Betriebsbedingte Kündigung - Heuerverhältnis Orientierungssatz 1. Zur Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung eines Besatzungsmitglieds in der Seeschifffahrt wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes (hier: verneint). (Rn.31) 2. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 6 Sa 22/17. Tenor 1) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 28.1.2016 zum 31.7.2016 beendet wurde, sondern darüber hinaus unverändert fortbesteht. 2) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen als Leiter Maschinenanlage über den 31.7.2016 hinaus weiter zu beschäftigen. 3) Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4) Der Streitwert wird auf 25.584,-- € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Beendigung eines zwischen ihnen bestehenden Heuerverhältnisses. Randnummer 2 Die Beklagte betreibt Seeschifffahrt, ihr Tätigkeitsfeld reicht von der Bereederung von Container-, Tank- und Offshore-Schiffen über die Betreuung von Neubauten bis zum Crew-Management. Randnummer 3 Der am XX.XXXXX 1953 geborene und verheiratete Kläger ist bei der Beklagten, die in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt, seit 9. November 1997, zuletzt als Leiter der Maschinenanlage bei einer durchschnittlichen Bruttomonatsheuer von 6.396,- EUR, beschäftigt. Randnummer 4 Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens einigten sich die Beklagte und der bei ihr gewählte Seebetriebsrat auf einen Interessenausgleich und Sozialplan, jeweils vom 1. Dezember 2014 (Anlage B6, Blatt 90 ff. der Akten). Außerdem vereinbarten die Betriebsparteien am 1. Dezember 2014 eine Auswahlrichtlinie (Anlage B7, Blatt 113 ff. der Akten). Im Interessenausgleich heißt es u.a.: Randnummer 5 Präambel Randnummer 6 ... verlangen die Einschiffsgesellschaften von N. zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation die von ihr bereederten Schiffe aus der deutschen Flagge auszuflaggen. Dies wird zu einem Verlust von Arbeitsplätzen für deutsche / europäische Seeleute führen, die über einen Haustarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung unter dem MTV/HTV-See bei N. beschäftigt sind. ... Randnummer 7 § 2 Von N. beabsichtigte Betriebsänderung Randnummer 8 1. N. steigt komplett aus der deutschen Flagge aus. Zukünftig erfolgt nur noch die Bereederung von Schiffen unter der Flagge eines ausländischen Flaggenstaates. Randnummer 9 2. Die aktuell noch unter deutscher Flagge von N. bereederten Schiffe werden ausgeflaggt. Die Ausflaggungen erfolgen nach dem als Anlage 1 beigefügten Ausflaggungskonzept, an das sich N. halten wird. ... Randnummer 10 3. ... Der geplante Personalabbau bis zum 30.06.2017 wird entsprechend dem Ausflaggungskonzept gemäß Anlage 1 durchgeführt. Insgesamt sind 486 Besatzungsmitglieder gemäß der Anlage 2 vom Personalabbau im Bereich Containerschifffahrt und Offshore betroffen. 4. ... Randnummer 11 § 3 Umsetzung der Betriebsänderung Randnummer 12 1. Die personelle Durchführung der Betriebsänderung erfolgt durch betriebsbedingte Kündigungen bzw. Abschlüsse von Aufhebungsverträgen ... Randnummer 13 2. Die 179 Besatzungsmitglieder (...), denen aufgrund der Betriebsänderung aus betriebsbedingten Gründen fristgerecht frühestens zum 28.02.2015 gekündigt werden soll, sind in der als Anlage 3 beigefügten Namensliste der zu kündigenden Besatzungsmitglieder benannt. Randnummer 14 3. Der weitere erforderliche Personalabbau gemäß Anlage 1 erfolgt unter Zugrundelegung einer Sozialauswahl nach den Grundsätzen der Betriebsvereinbarung "Auswahlrichtlinie vom 01.12.2014". Randnummer 15 Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 (Anlage K2, Blatt 9 der Akten), welches dem Kläger am 28. Januar 2016 auf See zuging, kündigte die Beklagte das Heuerverhältnis mit dem Kläger zum 31. Juli 