← Deutschland

FG Hamburg 4. Senat 4 K 63/15 Urteil Nacherhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Befestigungselementen (hier: Holzschrauben) mit Ursprung in de

Obsah (4)Art. 20Art. 220Art. 1Art. 221

erhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Befestigungselementen (hier: Holzschrauben) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die zur Umgehung von Antidumpingzoll über Thailand in die EU eingefü

erhebung von Drittlands- und Antidumpingzoll. Randnummer 2 Mit den Einfuhrzollanmeldungen XXX-1 vom 15.09.2011 und XXX-2 vom 14.11.2011 meldete die Klägerin Holzschrauben aus rostendem Stahl, die in den Containern C-1 und C-2 befördert wurden, unter der Code-Nr. 7318 1290 90 0 und mit Hinweis auf die Präferenznachweise

Formblatt A vom 22.08.2011 (IA-1) und vom 25.10.2011 (IA-2) mit dem Ursprung Thailand beim Zollamt Hamburg-1 zur Überführung in den freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung an. Verkäufer der Ware war die A Ltd., Thailand. Antragsgemäß setze der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheiden zu den genannten Zollanmeldungen weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer fest. Randnummer 3 Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 15.02.2012 (XXX-3) erhob der Beklagte in Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011, mit der ein gegen chinesische Verbindungselemente erhobener Antidumpingzoll auf aus Malaysia versandte Einfuhren ausgedehnt wurde, Antidumpingzoll in Höhe von 26.762,05 €

. Aufgrund interner Ermittlungen sei festgestellt worden, dass die Container beim Transport aus Thailand

Hamburg über Port Klang in Malaysia versandt worden seien. Daher seien sie von Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011erfasst. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 20.03.2012 (XXX-4) erließ der Beklagte von Amts wegen den mit Bescheid vom 15.02.2012 erhobenen Antidumpingzoll.

geänderter Rechtsauffassung könne Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 nicht so ausgelegt werden, dass es im vorliegenden Fall zu einer

erhebung komme. Randnummer 5

dem das Zollkriminalamt (ZKA) den Beklagten darüber informiert hatte, dass es im Rahmen einer Dienstreise

Thailand festgestellt habe, dass die von der Klägerin eingereichten Ursprungszeugnisse tatsächlich von den thailändischen Behörde nicht ausgestellt worden seien, setze der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 14.06.2012 (XXX-5) auf die beiden Einfuhren vom 15.09. und 14.11.2011 Drittlandszoll in Höhe von 1.164,94 € fest. Dieser Bescheid wurde ausweislich des Rückscheins am 21.06.2011 per Einschreiben zugestellt. Antidumpingzoll wurde zunächst nicht erhoben, da das ZKA den Ursprung der Waren nicht aufklären konnte. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 07.09.2012, per Telefax am selben Tag beim Beklagten eingegangen, legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 14.06.2012 Einspruch ein und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 11.04.2014 übersandte das ZKA dem Beklagten den OLAF-Missionsbericht vom 01.04.2014 OF... (...). Auf der Grundlage zweier Reisen

Thailand im Jahr 2013 stehe fest, dass zwei thailändische Lagerbetriebe im großen Stil aus der VR China eingeführte Verbindungselemente lediglich umgepackt und auf die Weiterreise

Europa gebracht hätten. Auf der Grundlage dieser Feststellungen setze der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 08.05.2014 (XXX-6) Antidumpingzoll in Höhe von 26.762,05 € gegenüber der Klägerin fest. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 22.05.2014, beim Beklagten am 27.05.2014 eingegangen, legte die Klägerin auch gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Die eingeführten Verbindungselemente stammten aus Thailand und nicht aus der VR China. Außerdem genieße die Klägerin Vertrauensschutz. Randnummer 9 Mit Einspruchsentscheidung vom 17.03.2015 (...) wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Auch der Einspruch vom 07.09.2012 gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 14.06.2012 sei fristgerecht eingelegt worden. Da die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids unvollständig gewesen sei, sei er noch innerhalb der verlängerten Rechtsbehelfsfrist eingegangen. Die Einsprüche seien jedoch unbegründet, weil die Einfuhrabgaben zu Recht gem. Art. 220 Abs. 1 ZK

erhoben worden seien. Die

erhebung des Antidumpingzolls erfolge auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 91/2009, mit der ein Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente chinesischen Ursprungs festgesetzt worden sei. Die Ermittlungen in Thailand hätten ergeben, dass die Einfuhren vom 15.09. und 14.11.2011 tatsächlich aus China gestammt hätten.

