Kartellrechtliche Wirksamkeit einer patentrechtlichen Streitbeilegungsvereinbarung Leitsatz
(3)Randnummer 127 Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte nach dem Wortlaut der Regelung Beweis bzgl. exemplarischer Modelle (“suitable evidence in this respect including an identification of exemplary models of the TVs concerned”) vorlegen sollte. Randnummer 128 Diese Regelung ist dahin zu verstehen, dass die Verpflichtung zur Identifizierung beispielhafter Modelle für den Fall vorgesehen war, dass mit der Angabe eines beispielhaften TV-Modells der Beweis für eine ganze Modell-Reihe bzw. -Serie von TV-Geräten erbracht werden konnte, insbesondere bei Baugleichheit. Auch in diesem Fall war jedoch der Kreis der betroffenen Geräte („TVs concerned“) anhand näherer Angaben, insbesondere Marke und Modellbezeichnung, vorab anzugeben. Denn nur so war für die Klägerin hinreichend sicher feststellbar, welche TV-Geräte nach Ansicht der Beklagten aus dem Kreis der patentgebrauchenden TV-Geräte herausfallen sollten. Nur bei dieser Auslegung der Regelung erhielt die Klägerin Gelegenheit, sich anhand der näheren Angaben, insbesondere zu Marke und Modell, entsprechende TV-Geräte zu beschaffen, diese zu untersuchen und das weiter vereinbarte Schlichtungsverfahren nach Ziffer 3.2 Abs. 6 der Vereinbarung in Gang zu setzen. Randnummer 129 Diejenigen TV-Geräte, die von der Vermutung der Patentverwendung ausgenommen werden sollten, hatte die Beklagte deshalb so anzuzeigen, dass für die Klägerin zweifelsfrei und ohne die Untersuchung einzelner Geräte klar wird, welche Fernseher ausgenommen sein sollen. Dafür reicht es nicht, zu erklären, dass es eine neue Software gibt, die dazu führt, dass kein Patent mehr benutzt wird, und beispielhaft ein einziges oder einige wenige TV-Geräte zu nennen. Randnummer 130 Etwas anderes folgt - wie bereits oben ausgeführt - auch nicht aus den von den Parteien vorgelegten Vertragsentwürfen gemäß Anlagen B 1 bis B 7 und K 24. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals Beweis für ihr Verständnis von der vertraglichen Verpflichtung angeboten hat, ist dieser Beweis bereits gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen.
- c)Randnummer 131 Die Mitteilung der Seriennummern aller in den Berichtszeiträumen produzierten Fernsehgeräte unabhängig davon, ob sie nach Auffassung der Beklagten von klägerischen TV-Patenten Gebrauch machen oder nicht, stellt - entgegen der Ansicht der Beklagten - keine vorherige schriftliche Nachricht im Sinne der vertraglichen Vereinbarung dar. Die Berichtspflicht dient u. a. der Vorbereitung der Lizenzberechnung. Dazu muss die Klägerin der Mitteilung der Beklagten entnehmen können, welche TV-Geräte patentverwendend und damit lizenzpflichtig sind, und bei welchen TV-Geräten dies nicht der Fall sein soll. Die unterschiedslose Übersendung sämtlicher Seriennummern, also der Seriennummern von patentverwendenden TV-Geräten (Scope Products) und solchen TV-Geräten, die die Beklagte für nicht patentverwendend (not Scope Products) ansieht, ist nicht geeignet, die Berechnung der Lizenzen zu ermöglichen. Denn dieser Liste kann nicht entnommen werden, welche TV-Modelle - nach Ansicht der Beklagten - von den Patenten Gebrauch machen sollen und welche nicht. Zudem haben die übersandten Seriennummern die Klägerin nicht in die Lage versetzt, sich entsprechende TV-Geräte der Beklagten zu beschaffen und diese zu überprüfen. Damit sind die Seriennummern ungeeignet, dass vertraglich vorgesehene Schlichtungsverfahren einzuleiten. Randnummer 132 Da die Beklagte ihrer Pflicht zur vorherigen schriftlichen Mitteilung - abgesehen von den 5 benannten TV-Modellen - nicht nachgekommen ist, gelten die weiteren nicht mitgeteilten TV-Geräte als „Scope Products“. Die Beklagte hat deshalb über diese TV-Geräte gemäß Ziffer 3.1. Abs. 1 und 2 der Vereinbarung vollen Umfangs Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.
