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FG Hamburg 3. Senat 3 K 36/16 Urteil Versäumte Klagefrist oder Rechtsmittelfrist - Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bei der Prüf

Versäumte Klagefrist oder Rechtsmittelfrist - Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bei der Prüfung der Ansässigkeit i.S.d. Art. 4 OECD-

- Mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung bei Vorenthaltung und Entzug des Erlöses aus dem Verkauf von Anlagevermögen - Kein Ablauf der Steuerfestsetzungs-Verjährung und der Änderungsbefugnis nach § 164 Abs. 2 AO bei Steuerfahndungs-Ermittlungen Leitsatz I. Neben der dem der angefochtenen Einspruchsentscheidung angehängten Rechtsmittelbelehrung und der gerichtlichen Mitteilung des Klageeingangs ist das Gericht zu keinem weiteren Hinweis auf den Fristablauf verpflichtet; auch nicht bei weiterer Verfahrensförderung (Rn.14) (Rn.16) . II.

  1. Aus der bloßen Überlassung einer Wohnung zu Studienzwecken ergibt sich keine ständige Wohnstätte (Rn.44) .
  2. Bei der Bestimmung des Lebensmittelpunkts gemäß persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ist eine Sportclub-Mitgliedschaft nachrangig, stehen geringere Sprachkenntnisse nicht entgegen und betrifft ein Studium im beruflichen Interesse nicht die persönlichen, sondern die wirtschaftlichen Beziehungen (Rn.51) (Rn.52) (Rn.69) .
  3. Bei der zusammenfassenden Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen können die zeitlichen Aspekte berücksichtigt werden, die z. B. gemäß Kartenzahlungs-Kontoauszügen und ferner durch Passstempel belegt sind (Rn.75) .
  4. Trotz Sitzes und formeller Liquidation einer Kapitalgesellschaft im Ausland ist diese bei tatsächlicher inländischer Geschäftsleitung durch ihren bisherigen Direktor als faktischen Geschäftsführer hier steuerpflichtig (Rn.106) . III.
  5. Eine vGA liegt auch dann - mittelbar - vor, wenn der Vermögensvorteil von der Tochterkapitalgesellschaft auf abgekürztem Weg dem Gesellschafter der Mutterkapitalgesellschaft zugewandt wird (Rn.102) .
  6. Bei belegtem Geldeingang auf vom Steuerpflichtigen bestimmten Schweizer (Treuhand-) Konten obliegt ihm im Rahmen seiner erhöhten Auslands-Mitwirkungspflicht der Nachweis des weiteren Verbleibs (Rn.117) .
  7. Die vGA - durch Vorenthaltung und Entzug des Erlöses aus dem Verkauf von Anlagevermögen - ist bewiesen aufgrund

ngelnder Nachvollziehbarkeit im Sinne einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung (Rn.153) : a) bei

ngels Bankbelegen über den Geldverbleib ungewöhnlicher Geschäftsabwicklung oder ungewöhnlichen Bargeschäften (Rn.154) (Rn.185) ; b) bei Einschaltung von Personen oder Rechtsträgern im Ausland -

ngels eines sonst erkennbaren Grunds - als Treuhänder (vgl. opencorporates.com/officers) oder zur Verdeckung des wirtschaftlich Berechtigten (Rn.166) ;

  1. c)bei Zwischenschaltung ausländischer Domizilgesellschaften (vgl. opencorporates.com/companies) (Rn.174) ;
  2. d)bei Scheingestaltungen oder Scheingeschäften (Rn.179) ;
  3. e)bei danach in den Händen des beherrschenden Gesellschafters endender Verfügbarkeit der Gesellschaft (Rn.229) ;
  4. f)bei

ngels Vorhandenseins einer anderen wirtschaftlich entscheidungsbefugten Person allein möglicher Schlussfolgerung auf einen Verbleib beim Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigten (Rn.232) . IV. Soweit und solange der Ablauf der Festsetzungsverjährung gemäß § 171 Abs. 5 AO infolge Steuerfahndungs-Ermittlungen gehemmt ist, entfällt auch nicht die Änderungsbefugnis aufgrund Nachprüfungsvorbehalt gemäß § 164 Abs. 2 AO (Rn.272) (Rn.273) . Orientierungssatz

  1. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: I B 20/17).
  2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 4.9.2017 I B 20/17, nicht dokumentiert). Gründe Randnummer 1 … Randnummer 2 B. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Randnummer 3 I. UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE Randnummer 4 Die Klage ist bereits unzulässig wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist gemäß § 47 FGO. Randnummer 5
  3. Ablauf der Klagefrist am Donnerstag,
  4. Januar 2016, vor Klageeingang am Freitag,
  5. Januar 2016 Randnummer 6 Nach den getroffenen Feststellungen wurde die mit vollständiger Rechtsmittelbelehrung versehene Einspruchsentscheidung von Freitag,
  6. Dezember 2015, laut Absendevermerk am selben Tag zur Post gegeben. (...) Randnummer 7 Danach galt die Einspruchsentscheidung dem Kläger über seine Verfahrensbevollmächtigte nach der Drei-Tage-Frist für die Bekanntgabe mit einfacher Post gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am Montag,
  7. Dezember 2015, als bekannt gegeben. Für einen späteren Beginn der Drei-Tage-Frist oder der Klagefrist ist nichts ersichtlich oder vorgetragen; auch nicht nach gerichtlicher ausdrücklicher Mitteilung des Eingangsdatums
  8. Januar 2016 für die Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom
  9. Dezember
  10. (...) Randnummer 8 Dementsprechend endete die einmonatige Klagefrist gemäß § 47 FGO am Donnerstag
  11. Januar 2016, bevor die Klage - zunächst per Fax - am Freitag,
  12. Januar 2016, beim Finanzgericht einging. (...) Randnummer 9
  13. Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Klagefrist Randnummer 10 Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO wegen der versäumten Klagefrist ist kein Entschuldigungsgrund ersichtlich oder innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht worden (oben V 3). Randnummer 11 a) Die zweiwöchige Antragsfrist hat mit Kenntnis der für den Ablauf und die Versäumung der Frist

ßgeblichen Umstände zu laufen begonnen; das heißt mit Kenntnis des Klageeingangs per Fax am Freitag, 22. Januar 2016, (oben V 1) oder spätestens mit der am Dienstag, 26. Januar 2016, elektronisch übermittelten Bestätigung des Eingangs vom 22. Januar 2016. (...) Die Frist hat demnach zwei Wochen später am Freitag, 5., oder spätestens am Dienstag, 9. Februar 2016 geendet. Randnummer 12

  1. b)Ein klägerseitiger Irrtum bei der Fristberechnung und der daraus folgenden weiteren Behandlung würde nicht als Grund für eine Wiedereinsetzung ausreichen (vgl. BFH, Beschluss vom 20.10.2011 V B 15/11, BFH/NV 2012, 247). Randnummer 13 3. Kein weiterer fürsorglicher Hinweis auf Frist Randnummer 14
  2. a)Neben erstens der vollständig und ausführlich die Klagefrist und den Drei-Tage-Zeitraum erklärenden Rechtsmittelbelehrung (oben IV 2
  3. c)und zweitens der ausdrücklichen gerichtlichen Mitteilung des Datums des Klageeingangs (oben V 2) ist das Finanzgericht zu keinem weiteren Hinweis auf den Fristablauf verpflichtet; vielmehr obliegt dem Bevollmächtigten eine Erkundigungspflicht auch bei Umständen (...), aufgrund derer ihm hätten Zweifel kommen müssen (BFH, Beschluss vom 12.06.2009 II B 166/08, Juris Rz. 3). Randnummer 15
  4. c)Ebenso wie die Beweisvorsorge bei einem vom vermuteten Zugang eines Verwaltungsakts - binnen dreier Tage nach Postaufgabe - abweichenden Eingang (vgl. BFH, Beschlüsse vom 05.08.2011 III B 76/11, BFH/NV 2011, 1845; vom 30.11.2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389) obliegt die Sorge um die Einhaltung der Klagefrist oder die rechtzeitige Stellung eines gegebenenfalls gebotenen Wiedereinsetzungsantrags nicht dem Gericht, sondern dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten. Unterlässt der Prozessbevollmächtigte die Prüfung der rechtzeitigen Klageerhebung spätestens anhand der ihm zugegangenen Eingangsmitteilung, so handelt er schuldhaft ( FG Hamburg, Urteil vom 18.08.2014 3 K 11/14 , Juris Rz. 21 ; BFH, Beschlüsse vom 19.06.1990 X B 54-59/90, BFH/NV 1991, 177; vom 04.10.1989 II R 242/85, BFH/NV 1990, 582). Randnummer 16
  5. d)Das gilt auch dann, wenn das Gericht - wie hier nach Abschaffung von Fristen-Vorprüfungen - ohne einen Hinweis auf die Versäumung einer Frist das Verfahren, beginnend mit der Aufforderung zur Klagebegründung, inhaltlich weiter fördert; sei es durch die Geschäftsstelle oder sei es durch den Vorsitzenden, den Berichterstatter oder den Einzelrichter (vgl. BFH, Beschluss vom 19.05.2000 VIII B 13/00, BFH/NV 2000, 1358). Randnummer 17
  6. e)Das Gericht ist danach auch im Laufe des weiteren Klageverfahrens vor seiner abschließenden Entscheidung nicht gehalten, die Wahrung der Klagefrist zu überprüfen und den Kläger oder seinen Bevollmächtigten auf die Fristversäumnis ausdrücklich hinzuweisen (BFH, Beschluss vom 29.07.1997 VII B 127/97, BFH/NV 1998, 64). Randnummer 18
  7. f)Entscheidend ist, dass die Eingangsmitteilung den Kläger beziehungsweise seinen Prozessbevollmächtigten in die Lage versetzt, sich bereits zu einem Zeitpunkt Gewissheit über die Rechtzeitigkeit des Klageeingangs zu verschaffen (...), zu dem das Gericht im Regelfall das Datum der Zustellung oder Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung noch nicht kennen kann; zumal wenn auch die eingereichte Kopie der Einspruchsentscheidung kein Eingangsdatum erkennen lässt, sondern stattdessen eine weiß abgedeckte Fläche aufweist, und wenn auch der Briefumschlag mit dem Frankierstempel nicht eingereicht wird. (...) Randnummer 19 Mögliche Zweifel des Prozessbevollmächtigten betreffend die Berechnung und Wahrung der Frist sind deshalb durch kurzfristige Rückfrage und Kontaktaufnahme mit dem Gericht innerhalb der Zweiwochenfrist zu klären (BFH, Beschluss vom 16.12.1988 III R 13/85, BFHE 155, 282, BStBl II 1989, 328, NJW 1989, 2246). Randnummer 20 II. ( UN - ) BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE Randnummer 21 Neben der Unzulässigkeit ist die Klage außerdem im Wesentlichen unbegründet, nämlich hinsichtlich des Bestreitens der hiesigen Ansässigkeit des Klägers in 2008 und des Bestreitens der damaligen verdeckten Gewinnausschüttung. Zu Recht hat das FA diese besteuert, ohne den Kläger im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO in seinen Rechten zu verletzen. Randnummer 22 1. ANSÄSSIGKEIT DES KLÄGERS 2008 IN DEUTSCHLAND Randnummer 23 Unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne von § 1 EStG und ansässig gemäß Art. 4 DBA D-RUS war der Kläger in Deutschland zumindest einschließlich des gesamten Jahres 2008, das heißt des Jahres des Transfers der ... Mio. USD. (...) Randnummer 24
  8. a)Deutsche unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 EStG Randnummer 25 Der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht in 2008 unterlag der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 EStG i. V. m. § 8 AO schon aufgrund seines hiesigen Wohnsitzes. (...) Randnummer 26
  9. b)Ansässigkeit gemäß Art. 4 DBA D-RUS Randnummer 27 Auch nach internationalem Steuerrecht ist der Kläger gemäß Art. 4 DBA D-RUS als in 2008 in Deutschland ansässig zu besteuern. Randnummer 28
  10. aa)Ansässigkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 DBA D-RUS "Wohnsitz" Randnummer 29 aaa) In Deutschland war der Kläger [im Streitjahr ...] im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 2 DBA steuerlich ansässig, indem er hier aufgrund seines Familienwohnsitzes als Wohnsitz unbeschränkt steuerpflichtig war. (...) Randnummer 30 bbb) Soweit der Kläger behauptet, in Russland seit Jahren eine Wohnung in ... zu haben und sich dazu auf die eingereichten Belege bezieht, steht diese ihm soweit ersichtlich erst ... [nach dem Streitzeitraum] zur Verfügung. (...) Randnummer 31 ccc) Soweit der Kläger weiter behauptet, ihm sei [im Streitjahr ...] von seinem Arbeitgeber eine Wohnung in ... [Russland] zur Verfügung gestellt worden ..., fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Angabe einer Adresse in ... und an einem Nachweis seitens des - durch seine Prozessbevollmächtigte vertretenen - Klägers im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit bei Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO i. V. m. § 76 Abs. 1 S. 4 FGO. Randnummer 32 ddd) Beim Fehlen von Adresse und Nachweis einer Wohnung [im Streitjahr ...] bleibt es auch, soweit der Kläger behauptet, seinerzeit in Russland präsent studiert und als Doktoranden-Anwärter Prüfungen abgelegt zu haben, und soweit er sich dazu auf Unterlagen der ... bezieht. (...) Randnummer 33 eee) Ebenso fehlen Adresse und Nachweis einer Wohnung [im Streitjahr ...] , soweit der Klägervortrag betreffend Tätigkeiten als Berater für die in ... [Russland] ansässige ... [im Streitjahr ...] ... oder als Berater für den ... [im Streitjahr ...] ... eventuell als Behauptung verstanden werden könnte, seinerzeit in ... [Russland] eine Wohnung gehabt zu haben. Randnummer 34 fff) Außerdem hat der Kläger die elterliche Adresse in ... [Russland] ausdrücklich nur als seine dortige Meldeadresse bezeichnet. (...) Randnummer 35 ggg) Im Übrigen kann bei der Zahl der behaupteten Tätigkeiten des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass er die angeblichen Berater-Tätigkeiten in [im Streitjahr ...] ohne

