Patentverletzungsverfahren: Anforderungen an die Auslegung eines europäischen Patents Orientierungssatz 1. Bei der Auslegung eines europäischen Patents ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den
Art. 64EPÜ.
- Randnummer 71 Das Klagepatent hat bis einschließlich 25.04.2015 in Kraft gestanden. Soweit die Klägerin zeitlich darüber hinausgehende Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung geltend gemacht hat, unterlag die Klage der Abweisung.
- Randnummer 72 Das Klagepatent betrifft eine Biege-und-Härt-Station für Glasscheiben. Randnummer 73 Um Glas in eine gewünschte Form zu bringen, wird dieses in einem Ofen erhitzt und anschließend in eine Biege-und-Härt-Station, deren grundsätzliche Funktion aus dem Stand der Technik bekannt ist, eingebracht. Bekannte Biege-und-Härt-Stationen weisen eine Vielzahl von Härtdüsen auf, die entlang einer gewünschten Krümmung in die Nähe des zu härtenden Glases gebracht werden. Sobald das Glas die gewünschte Krümmung eingenommen hat, wird Luft aus den Härtdüsen verwendet, um das Glas schnell abzukühlen und somit zu härten. Randnummer 74 In bekannten Biege-und-Härt-Stationen erfolgt das Biegen des erwärmten Glases aufgrund von Gravitationskräften, ohne dass in Schwerkraftrichtung nach unten weitere Kräfte auf das Glas aufgebracht werden. Hierdurch vergeht eine relativ lange Zeit, bis das Glas die gewünschte Biegung erreicht hat. Daher ist es bei solchen Vorrichtungen gelegentlich notwendig, das Glas im Ofen zu überhitzen, so dass sichergestellt werden kann, dass die notwendige Temperatur während des gesamten Biege-und-Härt-Vorgangs nicht unterschritten wird (vgl. Absatz [0003] des Klagepatents). Randnummer 75 Nachteilig beim Überhitzen des Glases ist, dass optische Fehler, die bereits im Glas vorhanden sind, stärker sichtbar werden und im Endprodukt erkennbar sind (vgl. Absatz [0005] des Klagepatents). Randnummer 76 Aufgabe der Erfindung gemäß dem Klagepatent (Absatz [0006]) ist es daher, bekannte Biege-und-Härt-Stationen für Glasscheiben zu verbessern, indem das genannte Überhitzen vermieden werden kann, so dass es möglich wird, die Optik des Endprodukts zu verbessern. Randnummer 77 Diese Aufgabe wird mit Hilfe der Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents wie folgt gelöst (vgl. Anlagen KSW 3 und B 1 ): Randnummer 78
- Biege- und Härt-Station für Glasscheiben. Randnummer 79
- Die Biege- und Härt-Station umfasst Randnummer 80 2.1 einen Rollenförderer
(3), bei dem die vertikale Position der Rollen
(4)zueinander verstellt werden kann, um den Förderer zu einer Krümmung zu wölben, die einem gewünschten Grad der Biegung entspricht, Randnummer 81 2.2 untere Härtkästen
(5)mit Oberseiten
(9), die mit Härtdüsen
(6)versehen sind, Randnummer 82 2.3 obere Härtkästen
(7)mit Unterseiten
(10), die mit Härtdüsen
(8)versehen sind. Randnummer 83 3. Die Härtkästen (5, 7) können bewegt werden, um die Ober- und die Unterseite (9, 10) an die Wölbung des Förderers
(3)anzupassen. Randnummer 84 4. An den oberen Härtkästen
(7)sind eine Reihe von Walzen
(11)befestigt, Randnummer 85 4.1 wobei die Walzen Presswalzen sind. Randnummer 86 5. Die Presswalzen
(11)können zwischen einer oberen Ruheposition und einer unteren Arbeitsposition bewegt werden. Randnummer 87 6. In der unteren Arbeitsposition werden die Presswalzen