den Feststellungen des ZKA habe sich unter der in der Handelsrechnung angegebenen Anschrift des Rechnungsstellers A im Februar/März 2012 keine Fertigungsanlage für Verbindungselemente befunden, sondern die Adresse bezeichne die Anschrift eines Wohnhauses in einem Wohngebiet.

den Angaben der thailändischen Behörden hätten diese niemals Ursprungszeugnisse für die A ausgestellt. Diese Angaben hätten die

folgenden OLAF-Ermittlungen bestätigt. Die thailändischen Behörden hätten OLAF Listen aller Ein- und Ausfuhren der betroffenen Waren

bzw. aus Thailand in dem fraglichen Zeitraum übergeben. Sie nennten den Tag und die Nummer der Ausfuhranmeldung, die Menge und das Gewicht, das Bestimmungsland, die Tarifnummer sowie eine kurze Warenbeschreibung. Im Übrigen habe OLAF eine Verknüpfung zwischen den Einfuhren

Thailand und den entsprechenden Ausfuhren in die EU vorgenommen. Bei der Missionsreise vom 03. bis 10.08.2013 habe OLAF festgestellt, dass im Lager des Unternehmens B Co. Ltd., das auch A zu ihren Kunden gezählt habe, keine Waren verarbeitet würden. Vielmehr nehme B Container entgegen, packe sie in andere Container um und führe sie in die EU wieder aus. Aus den Übersichten, die B an OLAF übergeben habe, sei

zuvollziehen, dass die eingeführte Ware zunächst aus der VR China

Thailand ein- und sodann aus Thailand in die EU ausgeführt worden sei. Die Herkunft der Ware könne über die jeweilige Handelsrechnung über den Verkauf der Schrauben an die Klägerin, die sowohl einfuhr- als auch ausfuhrseitig in den Lagerlisten der B aufgeführt sei, und weiter über die Nummern der Container, mit denen die Schrauben

Thailand eingeführt worden seien, sowie den sog. Product Code verfolgt werden. Randnummer 10 Auch der Drittlandszoll habe

erhoben werden dürfen. Bereits das ZKA habe in Thailand herausgefunden, dass die thailändischen Behörden niemals Ursprungszeugnisse für A ausgestellt hätten. Da tatsächlich keine Präferenzzeugnisse ausgestellt worden seien, könne sich die Klägerin auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, zumal der Beklagte die Waren bei der Abfertigung nicht geprüft habe. Randnummer 11 Auch der Umstand, dass der Beklagte mit Bescheid vom 15.02.2012 bereits Antidumpingzoll

erhoben, diesen jedoch sogleich mit Bescheid vom 20.03.2012 wieder erlassen hatte, steht der erneuten

erhebung nicht entgegen. Der Erlass sei seinerzeit darauf gestützt worden, dass der Versand der Ware aus Malaysia nicht habe

