Zum Anspruch auf vorläufige Zulassung im Bachelorstudiengang "Lehramt an Gymnasien mit dem Unterrichtsfach Geographie " nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 Leitsatz
(9)603.4110,01 1,0 L /S 9 603.5130,01 1,0 S 9 18 wM28III (Sonst.) 603.0090,02 1,0 M 0 603.5100,02 1,0 P 3 603.5140,02 1,0 F 4,5 603.5140,03 1,0 C 9 603.5170,02 0,42 K 0 603.0120,Fb01 0,5 N.N. 0 16,5 wM28III (Lehre) 603.5430,FB01 0,25 H 0 0 wM28II 603.5100,03 1,0 B 4 603.5150,FB01 1,0 W 4 603.5160,FB01 1,0 N.N. 0 603.5180,02 0,5 S 3 11 wM28I 603.5130,02 0,5 B 2 603.0140,FB01 0,5 Mr 0 2 109,5 Randnummer 16 Zugunsten der Antragsgegnerin legt der Senat seiner Kapazitätsberechnung das Lehrangebot zugrunde, wie es im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin zum Ausdruck gelangt, allerdings mit Ausnahme der nachfolgend dargestellten Stellen bzw. Deputate: Randnummer 17 Die volle W1-Stelle 603.5180,01 (M /A ) berücksichtigt der Senat mit einem Deputat von insgesamt 5,5 LVS. Soweit die Stelle am Stichtag zur Hälfte mit Herrn Dr. M besetzt war, der sich als Juniorprofessor in der zweiten Anstellungsphase befand, ist ein Deputat von 3 LVS zugrunde zu legen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 LVVO ). Das Deputat von Herrn A, bei dem es sich um einen Doktoranden (wM28I) handelt und der die andere Hälfte der Stelle besetzt hat, bemisst der Senat, anders als die Antragsgegnerin, mit 2,5 LVS. Zwar hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, die Lehrverpflichtung der Doktoranden sei durch Dekanatsbeschluss einheitlich auf 4 LVS (bei einer ganzen Stelle) festgelegt worden, und zum Beleg die Beschlussvorlage für die betreffende Dekanatssitzung vorgelegt. Die Antragsgegnerin konnte für Herrn A aber auf Nachfrage keine Funktionsbeschreibung vorlegen. In derartigen Fällen ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11 , NordÖR 2012, 564 [Ls], juris Rn. 22 ff.; Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11 , NordÖR 2013, 343 [Ls], juris Rn. 33 ), an der festgehalten wird, das maximale Deputat – hier gemäß § 14 Abs. 2 LVVO ein Deputat von 5 LVS bei einer ganzen Stelle – zugrunde zu legen. Randnummer 18 Für die (halbe) W1-Stelle 603.5450,01 (N.N./S ) legt der Senat ein Deputat von 2,5 LVS zugrunde. Nach Angaben der Antragsgegnerin gehört die Stelle eigentlich zur Lehreinheit Meteorologie und war am Berechnungsstichtag zur Hälfte an die Lehreinheit Geographie „ausgeliehen“. Gründe dafür, dass der ausgeliehene Stellenanteil bei der Lehreinheit Geographie kapazitätsrechtlich keine Berücksichtigung finden kann, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Die halbe an die Lehreinheit Geographie ausgeliehene Stelle war am Stichtag mit Frau S, einer Doktorandin (wM28I), besetzt, für die die Antragsgegnerin eine Funktionsbeschreibung auf Nachfrage allerdings nicht vorlegen konnte. Aus den im vorstehenden Absatz genannten Gründen wird deshalb das Maximaldeputat zugrunde gelegt. Randnummer 19 Für die wM28II-Stelle 603.5150,FB01 (W ) legt der Senat das aus der vorgelegten Funktionsbeschreibung ersichtliche Deputat von 4 LVS zugrunde. Dem Ansatz der Antragsgegnerin, die Stelle kapazitär nicht zu berücksichtigen, wird nicht gefolgt. Dass Herr Dr. W Lehrtätigkeit erbringt, die Frau Prof. Dr. R (ganze W2-Stelle 603.5150,01) aufgrund ihrer Tätigkeit für eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung nicht erbringt, obwohl sie in der Kapazitätsberechnung mit vollem Lehrdeputat von 9 LVS berücksichtigt wird, rechtfertigt es nicht, die von Herrn Dr. W besetzte wM28II-Stelle kapazitär außer Acht zu lassen. Denn hierfür gibt es keine rechtliche Grundlage. Auch die Antragsgegnerin benennt eine solche nicht. Randnummer 20 Die halbe wM28II-Stelle 603.5180,02 (S ) berücksichtigt der Senat mit einem Deputat von 3 LVS. Die Antragsgegnerin macht zwar geltend, für Frau S sei eine Lehrverpflichtung von 2,5 LVS festgelegt worden. Die entsprechende Funktionsbeschreibung vermochte sie aber nicht vorzulegen. Mangels Funktionsbeschreibung legt der Senat das dem Stellenpotential entsprechende Höchstdeputat von 6 LVS (im Fall einer ganzen Stelle) zugrunde (vgl. § 10 Abs. 5 Satz 4 LVVO sowie oben zu den W1-Stellen). Randnummer 21
- Zugunsten der Antragsgegnerin geht der Senat davon aus, dass die Deputatsverminderungen, die die Antragsgegnerin in ihrem Kapazitätsbericht mit insgesamt 11 LVS angesetzt hat, vollständig zu berücksichtigen sind. Es ergibt sich dann – vorbehaltlich der Lehrauftragsstunden (hierzu sogleich unter 4.) – ein Lehrangebot von 98,5 LVS. Randnummer 22