(11)nach unten gedrückt, Randnummer 88 6.1 wobei die Presswalzen durch eine Federkraft elastisch nach unten gedrückt werden. Randnummer 89 Die erfindungsgemäße Biege-und-Härt-Station für Glasscheiben ermöglicht es, auf eine Überhitzung des Glases im Ofen zu verzichten, da die Zeit des Biege-und-Härt-Vorgangs verkürzt wird und somit das Glas nicht über einen so langen Zeitraum eine erforderliche Mindesttemperatur aufweisen muss. Dies wird durch die Verwendung einer Reihe von Presswalzen erreicht, die an den oberen Härtkästen angebracht sind. Diese Presswalzen pressen das erhitzte Glas in die gewünschte Form, so dass die Zeit, die für den Biege-und-Härt-Vorgang benötigt wird, verkürzt wird. Hierdurch wird ein zu starkes Abkühlen des Glases verhindert, so dass ein Überhitzen des Glases im Ofen nicht mehr notwendig ist. Die mit der erfindungsgemäßen Vorrichtung gebogene Glasscheibe weist somit weniger optische Fehler auf. 3. Randnummer 90 Die angegriffene Ausführungsform verletzt Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß. Randnummer 91 Merkmal 1: Biege-und-Härt-Station für Glasscheiben Randnummer 92 Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um einen Walzenofen, der zum Biegen und Vorspannen (oder Härten) von Glasscheiben verwendet wird (vgl. Anlage KSW 4, Seite 1, Absatz 3). Randnummer 93 Der in der Auftragsbestätigung genannte Walzenofen wird zur Herstellung gebogener Einscheiben-Sicherheitsglas-Scheiben verwendet (vgl. Seite 1, letzter Satz Auftragsbestätigung). Dass die angegriffene Ausführungsform auch zum Härten von Glasscheiben verwendet wird, ergibt sich aus Absatz 1.4 auf Seite 3 der Auftragsbestätigung. Dort ist ausgeführt, dass beim Fördern des Glases in die Vorspannstrecke von dem Hochleistungsgebläse durch die Luftkanäle hoher Luftdruck auf beide Seiten der Glasoberfläche gepresst „wird“. Luftdruck und Luftmenge sind kontrolliert und werden entsprechend den unterschiedlichen Glastypologien eingestellt. Es findet somit ein starkes Abkühlen des erhitzten Glases innerhalb eines kurzen Zeitraums statt, was zu einer Härtung der Glasscheibe führt. Dieser Prozess wird auch als thermisches Vorspannen bezeichnet und wird durch die in der Auftragsbestätigung genannte Vorspannstrecke ausgeführt. Randnummer 94 Merkmal 2.1: Die Vorrichtung umfasst einen Rollenförderer
(3), bei dem die vertikale Position der Rollen
(4)zueinander verstellt werden kann, um den Förderer zu einer Krümmung zu wölben, die einem gewünschten Grad der Biegung entspricht. Randnummer 95 Die angegriffene Ausführungsform weist einen Rollenförderer
(3)zum Fördern der erhitzten Glasscheibe mit Rollen
(4)auf, deren vertikale Position zueinander verstellt werden kann. Die Rollen
(4)sind unter anderem auf Foto 6 in Anlage KSW 5 sichtbar. Jede Rolle
(4)ist an ihrem äußeren Ende mit einer abgeschrägten Walze
(18)verbunden. Wie dem Foto 2 in Anlage KSW 5 entnommen werden kann, sind die abgeschrägten Walzen
(18)während des Biege-und-Härt-Vorgangs entlang einer Kurve oder Biegung angeordnet, die der gewünschten Biegung der Glasscheibe entspricht. Da diese abgeschrägten Walzen
(18)mit den unteren Rollen
(4)verbunden sind, sind diese auch in ihrer vertikalen Position zueinander verstellbar. Randnummer 96 Die Verwendung von oberen und unteren verfahrbaren Rollen (oder Walzen) ergibt sich auch aus dem letzten Absatz auf Seite 3 der Auftragsbestätigung gemäß Anlage KSW 4, in dem ausgeführt wird, dass die Rollenbahnen ihre Form ändern und die Gestalt einer Biegeform annehmen, wenn das Glas in die Biegesektion eingefahren ist. Randnummer 97 Merkmal 2.2: Die Vorrichtung umfasst untere Härtkästen
(5)mit Oberseiten
(9), die mit Härtdüsen
(6)versehen sind. Randnummer 98 Foto 5 in Anlage KSW 5 zeigt, dass zwischen den unteren Rollen
(4)untere Härtkästen