gewiesen werden können. Erst im Jahr 2014 habe man erfahren, dass es sich tatsächlich um Waren chinesischen Ursprungs gehandelt habe. Beim Erlassbescheid habe der Beklagte daher keinen aktiven Irrtum begannen, weil er nicht im vollen Wissen um den Sachverhalt - nämlich das Umpacken chinesischer Ware in dem als Ursprungsland angemeldeten Thailand - gehandelt habe. Randnummer 12 Gegen die am 20.03.2015 zugestellte Einspruchsentscheidung hat die Klägerin am 20.04.2015 Klage erhoben. Sie habe die Schrauben über einen Broker erworben. A habe ihr bestätigt, dass die Ware in Thailand produziert worden sei; ein entsprechender Präferenznachweis habe vorgelegen. Es werde bestritten, dass die Ursprungszeugnisse gefälscht worden seien. Die diesbezüglichen Feststellungen des ZKA würden bestritten. Es sei nicht erkennbar, wer diese Feststellungen im Einzelnen getroffen habe. Auch aus der Feststellung, dass sich unter der angegebenen Anschrift der A eine Wohnanschrift befunden habe, könne nicht geschlossen werden, dass es keine Produktionsstätte in Thailand gebe. Die Feststellung des OLAF würden insgesamt bestritten. Auf den beigefügten Listen fänden sich die maßgeblichen Exportdaten gerade nicht. Vorsorglich werde auch die Höhe des Antidumpingzolls bestritten. Es müsse eine gesonderte Ermittlung des Normalwertes erfolgen, wenn die Waren aus China stammten. Jedenfalls habe die Klägerin gutgläubig gehandelt und es habe ein aktiver Irrtum vorgelegen. Außerdem berufe sie sich auf Verjährung. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, die Einfuhrabgabenbescheide vom 14.06.2014 (XXX-5) und vom 08.05.2014 (XXX-6), jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2015, aufzuheben. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er beruft sich auf seinen vorgerichtlichen Vortrag und erläutert weiter, dass sich auf der Grundlage der thailändischen Ein- und Ausfuhranmeldungen der Weg, den die eingeführten Verbindungselemente genommen hätten, von China über Thailand in die EU

vollziehen lasse. Randnummer 16 Mit Beschluss vom 03.04.2017 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Randnummer 17 Bei der Entscheidung hat eine Sachakte des Beklagten (...) vorgelegen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 18 Im Einverständnis der Beteiligten (...) ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). II. Randnummer 19 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 14.06.2012 (XXX-5), mit dem Drittlandszoll

erhoben wurde, und der Einfuhrabgabenbescheid vom 08.05.2014 (XXX-6), mit dem Antidumpingzoll

erhoben wurde, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.03.2015 (...), sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 20 Ermächtigungsgrundlage für die

erhebung ist Art. 220 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302/1; Zollkodex - ZK). Diese Norm ist trotz des Inkrafttretens des Unionszollkodexes noch anwendbar, da die Einfuhren und die

erhebung vor dem 01.05.2016 erfolgten. Gemäß Art. 220 Abs. 1 S. 1 ZK hat die buchmäßige Erfassung einer Zollschuld zu erfolgen, die nicht buchmäßig erfasst worden ist. Bisher nicht buchmäßig erfasst wurde der Drittlandszoll, ohne dass sich die Klägerin auf Vertrauensschutz berufen könnte (dazu 1.). Dasselbe gilt für den Antidumpingzoll (dazu 2.). Festsetzungsverjährung liegt nicht vor (dazu 3.). Randnummer 21 1. Der Beklagte hat zu Recht Drittlandszoll i. H. v. 3,7 % für die unter der Warennummer 7318 1290 99 0 eingeführte Ware

erhoben. Randnummer 22 1.1 Die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 1 S. 1 ZK sind erfüllt. Im vorliegenden Fall ist abweichend von der ursprünglichen Festsetzung der

Art. 20Abs.

3 Buchst. a) ZK i. V. m. der Kombinierten Nomenklatur vorgesehene Drittlandszollsatz anzuwenden. Wenn sich bei einer

träglichen Prüfung keine Bestätigung für die im Ursprungszeugnis

Formblatt A enthaltene Angabe über den Warenursprung finden lässt, ist daraus zu schließen, dass die Ware unbekannten Ursprungs ist und dass das Zeugnis demnach zu Unrecht ausgestellt und der Vorzugstarif zu Unrecht gewährt worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 08.11.2012, C-438/11, Rn. 18 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Es steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass die beiden Ursprungszeugnisse gefälscht wurden.

den Feststellungen des OLAF-Mission Report OF... (...) hat das thailändische Außenhandelsministerium angegeben, dass es niemals Ursprungszeugnisse für den Lieferanten A ausgestellt habe (...). Dieselbe Auskunft hatte das ZKA bei seinen Dienstreisen

