Prozesskostenhilfe - stillschweigender Beiordnungsantrag der Partei - Auslegung Leitsatz Stellt die bedürftige Partei selbst einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ohne ausdrücklich die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu beantragen, ist ihr Beiordnungsantrag grundsätzlich als stillschweigend gestellt anzusehen. (Rn.19) (Anschluss an LAG Hamm, Beschluss vom 15. Dezember 2014 - 14 Ta 510/14 -, Rn. 8, juris) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg, 26. Juli 2018, 24 Ca 123/18, Beschluss Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin und unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Juli 2018 – 24 Ca 123/18 – teilweise abgeändert und wie folgt ergänzt: Der Klägerin wird als Prozessbevollmächtigter beigeordnet: Rechtsanwalt K., ... Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines Hamburger Rechtsanwalts, d. h. anwaltliche Reisekosten werden aus der Landeskasse nicht erstattet. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen einen arbeitsgerichtlichen Beschluss, mit dem ihr zwar Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist, nicht aber die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten. Randnummer 2 Im Hauptsacheverfahren haben die Parteien einen Kündigungsrechtsstreit geführt. Randnummer 3 Am 16. Mai 2018 ging die Kündigungsschutzklage der anwaltlich vertretenen Klägerin beim Arbeitsgericht Hamburg ein. Randnummer 4 Am 26. Juni 2018 ging erstmals ein von der Klägerin persönlich verfasster Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst ausgefüllter Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie einigen Belegen beim Arbeitsgericht ein: Randnummer 5 „in vorbezeichneter Angelegenheit beantrage ich Prozesskostenhilfe und bitte um Genehmigung. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Antrag nebst Anlagen. Herzlichen Dank. ...“ Randnummer 6 Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2018 (Bl. 47 d.A.) unterbreiteten die anwaltlich vertretenen Beklagten einen Vergleichsvorschlag, den das Arbeitsgericht mit Verfügung vom 12. Juli 2018 (Bl. 49 d.A.) an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermittelte und den die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 18. Juli 2018 (Bl. 50 d.A.) annahm. Der anberaumte Gütetermin wurde daraufhin vom Arbeitsgericht aufgehoben. Randnummer 7 Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 26. Juli 2018 – 24 Ca 123/18 – (Bl. 25 PKH-Heft) der Klägerin Prozesskostenhilfe für die erste Instanz für die Klage und den Vergleich bewilligt sowie aufgrund der glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Monatsraten von 147,00 € festgesetzt. Über die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat es nicht entschieden. Randnummer 8 Gegen diesen am 31. Juli 2018 (Bl. 31 PKH-Heft) dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit einem am 23. August 2018 (Bl. 40 PKH-Heft) beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Randnummer 9 Die Klägerin hält den arbeitsgerichtlichen Beschluss für unzutreffend und hat vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter sei in allen Schriftsätzen und Beschlüssen im Rubrum als Prozessbevollmächtigter aufgeführt. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 den Beschluss insoweit zu ändern, dass der Klägerin für die erste Instanz Prozesskostenhilfe für die Klage und den Vergleich unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. zu bewilligen ist. Randnummer 12 Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 17. September 2018 (Bl. 42 PKH-Heft) der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, erstmals im Rahmen der sofortigen Beschwerde sei ein Beiordnungsantrag gestellt worden. Diesem Antrag könne nicht mehr entsprochen werden, da nach Abschluss eines Verfahrens eine rückwirkende Beiordnung nicht in Betracht komme. Der Wortlaut des Gesetzes sei hierzu eindeutig. Beantrage eine Partei lediglich die Gewährung von Prozesskostenhilfe, ohne dass auch Beiordnung beantragt werde, sei dies nicht so auszulegen, dass das Gericht von sich aus davon auszugehen habe, dass zugleich die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten beantragt werde. Ebenfalls bestehe keine entsprechende gerichtliche Hinweispflicht (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Januar 2005 – 2 Ta 14/05 –). Randnummer 13 Die Klägerin hält den arbeitsgerichtlichen Nichtabhilfebeschluss für unzutreffend und trägt weiter vor, ihr Prozessbevollmächtigter sei von Anfang an mit ihrer außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung beauftragt gewesen. Ihr Prozessbevollmächtigter sei nach ihren Angaben davon ausgegangen, dass sie rechtsschutzversichert sei. Die Rechtsschutzversicherung habe eine Deckungszusage aber abgelehnt, sodass sie den Prozesskostenhilfeantrag eigenständig beim Arbeitsgericht gestellt habe. Ihr Antrag sei dahin auszulegen, dass sie Prozesskostenhilfe für die Klage und einen möglicherweise zu schließenden Vergleich unter Beiordnung ihrer Rechtsanwälte beantragt habe. Dies sei aufgrund der Vertretungsverhältnisse auch aus der Akte ersichtlich gewesen, ohne dass ihr Prozessbevollmächtigter ausdrücklich einen Beiordnungsantrag gestellt habe, da es aus prozessökonomischen Gründen zu einem Vergleich gekommen sei, bevor der Beiordnungsantrag habe gestellt werden können. II. Randnummer 14 Die sofortige Beschwerde hat überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Über sie entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 78 Satz 3 ArbGG) durch den Vorsitzenden allein. Randnummer 15 1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, der Streitwert der Hauptsache übersteigt den Betrag von 600,00 €, und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt (§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 78 Satz 1 ArbGG). Randnummer 16 2. Die sofortige Beschwerde ist im Wesentlichen begründet. Der von der Klägerin persönlich gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 26. Juni 2018 ist dahin auszulegen, dass die Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres für sie in diesem Rechtsstreit bereits tätigen Prozessbevollmächtigten begehrt. Auch die Beiordnungsvoraussetzungen liegen vor, allerdings nur zu den Bedingungen eines Hamburger Rechtsanwalts. Randnummer 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.