Rechtsanwaltsvergütung im Strafverfahren: Terminsgebühr für die Teilnahme des Verteidigers an der Exploration seines Mandanten durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen Orientierungssatz Zwar sieht Nr. 4102 VV-RVG dem Wortlaut nach die Entstehung einer Terminsgebühr für die Teilnahme des Verteidigers an einem von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin nicht vor. Insoweit liegt aber eine planwidrige Regelungslücke vor. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Teilnahme des Verteidigers an der Exploration seines Mandanten durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, die oft mehrere Stunden dauert und teilweise auch an mehreren Terminen stattfindet, von der jeweiligen Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren umfasst ist. Deshalb findet die Vergütungsvorschrift der Nr. 4102 VV-RVG insoweit entsprechende Anwendung. (Rn.11) Tenor 1. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Kostenerinnerung vom 29. Juli 2016 wird nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 und Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auf die Jugendkammer übertragen. 2. Auf die Kostenerinnerung wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 27. Juli 2016 dahingehend abgeändert, dass weitere 197,54 € als dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu zahlende Gebühren festgesetzt werden. 3. Gegen diese Entscheidung wird die Beschwerde zum Oberlandesgericht zugelassen. 4. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Randnummer 1 Der Erinnerungsführer war dem Freigesprochenen A. in dem Verfahren 617 Ks 22/16 jug. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Das Verfahren ist mittlerweile nach Rücknahme der Revision durch die Staatsanwaltschaft rechtskräftig abgeschlossen. Randnummer 2 Am 19. Juli 2016 beantragte der Erinnerungsführer in Bezug auf die erwarteten Pflichtverteidigergebühren die Zahlung eines Vorschusses nach § 47 RVG für bereits entstandene Gebühren und Auslagen. Unter anderem beantragte er die Festsetzung einer Terminsgebühr in Höhe von 166 € zuzüglich Mehrwertsteuer nach Nr. 4102, 4103 des Vergütungsverzeichnisses als Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) für seine Teilnahme an der Exploration des Freigesprochenen durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen. Randnummer 3 Mit dem angegriffenen Beschluss hat der Rechtspfleger die Festsetzung dieser Gebühr abgelehnt. Nr. 4102 VV-RVG enthalte eine abschließende Regelung über die Erstattungsfähigkeit von Terminsgebühren, welche sich auf außerhalb der Hauptverhandlung stattfindende Termine beziehen. Die Teilnahme an der Exploration durch einen Sachverständigen sei davon nicht erfasst. Auch eine analoge Anwendung dieser Vergütungsvorschrift scheide aus. Randnummer 4 Mit seiner Erinnerung trägt der Erinnerungsführer vor, dass eine analoge Anwendung der Vergütungsvorschrift sehr wohl in Betracht komme. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor, weil die Exploration eine vernehmungsähnliche Situation darstelle. Vorsorglich werde darum gebeten, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kostenerinnerung zuzulassen. Randnummer 5 Mit Beschluss vom 4. August 2016 hat der Rechtspfleger der Kostenerinnerung nicht abgeholfen. II. Randnummer 6 Die Erinnerung ist zulässig und in dem tenorierten Umfang auch begründet. Der Erinnerungsführer hat nach §§ 47, 55 Abs. 1 RVG in Verbindung mit Nr. 4102, Nr. 4103 VV-RVG einen Anspruch auf die Festsetzung einer Terminsgebühr in Höhe von 166 € zuzüglich Mehrwertsteuer für die Teilnahme an der Exploration des Freigesprochenen durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen am 18. Juni 2016. Randnummer 7 1. Vorliegend war die Kammer zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss berufen, so dass ihr die Entscheidung über die Kostenerinnerung zu übertragen war. Zwar liegt die diesbezügliche Entscheidungsbefugnis grundsätzlich beim Einzelrichter (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Anders ist dies aber nach § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG, wenn die Sache eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Randnummer 8 Dies ist vorliegend der Fall, denn die zentrale Rechtsfrage, ob die Teilnahme eines Pflichtverteidigers an der Exploration eines Angeklagten durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen gesondert zu vergüten ist, wird in Literatur und Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Während einerseits davon ausgegangen wird, dass die in Nr. 4102 VV-RVG aufgezählten Fälle der Vergütung von außergerichtlichen Terminsteilnahmen des Rechtsanwalts abschließend seien und sich eine analoge Anwendung verbiete (u.a. LG Zweibrücken, Beschluss vom 29. Juni 2012 - Qs 56/12 -, BeckRS 2012, 17846; LG Düsseldorf, Beschluss vom 2. November 2009 - 10 Qs 69/09 -, BeckRS 2011, 02605; Kotz, in: Beck’scher Online-Kommentar RVG, 33. Edition, RVG VV 4102 - Rn. 12; Burhoff, in: Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. <2012>, Nr. 4102 VV-RVG, Rn. 45), halten andere eine analoge Anwendung der betreffenden Vergütungsvorschrift in einem Fall wie dem vorliegenden für möglich (u.a. LG Offenburg, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 1 KLs 16 Js 10008/05 -, NStZ-RR 2006 358 <359>; LG Braunschweig, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 7 Qs 83/11 - BeckRS 2011, 24885; LG Freiburg, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 3 KLs 250 Js 24324/12 u.a. -, juris). Soweit ersichtlich existiert eine einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage nicht, so dass die Voraussetzungen einer Entscheidung durch die Kammer an der Stelle des Einzelrichters nach § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG vorliegen. Randnummer 9 2. Die Kostenerinnerung ist auch zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Zulässigkeit der Kostenerinnerung steht auch nicht die nach deren Einlegung eingetretene Rechtskraft der Hauptsache entgegen. Denn auch wenn Gegenstand der Kostenerinnerung die Festsetzung eines Vorschusses nach § 47 RVG ist, bleibt die Beschwer des Erinnerungsführers auch nach zwischenzeitlich eingetretener Rechtskraft und der Möglichkeit einer endgültigen Kostenfestsetzung bestehen. Denn die Entscheidung über die Gewährung und die Höhe eines Kostenvorschusses nach § 47 RVG ist keine vorläufige, sondern steht vielmehr einer Zwischenentscheidung über die Kostenfestsetzung gleich, die nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr überprüft wird. Der Vorschussanspruch besteht auf alle bereits entstandenen Gebühren; nur die Fälligkeit der Gebühr nach § 8 RVG muss nicht eingetreten sein (vgl. Sommerfeldt, in: Beck’scher Online-Kommentar RVG, 33. Edition, § 47 Rn. 2). Der Rechtsanwalt kann mithin die Gebühren nach deren Entstehung unter Berufung auf § 47 RVG auch während des laufenden Verfahrens geltend machen und tut dies in der Regel auch. Über die dann im Vorschussverfahren bereits festgesetzten Gebühren wird nach Rechtskraft der Entscheidung nicht erneut entschieden. Die Schlussrechnung eines Rechtsanwalts bezieht sich in der Regel auf die Gebühren, welche nach der letzten Vorschussfestsetzung bis zum Eintritt der Rechtskraft noch entstanden sind. Mithin ist über die Frage der Gewährung einer Terminsgebühr nach Nr. 4102, 4103 VV-RVG im Rahmen der endgültigen Kostenfestsetzung nicht erneut zu entscheiden, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für diese Kostenerinnerung weiterhin vorliegt. Randnummer 10 3. Die Erinnerung hat auch in der Sache Erfolg. Dem Erinnerungsführer steht für die Teilnahme an der Exploration des zum damaligen Zeitpunkt inhaftierten Freigesprochenen durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen eine Terminsgebühr nach Nr. 4102, 4103 VV-RVG in Höhe von 166 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Randnummer 11 Zwar sieht Nr. 4102 VV-RVG dem Wortlaut nach die Entstehung einer Terminsgebühr für die Teilnahme des Verteidigers an einem von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin nicht vor. Vergütet werden nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nur die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen, Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde, an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird, an Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfers-Ausgleichs sowie Sühneterminen nach § 380 der Strafprozessordnung (StPO). Dennoch geht die Kammer davon aus, dass die Vergütungsvorschrift auch im vorliegenden Fall entsprechende Anwendung findet. Denn insoweit liegt eine planwidrige Regelungslücke vor. Diesbezüglich wird auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Offenburg in seinem Beschluss vom 31. Mai 2006 (1 KLs 16 Js 10008/05 - NStZ-RR 2006, 358) verwiesen und ergänzend ausgeführt: Randnummer 12
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