G abziehen, wenn die formellen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllt sind und die Rechnungen insbesondere Angaben zu Umfang und Art der Leistung enthalten, die eine leichte und eindeutige Identifizierung der Leistung ermöglichen. Im Hinblick auf abgerechnete Entladearbeiten von Containern können dafür detaillierte Angaben zum Einsatzort sowie genaue Bezeichnungen der einzelnen Arbeiten mit Bezugnahme zu Containernummern erforderlich sein (Rn.39) (Rn.40) (Rn.42) .
Auskunft des Vermieters sei das Mietverhältnis gekündigt worden. Die Firma habe seit Juli 2015 keine Miete mehr gezahlt und habe das Büro geräumt. Die B habe nur in den Monaten Dezember 2014 und Januar 2015 Umsatzsteuer-Voranmeldung eingereicht. 2015 seien die Besteuerungsgrundlagen mangels Voranmeldungen geschätzt worden. Im Rahmen der Lohnsteueranmeldungen für das I. und II. Quartal 2015 habe die B angegeben, 18 bzw. 19 Leute zu beschäftigen. Die Arbeitnehmer seien geringfügig beschäftigt gewesen oder hätten max. ... € brutto erhalten, so dass insgesamt nur ein Lohnsteuerbetrag von ... € bzw. ... € angemeldet worden sei. Zum
folgegesellschaft des Einzelunternehmens ihres Gesellschafter-Geschäftsführers E im Jahr 2011 gegründet worden und firmiere unter dessen Hamburger Wohnanschrift, Z-Straße .... Die A sei bereits ab Oktober 2014 nicht mehr unter dieser Anschrift erreichbar gewesen, da der Sitz
F verlegt worden sei. Bereits
eigenen Angaben der A habe diese nie mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigt. Voranmeldungen seien teilweise verspätet und ab 2014 überhaupt nicht mehr eingereicht worden. Sprunghaft
Gründung habe die A aus dem Stand Umsätze von mehreren ... € erzielt. Soweit die A ihrerseits Eingangsleistungen bezogen haben wolle, handele es sich bei ihren Subunternehmer ebenfalls um bereits bekannte Servicegesellschaften. Randnummer 8 Im Rahmen einer bei der Antragstellerin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung gelangte der Prüfer auch auf Grundlage der genannten Berichte und des Aktenvermerks zu der Überzeugung, dass es sich bei der A, der B und auch der C um wirtschaftlich inaktive Servicegesellschaften handele und ein tatsächlicher Leistungsaustausch zwischen Antragstellerin und diesen Gesellschaften nicht stattgefunden habe. Randnummer 9 Im Übrigen sei der Vorsteuerabzug bereits aus formalen Gründen zu versagen. In den Rechnungen aller drei Subunternehmer sei die Beschreibung des Leistungsgegenstandes regelmäßig ungenügend, soweit lediglich über "Abpacken / Sortieren von Waren", "Paletten Umverpackung", "Packen Paletten" oder Ähnliches abgerechnet werde. Mit den Rechnungen werde zudem über lange Leistungszeiträume von bis zu mehreren Wochen abgerechnet, wobei sich Leistungszeiträume teilweise überlappten bzw. sogar identisch seien. Aufgrund ungenügender Leistungsbeschreibungen sei eine Überprüfung dahingehend, dass bestimmte Leistungen nicht doppelt abgerechnet worden seien, schlichtweg nicht möglich. Randnummer 10 Die Rechnungen der A enthielten zudem eine falsche Anschrift, da die Gesellschaft unter der Adresse ihres Geschäftsführers, Z-Straße ..., ... Hamburg, bereits ab Oktober 2014 aufgrund der Sitzverlegung
F nicht mehr zu erreichen gewesen sei. Ähnliches gelte für die Rechnungen der B ab Mai
vollziehbaren Leistungsangaben beigefügt. Eine noch genauere Bezeichnung insbesondere bezüglich des Umpackens von Paletten sei nicht möglich. Auch die Adresse der A sei zutreffend. Laut einem Handelsregisterauszug habe diese Sitz und Ort der Geschäftsleitung nicht in F sondern in Hamburg. Zudem habe Herr E, der Geschäftsführer der A, ihrem Geschäftsführer bestätigt, in Hamburg geschäftlich aktiv zu sein. Zu beachten sei, dass die A auch keine nennenswerten Verwaltungstätigkeiten ausüben müsse, da geschäftliche Aktivitäten sowohl bei ihr, der Antragstellerin, als auch bei den von ihr beauftragten Firmen über das Mobiltelefon abgewickelt würden. Anders als die Steuerfahndung habe sie auch kein Problem gehabt, die jeweiligen Unternehmen an den in den Rechnungen angegebenen Adressen zu erreichen.
der Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sei die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers jede Anschrift, unter der der Unternehmer postalisch erreichbar sei. Im Übrigen berechtige jede Rechnung, die die in §§ 14, 14a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) genannten Angaben enthalte, zum Vorsteuerabzug. Die Richtigkeit dieser Angaben sei grundsätzlich nicht entscheidend. Soweit bei Unrichtigkeit von Angaben der Steuerpflichtige auf ein Billigkeitsverfahren
GH in Widerspruch. Randnummer 19 Die C sei auch
Auskunft ihres Geschäftsführers kein Kleinunternehmer gewesen. Auch habe die C mittlerweile die dem Gericht eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Randnummer 20 Soweit sich der Antragsgegner darauf beziehe, dass es sich bei den Subunternehmern um Scheinfirmen handele, sei dies eine bloße Behauptung, welche mit Nichtwissen bestritten werde. Im Übrigen könne der Vorsteuerabzug nur versagt werden, wenn die Finanzverwaltung
weise, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz, für den der Vorsteuerabzug begehrt werde, in eine Steuerhinterziehung einbezogen sei. Der Leistungsempfänger müsse nur dann
forschungen anstellen, wenn der Leistende erkennbar widersprüchliche Angaben mache bzw. die Angaben mit anderen Informationen erkennbar nicht übereinstimmten. Randnummer 21 Sie, die Antragstellerin, habe in gutem Glauben gehandelt. Widersprüchliche Angaben seien ihr gegenüber nicht gemacht worden. Zudem habe sie sich über die beauftragten Firmen informiert, sich die Gewerbeanmeldungen vorlegen lassen und auch Einblick in das Handelsregister genommen. Herrn E habe ihr Geschäftsführer über einen alten Schulfreund kennengelernt. Den Vorwurf, eine Scheinfirma zu betreiben, habe er zurückgewiesen. Die A bestehe noch heute. Der Geschäftsführer der B sei als zuverlässiger Vorarbeiter bekannt gewesen. Im Übrigen verweist die Antragstellerin auf die eidesstattlichen Versicherungen ihrer Mitarbeiter, die bestätigen könnten, dass die beauftragten Fremdfirmen tatsächlich mit Mitarbeitern vor Ort vertreten gewesen seien. Randnummer 22 So könne sich ihr Vorarbeiter G gut an die Mitarbeiter der A bzw. B erinnern. Im Januar 2015 hätten zwei Mitarbeiter der A die Arbeit einfach niedergelegt, da versprochene Zahlungen nicht erfolgt seien, was zu Schwierigkeiten bei der termingerechten Abwicklung der Arbeiten und zu Unmut bei dem Kunden geführt habe. Im März 2015 seien Mitarbeiter der B nicht zur Arbeit erschienen. G hätte die Arbeit dann selbst erledigen müssen, obwohl er sich wegen einer privaten Veranstaltung frei genommen habe. Über die Mitarbeiter der C habe er sich aufgrund mangelhafter Arbeitsweise und Verständigungsproblemen beschwert. Randnummer 23 Ihr fester Mitarbeiter H habe im Februar 2015 mit zwei Mitarbeitern der A gesprochen. Diese hätten sich über ihren Arbeitgeber A beschwert, der das Gehalt unregelmäßig zahlen würde. Sie wollten daher gerne ihren Arbeitgeber wechseln. Randnummer 24 Auch J, fester Mitarbeiter seit dem 1. Mai 2015, habe sich über Mitarbeiter der B beklagt, weil diese zu den vereinbarten Treffpunkten oft nicht oder verspätet erschienen seien. Er habe daher dargelegt, die Fahrten nicht mehr mit deren Mitarbeitern durchzuführen. Randnummer 25 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners habe sie, die Antragstellerin, aufgrund dieser Probleme mit unzuverlässigen Mitarbeitern der Subunternehmer keinerlei Zweifel an der Redlichkeit der Subunternehmen haben müssen. In der Branche sei es üblich, dass unausgebildete Kräfte eingesetzt würden. Auch könne ihr nicht entgegengehalten werden, dass sie keinerlei Unterlagen zur Geschäftsanbahnung, Angeboten, Einteilung von Kolonnen, Korrespondenz mit Geschäftskunden bzw. Reklamation und ähnliches eingereicht habe. Dieses sei nicht branchenüblich. Sie, die Antragstellerin, erhalte in der Regel kurzfristig zwischen 17:00 und 18:00 Uhr ihre Aufträge. Es gebe keinen Schriftverkehr. Preise würden tagesaktuell
Auftrag vereinbart bzw.
