ff), ist diese hier darüber hinaus zur freien Überzeugung des Gerichts gemäß § 96 Abs. 1 FGO bewiesen durch nachstehende Umstände der
ngelnden Nachvollziehbarkeit im Sinne einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung (bb aaa bis hhh); einschließlich der Scheingeschäfte zur Verdeckung der Ausschüttung (bb eee). Randnummer 152 bb)
ngelnde Nachvollziehbarkeit im Sinne einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung Randnummer 153 Insbesondere ist
ngels Nachvollziehbarkeit der betrieblichen Veranlassung im Sinne einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen - jeweils - Randnummer 154 aaa) bei
ngels Bankbelegen über den Geldverbleib ungewöhnlicher Geschäftsabwicklung (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2002 6 K 3453/99 K, G, F, EFG 2003, 226, DStRE 2003, 226); Randnummer 155 wie hier: Randnummer 156 α) F S.A., Panama , Bestätigung des Zahlungsabflusses "according to the instructions received" vom Schweizer Konto durch Rechtsanwalt E ohne Bankbeleg, ohne Benennung des Überweisungsempfängers und der wirtschaftlich Berechtigten auf beiden Seiten. (...) Randnummer 157 β) Bestätigung durch G ohne Briefkopf, Adresse oder Kontaktdaten, "that full amount of ... has been received from B Ltd.b y company H S.A. (Republic of Panama) as per ... agreement ..." ohne Bankbeleg und ohne Benennung des wirtschaftlich Berechtigten. (...) Randnummer 158 bbb) bei behaupteten ungewöhnlichen Bargeschäften (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2002 6 K 3453/99 K, G, F, EFG 2003, 226, DStRE 2003, 226) wie hier ... Randnummer 159 α) behauptete Abtretungsgeschäfte ohne Bezeichnung oder Beleg der Gegenleistungen; und zwar Darlehensabtretungen Randnummer 160 αα) zunächst durch die S Bank ... an die angeblich über kein Bankkonto verfügende ,
ngels Bezeichnung einer Adresse oder Director-Adresse oder Registereintragung nicht ermittelbare a ngebliche russische geschlossene Aktiengesellschaft L ohne benannten wirtschaftlich Berechtigten (...) Randnummer 161 ββ) nachfolgend durch die angeblich kontolose angebliche russische L Aktiengesellschaft ... an die panamaische H S.A. ohne benannten wirtschaftlich Berechtigten ...; Randnummer 162 β) in der letzten Klägervortrag-Version vom ... behauptete Barzahlungen in Panama Randnummer 163 — nach behaupteter Überweisung vom Schweizer Konto der F S.A., Panama, Randnummer 164 — an eine angebliche, nicht genau bezeichnete und nicht registerlich ermittelbare Firma K, Panama, ohne offengelegten wirtschaftlich Berechtigten, Randnummer 165 — Barzahlungen durch diese dort in Panama an die H S.A., Panama Randnummer 166 ccc) bei Einschaltung von Personen oder Rechtsträgern im Ausland -
ngels eines sonst erkennbaren Grunds - als Treuhänder oder zur Verdeckung des wirtschaftlich Berechtigten (FG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2008 6 V 280/08 A, Juris; Urteile FG Rheinland-Pfalz vom 14.12.2001 3V K 1168/99, Juris; BFH vom 13.11.1985 I R 7/85, BFH/NV 1986, 638); Randnummer 167 wie hier nach Erledigung der kaufvertraglich vereinbarten Deposit-Treuhand durch ...-Übergabe weiter Randnummer 168 [vgl. opencorporates.com/officers; opencorporates.com/companies] Randnummer 169 α) Treuhand Rechtsanwalt E, … , ohne Offenlegung in wessen Treugeber-Auftrag er im jeweiligen Einzelfall handelte, sei es für die B oder sei es für den Kläger; Randnummer 170 β) F S.A., Panama, ohne Offenlegung des jeweils wirtschaftlich Berechtigten ... Randnummer 171 γ) H S.A., Panama , ohne Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten ... Randnummer 172 δ) angebliche, von hier aus nicht ohne weiteres ermittelbare russische geschlossene Aktiengesellschaft L ... Randnummer 173 ε) behauptete (nicht belegte) Einschaltung einer angeblichen, nicht genau bezeichneten Firma K, Panama ... Randnummer 174 ddd) bei Zwischenschaltung einer ausländischen Briefkastengesellschaft bzw. Domizilgesellschaft oder mehrerer oder eines