Thailand im Mai 2011 und Februar/März 2012 erhalten (...). Diese Angaben sind

vollziehbar. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die thailändischen Behörden leugnen sollten, dass sie Ursprungszeugnisse ausgestellt haben. Das thailändische Außenhandelsministerium konnte

den Feststellungen von OLAF auch weitere, detaillierte Informationen über die betroffenen Unternehmen machen. Angesichts der eindeutigen Äußerung des thailändischen Außenhandelsministeriums,

der es keine Ursprungszeugnisse für die A ausgestellt habe, reicht das einfache Bestreiten der Klägerin nicht aus. Sie hätte zumindest darlegen müssen, unter welchen Umständen die Ursprungszeugnisse tatsächlich erteilt worden sein sollen. Randnummer 23 1.2 Die Klägerin kann keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Randnummer 24

Art. 220Abs.

2 Buchst. b) UAbs. 1 ZK erfolgt keine

trägliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen über die Zollerklärung eingehalten hat. Randnummer 25 Dieser Vertrauensschutztatbestand wird hinsichtlich des präferentiellen Ursprungs ergänzt um die Unterabs. 2-5 von Art. 220 Abs. 2 ZK.

Art. 220Abs.

2 Buchst. b) Unterabs. 2 ZK gilt bei der Ermittlung des Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung einer Behörde eines Drittlands die Ausstellung einer Präferenzbescheinigung durch diese Behörde, falls sich die Bescheinigung später als unrichtig erweist, als ein Irrtum, der vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte.

Art. 220Abs.

2 Buchst. b) Unterabs. 3 ZK stellt die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung jedoch grundsätzlich keinen Irrtum dar, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht. Auch wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Ausführer

lässig gehandelt hat, trägt der Einführer die Beweislast dafür, dass die Ausstellung des Ursprungszeugnisses auf einer richtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruht, sofern die Präferenzbehandlung - wie auch hier im Wege des Allgemeinen Präferenzsystems - durch einen einseitigen Akt der EU eingeführt worden ist (EuGH, Urt. v. 08.11.2012, C-438/11, Rn. 38 - Lagura; s. a. Urt. v. 09.03.2006, C-293/04, Rn. 42 - Beemsterboer; FG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2014, 4 K 1226/13 Z, juris Rn. 98). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn offensichtlich ist, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung nicht erfüllten. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Rückausnahme muss die Klägerin beweisen (EuGH, Urt. v. 09.03.2006, C-293/04, Rn. 45 - Beemsterboer; FG Hamburg, Beschl. v. 22.04.2014, 4 V 50/14, S. 10 f. BA [n. v.]; FG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2014, juris, Rn. 98 m. w. N.). Randnummer 26 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Hier liegt schon kein Irrtum einer Zollbehörde vor, weil

Überzeugung des Einzelrichters das vorgelegte Ursprungszeugnis gefälscht wurde. Daher gibt es keine Handlung einer (ausländischen) Zollbehörde, die Vertrauensschutz begründen könnte. Randnummer 27 2. Der Beklagte hat zu Recht Antidumpingzoll in der festgesetzten Höhe

erhoben. Die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 1 S. 1 ZK sind erfüllt. Nicht erhoben wurde Antidumpingzoll in Höhe von 85 % gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26.01.2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. EU L 29/1 v. 31.01.2009). Randnummer 28

Art. 1Abs.

1 dieser Verordnung wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf und Unterlegscheiben, mit Ursprung in der VR China. Diese Verordnung ist zeitlich anwendbar (dazu 2.1). Die eingeführte Ware ist chinesischen Ursprungs (dazu 2.2) und unterfällt einer von der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 erfassten KN-Position (dazu 2.3). Die Höhe des Zolls wurde zutreffend ermittelt (dazu 2.4). Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen (dazu 2.5). Randnummer 29 2.1 Auf die Einfuhr der Waren am 15.09. und am 14.11.2011 ist die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zeitlich anwendbar, da sie gemäß ihres Art. 3 am Tag