- In das Lehrangebot sind darüber hinaus gemäß § 10 Satz 1 KapVO die Lehrauftragsstunden einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Unberücksichtigt bleiben gemäß § 10 Satz 2 KapVO Lehrauftragsstunden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Nach diesen Grundsätzen bringt der Senat vorliegend 49 LVS in Ansatz, denn in der Lehreinheit Geographie wurden im Sommersemester 2014 curriculumsrelevante Lehraufträge im Umfang von 50 LVS und im Wintersemester 2014/2015 im Umfang von 48 LVS erbracht. Dem Ansatz der Antragsgegnerin, die in den vorgelegten Übersichten mit „HSP-Kohorte“ gekennzeichneten Lehraufträge unberücksichtigt zu lassen, wird nicht gefolgt. Die Antragsgegnerin hat hierzu auf Nachfrage des Gerichts erläutert, es handele sich um Lehraufträge zur Versorgung der im Wintersemester 2012/2013, im Wintersemester 2013/2014 und im Wintersemester 2014/2015 im Rahmen des Hochschulpakts über die im Bericht ausgewiesene Kapazität hinaus aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber. Dies rechtfertigt es nicht, die betreffenden Lehraufträge als kapazitätsneutral zu behandeln. Hierfür gibt es keine rechtliche Grundlage. Randnummer 23 Zunächst bietet § 10 KapVO keinen Ansatzpunkt dafür, die vorstehend genannten Lehraufträge unberücksichtigt zu lassen. Weder handelt es sich um Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind ( § 10 Satz 2 KapVO ), noch ist ersichtlich, dass Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernommen hat ( § 10 Satz 3 KapVO ). Auch auf § 3 Abs. 2 Satz 1 KapVO – § 3 Abs. 2 Satz 2 KapVO ist erkennbar nicht einschlägig – kann sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg berufen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die von der Antragsgegnerin bereit gestellten Lehraufträge, die der Versorgung der über einen Zeitraum von mehreren Jahren (zusätzlich) aufgenommenen Studierenden gedient haben, auf einen einmaligen Effekt im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12 , NordÖR 2013, 394 [Ls], juris Rn. 15 ) gezielt haben. Überdies hat der Senat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass die Bereitstellung von Mitteln aus dem Hochschulpakt nicht auf die bloß einmalige Schaffung von Studienplätzen gerichtet ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12 , NordÖR 2014, 98 [Ls], juris Rn. 60 ). Nichts anderes kann für solche (zusätzlichen) Mittel gelten, die aufgewendet werden, um ein angemessenes Lehrangebot für die betreffenden Studierenden im weiteren Studienverlauf zu gewährleisten. Und schließlich kann sich die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg auf § 2 Abs. 2 Satz 3 HZG in der am
- März 2014 geltenden Fassung berufen, die wegen Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts (i.d. Fassung des Gesetzes zur Änderung kapazitätsrechtlicher Regelungen vom
- Mai 2016 [HmbGVBl. S. 205]) Anwendung findet. Die Antragsgegnerin macht selbst nicht geltend, die Mittel, aus denen sie die (zusätzlichen) Lehraufträge bestreitet, seien solche, die „ausdrücklich für die Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre gewidmet sind“. Randnummer 24
- Das unbereinigte Lehrangebot, das nach den vorstehenden Ausführungen im Umfang von insgesamt 147,5 LVS (98,5 LVS + 49 LVS) vorhanden ist, ist gemäß § 11 KapVO um den Dienstleistungsbedarf zu kürzen. Zugunsten der Antragsgegnerin geht der Senat davon aus, dass der Dienstleistungsbedarf, den die Antragsgegnerin in ihrem Kapazitätsbericht mit insgesamt 1,58 LVS angesetzt hat, vollständig zu berücksichtigen ist. Es ergibt sich dann ein bereinigtes Lehrangebot von 145,92 LVS. Randnummer 25
- Für die weitere Berechnung übernimmt der Senat zugunsten der Antragsgegnerin die sich aus dem Kapazitätsbericht ergebenden Werte (gewichteter Curricularanteil: 1,14; Anteilquote des Studiengangs „Geographie LAG BSc“: 0,140; Schwundfaktor des Studiengangs „Geographie LAG BSc“: 0,93). Randnummer 26 Danach ergibt sich eine Gesamt-Kapazität der Lehreinheit Geographie (ohne Schwund) von 256 Studienplätzen ([2 x 145,92 = 291,84] : 1,14). Randnummer 27 Für den hier relevanten Bachelorstudiengang „Geographie LAG BSc“ ergibt sich nach Vornahme des Schwundausgleichs die Zahl von (gerundet) 39 Studienplätzen ([256 x 0,140] : 0,93 = 38,538). Randnummer 28
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.