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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat 5 Bf 51/16 Zwischenurteil Zur Klagebefugnis des Jagdausübungsberechtigten gegen eine Befriedungsanordnun

Zur Klagebefugnis des Jagdausübungsberechtigten gegen eine Befriedungsanordnung nach § 6a Abs 1 BJagdG Leitsatz 1. § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG hat drittschützende Wirkung. (Rn.46) 2. Der Jagdausübungsbe

§ 6aBJagd

G habe keine drittschützende Wirkung. Zwar dürfte die Regelung des § 6a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 BJagdG dem Jagdausübungsberechtigten und damit der Jagdgenossenschaft grundsätzlich eine Klagebefugnis verleihen, weil das Jagdausübungsrecht ein vermögenswertes privates Recht darstelle und vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst werde. Die Kläger als rein obligatorisch Berechtigte könnten sich darauf aber nicht berufen. Die Jagdgenossenschaft repräsentiere als Vereinigung der Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörten, diese nach außen und übe das Jagdrecht aus. Durch die Verpachtung des Jagdausübungsrechts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BJagdG gehe dieses kraft eines schuldrechtlichen Vertrages i.S.d. §§ 581 ff. BGB auf den Jagdpächter über, welcher die Rechtsstellung eines obligatorisch Berechtigten erwerbe. Der Jagdpächter sei insoweit Berechtigter gegenüber Dritten, ohne jedoch die dingliche Berechtigung der Jagdgenossenschaft aufzuweisen. Sein Jagdausübungsrecht sei allein obligatorischer Natur und gegenüber den Rechten der Jagdgenossenschaft nachrangig. Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Ausnahmen im Baurecht sowie Immissions- und Umweltrecht, nach denen auch nur obligatorisch Berechtigten eine Klagebefugnis zugesprochen werde, seien auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. Zum einen gingen „enteignungsgleiche Vorwirkungen“ von einer Befriedung nicht aus. Auch der in § 6a Abs. 2 Satz 3 BJagdG vorgesehene Entschädigungsanspruch stehe allein der Jagdgenossenschaft und nicht den Jagdpächtern zu. Dass die Entscheidung zugleich auch wirtschaftliche Einbußen für die Jagdpächter bedeuten könne, da ihre Jagdmöglichkeiten unter Umständen eingeschränkt würden, sei vom Entscheidungsprogramm der Norm nicht erfasst und stelle sich als rein tatsächliche, reflexartige Wirkung dar. Dieser Veränderung der jagdpachtvertraglichen Verhältnisse werde durch die zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 313, 581 ff. BGB hinreichend Rechnung getragen. Zum anderen weise das Jagdrecht im Gegensatz zum Immissions- und Umweltrecht keinen personenbezogenen Zweck auf, so dass für eine Begründung der Klagebefugnis der allein schuldrechtlich berechtigten Kläger als Jagdpächter im Hinblick auf ihre vermögensrechtlich relevanten Positionen kein Raum sei. Auch das Anhörungsrecht nach § 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG biete keinen Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Klagebefugnis. Ebenso vermittele

§ 6aAbs. 2 BJagd

G den Klägern keine subjektiven Rechte, weil der Gesetzgeber die schutzwürdigen Belange ausdrücklich auf die der Jagdgenossenschaft beschränkt habe. Schließlich bestehe keine Klagebefugnis unmittelbar aus den Grundrechten. Eine Aushöhlung des Jagdpachtrechts liege hier nicht vor, weil das befriedete Grundstück nur einen Anteil von gut 2% an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks ausmache. Randnummer 21 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen. Randnummer 22 Mit ihrer am