- bb)Randnummer 133 Darin liegt - entgegen der Ansicht der Beklagten - keine unverhältnismäßige Rechtsfolge im Sinne von § 242 BGB. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die vertraglichen Regelungen nicht den Anforderungen an eine faire, vernünftige und diskriminierungsfreie Vereinbarung entsprochen hätten. Randnummer 134 Die Vereinbarung vom 23. August 2013 erscheint angesichts der umfangreichen patentrechtlichen Rechtsstreitigkeiten der Parteien, die damit verglichen worden sind, und des Umstandes, dass es sich um standardessentielle Patente gehandelt hat, sachgerecht. Da es sich bei den streitgegenständlichen TV-Patenten der Klägerin - unstreitig - um standardessentielle Patente gehandelt hat, lag die Vermutung, dass die TV-Geräte der Beklagten, welche DVB-Untertitel darstellen konnten, von den entsprechenden standardessentiellen TV-Patenten der Klägerin Gebrauch machen, sehr nahe. Dafür sprach auch, dass die Klägerin die Beklagte zuvor bereits wegen Verletzung dieser Patente erfolgreich gerichtlich in Anspruch genommen hatte. Randnummer 135 Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, der Beklagten aufzuerlegen, rechtzeitig hinreichende Angaben für das behauptete Vorliegen der Ausnahme von der Verwendung der TV-Patente zu machen. Zwar muss die Beklagte der Klägerin auf diese Weise auch jedes der von ihr hergestellten TV-Modelle, das sie für nicht patentgebrauchend hält, nennen. Insoweit geht der Anspruch der Klägerin über den gesetzlich vorgesehenen patentrechtlichen Auskunftsanspruch hinaus. Die Beklagte war jedoch - wenn sie sich an die entsprechende vertragliche Verpflichtung gehalten hätte, diese TV-Modelle vorab anzugeben, - zunächst nicht verpflichtet, weitere Auskünfte, insbesondere zu Absatzmengen, Kunden oder Verkaufspreisen zu erteilen. Diese Regelung erscheint angesichts der massiven vorangegangenen patentrechtlichen Auseinandersetzungen der Parteien, der berechtigten gegenseitigen Interessen der Parteien und der recht begrenzten Laufzeit der Vereinbarung von 2 ½ Jahren (vom 23. August 2013 bis zum 26. Januar 2016) noch sachgerecht und angemessen. 2. Randnummer 136 Die Vereinbarung vom 23. August 2013 verstößt auch nicht gegen Kartellrecht. Randnummer 137 Für die kartellrechtliche Beurteilung ist regelmäßig auf die Rechtslage bei Vertragsschluss, d. h. hier am 23. August 2013, abzustellen. Ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV oder 102 AEUV liegt - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht vor.
- a)Randnummer 138 Nach Art. 101 AEUV sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten, welche geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts zu bezwecken oder zu bewirken. Dies gilt insbesondere für die die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden (Art. 101 Abs. 1 lit.
- d)AEUV), sowie die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen (Art. 101 Abs. 1 lit.
- e)AEUV). Solche Vereinbarungen sind gemäß Art. 101 Abs. 2 AEUV nichtig. Randnummer 139 Nach Art. 101 Abs. 3 AEUV können die Bestimmungen von Art. 101 Abs. 1 AEUV auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen für nicht anwendbar erklärt werden,
- b)Randnummer 140 Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat keinen hinreichenden Vortrag zum Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelung gehalten.
- aa)Randnummer 141 Es ist nicht ersichtlich, dass die Vereinbarung vom 23. August 2013 geeignet wäre, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts zu bezwecken oder zu bewirken. Randnummer 142 Die Beklagte hat zwar behauptet, dass sie im Hinblick auf Ziffer 3.2 der Vereinbarung gegenüber anderen Lizenznehmern benachteiligt würde (Art. 101 Abs. 1 lit.
- d)AEUV). Die Klägerin jedoch hat demgegenüber substantiiert ausgeführt, dass es keine weiteren Lizenznehmer gebe, die eine Umgehung der TV-Patente zur Anwendung brächten, so dass kein Anlass für eine entsprechende vertragliche Regelung mit anderen Lizenznehmern bestehe. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten, so dass der Vortrag der Klägerin als zugestanden zu behandeln ist. Eine Benachteiligung der Beklagten gegenüber anderen Lizenznehmern der Klägerin kann daher nicht festgestellt werden. Randnummer 143 Die Beklagte hat auch nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass die Klägerin aufgrund der Vereinbarung vom 23. August 2013 zusätzliche Leistungen erhielte, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stünden (Art. 101 Abs. 1 lit.
