Recht zur Vorabfestlegung der Höchstzahl der parallelen Kurse in einem Wahlpflichtfach; Festlegung der Größe der einzelnen Kurse in einem Waldpflichtfach; Auswahl in Form eines Losentscheids bei die Kapazität übersteigender Nachfrage; Anforderungen an die Durchführung eines Losverfahrens Leitsatz 1. Eine Schule darf die Höchstzahl der parallelen Kurse in einem Wahlpflichtfach von vornherein unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehrkräftekapazität festlegen, ohne das Wahlverhalten der Schülerinnen und Schüler abwarten zu müssen. (Rn.3) 2. Die Größe der einzelnen Kurse in einem Wahlpflichtfach muss nicht bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit festgelegt werden. Vielmehr gelten hierfür grundsätzlich die Vorgaben von § 87 Abs 1 HmbSG (juris: SchulG HA). (Rn.7) 3. Übersteigt die Nachfrage nach einem Wahlpflichtfach die vorhandene Aufnahmekapazität der Kurse, darf eine Auswahl in Form eines Losentscheids vorgenommen werden. (Rn.10) 4. Zu den Anforderungen an die Durchführung eines Losverfahrens. (Rn.11) Orientierungssatz 1. Es ist zulässig, das Losverfahren so zu gestalten, alle Zettel, in denen das eine gewünschte Fach angekreuzt ist, "in einen Topf" zu werfen und hieraus die Zettel zu ziehen, die die Schülerinnen und Schüler bezeichnen, die entgegen ihrer Wahl den anderen Kurs zu besuchen haben. (Rn.11) 2. Zulässig dürfte auch eine Auswahl sein, bei der aus jeder Klasse einer Jahrgangsstufe eine bestimmte Anzahl von Schülern ausgelost wird, die entgegen ihrer Wahl einen anderen als den gewünschten Kurs besuchen müssen. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 24. Januar 2017, 1 E 300/17, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin besucht die Klasse 6d des X…-Y…-Gymnasiums. Sie wurde ab Beginn des laufenden Schuljahres für die Unterrichtung in der zweiten Fremdsprache einem Französisch-Kurs zugewiesen, obwohl sie bei der Abfrage des Sprachenwunsches am Ende des 5. Schuljahrgangs Spanisch angegeben hatte. Nach erfolglos verlaufenem Widerspruchsverfahren hat sie am 25. November 2016 Klage mit dem Ziel erhoben, die Antragsgegnerin zu verpflichten, über die Zuweisung zu dem Kurs zweite Fremdsprache unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (Verfahren 1 K 7136/16). Am 9. Januar 2017 hat sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie einem Spanisch-Kurs zuzuweisen, hilfsweise unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Zuweisung erneut zu entscheiden. Mit Beschluss vom 24. Januar 2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag mangels eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. II. Randnummer 2 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2017 abzuändern. Dabei kann dahinstehen, ob der Hauptantrag, mit dem die einstweilige Zuweisung zu einem Spanisch-Kurs erstrebt wird, schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil er über das hinausgeht, was im Klageverfahren begehrt wird (vgl. Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 209 ff.); mit der Klage begehrt die Antragstellerin nur die Verpflichtung der Antragsgegnerin, über die Zuweisung zum Kurs zweite Fremdsprache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt aber auch nicht, die Antragsgegnerin entsprechend dem Hilfsantrag zu verpflichten, über die Zuweisung der Antragstellerin zu den Kursen der zweiten Fremdsprache einstweilig neu zu entscheiden. Randnummer 3 1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Zahl der Kurse in den verschiedenen Fremdsprachen entsprechend dem Wahlverhalten der Schülerinnen und Schüler so zu bestimmen ist, dass alle Wünsche berücksichtigt werden