nagement-Verantwortung im Wesentlichen ortsungebunden wahrnehmen konnte oder bei Bedarf hätte können. Randnummer 36 hhh) Nach vorstehender Verneinung der Ansässigkeit des Klägers in [Russland] in [im Streitjahr ...]

ngels feststellbaren Wohnsitzes gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA bedarf es in der kaskadenartigen Prüfungsfolge des Art. 4 DBA nach dessen Abs. 2 S. 1 keiner Befassung mehr mit der tie-breaker-rule gemäß den Prüfungsstufen in Art. 4 Abs. 2 - 3 DBA mit den dortigen nachrangigen Bestimmungen, die jeweils nicht innerstaatlich nach Art. 3 Abs. 2 DBA, sondern autonom abkommensrechtlich auszulegen sind (vgl. Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer, DBA,

Art. 4Rz.

53). Randnummer 37 bb) Art. 4 Abs. 2 Bstb. a Halbs. 1 DBA D-RUS "Ständige Wohnstätte" Randnummer 38 Abgesehen vom nicht feststellbaren russischen Wohnsitz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DBA würde selbst bei dessen Vorhandensein die Ansässigkeit des Klägers gemäß Art. 4 Abs. 2 Halbs. 1 DBA nach dem Kriterium der ständigen Wohnstätte bei Bejahung in Deutschland für Russland zu verneinen sein. Randnummer 39 aaa) Mit dem Familienwohnsitz im zur dauernden Nutzung bestimmten und beibehaltenen sowie ständig verfügbaren Wohneigentum - wie hier in [Deutschland] ... - handelt es sich um eine ständige Wohnstätte (englisch "home", französisch "foyer d’habitation") im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Halbs. 1 DBA (vgl. Art. 4 Nr. 11 - 13 des zum OECD-DBA-Musterabkommen {

} von der OECD herausgegebenen Musterkommentars {MK}, Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer, DBA,

, Art. 4 Rz. 55-56 ff). Randnummer 40 bbb) Ebenso wie eine Wohnung [im Streitjahr ...] in Russland nicht bezeichnet, nachgewiesen oder sonst ersichtlich ist, fehlt es in Russland auch an einer ständigen Wohnstätte

ngels Darlegung und Nachweis Randnummer 41 - der Bestimmung und Beibehaltung einer Wohnung zur dauernden Nutzung (Art. 4 Nr. 12 MK) sowie Randnummer 42 - der ständigen Verfügbarkeit einer Wohnung (Art. 4 Nr. 13 MK). Randnummer 43 Auch für die Aufklärung der tatsächlichen Voraussetzungen einer ständigen Wohnstätte obliegt dem Steuerpflichtigen die erhöhte Mitwirkung gemäß § 90 Abs. 2 AO i. V. m. § 76 Abs. 1 S. 4 FGO. (...) Randnummer 44 ccc) Wenn der Vortrag des Klägers dahin zu verstehen sein sollte, dass ihm in ... [Russland] für sein angebliches Präsenzstudium eine vom Arbeitgeber ... oder ... ab ... angemietete Wohnung zur Verfügung gestellt worden sei, wäre nur aus der Überlassung für Studienzwecke keine Bestimmung und Beibehaltung zur dauernden Nutzung und keine ständige Verfügbarkeit zu entnehmen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18.06.1971 zum DBA-D-CH zu Art. 4 Abs. 2 und 3, BStBl I 1975, 504, Schweiz. BBl. II 1971, 1476; BFH-Urteil vom 16.12.1998 I R 40/97, BFHE 1999, 207, BStBl II 1999, 207, Juris Rz. 21; Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer, DBA,

Art. 4Rz.

59; Hardt in Wassermeyer, DBA, Schweiz, Art. 4 Rz. 69 - 72 m. w. N.); nicht anders als bei einem Studien-Gästehaus oder einer leihweisen Überlassung ohne langfristige dortige Rechtsposition (vgl. Conseil d’Etat, Decision vom 09.12.1988 Numéro 59667 61300, Legifrance, Dr. Fisc. 1989 comm. 1289, concl.

rtin; nachfolgende ständ. Rspr. wie z. B. Decision 21.10.2016 Numéro 392997, Legifrance; FG Hamburg Beschl. vom 20.10.2011 3 V 41/11 , DStRE 2012, 1062 m. w. N.; Lehner in Vogel/Lehner, DBA, 6. Aufl., Art. 4 Rz. 181). Randnummer 45 cc) Art. 4 Abs. 2 Bstb. a Halbs. 2 "Mittelpunkt der Lebensinteressen" Randnummer 46 Abgesehen von der

ngelnden Feststellbarkeit eines Wohnsitzes (Art. 4 Abs. 1 DBA) und einer ständigen Wohnstätte (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Halbs. 1 DBA) in Russland bestand [im Streitjahr ...] auch der sonst als nächstes Kriterium nach Art. 4 Abs. 2 Bstb. b DBA zu prüfende Mittelpunkt der Lebensinteressen nur in Deutschland und nicht in Russland. Randnummer 47 Nach dieser Vorschrift ist eine Person aufgrund des Mittelpunkts ihrer Lebensinteressen in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Randnummer 48 aaa) Engere Persönliche Beziehungen [im Streitjahr ...] zu Deutschland Randnummer 49 Die engeren persönlichen Beziehungen des Klägers bestanden 2008 in Deutschland, nämlich zu seiner Familie mit ... seiner ... Frau und ... sowie ... in der ständigen Wohnstätte der Familie im Wohneigentum bzw. im langjährigen Familienwohnsitz in [Deutschland] wo auch die Ehefrau ... ortsgebunden angestellt ist. (...) Randnummer 50 Gleichwertige Beziehungen in Russland oder ein Getrenntleben sind nicht ersichtlich. Die persönlichen Beziehungen zur Ehefrau und zur gemeinsamen Familie - in Deutschland [im Streitjahr ...] - gehen

ngels gegenteiliger Erkenntnisse der gleichzeitigen elterlichen Beziehung - in Russland - vor (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2009 4 K 251/09, EFG 2009, 904, DStRE 2009, 1308; Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer, DBA,

Art. 4Rz.

71). Randnummer 51 Noch weniger erkennbar ist ein Vorrang von Beziehungen zu einem Sportclub oder zu weder genannten noch nachprüfbar individualisierten Freunden in Russland (...; zum Nachrang von Sportzwecken vgl. oben bb ccc zitiertes Verhandlungsprotokoll vom 18.06.1971 zum DBA- D-CH zu Art. 4 Abs. 2 und 3, BStBl I 1975, 504, Schweiz. BBl. II 1971, 1476). (...) Randnummer 52 Den engeren Beziehungen zu einem Staat - hier Deutschland - stehen geringere Kenntnisse der Sprache dieses Staates oder die Benutzung der Sprache des anderen Staates - Russlands - nicht entgegen (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.03.2004 1 K 2475/03, DStRE 2004, 881; Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer, DBA,

Art. 4Rz.