- e)AEUV). Randnummer 144 Entgegen der Ansicht der Beklagten enthält die Vereinbarung der Parteien weder eine Regelung zur Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten noch eine Verpflichtung der Beklagten zur negativen Rechnungslegung. Die Vereinbarung hindert die Beklagte auch nicht daran, ihre eigene Technologie, d. h. ihre Umgehungssoftware, zu verwenden. Randnummer 145 Zwar trifft es zu, dass die Beklagte aufgrund der nicht rechtzeitig erfolgten schriftlichen Vorab-Information auch für solche TV-Geräte zahlen müsste, die - was zurzeit offen ist - nicht von den streitgegenständlichen TV-Patent Gebrauch machten. Dies erscheint jedoch sachlich gerechtfertigt. Zum einen liegt die Vermutung einer Verwendung der TV-Patente schon deshalb nahe, weil es sich um standardessentielle TV-Patente handelt. Zum anderen kann die Klägerin, die Angabe der Beklagten, dass bestimmte TV-Geräte der Beklagten nicht von den TV-Patenten der Klägerin Gebrauch machten, nur dann überprüfen, wenn diese TV-Geräte hinreichend identifiziert werden. Der Durchsetzung dieser in Ziffer 3.2 Abs. 5 S. 1 der Vereinbarung enthaltenen Pflicht der Beklagten zur Identifizierung dient die in Ziffer 3.2 Abs. 5 S. 2 der Vereinbarung getroffene weitere Regelung. Insoweit liegt eine angemessene und sachlich gerechtfertigte Vertragsstrafenregelung vor.
- bb)Randnummer 146 Auch soweit die Klägerin nach Ziffer 6.4 der Vereinbarung vom 23. August 2013 berechtigt ist, die Vereinbarung zu kündigen, wenn die Beklagte oder die mit ihr verbundenen Unternehmen die Gültigkeit der TV-Patente der Klägerin angreifen, liegt kein Verstoß gegen Art. 101 AEUV vor. Randnummer 147 Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt vorliegend nicht die Gruppenfreistellungsverordnung für Technologiertransfer-Vereinbarungen, VO (EU) Nr. 316/2014 vom 21. März 2014 (nachfolgend: TT-GVO 2014) zur Anwendung. Zwar handelt es sich um eine Gruppenfreistellungsverordnung der EU-Kommission im Sinne von Art. 101 Abs. 3 AEUV, und zu den davon erfassten Technologierechten gemäß Art. 1 Abs. 1
- b)
- i)gehören auch Patente. Die TT-GVO trat jedoch erst am 1. Mai 2014 in Kraft. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 23. August 2013 und in dem Zeitraum für den vorliegend Auskunft und Rechnungslegung verlangt wird (3. und 4. Quartal 2013), war dies jedoch nicht der Fall. Auf die nach Art. 10 TT-GVO 2014 vorgesehene Pflicht zur Anpassung von Altverträgen kommt es daher - entgegen der Ansicht der Beklagten - vorliegend nicht an. Randnummer 148 Vielmehr ist die vorangegangene Fassung der Gruppenfreistellungsverordnung für Technologie-Transfervereinbarungen, d.h. die Verordnung (EG) Nr. 772/2004 vom 27. April 2004 (nachfolgend: TT-GVO 2004) anwendbar. Randnummer 149 Nach den Leitlinien der EU-Kommission zur Anwendung von Art. 81 EG-Vertrag auf Technologietransfer-Vereinbarungen fielen Nichtangriffsklauseln in Streitbeilegungsvereinbarungen in der Regel nicht unter Artikel 81 Abs. 1 EGV. Zur Begründung führt die EU-Kommission aus, dass es charakteristisch für solche Vereinbarungen sei, dass sich die Parteien darauf einigen, die betreffenden Rechte des geistigen Eigentums nicht im Nachhinein anzugreifen. Es sei gerade der Sinn dieser Vereinbarung, bestehende Konflikte zu lösen und/oder künftige zu vermeiden (vgl. EU-Kommission, Amtsblatt der Europäischen Union, 2004/C 101/02, Rn. 209). Mithin begegnet die Regelung in Ziffer 6.4 der Vereinbarung vom 23. August 2013 keinen kartellrechtlichen Bedenken. Randnummer 150 Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV kann somit nicht festgestellt werden.
- b)Randnummer 151 Auch ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV liegt nicht vor. Randnummer 152 Verboten ist danach die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Randnummer 153 Dieser Missbrauch kann insbesondere darin bestehen, dass unangemessene Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstigen Geschäftsbedingungen erzwungen werden, (Art. 102 S. 2 lit.
- a)AEUV), dass unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern angewendet werden, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden (Art. 102 S. 2 lit.
- c)AEUV), oder dass an den Abschluss von Verträgen die Bedingung geknüpft wird, dass der Vertragspartner zusätzliche Leistungen annimmt, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen (Art. 102 S. 2 lit. d AEUV).
