Jugendstrafverfahren wegen versuchten Totschlags, gefährlicher Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei: Verwertbarkeit einer ohne Vorlage eines förmlichen Belehrungsbogens erfolgten Aussage eines Mitbeschuldigten durch Vernehmung des Polizeibeamten; bedingter Vorsatz bei Totschlagsversuch durch äußerst gefährliche Gewalthandlungen; Bemessung der Jugendstrafe gegen einen jugendlichen Rückfalltäter Orientierungssatz 1. Der Umstand, dass ein Angeklagter im Ermittlungsverfahren zunächst ohne Vorlage eines förmlichen Belehrungsbogens, sondern allein nach mündlicher Erläuterung des Tatvorwurfs und mündlicher rechtlicher Belehrung seine Angaben (u.a. zum Verdacht der Beteiligung an einem vorsätzlichen Tötungsdelikt) gemacht hat, führt nicht zu einer Unverwertbarkeit der Aussage. Die Angaben als Beschuldigter können durch die Aussage des Vernehmungsbeamten in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt werden. (Rn.223) 2. Die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung (hier: mit schweren Verletzungen des Tatopfers im Gesicht durch stumpfe Gewaltanwendung z.B. durch Schläge und Tritte sowie Stichverletzungen an Armen, Brustkorb und Rücken, die jeweils für sich lebensgefährlich waren und ohne zeitnahe medizinische Versorgung nicht überlebt worden wären) indiziert nicht zwangsläufig den bedingten Tötungsvorsatz. Im Hinblick auf die erhöhte Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf es vielmehr einer besonders sorgfältigen tatrichterlichen Prüfung, ob der Täter die Gefahr des Todes erkannt und nicht ernsthaft darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg würde nicht eintreten. Dies gilt auch bei jugendlichen Tätern. (Rn.790) (Rn.802) 3. Insbesondere bei mit erheblicher Wucht ausgeführten Messerstichen in den linken Oberkörper und den linken Oberarm handelt es sich um äußert gefährliche Gewalthandlungen, deren Vornahme trotz erkannter Lebensgefährlichkeit die Annahme einer Billigung auch dann nahelegt, wenn die Einzelhandlungen im Zustand affektiver Erregung nach einem vorangegangenen Streit aus verhältnismäßig geringem Anlass (hier: Streit um einen Hundewelpen) ausgeführt wurden. (Rn.807) 4. Der die Messerstiche ausführende Mitangeklagte hat sich wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und der Beteiligung an einer Schlägerei strafbar gemacht, §§ 212, 22, 23, 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 231, 52 StGB. Er ist nicht gemäß § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend vom versuchten Totschlag zurückgetreten. Da der Angeklagte nach der letzten Verletzungshandlung den Erfolgseintritt als möglich erkannte, ist unter Berücksichtigung seines Rücktrittshorizonts von einem beendeten Versuch i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 2 StGB auszugehen. Die insoweit für die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts erforderlichen ernsthaften Rettungsbemühungen hat der Angeklagte nicht unternommen. Er unternahm nach Ausführung der Messerstiche und bis zu seiner Festnahme durch die Polizei nichts, um die von ihm durch die Messerstiche herbeigeführten lebensgefährlichen Verletzungen des Tatopfers zu versorgen oder Hilfe herbeizurufen. (Rn.830) 5. Bei der Bemessung der innerhalb des gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 18 Abs. 1 JGG eröffneten Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe ist die erzieherisch notwendige und schuldangemessene Strafe (hier: von 4 Jahren und 10 Monaten unter Einbeziehung weiterer Taten) für den einschlägig vorbestraften, zur Tatzeit 17 Jahre alten Jugendlichen, an dessen strafrechtlicher Verantwortlichkeit gemäß § 3 JGG keine Zweifel bestehen, sowohl unter dem Gesichtspunkt der schädlichen Neigungen als auch aufgrund der Schwere der Schuld zu verhängen. (Rn.1043) Verfahrensgang nachgehend BGH, 24. März 2014, 5 StR 2/14, Beschluss Tenor 1. Der Angeklagte R. U. wird wegen Beihilfe zur schweren Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und Beihilfe zur Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von 8 (acht) Monaten verurteilt. 2. Der Angeklagte M. J. F. wird wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts H.- B. vom 21. September 2011 [Az.: <leer> zu einer Jugendstrafe von 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. 3. Der Angeklagte S. E. - S. M. M. wird wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Jugendstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 4. Der Angeklagte M. T. wird wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Jugendstrafe von 1 (einem) Jahr und 4 (vier) Monaten verurteilt. Die erlittene Freiheitsentziehung wird auf die Jugendstrafe angerechnet. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 5. Der Angeklagte E. A. wird wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von 2 (zwei) Jahren verurteilt. Die erlittene Freiheitsentziehung wird auf die Jugendstrafe angerechnet. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf von 18 Monaten keine Fahrerlaubnis erteilen. 6. Der Angeklagte H. A. M1 wird wegen des versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei sowie wegen Körperverletzung sowie wegen Diebstahls oder Hehlerei zu einer Jugendstrafe von 4 (vier) Jahren und 10 (zehn) Monaten verurteilt. Die erlittene Freiheitsentziehung wird auf die Jugendstrafe angerechnet. 7. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers S. zu tragen. Der Angeklagte A. hat darüber hinaus die notwendigen Auslagen des Nebenklägers T. zu tragen. Angewendete Vorschriften: hinsichtlich des Angeklagten U.: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 231, 27, 52 StGB, hinsichtlich des Angeklagten F.: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 231, 52 StGB, §§ 1, 105 JGG, hinsichtlich des Angeklagten M.: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 231, 52 StGB, §§ 1, 105 JGG, hinsichtlich des Angeklagten T.: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 231, 52 StGB, §§ 1, 105 JGG, hinsichtlich des Angeklagten A.: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., Nr. 4 und 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 231, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, § 21 StVG, §§ 1, 105 JGG, hinsichtlich des Angeklagten M1: §§ 212, 223, 224 Abs. 1 Nr. 5, 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., 231, 242, 259, 22, 23, 52, 53 StGB, § 1 JGG. Gründe I. 1. R. U. Randnummer 1 Der Angeklagte R. U. wurde <leer> 1985 in T. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Randnummer 2 Der Angeklagte ist jugendgerichtlich und strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Randnummer 3
- a)Am 1. März 2000 ermahnte das Amtsgericht P. (Az.: <leer>) den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und erlegte dem Angeklagten die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Das Verfahren wurde gemäß § 47 JGG eingestellt. Randnummer 4
- b)Am 20. Februar 2001 verurteilte das Amtsgericht P. (Az.: <leer>) den Angeklagten wegen elfmaligen Diebstahls im besonders schweren Fall, zweimaligen versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und erteilte eine richterliche Weisung. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt und eine richterliche Weisung erteilt. Randnummer 5
- c)Am 9. März 2006 stellte das Amtsgericht H. (Az.: <leer>) ein Verfahren wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach Erteilung einer richterlichen Weisung gemäß § 47 JGG ein. Randnummer 6
- d)Am 3. Juli 2007 verurteilte das Amtsgericht H. (Az.: <leer>) den Angeklagten wegen eines besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit lief bis 11. Dezember 2010. Randnummer 7
- e)Am 26. Mai 2008 verurteilte das Amtsgericht H.- A. (Az.: <leer>) den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts H. vom 3. Juli 2007 (Az.: <leer>) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit lief bis zum 25. Mai 2012. Randnummer 8
- f)Am 18. März 2009 verurteilte das Amtsgericht H. (Az.: <leer>) den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. Der Angeklagte erklärte in der Hauptverhandlung, dass die Geldstrafe bezahlt sei. Randnummer 9 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten U. beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 6. November 2012. 2. M. J. F. Randnummer 10 Der Angeklagte M. J. F. wurde <leer> 1990 in H. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Er lebte zum Tatzeitpunkt bei seiner Mutter, K. F., im L.weg <leer> in H.. Seinen Lebensunterhalt bestritt seine Mutter. Er befand sich auf Jobsuche. Er beabsichtigte „Hartz IV“ zu beantragen. Er hat weder einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung. Randnummer 11 Das Amtsgericht H.- B. [Az.: <leer> traf in seinem Urteil vom 21. September 2011 die folgenden weitergehenden Feststellungen zur Person: Randnummer 12 „Der Angeklagte hatte sich zuletzt am 26.11.2009 in der Sache <leer> vor dem Amtsgericht H. zu verantworten. Das Gericht hat zu den persönlichen Verhältnissen damals aufgrund des dort einbezogenen Urteils des Amtsgerichts S. vom 20.12.2006 die folgenden, vom Angeklagten als zutreffend bezeichneten Feststellungen zur Person getroffen: Randnummer 13 ‚Der Angeklagte F. wurde <leer> 1990 in H. geboren und hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Seine Mutter war kurz zuvor schwanger aus P1 nach Deutschland gekommen, sein Vater blieb in P1. Die Eltern des Angeklagten sind geschieden, er wuchs bei seiner Mutter auf und hat keinen Kontakt zu seinem Vater. Wegen Krankheiten der Mutter musste der Angeklagte zweimal für längere Zeit bei seiner Großmutter in P1 leben. Die deutsche Sprache hat der Angeklagte erst im Alter von fünf Jahren richtig gelernt. Im Jahr 2000 hatte die Mutter für den Angeklagten Hilfe zur Erziehung beantragt, da er Verhaltensauffälligkeiten zeigte. Anfang 2005 zog der Angeklagte in die Jugendhilfeeinrichtung Haus W. in L1. In dieser sozialpädagogischen Wohngruppe lebte der Angeklagte zusammen mit vier weiteren Jugendlichen mit Unterbrechungen bis zu seiner Inhaftierung wegen des verfahrensgegenständlichen Raubes. Im Haus W. erhielt der Angeklagte, der noch keinen Schulabschluss erreicht hat, privaten Unterricht durch den Betreuer, Herrn G., mit dem Ziel, ihn auf eine Schulabschlussprüfung vorzubereiten. Randnummer 14 Einen Schulabschluss hat der Angeklagte, obwohl sein Lernverhalten in der Schule während des Strafvollzugs als gut bis befriedigend beurteilt wurde, bisher nicht erreicht. Er hat zwei ältere Schwestern und eine jüngere Halbschwester mütterlicherseits. Randnummer 15 Der Angeklagte hatte bereits im Alter von neun Jahren damit begonnen Alkohol zu konsumieren. Seit er 12 Jahre alt ist, raucht er Marihuana. Später hat er auch LSD, Speed und Kokain ausprobiert. In den letzten Monaten vor seiner Inhaftierung hat er bis zu 15 Gramm Marihuana täglich geraucht. Diesen Konsum hat er durch Straftaten finanziert. Nach der Inhaftierung litt er wegen des Entzuges zunächst an Magenkrämpfen. Randnummer 16 In der Justizvollzugsanstalt H. hat er Kontakt zur aktiven S. aufgenommen, befindet sich seit dem 24.11.2009 in deren Beratung und strebt eine stationäre Langzeitdrogenentwöhnungsbehandlung an.‘ Randnummer 17 Ergänzend hat das Amtsgericht in der Hauptverhandlung vom 21.09.2011 die folgenden Feststellungen getroffen: Randnummer 18 Nach seiner letzten Haftentlassung am 28.12.2010 nahm der Angeklagte zunächst bei einem Freund Wohnung. In diesem Umfeld wurde er alsbald wieder rückfällig und konsumierte regelmäßig Marihuana, zuletzt bis zu 5g pro Tag. Die Deckung seines Drogenbedarfs stand für ihn im Mittelpunkt seines Tagesablaufs. Etwa ab Mai 2011 wohnte er bei seiner Schwester, bis er am 04.07.2011 festgenommen wurde und sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 05.07.2011, nunmehr in der Fassung vom 21.09.2011, in Polizei- und Untersuchungshaft befindet. Randnummer 19 Jugendrechtlich ist der Angeklagte wie folgt in Erscheinung getreten: Randnummer 20 (…) Randnummer 21 Am 20.12.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht S. wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes unter Einbeziehung der vorangegangenen Verurteilung durch das Amtsgericht H.- B. vom 21.09.2006 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. In jener Sache befand sich der Angeklagte F. vom 31.10.2006 bis zum 20.12.2006 in Untersuchungshaft. Randnummer 22 Die weitere Entwicklung des Angeklagten wurde in dem Urteil des Amtsgerichts H. vom 26.11.2009 wie folgt dargestellt: Randnummer 23 ‚Die Strafaussetzung zur Bewährung widerrief das Amtsgericht S. bereits mit Beschluss vom 23.02.2007, weil der Angeklagte in der Jugendhilfeeinrichtung F. kontinuierlich gegen die dort geltenden Regeln verstieß und dort auch neue Straftaten beging und weil sich keine andere Einrichtung für ihn finden ließ. Sodann verbüßte der Angeklagte die zweijährige Jugendstrafe bis auf einen kleinen Rest von zirka zwei Wochen, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, bis zum 16.12.2008 und zwar zunächst in der Jugendanstalt N. und ab 11.07.2007 in der Jugendanstalt S., wo er anfangs negativ auffiel, sich später aber positiv entwickelte und auch einen tragfähig erscheinenden Kontakt zu seiner Mutter herstellte. Randnummer 24 Nach der Haftentlassung fand der Angeklagte Aufnahme in einer Jugendwohnung in H.- F., wurde dort auch pädagogisch betreut und hatte zunächst auch regelmäßigen Kontakt mit seiner in P. wohnenden Mutter. Das änderte sich jedoch relativ schnell, nachdem der Angeklagte wieder Kontakt zu seinen früheren Freunden aufgenommen hatte und nun auch alsbald wieder alkoholische Getränke im Übermaß zu sich nahm und Betäubungsmittel konsumierte. Die Jugendwohnung musste er bereits nach zwei Monaten verlassen. Er kam dann bei einem Freund unter und hielt sich zuletzt in einer Notunterkunft am R.kamp auf. Der Betreuung durch den bestellten Bewährungshelfer entzog er sich weitgehend.‘ Randnummer 25 Am 26.11.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht H. wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in einem weiteren Fall unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts S. zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 26 ‚Der Angeklagte besitzt keine Fahrerlaubnis. Um sich Geld für seinen Drogenkonsum zu beschaffen, verlegte sich der Angeklagte ab Ende Februar 2009 darauf, ältere Fahrzeuge zu entwenden in der Absicht diese in ihre Einzelteile zu zerlegen und die Teile anschließend zu verkaufen. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: Randnummer 27 1. In der Nacht vom 22. auf den 23.02.2009 entwendete der Angeklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem früheren Mitangeklagten P. O. in der Nähe seiner damaligen Wohnung, nämlich Ecke H.kamp/ T.- K.-Weg in H., den dort verschlossen abgestellten Pkw Fiat Uno der Geschädigten P. (amtliches Kennzeichen <leer>) indem sie die Scheibe der Fahrertür herunterdrückten, das Zündschloss mittels eines zurechtgebogenen Ölmessstabes manipulierten, den Wagen dadurch kurzschlossen, der Angeklagte F. sich ans Steuer setzte und beide mit dem Fahrzeug davonfuhren. Zur Zerlegung des Fahrzeuges kam es jedoch nicht, da der Angeklagte und sein Begleiter noch in der Nacht einer Polizeistreife auffielen, welche die Verfolgung aufnahm und das Fahrzeug sicherstellen konnte. Randnummer 28 2. In der Nacht vom 22. auf den 23.07.2009 fand der Angeklagte auf dem Heimweg in der W. Straße in Höhe des Hauses Nummer <leer> einen Kfz-Schlüssel, der zu dem dort abgestellten Pkw Opel Corsa der Geschädigten M2, amtliches Kennzeichen: <leer>, passte. Der Angeklagte wollte die günstige Gelegenheit nutzen, öffnete mit dem gefundenen Schlüssel den Pkw und fuhr mit diesem davon, um ihn für sich zu verwerten. Allerdings war der Benzinvorrat alsbald zu Ende, sodass der Angeklagte den Wagen in der G. L.str. Höhe Nummer <leer> in H. zurücklassen musste. Randnummer 29 3. Am Nachmittag des 27.07.2009 kam der Angeklagte an der Kindertagesstätte des Kinderbundes H. e.V. am J.