der Veröffentlichung, die am 31.01.2009 (ABl. L 29/1) erfolgte, in Kraft getreten ist. Randnummer 30 2.2 Der Einzelrichter ist gemäß § 96 Abs. 1 S. 1 FGO davon überzeugt, dass die eingeführte Ware chinesischen Ursprungs ist. Der insoweit beweisbelastete Beklagte (BFH, Urt. v. 15.07.1986, VII R 145/85, juris, Rn. 15; FG Hamburg, Urt. v. 30.08.2005, IV 337/02, juris, Rn. 26; Urt. v. 02.03.2011, 4 K 25/10, S. 13 UA [n. v.]; Beschl. v. 22.04.2014, 4 V 50/14, S. 12 BA [n. v.]; FG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2014, 4 K 1226/13, juris, Rn. 28) hat diesen

weis geführt. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem OLAF-Abschlussbericht OF/2010/0950/B1 OF... (...), dem OLAF-Reisebericht über die Reise vom 24.02. bis 03.03.2013 (...), der E-Mail des thailändischen Außenhandelsministeriums vom 19.04.2013 (...) und dem OLAF-Reisebericht über den Besuch bei B (...). Im Einzelnen: Randnummer 31 Die thailändischen Behörden übergaben OLAF am 15.05.2013 eine CD-ROM mit Ein- und Ausfuhrdaten für Verbindungselemente. Sie betreffen die Einfuhr von Verbindungselementen insbesondere aus der VR China

Thailand sowie die Ausfuhr aus Thailand in die EU. Anhand dieser Daten lassen sich die hier in Rede stehenden Einfuhren zuordnen. Mit den Handelsrechnungen vom 29.07.2011 (Zollanmeldung vom 15.09.2011) und XXX vom 29.09.2011 (Zollanmeldung vom 14.11.2011) sowie der jeweils dazugehörigen Packing List stellte A der Klägerin 106.620 bzw. 115.272 Stück Stück "Bolts 8 HDG" mit einem Gewicht von 20.100 kg bzw. 20.143 kg in Rechnung. Randnummer 32 Bei den thailändischen Importdaten finden sich Einfuhren aus der VR China vom 04.08.2011 (...) bzw. 04.10.2011 (...) durch A von Waren mit derselben Warenbezeichnung, derselben Menge und demselben Gewicht wie in den genannten Rechnungen. Weiter finden sich bei den Exportdaten korrespondierende Ausfuhren aus Thailand in die EU, die 5 Tage (09.08.2011) bzw. 6 Tage (10.10.2011)

den Einfuhren stattfanden (...). Randnummer 33 Darüber hinaus hat der thailändische Lagerunternehmer B, der zu seinen Kunden auch die A zählte, gegenüber OLAF eingeräumt, dass die Lieferungen aus der VR China gestammt hätten und sodann exportiert worden seien, ohne dass die Ware weiter verarbeitet worden sei. B sei in seinem Lager nur das Packen und Umpacken von Waren erlaubt, nicht jedoch Herstellungsvorgänge (...). Die hier in Rede stehenden Lieferungen lassen sich auch aus den Auszügen aus der Lagersoftware von B

vollziehen. Dort sind sie unter Angabe der Rechnungsnummer und des Containers vermerkt (...). Dass es sich hierbei um Warenbewegungen der D Ltd. handelt, macht die Ergebnisse nicht unplausibel. Es spricht vielmehr dafür, dass es sich tatsächlich bei A und D um ein und dasselbe Unternehmen handelt (...). Randnummer 34 Angesichts dieser substantiierten Darlegung, warum die Ware chinesischen Ursprungs ist, reicht das pauschale Bestreiten der Klägerin nicht aus, um die Überzeugung des Einzelrichters zu erschüttern und weitere

