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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat 5 Bs 61/17 Beschluss Anbringung des Vermerks „aufgetaut" bei tiefgefrorenen und sodann aufgetauten Leben

Anbringung des Vermerks „aufgetaut" bei tiefgefrorenen und sodann aufgetauten Lebensmitteln; Nachweis der Irreführung der Verbraucher trotz Einhaltung der Vorgaben in EUV 1169/2011 Art 9 ff. Leitsatz

Art. 2Abs.

2 Bst. k) LMIV) erscheinen. Bei Lebensmitteln, die vor dem Verkauf tiefgefroren wurden und aufgetaut verkauft werden, ist der Bezeichnung des Lebensmittels der Hinweis „aufgetaut“ hinzuzufügen (Art. 17 Abs. 5 i. V. m. Anhang VI Nr. 2 LMIV). Als zwingend im Hauptsichtfeld (vgl.

Art. 2Abs.

2 Bst. l) LMIV) und damit ggf. auf der Vorderseite der Verpackung anzubringende Angabe sieht die LMIV lediglich gemäß Art. 34 Abs. 3 i. V. m. Art. 30 Abs. 3 die dort genannten Angaben über den Brennwert bzw. den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz vor. Randnummer 9 Bei der zu den verpflichtenden Angaben zählenden „Bezeichnung“ des Lebensmittels handelt es sich bei den hier betroffenen Fischerzeugnissen gemäß Art. 17 Abs. 1 LMIV um die sog. verkehrsübliche Bezeichnung, da es (vgl. dazu die unbestrittene Darstellung der Antragsgegnerin in der Verfügung vom 19.1.2017, S. 2 unten) insoweit keine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung (vgl.

Art. 2Abs.