69). Randnummer 53 bbb) Engere wirtschaftliche Beziehungen [im Streitjahr ...] zu Deutschland Randnummer 54 α) Wirtschaftliche Beziehungen [im Streitjahr ...] zu Deutschland Randnummer 55 Wirtschaftliche Beziehungen des Klägers bestanden [im Streitjahr ...] ebenfalls vorrangig in Deutschland, schon durch die seit ... bis ... im Handelsregister belegten zahlreichen verantwortlichen hiesigen Tätigkeiten ..., darunter in [im Streitjahr ...] Geschäftsführer der A GmbH ... mit einem monatlich überwiesenen Nettogehalt von ... Euro ..., Director ihrer über sie geführten [ausländischen] Tochtergesellschaft B Ltd., Geschäftsführer der C GmbH ..., Einzelprokurist und ab ... Geschäftsführer der D GmbH (...). Randnummer 56 Hinzu kommen die hiesigen Vermögenswerte, Beteiligungs- und Mieteinkünfte: werthaltige Beteiligungen, zumindest an der A GmbH seit … insgesamt ... % ... und damit mittelbar auch an der B Ltd. ...; Immobilien in ... Lage. (...) Randnummer 57 Die dementsprechend vielfältigen und engeren wirtschaftlichen Beziehungen zu Deutschland in [im Streitjahr ...] werden auch nicht durch die Behauptung des Klägers in Frage gestellt, das internationale ...-

nagement spiele sich mit Verhandlungen von überall aus ab, mit anderen Worten unabhängig vom Gesellschaftssitz. Diese Erklärung ist hinsichtlich der vorstehenden hiesigen Geschäftsführungen und Prokura weder konkretisiert noch unter Beweis gestellt worden. (...) Randnummer 58 Soweit ersichtlich unwidersprochen geblieben sind vielmehr zu den Geschäftsführungen durch den hiesigen Kläger die ... unter Beweis gestellten Erklärungen des ... vom ... über den nach wie vor hauptsächlichen Aufenthalt [des hiesigen Klägers] in [Deutschland] ; über die trotz formeller Niederlegung der Geschäftsführung der A GmbH nach ... faktisch durch ihn weitergeführte Geschäftsführung; über seine Geschäftsführung bei der C GmbH nach wie vor; ...; über die Erledigung aller Dinge betreffend die B Ltd. von Hamburg aus, über die Führung ihrer Akten in den Geschäftsräumen der A GmbH, ...über die Abwicklung der Geschäfte der B Ltd. durch [den hiesigen Kläger] über die Konten der Gesellschaften A GmbH und C GmbH, über die Führung der gesamten Korrespondenz betreffend S Bank über das Büro der A GmbH, über seinen Erhalt aller Dokumente hierzu und deren Archivierung in den Geschäftsräumen der A GmbH in [Deutschland] . Randnummer 59 Außerdem wird der Kläger seit ... [vor den Streitjahren] als in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig geführt, im Übrigen seit ... [vor den Streitjahren] bis einschließlich ... [nach den Streitjahren] unter Einbeziehung hier erklärter russischer Lohneinkünfte. (...) Randnummer 60 β) Wirtschaftliche Beziehungen zu Russland Randnummer 61 Währenddessen soll es sich in Russland [im Streitjahr ...] nur um Beratertätigkeiten für die ... und ab Oktober 2008 ... für ... gehandelt haben. (...) Randnummer 62 Bei den Beratertätigkeiten kann eine orts- und zeitungebundene Wahrnehmung nicht ausgeschlossen werden. (...) Randnummer 63 Der Kläger trägt außerdem selbst nicht vor, wie und wo er hinsichtlich welcher Projekte seinerzeit tatsächlich von welcher Unterkunft aus beratend tätig gewesen sein will. (...) Randnummer 64 Wenngleich zur Beratung der ... eine Lohnsteuerbescheinigung vorgelegt wird ..., ist ein Zufluss der Vergütung in den klägerseits unvollständig eingereichten Kontoauszügen ... nicht erfasst. (...) Randnummer 65 Russische Steuererklärungen, russische Steuerbescheide ... oder sonstige russische Belege über Steuerzahlungen oder -erstattungen liegen für die Streitjahre nicht vor. (...) Randnummer 66 Vermögen des Klägers in Russland in den Streitjahren ist ebenfalls nicht ersichtlich. (...) Randnummer 67 Die erhöhte Mitwirkung zur Aufklärung von Auslandssachverhalten obliegt dem Kläger bei den für den Mittelpunkt der Lebensinteressen zu prüfenden Beziehungen ebenso wie bei der festzustellenden Wohnung und ständigen Wohnstätte (oben aa ccc, bb bbb). Randnummer 68 ccc) Studium im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Beziehungen? Randnummer 69 Die Behauptungen des Klägers über das Studium ..., über eine ihm dort arbeitgeberseitig zur Verfügung gestellte Wohnung ..., die er nicht bezeichnet hat ..., und über die ... beim ... zu vertretende Dissertation ... gehen in ihrem Zusammenhang dahin, dass für Studium, Dissertation und Promotion - im Unterschied zu einem rein persönlichem Interesse - ein beruflicher Bezug zu Russland gegeben sei. Mit anderen Worten steht insoweit ein Zusammenhang in Rede mit den wirtschaftlichen im Unterschied zu den persönlichen Beziehungen im Sinne des DBA. Randnummer 70 Indem ein Aufenthalt zwecks Studiums nicht für eine ständige Wohnstätte ausreicht (oben bb ccc), bleibt er bei der Beurteilung der Ansässigkeit allerdings auch nachrangig gegenüber den für den Mittelpunkt der Lebensinteressen zu prüfenden persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen. Randnummer 71 Im Übrigen überzeugen die Behauptungen über das Präsenzstudium mit werktäglicher Anwesenheitspflicht und Promotion ... nicht. Randnummer 72 Zweifel an der Promotion angesichts dessen, dass in keiner der zahlreichen eingereichten Anlagen und in keiner beigezogenen Akte ein akademischer Grad genannt wird, können hier dahinstehen. Randnummer 73 Zumindest ist die Behauptung über die werktägliche Präsenzpflicht im russischen Studium widerlegt durch die für die Streitjahre festgestellten Anwesenheiten in Deutschland und anderen Ländern [... kalendarische Tabelle Aufenthaltstage] . Randnummer 74 ddd) Festgestellte Aufenthalte in Deutschland und Russland Randnummer 75 α) Die insbesondere durch Bank-Kontoauszüge betreffend Kartenzahlungen, Bar-Ein- und Auszahlungen sowie durch Passstempel des Klägers belegten Aufenthaltstage in Deutschland betragen schon allein das ...-fache der belegten Aufenthaltstage in Russland beziehungsweise ... % der in beiden Staaten nachprüfbar festgestellten Anwesenheitstage. (...) Randnummer 76 β) Ein ähnliches Verhältnis ergibt sich, indem diejenigen in kurzen Abständen zwischen den belegten Aufenthalten in demselben Staat (Deutschland bzw. Russland) liegenden Tage, an denen jeweils eine zwischenzeitliche Hin- und Rückreise auch per Flugverbindung praktisch die Ausnahme ist, hinzugerechnet werden indem auch während der Reisen nach ... ... Zwischentage hinzugerechnet werden. (...) Randnummer 77 Danach betragen die Aufenthalte des Klägers in Deutschland ... das ...-fache der belegten Anwesenheiten in Russland beziehungsweise ... % der Aufenthalte in beiden Staaten oder ... % aller feststellbaren Aufenthaltstage gemäß den hier ermittelten Konten und den russischen Kontoauszügen sowie den Passkopien des Klägers. (...) Randnummer 78 eee) Tax Resident Certificates? Randnummer 79 Die vorbeschriebenen Tatsachen-Feststellungen werden nicht widerlegt durch die vom Kläger eingereichten Tax Resident Certificates [Streitjahre ...] des russischen Finanzministeriums. (...) Randnummer 80 Die im allseitigen Einverständnis mit Dolmetscher-Unterstützung telefonisch gehörte (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 295 ZPO) dortige amtliche Auskunftsperson ... hat auf Fragen nur abstrakt erklären können, dass eine solche Bescheinigung bei angenommenen mindestens 183 Tagen Anwesenheit erteilt werde und bei geringerem Aufenthalt eine gesonderte Würdigung nach Art. 4 Abs. 2 DBA erforderlich sei. (...) Randnummer 81 Dementsprechend wird nach gerichtlichem Verständnis der Auskunft auch dort zwischen einem möglichen 183-Tage-Aufenthalt im Sinne von Art. 15 Abs. 2 DBA und einer Ansässigkeitsprüfung gemäß Art. 4 DBA unterschieden. Randnummer 82 In dem Gespräch konnten keine Einzelheiten zur russischen Besteuerung des Klägers und den tatsächlichen Grundlagen der vorliegenden Certificates in Erfahrung gebracht werden. Randnummer 83 Diesen sind keine Tatsachengrundlagen für die Qualifizierung des Klägers als "tax resident" zu entnehmen. Weder Wohnsitz noch Tätigkeitsdaten oder Einkünfte werden angegeben. Aufgrund welcher Angaben oder amtlichen Erkenntnisse die Certificates ausgestellt wurden, ist auch weder dem Vortrag des Klägers zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Randnummer 84 fff) Russische Welteinkommens-Besteuerung? Randnummer 85 Soweit der Kläger behauptet, in Russland Einkünfte aus Deutschland versteuert zu haben ..., wird dieser Vortrag für die Streitjahre nicht durch die dazu eingereichten Unterlagen gedeckt ... und ist dafür auch sonst nichts ersichtlich. (...) Randnummer 86 ggg) Zusammenfassende Würdigung der Beziehungen Randnummer 87 Der Mittelpunkt der Lebensinteressen aufgrund der vorbeschriebenen engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Deutschland [im Streitjahr ...] ... wird auch bestätigt durch die zusammenfassende Würdigung der Beziehungen ...; insbesondere einschließlich der zeitlichen Aspekte und der Gewichtung der Beziehungen mit den Aufenthaltszeiten. (...) Randnummer 88 Selbst wenn die wirtschaftlichen Beziehungen zu beiden Staaten gleichwertig wären, hätten die engeren persönlichen Beziehungen zu einem Staat, hier aufgrund der Familienwohnstätte Deutschland (oben aaa), Vorrang aufgrund ihrer erhöhten Bedeutung gemäß Art. 4 Nr. 15 MK (vgl. Lehner in Vogel/Lehner, DBA, Art. 4 Rz. 196-198; Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer, DBA,

Art. 4Rz.

