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SG Hamburg 48. Kammer S 48 KR 1082/14 ZVW Urteil Krankenversicherung - Vergütung für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern im Rahmen einer statio

Krankenversicherung - Vergütung für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern im Rahmen einer stationären Behandlung Leitsatz 1. Kosten für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern gehören zu den a

§ 132aNr.

1, S. 7 Rn. 13). Randnummer 22 Die von der Beklagten ersparten Gebärdensprachdolmetscherkosten im Sinne des § 2 KHEntgG in der Fassung vom 17.07.2003 waren von der Beklagten zu tragen, weil sie bereits über das pauschalierende DRG-Vergütungssystem (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG i.V.m. § 17b Abs. 1 Satz 1 HS 2 KHG) abgegolten waren. Randnummer 23 Mit den Entgelten für allgemeine Krankenhausleistungen werden dem Krankenhaus alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen - wie § 7 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG zu entnehmen ist - vergütet. Leistungen, die nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehören sind darin nicht enthalten. Randnummer 24 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG sind Krankenhausleistungen nach § 1 Abs.1 KHEntgG insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Allgemeine Krankenhausleistungen sind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Der Begriff der allgemeinen Krankenhausleistung ist identisch mit dem der teil- und vollstationären Krankenhausleistung nach § 39 SGB V und berücksichtigt den Bedarf im Einzelfall unter nach den patienten- und krankenhausindividuellen Bedürfnissen (Tuschen/Trefz: KHEntG Komm. 2. Aufl. 2010 S. 16-17). Das Krankenhaus wird somit zu einer einheitlichen und umfassenden Gesamtleistung verpflichtet (Quaas/Dietz in: Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, § 2 BPflV, Anm. II.1., S. 22b). Grundsätzlich sind Leistungen des Krankenhauses nur solche, die dieses durch eigenes Personal und eigene sächliche Mittel erbringt. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind enumerativ - u.a. in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG - geregelt (vgl. BSG, Urteil v. 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R, juris Rdn. 59; Quaas/Dietz in: Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, § 2 BPflV, Anm. II.1., S. 22b). Danach gehören zu den allgemeinen - abrechnungsfähigen - Leistungen des Krankenhauses auch die von ihm veranlassten Leistungen Dritter, die im Verhältnis zu der vom Krankenhaus zu erbringenden Hauptbehandlungsleistung, wie im vorliegenden Fall, ergänzende oder unterstützende Funktion haben (BSG, Urteil vom 28. Februar 2007 – B 3 KR 17/06 R –,

§ 39Nr. 8). Diese sind somit nur zwischen Krankenkasse und Krankenhaus abzurechnen. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntg

G bezieht jede zur Behandlung notwendige Leistung Dritter ein (Quaas/Dietz in: Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, § 2 BPflV, Anm. II.4., S. 25; Anm. II.10, S. 30 f.). Dass im vorliegenden Fall ein notwendig medizinischer Bedarf an Kommunikation der Versicherten mit den behandelnden Ärzten - insbesondere zur Anamneseerhebung und Patientenaufklärung (vgl. Kreutz, ZFSH 2011, S. 629 ff.) - bestand, der die Versicherte aufgrund ihrer Taubstummheit nicht ohne Einsatz einer Gebärdensprachdolmetscherin nachkommen konnte, liegt auf der Hand und wurde der Klägerin von der Beklagten auch bestätigt. Eine Notwendigkeit des Einsatzes von Gebärdensprachdolmetschern im Rahmen der stationären Behandlung folgt darüber hinaus aus dem Qualitätsgebot (§ 70 Abs. 1 Satz 2 SGB V) sowie aus § 2a SGB V, wonach den Belangen behinderter und chronisch erkrankter Menschen Rechnung zu tragen ist (vgl. Kreutz a.a.O.). Randnummer 25 Des Weiteren spricht für die Einbeziehung der Kosten für Gebärdensprachdolmetscher in die allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 1 KHEntgG der Umstand, dass diese bei der Kalkulation der DRG -Fallpauschalen berücksichtigt wurden. Mithin sind die Vertragsparteien nach §17 b Abs. 2 Satz 1 KHG davon ausgegangen, dass die Kosten für die Inanspruchnahme eines Gebärdensprachdolmetschers zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehören. Zwar hat sich der Aufwand laut Auskunft des InEK in dem hier strittigen Zeitraum vor 2014 nicht in einer Pauschale niedergeschlagen, dies beruht aber auf der Tatsache, dass sich wenige Fälle von Krankenhausbehandlungen gehörloser Patienten auf eine Vielzahl von Codes verteilen. Es liegt nahe, dass es aus diesem Grund von den Vertragsparteien zunächst nicht für nötig befunden wurde, hierfür eine OPS in den Katalog aufzunehmen. Daraus, dass die Prozedur 9-510. X seit 2014 nun kodiert werden kann, aber wiederum nicht erlösrelevant ist, folgt, dass es sich um eine Klarstellung handelt. Für Behandlungsfälle nach 2014 kann nicht mehr streitig sein, dass Leistungen für Gebärdensprachdolmetscher zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehören. Da das DRG-basierte Vergütungssystem vom Gesetzgeber als jährlich weiterzuentwickelndes und damit "lernendes" System angelegt ist, sind bei zutage tretenden Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen in erster Linie die Vertragsparteien berufen, diese mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen (BSG, Urteil vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 21/14 R –,