können. Randnummer 4 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass aus dem Recht auf Bildung individuelle Ansprüche nur dann abgeleitet werden können, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt im Schulgesetz oder in den auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen bestimmt sind ( § 1 Satz 4 HmbSG ; vgl. auch Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 190, 194 f.). Es hat hieraus zudem abgeleitet, dass die Entscheidung der Schule nicht zu beanstanden sei, in der Jahrgangsstufe 6 für den Wahlpflichtbereich Zweite Fremdsprache neben den zwei Französisch-Kursen (nur) zwei Spanisch-Kurse einzurichten. Diesen eingehend begründeten Ausführungen schließt sich das Beschwerdegericht an. Randnummer 5 Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Wie die Antragstellerin selbst vorträgt, enthielt der (weiterhin auf der Internet-Seite des Gymnasiums abrufbare) "Info-Flyer 2016/17" des X…-Y…-Gymnasiums die Aussage, dass "Französisch und Spanisch (in jeweils 2 Kursen) … als zweite Fremdsprache ab Klasse 6 angeboten" würden. Für eine Hoffnung oder gar berechtigte Erwartung, die Zahl der Spanisch-Kurse werde ggf. entsprechend dem Wahlverhalten der Schülerinnen und Schüler erhöht, enthielt diese Informationsbroschüre somit keinen Anhalt. Hierin musste auch nicht auf die französisch-sprachige Tradition des Gymnasiums verwiesen werden, um zu begründen, weshalb jedenfalls auch zwei (oder mehr) Französisch-Kurse gebildet würden; einen Anhaltspunkt in dieser Richtung stellt immerhin die Erwähnung dreier Austauschprojekte mit Frankreich dar, während für Spanisch noch kein entsprechendes Projekt verzeichnet ist. Die Beschwerdebegründung erwähnt im übrigen selbst, dass die Schule auf zwei Informations-Abenden darüber informiert habe, dass nur zwei Spanisch-Kurse pro Jahr eingerichtet würden. Es spricht viel dafür, dass hierbei auch darüber informiert wurde, dass bei einer größeren Nachfrage nach Spanisch-Kursen ein Losverfahren durchgeführt würde, wie dies als Mitteilung der Unterstufenkoordinatorin im Widerspruchsbescheid vom 10. November 2016 (S. 2, 2. Absatz) wiedergegeben ist. Es ist im übrigen nicht zu beanstanden, wenn eine Schule die Anzahl der einzurichtenden Kurse – letztlich gerade auch im Interesse der zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler – unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehrkräfte-Kapazität festlegt (vgl. hierzu auch Rux/Niehues, a.a.O., Rn. 783). Randnummer 6 2. Das Verwaltungsgericht hat die Größe der Spanisch-Kurse mit grundsätzlich 30 Kindern nicht beanstandet. Hiergegen wendet sich die Beschwerde nicht grundsätzlich. Die Antragstellerin ist jedoch der Ansicht, infolge der – nach ihrer Ansicht ermessensfehlerhaften – Aufnahme eines 31. Kindes in einen der Spanisch-Kurse würde die Höchstgrenze für die Kurse nicht mehr gelten; vielmehr müsse die Schule Schülerinnen und Schüler bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit aufnehmen. Hiermit dringt sie nicht durch. Randnummer 7 Es bestehen Bedenken, Schulen für verpflichtet anzusehen, die Kursgrößen "bis zum Erreichen der Grenze der Funktionsfähigkeit" festzulegen (so wohl Rux/Niehues, a.a.O., Rn. 783). Dieses Kriterium stammt aus dem Hochschulzulassungsrecht. Schon aufgrund der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Schulen und Hochschulen lässt sich dieser Gedanke nicht ohne weiteres auf das Schulrecht übertragen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.12. 2007, 2 ME 601/07, NdsVBl. 