  1. Mai 2016 eingegangenen Berufungsbegründung tragen die Kläger vor, sie seien klagebefugt, weil sie als Jagdpächter jagdausübungsberechtigt seien und damit gesetzlich mit der Jagdgenossenschaft auf einer Stufe stünden. Das Rechtsverhältnis der Jagdgenossenschaft zu den Jagdpächtern sei einerseits ein Pachtverhältnis und damit obligatorischer Art. Andererseits sei der Inhalt des Pachtvertrages dinglicher Art. Es handele sich um eine Rechtsverpachtung, auf die die Vorschriften der §§ 581 ff. BGB nur entsprechend anwendbar seien. Mit Abschluss des Pachtvertrages komme es nicht zu einer nur schuldrechtlichen Gestattung in Bezug auf das Jagdausübungsrecht, sondern in Vollzug des Pachtvertrages werde das Jagdausübungsrecht selbst auf den Jagdpächter übertragen. Damit werde der Jagdpächter selber Inhaber des dinglichen Jagdausübungsrechts. Der Verpächter verliere damit für die Pachtperiode das Jagdausübungsrecht. Das zeige sich auch daran, dass er es nicht erneut an Dritte vermitteln könne. Insoweit sei er dinglich Nichtberechtigter. Somit könnten sich Jagdpächter auch auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen, wenn die Behörde in den Pachtgegenstand eingreife. Dafür spreche auch § 1 Abs. 2 NdsJagdG, dem ein allgemeiner Rechtsgedanke entnommen werden könne. Durch die Befriedungsentscheidung der Beklagten falle das Jagdausübungsrecht für das Grundstück des Beigeladenen weg. Ihnen – den Klägern – werde also ein Teil ihres Jagdausübungsrechts genommen, welches ausschließlich ihnen zugewiesen sei. Sie seien damit unmittelbar in ihren dinglichen Rechtspositionen betroffen. Auch im Deliktsrecht stehe das Jagdausübungsrecht als sonstiges Recht dem Eigentumsrecht gleich. Zudem sei das Anhörungsrecht nach § 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG Ausfluss der gesetzgeberischen Vermutung, dass auch die Jagdpächter durch eine Entscheidung zur Befriedung in ihren eigenen Rechten betroffen seien. Eine Anhörung ohne damit verbundene Einräumung einer Klagebefugnis verhindere einen effektiven Rechtsschutz, da sie nur auf Pachtminderung, nicht jedoch auf Aufhebung der Befriedung gegen die Jagdgenossenschaft klagen könnten. Randnummer 23 Die Kläger haben mit ihrer am
  2. Mai 2016 eingegangenen Berufungsbegründung den Antrag gestellt, zunächst vorab durch Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden. Randnummer 24 Die Kläger beantragen (in der mündlichen Verhandlung), Randnummer 25 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
  3. Februar 2016 den Bescheid vom
  4. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom
  5. Oktober 2014 aufzuheben. Randnummer 26 Die Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Urteil vom
  6. Februar 2016 und trägt ergänzend vor, die Kläger könnten sich auf keine wehrfähige Rechtsposition berufen. Das Recht zur Aneignung des Wildes gehöre zu den vertragstypischen Pflichten des Pachtvertrages, der dem Pächter den Fruchtgenuss gestatte. Eine dinglich wirkende Absicherung des obligatorischen Anspruchs bestehe nicht. Der Jagdpächter habe nicht das öffentlich-rechtliche Abwehrrecht, das der Jagdgenossenschaft zustehe. Jagdpächter und Jagdgenossenschaft stünden gesetzlich nicht auf einer Stufe. Die Jagdpacht sei gegenüber den Rechten der Jagdgenossenschaft nachrangig. Nur das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft gehöre zu den sonstigen Rechten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB. Das gelte aber nicht für das Recht der Jagdpächter zur Jagdausübung. Randnummer 29 Der Beigeladene beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Der Beigeladene bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seiner angegriffenen Entscheidung und trägt ergänzend vor, dass das Recht zur Aneignung des Wildes keine eigentumsrechtliche Position des Jagdpächters darstelle, die eine Klagebefugnis begründe. Ein der Regelung des § 1 Abs. 2 NdsJagdG zu entnehmender allgemeiner Rechtsgedanke werde bestritten. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und auf die Sachakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben. Entscheidungsgründe I. Randnummer 33 Die Berufung ist zulässig (hierzu unter 1.). Das Berufungsgericht macht von der auch im Berufungsverfahren eröffneten Möglichkeit Gebrauch, nach erfolgter Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung durch Zwischenurteil gemäß § 109 VwGO über die zwischen den Beteiligten weiterhin streitige Zulässigkeit der Klage vorab zu entscheiden (hierzu unter 2.). Die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage ist zulässig (hierzu unter 3.). Randnummer 34
  7. Die Berufung ist zulässig. Sie leidet insbesondere nicht an einem Formmangel. Randnummer 35 Zwar enthält die Berufungsschrift keinen förmlichen Berufungsantrag. Nach § 124a Abs. 3 Satz 4 Hs. 1 VwGO muss die fristgemäße Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten. Er ist Voraussetzung für eine zulässige Berufung und besteht aus zwei Teilen, dem Antrag auf Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Urteils und dem Begehren in der Sache, also der Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Klagebegehrens (Sodan/Ziekow, VwGO,
  8. Aufl. 2014, § 124a Rn. 83 und 88). Daran fehlt es hier. Der von den Klägern in ihrem Berufungsbegründungschriftsatz vom