(5)angeordnet sind, deren Oberseiten mit Härtdüsen versehen sind. Die unteren Härtkästen
(5)werden wie die oberen Härtkästen
(7)auch über Kühlschläuche mit einem großen Durchmesser mit Kühlluft versorgt (vgl. Fotos 2 und 4 in Anlage KSW 5). Randnummer 99 Merkmal 2.3: Die Vorrichtung umfasst obere Härtkästen
(7)mit Unterseiten
(10), die mit Härtdüsen
(8)versehen sind. Randnummer 100 Die oberen Härtkästen
(7)mit den Härtdüsen an ihren Unterseiten sind u. a. auf Foto 5 in Anlage KSW 5 sichtbar. Randnummer 101 Die Verwendung von oberen und unteren Härtkästen ergibt sich ferner aus Abschnitt 1.4 auf Seite 3 der Auftragsbestätigung gemäß Anlage KSW 4, in dem ausgeführt wird, dass im Hochleistungsgebläse durch die Luftkanäle hoher Luftdruck auf beide Seiten der Glasoberfläche gepresst wird. In der Abbildung auf derselben Seite der Auftragsbestätigung sind obere und untere Kühlköpfe dargestellt, die den Härtköpfen aus Anspruch 1 des Klagepatents entsprechen. Randnummer 102 Merkmal 3: Die Härtkästen (5,7) können bewegt werden, um die Ober- und die Unterseite (9,10) an die Wölbung des Förderers
(3)anzupassen. Randnummer 103 Die Beweglichkeit der Härtkästen, um die Ober-und Unterseite der Härtkästen an die Wölbung des Förderers anzupassen, zeigt u. a. Foto 2 in Anlage KSW 5. Auf diesem ist erkennbar, dass die gesamte Biege-und-Härt-Station einschließlich der Rollen
(4), der Walzen
(18)und der Härtkästen in eine gebogene Form gebracht worden ist. Randnummer 104 Weiterhin kann die Beweglichkeit der Härtkästen den als Anlage KSW 6 eingereichten ersten Seiten der Bedienungsanleitung der angegriffenen Ausführungsform entnommen werden. Unter 1.3. auf Seite 1 dieser Bedienungsanleitung ist ausgeführt, dass der Abstand der oberen und unteren Härtkästen („ upper and lower quenches “) zum Glas einstellbar ist („ The blowing distance is adjustable. “). Randnummer 105 Merkmale 4 und 4.1: Eine Reihe von Presswalzen
(11)ist an den oberen Härtkästen
(7)befestigt. Randnummer 106 a) Merkmal 4 ist wortsinngemäß verwirklicht. In der angegriffenen Ausführungsform ist eine Reihe von (Press-) Walzen mit zwei Freiheitsgraden an den oberen Hartkästen befestigt, wobei die Verwendung der äußeren Stützplatte in der angegriffenen Ausführungsform ein fachnotorisch austauschbares Mittel zu dem in der Klagepatentschrift offenbarten Achsschenkel 13 ist. Randnummer 107 Wie auf den Fotos 3 und 5 in Anlage KSW 5 erkennbar ist, sind die oberen (Press-) Walzen
(11)an den oberen Härtkästen
(7)angebracht. Die indirekte mechanische Verbindung zwischen den oberen Presswalzen
(11)und den oberen Härtkästen
(7)begründet eine wortsinngemäße Verwirklichung dieses Merkmals des Klagepatentanspruchs. Randnummer 108 Bei der Auslegung eines europäischen Patents ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt ( BGH GRUR 1999, 909 ff.,
- Leitsatz – Spannschraube ). Nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bestimmung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe ist entscheidend, sondern das Verständnis des unbefangenen Fachmanns ( BGH a. a. O.). Die Ermittlung des technischen Sinngehalts der Merkmale der Klagepatentansprüche im Einzelnen und der Klagepatentansprüche in ihrer Gesamtheit aus der Sicht eines vom Klagepatent angesprochenen Fachmanns kann sich gegebenenfalls auf die zwischen den Parteien streitigen Merkmale konzentrieren (vgl. BGH GRUR 2006, 311 ff., 312 - Baumscheibenabdeckung ). Auch dann darf jedoch der Gesamtzusammenhang nicht aus dem Auge verloren werden, da Feststellungen zum Inhalt einzelner Merkmale stets nur dazu