verhandelt. Dieses geschehe telefonisch oder vor Ort per Handschlag. Die Abrechnungen durch ihre Subunternehmer seien
vollziehbar gewesen. Ihre Kunden hätten diese letztlich dadurch bestätigt, dass sie die ihnen gestellten Ausgangsrechnungen akzeptiert hätten. Randnummer 26 Im Übrigen sei die AdV auch wegen unbilliger Härte zu gewähren. Sie, die Antragstellerin, könne aufgrund der Kontenpfändung ihre Mitarbeiter und die Sozialkassen nicht ausbezahlen und die sonstigen im Verhältnis niedrigen Geschäftskosten nicht begleichen. Ohne die AdV müsse sie kurzfristig Insolvenz anmelden. Randnummer 27 Die Antragstellerin beantragt, die Bescheide über die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Januar, Februar und März 2015 sowie das II: und III. Kalendervierteljahr 2015 von der Vollziehung auszusetzen. Randnummer 28 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Randnummer 29 Unter Bezugnahme auf den Bericht der Betriebsprüfung und die Antragsablehnung trägt er zu Begründung wie folgt vor: Randnummer 30 Die eingereichten Rechnungen seien formal mangelhaft. Diese Mängel seien auch nicht durch die im gerichtlichen Verfahren eingereichten Rechnungen beseitigt worden, da die Leistungsbeschreibungen
wie vor sehr vage seien. Im Übrigen werde bezweifelt, dass die in Bezug genommenen Werkverträge und Protokolle tatsächlich existierten. Auch sei zweifelhaft, ob die Rechnungen tatsächlich von den Subunternehmern ausgestellt worden seien. Bereits während der Umsatzsteuer-Sonderprüfung hatte die Antragstellerin die Übersendung berichtigter Rechnungen angekündigt. Der Geschäftsführer der B könne zudem die Rechnungen nicht mehr berichtigt haben, da er seit Juli 2015 unbekannt verzogen sei und das Unternehmen seit Mai 2015 nicht mehr existiere. Randnummer 31
Erkenntnissen des Finanzamts für Prüfungsdienst und Strafsachen handele es sich bei allen Subunternehmern der Klägerin um rechtlich existente, aber wirtschaftlich inaktive Unternehmen (Servicegesellschaft). Keine ihrer Subunternehmer habe entsprechende Umsätze versteuert. Bei der A und der B sei es aufgrund der Mitarbeiterstruktur quasi nicht möglich, dass diese die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht hätten. Die Antragstellerin sei aufgrund der genannten Ungereimtheiten zur sorgfältigen Prüfung der Unternehmereigenschaft ihrer Subunternehmer verpflichtet gewesen. Ein Verweis auf Unterlagen wie Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung seien unzureichend. Im allgemeinen Geschäftsverkehr sei es üblich, diese Unterlagen vorgelegt zu bekommen, gerade um unseriösen Firmen den Anschein der Seriosität zu geben. Im Übrigen verweise die Antragstellerin selbst darauf, dass mit den Arbeitern der Subunternehmer gewisse Unregelmäßigkeiten auftauchen (unregelmäßige Lohnzahlung, mangelhaft Arbeit). ... Entscheidungsgründe II. Randnummer 32 Der Antrag hat keinen Erfolg. Randnummer 33 1. Bezogen auf den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das III. Kalendervierteljahr 2015, hat der Antrag auf AdV bereits deshalb keinen Erfolg, weil gegen ihn weder ein außergerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt noch eine Klage erhoben wurde.
Aktenlage hat die Antragstellerin mit Schreiben vom
3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 und 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Randnummer 36 Ernstliche Zweifel im Sinn des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen, irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt allerdings nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom
summarischer Prüfung zu Recht versagt haben. Randnummer 38 aa) Bei summarischer Prüfung weist der überwiegende Teil der Rechnungen bereits formale Mängel auf. Randnummer 39
G kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine
den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
G muss eine Rechnung u.a. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten.