71). Randnummer 89 Danach erübrigt sich eine Prüfung des in Art. 4 Abs. 2 Bstb. b Halbs. 2 DBA nachfolgenden Kriteriums des gewöhnlichen Aufenthalts, für den im Übrigen die vorstehenden Aufenthalts-Feststellungen (oben ddd) gleichermaßen heranzuziehen wären. Randnummer 90 2. MITTELBARE VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNG 2008 Randnummer 91 Zu Recht hat das FA nach den Ermittlungsergebnissen der Steuerfahndung die Einkommensteuer des Klägers mit dem angefochtenen Änderungsbescheid für 2008 heraufgesetzt und eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe von ... USD, umgerechnet ... Euro, aus dem Verkauf des ... der B Ltd. zugrunde gelegt. Randnummer 92 a) Begriff der vGA, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 u. 2 EStG Randnummer 93 Als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gehören zu den sonstigen Bezügen auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Randnummer 94 Dabei umfasst der Begriff der Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht nur die deutsche Rechtsform der GmbH, sondern im weiteren Sinne auch ausländische Rechtsformen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (BFH, Urteile vom 12.06.2013, BFHE 241, 549, BStBl II 2013, 1024; vom 20.10.2010 I R 117/08, BFHE 232, 15, IStR 2011, 227). Randnummer 95 Der Begriff der vGA bei der Besteuerung des Gesellschafters nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG korrespondiert mit dem Begriff der vGA bei der Besteuerung der Kapitalgesellschaft nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Randnummer 96 Unter einer vGA ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, Randnummer 97 — die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruht, Randnummer 98 — die sich auf den gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG für die Gewinnermittlung der Kapitalgesellschaft

ßgebenden Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auswirkt und Randnummer 99 — die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, das heißt durch die Stellung des Empfängers als Gesellschafter, insbesondere als beherrschender Gesellschafter. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis besteht bei Zuwendung eines Vermögensvorteils, den die Gesellschaft einem Gesellschaftsfremden unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht zugewandt hätte.

ßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entsprechend § 43 Abs. 1 GmbHG (BFH, Urteil vom 30.01.2013 II R 6/12, BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930 m. w. N.; ständ. Rspr.). Randnummer 100 Durch das Institut der vGA wird ein fälschlich als betrieblich deklarierter, aber tatsächlich nicht betrieblich veranlasster Vorfall entsprechend seiner wahren Bedeutung als Ausschüttung behandelt; vergleichbar einer Entnahme in einem Einzelunternehmen oder in einer Personengesellschaft (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 35. Aufl., § 20 Rz. 41). Randnummer 101

  1. b)Begriff der mittelbaren zweistufigen vGA Randnummer 102 Im vorstehenden Sinne liegt eine vGA auch dann - mittelbar - vor, wenn der Vermögensvorteil von der Tochter-Kapitalgesellschaft auf abgekürztem Weg dem Gesellschafter der Mutterkapitalgesellschaft - als mittelbarem Gesellschafter der Tochtergesellschaft - zugewandt wird (Urteile BFH vom 22.10.2015 IV R 7/13, BFHE 251, 335, BStBl II 2016, 219, Juris Rz. 26; vom 24.08.2011 I R 5/10, HFR 2012, GmbHR 2012, 223; Juris Rz. 27; vom 23.10.1985 I R 247/81, BFHE 145, 165, BStBl II 1986, 195, Juris Rz. 86; Niedersächsisches FG vom 23.06.2009 6 K 72/08, DStRE 2011, 1317). Randnummer 103 Die abgekürzte mittelbare vGA gliedert sich zweistufig auf in eine vGA der Tochter-Kapitalgesellschaft an die Mutter-Kapitalgesellschaft und eine vGA letzterer an ihren Gesellschafter (Urteile BFH vom 30.01.2013 II R 6/12, BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930, Juris Rz. 27; FG München vom 04.12.2007 6 K 1252/07, Datev, Juris; FG Hamburg vom 04.09.1997 II 82/94, EFG 1998, 392; Hessisches FG, Beschluss vom 21.04.1994 4 V 596/94, EFG 1985, 393). Randnummer 104
  2. c)Tochtergesellschaft B Ltd. und Muttergesellschaft A GmbH Randnummer 105 Im Streitfall geht es um eine mittelbare vGA der Tochtergesellschaft B Ltd. unter Abkürzung des Wegs über die mit ... Anteilen beherrschende Muttergesellschaft A GmbH an den Kläger als deren mit ... % Anteilen beherrschenden Gesellschafter. (...) Randnummer 106 Unbeschränkt steuerpflichtig und gemäß DBA in Deutschland ansässig waren in 2008 nicht nur der Kläger ... und die A GmbH mit Geschäftsleitung (§ 10 AO) und Sitz (§ 11 AO) hier gemäß § 1 KStG ..., sondern auch die B Ltd. trotz Sitzes und formeller Liquidation in

lta wegen ihrer tatsächlichen hiesigen Geschäftsleitung (§ 10 AO, 1 KStG, Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 DBA D-M) durch den Kläger von hier aus als ihren Director und faktischen Geschäftsführer (... vgl. zur inländischen faktischen Geschäftsführung BFH, Urteile vom 01.04.2003 I R 31/02, BFHE 202, 446, BStBl II 2003, 875; vom 08.09.2010 I R 6/09, BFHE 231, 75, BStBl II 2013, 186; Beschluss vom 11.02.2014 III B 16/13, BFH/NV 2014, 673; BGH, Urteil vom 09.04.2013 1 StR 586/12, DStR 2013, 1177, Juris Rz. 83; Kudert/Birk, IStR 2017, 6). Randnummer 107 Dementsprechend ohne Bedeutung sind hier auf Empfängerseite die Fragen der abkommensrechtlichen Behandlung mittelbarer verdeckter Gewinnausschüttungen einer gemäß DBA im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft (vgl. Urteile FG Münster vom 22.02.2008 9 K 509/07 K,F, EFG 2008, 923; FG Köln vom 22.08.2007 13 K 647/03, EFG 2008, 161, DStRE 2008, 696; FG Nürnberg vom 20.01.2005 VII 227/2002, Juris). Randnummer 108

  1. d)Einschaltung eines Dritten oder eines ausländischen Rechtsträgers Randnummer 109 Eine verdeckte Gewinnausschüttung durch Zuwendung eines Vermögensvorteils von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter liegt auch dann vor, wenn dafür ein Dritter zwischengeschaltet wird und nach den mit diesem bestehenden Beziehungen dessen Leistung wirtschaftlich als Leistung der Kapitalgesellschaft anzusehen ist (BFH-Urteil vom 13.11.1985 I R 7/85, BFH/NV 1986, 638). Randnummer 110 Bei dem Dritten kann es sich auch um einen Treuhänder oder einen Rechtsträger im Ausland handeln, z. B. eine dortige Domizilgesellschaft (FG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2008 6 V 280/08 A, Juris). Randnummer 111
  2. e)Vorenthaltung und Entzug der ... USD in 2008 aus Kaufpreiserlös der B Ltd. durch den Kläger, veranlasst durch das Gesellschaftsverhältnis als beherrschender Gesellschafter Randnummer 112 Im vorstehenden Sinne hat der Kläger eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung als Director und beherrschender Gesellschafter der B Ltd. und als Geschäftsführer der A GmbH an sich selbst als beherrschenden Gesellschafter in Höhe von ... dadurch bewirkt, dass er diesen Teil des Erlöses aus dem durch ihn ausgeführten Verkauf des ... nach Kaufpreiseingang auf von ihm bestimmten Schweizer Konten ... dem Vermögen der B Ltd. und dadurch zugleich mittelbar der A GmbH, mit Auswirkung auf deren beider Gewinn, entgegen einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung mittels ausländischer Treuhänder und Briefkastenfirmen zunächst vorenthalten und mit dem weiteren Transfer in 2008 entzogen hat. (...) Randnummer 113 Dass der Transfer stattgefunden hat, ist namens der F S. A. durch Rechtsanwalt E bestätigt worden, deckt sich mit der Bestätigung namens der H S. A. durch G und ist im Übrigen unstreitig. (...) Randnummer 114 Dass der Transfer - im Streitjahr - 2008 stattgefunden hat, ist gleichfalls namens H S. A. durch G bestätigt worden und ist im Übrigen ebenfalls unstreitig. (...) Randnummer 115 Zum weiteren Verbleib der ... USD lässt der im hiesigen Klageverfahren festgestellte Sachverhalt aus Sicht des Finanzgerichts nur dieselbe Würdigung zu wie im unwiderlegten zivilprozessualen Vortrag des damaligen A-Mitgesellschafters J ... und in den ohne Kenntnis des Zivilprozesses gleichwohl übereinstimmenden Ermittlungsergebnissen der Steuerfahndung ... und wie im Einspruchsverfahren gemäß Hinweisschreiben ... und in der darauf bezugnehmenden Einspruchsentscheidung. (...) Randnummer 116
  3. aa)Unzureichende Auslandsmitwirkung des Steuerpflichtigen, § 90 AO, betreffend Geldverbleib nach belegtem Geldeingang Randnummer 117 aaa) Nach belegtem Geldeingang beim Steuerpflichtigen, hier Eingang des Kaufpreiserlöses aus Verkauf des ... als bewegliches Anlagevermögen gemäß Kontoauszügen ... USD auf den vom Kläger bei Verkaufsabwicklung bestimmten Schweizer (Treuhand-)Konten ..., obliegt es ihm im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht zur Beweisvorsorge und Aufklärung bei Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO, beim FG i. V. m. § 76 Abs. 1 S. 4 FGO, den weiteren Verbleib und eine betriebliche Verwendung des Geldes nachvollziehbar darzulegen und zu belegen. Randnummer 118 bbb) An dieser Mitwirkung bei der Aufklärung des Geldverbleibs fehlt es hier; wie schon gegenüber der Steuerfahndung ... und zuvor entsprechend im zivilrechtlichen Verhältnis gegenüber dem Mitgesellschafter. (...) Randnummer 119 α) Insbesondere genügt dafür nicht die Bestätigung von Rechtsanwalt E, dass der gemäß Treuhandauftrag auf dem Schweizer Konto der F S.A. eingegangene Kaufpreis sich nicht mehr dort befindet, sondern "was paid according to the instructions received" ..., mit anderen Worten - von hier aus betrachtet - weisungsgemäß verschwunden ist. (...) Randnummer 120 β) Desgleichen reicht nicht die über den Geldeingang im ... 2008 durch G am ... - das heißt während des hiesigen Klageverfahrens - übersandte Bestätigung namens der panamaischen H S.A., solange deren wirtschaftlich Berechtigter weder genannt noch belegt ist. Randnummer 121 γ) Erst recht nicht nachvollziehbar vorgetragen oder belegt ist die letzte Version des Klägervortrags, vom 21. Juli 2016, dass das Geld in bar gestückelt in Panama an eine panamaische Firma K übergeben worden sein soll, bei der