dienen, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als einer Einheit zu ermitteln ( BGH a. a. O.). Randnummer 109 Bereits aus der Klagepatentschrift selbst, dort in Spalte 4, Zeile 21-22, ergibt sich, dass die (Press-) Walzen auch indirekt an den Härtkästen aufgehängt sein können. Zudem stehen die Merkmale eines Patentanspruchs nicht für sich, sondern sind im Zusammenhang des gesamten Patentanspruchs zu verstehen ( BGH GRUR 2007, 410 ff., 413 – Kettenanordnung m. w. N.). Die Feststellung zum Inhalt einzelner Merkmale dient daher stets nur dazu, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als einer Einheit zu ermitteln ( BGH GRUR 2004, 845, 846 - Drehzahlermittlung ). Unter Berücksichtigung des Merkmals 3 sowie Spalte 2, Zeilen 50-57, der Beschreibung ergibt sich, dass die oberen und unteren Härtkästen jeweils eine Biegung aufweisen, welche derjenigen des zu biegenden Glases entspricht. Die oberen und unteren Härtkästen sind demnach beim Biegen des Glases ortsfest, d. h. nicht beweglich in Bezug auf den Standort des Walzofens. Wären die Härtkästen beim Biegen beweglich, so erhielte man nicht die gewünschte Biegung des Glases nach dem Biegen. Ausgehend von einem jeweils festen Ort eines Härtkastens „können die Presswalzen zwischen einer oberen Ruheposition und einer unteren Arbeitsposition bewegt werden" (Merkmal 5). Merkmal 5 impliziert damit, dass die Position der (Press-) Walzen relativ zu den Härtkästen veränderbar sein muss. Hinzu kommt, dass der vorliegend relevante Fachmann, ein Diplomingenieur (FH) der konstruktiven Mechanik mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bau von Anlagen der Glasveredelung, Glasformung und Glashärtung, unter einer Walze ein drehbares Element versteht, d. h. die Walzen müssen sich drehen können. Eine (Press-) Walze muss daher zumindest zwei Freiheitsgrade gegenüber einem oberen Härtkasten aufweisen. Zum einen muss sie drehbar um die eigene Achse sein und zum anderen verschiebbar gegenüber der Position des oberen Härtkastens. Ein direktes Befestigen einer Presswalze an einem oberen Härtkasten entspräche demnach nicht dem Sinn des Patentanspruchs. Vielmehr entnimmt der Fachmann dem Patentanspruch und der Beschreibung, dass die (Press-) Walzen derart an den oberen Härtkästen befestigt sein müssen, dass sie sich zum einen drehen können und zum anderen zwischen einer oberen Ruheposition und einer unteren Arbeitsposition bewegt werden können (Merkmal 5). Besagt der Anspruchswortlaut nichts darüber, mit welchen technischen Mitteln der erstrebte technische Erfolg erzielt werden soll, erstreckt sich die wortsinngemäße Benutzung außer auf die als Ausführungsbeispiel gezeigte Ausführungsform auf jede sich dem Fachmann aufgrund seines fachlichen Könnens ohne Weiteres darbietende Ausführungsform einschließlich fachnotorisch austauschbarer Mittel, solcher Mittel also, die dem Fachmann ihrer regelmäßigen Funktion nach zur Erzielung gleicher Wirkung bekannt sind, auch wenn sie in der Patentschrift nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. dazu Benkard/ Scharen , PatG,
