Gebrauchtfahrzeugkauf: Sachmangel eines gebrauchten Kraftfahrzeugs wegen Vornutzung als Mietfahrzeug; Entbehrlichkeit der Setzung einer Nachbesserungsfrist Orientierungssatz 1. Ein Sachmangel ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Sache eine Beschaffenheit aufweist, die unüblich (atypisch) ist und die der Käufer nicht erwarten muss (Umkehrschluss aus § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). (Rn.22) 2. Der Umstand, dass ein Gebrauchtfahrzeug vom Vorbesitzer als Mietwagen genutzt wurde, stellt in der Regel einen wertmindernden Faktor dar (wegen Abnutzung, Verschleiß, Auslastung, Fahrerzahl), der generell aufklärungsbedürftig ist (Anschluss LG Mannheim, 29. Dezember 2011, 1 O 122/10, DAR 2012, 150). (Rn.23) 3. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Autofahrer mit einem Mietfahrzeug nicht so sorgsam und vorsichtig umgehen, wie mit einem selbst erworbenen Neufahrzeug. (Rn.26) 4. Vor der Ausübung des Rücktrittsrechts muss keine Nachbesserungspflicht gesetzt werden, da der Umstand, dass das gekaufte Fahrzeug als Mietwagen genutzt wurde, nicht beseitigt werden kann. (Rn.29) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins Zug um Zug gegen Rückgabe der Zulassungsbescheinigung I und der Zulassungsbescheinigung II für das Fahrzeug PKW Nissan, Fahrgestell-Nr. ... seit dem 17.02.16 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 4. Der Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 6. Der Streitwert wird auf 21.328,58 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Am 17.12.15 unterzeichnete der Beklagte bei der Klägerin einen darlehensfinanzierten Kaufvertrag über den streitgegenständlichen, gebrauchten PKW Nissan, Fahrgestell-Nr. ..., Laufleistung 15.000 km, Erstzulassung 22.04.15 zu einem Kaufpreis v. 19.750,00 €. Der Beklagte bestellte ferner weiteres Zubehör zu einem Preis von 1.578,58 €. Die Übergabe des Fahrzeugs verzögerte sich wegen des Einbaus der Zubehörteile. Randnummer 2 Der Beklagte entschied sich, dass Fahrzeug nicht von der Klägerin anmelden zu lassen, sondern dies selbst zu machen. Er besorgte sich einen Anmeldetermin für den 28.01.16 bei der Zulassungsstelle. Am 15.01.16 erhielt der Beklagte die Zulassungsbescheinigung von der Klägerin zu treuen Händen gegen eine Anzahlung auf den Kaufpreis von 5.000 €, mit der Auflage, nach der Anmeldung die Papiere zum Verbleib bei dem Darlehensfinanzierer zurück zu geben. In der Zulassungsbescheinigung Teil II war als Vorbesitzer die Firma C. eingetragen. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 01.02.16 ließ der Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten den Kaufvertrag anfechten und erklärte ferner vorsorglich den Rücktritt vom Vertrag, da er während der Verkaufsverhandlungen ausdrücklich erklärt habe, kein Interesse an einem Fahrzeug zu haben, das zuvor als Mietwagen genutzt worden sei. Der Beklagte forderte die Klägerin auf, Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Fahrzeugpapiere, die Anzahlung von 5.000 € an den Beklagten bis zum 16.02.16 zurückzuzahlen. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 05.02.16 forderte die Klägerin den Beklagten auf, das Fahrzeug bis zum 10.02.16 abzunehmen. Am 25.02.16 erhob sie Klage. Randnummer 5 Die Klägerin trug zunächst vor, der Verkäufer, der Zeuge T. S., habe den Beklagten während der Vertragsverhandlungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem gebrauchten Fahrzeug um einen Mietwagen handelte. Dies sei ja auch in den Papieren vermerkt, es mache daher keinen Sinn, einen solchen Umstand zu verschweigen. Randnummer 6 Sodann änderte sie den Vortrag dahingehend, dass über die Mietwageneigenschaft vor Abschluss des Kaufvertrages gar nicht gesprochen worden sei. Der Umstand, dass ein Gebrauchtwagen zuvor als Mietwagen genutzt worden sei, stelle keinen Sachmangel und keinen wertbildenden Faktor dar. Darin sei heutzutage keine atypische Nutzung für sogenannten Jahreswagen mehr zu sehen (vgl. zB LG Kaiserslautern, 25.03.09, NJW-RR 2010, 634 f.; OLG Köln 29.05.96, VersR 1997, 1368 f.; AG Kiel 3.10.14 107 C 135/13). Dies gelte umso mehr, wenn – wie im vorliegenden Fall - lediglich eine Laufleistung von 15.000 km vorliege und seit der Erstzulassung nur 8 Monate vergangen seien. Ein übermäßiger Verschleiß sei in diesem Fall nicht zu erwarten. Es gebe daher auch keine Pflicht, die Mietwageneigenschaft ungefragt zu offenbaren. Der Beklagte habe nicht erklärt, einen Mietwagen nicht kaufen zu wollen. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 16.328,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.16 Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW Nissan, Fahrgestell-Nr. ... zu zahlen. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen, und widerklagend Randnummer 11 die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins Zug um Zug gegen Rückgabe der Zulassungsbescheinigung I und der Zulassungsbescheinigung II für das Fahrzeug PKW Nissan, Fahrgestell-Nr. ... seit dem 06.02.16 zu zahlen. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 14 Der Beklagte beruft sich zum Beweis dafür, dass er im Rahmen der Verkaufsgespräche mehrfach ausdrücklich erklärt habe, keinen Mietwagen kaufen zu wollen, auf das Zeugnis seines bei dem Gespräch anwesenden Bekannten K. Z.. Er habe die Befürchtung gehabt, dass durch Mietwagennutzer das Getriebe des Fahrzeugs beschädigt worden sein könnte. Randnummer 15 Ihm sei daraufhin von dem Verkäufer Hr. S. zugesichert worden, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Nissan um ein Fahrzeug, das lediglich einen Vorbesitzer gehabt habe. Es sei auf eine private Firma zugelassen gewesen und quasi ein Geschäftsfahrzeug. Die Papiere habe er allerdings nicht da, da das Fahrzeug bei einer Filiale in N./ L. stehe. Daraufhin habe der Beklagte den Vertrag abgeschlossen, ohne die Papiere und das Fahrzeug zuvor gesehen zu haben. Randnummer 16 Der Verkäufer habe dann darauf gedrängt, dass die Klägerin die Zulassung für den Beklagten erledigen könne. Der Beklagte vermutet, dies sei in der Absicht erfolgt, dem Beklagten die Fahrzeugpapiere nicht zur Einsichtnahme zu überlassen, weil sich aus denen die Mietwageneigenschaft des Fahrzeugs ergibt. Nach der Zulassung durch die Klägerin wären die Papiere direkt an den Darlehensfinanzierer gegangen. Der Beklagte hätte den Vorbesitzer so gar nicht zur Kenntnis bekommen. Erst bei dem Zulassungstermin habe er sich die Fahrzeugpapiere näher angesehen, als die dortige Sachbearbeiterin darauf hingewiesen habe, dass der TÜV nur noch für 3 Monate eingetragen werden könne, da Mietwagen ja nur 1 Jahr TÜV bekämen. Randnummer 17 Der Beklagte beruft sich darauf, dass dem Fahrzeug eine zugesicherte Eigenschaft (kein Mietfahrzeug) fehle. Ferner stelle die Mietwageneigenschaft einen Sachmangel dar. Es handele sich um einen atypischen Faktor, der üblicherweise wegen eines Minderwertes zu einem Abschlag auf den „Normalpreis“ führe. Randnummer 18 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Randnummer 19 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung der Zeugen S. und Z. im Termin vom 30.09.16. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 30.09.16 (Bl. 211 ff. d.A.) inhaltlich Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Klage und Widerklage sind zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet, die Widerklage - bis auf einen kleinen Teil in Bezug auf den geforderten Verzugszins - begründet. 1. Randnummer 21 Zwar wurde durch Unterzeichnung des Vertrages am 17.12.15 zwischen den Parteien wirksam ein Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen, der den Beklagten zur Abnahme des Fahrzeugs und Zahlung des Kaufpreises (finanziert über ein Darlehen) verpflichtete. Von diesem Vertrag ist der Beklagte jedoch wirksam gemäß §§ 437, 440, 323, 326 V BGB wegen Vorliegens eines Sachmangels bzw. wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht nach §§ 324, 241 II BGB zurückgetreten. Er kann daher die Rückabwicklung des Vertrages von der Klägerin verlangen.
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