§ 109Nr.

46 m.w.N.). Im Übrigen ist der Abrechnung der Beklagten im Rahmen des DRG-Systems auch die Nebendiagnose Taubstummheit, andernorts nicht klassifiziert (H91.3) zu Grunde gelegt worden. Randnummer 26 Nichts anderes ergibt sich aus § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I. Zwar ist die Beigeladene gemäß dieser Vorschrift verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB I in der bis zum 26.07.2016 geltenden Fassung haben hörbehinderte Menschen das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden. Diese Vorschrift regelt damit den Anspruch zwischen Leistungsberechtigten und Sozialleistungsträger (SG Berlin, Urteil vom 27.09.2016, S 208 KR 913/16, nicht veröffentlicht). Ebenso wenig wie § 19 SGB X in der Fassung vom 05.05.2004, wonach hörbehinderte Menschen das Recht haben, zur Verständigung in der Amtssprache Gebärdensprache zu verwenden und Aufwendungen für Dolmetscher von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen sind, trifft diese Vorschrift eine Aussage darüber, ob diese Kosten bereits durch die Vergütung der Krankenhausleistung durch Zahlung einer Fallpauschale abgegolten sind. Randnummer 27 Die Klägerin hat ihre Leistungen auch nicht gegenüber der Versicherten oder der Beigeladenen erbracht. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass neben der Klägerin und der Beklagten die Beigeladene und die Versicherten in die Leistungsbeziehungen eingebunden sind. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Bereicherungsvorgangs wird die Möglichkeit des Bereicherungsausgleichs allerdings allein auf den Partner des Leistungsverhältnisses reduziert, in dem die Leistungsstörung vorliegt; der Leistende kann sich zum Ausgleich der ungerechtfertigten Vermögensverschiebung nur an diesen, nicht aber an einen ebenfalls beteiligten Dritten halten. Für die Frage, zwischen welchen Beteiligten eine Zuwendung im Dreiecksverhältnis als Leistung angesehen werden muss, wer also Leistender und wer Leistungsempfänger ist, sind für eine sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung die Besonderheiten des einzelnen Falles zu beachten; insbesondere kommt es darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Im Zweifel ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten (BSG, Urteil vom 13.05.2004 a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich sowohl nach dem Willen der Klägerin als auch nach dem objektiven Empfängerhorizont der Beklagten, dass die Klägerin die Übertragung der ärztlichen Kommunikation mit der Versicherten in Gebärdensprache für die Beklagte erbracht hat. Randnummer 28 Im zu entscheidenden Fall hat die Beklagte den Einsatz der Klägerin im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 KHEntgG „veranlasst“ und musste daher davon ausgehen, dass die Klägerin ihr die Leistung zugewendet hat. Zu dieser Bewertung kommt das Gericht aufgrund der Aussage der Zeugin H.. Die die Versicherte behandelnde Zeugin hat nämlich bereits während der ambulanten Voruntersuchung mit der Klägerin deren Einsätze zum Gebärdensprachdolmetschen im Krankenhaus der Klägerin vereinbart. Nach dem Duden (www.duden.de /woerter buch) bedeutet „veranlassen“ „dazu zu bringen, etwas zu tun“ oder „durch Beauftragung eines Dritten, durch Anordnung oder ähnliches dafür sorgen, dass etwas Bestimmtes geschieht oder getan wird“. Vorliegend hat die Zeugin, nachdem sie auf den Anspruch und die Notwendigkeit der Übertragung der ärztlichen Gespräche mit der Versicherten in Gebärdensprache hingewiesen wurde und sich dies von der Krankenhausverwaltung hat bestätigen lassen, den Einsatz der Klägerin durch Terminvereinbarung organisiert. Nach der Wortbedeutung ist für das Tatbestandsmerkmal „veranlassen“ mithin ein Vertragsschluss mit dem Dritten nicht erforderlich. Unerheblich ist auch, dass die Initiative zum Gebärdensprachdolmetschen zunächst von der Klägerin ausging. Denn ohne ihre Mitwirkung bei der Anbahnung ihres Einsatzes wäre - ebenso wie bei der eigentlichen Krankenhausbehandlung der Versicherten - eine Kommunikation gar nicht möglich gewesen. Somit hat die Klägerin die Leistung als Dritte im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG und damit - rechtlich gesehen - nicht gegenüber dem versicherten Patienten, sondern gegenüber dem sie beauftragenden Krankenhaus (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Januar 2012 – L 5 KR 14/11 –, juris) erbracht. Randnummer 29 Dass die Klägerin möglicherweise bereits zu anderen Gelegenheiten für die Versicherte als Gebärdensprachdolmetscherin fungiert hat, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falls unerheblich, denn die Beklagte hat, wie bereits gezeigt, den Einsatz der Klägerin im Sinne des Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG veranlasst. Randnummer 30 Die Klägerin hat ihren Einsatz als Gebärdensprachdolmetscherin auch nicht für die Beigeladene erbracht. Dies setzt voraus, dass die Einsätze der Klägerin entweder von der Versicherten selbst oder von der Zeugin H. erkennbar zur Realisierung einer Sach- oder Dienstleistungsverpflichtung der Beigeladenen aus dem Versicherungsverhältnis abgerufen oder veranlasst worden seien (BSG, Beschluss vom 29.07.2014 a.a.O.). Hierfür besteht für das Gericht kein Anhalt. Denn die Zeugin H. hat glaubhaft bekundet, dass über die Frage, wer letztlich die Kosten des Einsatzes der Klägerin zu tragen habe, nicht gesprochen wurde. Auch aus dem „Bestätigungsschreiben“ ergibt sich nichts anderes. Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Amtsgerichts-Altona (Urteil vom 28.09.2012, 318c C 137/12, nicht veröffentlicht), wonach die Unterzeichnung der Notwendigkeitsbescheinigung dafür spräche, dass die unterzeichnende Mitarbeiterin davon ausgegangen sei, die Beigeladene habe die für den Einsatz der Klägerin entstehende Kosten zu tragen. Denn zum einen betrifft dies eine rechtliche Frage, zum anderen dient die Notwendigkeitsbescheinigung nur dazu, einen Nachweis für die individuell medizinische Notwendigkeit des Einsatzes der Klägerin von den die Versicherte konkret behandelnden Ärzte zu erlangen. Die Notwendigkeitsbescheinigung kann somit auch als Nachweis gegenüber der Krankenhausverwaltung als Kostenträger dienen. Randnummer 31 Es handelt sich im vorliegenden Fall auch nicht um eine aufgedrängte Bereicherung. Randnummer 32 Eine aufgedrängte Bereicherung liegt vor, wenn für den Erwerbenden die ohne seine Zustimmung erfolgte objektive Wertsteigerung subjektiv kein Interesse hat; dann kollidiert dessen Selbstbestimmungsrecht mit dem Bereicherungsausgleich (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 31.10.2007 – L 1 KR 21/07 –, juris m.w.N.). Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist eine anderweitige Sicherstellung einer stationären Behandlung der gehörlosen Versicherten, die dem Qualitätsgebot entspricht, nicht denkbar. Wäre die Klägerin nicht tätig geworden, hätte sie eine andere Gebärdensprachdolmetscherin rufen müssen, die Kosten in gleicher Höhe hätte beanspruchen können (§ 19 SGB X). Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 34 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, Abs. 2 Abs. 7 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz.

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