ngels näherer Bezeichnung für das Gericht schon die Existenz nicht ermittelbar ist, erst recht nicht der wirtschaftlich Berechtigte genannt wird. (...) Randnummer 122 δ) Neben der Mitwirkungspflicht und Beweisnähe des Klägers wegen des Geldeingangs auf den von ihm als Director der B Ltd. bestimmten Konten wird seine Beweisnähe im Übrigen belegt aus seinen Folge-Kontakten mit Rechtsanwalt E und mit G gemäß den vorgenannten Bestätigungen. Randnummer 123 Für den Fall eines Interesses des Klägers an der hiesigen Aufklärung eines anderen Geldverbleibs anstelle der angefochtenen Zurechnung als verdeckte Gewinnausschüttung hätte es für den Kläger nach jetzigem Kenntnisstand nahegelegen, Kontoauszüge und Erklärungen von Rechtsanwalt E und G betreffend Geldfluss und wirtschaftlich berechtigten Empfänger einzureichen oder die Herren in der Verhandlung vor dem Finanzgericht als Zeugen zu stellen. Randnummer 124 Das hat er nicht getan; auch nicht nach Hinweisen und Ausschlussfristsetzung. (...) Randnummer 125 Im Gegenteil hat er sogar ablehnend und hinhaltend reagiert auf das kosten- und zeitsparende gerichtliche Angebot, die beiden deutschsprachigen - und nötigenfalls nachprüfbar der Amtshilfeermittlung ... unterliegenden - Zeugen im beiderseitigen Einverständnis telefonisch zu hören (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 295 ZPO …). Randnummer 126 ε) Falls Randnummer 127 — die russische Aktiengesellschaft L real als Geschäftspartner des S Bank-Konkursverwalters ... und des wirtschaftlich Berechtigten der H S.A. existieren sollte und Randnummer 128 — die Unterschriften unter den vorgelegten Abtretungen wirklich von Randnummer 129 — dem Konkursverwalter ... und Randnummer 130 — dem behaupteten L General Director M Randnummer 131 neben dem vorgenannten G Randnummer 132 stammen sollten (... vgl. aber Providing documents, Invoice ...) und Randnummer 133 — das Geld gemäß Abtretungen und Agreement ganz oder teilweise an den Konkursverwalter geflossen sein sollte, Randnummer 134 hätte es für den Kläger gleichermaßen nahegelegen, Randnummer 135 — eventuelle Kontoauszüge von den beiden russischen Zeugen einreichen zu lassen oder Randnummer 136 — die beiden russischen Zeugen zur Vernehmung in der Verhandlung mit gerichtlich beauftragtem Dolmetscher zu stellen (vgl. BFH, Entscheidungen vom 23.09.2010 XI B 97/09, BFH/NV 2011, 269; 2113; vom 08.05.1996 XI B 6/96, BFH/NV 1996, 771; vom 26.02.1992 I R 155/90, BFH/NV 1992, 581; vom 14.10.1992 I B 58-59/92, Juris); Randnummer 137 — und zwar nach zeitlicher Abstimmung mit dem Gericht (vgl. BFH, Beschluss vom 16.09.1993 IV B 50/93, BFH/NV 1994, 449; Urteil vom 01.07.1987 I R 284-286/83, BFH/NV 1988, 12), Randnummer 138 — ohne dass es dazu weiterer Hinweise an den vertretenen Beteiligten bedarf (BFH, Beschluss vom 21.06.2010 VII B 247/09, BFH/NV 2010; zu weiteren Möglichkeiten der Auslandsaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 18.03.1997 II 116/96, EFG 1997, 1074). Randnummer 139 Das hat der Kläger ebenso wenig getan; auch nicht nach Hinweisen und Ausschlussfristsetzung. (...) Randnummer 140 ζ) Demgegenüber genügt nicht die Benennung der Zeugin ... und des Zeugen ... ohne nachprüfbare Adressen, Kontaktdaten oder Personalien am letzten Tag der Ausschlussfrist für eine telefonische Vernehmung. (...) Randnummer 141 — ohne Beweisthema, Randnummer 142 — ohne rechtzeitig eingeholte Zustimmung des beklagten Finanzamts zur telefonischen Vernehmung und Randnummer 143 — ohne dass rechtzeitig bei Gericht nach der Möglichkeit der telefonischen Vernehmung russischer Zeugen -

ngels hiesiger Sprachkenntnisse per Dolmetscher - angefragt worden ist und Randnummer 144 — ohne dass das Gericht - selbst für den Fall eines zulässigen Beweisantrags mit beweiserheblicher Beweisbehauptung - in Aussicht gestellt hat, gegebenenfalls von einem beiderseitigen Verzicht auf persönliche Vernehmung bei diesen russischen Zeugen Gebrauch zu

chen ...; zumal bei den erfahrungsgemäß dann bei Vernehmung mit Dolmetscher vermehrt zu erwartenden Schwierigkeiten und Glaubwürdigkeitsfragen. Randnummer 145 Insbesondere hat der Kläger diese Zeugen nicht mit einer konkreten und erheblichen Beweisbehauptung betreffend den Geldfluss oder Geldverbleib benannt. Randnummer 146 Stattdessen handelt es sich bei den Hinweisen auf die (frühere?) Funktion der Zeugin ... bei der S Bank ... oder auf beim Zeugen... laut Behauptung vorhandene Kontaktdaten der Herren ... um unzulässige Beweisermittlungsanträge, die so unsubstanziiert und unbestimmt sind, dass entscheidungserhebliche Beweistatsachen vollständig fehlen (vgl. z. B. BFH, Entscheidungen vom 21.11.2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485; vom 14.09.1990 III R 92/88, BFHE 163, BStBl II 1991, 305) oder die Beweiserhebung allenfalls zur Ausforschung oder weiteren Ermittlungsansätzen führen könnte (vgl. z. B. BFH, Beschlüsse vom 25.10.2016 X B 50/16; vom 07.07.2016 III B 39/16, BFH/NV 2016, 1731; vom 29.01.2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827). Randnummer 147 Ohnehin bleibt unverständlich, warum der Kläger bei den Zeugen ... oder ... ggf. vorhandene Kontaktdaten sich nicht selbst hat geben lassen, um dem Gericht die möglicherweise beweiserheblichen Zeugen zu präsentieren. Randnummer 148 η) Außerdem hätte es im Fall realer Abtretungen nahegelegen, dass der Kläger ihm vorliegende oder in seinem Zugriffsbereich von der B Ltd. und A GmbH vorhandene Unterlagen über die Bemühungen des Konkursverwalters um Realisierung der Forderungen, wie etwa betrags- oder verjährungsrelevante

hnkorrespondenz, im Besteuerungs- oder Klageverfahren einreicht; beispielsweise die vollständigen Unterlagen über das ... Arrestverfahren ..., die auch dessen Ausgang mit den gerichtlichen Erkenntnissen belegen. Randnummer 149 ccc) Indem es an der dem Steuerpflichtigen gemäß § 90 AO obliegenden Mitwirkung fehlt, wie vorstehend ausgeführt ..., hat das FG den Sachverhalt ohne die nicht beigebrachten Beweismittel nach freier Überzeugung gemäß § 96 Abs. 1 FGO zu würdigen (BFH, Beschlüsse vom 27.10.2015 I B 124/14, BFH/NV 2016, 207; vom 23.09.2010 XI B 97/09, BFH/NV 2011, 269) und ist der der Gesellschaft vorenthaltene und entzogene Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung zu besteuern (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2002 3 K 2419/99, Juris; FG München, Beschluss vom 28.05.1998 7 V 917/98, Juris). Randnummer 150 Unter Berücksichtigung der Beweisnähe des Steuerpflichtigen und seiner Verantwortung für die Aufklärung ist unter diesen Umständen sphärenorientiert von dem Sachverhalt auszugehen, für den eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt von einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn für andere Gründe, wie zum Beispiel Verschleierung von Zahlungen an Geschäftspartner, nichts spricht - wie hier - (vgl. FG München, Beschluss vom 17.06.2008 6 V 2570/07, Datev, Juris; BFH, Urteil vom 13.11.1985 I R 7/85, BFH/NV 1986, 638). Randnummer 151 ddd) Wenngleich insofern schon infolge Reduzierung des Beweismaßes im Zweifel von einer verdeckten Gewinnausschüttung mit Zufluss beim Gesellschafter auszugehen ist (BFH, Urteil vom 22.09.2004 III R 9/03, BFHE 207, 549, BStBl II 2005, 160, Juris Rz. 45 ff), ist diese hier darüber hinaus zur freien Überzeugung des Gerichts gemäß § 96 Abs. 1 FGO bewiesen durch nachstehende Umstände der

ngelnden Nachvollziehbarkeit im Sinne einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung (bb aaa bis hhh); einschließlich der Scheingeschäfte zur Verdeckung der Ausschüttung (bb eee). Randnummer 152 bb)

ngelnde Nachvollziehbarkeit im Sinne einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung Randnummer 153 Insbesondere ist

ngels Nachvollziehbarkeit der betrieblichen Veranlassung im Sinne einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen - jeweils - Randnummer 154 aaa) bei