ssendomizils (Urteile FG Saarland vom 01.6.2012 1 K 1533/10, EFG 2012, 2083; FG Münster vom 18.10.1999 9 K 5420/96 K, G, Datev, Juris; FG Nürnberg vom 10.07.2003 IV 71/2001, EFG 2005, 631, nachgehend BFH, Beschluss vom 21.02.2005 VIII B 209/03, BFH/NV 2005, 1123, IStR 2005, 1123); Randnummer 175 wie hier vorstehende panamaische Gesellschaften ... Randnummer 176 [vgl. opencorporates.com/officers; opencorporates.com/companies] Randnummer 177 α) F S.A., Panama , mit der mehr als ... tausend Gesellschaften vertretenden N, Panama, als Presidente und Director und dem
ssendomizil bei Agents P, die auch für mehr als ... zig Tsd andere Gesellschaften eingetragen sind (...) Randnummer 178 β) H S.A., Panama, mit dem mehr als ...hundert Gesellschaften vertretenden Rechtsanwalt E als Presidente und Director ... und dem
ssendomizil bei Agents Q, die auch für mehr als ... zig Tsd. andere Gesellschaften eingetragen sind Randnummer 179 eee) bei Scheingestaltungen oder Scheingeschäften i. S. v. § 41 Abs. 2 AO (FG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2008 6 V 280/08 A, Juris; Urteile FG Rheinland-Pfalz vom 14.12.2001, Juris; BFH vom 13.11.1985 I R 7/85, BFH/NV 1986, 638); Randnummer 180 α) wie hier indiziert - jeweils: Randnummer 181 αα) durch auffällige, ohne nachvollziehbaren Grund getrennte Abtretungen von jeweils angeblichen Forderungen der identischen Gläubigerin ... S Bank ... Randnummer 182 ββ) durch auffällige ohne nachvollziehbaren Grund nacheinander nochmalige Abtretung bzw. Zwischenschaltung einer anderen Firma angeblich für den Forderungseinzug mit entsprechend vielen wie echt scheinenden Unterschriften und Firmenstempeln ...; wobei es sich im Übrigen nach richterlicher Erfahrung um keinen Einzelfall der Geldfluss-Verschleierung im Raum früherer Sowjetstaaten handelt; Randnummer 183 γγ) durch auffälliges Fehlen bestimmter Angaben oder Unterlagen zu den angeblichen vier Forderungs-Abtretungen: Randnummer 184 ααα) zur Gesellschaft L hinsichtlich Adresse, Eintragung, ggf. weiterer Kontaktdaten ... oder Randnummer 185 βββ) zu ihrem Vertreter hinsichtlich Adresse, ggf. weiterer Kontaktdaten ... Randnummer 186 γγγ) zum letzten Stand der Realisierungs-Bemühungen, ggf. nach Randnummer 187 — letzter Zahlung, Randnummer 188 — Versteigerungstermin ... Randnummer 189 — Arrestverfahren ... Randnummer 190 —
hnungen und Randnummer 191 δδδ) zum danach aktuellen Saldo ggf. nebst tituliert belegten Nebenforderungen ... Randnummer 192 δδ) durch das Fehlen von Schuldsalden-Buchungen bei der B (oben A I 8 h, III 8 g); Randnummer 193 εε) durch den ungewöhnlich langen Zeitraum seit Insolvenz der ... S Bank ... bis zu den angeblichen Forderungsabtretungen 2007 und 2008 ... Randnummer 194 — ohne zwischenzeitliche
ßnahmen zur Einziehung oder Klärung behaupteter Forderungen im Insolvenzverfahren und Randnummer 195 — ohne Hinweis in den Abtretungen auf gegen den zwischenzeitlichen Verjährungsablauf unternommene Schritte ... Randnummer 196 ζζ) durch die auffällige Lücke in Ziff. ... des angeblichen Abtretungsvertrags No. 1 ... vom ... 2007 zwischen dem angeblich unterzeichnenden Konkursverwalter der ... S Bank ... und der angeblichen Firma L betreffend das Darlehen vom ... 1995 ... über ... Mio. USD, wo der Satz betreffend den Wert der Abtretung unvollständig bzw. nicht zu Ende geführt ist ... Randnummer 197 ηη) durch den im angeblichen Abtretungsvertrag vom ... 2007 No. 2 zwischen dem angeblich unterzeichnenden Konkursverwalter der ... S Bank ... und der angeblichen Firma L betreffend das Darlehen vom ... 1997 genannten Kreditbetrag ... Tsd. USD, während es sich gemäß beigefügten Gerichtsentscheidungen um die aus der Kreditlinie von ... Tsd. USD ... titulierte Forderung ... Tsd. USD, nebst Zinsen und Vertragsstrafezinsen, zusammen ... Mio. USD, gehandelt haben soll ... Randnummer 198 θθ) durch die Unschlüssigkeit der hiesigen Klage im Hinblick auf die Einreichung nur der angeblichen Abtretungen vom ... 2008 No. 3 und No. 4 ... und vom ... 