  9. Mai 2016 gestellte Antrag, vorab durch Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden, erfüllt die Anforderungen an einen Berufungsantrag nicht, weil die Kläger damit weder die Aufhebung des angegriffenen Urteils begehren noch einen Antrag in der Sache stellen. Einen ausdrücklichen Berufungsantrag haben die Kläger erst – nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO – in der mündlichen Verhandlung am
  10. April 2017 gestellt. Randnummer 36 Das Fehlen eines innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO förmlich gestellten Berufungsantrages ist vorliegend aber unschädlich. Das Formerfordernis der Berufungsbegründung dient in erster Linie der Klarstellung durch den Berufungsführer, weshalb er an der Durchführung des Berufungsverfahrens festhalten will (BVerwG, Urt. v. 30.6.1998, 9 C 6.98, BVerwGE 107, 117, juris Rn. 13). Die Bestimmung des § 124a VwGO orientiert sich nach dem Willen des Gesetzgebers an der Regelung aus dem verwaltungsprozessualen Revisionsrecht (BVerwG, Beschl. v. 23.9.1999, 9 B 372.99, NVwZ 2000, 67, juris Rn. 4). Für das Revisionsverfahren ist es insoweit anerkannt, dass dem Erfordernis eines bestimmten Antrages im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO schon dann Genüge getan sein kann, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache ihrer Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Revisionsfrist abgegebenen Erklärungen ersichtlich ist (vgl. BVerwG, Urteile v. 9.12.1965, VIII C 63.65, BVerwGE 23, 41, juris; v. 10.12.1981, 3 C 27.80, Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 59, juris; v. 2.2.1990, 6 C 5.88, juris; OVG Münster, Urt. v. 23.5.2003, 11 A 5503/99, juris Rn. 44 ff.). Vorliegend haben die Kläger zwar in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom
  11. Mai 2016 nichts zur Begründetheit der von ihnen erhobenen Klage vorgetragen, so dass sich daraus auch kein Sachantrag ergibt. Aus der Tatsache der Einlegung der Berufung lässt sich aber das Ziel erkennen, die erstinstanzliche Entscheidung anfechten und die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen zu wollen. Randnummer 37
  12. Das Berufungsgericht kann gemäß § 109 VwGO vorab über die Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil entscheiden (BVerwG, Urt. v. 4.2.1982, 4 C 58.81, BVerwGE 65, 27, juris Rn. 6; OVG Bautzen, Zw.-Urt. v. 27.3.2014, 1 A 857/10, juris). Das Zwischenurteil hat den Zweck, die entscheidungsreife Zulässigkeitsfrage zu klären, bevor sich das Gericht und die Verfahrensbeteiligten mit dem – möglicherweise schwierigen und umfangreichen – Prozessstoff abschließend in der Sache selbst befassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.1.2015, 4 B 42.14, SächsVBl 2015, 164, juris Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 4.2.1982, 4 C 58.81, a.a.O., juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.11.2011, OVG 10 B 14.11, juris Rn. 14). Vorliegend hält es das Berufungsgericht aus prozessökonomischen Gründen für angemessen, vorab über die Zulässigkeit der Klage und dabei insbesondere über die Klagebefugnis zu entscheiden, um vor einer inhaltlichen Befassung mit dem nicht unerheblichen Streitstoff zur eigenen Entlastung wie im Interesse der Beteiligten eine gesicherte prozessuale Grundlage für den Fortgang des Verfahrens zu schaffen. Randnummer 38
  13. Die Klage ist zulässig. Den Klägern steht die für die nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhobene Anfechtungsklage gegen die jagdrechtliche Befriedung der landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und fischereiwirtschaftlich nutzbaren Teile der Grundstücke Flurstück ..., ... und ... mit Wirkung vom
  14. April 2014 erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu. Sie können geltend machen, durch den Bescheid vom
  15. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  16. Oktober 2014 in eigenen Rechten verletzt zu sein. Randnummer 39 Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein und nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich ist. Diese mögliche Verletzung eigener Rechte ist nur dann auszuschließen, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.2011, 3 BN 1.11, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 183, juris Rn. 3; BVerwG, Urt. v. 30.3.1995, 3 C 8.94, BVerwGE 98, 118, juris Rn. 39 m.w.N.). Randnummer 40 Den Klägern können die behaupteten Rechte zustehen, obgleich sich die behördliche Anordnung der Befriedung nach § 6a BJagdG nicht an sie, sondern an den Grundeigentümer, den Beigeladenen, richtet, weil sie sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen können, die sie als Dritte schützt, die nicht Adressat des ergangenen Verwaltungsaktes sind. Randnummer 41 Auf der Grundlage der herrschenden Schutznormtheorie (BVerfG, Beschl. v. 17.12.1969, 2 BvR 23/65, BVerfGE 27, 297, juris; BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, 2 C 11.15, juris Rn. 27 m.w.N.) vermitteln nur solche Rechtsvorschriften subjektive Rechte, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen. Nicht ausreichend ist hingegen, dass die maßgebliche Vorschrift nur tatsächlich und reflexartig die Rechte eines Dritten berührt (BVerwG, Urt. v. 11.12.2013, 6 C 24.12, NVwZ 2014, 942, juris Rn. 30). Randnummer 42 Eine solche drittschützende Norm ist § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG (hierzu unter a). Die Kläger gehören zu dem von dieser Vorschrift geschützten Personenkreis (hierzu unter b). Insoweit kann dahinstehen, ob die Kläger als Jagdpächter unabhängig vom Schutzbereich des § 6a BJagdG klagebefugt sind (hierzu unter c). Randnummer 43 a)