- H.-Weg <leer> in H.- H. vorbei und bemerkte, dass dort eine Tür offen stand. Er beschloss, diese Situation auszunutzen, betrat auf der Suche nach Stehlenswertem das Büro, brach einen verschlossenen Aktenschrank auf, in dem er jedoch nichts Stehlenswertes entdeckte, nahm den im Raum stehenden Flachbildschirm der Marke „Belinea 15“ an sich und verließ die Räume durch ein Fenster. Den Flachbildschirm veräußerte er anschließend für 50 € und erwarb davon Drogen. Randnummer 30 4. In der Nacht zum 28.09.2009 öffnete der Angeklagte mit einem Ölmessstab gewaltsam das Schloss der Fahrertür des im L…kamp verschlossen abgestellten Pkw Fiat Cinquecento, amtliches Kennzeichen: <leer>, und fuhr mit dem Fahrzeug davon, um es für sich zu verwenden. Randnummer 31 5. In der folgenden Nacht (29.09.2009 gegen 00:05 Uhr) befuhr der Angeklagte mit dem am Vortag entwendeten Pkw Cinquecento in H.- L. den Rittmerskamp in Richtung Samlandweg. Kurz darauf wurde er von Polizeibeamten angehalten; das Fahrzeug wurde sichergestellt.‘ Randnummer 32 Zu den getroffenen jugendrechtlichen Sanktionen führte das Amtsgericht unter anderem aus: Randnummer 33 ‚Er war zu den Tatzeiten 18 ½ bis 19 Jahre alt und damit Heranwachsender. Reifeverzögerungen sind unübersehbar, weswegen das Gericht Jugendstrafrecht auf ihn angewandt hat. Randnummer 34 Gemäß § 31 Abs. 2 JGG war das nicht vollständig erledigte Urteil des Amtsgerichts S. einzubeziehen und auf eine einheitliche Jugendstrafe zu erkennen. Schädliche Neigungen sind unübersehbar. Randnummer 35 Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat das Gericht zugunsten des Angeklagten sein umfassendes Geständnis, seine Bereitschaft an sich zu arbeiten und insbesondere seine konkrete Absicht, sich einer stationären Drogenentwöhnungsbehandlung zu unterziehen gewertet. Nachteilig fielen demgegenüber insbesondere die Vielzahl der Straftaten und das schnelle Bewährungsversagen ins Gewicht. Randnummer 36 Schuldangemessen und erzieherisch geboten ist eine Randnummer 37 Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Randnummer 38 Einer Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten der angestrebten stationären Therapie wird das Gericht zustimmen.‘ Randnummer 39 Nach seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug am 28.12.2010 – vollständig wäre die Jugendstrafe am 10.01.2011 verbüßt gewesen – wurde die Führungsaufsicht mit Beschluss vom 28.12.2010 auf drei Jahre bestimmt und ihm ein Bewährungshelfer bestellt. Randnummer 40 In dieser Sache befindet sich der Angeklagte seit dem 06.07.2011 in der Jugenduntersuchungshaftanstalt H.. Über sein Verhalten während des Vollzuges äußerte sich die Haftanstalt in einem Führungsbericht vom 15.09.2011 wie folgt: Randnummer 41 ‚Herr F. wurde am 04.07.2011 festgenommen und am 06.07.2011 der Aufnahmeabteilung der hiesigen Jugenduntersuchungshaft zugeführt. Herr F. befindet sich nunmehr zum dritten Mal in Haft. Erstinhaftiert war er ab dem 30.10.2006 und verbüßte eine 26-monatige Jugendstrafe bis zum Strafende in den JVA’en N. und S.. Die zweite Inhaftierung, er war zu einer 15-monatigen Jugendstrafe verurteilt, verbüßte er bis zum Strafende am 28.10.2010 in der hiesigen Anstalt. Randnummer 42 Im Aufnahmegespräch verhielt sich Herr F. erwartungsgemäß höflich und freundlich. Er beantwortete alle Fragen ausführlich und wirkte stabil; eine Belastung aufgrund der erneuten Inhaftierung war ihm nicht anzumerken. Da ihm die Modalitäten der Jugenduntersuchungshaft aus den vorherigen Inhaftierungen noch bestens bekannt waren und er in der Aufnahmeabteilung einige bekannte Insassen aus seinem H. Umfeld und aus der vorherigen Inhaftierung wieder traf, gestaltete sich seine Integration in die Zugangsgruppe unproblematisch. Herr F. zeigt seit seiner erneuten Zuführung ein beanstandungsfreies Verhalten in der Gruppe, während der Freizeit und gegenüber den Bediensteten. Randnummer 43 Herr F. ist seit seiner Inhaftierung in der Aufnahmeabteilung Haus 1/1 untergebracht, da die gerichtlich angeordnete Trennung zu einem Mittäter und weiteren Mitangeklagten aus anderen Straftaten, die sich ebenfalls in der hiesigen Anstalt befinden, durch seinen Verbleib im Haus 1 am ehesten gewährleistet werden kann. Randnummer 44 Herr F. hat gemäß eigenen Angaben die Schule nach der 7. Klasse abgebrochen. Während der vorherigen Inhaftierung hat er die Berufsfindung durchlaufen und wurde abschließend im Bereich Glas- und Gebäudereinigung beschäftigt. Während der jetzigen Inhaftierung wurde er wiederum der Glas- und Gebäudereinigung zugewiesen und wird als Hausarbeiter in der Aufnahmeabteilung eingesetzt. Herr F. möchte nach der Hauptverhandlung der Gruppe 1 der Glas- und Gebäudereinigung zugewiesen werden, damit er parallel zur Arbeit die Schule besuchen kann, um dort auf den Hauptschulabschluss vorbereitet zu werden. Randnummer 45 Die ihm zugewiesene Arbeit als Hausarbeiter versieht Herr F. weitestgehend selbstständig, abgesehen von einigen wenigen kurzen Phasen von Antriebsarmut. Hier reichen kurze Gespräche, um ihn zur Arbeit zu motivieren. Er versieht seine Arbeit ordentlich und gewissenhaft. Randnummer 46 Der Angeklagte hat gemäß eigenen Angaben erstmals im Alter von 9 Jahren Cannabis konsumiert. Vor seiner Inhaftierung hat er täglich Cannabis geraucht, zudem hat er nach eigenen Angaben in den letzten Jahren fast alle Drogen ausprobiert. Der Angeklagte hat während der vorherigen Inhaftierung am Informationsgespräch der „ A. S.“ teilgenommen und dort in der Folgezeit Einzelgespräche geführt. Die Anbindung an die Suchtberatung hat Herr F. abgebrochen, da er der Meinung war, auf die Gespräche verzichten zu können. Randnummer 47 Nach seiner letzten Entlassung aus der Haft (28.12.2010) hat er gemäß eigenen Angaben wieder regelmäßig Cannabis geraucht. Eine erneute Anbindung an die „ A. S.“ lehnte Herr F. zu Beginn der jetzigen Inhaftierung ab und hielt eine Therapie für nicht erforderlich. Nachdem er mit dem Unterzeichner mehrere Gespräche zum Thema Sucht geführt hatte, beantragte er wieder die Kontaktaufnahme zur „AS“. Seit dem 30.08.2011 führt der Angeklagte in wöchentlichen Abständen Einzelgespräche mit Herrn Grothe von der „AS“ zur Therapievorbereitung. Randnummer 48 Herr F. hat bei verschiedenen Handyanbietern ca. 3.000,- € Schulden. Die Forderungen bestehen seit dem Jahr 2008. Randnummer 49 Herr F. hatte am 16.08.2011 bei Frau G. von der Schuldnerberatung einen Termin. Da Herrn F. der Verbleib der Verträge und der Rechnungen unbekannt ist, konnte ihm vorerst nicht geholfen werden. Es wurde vereinbart, dass sich Herr F. erneut bei Frau G. meldet, sobald hier Forderungen eingehen. Randnummer 50 Zu Beginn der Inhaftierung lehnte Herr F. Besuche seiner Angehörigen ab. Es bestand anfangs ausschließlich telefonischer Kontakt zu den Angehörigen. Am 28.08.2011 empfing Herr F. erstmals Besuch von seiner Mutter und seiner jüngsten Schwester. Weitere Besuche erhielt er von seinen Verteidigern, Herrn B. (JBH) und Herrn S. (JGH).‘ Randnummer 51 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben sowie auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 11.05.2011, dem Urteil des Amtsgerichts H. vom 26.11.2009, dem Beschluss des Amtsgerichts H. betreffend die Führungsaufsicht vom 28.12.2010 sowie dem Führungsbericht der JUHA vom 15.09.2011. Die vorstehenden Urkunden wurden verlesen und deren Inhalt vom Angeklagten als zutreffend bestätigt.“ Randnummer 52 Seit Rechtskraft der Verurteilung in der Sache <leer> am 5. Januar 2012 verbüßt der Angeklagte Strafhaft. Randnummer 53 Der Angeklagte ist jugendgerichtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Randnummer 54
- a)Am 18. Oktober 2004 sah die Staatsanwaltschaft H. (Az.: <leer>) im Fall der versuchten Sachbeschädigung sowie der versuchten gemeinschädlichen Sachbeschädigung gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. Randnummer 55
- b)Am 20. Dezember 2004 sah die Staatsanwaltschaft H. (Az.: <leer>) im Fall des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Randnummer 56
- c)Am 25. Mai 2005 verurteilte das Amtsgericht T. (Az.: <leer>) den Angeklagten im Fall des Diebstahls im besonders schweren Fall und Sachbeschädigung zur Erbringung von Arbeitsleistungen. Randnummer 57
- d)Am 11. Oktober 2005 stellte das Amtsgericht H. (Az.: <leer>) ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs in zwei Fällen gemäß § 47 JGG ein. Randnummer 58
- e)Am 21. September 2006 verurteilte das Amtsgericht H.- B. (Az.: <leer>) den Angeklagten wegen versuchten gemeinschaftlichen Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, einer weiteren gefährlichen Körperverletzung, Haus- und Familiendiebstahls und Familiendiebstahls, versuchten schweren Diebstahls, Hehlerei, Bedrohung und Missbrauch von Notrufen und Notzeichen in vier Fällen, hierbei in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung zu einem Jugendarrest von vier Wochen und erteilte ihm eine richterliche Weisung. Randnummer 59
- f)Am 20. Dezember 2006 verurteilte das Amtsgericht S. [Az.: <leer> den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. Die Strafe wurde zunächst für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Der Rest der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt bis 12. Dezember 2010. Randnummer 60
- g)Am 26. November 2009 verurteilte das Amtsgericht H. (Az.: <leer>) den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in einem weiteren Fall unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts S. vom 20. Dezember 2006 [Az.: <leer> zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Die Strafvollstreckung war erledigt am 28. Dezember 2010. Randnummer 61
- h)Am 21. September 2011 verurteilte das Amtsgericht H.- B. [Az.: <leer> den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls und Urkundenfälschung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Zeitpunkt der letzten Tat war der 4. Juli 2011. Das Urteil ist seit dem 5. Januar 2012 rechtskräftig. Randnummer 62 Das Gericht traf folgende tatsächliche Feststellungen: Randnummer 63 „1. Randnummer 64 Anklage vom 12.07.2011 ( <leer>) Randnummer 65 Am Abend des 16.03.2011 hielt sich der Angeklagte bei dem mitangeklagten M. M2 im W.ring <leer> in H. auf und konsumierte unter anderem Kokain. M. M2 überredet ihn an diesem Abend, die Zeugin B., eine Prostituierte, die in einer nahegelegenen Modellwohnung in der K.str. <leer> arbeitete, mit ihm zu überfallen, um so Geld für weitere Drogen zu beschaffen. Bereits bei früheren Treffen hatte der Mitangeklagte M2 den Angeklagten zu überreden versucht. Er hatte die Modellwohnung ausgekundschaftet, ging davon aus, dass keine Kameraüberwachung vorhanden sei und hatte zur Tatbegehung bereits eine echt wirkende Spielzeugpistole beschafft. Randnummer 66 Am Abend des 16.03.2011 war der Angeklagte dann unter der euphorisierenden Wirkung des konsumierten Kokains zur gemeinschaftlichen Tatbegehung bereit und beide gingen am Stadtpark entlang zur Modellwohnung der Geschädigten B.. Wie zwischen beiden Tätern abgesprochen, stellte der Angeklagte F. mit dem von ihm genutzten Handy eine Telefonverbindung zu dem von dem Mitangeklagten M2 verwendeten Handy her und hielt diese aufrecht. Der Angeklagte F. sollte die Geschädigte einschüchtern und ihre Einnahmen fordern, wobei M2 das Geschehen am Telefon verfolgen konnte, bis ihm der Angeklagte F. per Handy das Signal zum Eingreifen geben sollte. Randnummer 67 Der Angeklagte klingelte plangemäß bei der Modellwohnung. Die Geschädigte B. teilte ihm zunächst an der Tür mit, dass sie noch beschäftigt sei, da sie noch einen Kunden bediente und vertröstete ihn auf 10 Minuten. Nachdem der Kunde die Wohnung verlassen hatte, klingelte der Angeklagte F. erneut und die Geschädigte ließ ihn ein. Zunächst setzten sich beide im Wohnzimmer schräg gegenüber auf ein Ecksofa und er verwickelte die Geschädigte in ein Gespräch, indem er vorgab, dass er ihre Dienste für einen Freund buchen wolle. Als die Geschädigte B. darauf erwiderte, dass sie nicht außer Haus arbeite, erwiderte der Angeklagte, dass dieser Freund zu ihr kommen werde. Unvermittelt eröffnete der Angeklagte der Zeugin, dass er ihr nun etwas zeigen wolle und zog die mitgeführte Spielzeugpistole aus der Jacke und bedrohte die Zeugin damit. Der Geschädigten fiel zwar auf, dass die Waffe relativ klein wirkte, war sich aber nicht sicher, ob es sich tatsächlich um eine Attrappe handelte und hatte große Angst. Um sie weiter einzuschüchtern, versetzte er ihr mindestens einen Schlag seitlich links an den Kopf, so dass sie eine Rötung davontrug und drückte sie hinunter auf das Sofa. Er forderte sie auf, ruhig zu bleiben, fragte, wo ihr Geld sei und ob sich noch weitere Personen in der Wohnung befinden würden. Um zu verhindern, dass die Geschädigte über das mobile Festnetztelefon Hilfe rufen könnte, nahm er das Mobilteil an sich. Die Geschädigte behauptete, nur 100,-- € in der Wohnung aufzubewahren. Zu diesem Zeitpunkt benachrichtigte der Angeklagte den draußen wartenden M2 M2 mittels seines Handys und kündigte der verängstigten Geschädigten an, dass nun ein Kollege von ihm kommen würde, was dann auch geschah. M2 durchsuchte sodann die Wohnung nach Geld und forderte die Geschädigte ebenfalls auf, die Tageseinnahmen herauszugeben. Die Geschädigte kam aus Angst dieser Forderung nach, wollte den Tätern aus einem Versteck in einem Stuhlsitz in der Küche jedoch nur 100,-- € übergeben. Beide sahen jedoch, dass sich im Versteck noch weitere 70 € befanden und der Angeklagte F. nahm auch diesen Betrag an sich. Der Mitangeklagte M2 durchsuchte anschließend die Wohnung noch nach weiteren lohnenswerten Gegenständen, wurde jedoch nicht fündig. Um sich nach dem Verlassen der Wohnung einen Vorsprung zu verschaffen, warf der Angeklagte F. ein zweites Mobilteil des Festnetztelefons der Geschädigten so heftig zu Boden, dass es zerbrach und verließ mit dem anderen Mobilteil und dem erbeuteten Geldbetrag in Höhe von insgesamt 170 € gemeinsam mit dem M2 die Wohnung. Dennoch konnte die Geschädigte mit einem von den Tätern nicht entdeckten Handy die Polizei alarmieren. Randnummer 68 Anklage vom 02.08.2011 ( <leer>): 2. Randnummer 69 Am 12.06.2011 zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr startete der Angeklagte den in einer Parkbucht vor der P.-Kirche, P. Weg <leer>, 22399 H. abgestellten PKW Audi A4, amtliches Kennzeichen <leer>, FIN: <leer> der Zeugin R.- S. mit einem Fahrzeugschlüssel, den er zuvor in der Kirche aus der Jacke des Ehemanns der Zeugin entwendet hatte und fuhr mit dem PKW davon, um ihn für sich zu verwenden. 3. Randnummer 70 Am 04.07.2011 fuhr er mit dem genannten Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er wusste, dass sich in den Kennzeichenhaltern nunmehr fest angebracht die nicht zu dem Fahrzeug gehörigen amtlichen Kennzeichenschilder <leer> befanden.“ Randnummer 71 Das Amtsgericht nahm folgende rechtliche Wertung vor: Randnummer 72 „Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wie tenoriert schuldig gemacht. Randnummer 73 Der Einsatz der nach den Feststellungen verwendeten Spielzeugwaffe als Raubmittel erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Ziff. 1. StGB, sondern stellt sich als Verwendung eines sonstigen Werkzeugs gemäß § 250 Abs. 1.