G muss in der Rechnung zudem der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung genannt sein. Diese Anforderungen stehen im Einklang mit den Regelungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
prüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen, denn aus der Funktion des Abrechnungspapiers als Belegnachweis folgt, dass der Aufwand zur Identifizierung der Leistung begrenzt sein muss. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich
den Umständen des Einzelfalls. Es ist zulässig, zur Identifizierung der abgerechneten Leistungen über die im Abrechnungspapier enthaltenen Angaben tatsächlicher Art hinaus weitere Erkenntnismittel heranzuziehen. Sofern auf andere Erkenntnismittel verwiesen wird, ist es erforderlich, dass die in Bezug genommenen Unterlagen in der Rechnung eindeutig bezeichnet werden (BFH-Urteile vom
G erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Eine Rechnung kann
DV) berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben
G enthält. Eine Rechnungsberichtigung wirkt
der neueren Rechtsprechung des BFH und des EuGH auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung der Rechnung zurück (vgl. BFH-Urteil vom
prüfbare Leistungsbeschreibung. Dies gilt für die Rechnungen der B insoweit, als zahlreiche Rechnungen als Leistungsbezeichnung lediglich "Paletten Umverpackung", "Palette Umpacken", "Umpacken Palette" oder Ähnliches aufweisen. Dabei wird regelmäßig über Leistungszeiträume von mehreren Tagen und Wochen abgerechnet, wobei eine weitere Konkretisierung nicht stattfindet (z. B. Rechnung X-112, X-123, X-130, X-132, X-137, X-182, X-187, X-193) bzw. sich die Daten bereits bezüglich einzelner Positionen in nur einer Rechnung überschneiden (z. B. Rechnung X-114, X-133, X-136, X-138, X-184, X-189, X-192, X-195). Teilweise wird auch rechnungsübergreifend für den gleichen Leistungszeitraum abgerechnet (z. B. Rechnungen X-136 und X-138; X-184 und X-196). Mangels weiterer ausreichender Konkretisierung ist es nicht möglich, eindeutige und leicht
prüfbare Feststellungen hinsichtlich der Leistung zu treffen, insbesondere eine doppelte Abrechnung auszuschließen. Randnummer 43 Gleiches gilt für die Rechnungen der A, soweit über Leistungen wie "Abpacken / Sortieren von Waren" oder Ähnliches abgerechnet wird. Auch insoweit weisen die Rechnungen regelmäßig einen Leistungszeitraum von mehreren Wochen auf, wobei die Leistungszeiträume teilweise identisch sind (z. B. Rechnung X-144 und X-138). Mangels genauer Angaben zu Art, Umfang, Inhalt und Ort der Tätigkeit kann auch insoweit eine doppelte Abrechnung ein und derselben Leistung nicht überprüft bzw. ausgeschlossen werden. Randnummer 44 Bei summarischer Prüfung kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, durch die im Antragsverfahren eingereichten Dokumente zumindest teilweise die ursprünglichen Rechnungen berichtigt zu haben. Es fehlt bereits an den formalen Voraussetzungen. Gemäß § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG i. V. m. § 31 Abs. 5 UStDV reicht es zur Berichtigung zwar aus, wenn fehlende oder unzutreffende Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Jedoch gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 UStG. Daraus folgt, dass aus dem berichtigenden Dokument selbst hervorgehen muss, wann und von wem die Rechnung berichtigt wurde. Vorliegend erhalten die eingereichten Rechnungen hingegen keinerlei Hinweis darauf, wann die Berichtigung vorgenommen wurde. Ein Berichtigungsdatum fehlt. Randnummer 45 Im Übrigen weisen selbst die berichtigten Rechnungen teilweise noch unzureichende Leistungsbeschreibungen auf. So wurde zwar die Leistungsbeschreibung von "Abpacken / Sortieren von Waren" geändert in beispielsweise "2 Personen zur Be- und Entladung" unter Nennung eines Leistungszeitraums sowie einer Stundenanzahl. Weiterhin kommt es jedoch zu mehrfachen Abrechnungen einzelner Leistungspositionen im selben Leistungszeitraum, ohne dass eine genauere Individualisierung oder Überprüfung von Doppelabrechnungen möglich ist (z. B. Rechnungen der A Nr. X-135 und Nr. X-136). Soweit in den einzelnen Rechnungen zur weiteren Konkretisierung des Leistungsgegenstandes auf Protokolle bzw. Werkverträge verwiesen wird, liegen diese dem Gericht nicht vor und konnten mithin nicht berücksichtigt werden. Randnummer 46 bb)