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  1. p)LMIV), die ggf. vorrangig wäre, gibt. Unter der verkehrsüblichen Bezeichnung ist laut der diesbezüglichen Definition in Art. 2 Abs. 2
  2. o)LMIV eine Bezeichnung zu verstehen, die von den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem das Lebensmittel verkauft wird, als Bezeichnung dieses Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre. Derartige Bezeichnungen finden sich in Deutschland in den vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) herausgegebenen Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuchs; laut den diesbezüglichen Anwendungshinweisen des Ministeriums (dort unter Nr. 2) beschreiben diese Leitsätze die allgemeine Verkehrsauffassung über die Zusammensetzung und sonstige Beschaffenheit der Produkte und drücken die hiernach zutreffende verkehrsübliche Bezeichnung des Lebensmittels im Sinne der LMIV aus ( https://www.bmel.de/DE/Ernaehrung/Kennzeichnung/Lebensmittelbuch/HinweiseLeitsaetzeLebensmittelbuch.html ). Für Fischerzeugnisse tun dies die „Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus“ vom 27. November 2002 (Beilage Nr. 46 b zum BAnz. vom 7.3.2003, GMBl. Nr. 8-10 S. 157 vom 20.2.2003), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30. Mai 2011 (Beilage zum BAnz Nr. 111 a vom 27.7.2011, GMBl. Nr. 24 S. 480 ff. vom 27.7.2011, in der aktuellen Fassung ebenfalls veröffentlicht: https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Ernaehrung/Lebensmittelbuch/LeitsaetzeFische.pdf?__blob=publicationFile ). Randnummer 10 Für Produkte aus heißgeräucherten Forellen etwa finden sich dort (Abschnitt II.D.2.a)ee)), soweit es um ausgenommene Forellen mit Kopf geht, die Bezeichnungen „Geräucherte Forelle“, „Räucher-Forelle“ und „Räucherlachsforelle“; für Filets wird die Bezeichnung „geräuchertes Forellenfilet“ genannt. Somit handelt es sich bei der auf der Verpackung des Produkts der Antragstellerin „Forellenfilets Wacholder geräuchert“ gemachten Angabe „Forellenfilets geräuchert“ um die verkehrsübliche Bezeichnung gemäß Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Bst.
  3. o)LMIV. Randnummer 11 Nach dem Verständnis des Beschwerdegerichts muss diese verkehrsübliche Bezeichnung in Kombination mit dem Zusatz „aufgetaut“ und im selben Sichtfeld wie die Angabe zur Nettofüllmenge nicht mehrfach, sondern nur einmal auf der Verpackung erscheinen, ohne dass dies gerade im Hauptsichtfeld (also auf der in der Regel vom Verbraucher beim Kauf höchstwahrscheinlich auf den ersten Blick wahrgenommenen Vorderseite, vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst.
  4. l)LMIV) zu geschehen hätte. Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Zusatz „aufgetaut“ müsse überall dort auf der Verpackung angebracht werden, wo die verkehrsübliche Bezeichnung, und sei es nur als Bestandteil einer vom Hersteller gewählten Produktbezeichnung, auftauche, findet in der LMIV keine Stütze. Nach Art. 17 Abs. 5 i. V. m. Teil A Nr. 2 des Anhangs VI LMIV „wird der Bezeichnung des Lebensmittels der Hinweis „aufgetaut“ hinzugefügt“; dass „die“ Bezeichnung des Lebensmittels (mit etwaigen zusätzlichen Hinweisen sowie der Nettofüllmenge und ggf. dem Alkoholgehalt, vgl. Art. 13 Abs. 5 LMIV) mehr als einmal auf der Verpackung anzubringen wäre, ist den Normen der LMIV jedoch nicht zu entnehmen. Dagegen spricht vielmehr, dass nach Art. 13 Abs. 1 LMIV verpflichtende Informationen über Lebensmittel (zu denen gemäß Art. 9 Abs. 1 Bst.
  5. a)LMIV die Bezeichnung des Lebensmittels gehört) „an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen“ sind (Hervorhebung durch das Gericht); demnach genügt „eine“ Stelle der Verpackung. Desweiteren sind gemäß Art. 12 Abs. 2 LMIV bei vorverpackten Lebensmitteln „die verpflichtenden Informationen direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzubringen“ (Hervorhebung durch das Gericht); somit genügt, sofern es verwendet wird, „ein“ Etikett, und es ist nicht die gesamte Verpackung mit mehreren Etiketten „zuzupflastern“, wenn die verkehrsübliche Bezeichnung des Lebensmittels (etwa als Bestandteil einer vom Hersteller gewählten Produktbeschreibung) mehrfach auf der Verpackung auftaucht. Die somit nur erforderliche „eine“ Stelle auf der Verpackung muss, wie bereits oben und auch vom Verwaltungsgericht ausgeführt, nicht unbedingt auf der Vorderseite sein, weil sich im Hauptblickfeld der Verpackung zwingend nur die in Art. 30 Abs. 3 LMIV genannten Angaben zum Brennwert befinden müssen (Art. 34 Abs. 3 LMIV). Randnummer 12