- b)StGB dar. In der Hauptverhandlung konnte ferner nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, ob der Angeklagte F. die Geschädigte mit der Waffenattrappe oder mit der Hand schlug. Mithin war zu Gunsten des Angeklagten von einer tateinheitlich verwirklichten einfachen vorsätzlichen Körperverletzung auszugehen.“ Randnummer 74 Zur Rechtsfolgenentscheidung führte das Amtsgericht Folgendes aus: Randnummer 75 „Der Angeklagte war zur Tatzeit 20 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. An immer noch vorliegenden Reifeverzögerungen bestehen trotz des nahezu vollendeten 21. Lebensjahres keine Zweifel und das Gericht hat in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft Jugendstrafrecht angewendet. Randnummer 76 Bei der Bemessung der jugendrechtlichen Sanktion ließ sich das Gericht insbesondere von folgenden Erwägungen leiten: Randnummer 77 Für den Angeklagten sprach sein frühes und umfassendes Geständnis. Mildernd war auch zu berücksichtigen, dass er sich aufgrund des vorangegangenen Kokainkonsums zur Tatzeit in einem enthemmten und euphorischen Zustand befand, wobei dieser Aspekt nur sehr untergeordnet in die Gesamtabwägung einfloss, da diese Wirkung dem Angeklagten bereits bei dem Konsum bewusst war. Des Weiteren wurde jedenfalls die erste Tat zum Nachteil der Geschädigten B. zur Finanzierung seines Drogenkonsums begangen. Randnummer 78 Zu Lasten des Angeklagten wog jedoch, dass er die abgeurteilten Taten wenige Monate nach der Verbüßung seiner letzten Jugendstrafe beging. Hinsichtlich der schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil der Geschädigten B. war zudem erschwerend zu berücksichtigen, dass es sich um eine sorgfältig geplante Tat handelte, in der ein besonders hohes Maß an krimineller Energie deutlich wurde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte wegen einer schweren räuberischen Erpressung unter Verwendung einer Waffenattrappe bereits einmal zu einer zweijährigen Jugendstrafe verurteilt wurde. Vor diesem Hintergrund und der bereits verhängten und verbüßten mehrjährigen Jugendstrafen bestehen die zuletzt im Urteil des Amtsgerichts H. vom 26.11.2009 festgestellten schädlichen Neigungen weiterhin fort. Der Angeklagte hat sich selbst von der letzten Verbüßung von Jugendstrafe nicht beeindrucken lassen und ist, wie schon nach den vorangegangenen Haftentlassungen, innerhalb kürzester Zeit in seine alten Verhaltensmuster unter Wiederaufnahme erheblichen Cannabiskonsums und der damit einhergehenden Begehung von Straftaten zurückgefallen. Der Angeklagte hat die Chance auf ein drogenfreies Leben nach seiner letzten Haftentlassung verstreichen lassen und lehnte selbst noch zu Beginn seiner erneuten Inhaftierung eine Therapie ab. Wenngleich der Angeklagte diese ablehnende Haltung während der Untersuchungshaft aufgegeben hat und nunmehr bereit ist, sich einer Drogentherapie zu stellen, ändert dies zur Überzeugung des Gerichts nichts an den auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch fortbestehenden, in den abgeurteilten Taten zum Ausdruck gekommenen ganz erheblichen schädlichen Neigungen. Randnummer 79 Zudem hat der Angeklagte durch die Tat zum Nachteil der Geschädigten B. in ihrer konkreten Ausprägung auch eine derart schwere Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG verwirklicht, dass insgesamt auch unter diesem Aspekt nur eine Jugendstrafe als erzieherische Reaktion in Betracht kam. Randnummer 80 Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war hier eine Randnummer 81 Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Randnummer 82 erzieherisch geboten und schuldangemessen, nachdem selbst eine einheitliche Jugendstrafe von insgesamt drei Jahren und drei Monaten den Angeklagten nicht davon abgehalten hat, weitere Straftaten zu begehen, von denen jedenfalls die schwere räuberische Erpressung gegenüber den letzten abgeurteilten Taten eine noch deutliche gesteigerte kriminelle Energie offenbart.“ Randnummer 83
- i)Am 28. März 2012 hat die B. f. I. der Stadt H. (Az.: <leer>) dem Angeklagten den Besitz und Erwerb von Waffen und Munition sowie die Ausübung tatsächlicher Gewalt über Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung untersagt. Die Entscheidung ist unanfechtbar geworden. Randnummer 84 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten F. beruhen auf seinen glaubhaften Angaben gegenüber der Polizei (zur Frage der Verwertbarkeit dieser Angaben im Folgenden unter Ziffer II. 1.
- c)aa)
(2)), dem auszugsweise verlesenen Urteil des Amtsgerichts H.- B. vom 21. September 2011 ( <leer>) sowie der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Zentralregister vom 6. November 2012. 3. S. E. - S. M. M. Randnummer 85 Der Angeklagte S. E.- S. M. M. wurde <leer> 1990 in A./ J. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Randnummer 86 Der Angeklagte ist jugendgerichtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Randnummer 87
- a)Am 23. August 2005 stellte das Amtsgericht H.- S.. G. (Az.: <leer>) ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung gemäß § 47 JGG ein. Randnummer 88
- b)Am 19. Juli 2006 sah die Staatsanwaltschaft H. (Az.: <leer>) in einem Verfahren gegen den Angeklagten wegen Diebstahls gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. Randnummer 89
- c)Am 08. November 2010 sah die Staatsanwaltschaft H. (Az.: <leer>) in einem Verfahren gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. Randnummer 90
- d)Am 19. Oktober 2011 erteilte das Amtsgericht H.- S.. G. (Az.: <leer>) dem Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine richterliche Weisung und stellte das Verfahren gemäß § 47 JGG ein. Randnummer 91 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten M. beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Zentralregister vom 6. November 2012. 4. M. T. Randnummer 92 Der Angeklagte M. T. wurde <leer> in H. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Er lebte im Februar 2011 zusammen mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern, mit denen er sich gut verstand. Er besuchte die Oberstufe der Höheren Handelsschule K1-str. und bereitete sich auf seine Prüfungen vor. Randnummer 93 Der Angeklagte ist jugendgerichtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Randnummer 94
- a)Am 28. Dezember 2006 sah die Staatsanwaltschaft H. (Az.: <leer>) in einem Verfahren gegen den Angeklagten wegen Diebstahls gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Randnummer 95
- b)Am 31. Oktober 2008 sah die Staatsanwaltschaft H. (Az.: <leer>) in einem Verfahren gegen den Angeklagten wegen Körperverletzung gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Randnummer 96 In dieser Sache wurde gegen den Angeklagten T. am 26. Juli 2012 Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO erlassen. Der Angeklagte wurde noch am selben Tag bis zum 10. August 2012 in Polizei- und Untersuchungshaft genommen. Mit Beschluss vom 10. August 2012 verschonte ihn die Kammer vom weiteren Vollzug des Haftbefehls. Randnummer 97 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten T. beruhen auf seinen glaubhaften Angaben bei der Polizei (zur Frage der Verwertbarkeit dieser Angaben im Folgenden unter Ziffer II. 1.
- c)aa)
(4)) sowie der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Zentralregister vom 6. November 2012. 5. E. A. Randnummer 98 Der Angeklagte E. A. wurde <leer> 1992 in H. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Randnummer 99 Der Angeklagte A. ist jugendgerichtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Randnummer 100
- a)Am 20. Juli 2007 erteilte das Amtsgericht H.- S.. G. (Az.: <leer>) dem Angeklagten in einem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung eine richterliche Weisung. Randnummer 101
- b)Am 4. Juni 2008 sah die Staatsanwaltschaft H. (Az.: <leer>) in einem Verfahren gegen den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab. Randnummer 102
- c)Am 10. Dezember 2010 erteilte das Amtsgericht H.- S.. G. (Az.: <leer>) dem Angeklagten in einem Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen eine richterliche Weisung. Randnummer 103
- d)Am 16. März 2011 erteilte das Amtsgericht H.- S.. G. (Az.: <leer>) dem Angeklagten in einem Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine richterliche Weisung und sprach eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 15. März 2012 aus. Randnummer 104 In dieser Sache wurde gegen den Angeklagten A. am 12. Oktober 2012 Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO erlassen. Der Angeklagte A. wurde noch am selben Tag in Polizei- und Untersuchungshaft genommen und verblieb dort bis zum Abschluss des Verfahrens mit der Urteilsverkündung am 19. April 2013. Randnummer 105 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten A. beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Zentralregister vom 6. November 2012. Randnummer 106 6. H. A. M1 Randnummer 107 Der Angeklagte H. A. M1 wurde <leer> 1993 in A1/ L. (alias: S./ B.) geboren. Er besitzt die libanesische Staatsangehörigkeit. Randnummer 108 Nach dem Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts H. vom 22. Februar 2011 (Az.: 117a Gs 22/11) machte der Angeklagte folgende weitergehende Angaben zu seiner Person: Randnummer 109 „Ich habe keine Kinder. Ich wohne in der H. Straße mit meiner Mutter, meinem Vater und meiner 13-jährigen Schwester. Das Verhältnis ist zwischen uns gut. Bis zur 10. Klasse bin ich zur Schule gegangen. Ich habe einen Realschulabschluss. Ich möchte an der Abendschule mein Fachabitur machen. Ich möchte Flugzeugmechaniker oder Grafikdesigner werden. Nebenbei mache ich Rap-Musik. Ich habe einen Manager, der mir auch Geld gibt, wenn ich etwas brauche. Ein festes Einkommen gibt es nicht. Am 28.02. habe ich ein Konzert in B.. Was ich in den letzten Monaten damit verdient habe, weiß ich nicht genau, vielleicht 60 Euro. Derzeit beziehe ich Geld vom Arbeitsamt. Im Moment bekomme ich gar kein Geld. Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis, wann die abläuft weiß ich nicht.“ Randnummer 110 Weiter erklärte der Angeklagte, gemäß dem amtsgerichtlichen Protokoll, er leide an der Stoffwechselkrankheit Glykogenose Typ III. Für diese gebe es keine festen Medikamente. Nachts müsse er eine bestimmte Stärke nehmen. Alle 3-4 Stunden müsse er etwas essen. Randnummer 111 Das Landgericht H. hat in dem Berufungsurteil vom 17. August 2012 im Verfahren <leer> ( <leer> folgende Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen: Randnummer 112 „Zur Person des jetzt 19-jährigen hat die Kammer aufgrund seiner eigenen Angaben, der Ausführungen des Vertreters der Jugendgerichtshilfe und des verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 11. November 2011 folgende Feststellungen getroffen: Randnummer 113 Der Angeklagte wurde in S. geboren und kam im Alter von einem Jahr mit seinen Eltern nach H.. Er wuchs zusammen mit einer jüngeren Schwester im Elternhaus auf. Die Eltern waren in der Berufungsverhandlung anwesend. Seinen Realschulabschluss konnte der Angeklagte bisher wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht erreichen. In seiner Freizeit war er in der Hip-Hop-Szene und in der Rap-Szene tätig.“ Randnummer 114 In dieser Sache befand sich der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 22. Februar 2011 zunächst vom 21. Februar 2011 bis 8. März 2011, dem Tag seiner Verschonung, in Polizei- und Untersuchungshaft. Wegen der später durch das Landgericht am 17. August 2012 rechtskräftig abgeurteilten Tat vom 11. Juni 2011 [Az.: <leer> ( <leer> wurde der Verschonungsbeschluss am 1. Juli 2011 widerrufen und der Vollzug des Haftbefehls angeordnet. Der Angeklagte befindet sich seit dem 5. Juli 2011 erneut in Polizei- und Untersuchungshaft. Randnummer 115 Der Angeklagte M1 ist jugendgerichtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Randnummer 116
- a)Am 3. April 2009 sah die Staatsanwaltschaft H. (Az.: <leer>) im Fall des Erschleichens von Leistungen, des versuchten Betrugs und der Unterschlagung gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab. Randnummer 117
- b)Am 4. Mai 2012 erteilte das Amtsgericht H.- B. (Az.: <leer>) dem Angeklagten in einem Verfahren wegen Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen eine Verwarnung. Datum der Tat war der 11. Juni 2011. Die Entscheidung ist seit dem 25. August 2012 rechtskräftig. Randnummer 118 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten M1 beruhen auf dem auszugsweise verlesenen Protokoll des Amtsgerichts H. vom 22. Februar 2011 (Az.: 117a Gs 22/11), dem auszugsweise verlesenen Urteil des Landgerichts H. vom 17. August 2012 [Az.: <leer> ( <leer> sowie der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Zentralregister vom 19. November 2012. II. Randnummer 119 1. Anklage 4190 Js 24/11 ( J.str., betr. alle Angeklagten) Randnummer 120
- a)Feststellungen Randnummer 121