2016. Der Kläger beendete seine Fahrt am 13. Mai 2016 mit Rückkehr in Deutschland. Randnummer 16 Mit seiner Klage vom 27. Mai 2016, die am selben Tag vorab per Fax beim Arbeitsgericht Hamburg einging und der Beklagten am 3. Juni 2016 zugestellt wurde, wendet sich der Kläger gegen die Beendigung seines Heuerverhältnisses aufgrund der ausgesprochenen Kündigung und begehrt seine Weiterbeschäftigung. Randnummer 17 Der Kläger trägt vor, die ausgesprochene Kündigung sei unwirksam. Seine Beschäftigung sei auch auf ausgeflaggten Schiffen möglich. Die Beklagte habe nach wie vor die Besatzung für die gecharterten Schiffe zu stellen. Es handele sich um eine unzulässige Austauschkündigung. Randnummer 18 Der Kläger beantragt , Randnummer 19 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28. Januar 2016 zum 31. Juli 2016 beendet werden wird, sondern darüber hinaus unverändert fortbesteht; Randnummer 20 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu im Übrigen unveränderten Arbeitsbedingungen als Leiter Maschinenanlage über den 31. Juli 2016 hinaus weiter zu beschäftigen. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Die Beklagte trägt vor, die allgemeine Schiffahrtskrise habe erhebliche Auswirkungen auch auf ihr Tätigkeitsfeld. In der ersten Jahreshälfte 2014 seien aufgrund der weiterhin prekären Situation auf dem internationalen Chartermarkt Gespräche zwischen den Emissionshäusern, mit denen sie zusammenarbeite, insbesondere mit der C. Reederei und der G. geführt worden. In einer Besprechung am 27. Mai 2014 hätten die Vertreter der Emissionshäuser in Vertretung für die von ihnen gemanagten Einschiffsgesellschaften die Ausflaggung ihrer Schiffe angekündigt und sie, die Beklagte, aufgefordert, die Personalkosten nach Ausflaggung aller bereederten Schiffe zur Vermeidung einer Kündigung der Bereederungsverträge drastisch zu reduzieren. Anderenfalls hätten die Bereederungsverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet werden sollen. Die Schiffsbetriebskosten unter deutscher Flagge lägen bei rund 450.000,- $ pro Jahr und Schiff über den Kosten der als Benchmark herangezogenen alternativen europäischen Flaggen. Auf die angekündigten Auswirkungen habe sie, die Beklagte, sich einstellen müssen. Eine Kündigung der Bereederungsverträge durch die Emissionshäuser hätte zu ihrer, der Beklagten, sofortigen Insolvenz geführt. Randnummer 24 Bereits mit Beendigung eines mit ver.di geschlossenen Beschäftigungssicherungstarifvertrages zum 31. Oktober 2014 sei ein Personalüberhang von 129 Besatzungsmitgliedern entstanden. Zudem sei das Ausflaggungskonzept, welches ab Oktober 2014 die Ausflaggung von jeweils drei Containerschiffen innerhalb von jeweils 2 bis 3 Monaten vorsehe, umgesetzt worden. Dies habe jeweils zu einem weiteren Personalüberhang geführt. Denn mit Ausflaggung der bislang unter deutscher Flagge fahrenden Schiffe könnten deutsche Seeleute zu den Bedingungen der deutschen tariflichen Regelungen im MTV- und HTV-See nicht mehr eingesetzt werden, da diese Personalkosten von den Schiffsgesellschaften nicht mehr übernommen würden. Randnummer 25 Der Ausspruch von Änderungskündigungen sei nicht möglich gewesen. Mit Ausflaggung habe sie, die Beklagte, mit der ITF jeweils für die betroffenen Schiffe Special Agreements (beispielhaft vorgelegt die Vereinbarung vom 17. März 2016 für C. L., Anlage B10, Blatt 119 ff. der Akten) abgeschlossen, welche ausschlössen, dass deutschen Seeleuten die gleichen Vertragskonditionen angeboten werden könnten, wie sie für nicht europäische Seeleute und international üblich seien. Dem Abschluss dieser Vereinbarungen könne sie, die Beklagte, sich nicht entziehen, ohne in den Fokus der ITF mit gravierenden wirtschaftlichen Folgen zu geraten. Die ITF- Bedingungen seien nicht nur für ver.di-Mitglieder