ngels Bankbelegen über den Geldverbleib ungewöhnlicher Geschäftsabwicklung (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2002 6 K 3453/99 K, G, F, EFG 2003, 226, DStRE 2003, 226); Randnummer 155 wie hier: Randnummer 156 α) F S.A., Panama , Bestätigung des Zahlungsabflusses "according to the instructions received" vom Schweizer Konto durch Rechtsanwalt E ohne Bankbeleg, ohne Benennung des Überweisungsempfängers und der wirtschaftlich Berechtigten auf beiden Seiten. (...) Randnummer 157 β) Bestätigung durch G ohne Briefkopf, Adresse oder Kontaktdaten, "that full amount of ... has been received from B Ltd.b y company H S.A. (Republic of Panama) as per ... agreement ..." ohne Bankbeleg und ohne Benennung des wirtschaftlich Berechtigten. (...) Randnummer 158 bbb) bei behaupteten ungewöhnlichen Bargeschäften (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2002 6 K 3453/99 K, G, F, EFG 2003, 226, DStRE 2003, 226) wie hier ... Randnummer 159 α) behauptete Abtretungsgeschäfte ohne Bezeichnung oder Beleg der Gegenleistungen; und zwar Darlehensabtretungen Randnummer 160 αα) zunächst durch die S Bank ... an die angeblich über kein Bankkonto verfügende ,

ngels Bezeichnung einer Adresse oder Director-Adresse oder Registereintragung nicht ermittelbare a ngebliche russische geschlossene Aktiengesellschaft L ohne benannten wirtschaftlich Berechtigten (...) Randnummer 161 ββ) nachfolgend durch die angeblich kontolose angebliche russische L Aktiengesellschaft ... an die panamaische H S.A. ohne benannten wirtschaftlich Berechtigten ...; Randnummer 162 β) in der letzten Klägervortrag-Version vom ... behauptete Barzahlungen in Panama Randnummer 163 — nach behaupteter Überweisung vom Schweizer Konto der F S.A., Panama, Randnummer 164 — an eine angebliche, nicht genau bezeichnete und nicht registerlich ermittelbare Firma K, Panama, ohne offengelegten wirtschaftlich Berechtigten, Randnummer 165 — Barzahlungen durch diese dort in Panama an die H S.A., Panama Randnummer 166 ccc) bei Einschaltung von Personen oder Rechtsträgern im Ausland -

ngels eines sonst erkennbaren Grunds - als Treuhänder oder zur Verdeckung des wirtschaftlich Berechtigten (FG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2008 6 V 280/08 A, Juris; Urteile FG Rheinland-Pfalz vom 14.12.2001 3V K 1168/99, Juris; BFH vom 13.11.1985 I R 7/85, BFH/NV 1986, 638); Randnummer 167 wie hier nach Erledigung der kaufvertraglich vereinbarten Deposit-Treuhand durch ...-Übergabe weiter Randnummer 168 [vgl. opencorporates.com/officers; opencorporates.com/companies] Randnummer 169 α) Treuhand Rechtsanwalt E, … , ohne Offenlegung in wessen Treugeber-Auftrag er im jeweiligen Einzelfall handelte, sei es für die B oder sei es für den Kläger; Randnummer 170 β) F S.A., Panama, ohne Offenlegung des jeweils wirtschaftlich Berechtigten ... Randnummer 171 γ) H S.A., Panama , ohne Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten ... Randnummer 172 δ) angebliche, von hier aus nicht ohne weiteres ermittelbare russische geschlossene Aktiengesellschaft L ... Randnummer 173 ε) behauptete (nicht belegte) Einschaltung einer angeblichen, nicht genau bezeichneten Firma K, Panama ... Randnummer 174 ddd) bei Zwischenschaltung einer ausländischen Briefkastengesellschaft bzw. Domizilgesellschaft oder mehrerer oder eines

ssendomizils (Urteile FG Saarland vom 01.6.2012 1 K 1533/10, EFG 2012, 2083; FG Münster vom 18.10.1999 9 K 5420/96 K, G, Datev, Juris; FG Nürnberg vom 10.07.2003 IV 71/2001, EFG 2005, 631, nachgehend BFH, Beschluss vom 21.02.2005 VIII B 209/03, BFH/NV 2005, 1123, IStR 2005, 1123); Randnummer 175 wie hier vorstehende panamaische Gesellschaften ... Randnummer 176 [vgl. opencorporates.com/officers; opencorporates.com/companies] Randnummer 177 α) F S.A., Panama , mit der mehr als ... tausend Gesellschaften vertretenden N, Panama, als Presidente und Director und dem

ssendomizil bei Agents P, die auch für mehr als ... zig Tsd andere Gesellschaften eingetragen sind (...) Randnummer 178 β) H S.A., Panama, mit dem mehr als ...hundert Gesellschaften vertretenden Rechtsanwalt E als Presidente und Director ... und dem

ssendomizil bei Agents Q, die auch für mehr als ... zig Tsd. andere Gesellschaften eingetragen sind Randnummer 179 eee) bei Scheingestaltungen oder Scheingeschäften i. S. v. § 41 Abs. 2 AO (FG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2008 6 V 280/08 A, Juris; Urteile FG Rheinland-Pfalz vom 14.12.2001, Juris; BFH vom 13.11.1985 I R 7/85, BFH/NV 1986, 638); Randnummer 180 α) wie hier indiziert - jeweils: Randnummer 181 αα) durch auffällige, ohne nachvollziehbaren Grund getrennte Abtretungen von jeweils angeblichen Forderungen der identischen Gläubigerin ... S Bank ... Randnummer 182 ββ) durch auffällige ohne nachvollziehbaren Grund nacheinander nochmalige Abtretung bzw. Zwischenschaltung einer anderen Firma angeblich für den Forderungseinzug mit entsprechend vielen wie echt scheinenden Unterschriften und Firmenstempeln ...; wobei es sich im Übrigen nach richterlicher Erfahrung um keinen Einzelfall der Geldfluss-Verschleierung im Raum früherer Sowjetstaaten handelt; Randnummer 183 γγ) durch auffälliges Fehlen bestimmter Angaben oder Unterlagen zu den angeblichen vier Forderungs-Abtretungen: Randnummer 184 ααα) zur Gesellschaft L hinsichtlich Adresse, Eintragung, ggf. weiterer Kontaktdaten ... oder Randnummer 185 βββ) zu ihrem Vertreter hinsichtlich Adresse, ggf. weiterer Kontaktdaten ... Randnummer 186 γγγ) zum letzten Stand der Realisierungs-Bemühungen, ggf. nach Randnummer 187 — letzter Zahlung, Randnummer 188 — Versteigerungstermin ... Randnummer 189 — Arrestverfahren ... Randnummer 190 —

hnungen und Randnummer 191 δδδ) zum danach aktuellen Saldo ggf. nebst tituliert belegten Nebenforderungen ... Randnummer 192 δδ) durch das Fehlen von Schuldsalden-Buchungen bei der B (oben A I 8 h, III 8 g); Randnummer 193 εε) durch den ungewöhnlich langen Zeitraum seit Insolvenz der ... S Bank ... bis zu den angeblichen Forderungsabtretungen 2007 und 2008 ... Randnummer 194 — ohne zwischenzeitliche

ßnahmen zur Einziehung oder Klärung behaupteter Forderungen im Insolvenzverfahren und Randnummer 195 — ohne Hinweis in den Abtretungen auf gegen den zwischenzeitlichen Verjährungsablauf unternommene Schritte ... Randnummer 196 ζζ) durch die auffällige Lücke in Ziff. ... des angeblichen Abtretungsvertrags No. 1 ... vom ... 2007 zwischen dem angeblich unterzeichnenden Konkursverwalter der ... S Bank ... und der angeblichen Firma L betreffend das Darlehen vom ... 1995 ... über ... Mio. USD, wo der Satz betreffend den Wert der Abtretung unvollständig bzw. nicht zu Ende geführt ist ... Randnummer 197 ηη) durch den im angeblichen Abtretungsvertrag vom ... 2007 No. 2 zwischen dem angeblich unterzeichnenden Konkursverwalter der ... S Bank ... und der angeblichen Firma L betreffend das Darlehen vom ... 1997 genannten Kreditbetrag ... Tsd. USD, während es sich gemäß beigefügten Gerichtsentscheidungen um die aus der Kreditlinie von ... Tsd. USD ... titulierte Forderung ... Tsd. USD, nebst Zinsen und Vertragsstrafezinsen, zusammen ... Mio. USD, gehandelt haben soll ... Randnummer 198 θθ) durch die Unschlüssigkeit der hiesigen Klage im Hinblick auf die Einreichung nur der angeblichen Abtretungen vom ... 2008 No. 3 und No. 4 ... und vom ... 2007 No. 1 im Steuerfahndungs- bzw. Besteuerungsverfahren ohne die angebliche Abtretung No. 2 , auf die sich aber die angebliche Weiterabtretung No. 4 bezieht ... Randnummer 199 ιι) durch die im angeblichen ... Agreement enth altene Rechtswahlklausel für panamaisches Recht ... Randnummer 200 κκ) bei dem angeblichen Agreement durch die Unklarheiten betreffend das Datum ; und zwar Randnummer 201 ααα) zum Ersten das in der unterschriebenen Fassung fehlende Datum, Randnummer 202 βββ) zum Zweiten das in der gleichfalls verwendeten, nicht unterschriebenen, schreibtechnisch und dateiinhaltlich gleich aufgemachten Fassung nachträglich innerhalb des ersten Absatzes im Fließtext eingefügte Datum xx.xx 2008; Randnummer 203 γγγ) zum Dritten das im Zivilprozess außerdem vorgetragene Datum yy.yy 2008; Randnummer 204 δδδ) zum vierten die im Zivilprozess vorgetragene angebliche "der guten Form halber nachträgliche" Abfassung am zz.zz 2009 ... Randnummer 205 λλ) bei dem angeblichen Agreement durch die unschlüssigen Erklärungen zur Vertretung des Liquidators der B durch den Kläger , sei es Randnummer 206 — im xx 2008 oder Randnummer 207 — im yy 2008 oder Randnummer 208 — im zz 2009, Randnummer 209 ααα) entgegen dem Agreement-Wortlaut, der nicht auf eine Vertretung des Liquidators hinweist, sondern den Kläger ausdrücklich als gemäß Gesellschaftsvertrag handelnden Geschäftsführer bezeichnet ... Randnummer 210 βββ) entgegen dem Wortlaut der auf den tt.zz 2009 datierten, ausdrücklich nur "for a period of 30 days from the date hereof” gültigen angeblichen Vollmacht, Power of Attorney, die nicht als nachträgliche Genehmigung verstanden werden kann ... Randnummer 211 γγγ) einschließlich der Unklarheit betreffend den bei Eingang der Vollmacht angebrachten Eingangsstempel tt.mm 2008", der nicht zum Vollmachts-Datum tt.zz 2009 passt und als behaupteter Stempelfehler ... zur Jahresmitte nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist; Randnummer 212 μμ) im angeblichen Agreement durch die auffällige Lücke auf der ersten Seite im unteren Drittel ...; Randnummer 213 νν) im angeblichen Agreement durch das Fehlen essentieller Angaben zu den angeblich vorausgegangenen Abtretungen und der Höhe der jeweils abgetretenen Haupt- und Nebenforderungen ... Randnummer 214 β) wie hier im Übrigen bewiesen - jeweils: Randnummer 215 αα) aufgrund der - dem Kläger und der Konkursverwaltung der ... S Bank ... bekannten - rechtskräftig entschiedenen Verjährung des von der S Bank gewährten Darlehens vom ... 1995 über ...Mio. USD ... Randnummer 216 ααα) für die angebliche, dieses Darlehen betreffende Abtretung No. 1 vom ... 2007 als Scheinvertrag ... Randnummer 217 βββ) für die angebliche, dasselbe Darlehen betreffende Weiter-Abtretung 3 vom ... 2008 als Scheinvertrag ... Randnummer 218 γγγ) für das betragsmäßig größtenteils auf dieses angeblich abgetretene Darlehen gestützte angebliche ... Agreement über ... Mio. USD als Scheinvertrag ... vgl. insgesamt zivilprozessualen Vortrag M Randnummer 219 ββ) dagegen ist eine nach Vorhalt der in Russland rechtskräftig entschiedenen Verjährung des größeren Darlehens ... in neuer Vortragsversion ... behauptete betragsmäßige Grundlage aus dem anderen angeblich, und zwar nach dem Versteigerungstermin ... vom Konkursverwalter abgetretenen Darlehen vom ... 1997 über Tsd. USD Randnummer 220 ααα) unschlüssig im Besteuerungsverfahren, wo die angebliche Abtretung No. 2 vom ... 2007 dieses Darlehens klägerseits nicht eingereicht worden ist ... Randnummer 221 βββ) nicht vereinbar mit den angeblichen gleichzeitigen Abtretungen des verjährten, größeren Darlehens ... Randnummer 222 γγγ) nicht vereinbar mit dem Wortlaut des angeblichen Agreements, das auf die Abtretung beider Darlehen Bezug nimmt ... Randnummer 223 δδδ) ausgehend von den in 2000/2001 einschließlich bis dahin angefallener Zinsen und Vertragsstrafe-Zinsen titulierten ... Mio. USD hier nicht rechnerisch belegt oder dargelegt ... Randnummer 224 εεε) insbesondere nicht nachvollziehbar im Hinblick darauf, dass Zinsen oder Vertragsstrafe-Zinsen im bisher titulierten Betrag eingerechnet sind ... und nicht gesondert als Nebenforderungen so tenoriert sind, dass sie jederzeit aktuell berechenbar und ohne neue Titulierung vollstreckbar wären; Randnummer 225 ζζζ) im Rahmen der dem Steuerpflichtigen obliegenden Auslandsmitwirkung gemäß § 90 Abs. 2 AO nicht nachvollziehbar im Hinblick auf die russische Randnummer 226 — Verjährung (vgl. Art. 197 ZGB RF ...) Randnummer 227 — betragsmäßige Inhaltskontrolle der Vertragsstrafe ...; vgl. Art. 333 ZGB RF in der seinerzeit geltenden Fassung und obergerichtlich veröffentlichten Auslegung); Randnummer 228 ηηη) nicht durch Zahlungsaufforderungen oder