- aa)Vortatgeschehen Randnummer 122 O. S. beabsichtigte im Jahr 2010 seine Hündin durch einen Rüden decken zu lassen. Zunächst fasste er den Entschluss, einen Bekannten, den J. M., darum zu bitten, dass dessen Rüde seine Hündin deckt. O. S. erfuhr jedoch, dass es sich bei dem Rüden des J. M. um einen „Kampfhund“ handelte. Er ließ daraufhin seine Hündin durch den Rüden einer dritten Person decken, versprach aber J. M., ihm einen Welpen zu schenken. Nachdem am 19. November 2010 die Hündin geworfen hatte, ließ J. M. den ihm zugedachten Welpen durch den Angeklagten M1 aus der gemeinsamen Wohnung des O. S. und dessen Lebensgefährtin, der M. M., abholen. Randnummer 123 In der Folge erfuhr O. S., dass der geschenkte Welpe nicht mehr beim J. M., sondern beim Angeklagten M1 war. Ende Dezember 2010/Anfang Januar 2011 forderte er daher den Welpen vom Angeklagten M1 zurück, weil er der Auffassung war, der Hund solle in so jungem Alter nicht durch so viele Hände gehen. Der Angeklagte M1 übergab O. S. den Welpen bei einem gemeinsamen Treffen am Bahnhof in B.. Randnummer 124 Ungefähr zwei Wochen später kam J. M. zu O. S. und bat um die Rückgabe des Hundes an ihn. O. S. verlangte daraufhin von J. M., dass dieser einen „Schutzvertrag“ unterschreibt. Mit dem verpflichtete er sich unter anderem dazu, den O. S. unverzüglich darüber zu informieren, wenn er den Hund aus irgendeinem Grund nicht mehr behalten könne oder ihn weitergeben wolle. Der in Betracht gezogene neue Besitzer sollte mitgeteilt werden und O. S. behielt sich das Recht vor, den Hund gegebenenfalls für den Fall, dass er nicht mit der Weitergabe einverstanden sein sollte, zurückzufordern. Randnummer 125 Am Nachmittag des 21. Februar 2011 erhielt M. M. von einer A. Ü. über das soziale Netzwerk Facebook den Hinweis, dass der Hund wiederum an den Angeklagten M1 weitergegeben worden war. A. Ü. übermittelte M. M. ebenfalls über Facebook die Nummer <leer> des Angeklagten M1. Sie rief diesen sodann an und forderte von ihm unter Verweis auf den Vertrag mit J. M. den Hund zurück. Den Angeklagten M1 ärgerte diese erneute Rückforderung. Er beschimpfte M. M. mit Äußerungen wie „Fick dich!“. Er drohte damit, sie umzubringen und ihren Verlobten, den O. S., sowie dessen Hündin abzustechen. M. M. beendete daraufhin das Telefonat und rief O. S. an, dem sie das Ganze schilderte. Sie bat ihn darum, die Sache zu klären und fragte ihn, ob sie dafür seine Nummer an den Angeklagten M1 weitergeben dürfe. O. S. stimmte diesem Vorgehen zu. Randnummer 126 Nachdem M. M. die Nummer von O. S. an den Angeklagten M1 weitergegeben hatte, rief dieser ihn insgesamt zweimal im Laufe des weiteren Nachmittags von zu Hause aus an. Dort befanden sich ebenfalls die Angeklagten F. und M., die bei den Telefongesprächen anwesend waren. Der Angeklagte M1 bedrohte O. S. bei diesen Gesprächen. Er kündigte an, er werde ihn und seinen Hund abstechen und sagte, dass „er noch sehen würde“. O. S. nahm diese Drohungen nicht ernst und versuchte, den Angeklagten M1 zu beruhigen. Er schlug ihm vor, dass sie sich um 19 Uhr in B. treffen sollten, um die Angelegenheit aus der Welt zu räumen. Der Angeklagte M1 stimmte dem zu. Randnummer 127 Zu einem unbekannten Zeitpunkt vor 17 Uhr und aus nicht aufklärbaren Gründen entschloss sich der Angeklagte M1 dann jedoch, nicht bis 19 Uhr zu warten und erst dann nach B. zu fahren. Stattdessen fuhr er zur Wohnung von M. M. und O. S. in der J.str. <leer>, um mit O. S. dort eine körperliche Auseinandersetzung zu führen. Der Angeklagte M1 führte ein Klappmesser mit einer Klinge und einem Griff im Camouflagedesign, mit einer Klingenlänge von 9 cm und einer Klingenbreite von bis zu 3 cm mit sich. Die Angeklagten F. und M. begleiteten ihn, um auf Seiten des Angeklagten M1 an der körperlichen Auseinandersetzung mitzuwirken. Auch die weiteren Angeklagten T. und A. stießen aus diesem Grund in der Folge zu der Gruppe hinzu. Randnummer 128 O. S. hatte bereits um 17 Uhr Feierabend. Er begab sich daher gemeinsam mit M. A. und N. M. im Pkw des N. M. auf den Heimweg. Randnummer 129
- bb)Tatgeschehen Randnummer 130 Gegen 17:35 Uhr stieß der Angeklagte U. an der Filiale der H. Sparkasse am S. <leer> zu den übrigen Angeklagten hinzu. Der Angeklagte U. wusste um die bevorstehende Auseinandersetzung und wollte mit dem Angeklagten M1 und den anderen mitgehen, um aufzupassen, dass nichts Schlimmeres passiert. Die Angeklagten gingen sodann zum Wohnhaus J.str. <leer>, in dem sich im 3. Obergeschoss die Wohnung von O. S. und M. M. befand. Sie erreichten gegen 17:45 Uhr den Eingang des Wohnhauses. Der Angeklagte M1 klingelte und wollte von M. M. eingelassen werden. Diese verweigerte das jedoch. Der Angeklagte M1 beschimpfte sie dann und forderte sie u.a. lautstark auf: „Komm runter, wenn du ein Mann bist.“ Gleichzeitig trat er heftig gegen die Eingangstür des Wohnhauses. Randnummer 131 N. M. und O. S. setzten zwischenzeitlich auf ihrem Heimweg zunächst M. A. an dessen Wohnadresse ab. Auf dem Weg in die J.str. erhielt O. S. einen Anruf von M. M.. Sie teilte ihm mit, dass sich der Angeklagte M1 gemeinsam mit weiteren, ihr unbekannten Personen vor ihrer Haustür befinde, gegen die Tür schlage und sie bedrohe. N. M. und O. S. trafen kurz darauf in der J.str. ein. N. M. parkte auf der Seite, auf der auch das Haus mit der Wohnung von M. M. und O. S. liegt, ein. Randnummer 132 O. S. stieg, während er noch telefonierte, vor Abschluss des Einparkvorgangs, aus dem Pkw aus und begab sich zunächst schnelleren Schrittes in Richtung des Eingangs zu seinem Wohnhaus, da er davon ausging, dass die Bedrohungssituation gegenüber seiner Freundin M. M. andauerte. Als er den Eingangsbereich einsehen konnte, sah er jedoch, dass die Angeklagten nicht mehr unmittelbar an der Haustür standen und verlangsamte deshalb seine Schritte. Spätestens als der Angeklagte M1 O. S. kommen sah, holte er das von ihm mitgeführte Klappmesser heraus und öffnete dieses, um es während der beabsichtigten Auseinandersetzung gegen diesen einzusetzen. Randnummer 133 Als O. S. bei der Gruppe eintraf, standen die Angeklagten ihm zugewandt nebeneinander in einer zu einem leichten Halbkreis geformten Reihe. Außen rechts stand der Angeklagte F.. Ungefähr einen halben bis ganzen Meter vor den anderen Angeklagten stand der Angeklagte M1 allein. Er hielt das geöffnete Klappmesser in der rechten Hand mit der Klinge nach unten gerichtet, was alle Angeklagten und O. S. wahrnahmen. Etwas abseits stand, in ca. zwei Schritten Entfernung, erkennbar getrennt von dieser Personengruppe, der Angeklagte U.. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Dämmerung zwar bereits eingesetzt, es war jedoch noch so hell, dass die Angeklagten und O. S. sämtliche Vorkommnisse wahrnehmen konnten. Randnummer 134 O. S. ging auf die Angeklagten zu. In einer Entfernung von ca. einem Meter blieb er vor dem Angeklagten M1 stehen und fragte diesen sinngemäß, was das solle und ob er sich nicht schäme. Er, O. S., habe seine Freundin und zwei Kinder oben in der Wohnung. Randnummer 135 Auf diese Äußerung erhielt O. S. aus der Gruppe der Angeklagten heraus einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Die Person desjenigen, der den ersten Schlag führte, hat die Kammer nicht sicher feststellen können. Die anderen Angeklagten begannen daraufhin, in Ausführung ihres zuvor gefassten Tatplanes, der auch den Einsatz des von ihnen wahrgenommenen Messers durch den Angeklagten M1 umfasste, gemeinsam auf O. S. einzuschlagen und diesen zu treten, wobei sie O. S. verletzen wollten. Der Angeklagte F. hielt dabei und auch in der Folge während des gesamten Tatgeschehens ein Einwegfeuerzeug umfasst, um seine Schläge härter zu machen. Der Angeklagte U. blieb währenddessen in einer Entfernung von wenigen Metern von der Auseinandersetzung stehen. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass dem Angeklagten U. der Tatplan der anderen Angeklagten soweit bewusst war, wie diese beabsichtigten, O. S. auch unter Einsatz eines Messers körperlich zu verletzen. Die Kammer ist zu Gunsten des Angeklagten U. jedoch davon ausgegangen, dass dieser die Auseinandersetzung nicht billigte. Er war sich aber bewusst, dass er durch seine Anwesenheit und seine Rolle als „Aufpasser“ die anderen unterstützte und in ihrem Beschluss, auf O. S. körperlich einzuwirken, bestärkte. Randnummer 136 O. S. hob in diesem Moment die Arme und schützte sein Gesicht. Die Gruppe bewegte sich während der Auseinandersetzung weg von der Treppe, die von der J.str. hinauf zur Eingangstür des Hauses J.str. <leer> führt, zum Zaun vor dem Eingang zum Haus J.str. <leer>. Die Angeklagten schlugen und traten gemeinsam eine kurze Zeitspanne auf O. S. ein. Randnummer 137 Zwischenzeitlich hatte N. M. seinen Einparkvorgang abgeschlossen. Er fand im Auto die Brotdose von O. S., die er mitnahm, um sie diesem zurückzugeben. Nachdem er ausgestiegen war, und sich auf den Weg zum Eingang des Hauses J.str. 22 gemacht hatte, in dem er ebenfalls wohnte, rief ihm M. M. aus dem geöffneten Fenster ihrer Wohnung unter Verwendung seines Spitznamens sinngemäß zu: „Tiger, Tiger, Hilf O.!“. N. M. rannte daraufhin in Richtung des Tatorts zwischen den Hauseingängen J.str. <leer> und erreichte diesen wenige Augenblicke später, wobei er sich lautstark in nicht mehr feststellbarer Weise äußerte. Daraufhin ließen die Angeklagten von O. S. ab, wobei der Angeklagte F. in diesem Moment O. S. angrinste. Randnummer 138 Innerhalb dieses Zeitraums, vom ersten gemeinsamen Angriff an bis zum Ablassen der Angeklagten von O. S., durchstach der Angeklagte M1 mit dem Klappmesser den linken Oberarm des O. S. von hinten nach vorn und stach einmal heftig in dessen Rücken, wobei er den Tod von O. S. ebenso billigend in Kauf nahm wie eine dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit des linken Armes des Geschädigten oder Teilen davon. Die konkrete Reihenfolge der Messerstiche hat nicht festgestellt werden können. Die Angeklagten F., A., M. und T. billigten den Einsatz des Messers im Rahmen der Ausführung ihres gemeinsamen Tatplanes zur Beifügung von körperlichen Verletzungen und waren jeweils in der Lage zu erkennen, dass durch die Messerstiche eine dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes verursacht werden könnte. Tödliche Verletzungen von O. S. nahmen sie jedoch nicht billigend in Kauf. Randnummer 139 Der Angeklagte U. hatte keine Kenntnis vom Tötungsvorsatz des Angeklagten M1, jedoch war er in der Lage zu erkennen, dass durch die Messerstiche eine dauerhafte Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes verursacht werden könnte. Randnummer 140 Der Angeklagte M1 befand sich zum Tatzeitpunkt nicht in einem die Steuerungsfähigkeit ausschließenden oder erheblich vermindernden Zustand. Randnummer 141 N. M. hatte vor seinem Eintreffen bei der Gruppe der Angreifer eines der von ihm mitgeführten Cuttermesser ca. 1,5 cm ausgefahren und in die Hand genommen. Mindestens der Angeklagte T. sowie ein weiterer nicht näher feststellbarer Angeklagter wendeten sich N. M. bei dessen Eintreffen zu und griffen diesen an. Es entwickelte sich zunächst mit einem der N. M. angreifenden Angeklagten ein Zweikampf, infolgedessen N. M. zu Boden ging. Ein weiterer Angeklagter versuchte daraufhin N. M. zu treten, rutschte dabei jedoch aus und fiel ebenfalls zu Boden. Randnummer 142 Die Angeklagten F. und A. versuchten sich währenddessen durch den F.-Park vom Tatort zu entfernen. Die beiden wurden jedoch durch den hinzueilenden PB R. S1 gestellt und vorläufig festgenommen. Randnummer 143 Als die Angeklagten von O. S. abließen, zog dieser seine Jacke aus und forderte die Angeklagten sinngemäß auf, einzeln zu ihm zu kommen und mit ihm zu kämpfen. Er wendete sich dann dem Angeklagten U. zu und fragte ihn sinngemäß, ob er die Gruppe hergebracht habe. Der Angeklagte U. antwortete u. a., er habe nur aufpassen solle, dass nichts Schlimmeres passiere. O. S. nahm in diesem Moment die Angreifer von N. M. wahr und begab sich zu dieser Auseinandersetzung. Er ergriff den Angeklagten T. am Rücken an seiner Jacke und zog diesen von der Auseinandersetzung mit N. M. weg. O. S. setzte sich auf den Angeklagten T. und versetzte ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht bis er durch den PB D. heruntergerissen wurde, da er zuvor auf Ansprache nicht vom Angeklagten T. abgelassen hatte. Sodann setzte der O. S. sich erneut auf den Angeklagten T. und wurde nun von dem PB B1 gegen die Brust getreten und zu Boden gebracht. Der Angeklagte T. wurde festgenommen. Randnummer 144 Der Angeklagte M1 wurde stehend am Tatort angetroffen und wehrte sich heftig gegen die Festnahme und das Zu-Boden-Bringen durch den PB S2. Als der Angeklagte M1 zum Polizeiwagen geführt wurde, zeigte der Zeuge S. auf diesen und erklärte, dieser habe ihn gestochen. Randnummer 145 Dem Angeklagten M. gelang es zunächst, sich in eine Gruppe von zwischenzeitlich hinzugekommenen Schaulustigen zu stellen, wurde jedoch vom Zeugen PB M. als Teilnehmer der Auseinandersetzung benannt und von den Polizeibeamten B2 und B1 festgenommen. Randnummer 146 O. S. erlitt aufgrund der Schläge und Tritte eine Nasenbeinfraktur, Prellmarken im Schädelbereich und Gesichtsbereich sowie eine Augenunterlidunterblutung. Darüber hinaus erlitt er einen lebensgefährlichen Einstich im mittleren Rückenbereich links von der Wirbelsäule in Höhe des fünften Brustwirbelkörpers mit Durchstich der fünften Rippe und einem Eindringen der Klinge in den Brustraum, wodurch es zu einer Verletzung der Lunge mit Ausbildung einer Spannungsluft- bzw. Blutluftbrust (sog. Spannungspneumothorax bzw. Hämatopneumothorax) kam sowie eine Stichverletzung am linken Oberarm, knapp unterhalb des Schultergelenks, wobei das Messer von hinten den Oberarm durchstieß und dort die Arterie, Vene und aller vier dort verlaufenden Nervenbahnen weitgehend durchtrennte und zu einem massiven lebensgefährlichen Blutverlust und der Gefahr einer sog. Luftembolie führte. Der Geschädigte überlebte allein aufgrund der sofort eingeleiteten, vierstündigen Notoperation und wurde rund zweieinhalb Wochen stationär behandelt. Randnummer 147 O. S. erlitt aufgrund des Stiches in den Oberarm eine kombinierte axonale Schädigung der Nerven radialis, medianus und ulnaris distal der Fascikel-Ebene am linken Arm. Es haben zwar in zwei der drei betroffenen Nerven Reinnervationsvorgänge eingesetzt, eine Reinnervation des Nervus ulnaris ist in Zukunft jedoch ausgeschlossen. Aufgrund dessen wird der linke Arm des Geschädigten dauerhaft in seiner Funktion erheblich gestört sein. O. S. werden feinmotorische Bewegungen der Finger seiner linken Hand unmöglich sein (z.B. einen Knopf oder eine Flasche öffnen). Er wird eine sog. Krallenhand behalten, bei der sämtliche Finger weder geöffnet noch vollständig geschlossen werden können und ein Greifen mit diesen daher nicht mehr möglich ist. Die linke Hand wird O. S. künftig lediglich als Gegenlager für Arbeiten mit der rechten Hand oder z.B. zum Einhängen von Taschen o.ä. auf die verkrallten Finger verwenden können. Randnummer 148 O. S. leidet aufgrund der Tat bis heute, insbesondere aufgrund der fortbestehenden Funktionsstörungen seiner linken Hand, an erheblichen psychischen Belastungen. Er nimmt zum jetzigen Zeitpunkt noch Antidepressiva. Er ist antriebsschwach und verlässt zeitweise für mehrere Tage hintereinander nicht die Wohnung. O. S. hat keinen Beruf erlernt. Er führte in der Vergangenheit stets körperlich anstrengende Arbeiten zeitweise im Hafen, in einer Mülltrennungsanlage, einer Klempnerei und einem Kfz-Betrieb aus und ist derzeit arbeitslos, da ihm derartige Arbeiten aufgrund des Zustands seiner linken Hand nicht mehr möglich sind. Randnummer 149