§ 6aAbs. 1 Satz 2 BJagd

G ist zugunsten des Jagdausübungsberechtigten drittschützend. Randnummer 44 Gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG ist eine Befriedung zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (Nr. 1), des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden (Nr. 2), des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 3), des Schutzes vor Tierseuchen (Nr. 4) oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nr. 5) gefährdet. Randnummer 45 Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift in Nr. 5 „sonstige Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“, dass diese öffentliche Gemeinwohlbelange betrifft (vgl. Dr. Meyer-Ravenstein, Der neue § 6a BJagdG (Teil 1), AuR 2014, S. 124

(128)). Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass die dem Gemeinwohl verpflichteten Ziele der Jagd – Schutz vor Wildschäden, Gewährleistung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes und Wahrung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege, die in § 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 BJagdG zum Ausdruck kommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2012, 9 C 10.11, BVerwGE 143, 210, juris Rn. 10; Urt. v. 14.4.2005, 3 C 31.04, NVwZ 2006, 92, juris Rn. 23) – trotz der Befriedung weiterhin erreicht werden können. Die Befriedung nach § 6a BJagdG führt nämlich zu einer Durchbrechung des jagdlichen Systems, die eventuell weitreichende Folgen für die genannten Ziele haben kann. Vom Grundsatz her sieht das Bundesjagdgesetz zur Erreichung dieser Ziele die flächendeckende Bejagung aller Grundflächen durch den Jagdausübungsberechtigten vor (Reviersystem, §§ 4, 7, 8 BJagdG), weil das Wild nicht an Grundstücksgrenzen Halt macht, sondern seinen artspezifischen Bedürfnissen bezüglich Verhalten und Lebensraum folgt (vgl. BT-Drs. 17/12046, S. 8). Randnummer 46 Allerdings vermittelt

§ 6aAbs. 1 Satz 2 BJagd

G auch Drittschutz (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 21.6.2013, 8 B 10517/13, DÖV 2013, 743, juris Leitsatz). Auch wenn der Wortlaut – wie oben ausgeführt – nichts für einen Drittschutz der Bestimmung hergibt, ergibt sich doch aus der Gesetzesbegründung, dass das Interesse des Antragstellers an einer Befriedung bzw. der daraus folgenden Jagdruhe mit den geschützten Interessen Dritter abzuwägen ist (vgl. BT-Drs. 17/12046, S. 8). „Dritter“ in diesem Sinne sind (jedenfalls) die Jagdausübungsberechtigten. Dafür spricht die systematische Auslegung. Ohne die Annahme eines drittschützenden Charakters der gegen die Befriedung sprechenden Versagungsgründe würden die Rechtspositionen der Jagdausübungsberechtigten nicht hinreichend geschützt, obwohl der Gesetzgeber die Rechte und Pflichten zur Verwirklichung der mit § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG verfolgten Ziele des Bundesjagdrechts unmittelbar den Jagdausübungsberechtigten übertragen hat (vgl. BT-Drs. 1/1813, S. 18: „Das Recht zur Jagdausübung schließt zugleich die Pflicht zur Wildhege in sich.“). So werden die öffentlichen Aufgaben zur Verwirklichung der gesetzgeberischen Ziele nicht von den zuständigen Jagdbehörden an Dritte übertragen, sondern entstehen unmittelbar bei den Jagdausübungsberechtigten, die sich diesen öffentlichen Aufgaben nicht entziehen können. Sie gelangen kraft Gesetzes in eine öffentlich-rechtliche Rechte- und Pflichtenposition (z.B. Recht zur Hege, Recht zum Jagdschutz) und werden demnach faktisch zum Sachwalter des öffentlichen Rechts. Da eine Maßnahme nach § 6a BJagdG unmittelbar auf diese Rechte- und Pflichtenstellung der Jagdausübungsberechtigten Auswirkungen hat, erscheint eine Rechtsverletzung durch den Eingriff in die ihnen kraft Gesetzes übertragenen öffentlichen Aufgaben zumindest möglich. Zum einen können die Jagdausübungsberechtigten ihrer Berechtigung und Verpflichtung zur raumumfassenden Bejagung und Hege nicht ungehindert nachkommen. Zum anderen schmälert die Abtrennung von Flächen aus dem Jagdbezirk durch Hoheitsakt das Jagdausübungsrecht auch quantitativ und reduziert den Jagdwert des Jagdbezirkes (vgl. Dr. Meyer-Ravenstein, Klagebefugnis eines Jagdpächters bei Abtrennung von Flächen aus der Pachtjagd, AuR 2003, S. 203; ders., Der neue § 6a BJagdG – Teil 2, AuR 2014, S. 168). Randnummer 47