hnkorrespondenz belegt ..., insbesondere nicht nach ... -Freigabe in ... Randnummer 229 fff) bei danach in den Händen des beherrschenden Gesellschafters endender Verfügbarkeit und danach vollendeter Vermögensminderung der Gesellschaft (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.2001 6 K 298/99, Juris, nachgehend BFH, Beschluss vom 11.02.2003 I B 159/01, BFH/NV 2003, 1093); Randnummer 230 wie hier: Randnummer 231 die Verfügbarkeit der B über den ihr und mittelbar der A GmbH zunächst vorenthaltenen restlichen Erlös bzw. Gewinn aus dem ...-Verkauf endete - spätestens - mit der - durch den Agreement-Scheinvertrag ... im Sinne von § 41 Abs. 2 AO verdeckten - realen Verfügung des Klägers über die ... Mio. USD; nämlich heraus aus der beim ...-Verkauf der B für ihren Erlös begründeten Treuhand Rechtsanwalt E und F S.A. Die Verfügbarkeit ging über auf den wirtschaftlich Berechtigten H S.A. und wirtschaftlichen Empfänger des Geldtransfers vom ... 2008; Randnummer 232 ggg) bei

ngels Darlegung und nachgewiesenen Vorhandenseins einer anderen wirtschaftlich entscheidungsbefugten Person allein möglicher Schlussfolgerung auf einen Verbleib beim Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigtem oder auf eine Verwendung durch ihn (FG Nürnberg, Urteil vom 10.07.2003 IV 71/2001, EFG 2005, 631); Randnummer 233 wie hier: Randnummer 234 α) Unter den vorbeschriebenen Umständen, die zur Beurteilung der Abtretungen und des Agreements als steuerlich gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 AO unbeachtliche Scheinverträge führen ..., ist gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 AO das durch die Scheinverträge verdeckte Rechtsgeschäft

ßgeblich; das heißt hier die verdeckte Ausschüttung an den wirtschaftlich Berechtigten der H S.A. und letztlich tatsächlichen wirtschaftlichen Empfänger des Geldtransfers vom ... 2008. (...) Randnummer 235 β) dabei kommt es nicht darauf an, wie, inwieweit oder ob gemäß letzter Version des Klägervortrags die angebliche panamaische, bisher nicht identifizierbare, klägerseits so bezeichnete Firma K in diesen Transfer an die H S.A. zwischengeschaltet war. (...) Randnummer 236 γ)

ngels einer außerhalb der Scheinverträge neben dem Kläger verbleibenden, in Frage kommenden wirtschaftlich entscheidungsbefugten Person bleibt nur die Schlussfolgerung auf den Kläger als letztlich tatsächlichen wirtschaftlichen Empfänger des Transfers der ... Mio. USD im Wege der mittelbaren verdeckten Gewinnausschüttung aus dem ... Verkaufs-Gewinn der B an den sie über die A GmbH mittelbar beherrschenden Gesellschafter (...) Randnummer 237 δ) bei diesem Zufluss und Verbleib beim Kläger als verdeckte Gewinnausschüttung handelt es sich entgegen dessen zuletzt vorgetragener Würdigung nicht um eine Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens (oben A VI 1 b dd - ee, ll, vgl. VI 3 b aa-bb, kk); Randnummer 238 hhh) Wechselnde, widersprüchliche oder unplausible Behauptungen Randnummer 239 Erst recht fehlt es an der Nachvollziehbarkeit der betrieblichen Veranlassung im Sinne einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung, wenn zur Entlastung vorgetragene Behauptungen , ggf. nebst dazu eingereichten Unterlagen, wechseln, widersprüchlich oder unschlüssig sind, nicht zutreffen können oder nicht plausibel sind (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 2001 6 K 298/99, Juris, nachgehend BFH, Beschluss vom 11.02.2003 I B 159/01, BFH/NV 2003, 1093); Randnummer 240 α) wie zum Teil bereits hier zu bb dargelegt, so dass insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen wie folgt Bezug genommen wird ... Randnummer 241 β) Im Übrigen stützt folgender noch nicht hier zu bb behandelter Klägervortrag gemäß vorbezeichneter Rechtsprechung die vorstehend bereits festgestellte mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung, weil er nicht nachvollziehbar ist im Sinne einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung, sondern es sich stattdessen um wechselndes Vorbringen, widersprüchliche, unschlüssige, unplausible oder solche Behauptungen handelt, die nicht zutreffen können: Randnummer 242 αα) R Bank Weigerung betreffend Geschäfte mit Offshore-Firmen Randnummer 243 Soweit der Kläger nach der vorgetragenen Ablehnung der R Bank von 2006, Konten oder Unterkonten für die B oder Offshore-Firmen zu führen ..., nunmehr ... behauptet, die R Bank habe eine Darlehensrückzahlung über das Konto der A GmbH an die H S. A. als panamaische Offshore-Gesellschaft abgelehnt ..., handelt es sich um neues widersprüchliches, unschlüssiges und unplausibles Vorbringen. Randnummer 244 ααα) Zum einen existierte in 2006 die H S. A. noch nicht. Randnummer 245 βββ) Zum anderen hatte der Kläger bei Gründung der H S. A. im ... 2008 ... den restlichen Verkaufserlös bereits seit Jahren auf dem Konto der panamaischen F S. A. der B und mittelbar der A GmbH und deren Konto bei der R Bank vorenthalten. (...) Randnummer 246 γγγ) Davon abgesehen ist eine kundenfürsorgliche Warnung oder berechtigte Weigerung der hiesigen R Bank betreffend Geldverkehr über Offshore-Gesellschaften erst recht kein Grund für eine anderweitige solche Gestaltung; insbesondere kein Grund für die vorliegende Scheingestaltung mittels Scheingeschäften, die nicht zutreffen können, sondern die verdeckte Gewinnausschüttung verdecken. (...) Randnummer 247 ββ) Verhandlungen, Treffen oder Korrespondenz mit G Randnummer 248 ααα) Soweit der Kläger einerseits im Zivilprozess Verhandlungen und Treffen mit G behauptet hat ... und andererseits nunmehr vorträgt, ihn nie getroffen zu haben, keine Kontaktdaten zu besitzen, Abtretungen und Agreement in Russland per Post bzw. Kurier erhalten zu haben und nicht mehr zu wissen, wann und wo er das Agreement unterschrieben habe ..., handelt es sich ebenfalls um wechselndes und widersprüchliches Vorbringen. Randnummer 249 βββ) Davon abgesehen belegt die im vorliegenden Klageverfahren ... eingereichte Bestätigung vom ... 2016 einen aktuellen Kontakt. (...) Randnummer 250 γγγ) Im Übrigen sprechen schriftliche statt persönlicher Kontakte nicht gegen, sondern als zusätzliches Indiz für die vorstehende Scheinverträge-Feststellung (oben εε; eee insbes. β). Randnummer 251 γγ) Zahlung über L nicht ermittelbar Randnummer 252 ααα) Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, eine tatsächliche Zahlung durch die panamaische H S.A. an die angebliche russische Aktiengesellschaft L ... sei nicht ermittelbar und könne nach tatsächlicher Darlehens-Tilgung dahinstehen ..., bleibt es danach erst recht bei der gerichtlichen Würdigung von Abtretungen und Agreement als Scheinverträge ... zur Verdeckung der tatsächlichen Gewinnausschüttung an den Kläger. (...) Randnummer 253 λλ) Bereicherungsanspruch nach Zahlung auf verjährte Forderung? Randnummer 254 Ebenso unschlüssig sowie unsubstanziiert in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist der Klägervortrag, eine trotz Verjährung (Limitacion) geleistete Zahlung könne bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden (... im Unterschied zu § 214 BGB nach panamaischem Recht?). Randnummer 255