- b)Als wahr unterstellte Tatsachen Randnummer 150 Die Kammer unterstellt folgende Tatsachen als wahr: Randnummer 151 1. Beschluss vom 20. Dezember 2012: Randnummer 152 a. Es gibt gegenüber dem Tatort zwei Einfahrten, nämlich die Einfahrt J.str. <leer> sowie die Einfahrt J.str. <leer>. Randnummer 153 b. Beide dieser Einfahrten sind mit Toren verschließbar. Randnummer 154 c. Die Einfahrt J.str. <leer> ist mit einem klassischen 2-flügeligen Metalltor mit Torbogen versehen. Randnummer 155 d. Von dem Standort in der J.str. <leer> ermöglicht der Blick über die Schulter nach rechts oder links keinerlei Sicht auf die Zuwegung J.str. <leer>. Randnummer 156 2. Beschluss vom 20. Dezember 2012: Randnummer 157 Der Zeuge O. S. ist nach dem 21.02.2011 von Seiten des Pflegepersonals der Asklepios Klinik S.. G. gegenüber dem Zeugen Dr. O. mehrfach als aggressiv und gewalttätig auf Konflikte und Frustrationserfahrungen reagierend beschrieben worden. Randnummer 158 3. Beschluss vom 20. Dezember 2012: Randnummer 159 Der Zeuge PB S3 hat über seine Eindrücke keinen Vermerk oder eine andere Dokumentation, die in die entsprechende Verfahrensakte gelangt wäre, gefertigt. Randnummer 160 4. Beschluss vom 3. Januar 2013: Randnummer 161 a. Bei dem Beschuldigten M1 liegt das Krankheitsbild der angeborenen Stoffwechselstörung Glykogenose Typ III A vor. Randnummer 162 b. Infolge der genannten Stoffwechselstörung kommt es bei Aufregung deutlich schneller zu einer Unterzuckerung, die typischerweise mit einer erhöhten Schweißproduktion u.a. in den Handflächen einhergeht. Randnummer 163 5. Beschluss vom 3. Januar 2013: Randnummer 164 a. Der Beschuldigte M1 hatte bereits vor dem 21.02.2011 eine Wunde an der rechten Innenhand erlitten, die am 9.02.2011 im Israelitischen Krankenhaus im Wege der Notfallversorgung ärztlich behandelt wurde. Randnummer 165 b. Die Wundheilung bei dem Beschuldigten M1 verläuft ebenso wie bei seiner Schwester außergewöhnlich langsam und geht überdurchschnittlich lange Zeit mit einer Absonderung von Wundsekret einher. Randnummer 166 c. Bei einer Verletzung, wie sie auf Bl. 480 f. der Hauptakte und Bl. 165 der Tatort- und Spurenmappe dokumentiert wurde, ist ein nach zwölf Tagen noch nicht abgeschlossener Heilungsverlauf für den Beschuldigten M1 erwartungsgemäß und nicht ungewöhnlich. Randnummer 167 6. Beschluss vom 4. Januar 2013: Randnummer 168 a. Bei dem Zeugen S. ist nach dem 21.02.2011 lediglich eine inkomplette Durchtrennung des Plexus bracchialis festgestellt worden, nämlich insbesondere hat gegolten: „Der N. Ulnaris zeigt noch Restfunktion, ebenso wie der N. medianus.“ Randnummer 169 b. Es ist „dringend! die Fortführung der krankengymnastischen Übungen des linken Armes sowie die selbständige mehrmals tägliche Dehnung aller Gelenke des Armes“ empfohlen worden. Randnummer 170 c. Der Zeuge S. hat auf eigene Veranlassung und ohne Einholung ärztlicher Erlaubnis das Krankenhaus am 27.02.2011 verlassen, nachdem er selbst die medizinische Versorgung insbesondere durch maschinelle Unterstützung unterbrochen und sich ohne hierzu eingeholtes ärztliches Einverständnis aus dem Krankenhaus entfernt hat. Randnummer 171 d. Der Zeuge S. ist um 12:15 Uhr nicht auf Station gewesen; der Sauganschluss für die Drainage hat locker an der Wand gehangen; Info ist an den diensthabenden Arzt erfolgt; eine Suche auf dem Gelände ist ergebnislos gewesen; anwesender Besuch des Zeugen S. hat diesen per Handy erreicht und der Zeuge S. hat sich auf dem Steindamm befunden. Randnummer 172 e. Der Zeuge S. ist um 13 Uhr wieder im Krankenhaus gewesen und es erfolgte eine eindringliche Aufklärung über mögliche Risiken und Gefahren. Randnummer 173 f. Der Zeuge S. ist um 15:30 Uhr massiv angespannt und aggressiv gewesen, er hat gebrüllt und wegen familiärer Probleme seine sofortige Entlassung gewünscht; der Zeuge S. hat daraufhin mit voller Wucht sein Handy Richtung PP geschmissen, welches an der Wand zerschellt ist. Randnummer 174 g. Der Zeuge S. hat im Verlauf des Dienstes weiter viel telefoniert und ist dabei so laut geworden, dass sein Geschrei am anderen Ende der Station noch deutlich zu hören gewesen ist; auf eigenen Wunsch hat er Tavor erhalten. Randnummer 175 h. Der Zeuge S. ist jeweils durch die Zeugen Dr. S. und Dr. J. im Zusammenhang mit der Nachbehandlung aufgeklärt worden, dass Physio- und Ergotherapie maßgeblich die Heilungschancen der Nervenläsion auch nach Juli 2011 beeinflussen würden. Randnummer 176 i. Der Zeuge S. hat sich Rehabilitationsmaßnahmen ab spätestens Oktober 2011 nicht mehr verschreiben lassen, sondern lediglich mitgeteilt, er werde sich jetzt selbst hierum kümmern. Randnummer 177 j. Der Zeuge S. hat die Rehabilitation im Rahmen seiner Fitness-Center-Mitgliedschaft erledigen und beispielsweise durch eigenverantwortliches Gewichtheben eine Rehabilitation ermöglichen wollen. Randnummer 178 7. Beschluss vom 4. Januar 2013: Randnummer 179 Der Zeuge A. hat am 21.02.2011 an verschiedenen Ermittlungsmaßnahmen, wie Zeugenvernehmungen und insbesondere den rechtsmedizinischen Untersuchungen aller Beschuldigten teilgenommen. Randnummer 180 8. Beschlüsse vom 14. und 28. Februar 2013: Randnummer 181 a. Es haben sich am 21.02.2011 folgende Zivilfahnder des PK 16 im Einsatz befunden: Randnummer 182 - R. S3 - A. R. Randnummer 183 - M. B3 - T. P. - J. V. Randnummer 184 - J. R1 Randnummer 185 - C. S4 Randnummer 186 - B. W. sowie Randnummer 187 - V. S5 Randnummer 188 b. Sämtliche genannte Beamte versahen die von 12.00 Uhr bis 22.45 Uhr andauernde Spätschicht oder die von 15.15 Uhr bis 02.00 Uhr andauernde Nachtschicht und sind damit zum fraglichen Tatzeitpunkt im Einsatz gewesen. Randnummer 189 c. Die genannten Beamten waren an dem hier verfahrensgegenständlichen Polizeieinsatz des PK 16 beteiligt. Randnummer 190 d. Die im Antrag namentlich benannten Zivilfahnder des PK 16 haben es unterlassen, über die von ihnen im Zusammenhang mit dem Zivilfahnder-Einsatz vom 21.02.2011 getätigten Wahrnehmungen eine entsprechende (aktenmäßige) Dokumentation zu fertigen. Randnummer 191 e. Die Zeugen PB B3 und PBin S5 waren bei der Observation am 21.02.2011 als Zivilfahnder eingesetzt gewesen. Randnummer 192 9. Beschluss vom 14. Februar 2013: Randnummer 193 Der Angeklagte M1 ist Rechtshänder. Randnummer 194 10. Beschluss vom 21. Februar 2013: Randnummer 195 a. Der Zeuge PB R. ist am 21.2.2011 zur Observation einer Gruppe eingesetzt gewesen, über die aufgrund von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen Informationen vorlagen. Randnummer 196 b. Neben dem Zeugen PB R., der Zeugin PBin S4 und dem Zeugen PB R1 sind weitere Beamte vom PK 16 zur Observation eingesetzt gewesen. Randnummer 197 11. Beschluss vom 21. Februar 2013: Randnummer 198 Am Tatort zwischen der J.str. <leer> und <leer> und auch in dem daneben belegenen Park ist kein Pflaster und sind über die als Spur 3 bezeichneten Arbeitshandschuhe hinaus keine weiteren Handschuhe sichergestellt worden. Randnummer 199 12. Beschluss vom 21. Februar 2013: Randnummer 200 Akustische Reize, die Tritte gegen die Haustür verursachen, werden durch Mauerwerk, bauliche Barrieren anderer Art und andere Gegebenheiten vor Ort minimiert und sind in der Wohnung der Zeugin M. ohne technische Hilfsmittel nicht mehr wahrnehmbar. Randnummer 201 13. Beschluss vom 21. Februar 2013: Randnummer 202 Der Entscheidung des Amtsgerichts H. (richtig) S.. G. zum Aktenzeichen <leer> (richtig) vom 19.10.2011 betreffend den Angeklagten M. hat der Besitz von Marihuana zu Grunde gelegen. Randnummer 203 14. Beschluss vom 28. Februar 2013: Randnummer 204 a. Bei dem Angeklagten M1 liegt das Krankheitsbild einer Glykogenose Typ III A sowie ein Vitamin-D-Mangel unklarer Ursache vor. Randnummer 205 b. Die genannten Beeinträchtigungen insbesondere hinsichtlich der Nahrungsaufnahme erfordern eine geordnete Lebensführung und die Auswahl besonderer Lebensmittel. Randnummer 206 c. Die genannten Erkrankungen machen regelmäßige fachkundige, z.B. von der Stoffwechselambulanz durchzuführende Kontrollen wichtiger Parameter im Abstand von drei bis vier Monaten erforderlich, um Fehlentwicklungen frühzeitig erkennen zu können und diesen zu begegnen. Randnummer 207 d. Ohne die unter Ziff 3. des Antrags vom 21. Februar 2013 (Anl. 410 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 21. Februar 2013) genannten Maßnahmen nimmt das Risiko lebensbedrohlicher Folgeerkrankungen insbesondere der Leber und Herzmuskeln aber auch das Risiko frühzeitiger Osteoporose deutlich zu. Randnummer 208 15. Beschluss vom 28. Februar 2013: Randnummer 209 a. Die Verletzung von Nervenstrukturen, die intakt im Peripheriebereich einer Primärverletzung liegen, kann dergestalt erfolgen, dass die Primärverletzung durch mechanische Einwirkungen unabhängig von der erstverletzenden, die Nervenstrukturen noch intakt hinterlassenden Einwirkung erweitert wird. Randnummer 210 b. Eine solche Erweiterung kann beispielsweise durch Ziehen an den geschädigten Strukturen oder starke Erschütterungen, zum Beispiel hervorgerufen durch Tritte im Nahbereich der vorgeschädigten Strukturen, erfolgen. Randnummer 211 16. Beschluss vom 1. März 2013: Randnummer 212 Der Angeklagte T. hat am 21. Februar 2011 um ca. 17:40 Uhr seinen Bruder, den minderjährigen Zeugen M1 T. angerufen, damit dieser ihm seine Sporttasche packe, denn er käme sogleich nach Hause und wolle zum Sport gehen. Randnummer 213 17. Beschluss vom 15. März 2013: Randnummer 214 Die Zeugin M. hat bei ihrer informatorischen Befragung am frühen Abend des 21. Februar 2011 nichts von einem Messer und von Stichbewegungen berichtet. Randnummer 215 18. Beschluss vom 22. März 2013: Randnummer 216 J. M. ist am 21. Februar 2011 gegen 18:00 Uhr am Tatort J.str. <leer> angetroffen worden. Randnummer 217
- c)Beweiswürdigung Randnummer 218
- aa)Angaben der Angeklagten Randnummer 219 Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen. Randnummer 220 Bei der Polizei haben sich die Angeklagten wie folgt eingelassen: Randnummer 221
(1)R. U. Randnummer 222 Der Angeklagte U. hat angegeben, er habe sich mit J. M. und dem Angeklagten M1 treffen wollen. Es sei um einen Streit zwischen dem Angeklagten M1 und M. M. gegangen. Ca. eine Stunde vorher habe dann J. M. angerufen und ihm gesagt, er solle alleine gehen. Bei der M. M. seien „Kanacken“ in der Wohnung. Er solle aufpassen, dass die sich nicht die Köpfe „einrasseln". Sie seien dann zur Wohnung von M. M. gegangen, hätten dort geklingelt und geklopft. O. S. sei dann gekommen und wie ein Wilder in die Gruppe gerannt, um sich zu schlagen. Als die Schlägerei begonnen habe, sei der Angeklagte U. zur Haustür von O. S. und M. M. gelaufen und habe dort geklingelt. Dort sei er von den hinzukommenden Polizeibeamten in Zivil festgenommen worden. Gefilmt habe er nicht. Randnummer 223 Diese Angaben sind verwertbar. Sie sind in zulässiger Weise durch die Aussage des Vernehmungsbeamten, des PB H., in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Der Umstand, dass der Angeklagte U. zunächst ohne Vorlage eines förmlichen Belehrungsbogens, sondern allein nach mündlicher Erläuterung des Tatvorwurfs und mündlicher rechtlicher Belehrung seine Angaben gemacht hat, führt nicht zu einer Unverwertbarkeit der Aussage. Der PB H. hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass er den Angeklagten U. mündlich über den Tatvorwurf und die ihm zustehenden Rechte als Beschuldigter in einem Strafverfahren belehrt habe. Die Vorlage eines förmlichen Belehrungsbogens war dazu nicht erforderlich. Es war vorliegend ausreichend, dass der PB H. die erfolgte Belehrung aktenkundig gemacht hat. Randnummer 224 Auch ein Verstoß gegen § 136a StPO ergibt sich für das hiesige Verfahren nicht. Insbesondere liegt keine Täuschung i.S.d. § 136a Abs. 1,
- Alt. StPO deshalb vor, weil dem Angeklagten U. die gegen ihn bereits ermittelten Verdachtsmomente im Hinblick auf den Tatvorwurf gemäß § 129 StGB gezielt verschwiegen worden sind und ihm nicht eröffnet worden ist, dass die Polizei zum damaligen Zeitpunkt nicht davon ausging, dass er zugestochen habe. Das Verschweigen von Tatsachen ist keine Täuschung. Randnummer 225 Der Umstand, dass der Angeklagte U. im Hinblick auf den Verdacht der Beteiligung an einem versuchten Tötungsdelikt belehrt worden ist, führt ebenso nicht zu einer Unverwertbarkeit seiner Aussage. Eine präzise Benennung sämtlicher in Betracht kommender Strafvorschriften durch den vernehmenden Polizeibeamten ist nicht erforderlich. Randnummer 226 Ein Beweisverwertungsverbot ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Angeklagten U. bei seiner Vernehmung am
- Februar 2011 die Existenz des gegen ihn laufenden Verfahrens unter dem Az. <leer> der H.er Staatsanwaltschaft und der damit verbundenen geheimen Ermittlungshandlungen aus taktischen Gründen verschwiegen worden ist. Der Angeklagte U. ist hinsichtlich der Verdachtsgründe, die sich aus dem Geschehen am
- Februar 2011 ergaben, ordnungsgemäß gemäß § 136 StPO, insbesondere hinsichtlich seiner Aussagefreiheit, belehrt worden. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs in Verbindung mit der Festnahmesituation war dem Angeklagten U. auch bewusst, zu welchem Tatvorwurf er vernommen werden sollte. Die Mitteilung von Verdachtsgründen kann in dem Umfang unterbleiben, in dem sie dem Beschuldigten im Interesse der Sachaufklärung verheimlicht werden müssen. Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht gezwungen, vor der Vernehmung alles bekanntzugeben, was sie über den Fall wissen. Randnummer 227 Im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt laufenden (verdeckten) Ermittlungen wegen eines anderen Tatvorwurfs, durften die Ermittlungsbeamten im Interesse der weiteren Sachaufklärung eine Belehrung auch über den anderweitigen Tatvorwurf unterlassen und mussten auch nicht dort gewonnene Erkenntnisse – und damit mittelbar die Existenz des anderen Ermittlungsverfahrens – offenbaren. Randnummer 228
