Schenkungsteuer und Bewertung: Gemischte Schenkung mit vorbehaltenem Wohnrecht Leitsatz 1. Bei der Besteuerung gemischter Schenkungen sind seit der Verkehrswertorientierung 2009 grundsätzlich die steu
von einer gesonderten Verkehrswert-Berechnung abgesehen (vgl. vorher ErbSt-Hdb 2003 R 17), sondern hat es grundsätzlich die aktuellen steuerrechtlichen Bewertungen zugrunde gelegt, die den Verkehrswerten (§ 9 BewG) entsprechen oder zumindest angenähert sind (vgl. ErbSt-Hdb 2012 u. 2013 E 7.4; Geck in Kapp/Ebeling,
, § 7 Rz. 67; Meincke,
, 16. A., § 7 Rz. 3 ff., 45; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher,
§ 7Rz.
207 a. E., 208 ff.; Weinmann in Moench/Weinmann,
§ 7Rz.
66 ff. mit Bsp. und tab. Übersicht; Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck,
§ 7Rz.
50 a. E.; zu Grundbesitzwerten i. S. d. § 12 Abs. 3
, § 151 Abs. 1 Nr. 1, § 157, §§ 176 ff. BewG vgl. FG Hamburg, Beschlüsse vom 18.01.2016 3 K 176/15 , Juris Rz. 36 f; vom 07.07.2015 3 K 244/14 , Juris). Randnummer 94 II. WOHNRECHT Randnummer 95 1. Damit übereinstimmend ist bei der - vorliegenden - Einzelbewertung des vorbehaltenen Wohnrechts nach §§ 10, 12
i. V. m. §§ 13 ff. BewG der Jahreswert gemäß § 16 BewG auf den durch 18,6 geteilten Wert der Wohnung als genutztes Wirtschaftsgut zu begrenzen, wenn der Nutzungswert nicht schon bei der Grundbesitzbewertung abgezogen wurde, sondern - wie hier - erst bei der Festsetzung der Schenkungsteuer abgezogen wird (nämlich unter Beachtung von § 10 Abs. 6 Satz 6
). Diese Begrenzung entspricht im Kehrwert einer - auch aus Sicht des beschließenden Bewertungssenats - angemessenen Rendite von 5,5 % und stellt sicher, dass der Kapitalwert der Nutzungen des Wirtschaftsguts nicht höher sein kann als dessen nach dem BewG anzusetzender Wert (BFH, Urteil vom 09.04.2014 II R 48/12, BFHE 245, 369, BStBl II 2014, 554 Rz. 10 ff. m. w. N.). Randnummer 96
- Dementsprechend hat das FA das Wohnrecht zutreffend einzeln bewertet und kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob oder welche Schwierigkeiten sonst einer Aufteilung von Altenteilsrechten entgegen stehen und zu Problemen bei der Anwendbarkeit von § 16 BewG führen könnten (vgl. Schaffner in Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG,
- A., § 16 Rz. 2; Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 16 Rz. 6). Randnummer 97
- Aufgrund des aus § 96 FGO, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten gerichtlichen Verböserungsverbots hat das FG nicht darüber zu entscheiden, wie der Verzicht auf das Wohnrecht infolge Auszug und Gestattung der klägerseitigen Vermietung sowie Grundbuch-Löschung zu berücksichtigen ist, sei es durch Berichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 3 oder danach i. V. m. § 7 BewG oder durch Besteuerung des Verzichts als neue Schenkung gemäß § 7
(vgl. zum Meinungsstand Eisele in Rössler/Troll, BewG Rz. 23 m. w. N.). Randnummer 98 III. PFLEGE Randnummer 99
- Zu Recht hat das FA nur für die im notariellen Vertrag geregelte Dauer die Pflege-Verpflichtung des Klägers gegenüber der Schenkerin berücksichtigt, das heißt "solange sie sich in den mit dem Wohnungsrecht belasteten Räumen aufhält". Für eine Widerlegung der notariellen Urkunde als öffentliche Urkunde gemäß § 415 ZPO ist beim FG im summarischen AdV-Verfahren nichts glaubhaft gemacht und im Klageverfahren kein Beweisantrag gestellt worden. Randnummer 100
- Betreffend den bis zum Umzug berücksichtigten Pflegeaufwand - ist für eine Unwirksamkeit der unstreitig zur Höhe getroffenen Verständigung nichts dargetan, - sind im Übrigen die vom Finanzamt als anmessen belegten Stundensätze weder spezifiziert bestritten noch widerlegt worden und - ist höherer Zeitaufwand weder glaubhaft gemacht noch unter Beweis gestellt worden. Randnummer 101 IV. NEBENENTSCHEIDUNGEN Randnummer 102 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. Randnummer 103 Die Beschwerde wird gemäß § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO nicht zugelassen.