- Auflage 2015, § 14 Rn. 96). Um eine drehbare Presswalze an einem oberen Härtkasten zu befestigen, muss der Fachmann eine Befestigung konstruieren, welche eine Drehung der Presswalze ermöglicht. Hierfür kann für den Fachmann eine Achse, ein Lager, eine Aufnahme für ein Lager an der Presswalze, eine Aufnahme für das Lager an der Achse und ein Verbindungselement zwischen der Achse und dem oberen Härtkasten in Betracht kommen. Um eine Bewegung der Presswalze zwischen einer oberen Ruheposition und einer unteren Arbeitsposition zu ermöglichen, kann für den Fachmann eine Feder oder ein Druckzylinder in Betracht kommen. Dabei kann der Fachmann die Feder oder den Druckzylinder als das oben genannte Verbindungselement ausgestalten. Um eine solche Bewegung seitlich zu stabilisieren, kann für den Fachmann ein Führungselement in Betracht kommen. Würde die Bewegung der Presswalze nicht seitlich stabilisiert, so hätte die (Press-) Walze mehr als zwei Freiheitsgrade. Dies aber entspräche nicht der Lehre des Patentanspruches. In der Klagepatentschrift (Seite 4,
- Absatz) ist in einem Ausführungsbeispiel als Führungselement zur seitlichen Stabilisation der Achsschenkel 13 benannt. Bei der angegriffenen Ausführungsform wird zur seitlichen Stabilisierung der (Press-) Walze eine äußere Stützplatte mit einem Schlitz verwendet. Die äußere Stützplatte mit dem Schlitz kann dabei als fachnotorisch austauschbares Mittel für den Achsschenkel 13 betrachtet werden, da beide der seitlichen Stabilisation der (Press-) Walze dienen. Randnummer 110 b) Bei den an den oberen Härtkästen befestigten Walzen handelt es sich auch um Press walzen. Randnummer 111 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass, da das Glas gebogen werden soll, es vor dem Biegen eine geringere Biegung als nach dem Biegen aufweist und daher bereits denklogisch auch an die oberen Presswalzen stößt, wenn der Abstand zwischen den oberen Presswalzen und den unteren Rollen kleiner als die Glasdicke ist. Auf die oberen Walzen wirkt, sofern kein Glas an diese stößt, nur die Gewichtskraft und die Haltekraft des Luftdruckzylinders nach oben, wobei der Luftdruckzylinder aber noch keinen Druck ausübt. Ein durch einen Luftdruck ausgeübter Druck auf die oberen Walzen würde sie zusätzlich zu der Erdbeschleunigung nach unten beschleunigen. Randnummer 112 Zudem liegt eine Patentverletzung bereits dann vor, wenn die Merkmale der angegriffenen Ausführungsform objektiv geeignet sind, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen, wobei unerheblich ist, ob die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder nur zufällig erreicht werden und ob es der Verletzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen, so dass eine Patentverletzung auch vorliegt, wenn eine Vorrichtung regelmäßig so bedient wird, dass die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden ( BGH GRUR 2007, 959 - Pumpeneinrichtung ; BGH GRUR 2006, 399 - Rangierkatze ). Die Patentverletzung entfällt in diesem Fall selbst dann nicht, wenn der Hersteller oder Lieferant seinen Abnehmern ausdrücklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgemäßen Lehre möglich bleibt. Randnummer 113 Das von der Kammer eingeholte Sachverständigengutachten vom 22.12.2015 hat bestätigt, dass mit der angegriffenen Ausführungsform durch die oberen Walzen eine Kraft auf das zu biegende Glas ausgeübt werden kann. Danach sind in den in dem Gutachten als Fälle 2 und 3 beschrieben Szenarien Temperaturen und Dicken der in der angegriffenen Ausführungsform zu biegenden Glasscheibe denkbar und ist die angegriffene Ausführungsform auch objektiv zur Durchführung eines Glasbiegevorgangs geeignet, bei denen bzw. bei dem die mittleren oberen Walzen eine Pressung der Glasscheibe ausführen können, und zwar bei einer geeignet hohen Viskosität des Glases nicht nur durch eine gelegentliche Berührung, sondern im Sinne einer planmäßigen Biegung der Glasscheibe über obere Walzen. Bei dem in Fall 2 dargestellten Szenario sind die Kräfte, die auf die Scheibe wirken, größer als die Rückstellkraft. In dem