(2)M. J. F. Randnummer 229 Der Angeklagte F. hat angegeben, er kenne den H1 über S.. Der S. stehe dem H1 am nächsten. Er sei am Tattag mit H1 und S. bei H1 zu Hause gewesen. O. und H1 hätten telefoniert, wobei der Angeklagte F. immer nur den H1 habe hören können. Beide hätten sich wegen des Hundes gestritten und gegenseitig beleidigt. Der H1 habe unter anderem geäußert: „Lass treffen, ich fick Dich!“. Der H1 sei aufgeregt gewesen. Er, der Angeklagte F. habe dem H1, weil dieser erst 17 Jahre alt sei, zugesagt, dass er ihn begleiten werde. Am B. Tor hätten sie dann den E. getroffen und einen weiteren Kollegen von S.. Sie seien dann zur Wohnung des S. gefahren, um mit der Freundin zu sprechen bzw. mit ihm zu sprechen. Den späteren Stecher hätten sie dann kurz vorher an der Kreuzung getroffen. Randnummer 230 Sie hätten dann geklingelt, aber die Freundin habe nicht runterkommen wollen. Bevor sie hätten gehen können, sei dann der O. eingetroffen. Er sei mit der „Brust raus“ gekommen und habe sich präsentiert, als ob er sich gleich schlagen wolle. Mit einer Kampfstellung sei er gekommen und erkennbar wütend gewesen. Er, der Angeklagte F., sei rechts von H1 gewesen. Links sei E. gewesen. Der O. habe dann H1 wortlos gleich einen Schlag ins Gesicht gegeben. Darauf habe er, der Angeklagte F., den H1 nach hinten geschubst und der E. den ersten Schlag gegeben. Sie seien dann beide auf den O. losgegangen und hätten auf ihn eingeschlagen. Er, der Angeklagte F., habe von oben und ab und zu von unten geschlagen und dabei ein Einwegfeuerzeug in der Faust gehalten, um seine Schläge härter zu machen. Der O. habe sich gebeugt und mit den Händen den Kopf geschützt. Bevor der Kollege von O. gekommen sei, sei der O. noch nicht verletzt gewesen. Er habe noch nicht geblutet. Er, der Angeklagte F., habe den O. ja noch schreien hören: „Kommt her, kämpft gegen mich!“. Randnummer 231 Es sei dann ein Kollege von O. dazugekommen und habe H1 angegriffen. Randnummer 232 Es sei dann ein Typ von 187, ein Sprayer, von der Seite gekommen, habe O. einen Push-Kick gegeben. Das war der, der eigentlich habe schlichten sollen, weil er den O. gekannt habe. Der habe den O. in die linke Seite getreten, während er, der Angeklagte F., noch auf diesen eingeschlagen habe. Dieser sei dann gegen den Zaun gefallen. Während er und E. auf den O. eingeschlagen haben, habe dann der andere auf den O. eingestochen. Er habe allerdings kein Messer, sondern nur eine schnelle Handbewegung von oben gesehen. Da sei er sich hundertprozentig sicher. Ein Messer habe er nicht gesehen, da er in dem Moment vom O. abgelassen, sich umgedreht und einen Polizisten gesehen habe, weshalb er habe flüchten wollen. H1 habe er zu dem Zeitpunkt unter dem Kollegen von O. gesehen auf dem wiederum der S. gelegen habe. Er und E. hätten dann durch den Park abhauen wollen. Sie seien aber von Polizisten gestoppt worden. Randnummer 233 Denjenigen, der gestochen habe, habe er dort zum ersten Mal gesehen. Dieser sei etwas kleiner als er selbst, hellhäutig, ein Deutscher. Der habe auf jeden Fall Handschuhe angehabt. Randnummer 234 Ein Messer habe er weder beim H1 zu Hause noch später bei diesem oder beim S. gesehen. Wenn jemand ein Messer dabei gehabt hätte, so hätten sie es gewusst. Randnummer 235 Diese Angaben sind verwertbar. Sie sind in zulässiger Weise durch die Aussage des Vernehmungsbeamten, des PB B4, in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Der PB B4 hat bekundet, er habe den Angeklagten F. vor dessen Vernehmung ordnungsgemäß belehrt. Der Angeklagte F. habe sich den Belehrungsbogen durchgelesen und diesen unterzeichnet. Der PB B4 hat weiter bekundet, der Angeklagte F. habe außerdem berichtet, er habe einen Verteidiger und wolle entgegen dessen Rat aussagen, um einem Freund zu helfen. Die Kammer geht davon aus, dass dem Angeklagten zum Zeitpunkt seiner Vernehmung seine Rechte als Angeklagter in einem Strafverfahren bekannt waren. Randnummer 236 Der Umstand, dass der Angeklagte F. lediglich im Hinblick auf den Verdacht der Beteiligung an einem versuchten Tötungsdelikt belehrt worden ist, führt nicht zu einer Unverwertbarkeit seiner Aussage. Eine präzise Benennung sämtlicher in Betracht kommender Strafvorschriften durch den vernehmenden Polizeibeamten ist nicht erforderlich. Randnummer 237
(3)S. E.- S. M. M. Randnummer 238 In der polizeilichen Vernehmung am
- Februar 2011 hat der Angeklagte M. folgende Angaben gemacht: Randnummer 239 Sie seien im F.-Park gewesen. Sie hätten sich dort getroffen und seien da vor dieser Haustür gewesen. Und dann habe der Typ rumgeschrien, „was macht ihr vor meiner Haustür?“ und sei direkt auf einen von ihnen losgegangen. Der Typ habe den aus seiner Gruppe angegriffen. H1 und M. seien schon im F.-Park gewesen. M., E. und er hätten sich dann mit denen getroffen, kurze Zeit später sei das dann schon passiert. Den Kontakt zu H1 und M. habe man telefonisch hergestellt. Da habe der Typ mit der roten Hose den H1 attackiert. Er habe nur etwas von einem Teppichmesser gehört, so dass es nahe liege, dass die die Messer von der Arbeit mitgebracht hätten. Sie hätten da nur rumgehangen. Vor allem hätten sie keinen Streit mit älteren Leuten gesucht. Auf den O. S. habe er nicht mit körperlicher Gewalt eingewirkt. Worum es gegangen sei, wisse er nicht. Randnummer 240 In der polizeilichen Vernehmung am
- März 2011 hat der Angeklagte M. folgende Angaben gemacht: Randnummer 241 Der H. M1 sei wie ein kleiner Bruder bzw. ein kleiner Cousin für ihn. Er kenne die Familie gut. Am Tattag sei er bei H. M1 zu Hause gewesen. H. M1 habe einen Anruf von der M. M. erhalten. Diesen habe H. M1 auf laut gestellt, so dass er, der Angeklagte M., habe mithören können. Sie habe zu ihm gesagt: „Du hast meinen Hund!“ und ihm gedroht, dass sie ihn abstechen werde. Sie habe dann mit ihrem Freund gedroht, der nach der Arbeit direkt nach B. fahren werde. Sie seien dann zur M. M. nach Hause gefahren, im Wissen, dass der Mann nicht da ist und es deswegen keinen Konflikt geben könne. Randnummer 242 Er sei gemeinsam mit E., M. und H. mit der Bahn in die S. gefahren. Die Gruppe, insbesondere der H., hätten keine Waffen dabeigehabt. In der Schanze hätten sie den R., der zu „187“ gehört, und den M. T. getroffen, den er auch aus der H.- H.-Schule kenne. Sie seien dann dahingegangen und hätten auch bereits Zivilfahnder gesehen. Sie hätten keinen Streit machen wollen. H. habe allein zu M. gehen wollen, um mit ihr zu reden, wobei sie ihm gedroht habe, dass oben schon Männer säßen. Das habe sie über die Sprechanlage gesagt. Sie habe dann nicht die Tür aufgemacht. Sie hätten dann gesagt, ihr Mann solle halt um 18, 19 Uhr nach B. kommen. Randnummer 243 Dann sei der O. gleich dazu gekommen. Er habe noch Arbeitsklamotten angehabt. Er sei auf sie zugekommen und habe dem H. M1 wortlos direkt eine ins Gesicht geschlagen, mit der Faust. Der sei schon mit so einer aggressiven Haltung angekommen, weshalb sie sich alle hinter H. M1 gestellt hätten. Randnummer 244 Da die M. gedroht gehabt habe, dass ihr Freund den M1 absteche, habe er zu den Jungs gesagt, „Lasst es nicht dazu kommen, dass er eine Waffe zieht!“. Nachdem der O. den M1 geschlagen gehabt habe, seien er, M. und E. auf den O. draufgegangen. Der Angeklagte habe kurz auf den O. eingeschlagen und diesen auch getreten, dann aber von diesem abgelassen, während M. und E. ihn nur noch festgehalten hätten. Wegen des Tretens habe er, der Angeklagte M., auch das Blut an seinen Schuhen gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe der O. noch gestanden und aus der Nase geblutet. Es sei dann eine zweite Person mit einem Teppichmesser hinzugekommen, die H. habe stechen wollen. H. habe dann unter diesem Typen mit dem Cuttermesser gelegen und er, der Angeklagte M., noch über ihm. Er habe diesem den Arm festgehalten, damit er nicht zusteche. Dann sei das Cuttermesser zu M. T. geflogen. In der Zwischenzeit sei R. dazwischen gegangen bei O. S., M. und E.. Und da habe er, der Angeklagte M., diese Handbewegung bzw. Stichbewegung beim R. gesehen und der R. habe auch Handschuhe angehabt. R. habe zweimal zugestochen, von oben nach unten. H. könne das gar nicht gewesen sein, da dieser unter ihm gelegen habe. Die Polizei habe sie dann in das Blut gedreht, weswegen sie voll Blut gewesen seien. R. sei dann als erster weggelaufen und das Messer habe dort noch gelegen. H. habe dann gesagt, „Da liegt ein Messer!“. Er habe dieses dann aufgehoben und weggeschmissen. Er, der Angeklagte M., habe nicht gewusst, wohin der H. das Messer geschmissen habe und was es für ein Messer gewesen sei. Randnummer 245 Er habe gesehen, dass der H. aus einer alten Wunde an der Handinnenfläche geblutet habe. Diese habe der H. sich ein oder zwei Wochen vor der Tat zugezogen. Er sei damals mit dem H. ins Israelische Krankenhaus gefahren, um die Wunde behandeln zu lassen. Randnummer 246 Diese Angaben sind verwertbar. Sie sind in zulässiger Weise durch die Aussagen der Vernehmungsbeamten, der PB C. S6 und PB B4, in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Randnummer 247 Der Umstand, dass der Angeklagte M. auf dem Belehrungsbogen der Vernehmung vom
- Februar 2011 ein Kreuz in dem Feld setzte „Ich bin nicht bereit, vor der Polizei auszusagen.“ und die Unterschrift unter die Niederschrift seiner Angaben verweigerte, führt nicht zu einer Unverwertbarkeit seiner Aussage. Der PB C. S6 hat bekundet, er habe dem Angeklagten M. vor Beginn der Vernehmung am
- Februar 2011 einen Belehrungsbogen vorgelegt und ihn über seine Rechte belehrt. Ob er bereits zu diesem Zeitpunkt den Belehrungsbogen ausgefüllt und unterschrieben hat, hat der Zeuge nicht erinnert. Der Angeklagte M. habe sodann zunächst seinen Verteidiger kontaktieren wollen, was jedoch nicht gelungen sei. Der Angeklagte M. habe dann aussagen wollen und Angaben gemacht. Nach ca. einer halben Stunde habe der Angeklagte M. dann „zugemacht“ und keine weiteren Angaben machen wollen. Die Kammer ist aufgrund dieser Aussage davon überzeugt, dass der Angeklagte M. ordnungsgemäß über seine Rechte belehrt worden ist und sich freiwillig dazu entschlossen hat, dem PB C. S6 gegenüber Angaben zum Tatvorwurf zu machen. Die Unterschrift des Vernommenen ist kein wesentliches Erfordernis der polizeilichen Niederschrift. Randnummer 248 Der PB B4 hat bekundet, den Angeklagten M. anlässlich seiner Vernehmung am
- März 2011 ordnungsgemäß belehrt zu haben. Der Angeklagte M. sei daraufhin zu einer Aussage bereit gewesen. Der Verwertbarkeit steht nicht entgegen, dass der Angeklagte M. auf dem Belehrungsbogen sowohl ankreuzte, er sei bereit vor der Polizei auszusagen als auch, er sei nicht bereit vor der Polizei auszusagen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei dem zweiten Kreuz im Feld „Ich bin nicht bereit, vor der Polizei auszusagen.“ um ein versehentlich gesetztes Kreuz handelt und der Angeklagte M. freiwillig und in Kenntnis seiner Rechte die protokollierte Aussage gemacht hat. Dies ergibt sich für die Kammer letztlich daraus, dass der Angeklagte M. zur polizeilichen Vernehmung mit seiner Verteidigerin erschienen war, um Angaben zum Tatvorwurf zu machen und diese auch gemacht hat. Randnummer 249
(4)M. T. Randnummer 250 Der Angeklagte T. hat angegeben, er sei mit H. verabredet gewesen. Er hätte vor der Haustür des Opfers gestanden, zusammen mit H., S., M., einem der anfängt mit „Er…“ und R.. Er sei während der ganzen Sache abseits gewesen und sei auf dem Eis geglitscht während er telefoniert habe. Nach ca. fünf Minuten sei der mit der roten Hose gekommen und auf die Gruppe zugegangen, in etwas schnellerem Tempo. Er, der Angeklagte T., habe geglaubt, die seien befreundet. Der habe die rechte Hand in seiner Tasche gehabt und sei aggressiv auf die Gruppe zugekommen. Er, der Angeklagte T., habe zu diesem Zeitpunkt noch das Handy am Ohr gehabt. Der mit der roten Hose habe dann sofort H. ins Gesicht geboxt, ohne etwas zu sagen. Es sei dann noch eine zweite Person mit einer roten Hose hinzugekommen. Diese habe ein Teppichmesser gehabt, sei damit auf H. zugegangen und habe diesen geschlagen. Diese zweite Person habe dann auf dem H. gesessen. Ein weiteres Messer habe er nicht gesehen. Die Messerstiche gegen den Zeugen S. habe er nicht mitbekommen. Er habe dann einen Tritt ins Knie erhalten, sei zu Boden gebracht und dann festgenommen worden. Das neben ihm gefundene Messer sei nicht seines gewesen. Randnummer 251 Diese Angaben sind verwertbar. Sie sind in zulässiger Weise durch die Aussage der Vernehmungsbeamtin, der PB‘in F., in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Der Umstand, dass der Angeklagte T. auf dem Belehrungsbogen ein Kreuz in dem Feld setzte „Ich bin nicht bereit, vor der Polizei auszusagen.“, führt nicht zu einer Unverwertbarkeit der anschließenden Aussage. Der Angeklagte ist über seine Rechte und insbesondere seine Aussagefreiheit ordnungsgemäß belehrt worden. Die PB‘in F. hat bekundet, sie habe sich nach der Belehrung kurz mit dem damaligen Beschuldigten T. unterhalten und dieser sei sodann bereit gewesen, Angaben zu machen und diese Unterredung auch in ihrem Protokoll niedergelegt. Randnummer 252 Die Aussage der PB‘in F. unterliegt keinem Verwertungsverbot. Ein solches ergibt sich für die Kammer nicht daraus, dass die Zeugin teilweise erst auf Vorhalte aus dem von ihr gefertigten Protokoll konkrete Inhalte der Vernehmung des Angeklagten T. hat bekunden können. Die Vorhalte waren zulässig. Randnummer 253 Die fehlende Unterschrift durch die Person, die das Vernehmungsprotokoll verschriftlichte, stellt keinen Formmangel dar und hindert daher die Verwertbarkeit nicht. Die Vorschrift des § 168a StPO findet lediglich gemäß § 168b StPO analog auf polizeiliche Vernehmungen Anwendung. Danach ist die Anfertigung eines Protokolls nach § 168a StPO jedoch nicht zwingend. Insbesondere ist aus Sicht der Kammer nicht erforderlich, dass gemäß § 168a Abs. 4 S. 3 StPO – der unmittelbar lediglich für richterliche Vernehmungen gilt – stets derjenige, der das Protokoll hergestellt hat, seine Unterschrift mit dem Zusatz versieht, dass er die Richtigkeit der Übertragung bestätigt. Dies ergibt sich für die Kammer nicht zuletzt daraus, dass Protokolle über nicht-richterliche Vernehmungen von Zeugen und Angeklagten im Vergleich zum Protokoll einer richterlichen Vernehmung (vgl. §§ 251 Abs. 2, 254 StPO) nicht ohne Weiteres zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden können. Randnummer 254
(5)E. A. Randnummer 255 Der Angeklagte A. hat angegeben, er sei in einer Gruppe mit H1, M., S., R. und A. gewesen. Er habe kein Messer dabei gehabt und habe nicht gewusst, wer ein Messer mitgehabt haben könnte. Er habe ebenfalls nicht gewusst, was sie in der Schanze gewollt hätten. Zum Geschehen vor Ort hat er erklärt, keine Angaben machen zu wollen. Er trinke keinen Alkohol und nehme keine Drogen. Randnummer 256 Diese Angaben sind verwertbar. Sie sind in zulässiger Weise durch die Aussage des Vernehmungsbeamten, des PB Jörg S11, in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Der Umstand, dass im Belehrungsbogen, den der Angeklagte A. unterzeichnete, in der Zeile Tatvorwurf der Eintrag „Mord gemäß § 211 StGB Versuchtes Tötungsdelikt“ enthalten war, führt nicht zu einer Unverwertbarkeit der Aussage. Eine präzise Benennung sämtlicher in Betracht kommender Strafvorschriften durch den vernehmenden Polizeibeamten ist nicht erforderlich. Randnummer 257
(6)H. A. M1 Randnummer 258 Der Angeklagte M1 hat angegeben, es habe vor der Tat Streit wegen eines Hundes mit dem O. S. gegeben. Die Freundin des O. S., M. M., habe sich am Tattag mit ihm telefonisch in Verbindung gesetzt. Bei diesem Telefonat sei es zum Streit zwischen ihr und ihm gekommen. Der Streit habe mit gegenseitigen Beleidigungen geendet. Über Facebook habe M. M. anschließend bekannt gegeben, dass er, der Angeklagte M1, gegen 19 Uhr zu ihr kommen und ihrem Hund die Kehle durchschneiden wolle. Er habe daraufhin von der Zeugin M. eine SMS bekommen, in der diese ihm mitteilte, dass alle Bescheid wüssten. Randnummer 259 Er habe sich anschließend mit dem T. im Bereich des Schanzenviertels getroffen. Er habe dann einen Anruf des O. S. erhalten, der im netten Ton vorgeschlagen habe, dass man sich treffen und die ganze Sache regeln könne. Randnummer 260 Er, der Angeklagte M1, habe sich mit dem T. zur Wohnung des S. begeben, wo sie auf weitere Personen getroffen seien. Er sei dann auf zwei Personen mit roten Hosen aufmerksam geworden, die in einem größeren Abstand zu ihnen gestanden hätten. Unter diesen habe sich nicht der O. S. befunden. S. sei kurze Zeit später gekommen und auf ihn zugerannt. Von diesem habe er einen Faustschlag an den Kopf erhalten. Durch den Schlag sei er zu Boden gegangen. Im weiteren Verlauf seien auf ihn die beiden anderen Personen mit roten Hosen losgegangen und hätten auf ihn eingeschlagen und eingetreten. Er habe sich gegen diese Angriffe geschützt, indem er die Hände vor sein Gesicht gehalten habe. Hierbei habe er ein Teppichmesser gesehen, durch welches er möglicherweise an der Hand verletzt und durch welches möglicherweise seine Kleidung beschädigt worden sei. Er, der Angeklagte M1, habe kein Messer dabei gehabt und daher auch nicht gestochen. Auf den O. eingestochen habe der M.. Er, der Angeklagte M1, habe zu dem Zeitpunkt am Boden gelegen. Im Bereich einer Laterne habe er den O. gesehen. Dieser sei in einer Auseinandersetzung mit dem M. F. involviert gewesen. Der S. sei vornüber gebeugt gewesen. Der F. habe von unten auf das Gesicht des O. eingeschlagen. Im weiteren Verlauf habe er ein klickendes Geräusch aus der Richtung der beiden Kontrahenten gehört, welches er als das Aufgehen eines Messers gedeutet habe. Kurz darauf habe der O. geschrien. Während des Kampfes habe der O. S. ein Teppichmesser in der Hand gehabt, bei dem er mehrfach die Klinge eingeschoben und wieder hervorgeholt habe. Mit diesem habe er versucht zu stechen. Er habe mit dem Zeugen O. S. ebenfalls eine Auseinandersetzung gehabt, da dieser immer wieder versucht habe, auf ihn loszugehen. Randnummer 261 Diese Angaben sind verwertbar. Sie sind in zulässiger Weise durch die Aussagen der Vernehmungsbeamten, der PB‘in F. und des PB H., in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Die Kammer geht davon aus, dass dem Angeklagten seine Rechte als Angeklagter in einem Strafverfahren bekannt waren. Beide Zeugen haben bekundet, der Angeklagte M1 sei vor seiner Vernehmung ordnungsgemäß belehrt worden. Der PB H. habe den Angeklagten über den Tatvorwurf belehrt. Der Vater des Angeklagten M1 sei informiert worden. Der Angeklagte M1 habe bereits vor Eintreffen seines Vaters aussagen wollen, womit sich der Vater des Angeklagten M1 einverstanden erklärt habe. Der Angeklagte M1 habe sich den Belehrungsbogen durchgelesen und diesen unterzeichnet. Randnummer 262 Die Aussagen der beiden Zeugen PB‘in F. und PB H. unterliegen keinem Verwertungsverbot. Ein solches ergibt sich für die Kammer nicht daraus, dass die Zeugen teilweise erst auf Vorhalte aus dem gefertigten Protokoll konkrete Inhalte der Vernehmung des Angeklagten M1 bekunden konnten. Die Vorhalte waren zulässig. Die fehlende Unterschrift durch die Person, die das Vernehmungsprotokoll verschriftlichte, stellt - wie bereits dargelegt - keinen Formmangel dar und hindert daher die Verwertbarkeit nicht. Randnummer 263 Ein Beweisverwertungsverbot ergibt sich für die Aussagen der Zeugen PB‘in F. und PB H. ebenfalls nicht aufgrund eines Verstoßes gegen § 136a StPO, insbesondere wegen einer Täuschung, einer Misshandlung oder einer Drohung gegen den Angeklagten M
- Es fehlen jegliche tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer Täuschung, Misshandlung oder Drohung gekommen sein könnte. Randnummer 264 § 136a StPO verbietet nicht jede kriminalistische List bei der Vernehmung. Unzulässig sind jedoch falsche Angaben über Rechtsfragen und bewusstes Vorspiegeln oder Entstellen von Tatsachen. Nach diesem Maßstab lag keine gemäß § 136a StPO verbotene Täuschung und damit auch kein Beweisverwertungsverbot vor. Die Zeugen haben bekundet, sie hätten dem Angeklagten M1 lediglich gesagt, dass nach dem zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Ermittlungsstand davon ausgegangen werde, dass er dem Zeugen S. die Messerstichverletzungen zugefügt habe und er einem Haftrichter vorgeführt werden würde. Die Zeugen haben weder geäußert, dass sich durch Angaben des Mitangeklagten F. eine Verdachtslage gegen ihn ergeben habe, noch, dass ihnen die Entscheidung über die Zuführung zum Haftrichter obliege oder er mit einer Aussage über die Einzelheiten des Tatgeschehens der Zuführung und damit der Untersuchungshaft entgehen könne. Der Angeklagte M1 konnte die Äußerungen der Zeugen ihm gegenüber auch nicht so oder in einer anderen Art und Weise mit der Folge verstehen, dass sich durch sie eine unzulässige Einwirkung auf sein Vorstellungsbild ergeben konnte. In den Äußerungen der Zeugen liegt ebenfalls keine Drohung. Randnummer 265 Ein Beweisverwertungsverbot ergibt sich auch nicht aufgrund einer Misshandlung. Eine Misshandlung ist jede erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder des körperlichen Wohlbefindens. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da insoweit jegliche tatsächliche Anhaltspunkte fehlen. Randnummer 266 Der PB H. hat bekundet, der Angeklagte M1 habe – wohl weil seine eigene Kleidung nach der Auseinandersetzung verschmutzt gewesen sei – einen „weißen Anzug“ und eine Decke erhalten und nicht über Unwohlsein berichtet. Verständigungsprobleme habe es nicht gegeben. Es sei weiterhin erörtert worden, ob der Angeklagte M1 etwas brauche, auch im Hinblick auf seine Stoffwechselkrankheit. Der Angeklagte M1 habe dann beim Telefongespräch mit dem Vater, das zu Beginn der Vernehmung vom PB H. geführt worden sei, verlangt, dass dieser seine Medikamente mitbringen solle. Der Vater des Angeklagten M1 habe sich mit dem Beginn der Vernehmung auch vor seinem Eintreffen im Polizeirevier einverstanden erklärt. Randnummer 267 Die PB‘in F. hat bekundet, dass der Vater des Angeklagten M1 informiert worden und dieser mit der Vernehmung seines Sohnes einverstanden gewesen sei. Der Vater des Angeklagten M1 habe dessen Medikamente mitbringen sollen. Der Angeklagte M1 habe seinen Anwalt nicht sprechen wollen. Im Übrigen erinnere sie nichts Besonderes. Randnummer 268 Die Kammer hält die Bekundungen der vorgenannten Vernehmungsbeamten für glaubhaft. Sie waren erkennbar bemüht, dasjenige zu bekunden, was sie – ggfs. auf Vorhalt – noch erinnerten. Zudem haben sie freimütig eingeräumt, wenn sie bestimmte Angaben der Angeklagten nicht mehr erinnerten. Randnummer 269 bb) Beweiswürdigung im engeren Sinn Randnummer 270 Die oben unter II.
- a) aufgeführten Feststellungen beruhen, soweit die Kammer nicht den Angaben der Angeklagten folgt, die bereits für sich genommen widersprüchlich und im Wesentlichen nicht glaubhaft sind, auf einer Gesamtschau der in die Hauptverhandlung eingeführten Beweise. Im Einzelnen: Randnummer 271
(1)Würdigung der Angaben der Angeklagten Randnummer 272 Die Angaben der Angeklagten sind für sich genommen nicht glaubhaft. Sie widersprechen sich in wesentlichen Bereichen und lassen eine deutliche Entlastungstendenz zu Gunsten des Angeklagten M1 erkennen. Randnummer 273 Die Angeklagten schildern bereits unterschiedlich, wie es zu ihrem Zusammentreffen gekommen ist. Der Angeklagte M. hat in seiner ersten Vernehmung angegeben, der H1 und der M. seien bereits vor Ort beim F.-Park gewesen, sie hätten sich telefonisch kontaktiert und seien dann zusammengekommen, um abzuhängen. In der zweiten Vernehmung hat er dann übereinstimmend mit dem Angeklagten F. angegeben, sie hätten sich beide beim H1 befunden und seien mit diesem in die Schanze gefahren. Auf dem Weg hätten sie die anderen getroffen. Randnummer 274 Auch das Geschehen unmittelbar vor der Tat haben der Angeklagte M1 und die übrigen Angeklagten unterschiedlich geschildert. Der Angeklagte M1 hat – im Gegensatz zu sämtlichen Mitangeklagten – angegeben, es hätten sich kurz vor dem Eintreffen von O. S. bereits zwei Personen mit roten Hosen in der Umgebung des Tatortes aufgehalten, die auch später an der Auseinandersetzung unter Einsatz zumindest eines Teppichmessers beteiligt gewesen seien. Randnummer 275 Weiter wird das Eintreffen von O. S. unterschiedlich geschildert. Der Angeklagte T. hat angegeben, O. S. sei normal auf die Gruppe zugekommen, mit schnellerem Tempo. Gerannt sei er aber nicht. Der Angeklagte T. habe geglaubt, die seien befreundet, obwohl er auch irgendwie aggressiv auf die Gruppe zugekommen sei. Dies steht im Widerspruch zu den Angaben der Angeklagten U., F., M. und M1. Der Angeklagte U. hat angegeben, O. S. sei wie ein Wilder in die Gruppe gerannt. Der Angeklagte F. hat angegeben, O. S. sei mit der „Brust raus“ gekommen und habe sich präsentiert, als ob er sich gleich schlagen wolle. Er sei mit einer Kampfstellung gekommen und erkennbar wütend gewesen. Der Angeklagte M. hat angegeben, O. S. sei mit so einer aggressiven Haltung angekommen. Der Angeklagte M1 hat angegeben, O. S. sei auf ihn zugerannt. Randnummer 276 Die Angaben der Angeklagten sind auch im Hinblick auf die Person des Messerstechers widersprüchlich und damit im Ergebnis nicht glaubhaft. Der Angeklagte M1 hat angegeben, der Angeklagte F. habe den O. S. gestochen. Die Angeklagten F. und M. haben hingegen angegeben, der Angeklagte U. sei der Messerstecher gewesen. Der Angeklagte U. hat angegeben, er habe in die Auseinandersetzung überhaupt nicht eingegriffen. Randnummer 277 Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Angeklagten, insbesondere der Angeklagten F. und M., spricht weiterhin das erkennbare Bemühen der Angeklagten, das auf Grundlage ihrer Belastung des Angeklagten U. als Messerstecher zu erwartende Spurenbild mit demjenigen in Übereinstimmung zu bringen, was sie aufgrund des objektiven Geschehens erwarten mussten. Um das Fehlen von Fingerabdrücken des Angeklagten U. zu erklären, haben beide übereinstimmend geschildert, dass der Angeklagte U. bei der Tatausführung Handschuhe getragen habe. Weiter hat der Angeklagte M. um das Auffinden von Spuren des Angeklagten M1 zu erklären, davon berichtet, dass dieser, ohne nachvollziehbaren Grund, das Messer angefasst und weggeworfen habe. Randnummer 278 Ein weiteres Indiz für die fehlende Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten M1 ist der Umstand, dass seine Aussage – über den Umstand hinaus, dass O. S. die Auseinandersetzung begonnen habe – von einer besonderen Belastungstendenz zu Lasten seiner Gegner in der Auseinandersetzung getragen war. Er hat angegeben, die Verletzung an seiner Handinnenfläche hätten ihm diese im Rahmen der Auseinandersetzung beigefügt. Dies steht im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten M., der angegeben hat, der Angeklagte M1 habe diese Verletzung bereits ein oder zwei Wochen zuvor erlitten. Randnummer 279 Die Kammer wertet daher die Angaben der Angeklagten, insbesondere was den Beginn der Auseinandersetzung und die Person des Messerstechers sowie die Tatbeteiligung des Angeklagten T. angeht, als Schutzbehauptungen, die durch die Beweisaufnahme im Übrigen widerlegt werden. Im Einzelnen: Randnummer 280
(2)Beweiswürdigung zum Vortatgeschehen Randnummer 281 Die Feststellungen zum Vortatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen des Zeugen O. S. und der Zeugin M. M.. O. S. hat in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, er und M. M. hätten J. M. einen Hund geschenkt, der ihn an den Angeklagten M1, ihm auch unter dessen Spitznamen „ H1" bekannt, weitergegeben habe. Im Januar bzw. Dezember 2010 habe er mit dem Angeklagten M1 gesprochen, der ihm gegenüber eingeräumt habe, J. M. habe ihm den Hund gegeben. O. S. habe sich daraufhin mit dem Angeklagten M1 in H. B. getroffen und den Hund zurückgeholt. Der Hund sollte in so jungem Alter nicht durch so viele Hände gehen. Ungefähr zwei Wochen später sei J. M. bei O. S. erschienen und habe darum gebeten, dass ihm der Hund erneut gegeben werde. O. S. und J. M. hätten sich eineinhalb Stunden unterhalten. O. S. habe nunmehr von J. M. die Unterzeichnung eines „Schutzvertrages“ verlangt, der O. S. als „Verkäufer“ u.a. das Recht einräumte, den abgegebenen Hund zurückzufordern, sofern eine Weitergabe an Dritte erfolgen sollte. Randnummer 282 Die Schilderung des Vortatgeschehens bis zu diesem Zeitpunkt wird gestützt durch die Aussage der M. M., die den Sachverhalt im Wesentlichen übereinstimmend bekundet hat. Ergänzt werden die Aussagen der Zeugen durch den in der Hauptverhandlung verlesenen „Kaufvertrag über einen Hund“, den M. M. anlässlich ihrer Vernehmung am