  6. bb)Es ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht als solches irreführend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 LMIV, die verkehrsübliche Bezeichnung mit dem Zusatz „aufgetaut“ nicht (auch) auf der Vorderseite, sondern „nur“ auf der Rückseite der Verpackung anzubringen. Randnummer 13 Die in Art. 7 Abs. 1 LMIV unter den Buchstaben
  7. a)bis
  8. d)unter „insbesondere“ genannten Beispielsfälle, die sämtlich eine gezielte Täuschung der Verbraucher über bestimmte inhaltliche Beschaffenheiten des Lebensmittels durch objektiv falsche oder falsche Vorstellungen suggerierende Angaben beschreiben, sind insoweit nicht einschlägig. Auch der von der Antragsgegnerin hervorgehobene Umstand, dass die Verordnungsgeber im 28. Erwägungsgrund auf das Erfordernis hinweisen, den Verbraucher angemessen über den Umstand zu informieren, dass ein Lebensmittel vor dem Verkauf tiefgefroren und dann wieder aufgetaut wurde, bedeutet nicht, dass dieser Hinweis zwingend auf der Vorderseite der Verpackung anzubringen wäre; andernfalls wäre eine solche Verpflichtung in den besonderen Bestimmungen des Kapitels IV („Verpflichtende Informationen über Lebensmittel“, Art. 9 ff.) ausdrücklich geregelt worden. Der 28. Erwägungsgrund erklärt vielmehr, warum der Hinweis „aufgetaut“ gemäß Art. 17 Abs. 5 i. V. m. Anhang VI Teil A Nr. 2 LMIV überhaupt verpflichtend ist. Eine Irreführung liegt jedenfalls nicht schon allein deshalb vor, weil sich die verkehrsübliche Bezeichnung des Lebensmittels nebst dem Hinweis „aufgetaut“ (und der Angabe über die Nettofüllmenge) nur auf der Rückseite der Verpackung befindet. Randnummer 14 Hält ein Hersteller die besonderen Vorgaben über verpflichtende Informationen über Lebensmittel in Art. 9 ff. LMIV (u. a. diejenigen über die Darstellungsform der verpflichtenden Angaben gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 LMIV) ein, so ist ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des Art. 7 Abs. 1 LMIV (wie die dort normierten Beispielsfälle über inhaltliche Täuschungen des Verbrauchers zeigen) zwar nicht ausgeschlossen. Es erscheint auch als denkbar, dass trotz (u. U. gerade noch) erfolgter Einhaltung der Vorgaben in Art. 9 ff. LMIV die äußerliche Gestaltung einer Verpackung irreführend wirken kann, sofern sie den Verbraucher trotz inhaltlich an sich zutreffender Angaben zu in wesentlicher Hinsicht falschen Eindrücken über das Lebensmittel verleitet. Es bedarf dann allerdings seitens der Lebensmittelüberwachungsbehörde einer stichhaltigen, auf die Besonderheiten der einzelnen Verpackung eingehenden Begründung, weshalb sie trotz Einhaltung der Vorgaben in Art. 9 ff. LMIV eine Irreführung der Verbraucher annimmt. Daran fehlt es hier im Hinblick auf die von der Verfügung der Antragsgegnerin umfassten „allen Fischerzeugnissen“, deren Anzahl mit jeweiliger Verpackung die Antragstellerin auf über 200 beziffert. Dies gilt auch für die einzige von der Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung (S. 2) konkret angesprochene, wohl exemplarisch herangezogene Verpackung des Produkts „Forellenfilets Wacholder geräuchert“. Insoweit hat die Antragsgegnerin zum einen keinen Verstoß gegen die Vorgaben in Art. 9 ff. LMIV dargelegt. Dort heißt es zu dieser Verpackung zwar: „Ausschließlich aus der auf der Rückseite der Verpackung auf dem unteren Teil der Seite in deutlich kleinerer Schrift angebrachten Angabe erfährt der Verbraucher, dass es sich um „Forellenfilets, geräuchert, aufgetaut“ handelt“; daraus ergibt sich aber noch kein Verstoß gegen die Vorgaben in Art. 9 ff. LMIV, etwa gegen die in Art. 13 Abs. 1 und 2 LMIV normierte Darstellungsform der verpflichtenden Angaben, und die Antragsgegnerin hat solches auch nicht gerügt. Zum anderen fehlt es dort an einer tragfähigen Begründung für eine Irreführung des Verbrauchers trotz nicht gerügten Verstoßes gegen Art. 9 ff. LMIV. Der Umstand, dass