in Fall 3 dargestellten Szenario ist der Widerstand der Scheibe größer als das Gewicht der Walze und die Kräfte, die durch die Pneumatik ausgeübt werden, so dass die oberen Walzen durch den Widerstand der Scheibe angehoben werden. In der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2016 hat der Sachverständige G1 zudem überzeugend unter Aufzeigen auch von Erfahrungen aus Modellversuchen mit anderen Anlagen, u. a. auf deren Grundlage er seine sachverständigen Schlüsse in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform gezogen hat, ausgeführt, dass nach seiner Auffassung die in dem Sachverständigengutachten gebildeten hypothetischen Fälle 2 und 3 lebensnahe Ausführungsmöglichkeiten sind, die nach seiner nachvollziehbaren sachverständigen Einschätzung keinerlei negative Qualitätsauswirkungen auf das Endprodukt haben. Randnummer 114 Auch der zunächst von der Kammer beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. G., in dessen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2014 sich allerdings ergeben hatte, dass dieser seine Ausführungen auf eine eigene Auslegung der Klagepatentansprüche gegründet und nicht die ihm gestellte Tatsachenfrage sachverständig beantwortet hatte, hat im Rahmen seiner Anhörung ausgeführt, er gehe davon aus, dass es im Rahmen des Biegevorgangs zu einem Kontakt zwischen den oberen Rollen und der Glasscheibe komme und auch er es für möglich halte, dass die oberen Rollen unterstützend den Biegevorgang durch Ausübung von Druck beschleunigen. Das bestätigt das Ergebnis des zweiten von der Kammer eingeholten Sachverständigengutachtens. Randnummer 115 Merkmale 5, 6 und 6.1: Die Walzen
(11)können zwischen einer oberen Ruheposition und einer unteren Arbeitsposition bewegt werden, in der die Walzen
(11)durch eine Federkraft elastisch nach unten gedrückt werden. Randnummer 116 Auch die Merkmale 5 bis 6.1 sind in der angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß verwirklicht. Randnummer 117 Die oberen Presswalzen
(11)gehen von ihrer geraden Form in eine Biegeform über, sobald das erhitzte Glas in diese Sektion eingefahren ist (vgl. Seite 3, letzter Absatz, der Anlage KSW 4). Hier ist weiter ausgeführt, dass die oberen Walzen
(11)verfahrbar sind und somit von einer oberen Position in eine untere Ruheposition bewegt werden können. Der gekrümmte Verlauf der oberen Walzen
(11)in ihrer Arbeitsposition kann auch dem Foto 2 in Anlage KSW 5 entnommen werden. Randnummer 118 Wie aus den Fotos 2 und 3 in Anlage KSW 5 ferner ersichtlich, sind in der angegriffenen Ausführungsform die Haltevorrichtungen für die oberen Walzen
(11)mit Druckluftschläuchen
(22)verbunden. Durch diese Druckluftschläuche
(22)wird Druckluft in die Haltevorrichtungen gepresst, wodurch ein Bewegen der oberen Walzen
(11)(vgl. Foto 5 in Anlage KSW 5) von ihrer oberen Position in ihre gekrümmte Arbeitsposition (vgl. Foto 2 in Anlage KSW 5) erfolgt. Randnummer 119 Da die oberen Walzen
(11)der angegriffenen Ausführungsform durch Druckluft nach unten in ihre Arbeitsposition gedrückt werden, werden sie durch eine Federkraft elastisch nach unten gedrückt. Ein elastisches Drücken ergibt sich zwangsweise aufgrund der Komprimierbarkeit von Luft. Die obere Walze kann in einer unteren Arbeitsposition verharren. In dieser Position liegen die Walzen entweder auf der Glasscheibe auf oder die oberen Reibungsräder liegen auf den unteren Reibungsrädern auf. In beiden Fällen entwickelt der Pneumatik-Zylinder eine federnde Wirkung, so dass eine elastisch wirkende Federkraft die obere Walze nach unten presst.