summarischer Prüfung auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Akten scheidet der Vorsteuerabzug auch deshalb aus, weil erhebliche Zweifel daran bestehen, dass den Rechnungen ein tatsächlicher Leistungsaustausch mit dem jeweiligen Rechnungsersteller zugrunde liegt. Randnummer 47
G kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für eine sonstige Leistung nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn das andere Unternehmen auch tatsächlich eine Leistung für sein Unternehmen erbracht hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt
bisher ständiger Rechtsprechung der Steuerpflichtige, der den Vorsteuerabzug begehrt (BFH-Urteil vom
neuerer Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom
der Rechtsprechung des EuGH zu beachten, dass der Steuerpflichtige bei Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten
den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein kann, über seinen Leistungserbringer Auskünfte einzuholen, um sicherzustellen, dass keine Steuerhinterziehung auf vorhergehenden Umsatzstufen vorliegt (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, C-80/11, C-142/1, Mahagében und Dávid, DStRE 2012, 1336, Rn. 61 ff.). Randnummer 49
Auskunft des Vermieters wurde das Mietverhältnis gekündigt, da die B seit Juli 2015 keine Miete mehr gezahlt und das Büro geräumt habe. Die B konnte mit ihren geringfügig beschäftigten Mitarbeitern, die zudem gegenüber dem Finanzamt zum 30. Juni 2015 abgemeldet wurden, die in ihren Ausgangsrechnungen ausgewiesenen Leistungen im Gesamtvolumen von netto ... € nicht ausführen. Soweit die B Eingangsleistungen in Anspruch genommen haben will, stehen diese in keinerlei Bezug zu der Logistikbranche. Der Geschäftsführer der B konnte gegenüber dem Finanzamt für Prüfdienst und Strafsachen zudem keine detaillierten Auskünfte zu seinem Unternehmen oder seinen Geschäftsbeziehungen geben. Auffällig ist zudem die Gestaltung der Rechnungen der B und der C. Im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr ist es unüblich, dass sich Rechnungen zweier unabhängiger Firmen im Erscheinungsbild (Darstellung des Mittelteils, Layout, Formatierung einschließlich Rechtschreibfehler bei der Leistungsbeschreibung) derart gleichen. Randnummer 52 Die A ist gemäß eines Berichts über Steuerstraftaten sowie eines Aktenvermerks des Finanzamts Hamburg-1
folgegesellschaft des Einzelunternehmens ihres Gesellschafter-Geschäftsführers E, gegen den ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen der Hinterziehung von Umsatzsteuer noch nicht abgeschlossen ist. Die Gesellschaft firmierte unter der Wohnanschrift ihres Geschäftsführers, war dort jedoch ab Oktober 2014 jedenfalls für die Steuerfahndung nicht mehr zu erreichen. Bereits
eigenen Angaben der A hat diese nie mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigt. Sprunghaft
Gründung erzielte die A dennoch aus dem Stand Umsätze von mehreren ... €. Randnummer 53 Von der B und der A sind
Aktenlage für die streitgegenständlichen Leistungen weder Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch Umsatzsteuer-Jahreserklärungen abgegeben worden, obwohl sie dazu gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 UStG i. V. m. § 149 Abs. 1 AO verpflichtet waren und sind. Damit dürfte der Tatbestand einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt sein. Randnummer 54 (b) Auch die weiteren Umstände sprechen bei summarischer Prüfung dafür, dass ein tatsächlicher Leistungsaustausch zwischen den Subunternehmern und der Antragstellerin nicht stattfand und die Antragstellerin dies hätte zudem wissen müssen. Randnummer 55 Mit Ausnahme von Rechnungen und Quittungen liegen keinerlei Unterlagen vor, die für eine tatsächliche Beauftragung der Subunternehmer und Durchführung der in Rechnung gestellten Leistungen sprechen. Im Rahmen der summarischen Prüfung vermag das Gericht dem Vortrag der Antragstellerin zwar insoweit zu folgen, als die Vergabe einzelner Aufträge gegebenenfalls kurzfristig für den nächsten Arbeitstag telefonisch erfolgt. Nicht glaubhaft erscheint jedoch der Vortrag, dass jegliche Vereinbarungen nur mündlich abgeschlossen worden seien, selbst über preisliche