relevant; Boykotte würden erst dann beendet, wenn der Reeder nachweisen könne, dass er für alle Besatzungsmitglieder solche Heuerverträge abgeschlossen habe, die den Bedingungen der ITF entsprechen. Die Reeder würden zur Abwendung eines größeren Schadens durch Einnahmeausfälle, Charterverluste und zusätzliche Liegekosten gezwungen, den Forderungen der ITF nachzugeben. Auch von den Charterern werde regelmäßig ein sog. ITF-Cover gefordert. Im Übrigen würden durch den Ausspruch von Änderungskündigungen internationale Bedingungen nicht erreicht werden. Alle ausgeflaggten Schiffe blieben im Eigentum deutscher Einschiffsgesellschaften und eingetragen im deutschen Seeschiffsregister (Zweitregister). Die deutschen bzw. europäischen Seeleute blieben weiterhin sozialversicherungspflichtig, mithin immer noch teurer. Die von den Einschiffsgesellschaften geforderte Einsparung würde nicht erreicht. Randnummer 26 Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Klage ist vor dem Arbeitsgericht Hamburg und im Übrigen zulässig und begründet. Randnummer 28 I. Die Klage ist vor dem Arbeitsgericht Hamburg und im Übrigen zulässig. Das für die gegen die Kündigung erhobene Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse folgt schon aus der Fiktion der Kündigung als wirksam gemäß § 7 KSchG, wenn keine Klage erhoben wird. Randnummer 29 Soweit der Kläger in Ziff. 1 die allgemeine Feststellung beantragt, dass sein Arbeitsverhältnis (nicht beendet wird,) "sondern ... unverändert fortbesteht", ist davon auszugehen, dass es sich hier nicht um einen eigenständigen Antrag handelt. Es bedarf daher insoweit keiner Erörterung, ob das für einen Feststellungsantrag erforderliche besondere Feststellungsinteresse gegeben ist. Randnummer 30 Ob ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO vorliegt, mit dem das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht und damit jeglicher Beendigungstatbestand negiert wird, ist im Zweifelsfall durch Auslegung zu ermitteln (BAG vom 16.3.1994, AP Nr. 29 zu § 4 KSchG 1969; BAG vom 7.12.1995, AP Nr. 33 zu § 4 KSchG 1969). Vorliegend hat der Kläger in erster Linie die konkrete ausgesprochene Kündigung angegriffen. Erst in zweiter Linie hat er mit diesem Klagantrag die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis fortbestehe. Anhaltspunkte für eine Auslegung als selbständiger Antrag, etwa die gegenüber dem Kündigungsschutzantrag sprachlich und förmlich getrennte Stellung als Antrag oder ein erklärender Hinweis, fehlen. Randnummer 31 II. Die Klage ist auch begründet. Die ausgesprochene Kündigung der Beklagten vom 28. Januar 2016 beendet das Heuerverhältnis der Parteien nicht. Der Kläger kann deshalb auch seine vorläufige Weiterbeschäftigung als Leiter Maschinenanlage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verlangen. Randnummer 32 1. Die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung wird hier nicht nach § 7 KSchG fingiert. Das zwischen den Parteien bestehende Heuerverhältnis unterliegt dem Kündigungsschutzgesetz nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 KSchG. Der Kläger hat innerhalb der Klagefrist des § 24 Abs. 4 KSchG nach Zugang der angegriffenen Kündigung am 28. Januar 2016 auf See und Rückkehr nach Deutschland am 13. Mai 2016 Kündigungsschutzklage am 25. Mai 2016 an das Arbeitsgericht Hamburg erhoben (§ 253 Abs. 1, § 167 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Randnummer 33 2. Die durch die Beklagte ausgesprochene Kündigung ist unwirksam nach § 1 Abs. 1 KSchG, da sie sozial ungerechtfertigt ist. Die Kündigung ist nicht aus dringenden betrieblichen Gründen gerechtfertigt. Auf Gründe in der Person oder in dem Verhalten des Klägers hat sich die Beklagte nicht berufen. Randnummer 34
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