forschungen zu veranlassen. Randnummer 35 Schließlich erschüttern auch die den Einfuhrzollanmeldungen beigefügten präferentiellen Ursprungszeugnisse aus Thailand, die hinsichtlich des für die Erhebung des Antidumpingzolls maßgeblichen nichtpräferentiellen Ursprungs nur Indizwirkung haben (FG Düsseldorf, Urt. v. 11.06.2014, 4 K 1226/13 Z, juris Rn. 55), nicht die Überzeugung des Einzelrichters vom chinesischen Ursprung der Ware, weil sich das Ursprungszeugnis als gefälscht erwiesen hat (siehe oben 1.1). Randnummer 36 2.3 Die Holzschrauben aus rostendem Stahl wurden unter der Warennummer 7318 1290 99 0 eingeführt. Auf derartige Waren ist gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 die Verordnung anwendbar. Randnummer 37 2.4 Der Zollsatz betrug bei Einfuhr am 09.08.2011 die festgesetzten 85 % des Netto-Importpreises. Der Dumpingzollsatz wurde erst durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 vom 04.10.2012 (ABl. L 275/1 v. 10.10.2012) mit Wirkung vom 11.10.2012 (Art. 2 der VO Nr. 924/2012) herabgesetzt. Da der Hersteller der Holzschrauben unbekannt ist, kann kein individueller Zollsatz zur Anwendung kommen. Für eine erneute Ermittlung des Normalwerts, wie die Klägerin sie verlangt, gibt es keine rechtliche Grundlage. Der Normalwert ist nur eine Größe, um die Dumpingspanne zu berechnen. Einwendungen gegen die richtige Berechnung des Normalwerts müssen im Verfahren gegen die Antidumping-Verordnung vorgebracht werden. Randnummer 38 Für die Berechnung des Zolls wird im Übrigen auf die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 15.10.2015, S. 4, verwiesen. Randnummer 39 2.5 Die Klägerin kann keinen Vertrauensschutz gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) UAbs. 1 ZK beanspruchen. Randnummer 40 Die ergänzenden Voraussetzungen für die Gewährung von Vertrauensschutz

Art. 220Abs.

2 Buchst.

  1. b)UAbs. 2-5 ZK gelten nicht für die Erhebung von Antidumpingzöllen, sondern nur für den Präferenzstatus einer Ware (siehe oben 1.2). Randnummer 41 Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin ist bereits deshalb nicht gegeben, weil kein sog. aktiver Irrtum, wie Art. 220 Abs. 2 Buchst.
  2. b)ZK ihn verlangt, vorliegt. Aktiver Irrtum bedeutet, dass die Zollbehörde den Irrtum aktiv begehen muss und ihm nicht lediglich unterliegen darf, etwa weil sie ungeprüft die Angaben in der Zollanmeldung übernommen hat. Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein (BFH, Beschl. v. 28.11.2005, VII B 116/05, juris, Rn. 7). Einen in diesem Sinne beachtlichen Irrtum der beteiligten Behörden hat die Klägerin nicht

gewiesen. Der Beklagte hat die Zollanmeldungen vielmehr ohne weitere Prüfung angenommen. Randnummer 42 Die Klägerin kann sich nicht deshalb mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen, weil der Beklagte den mit dem hier angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrag bereits mit Bescheid vom 15.02.2012

erhoben und sodann mit Bescheid vom 20.03.2012 wieder erlassen hat. Diese

erhebung wurde nämlich auf einen anderen Sachverhalt gestützt. Es ging dabei um die Frage, ob eine

erhebung deshalb in Betracht kommen könnte, weil die Waren über Malaysia in die EU gelangt sind und daher auf der Grundlage der Ausdehnung der Antidumpingmaßnahme durch die Verordnung (EU) Nr. 723/2011 unabhängig von ihrem Ursprung vom Antidumpingzoll erfasst waren. Die

erhebung im angefochtenen Bescheid wird dagegen allein darauf gestützt, dass die Ware tatsächlich ihren Ursprung in der VR China hat. Innerhalb der Festsetzungsfrist musste die Klägerin daher auch

dem Erlassbescheid vom 20.03.2012 mit einer Festsetzung des Zolls auf einer anderen (tatsächlichen oder rechtlichen) Grundlage rechnen. Randnummer 43 3. Anders als die Klägerin meint, sind die Zollschulden nicht verjährt.

Art. 221Abs.

3 ZK dürfen Zölle drei Jahre

dem Zeitpunkt des Entstehens nicht mehr festgesetzt werden. Da die Zollschulden bei den Einfuhren am 15.09.2011 und am 14.11.2011 entstanden, waren die drei Jahre bei Erlass der angefochtenen Bescheide am 14.06.2012 und am 08.05.2014 noch nicht abgelaufen. III. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.