verhandlungen telefonisch oder vor Ort durch Handschlag entschieden worden sei und sonstige Aufzeichnungen auch nicht zur Abrechnung gegenüber den eigenen Kunden gebraucht worden seien. Insbesondere zur Beweissicherung im Fall von mangelhafter Leistung ist es nicht glaubhaft, dass die Antragstellerin auf jegliche schriftliche Bestätigung (Abnahmeprotokolle) für geleistete Dienste durch ihre Subunternehmer verzichtet hat. Ebenso wenig ist es
vollziehbar, dass die Antragstellerin gegenüber ihren eigenen Kunden lediglich auf Grundlage der Rechnungen ihrer Subunternehmer abgerechnet haben will. Auch ist es bei summarischer Prüfung nicht glaubhaft, dass zwischen Antragstellerin und Subunternehmern keinerlei schriftliche Rahmenvereinbarungen existieren sollen. Im Übrigen ist der Vortrag der Antragstellerin insoweit auch widersprüchlich, als in den im Antragsverfahren eingereichten "Rechnungen" auf Abnahmeprotokolle und Werkverträge Bezug genommen wird, ohne diese einzureichen. Randnummer 56 Dem üblichen Geschäftsverkehr entspricht es auch nicht, dass die Antragstellerin die Rechnungen ihrer Subunternehmer überwiegend in bar beglichen haben will. Auffällig ist zudem, dass hohe vier- bis fünfstellige Beträge auf den Cent genau am Tag des jeweiligen Rechnungsdatums (z. B. Rechnung der A vom 11. Februar 2015 i. H. v. ... €) in bar beglichen worden sein sollen. Randnummer 57 Auffällig ist zudem, dass die Subunternehmer
einander der Antragstellerin immer nur für wenige Monate sonstige Leistungen in Rechnung stellten. Ein Subunternehmer löste den vorigen vollständig ohne zeitliche Überschneidungen ab. Auch dieses im allgemeinen Geschäftsverkehr unübliche Gebaren spricht bei summarischer Prüfung für die Einschaltung reiner Servicegesellschaften ohne tatsächlichen Leistungsaustausch und eine zumindest fahrlässiger Unkenntnis von diesem Umstand bei der Antragstellerin. Randnummer 58 (c) Diesen Anhaltspunkten für einen fehlenden Leistungsaustausch ist die Antragstellerin auch nicht mithilfe präsenter Beweismittel entgegengetreten. Die dargestellten Ungereimtheiten bei der Geschäftsanbahnung, -durchführung und Abrechnung mit ihren Subunternehmern werden nicht dadurch entkräftet, dass die Antragstellerin sich teilweise Gewerbeanmeldungen, Handelsregisterauszüge bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigungen hat vorlegen lassen. Damit hat die Antragstellerin sich lediglich über die rechtliche Existenz ihrer Subunternehmer informiert. Aufgrund der Unüblichkeit der Auftragsgestaltung (keine schriftlichen Aufzeichnungen über die Geschäftsbeziehungen, überwiegende Barzahlungen, nur kurzfristige,
einander geschaltete Beauftragung der Subunternehmer) hätte die Antragstellerin zudem
forschungen anstellen müssen, ob die von ihr beauftragten Subunternehmer aufgrund ihrer Größe und der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer überhaupt in der Lage waren, die Leistungen sachgerecht zu erbringen. Randnummer 59 Das Gericht folgt im summarischen Verfahren nicht dem - durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergänzten - Vortrag der Antragstellerin, dass tatsächlich Arbeitnehmer von der A sowie der B eingesetzt wurden. Die Mitarbeiter der Antragstellerin G, H und J versichern insoweit nur, dass sie mit Mitarbeitern der genannten Subunternehmer als Vorarbeiter bzw. Fahrer oder einfacher Arbeiter Kontakt hatten, diese kennen würden und wüssten, von welcher Firma sie stammten. Gerade für letztere Aussage enthalten die eidesstattlichen Versicherungen hingegen kaum konkrete Anhaltspunkte. Aus ihnen ist nur ersichtlich, dass Fremdarbeiter für die Antragstellerin Arbeiten durchgeführt haben. Warum es sich dabei zwingend um Angestellte der Subunternehmer der Antragstellerin gehandelt haben soll und wie dies die Mitarbeiter der Antragstellerin verifiziert haben könnten, wird nicht hinreichend dargetan, sondern lediglich behauptet und ist deshalb nicht
vollziehbar. Randnummer 60
Aktenlage seit Mitte August 2016 nicht mehr. Randnummer 62
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.