2007 No. 1 im Steuerfahndungs- bzw. Besteuerungsverfahren ohne die angebliche Abtretung No. 2 , auf die sich aber die angebliche Weiterabtretung No. 4 bezieht ... Randnummer 199 ιι) durch die im angeblichen ... Agreement enth altene Rechtswahlklausel für panamaisches Recht ... Randnummer 200 κκ) bei dem angeblichen Agreement durch die Unklarheiten betreffend das Datum ; und zwar Randnummer 201 ααα) zum Ersten das in der unterschriebenen Fassung fehlende Datum, Randnummer 202 βββ) zum Zweiten das in der gleichfalls verwendeten, nicht unterschriebenen, schreibtechnisch und dateiinhaltlich gleich aufgemachten Fassung nachträglich innerhalb des ersten Absatzes im Fließtext eingefügte Datum xx.xx 2008; Randnummer 203 γγγ) zum Dritten das im Zivilprozess außerdem vorgetragene Datum yy.yy 2008; Randnummer 204 δδδ) zum vierten die im Zivilprozess vorgetragene angebliche "der guten Form halber nachträgliche" Abfassung am zz.zz 2009 ... Randnummer 205 λλ) bei dem angeblichen Agreement durch die unschlüssigen Erklärungen zur Vertretung des Liquidators der B durch den Kläger , sei es Randnummer 206 — im xx 2008 oder Randnummer 207 — im yy 2008 oder Randnummer 208 — im zz 2009, Randnummer 209 ααα) entgegen dem Agreement-Wortlaut, der nicht auf eine Vertretung des Liquidators hinweist, sondern den Kläger ausdrücklich als gemäß Gesellschaftsvertrag handelnden Geschäftsführer bezeichnet ... Randnummer 210 βββ) entgegen dem Wortlaut der auf den tt.zz 2009 datierten, ausdrücklich nur "for a period of 30 days from the date hereof” gültigen angeblichen Vollmacht, Power of Attorney, die nicht als nachträgliche Genehmigung verstanden werden kann ... Randnummer 211 γγγ) einschließlich der Unklarheit betreffend den bei Eingang der Vollmacht angebrachten Eingangsstempel tt.mm 2008", der nicht zum Vollmachts-Datum tt.zz 2009 passt und als behaupteter Stempelfehler ... zur Jahresmitte nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist; Randnummer 212 μμ) im angeblichen Agreement durch die auffällige Lücke auf der ersten Seite im unteren Drittel ...; Randnummer 213 νν) im angeblichen Agreement durch das Fehlen essentieller Angaben zu den angeblich vorausgegangenen Abtretungen und der Höhe der jeweils abgetretenen Haupt- und Nebenforderungen ... Randnummer 214 β) wie hier im Übrigen bewiesen - jeweils: Randnummer 215 αα) aufgrund der - dem Kläger und der Konkursverwaltung der ... S Bank ... bekannten - rechtskräftig entschiedenen Verjährung des von der S Bank gewährten Darlehens vom ... 1995 über ...Mio. USD ... Randnummer 216 ααα) für die angebliche, dieses Darlehen betreffende Abtretung No. 1 vom ... 2007 als Scheinvertrag ... Randnummer 217 βββ) für die angebliche, dasselbe Darlehen betreffende Weiter-Abtretung 3 vom ... 2008 als Scheinvertrag ... Randnummer 218 γγγ) für das betragsmäßig größtenteils auf dieses angeblich abgetretene Darlehen gestützte angebliche ... Agreement über ... Mio. USD als Scheinvertrag ... vgl. insgesamt zivilprozessualen Vortrag M Randnummer 219 ββ) dagegen ist eine nach Vorhalt der in Russland rechtskräftig entschiedenen Verjährung des größeren Darlehens ... in neuer Vortragsversion ... behauptete betragsmäßige Grundlage aus dem anderen angeblich, und zwar nach dem Versteigerungstermin ... vom Konkursverwalter abgetretenen Darlehen vom ... 1997 über Tsd. USD Randnummer 220 ααα) unschlüssig im Besteuerungsverfahren, wo die angebliche Abtretung No. 2 vom ... 2007 dieses Darlehens klägerseits nicht eingereicht worden ist ... Randnummer 221 βββ) nicht vereinbar mit den angeblichen gleichzeitigen Abtretungen des verjährten, größeren Darlehens ... Randnummer 222 γγγ) nicht vereinbar mit dem Wortlaut des angeblichen Agreements, das auf die Abtretung beider Darlehen Bezug nimmt ... Randnummer 223 δδδ) ausgehend von den in 2000/2001 einschließlich bis dahin angefallener Zinsen und Vertragsstrafe-Zinsen titulierten ... Mio. USD hier nicht rechnerisch belegt oder dargelegt ... Randnummer 224 εεε) insbesondere nicht nachvollziehbar im Hinblick darauf, dass Zinsen oder Vertragsstrafe-Zinsen im bisher titulierten Betrag eingerechnet sind ... und nicht gesondert als Nebenforderungen so tenoriert sind, dass sie jederzeit aktuell berechenbar und ohne neue Titulierung vollstreckbar wären; Randnummer 225 ζζζ) im Rahmen der dem Steuerpflichtigen obliegenden Auslandsmitwirkung gemäß § 90 Abs. 2 AO nicht nachvollziehbar im Hinblick auf die russische Randnummer 226 — Verjährung (vgl. Art. 197 ZGB RF ...) Randnummer 227 — betragsmäßige Inhaltskontrolle der Vertragsstrafe ...; vgl. Art. 333 ZGB RF in der seinerzeit geltenden Fassung und obergerichtlich veröffentlichten Auslegung); Randnummer 228 ηηη) nicht durch Zahlungsaufforderungen oder
hnkorrespondenz belegt ..., insbesondere nicht nach ... -Freigabe in ... Randnummer 229 fff) bei danach in den Händen des beherrschenden Gesellschafters endender Verfügbarkeit und danach vollendeter Vermögensminderung der Gesellschaft (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2001 6 K 298/99, Juris, nachgehend BFH, Beschluss vom 11.02.2003 I B 159/01, BFH/NV 2003, 1093); Randnummer 230 wie hier: Randnummer 231 die Verfügbarkeit der B über den ihr und mittelbar der A GmbH zunächst vorenthaltenen restlichen Erlös bzw. Gewinn aus dem ...-Verkauf endete - spätestens - mit der - durch den Agreement-Scheinvertrag ... im Sinne von § 41 Abs. 2 AO verdeckten - realen Verfügung des Klägers über die ... Mio. USD; nämlich heraus aus der beim ...-Verkauf der B für ihren Erlös begründeten Treuhand Rechtsanwalt E und F S.A. Die Verfügbarkeit ging über auf den wirtschaftlich Berechtigten H S.A. und wirtschaftlichen Empfänger des Geldtransfers vom ... 2008; Randnummer 232 ggg) bei
ngels Darlegung und nachgewiesenen Vorhandenseins einer anderen wirtschaftlich entscheidungsbefugten Person allein möglicher Schlussfolgerung auf einen Verbleib beim Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigtem oder auf eine Verwendung durch ihn (FG Nürnberg, Urteil vom 10.07.2003 IV 71/2001, EFG 2005, 631); Randnummer 233 wie hier: Randnummer 234 α) Unter den vorbeschriebenen Umständen, die zur Beurteilung der Abtretungen und des Agreements als steuerlich gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 AO unbeachtliche Scheinverträge führen ..., ist gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 AO das durch die Scheinverträge verdeckte Rechtsgeschäft
ßgeblich; das heißt hier die verdeckte Ausschüttung an den wirtschaftlich Berechtigten der H S.A. und letztlich tatsächlichen wirtschaftlichen Empfänger des Geldtransfers vom ... 2008. (...) Randnummer 235 β) dabei kommt es nicht darauf an, wie, inwieweit oder ob gemäß letzter Version des Klägervortrags die angebliche panamaische, bisher nicht identifizierbare, klägerseits so bezeichnete Firma K in diesen Transfer an die H S.A. zwischengeschaltet war. (...) Randnummer 236 γ)
ngels einer außerhalb der Scheinverträge neben dem Kläger verbleibenden, in Frage kommenden wirtschaftlich entscheidungsbefugten Person bleibt nur die Schlussfolgerung auf den Kläger als letztlich tatsächlichen wirtschaftlichen Empfänger des Transfers der ... Mio. USD im Wege der mittelbaren verdeckten Gewinnausschüttung aus dem ... Verkaufs-Gewinn der B an den sie über die A GmbH mittelbar beherrschenden Gesellschafter (...) Randnummer 237 δ) bei diesem Zufluss und Verbleib beim Kläger als verdeckte Gewinnausschüttung handelt es sich entgegen dessen zuletzt vorgetragener Würdigung nicht um eine Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens (oben A VI 1 b dd - ee, ll, vgl. VI 3 b aa-bb, kk); Randnummer 238 hhh) Wechselnde, widersprüchliche oder unplausible Behauptungen Randnummer 239 Erst recht fehlt es an der Nachvollziehbarkeit der betrieblichen Veranlassung im Sinne einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung, wenn zur Entlastung vorgetragene Behauptungen , ggf. nebst dazu eingereichten