- Randnummer 120 Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht damit auch wortsinngemäß die Merkmale der Ansprüche 2 und 3 des Klagepatents, nach denen die Federkraft mit Luftdruckfedern erzeugt wird, die jeweils zu einer Walze gehören, und die Druckluftzylinder gleichzeitig die Walzen zwischen der Ruheposition und der Arbeitsposition bewegen.
- Randnummer 121 Die Klägerin benötigt die zu Ziff. I 2 tenorgegenständlichen Angaben über Art und Umfang der Benutzungshandlungen, um einen ihr durch die Klagepatentverletzung entstandenen Schaden beziffern zu können.
- Randnummer 122 Die Beklagte ist schließlich auch passivlegitimiert. Randnummer 123 Sie hat die angegriffene Ausführungsform an die F. GmbH & Co. KG geliefert. Randnummer 124 Zudem liegt in Anlage KSW 7 ein Ausdruck der URL „http://www. n..html“ vor, auf dem eine thermische Vorspannanlage zum Herstellen von gebogenem Einscheiben-Sicherheitsglas (Modell S2) dargestellt ist, bei der es sich um eine Biege- und Härtstation für Glasscheiben handelt, die der angegriffenen Ausführungsform entspricht. Das Angebot der S. N. G. T. Industrial Co., Ltd., gemäß Anlage KSW 7 auf der deutschsprachigen Internetseite „www.northglass.de“ richtet sich an den deutschen Markt und stellt somit für sich allein genommen bereits eine Patentverletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents durch die S. N. G. T. Industrial Co., Ltd., dar. Die Lieferung und Installation der benannten Anlagen beim Endkunden wird von der Beklagten durchgeführt. II. Randnummer 125 Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach auch einen Schadensersatzanspruch aus § 139 Abs. 2 PatG i. V. m. §
Art. 64EPÜ.
Randnummer 126 Die Beklagte hätte die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können. Für die Zeit zwischen der Offenlegung der Patentanmeldung und der Veröffentlichung der Patenterteilung besteht dem Grunde nach zudem ein Entschädigungsanspruch aus § 33 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 EPÜ. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht der Beklagten (§ 256 ZPO). Randnummer 127 Soweit die Klägerin einen zeitlich über die tenorierte Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten hinausgehenden Schadensersatzfeststellungsanspruch geltend gemacht hat, unterlag die Klage der Abweisung. III. Randnummer 128 Eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die parallele Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent war unter Abwägung der wechselseitigen Parteiinteressen nicht geboten. Randnummer 129 Ein Erfolg der Rechtsbestandsangriffe gegen die Ansprüche 1 bis 3 des Klagepatents ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Insoweit hat das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage vielmehr bereits erstinstanzlich abgewiesen und ausgeführt, die Fassung des Anspruchs 1 des Klagepatents weise keine unzulässige Erweiterung auf und die Biege- und Härtstation nach Anspruch 1 des Klagepatents sei neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass diese nachvollziehbare Beurteilung durch das Bundespatentgericht einem Berufungsangriff nicht standhalten wird, sind nicht ersichtlich. IV. Randnummer 130 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a ZPO. Randnummer 131 Soweit die Klägerin ursprünglich auch Unterlassungs- und Vernichtungsansprüche geltend gemacht hatte und die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist die Klage auch insoweit aus den o. g. Gründen während des Geltungszeitraumes des Klagepatents zulässig und aus den §§ 139 Abs. 1, 140a Abs. 1 PatG i. V. m. §
Art. 64EPÜ begründet gewesen.
Randnummer 132 Soweit die Klägerin es unterlassen hat, ihre Klageanträge an den Geltungszeitraum des Klagepatents anzupassen und entsprechend zu beschränken, ist die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig gewesen und hat diese keine Kosten veranlasst. Randnummer 133 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO.