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LG Hamburg 4. Zivilkammer 304 O 312/13 Urteil Kaufvertragsrecht: Verkauf eines Pkw über eine Online-Auktionsplattform; Bindung des Einstellens eines V

Kaufvertragsrecht: Verkauf eines Pkw über eine Online-Auktionsplattform; Bindung des Einstellens eines Verkaufsangebots; nachträglicher Unfallschaden des Fahrzeugs als zulässiger Grund für die Rücknahme eines Angebots Orientierungssatz Erfolgte die Rücknahme eines bei einer Online-Auktionsplattform eingestellten Verkaufsangebots über einen Pkw, da das Fahrzeug zwischenzeitlich einen Unfallschaden erlitten hat, ist die Rücknahme berechtigt. Bisherige Bieter können deshalb aus der Rücknahme keine Schadensersatzansprüche geltend machen. (Rn.17) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

  1. Zivilsenat,
  2. September 2014, 1 U 84/14, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger dass die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckungssicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet. Tatbestand Randnummer 1 Ob der Kläger als Gewerbetreibender über die Internetplattform www.ebay.de mit Fahrzeug und Fahrzeugteilen handelt, ist zwischen den Parteien im Streit. Er macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem angeblich zwischen den Parteien zu Stande gekommenen Kaufvertrag geltend. Randnummer 2 Der Beklagte bot auf der vorgenannten Internetplattform am 11.12.2011 das Fahrzeug Audi A6 4f 2.0 TDI S6 170 PS Sport an und strich das Angebot am selben Tage (K 1). Zu dem Zeitpunkt hatte der Kläger als einziger Bieter einen Betrag von einem Euro geboten (K 2). Randnummer 3 Am 12.12.2011 wurde das Fahrzeug erneut angeboten (K 3). Der Beklagte nahm sein Angebot am 14.12.2011 zurück. Zu dem Zeitpunkt betrug das tatsächliche Höchstgebot des Klägers 7110 € (K 4). Randnummer 4 Der Kläger forderte den Beklagten mehrfach ergebnislos auf, das Fahrzeug herauszugeben (K 5, K 6). Randnummer 5 Unter dem 25.2.2012 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten auf, bei Nichterfüllungsschaden in Höhe von 5.000 € zu zahlen (K 7). Randnummer 6 Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe die Angebote vom 11.12.2011 beziehungsweise 12.12.2011 nicht berechtigt zurücknehmen dürfen. Der Wert des Fahrzeuges betrage mindestens 12.000 €. Randnummer 7 Mit der Klage verlange er ein Teilbetrag des ihm entstandenen Schadens. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.3.2012 zuzüglich 198,45 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Der Beklagte trägt vor, das angebotene Fahrzeug habe am 14.12.2011 gegen 17.20 Uhr in Hamburg einen Unfall erlitten. Der Reparaturaufwand betrage laut Gutachten 2.391,99 € netto (B 2). Er sei daher Zurücknahme seines Angebotes berechtigt gewesen. Randnummer 13 Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen V. K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7.2.2014 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 15 Auf den Abschluss eines Kaufvertrages anlässlich des Angebotes des Fahrzeuges am 11.12.2011 kann sich der Kläger nicht berufen, denn dadurch, dass der Kläger bei der am Tag darauf erfolgten Auktionen wiederum als Bieter aufgetreten ist, ist es treuwidrig, nunmehr Rechte aus der ersten Auktionen herleiten zu wollen. Entsprechendes folgt aus dem krassen Missverhältnis zwischen dem seinerzeit von den Kläger abgegebenen Gebot von 1,- Euro und dem tatsächlichen Wert des Fahrzeuges (vgl. OLG Koblenz 5 U 429/09). Randnummer 16 Das Angebot vom 12.12.2011 durfte der Beklagte zurücknehmen. Randnummer 17 Zwar handelt es sich bei dem Einstellen eines Angebotes über die streitgegenständliche Internetplattform um ein verbindliches Kaufangebot (BGH VIII ZR 375/03) welches der Anbietende nur unter den Voraussetzungen einer berechtigten Angebotsrücknahme ohne vertragliche Verletzung zurücknehmen könne (BGH a.a.O), wobei die gesetzliche Berechtigung nicht nur auf die Tatbestände der Anfechtung beschränkt sind, sondern vielmehr auch andere gesetzliche Gründe vorliegen können, die zu einer berechtigten Gebotsrücknahme führen können (BGH VIII ZR 305/10). Randnummer 18 Vorliegend hat der Beklagte bewiesen, dass er berechtigt war, sein Angebot vom 12.12.2011 zurückzunehmen. Denn der Beklagte hat bewiesen, dass ihm die Leistung zum Zeitpunkt der Angebotsrücknahme unmöglich war im Sinne des § 275 BGB, weil das angebotene Fahrzeug einen Unfall erlitten hatte und dabei erheblich beschädigt worden war. Randnummer 19 Hiervon ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. Randnummer 20 Der Zeuge K. der Bruder des Beklagten, hat ausgesagt, er habe am 14.
  3. einen Unfall mit dem Wagen gehabt. Er sei nach Feierabend zurück von der Arbeit nach Hause gefahren. Da er um 16:30 Uhr Feierabend habe müsse sich der Unfall so gegen 17:00 Uhr ereignet haben. Er habe sich auf der linken Spur einer zweispurigen Straße befunden. Der Unfallgegner habe sich hinter ihm offenbar auf der rechten Spur befunden und sei denn rüber gefahren wobei er hinten rechts in das Fahrzeug des Beklagten gefahren sei. Er sei nach Hause gefahren und habe seinen Bruder, den Beklagten, informiert. Sodann habe er das Angebot, welches er für seinen Bruder am Sonntag vor dem Unfall eingestellt habe, wieder herausgenommen. Randnummer 21 Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge den Unfall nachvollziehbar geschildert, soweit er ihn auf der Grundlage der Unfallsituationen wahrnehmen konnte. Gegen die Glaubwürdigkeit spricht auch nicht, dass der Zeuge Details, wie etwa der Name der Straße, in welcher sich der Unfall ereignet hat, oder den Namen des Unfallgegners, nicht erinnern konnte. Dies ist nach dem Zeitablauf nachvollziehbar. Die Wiedergabe solcher Einzelheiten würde eher darauf hindeuten, dass der Zeuge sich auf eine bestimmte Aussage vorbereitet hat. Insbesondere aber aufgrund des im Rahmen der Vernehmung gewonnenen persönlichen Eindrucks ist das Gericht von der Glaubwürdigkeit des Zeugen überzeugt. Randnummer 22 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708, 711 ZPO. Randnummer 23 [Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet Randnummer 24 Beschluss vom 01.04.2014 Randnummer 25 Der Tatbestand des Urteils vom 14.3.2014 wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass es in der ersten Zeile des zweiten Absatzes richtig heißen muss Randnummer 26 Der Beklagte bot... ]

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