Unterlagen, wechseln, widersprüchlich oder unschlüssig sind, nicht zutreffen können oder nicht plausibel sind (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 2001 6 K 298/99, Juris, nachgehend BFH, Beschluss vom 11.02.2003 I B 159/01, BFH/NV 2003, 1093); Randnummer 240 α) wie zum Teil bereits hier zu bb dargelegt, so dass insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen wie folgt Bezug genommen wird ... Randnummer 241 β) Im Übrigen stützt folgender noch nicht hier zu bb behandelter Klägervortrag gemäß vorbezeichneter Rechtsprechung die vorstehend bereits festgestellte mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung, weil er nicht nachvollziehbar ist im Sinne einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung, sondern es sich stattdessen um wechselndes Vorbringen, widersprüchliche, unschlüssige, unplausible oder solche Behauptungen handelt, die nicht zutreffen können: Randnummer 242 αα) R Bank Weigerung betreffend Geschäfte mit Offshore-Firmen Randnummer 243 Soweit der Kläger nach der vorgetragenen Ablehnung der R Bank von 2006, Konten oder Unterkonten für die B oder Offshore-Firmen zu führen ..., nunmehr ... behauptet, die R Bank habe eine Darlehensrückzahlung über das Konto der A GmbH an die H S. A. als panamaische Offshore-Gesellschaft abgelehnt ..., handelt es sich um neues widersprüchliches, unschlüssiges und unplausibles Vorbringen. Randnummer 244 ααα) Zum einen existierte in 2006 die H S. A. noch nicht. Randnummer 245 βββ) Zum anderen hatte der Kläger bei Gründung der H S. A. im ... 2008 ... den restlichen Verkaufserlös bereits seit Jahren auf dem Konto der panamaischen F S. A. der B und mittelbar der A GmbH und deren Konto bei der R Bank vorenthalten. (...) Randnummer 246 γγγ) Davon abgesehen ist eine kundenfürsorgliche Warnung oder berechtigte Weigerung der hiesigen R Bank betreffend Geldverkehr über Offshore-Gesellschaften erst recht kein Grund für eine anderweitige solche Gestaltung; insbesondere kein Grund für die vorliegende Scheingestaltung mittels Scheingeschäften, die nicht zutreffen können, sondern die verdeckte Gewinnausschüttung verdecken. (...) Randnummer 247 ββ) Verhandlungen, Treffen oder Korrespondenz mit G Randnummer 248 ααα) Soweit der Kläger einerseits im Zivilprozess Verhandlungen und Treffen mit G behauptet hat ... und andererseits nunmehr vorträgt, ihn nie getroffen zu haben, keine Kontaktdaten zu besitzen, Abtretungen und Agreement in Russland per Post bzw. Kurier erhalten zu haben und nicht mehr zu wissen, wann und wo er das Agreement unterschrieben habe ..., handelt es sich ebenfalls um wechselndes und widersprüchliches Vorbringen. Randnummer 249 βββ) Davon abgesehen belegt die im vorliegenden Klageverfahren ... eingereichte Bestätigung vom ... 2016 einen aktuellen Kontakt. (...) Randnummer 250 γγγ) Im Übrigen sprechen schriftliche statt persönlicher Kontakte nicht gegen, sondern als zusätzliches Indiz für die vorstehende Scheinverträge-Feststellung (oben εε; eee insbes. β). Randnummer 251 γγ) Zahlung über L nicht ermittelbar Randnummer 252 ααα) Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, eine tatsächliche Zahlung durch die panamaische H S.A. an die angebliche russische Aktiengesellschaft L ... sei nicht ermittelbar und könne nach tatsächlicher Darlehens-Tilgung dahinstehen ..., bleibt es danach erst recht bei der gerichtlichen Würdigung von Abtretungen und Agreement als Scheinverträge ... zur Verdeckung der tatsächlichen Gewinnausschüttung an den Kläger. (...) Randnummer 253 λλ) Bereicherungsanspruch nach Zahlung auf verjährte Forderung? Randnummer 254 Ebenso unschlüssig sowie unsubstanziiert in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist der Klägervortrag, eine trotz Verjährung (Limitacion) geleistete Zahlung könne bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden (... im Unterschied zu § 214 BGB nach panamaischem Recht?). Randnummer 255
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.