2008, 109, juris Rn. 19 m.w.N.). Außerdem ist zu berücksichtigen, ob der jeweilige Gesetzgeber gerade auch aus pädagogischen Gründen Obergrenzen für die Klassengröße geschaffen hat. Dies ist in Hamburg in § 87 Abs. 1 HmbSG geschehen. Die dortigen normativen Vorgaben zur Klassengröße werden auf Kurse grundsätzlich zu übertragen sein. Randnummer 8 Die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin zitierten Beschlüsse des Beschwerdegerichts ( OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2013, 1 Bs 213/13 , juris Rn. 27 ; Beschl. v. 22.8.2012, 1 Bs 197/12, n.v.) enthalten nicht die Aussage, Schulen seien verpflichtet, Schülerinnen und Schüler bis zum Erreichen der Grenze der Funktionsfähigkeit aufzunehmen. In den angeführten Entscheidungen ging es jeweils um die Aufnahme eines Kindes in die erste Klasse einer Grundschule. Die dortigen Entscheidungen führten dazu, dass durch die Aufnahme des bisher zu Unrecht nicht berücksichtigten Kindes die in § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG normierten Klassengrößen jeweils um ein Kind überschritten wurden. Hierzu führte das Gericht aus, dass diese Klassenobergrenzen "nicht nur in den Fällen des § 87 Abs. 1 Satz 4 HmbSG , sondern auch in eng begrenzten außergewöhnlichen Ausnahmefällen, wie z.B. einer vereinzelten fehlerhaften Auswahlentscheidung oder dem Wiederholen einer Klasse durch ein über einen längeren Zeitraum im Schuljahr erkranktes Kind, erweitert werden" könnten. Der Anspruch auf Einhaltung der Klassenobergrenze nach § 87 Abs. 1 Sätze 3, 4 HmbSG gebiete es nicht, den Anspruch des dortigen Antragstellers auf Aufnahme in die begehrte Grundschule davon abhängig zu machen, dass die Aufnahme eines anderen Schülers erfolgreich angefochten werde. Gleiches wurde in einem Fall entschieden, in dem die gesetzlich normierte Aufnahmekapazität einer Schule infolge der möglicherweise unrechtmäßigen Aufnahme eines bestimmten Kindes erschöpft war und die Schule daher verpflichtet wurde, das antragstellende Kind über die gesetzlich festgelegte Kapazität hinaus aufzunehmen ( OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8. 2015, 1 Bs 177/15 , NordÖR 2016, 167 , juris). Randnummer 9 Vorliegend kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin in rechtswidriger Weise entgegen ihrem Wunsch einem Französisch-Kurs zugewiesen worden ist, wie auch den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist. Andererseits mag dahinstehen, wie zu entscheiden wäre, wenn das Kind, das neu an das X…-Y...-Gymnasium kam und an seiner bisherigen Schule bereits Spanisch-Unterricht hatte, als eines von 30 Kindern einen "regulären" Spanisch-Kursplatz eingenommen und damit ein anderes Kind ausgeschlossen hätte. So dürfte der Fall hier aber nicht liegen. Nach der Darstellung im Widerspruchsbescheid vom 10. November 2016, die das Verwaltungsgericht übernommen hat und die in der Beschwerde nicht bestritten wird, wurde dieses Kind überkapazitär als 31. Kind eines Kurses aufgenommen. Überdies erscheinen die Überlegungen, die zur Aufnahme dieses Kindes in einen der Spanisch-Kurse geführt haben, jedenfalls nach dem im Eilverfahren geltenden Erkenntnis- und Beurteilungsmaßstab nicht als willkürlich. Durch die Aufnahme dieses Kindes erlitt die Antragstellerin somit keinen relevanten Nachteil. Randnummer 10 3. Die Antragstellerin bestreitet selbst nicht (Schriftsatz vom 31.1.2017, S. 6 unten), dass ein Losverfahren durchgeführt werden darf, wenn die Nachfrage die vorhandene Kurskapazität übersteigt (vgl. auch Rux/Niehues, a.a.O., Rn. 783). Aber auch die konkrete Ausgestaltung des Losverfahrens wird aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren nicht zu beanstanden sein. Randnummer 11
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