- aa)Randnummer 154 Die Beklagte hat schon nicht hinreichend vorgetragen, dass der Klägerin eine marktbeherrschende Stellung zukommt. Diese ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass es sich bei den streitgegenständlichen TV-Patenten um standardessentielle Patente handelt. Randnummer 155 Nach der EuGH-Rechtsprechung genügt die bloße Inhaberschaft von Rechten des geistigen Eigentums nicht um eine marktbeherrschende Stellung zu begründen. Sie ist allerdings geeignet, unter bestimmten Umständen eine solche Stellung zu schaffen, insbesondere dadurch, dass das Unternehmen die Möglichkeit erhält, einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt zu verhindern (EuGH, PharmaR 2013, 8 Rn. 186 - Astra Zeneca; EuGH GRURInt. 1995, 49 Rnrn. 46 und 47 - Magill). Ob eine marktbeherrschende Stellung vorliegt, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Aus der EuGH-Entscheidung „Huawei Technologies“ (GRUR 2015, 764 ff.) ergibt sich im Hinblick auf standardessentielle Patente nichts anderes. Dort war die marktbeherrschende Stellung des Inhabers des standardessentiellen Patents unstreitig, so dass kein Anlass bestand, dazu näheren Vortrag zu verlangen bzw. entsprechende weitere Feststellungen im Einzelfall zu treffen. Randnummer 156 Im Hinblick darauf, dass die Beklagte für sich in Anspruch nimmt, schon während der laufenden Vertragsverhandlungen der Parteien eine Software entwickelt zu haben, die eine Umgehung der TV-Patente der Klägerin erlaubt, wäre weiterer Sachvortrag zur marktbeherrschenden Stellung der Klägerin erforderlich gewesen. Solchen Sachvortrag hat die Beklagte nicht gehalten. Auch Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarung der Parteien geeignet wäre, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen, hat die Beklagte nicht dargelegt.
- bb)Randnummer 157 Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin unangemessene Geschäftsbedingungen erzwungen hätte (Art. 102 S. 2 lit.
- a)AEUV). Randnummer 158 Es ist schon nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin gegenüber der Beklagten Zwang ausgeübt hätte. Entgegen der Ansicht der Beklagten enthält die Vereinbarung der Parteien zudem weder eine Regelung zur Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten noch eine Verpflichtung zur negativen Rechnungslegung. Die Vereinbarung hindert die Beklagte auch nicht daran, ihre eigene Technologie, d. h. ihre Umgehungssoftware zu verwenden. Randnummer 159 Zwar trifft es zu, dass die Beklagte aufgrund der nicht rechtzeitig erfolgten schriftlichen Vorab-Information auch für solche TV-Geräte eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Lizenzgebühr zahlen müsste, die - was zurzeit offen ist - nicht von den streitgegenständlichen TV-Patent Gebrauch machten. Dies erscheint jedoch - wie bereits vorstehend ausgeführt - sachlich gerechtfertigt.
- cc)Randnummer 160 Weiter kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern angewendet hätte, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt worden wären (Art. 102 S. 2 lit.
- c)AEUV). Randnummer 161 Die Behauptung der Beklagte, dass sie im Hinblick auf Ziffer 3.2 der Vereinbarung gegenüber anderen Lizenznehmern benachteiligt worden wäre, ist angesichts der Vortrags der Klägerin, dass es keine weiteren Lizenznehmer gebe, die eine Umgehung der TV-Patente zur Anwendung brächten, so dass auch kein Anlass für eine entsprechende vertragliche Regelung bestehe, - wie bereits ausgeführt - ohne Substanz. Eine Benachteiligung der Beklagten gegenüber anderen Lizenznehmern der Klägerin kann daher nicht festgestellt werden.
- dd)Randnummer 162 Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass der Abschluss der Vereinbarung an die Bedingung geknüpft worden wäre, dass die Klägerin zusätzliche Leistungen annimmt, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen (Art. 102 S. 2 lit. d AEUV). Randnummer 163 Zwar trifft es zu, dass die Beklagte aufgrund der nicht rechtzeitig erfolgten schriftlichen Vorab-Information auch für solche TV-Geräte Zahlungen in Höhe der vereinbarten Lizenz zahlen müsste, die - was zurzeit nicht feststeht - nicht von den streitgegenständlichen TV-Patent Gebrauch machten. Dies erscheint jedoch - wie bereits vorstehend ausgeführt - sachlich gerechtfertigt. Randnummer 164 Mithin verstößt die Vereinbarung der Parteien vom 23. August 2013 nicht gegen Kartellrecht. Randnummer 165 Der Klage ist somit zu Recht stattgegeben worden. II. Randnummer 166 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 1, 711 ZPO. III. Randnummer 167 Die Revision ist gemäß § 543 ZPO nicht zuzulassen, denn die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.