bereitenden Verfahrens" weit auszulegen ist und sich die Zuständigkeit des Berichterstatters im Fall des § 79a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 FGO auch auf die übrigen in § 79a Abs. 1 FGO genannten Entscheidungen erstreckt. Randnummer 8 2. Der Antrag der Kläger nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in der für den Streitfall maßgebenden Fassung (GKG; § 71 Abs. 1 GKG) ist im Hinblick auf die Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 25.01.2016 (1 KO 2611/15, juris) und das hieraus resultierende Rechtsschutzbedürfnis zur Klärung der Reichweite des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig. Randnummer 9 3. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG wird der Streitwert auf 20.493 € festgesetzt. Randnummer 10
aussetzungen liegen im Streitfall nicht
. Randnummer 14
schrift. Mit der Neuregelung sollten Auswirkungen für künftige Steuerjahre gegebenenfalls berücksichtigt werden, nicht aber Auswirkungen auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 der Abgabenordnung - AO -) und Zuschlagsteuern (§ 51a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) für dasselbe Streitjahr, wenn sie nicht gesondert angegriffen werden. Bei der Neuregelung von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ging der Gesetzgeber erkennbar von dem Fall aus, dass nur ein Steuerjahr (Besteuerungszeitraum) Gegenstand eines Rechtsstreits ist. In der Gesetzesbegründung wird insoweit ausgeführt, die Nichtberücksichtigung anderer Steuerjahre führe "insbesondere in finanzgerichtlichen Verfahren, die typischerweise bezogen auf die Steuererklärung eines Jahres geführt werden, sich aber für eine Mehrzahl von Jahren auswirken, zu einer systematischen Unterbewertung von Streitwerten im Verhältnis zu ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung für den Kläger" (Bundestags-Drucksache – BT-Drucks. - 17/11471 (neu), S. 245). Dem sollte die
schrift durch eine Erhöhung des Streitwerts in den Fällen Rechnung tragen, "in denen die Entscheidung absehbar Auswirkungen für den Betroffenen nicht nur auf das im Streit befindliche Steuerjahr, sondern auch auf zukünftige Steuerjahre haben wird" (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 245, Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 17.08.2015 XI S 1/15, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 250, 327, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 2015, 906). Randnummer 16 Dass der Gesetzgeber nunmehr auch den Wert von steuerlichen Nebenleistungen und Zuschlagsteuern desselben Streitjahres in die Streitwertbemessung einbeziehen wollte, ergibt sich hieraus gerade nicht. So fehlt beispielsweise jeglicher Hinweis auf einen Willen zur Nichtberücksichtigung des § 43 Abs. 1 GKG. Sind gemäß § 43 Abs. 1 GKG außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert dieser ausdrücklich genannten Nebenforderungen nicht berücksichtigt. Es fehlen auch jegliche Hinweise dazu, dass die bisherige ständige Rechtsprechung zur Nichtberücksichtigung sogenannter "Folgesteuern", die von der festgesetzten Steuer abhängen, bei der Streitwertbemessung gesetzgeberisch geändert werden sollte. Nach der bisherigen Rechtsprechung sind Zinsen und "Folgesteuern" nur dann bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen, wenn sie mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage gestellt werden und das Finanzgericht in der Hauptsache darüber entschieden hat (BFH-Beschluss vom 17.08.2012 VIII S 15/12, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2012, 1822; BFH-Beschluss vom 18.01.2017 X S 22/16, ECLI:DE:BFH:2017:B.180117.XS22.16.0, juris, mit weiteren Nachweisen - m. w. N. -; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Oktober 2015,
- 111 und 184 m. w. N. zu sonstigen "Folgesteuern"; anderer Ansicht - a. A. - wohl Just, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2014, 2481 [2483]). Randnummer 17 cc) Die von den Klägern begehrte Berücksichtigung der Zinsen und "Folgesteuern" ergibt sich auch nicht aus der Systematik des Gesetzes. Randnummer 18 Da § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG die Begriffe des § 53 Abs. 2 Satz 1 GKG übernimmt und diese nur dahingehend ersetzt, dass es sich um künftige Geldleistungen handeln muss, betrifft § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auch nur dieselben Verwaltungsakte, die § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG betrifft, nämlich den Verwaltungsakt, den das Streitverfahren betrifft (Müller, Betriebs-Berater - BB - 2013, 2519 [2520]; im Ergebnis auch Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO,
119a; kritisch wohl Ratschow, in: Gräber, FGO, 8. Auflage 2015,
132, nach dessen Auffassung eine Beschränkung auf Auswirkungen in derselben Steuerart dem Gesetz nicht zu entnehmen sei). Randnummer 19 Aus der Verweisung in § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG auf § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG in Verfahren in Kindergeldangelegenheiten kann nicht geschlossen werden, dass § 43 Abs. 1 GKG nicht anwendbar ist. Denn mit der Einfügung des § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG wollte der Gesetzgeber ausdrücklich in Kindergeldangelegenheiten für zukünftige wiederkehrende Leistungen entsprechend der (seinerzeitigen) Rechtsprechung auf einen Jahresbezug abstellen (Bundesrats-Drucksache - BR-Drucks. - 26/14, S. 27; kritisch hierzu Ratschow, in: Gräber, FGO, 8. Auflage 2015,
133). Dass § 52 GKG deshalb die allgemeine Wertvorschrift des § 43 Abs. 1 GKG ausschließen soll, ist danach nicht ersichtlich. Randnummer 20 dd) Die Berücksichtigung der Zinsen, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer bei der Streitwertbemessung ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Randnummer 21 Würden auch die "Folgesteuern" als jeweiliger Streitgegenstand im Sinne des § 39 Abs. 1 GKG anzusehen sein, müssten Klagen, die nicht ausdrücklich beispielsweise Zuschlagsteuern mit eigenständigen Gründen angreifen, schon unter Berücksichtigung von § 51a Abs. 5 Satz 1 EStG insoweit abzuweisen sein. Steuerpflichtigen könnten dann ggf. trotz eines Obsiegens bei der Einkommensteuer Kosten aufzuerlegen sein. Randnummer 22 4. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil für die Streitwertfestsetzung Gerichtsgebühren nicht
gesehen sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.