- Februar 2011 zur Akte gereicht hat und der in der Hauptverhandlung verlesen und in Augenschein genommen worden ist. Er trägt die Unterschrift von O. S. und J. M. und sieht die von den Zeugen geschilderten Bestimmungen vor. Weiter ist unter der Rubrik „Verkäufer“ die Eintragung „ O. S.“, unter der Rubrik „Käufer“ der Name „ J. M.“ eingetragen. Unter dem Punkt „Wurfdatum“ findet sich die Eintragung „19.11.2010“, was mit den zeitlichen Abläufen, wie sie die Zeugen O. S. und M. M. geschildert haben, in Übereinstimmung steht. Unter der Rubrik „Kaufpreis“ findet sich keine Eintragung. Unter Ziffer „3.“ heißt es: Randnummer 283 „ Weitergabe des Hundes / Rückkaufrecht des/der Verkäufers/in Randnummer 284 Der/die Käufer/in verpflichtet sich, den/die Verkäufer/in unverzüglich darüber zu informieren, wenn er/sie den Hund aus irgendeinem Grund nicht mehr behalten kann oder weitergeben will. Der/die in Betracht gezogene neue Besitzer/in ist dem/der Verkäufer/in hierbei mitzuteilen. Ist der/die Verkäufer/in mit der Weitergabe nicht einverstanden, so hat er/sie das Recht, den Hund nach einem angemessenen Abzug am ursprünglichen Kaufpreis zurückzunehmen. (…)“ Randnummer 285 Die weiteren Feststellungen zum Vortatgeschehen beruhen auf einer Gesamtschau der Aussagen der Zeugen O. S., M. M. und N. M.. Randnummer 286 M. M. hat in ihrer Vernehmung bekundet, sie habe über eine dritte Person, die A. Ü., erfahren, dass der an J. M. abgegebene Hundewelpe erneut an den Angeklagten M1 weitergegeben worden sei. Die A. Ü. habe darauf auf Anfrage von M. M. dieser die Mobilfunknummer des Angeklagten M1 über die soziale Internet-Plattform Facebook mitgeteilt. Diese Feststellung wird gestützt durch die Inaugenscheinnahme eines Fotos vom 23.02.2011 vom Bildschirm des Computers der M. M., auf dem ihr Facebook-Zugang zu sehen ist und eine Nachricht der „ A. Ü.“ vom 21.02.2011, 15:08 Uhr, die als Inhalt lediglich die Zahlenfolge „ <leer>“ aufweist. Diese als Mobilfunknummer zu erkennende Ziffernfolge wurde mit ihren charakteristischen Endziffern auch von O. S. in der Hauptverhandlung als die Mobilfunknummer des Angeklagten M1 identifiziert. Randnummer 287 Die Verwertung des Fotos vom Bildschirm des Computers von M. M., auf dem ihr Facebook-Zugang und die Nachricht der „ A. Ü.“ zu sehen war, unterliegt keinem Beweisverwertungsverbot. Ein Verstoß gegen Vorschriften über die Überwachung der Telekommunikation kommt vorliegend nicht in Betracht, da M. M. an sie adressierte bzw. ihr zugänglich gemachte Daten den ermittelnden Beamten einverständlich zur Verfügung gestellt hat. Randnummer 288 M. M. hat weiter bekundet, sie habe daraufhin den Angeklagten M1 unter dieser Nummer telefonisch kontaktiert und von diesem unter Hinweis auf den „Schutzvertrag“ den Hundewelpen zurückverlangt. Mit der erneuten Rückgabe habe die Sache dann erledigt sein sollen. Der Angeklagte M1 sei daraufhin verärgert gewesen und habe sie sogleich beschimpft mit Äußerungen wie „Fick dich!“. Er habe außerdem gedroht, sie umzubringen und ihren Verlobten sowie dessen Hündin abzustechen. Randnummer 289 Sie, M. M., habe sodann den O. S. angerufen und gefragt, ob sie dessen Nummer weitergeben dürfe, damit er die Sache regle. Dieser habe zugestimmt. O. S. hat in der Hauptverhandlung ebenfalls von diesem Anruf berichtet. Randnummer 290 O. S. hat weiter glaubhaft bekundet, dass er ca. 20 Minuten nach dem Anruf seiner Freundin M. M. vom Angeklagten M1 angerufen und beschimpft worden sei. Der Angeklagte M1 habe ihm gedroht, er würde ihn und seinen Hund abstechen. Er habe gesagt, er werde ihn umbringen und dass „er noch sehen würde". Ein Gespräch sei mit dem Angeklagten M1 nicht möglich gewesen. O. S. hat darüber hinaus bekundet, er habe diese Drohungen nicht ernst genommen und dem Angeklagten M1 ein Treffen um 19 Uhr in B. angeboten, um die Angelegenheit zu klären. Der Angeklagte M1 habe sich ihm gegenüber darauf eingelassen. Randnummer 291 O. S. hat – in Übereinstimmung mit N. M. – weiter bekundet, sie hätten unerwartet bereits um 17 Uhr Feierabend gehabt und sich dann gemeinsam mit ihrem damaligen Kollegen M. A. im Pkw des N. M. auf den Heimweg gemacht. Bestätigung findet diese Darstellung weiter in der Aussage des Zeugen PB S
- Dieser hat bekundet, gegen 17:48 Uhr in der J.str. in Höhe der Hausnummer <leer> den PKW von N. M. beim Einparken beobachtet zu haben. Randnummer 292 Die Aussage des PB S2 unterliegt, wie auch die Aussagen der weiteren von der Kammer in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten des Mobilen Einsatzkommandos der Polizei, die an der längerfristigen Observation gemäß § 163f Abs. 1 StPO des Angeklagten U. im Ermittlungsverfahren unter dem Az. <leer> mitgewirkt haben, keinem Beweisverwertungsverbot. Randnummer 293 Die Verwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse im vorliegenden Verfahren richtet sich nach § 477 Abs. 2 S. 2 StPO. Dieser bestimmt, dass für den Fall, dass eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig ist, die auf Grund einer solchen Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Person zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten herangezogen werden dürfen, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Randnummer 294 Die längerfristige Observation darf gemäß § 163f Abs. 1 StPO angeordnet werden, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist. Ob eine solche Straftat vorliegt, bestimmt sich anhand einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände der Tat, insbesondere nach dem konkreten Gewicht der Tat, ihren Auswirkungen und der Art ihrer Ausführung. Randnummer 295 Im unter anderem gegen den Angeklagten U. geführten Ermittlungsverfahren unter dem Az. <leer> bestand zum Zeitpunkt der Anordnung der längerfristigen Observation der Verdacht, dass er eine kriminelle Vereinigung gegründet habe und andere zur Begehung von Brandstiftungsdelikten anstiften würde. Die längerfristige Observation gemäß § 163f Abs. 1 StPO ist auf die Aussage des Zeugen D1 gestützt und auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Amtsgericht vertretbar und damit im Ergebnis rechtmäßig angeordnet worden. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit hat die Kammer berücksichtigt, dass gegen den Angeklagten U. neben der längerfristigen Observation weitere Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere eine Telekommunikationsüberwachung gemäß § 100a StPO, durchgeführt worden sind. Randnummer 296 Die Voraussetzungen des § 163f Abs. 1 StPO wären auch im vorliegenden Verfahren erfüllt gewesen. Randnummer 297 Im Hinblick auf den Tatvorwurf des versuchten Totschlags gegen den Angeklagten M1, der unter den Katalog des § 100a StPO fällt, ist eine Straftat von erheblicher Bedeutung gegeben. Einer derartigen Straftat waren auch die anderen Angeklagten hinreichend verdächtig. Hierzu genügten aus Sicht der Kammer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls die Tatvorwürfe der schweren Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung und der Beteiligung an einer Schlägerei bzw. der Beihilfe zu diesen Taten. Die Angeklagten sind gemeinsam planmäßig vorgegangen und billigten, soweit sich der Tatvorwurf in der Hauptverhandlung bestätigt hat, auch den Einsatz des Messers durch den Angeklagten M
- Ihr Handeln hat beim Tatopfer erhebliche Verletzungen mit der Folge herbeigeführt, dass dieser seine linke Hand dauerhaft nicht mehr wird gebrauchen können. Aufgrund des Umstands, dass die Tat an einem öffentlichen Ort am helllichten Tag begangen wurde, ist auch das Sicherheitsgefühl der Allgemeinheit nicht unerheblich beeinträchtigt worden. Randnummer 298 Auch die weiteren Voraussetzungen des § 163f StPO wären erfüllt gewesen. Namentlich wäre die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend bzw. wesentlich erschwert gewesen. Es hätte an neutralen Zeugen gefehlt, welche insbesondere den Beginn der Tatausführungen unabhängig vom Zeugen S. hätten bekunden können. Randnummer 299 Selbst für den Fall, dass die Anordnung der längerfristigen Observation rechtswidrig gewesen sein sollte, weil die Staatsanwaltschaft es am
- Februar 2011 unterlassen hat, einen geänderten Beschluss des Ermittlungsrichters herbeizuführen, der sich nicht mehr auf den Vorwurf der Anstiftung zur Brandstiftung beschränkte, sondern sich nunmehr maßgeblich auf den Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung stützte, geht die Kammer von der Verwertbarkeit zu Lasten der Angeklagten aus. Randnummer 300 Die Rechtswidrigkeit einer Ermittlungsmaßnahme hat nicht zwangsläufig die Unverwertbarkeit der mit ihr erlangten Ergebnisse zur Folge. Vielmehr muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob das Interesse der Angeklagten an der Nichtverwertbarkeit dem Strafverfolgungsinteresse des Staates vorgeht. Kriterien sind hierbei insbesondere die Schwere des Verfahrensverstoßes und des Tatvorwurfes, die Bedeutung des Beweismittels, der Schutzzweck des Beweiserhebungsverbotes und die Möglichkeit der legalen Gewinnung des Beweismittels. Vorliegend führt eine derartige und von der Kammer hilfsweise durchgeführte Abwägung dazu, dass dem Strafverfolgungsinteresse des Staates der Vorrang gegenüber den Interessen der Angeklagten einzuräumen ist. Den Angeklagten wird mit der schweren Körperverletzung, gefährlichen Körperverletzung und der Beteiligung an einer Schlägerei bzw. der Beihilfe zu diesen Taten ein erheblicher Tatvorwurf gemacht, demgegenüber ein möglicher Verfahrensverstoß in den Hintergrund treten würde. Angesichts dessen, dass die Staatsanwaltschaft tatsächlich die Umstellung einiger Beschlüsse beantragt hat, geht die Kammer davon aus, dass die Umstellung des Beschlusses betreffend die längerfristige Observation lediglich aus Versehen unterblieb. Die Kammer misst den Ergebnissen der Observation eine nicht unerhebliche Bedeutung bei, da vorliegend der Nachweis der Tat, insbesondere der Beginn der Auseinandersetzung, mangels unmittelbarer Tatzeugen aufgrund eines Indizienprozesses hat geführt werden müssen. Die Umstellung, die für die übrigen Ermittlungsmaßnahmen von Seiten der Staatsanwaltschaft erfolgte, hätte auch für die längerfristige Observation ohne Weiteres auf Antrag auf den Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung geschehen und spätestens dann rechtmäßig erlangt werden können. Randnummer 301
(3)Beweiswürdigung zum objektiven Tatgeschehen Randnummer 302 Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf den Bekundungen der Zeugen O. S., M. M. und N. M. sowie der Observationsbeamten des MEK, namentlich der Zeugen PB R. S1, PB D., PB S2, PB E., PB S7, PB B2 und PB B1. Randnummer 303 Im Rahmen der Beweiswürdigung differenziert die Kammer bei der Verwertung der eingeführten Beweise wie im Folgenden dargelegt soweit erforderlich zwischen den Angeklagten im Hinblick auf die ihnen jeweils vorgeworfenen Taten. Randnummer 304 (aa) Äußerer Ablauf der Tat insgesamt Randnummer 305 Der Zeuge S. hat im Rahmen der Augenscheinseinnahme der Lichtbilder Bl. 110-127, Fach II, TuS-Mappe in der Hauptverhandlung bestätigt, am Tattag u.a. eine rote Arbeitshose, ein dunkles Oberteil und eine Basecap getragen zu haben. Anhand dieser Bekleidung, insbesondere der roten Hose, erfolgte später die Identifizierung des O. S. durch die Observationsbeamten, die sich dabei auch der Bekleidung des N. M. bewusst waren, der ebenfalls die gleiche Art von roter Hose trug wie O. S.. Randnummer 306 Zum Tatgeschehen hat O. S. bekundet, er habe noch bevor N. M. in der J.str. vor der Apotheke einparkte, einen Anruf von der M. M. erhalten, die ihm berichtet habe, es stünde eine Gruppe von mehreren Leuten vor der Tür, die gegen diese treten würden und sie aufgefordert hätten, sie solle runterkommen. Er habe ihr geraten, oben zu bleiben. Er sei dann wütend ausgestiegen und habe sich zunächst, da er die Haustür noch nicht habe sehen können, schnelleren Schrittes zu seiner Wohnadresse J.str. <leer> begeben. Er habe dann seine Schritte verlangsamt als er bemerkt habe, dass die Gruppe von nach seiner Einschätzung ca. 6-8 Jugendlichen nicht mehr direkt an der Haustür, sondern einige Schritte entfernt von dieser gestanden habe. Er sei wegen seiner Freundin und der beiden Kinder nicht vor der Gruppe weggelaufen, sondern habe die Sache klären wollen, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass die Gruppe „Stress machen wollte“. Randnummer 307 Die Gruppe habe zuerst so gestanden, dass einige einander zugewandt gewesen seien, zwei oder drei hätten sich unterhalten. In dieser Gruppe habe sich auch der Angeklagte M1 befunden. Der Zeuge schilderte, dass er nicht mit dessen Eintreffen vor seiner Wohnung gerechnet gehabt habe und sich dies bis heute nicht erklären könne. Die Gruppe habe sich ihm dann zugewandt, wobei der Angeklagte M1 – den er neben dem Angeklagten U. als einzigen aus der Gruppe gekannt habe – vorne und die anderen in einer Art Halbkreis dahinter gestanden hätten. Ganz links habe der Angeklagte U. gestanden, der einen leicht kränkelnden Blick gehabt und den der Zeuge S. nicht als Bedrohung wahrgenommen habe, da er etwa zwei Schritte abseits gestanden habe. Rechts vom Angeklagten M1 habe nur eine große blonde Person gestanden, von der er später erfahren haben will, dass dies der Angeklagte F. gewesen sein solle. O. S. hat diesen auch in der Hauptverhandlung als dieselbe Person identifiziert. Randnummer 308 O. S. hat weiter bekundet, er habe dann einen bis eineinhalb Schritte vor dem Angeklagten M1 angehalten. Dieser habe ihn „angepisst“ bzw. „aggro“ angeschaut. Der Angeklagte M1 habe „wartend“, „bereit“ und der Straße zugewandt dagestanden. Der Angeklagte M1 habe eine schwarze Lederjacke, einen Kapuzenpullover und eine blaue Jeans angehabt. In der Hand habe dieser ein offenes Messer gehabt, mit dem er nach unten gezeigt habe. Am Griff sei das Messer marmoriert gewesen in den Farben beige, braun und schwarz. Die Klinge sei schwarz gewesen, wobei er bezüglich der Klingenfarbe nur „zu 70 %“ sicher sei. Es könne sein, dass das Messer zum Auf- und Zuklappen gewesen sei. Auf Vorhalt des Lichtbildes Bl. 56 der TuS-Mappe hat der Zeuge erklärt, dass er das Messer etwas kleiner in Erinnerung habe, dieses aber ähnlich aussehe. Auf Vorhalt der Lichtbilder Bl. 68 und 69 der TuS-Mappe, auf die die Kammer wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, hat O. S. eingeräumt, dass er das Messer nicht wiedererkenne. Im Rahmen der Inaugenscheinnahme des Asservats (Nr. <leer>), des am Tatort aufgefundenen Klappmessers mit Camouflagedesign, hat O. S. bekundet, dass er das Messer nicht 100%ig erkenne, es aber das Messer des Angeklagten M1 gewesen sein könne. Bei den anderen Personen aus der Gruppe, von denen er glaubte, sie seien zum Schutz des M1 dabei, habe er keine Waffen wahrgenommen. Randnummer 309 O. S. hat bekundet, er habe sodann den Angeklagten M1 gefragt, was das solle und ob er sich nicht schäme. Er habe geäußert, dass er seine Freundin und zwei Kinder oben in der Wohnung habe. Er sei sehr aufgebracht gewesen, beleidigt habe er den Angeklagten M1 aber nicht. Wegen der Vielzahl der Leute habe er sich nicht zu weit „aus dem Fenster gelehnt“. Einen größeren verbalen Austausch habe es mit dem Angeklagten M1 nicht gegeben. Es sei dann der erste Schlag von rechts hinter dem Angeklagten M1 aus Richtung des Angeklagten F. gekommen. Wobei er den Schlag selbst nur aus dem Augenwinkel gesehen und den Schläger selbst nicht gesehen habe. Nach dem ersten Schlag habe er zum weiteren Geschehen keine weiteren Beobachtungen machen können, da er die Arme hochgezogen habe, um Schadensbegrenzung zu betreiben. Er habe nur noch gespürt, dass er Faustschläge und Tritte mindestens gegen den Kopf und in das Gesicht erhalten habe. An Schläge oder Tritte gegen andere Körperteile erinnere er sich nicht. Das Schlagen habe ca. 20-30 Sekunden gedauert. Randnummer 310 Es sei dann N. M. lautstark hinzugekommen, der ebenfalls eine rote Arbei