der Hinweis „aufgetaut“ nur auf der Rückseite der Verpackung steht, genügt hierfür, wie bereits ausgeführt, nicht. Randnummer 15 In diesem Zusammenhang ist es auch bemerkenswert, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, welches das Deutsche Lebensmittelbuch herausgibt, in seinen Anwendungshinweisen offenbar eine gegenüber den Herstellern tendenziell großzügige, eine Irreführung nicht allzu schnell annehmende Linie vertritt. So heißt es dort (a. a. O.) unter Nr. 3: Randnummer 16 „Ergibt die Prüfung eines Lebensmittels eine Abweichung von der Beschreibung in den Leitsätzen, so können die Vorgaben des Artikels 17 Absatz 1 LMIV dennoch durch eine ausreichende Ergänzung der Bezeichnung des Lebensmittels erfüllt werden. Weiterhin kann bei Berücksichtigung der übrigen vorgeschriebenen und korrekt angegebenen Informationen, zum Beispiel der Angaben im Zutatenverzeichnis, in vielen Fällen eine Irreführung verneint werden.“ Randnummer 17 Demnach sind nach der Rechtsauffassung des Bundesernährungsministeriums bei der Frage einer Irreführung neben der Bezeichnung des Lebensmittels auch „die übrigen vorgeschriebenen und korrekt angegebenen Informationen“ auf der Verpackung zu berücksichtigen. Dies deutet nicht darauf hin, dass es gleich als irreführend zu werten sein soll, wenn ein verpflichtender Hinweis nicht auf der Vorderseite der Verpackung gleichsam ins Auge springt, sondern sich dieser nur auf der Rückseite der Verpackung befindet (und er dort insbesondere den Anforderungen an die Darstellungsform gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 LMIV genügt). Randnummer 18 2. Die Antragsgegnerin trägt vor, entgegen dem Verwaltungsgericht widerspreche sie sich nicht dadurch selbst, dass sie nicht verlange, auch das Nettofüllgewicht auf der Verpackungsvorderseite anzubringen. Falls Letzteres vorgeschrieben sein sollte, was sie nicht geprüft habe, werde jedenfalls der Verbraucher durch das Fehlen dieser Angabe nicht in die Irre geführt. Es stehe in ihrem Ermessen, gegen welche Verstöße sie vorgehe und gegen welche nicht, und sie wolle nur der Irreführung im Zusammenhang mit dem Hinweis „aufgetaut“ ein Ende setzen. Über etwaige andere irreführende Angaben auf Verpackungen der Antragstellerin lägen keine Erkenntnisse vor. Randnummer 19 Diese Rüge kann die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses schon deshalb nicht in Frage stellen, weil sie sich nicht auf ein entscheidungstragendes Argument des Verwaltungsgerichts bezieht. Das Verwaltungsgericht hat es insoweit bei einer Art Randbemerkung belassen (BA S. 9: „Im Übrigen widerspricht sich die Antragsgegnerin selbst, wenn sie …“), auf die es für seinen Lösungsweg nicht ankam. Randnummer 20 3. Die Antragsgegnerin trägt vor, der angefochtene Bescheid werde, was das Verwaltungsgericht offen gelassen habe, auch nicht aufzuheben sein, weil er zu unbestimmt wäre. Die dortige Anforderung, alle Fischerzeugnisse mit dem Hinweis „aufgetaut“ zu versehen, werde durch den Hinweis auf Art. 17 Abs. 5 i. V. m. Anhang VI Teil A Nr. 2 LMIV hinreichend konkretisiert, da sie sich an ein Unternehmen richte, das wisse, was diese Vorschriften forderten. Damit sei zwar die Einschränkung des Art. 35 Abs. 1 Satz 2 Bst.
  9. d)der Verordnung 1379/2013 (GMO-Verordnung) nicht erfasst. Dies sei aber unschädlich, denn die Antragstellerin stelle nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin keine Produkte her, die nach dem Auftauen noch geräuchert, gesalzen etc. würden und dann ohne ein weiteres Einfrieren und Auftauen in den Verkauf gelangten. Randnummer 21 Dieses Argument kann den Beschluss des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht erschüttern, weil das Verwaltungsgericht, wie die Antragsgegnerin selbst vorträgt, seine Entscheidung nicht auf eine fehlende Bestimmtheit der Anordnung gestützt hat. In der Tat kommt es auf die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Anordnung nicht an, wenn diese bereits aus anderen Gründen materiell rechtswidrig ist. Randnummer 22 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG; wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts (BA S. 11) Bezug genommen.

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