  1. g)Kein Abwarten eines Amtshilfeersuchens Randnummer 256 Abgesehen von der Unzulässigkeit der Klage (oben I) hatte das Gericht auch sonst kein vom beklagten FA auf dem Behördenweg veranlasstes Amtshilfeersuchen nach Art. 27 DBA D-CH in der für 2004 bis 2010 anwendbaren Fassung ... abzuwarten. Randnummer 257
  2. aa)Es besteht neben der erhöhten Auslands-Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen im Finanzprozess gemäß § 90 Abs. 2 AO i. V. m. § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO - u. U. nach deren Ausschöpfung - auch eine erhöhte Auslandsmitwirkungspflicht des Finanzamts im Finanzprozess gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO; und zwar insbesondere in der verfahrensrechtlichen Situation, dass bisher keine entsprechende Rechtshilfe völkerrechtlich vereinbart ist oder praktisch gewährt wird (wie hier, oben A VII 4), während eine Amtshilfe-Rechtsgrundlage gegeben ist (wie hier ... vgl. FG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2014 3 K 176/14 , EFG 2015, 421 , Juris, BeckRS m. w. N.). Randnummer 258
  3. bb)Amtshilfe und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen schließen sich nicht aus. Sie stehen vielmehr grundsätzlich nebeneinander und dienen der Sachverhaltsaufklärung in unterschiedlichen Fallgestaltungen (BFH, Urteil vom 10.04.2013 I R 45/11, BFHE 241, 332, BStBl II 2013, 771, Juris Rz. 40 m. w. N.; EuGH, Urteil vom 09.10.2014 C-326/12, IStR 2014, 808, Juris Rz. 55; BFH, Urteil vom 18.11.2008 VIII R 24/07, BFHE 223, 398, BStBl II 2009, 518). Randnummer 259
  4. cc)Wenngleich die mögliche Beschaffung von Bankbelegen über den Abfluss der … Mio. USD die hiesige Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung wesentlich vereinfacht hätte, hat das beklagte FA - soweit ersichtlich - auf dem Behördenweg kein Amtshilfeersuchen veranlasst, ist ein solches auch nicht vom Kläger beim FA beantragt worden und hat kein Beteiligter beim FG beantragt, ein Amtshilfeersuchen abzuwarten. Randnummer 260
  5. dd)Den Finanzbehörden hat der Gesetzgeber in § 117 Abs. 1 AO ein Ermessen bei der Inanspruchnahme zwischenstaatlicher Amtshilfe eingeräumt; unter Umständen kommt eine Ermessensreduzierung auf null in Betracht (vgl. BFH, Beschluss vom 21.01.2015 X R 7/13, BFHE 248, BStBl II 2015, 588, Juris Rz. 39). Randnummer 261
  6. ee)Das allein mit der Steuerfestsetzung befasste Gericht hat nicht von Amts wegen die Finanzbehörden zu einem Amtshilfeersuchen zu verpflichten. Randnummer 262
  7. ff)Vielmehr handelt es sich bei den beiderseitigen Mitwirkungspflichten (oben aa -
  8. bb)jeweils um Mitwirkungsobliegenheiten, deren Nichterfüllung das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO zu würdigen hat (BFH, Beschlüsse vom 27.10.2015 I B 124/14, BFH/NV 2016, 207; von 23.09.2010 XI B 97/09, BFH/NV 2011, 269). Randnummer 263
  9. gg)Dabei kann das Gericht aufgrund der in § 90 Abs. 2 AO i. V. m. § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO speziell normierten Mitwirkungsobliegenheit den Steuerpflichtigen als in erster Linie belastet ansehen (oben e aa ccc). Randnummer 264 Vorrangig vor einem Amtshilfeersuchen sind gemäß Art. 26 Nr. 9 Bstb. a OECD-Musterkommentar die Informationsquellen im innerstaatlichen Besteuerungsverfahren auszuschöpfen. Zu diesen gehört auch die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen zur Aufklärung von Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO. Dementsprechend kann der Steuerpflichtige sich seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht dadurch entziehen, dass er vor ihrer Ausschöpfung auf die Möglichkeit eines zwischenstaatlichen Amtshilfeersuchens verweist (oben A VI 1 b m; vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 117 AO Rz. 25; Engelschalk in Vogel/Lehner, DBA, Art. 26 Rz. 35 m. w. N.; BFH, Urteil vom 21.01.2015 X R 7/13, BFHE 248, 543, BStBl II 2015, 588 m. w. N.). Randnummer 265
  10. hh)Wie bereits ausgeführt, fehlt es hier bereits an der Ausschöpfung der eigenen Aufklärungs-Möglichkeiten durch den Steuerpflichtigen, hat er im Gegenteil sogar teils ablehnend und hinhaltend reagiert (oben e aa δ) und ist danach diese Nichterfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit - wie geschehen -zu seinen Lasten zu würdigen. (...) Randnummer 266
  11. h)Besteuerung der verdeckten Gewinnausschüttung beim Kläger Randnummer 267
  12. aa)Zutreffend hat das FA die ... Mio. USD als mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung beim Kläger als mittelbar beherrschendem Gesellschafter mit umgerechnet … Mio. Euro ... entsprechend dem Steuerfahndungsbericht ... im angefochtenen Einkommensteuer-Änderungsbescheid vom 16. April 2015 (oben A IV 1 b
  13. bb)wie auch in der Einspruchsentscheidung (oben A IV 2
  14. c)als sonstigen Bezug bzw. zusätzliche Einnahme bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 u. 2 EStG (oben
  15. a)besteuert. Randnummer 268
  16. bb)Die Begünstigung durch das bis einschließlich 2008 geltende Halbeinkünfteverfahren ist gemäß § 3 Nr. 40 Bstb. d Satz 2 EStG i. d. F. 2008 auf die verdeckte Gewinnausschüttung als sonstigen Bezug i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht anwendbar, soweit oder solange dieser das Einkommen der Kapitalgesellschaft - wie hier der B und der A GmbH - i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (oben a -
  17. c)gemindert hat oder deren Vermögensmehrung verhindert hat und deshalb dort bisher nicht besteuert worden ist (oben A VII 8 b dd, 9 a; vgl. § 32a KStG; zur korrespondierenden Besteuerung Intemann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 3 Nr. 40 Rz. 125, 127; von Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 40 Rz. 40/223). Randnummer 269
  18. cc)Werbungskosten zum Zweck der verdeckten Gewinnausschüttung und Steuerhinterziehung sind weder geltend gemacht worden noch zu berücksichtigen (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 12.10.2011 3 V 117/11 , EFG 2012, 906 ). Randnummer 270
  19. dd)Die Befugnis zur Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung ergibt sich für den unter Nachprüfungsvorbehalt ergangenen ursprünglichen Einkommensteuer-Bescheid für 2008 (oben A IV 1 b
  20. aa)aus § 164 Abs. 2 AO und im Übrigen aufgrund nachträglich der Steuerfahndung bekannt gewordener steuererhöhender Tatsachen und Beweismittel aus § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Randnummer 271
  21. ee)Die vierjährige und die zehnjährige Steuerfestsetzungs-Verjährung aus § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO begannen jeweils nach Einreichung der Einkommensteuer-Erklärung 2008 in 2010 (oben A IV 1 b
  22. aa)gemäß § 170 Abs. 2 AO für 2008 mit Ablauf des Jahres 2010. Randnummer 272 Ihr Ablauf ist seit Beginn der Steuerfahndungs-Ermittlungen beim Kläger in 2012 und ihm bekannt gegebener Einleitung des Steuerstrafverfahrens in 2012 (oben A III 2 - 3) gehemmt gemäß § 171 Abs. 5 AO bis zur Unanfechtbarkeit der danach zu erlassenden oder erlassenen Steuerbescheide. Randnummer 273
  23. ff)Solange und insoweit entfiel für den ursprünglichen Einkommensteuer-Bescheid 2008 auch nicht der Vorbehalt der Nachprüfung mit der Änderungsbefugnis nach § 164 Abs. 2 AO. Die Ausnahmen des § 164 Abs. 4 AO erstrecken sich nicht auf § 171 Abs. 5 AO, sondern sind abschließend (Paetsch in Beermann/Gosch; AO/FGO, § 164 AO Rz. 159, 163; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 164 AO Rz. 42; ferner FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2005 13 K 59/01, Juris Rz 47; BFH, Beschlüsse vom 14.04.1999 XI R 30/96, BFHE 188, 286; Juris Rz. 21; vom 11.11.1998 XI R 38/96, NJW 2000, 2127, Juris Rz. 19). Randnummer 274 3. ... AUSLANDS- ZINSERTRÄGE ... Randnummer 275 (...) Nach der Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass ein freiwerdender hoher Geldbetrag wieder angelegt wird. Für die Befugnis zur Schätzung von Kapitalerträgen nach unzureichender Mitwirkung des Steuerpflichtigen müssen ... weitere Umstände hinzukommen, die eine im jeweiligen Jahr ertrag- bzw. zinsbringende Anlage nahelegen (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2004 14 K 5045/01 E, V, EFG 2004, 1098); wie zum Beispiel: Randnummer 276 — vorherige ertragbringende Wertpapier- oder Kapitalanlage oder - ggf. grenzüberschreitender - Transfer eines daraus resultierenden Erlöses (Urteile FG Münster vom 24.04.2012 6 K 4728/09 E, EFG 2012, 1764, rechtskräftig nach BFH, Beschluss vom 09.10.2012, VIII R 23/12, n. v.; FG Baden-Württemberg vom 26.11.2010 10 K 43/10, EFG 2011, 804) oder Randnummer 277 — Erfahrung mit Wertpapiergeschäften oder Kapitalanlagen (Urteile FG Münster s. o.; FG Baden-Württemberg vom 17.06.2008 8 K 59/04, PStR 2009, 56; FG) oder Randnummer 278 — Aufbau eines Vermögensstammes mittels (Bar-)Einzahlungen ohne Auszahlungen (FG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2011 14 K 797/09 E, PStR 2012, 139). (...)

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