  1. b)Zu den Jagdausübungsberechtigten, die – wie oben ausgeführt – von der Regelung des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG geschützt werden, zählen entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 9. Februar 2016 die Kläger als Jagdpächter. Durch den Jagdpachtvertrag mit der Jagdgenossenschaft, die originär Jagdausübungsberechtigte ist (hierzu unter aa), rücken sie kraft Gesetzes in eine öffentlich-rechtliche Rechte- und Pflichtenposition ein (hierzu unter bb). In die öffentliche Berechtigung greift die Anordnung der Befriedung unmittelbar ein (cc). Entgegen dem Vorbringen der Beklagten und des Beigeladenen steht diese Annahme nicht in Widerspruch zu der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (hierzu unter dd). Auch die Jagdgenossenschaft erleidet dadurch keine rechtlichen Nachteile (hierzu unter ee). Randnummer 48
  2. aa)Das Jagdausübungsrecht steht in gemeinschaftlichen Jagdbezirken gemäß § 8 Abs. 5 BJagdG originär der Jagdgenossenschaft zu, die gemäß § 5 Abs. 1 Hamburgisches Jagdgesetz in der Fassung vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. 1978, 162; HmbJagdG) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung definiert in wiederkehrender Rechtsprechung das „in der Hand der Jagdgenossenschaft befindliche Jagdausübungsrecht“ als ein „vermögenswertes privates Recht“, welches als „konkrete subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht“, auch den „Schutz des Art. 14 GG genießt“ (BVerwG, Beschl. v. 24.5.2011, 9 B 97.10, NVwZ-RR 2011, 711, juris Rn. 5 und Urt. v. 4.3.1983, 4 C 74.80, DÖV 1983, 678, juris Rn. 18; BGH, Urt. v. 14.6.1982, III ZR 175/80, BGHZ 84, 261, juris Rn. 10). Das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft sei „gleichsam ein Stück abgespaltenes Eigentum der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft zu einem Recht erstarkt“. Gleichzeitig ist das Jagdausübungsrecht aber auch öffentlich-rechtlicher Natur, weil das Jagdrecht, von dem es abgeleitet ist, gerade aufgrund der öffentlich-rechtlichen Regelung in §§ 1, 3 BJagdG dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zugewiesen wird. Ohne diese öffentlich-rechtliche Regelung würde das private Eigentum am Grund und Boden weder das Jagdrecht noch das Jagdausübungsrecht umfassen. Randnummer 49
  3. bb)Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG nutzt die Jagdgenossenschaft die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Der Jagdpachtvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, auf den die Vorschriften über das Pachtverhältnis (§§ 581 ff. BGB) anzuwenden sind, soweit nicht spezielle jagdrechtliche Bestimmungen oder jagdrechtliche Besonderheiten entgegenstehen (vgl. § 11 BJagdG; BGH, Urt. v. 21.2.2008, III ZR 200/07, MDR 2008, 615, juris Rn. 9). Die Jagdpacht ist mithin in weiten Teilen öffentlich-rechtlich bestimmt. Gegenstand des Pachtvertrags ist das Jagdausübungsrecht; es handelt sich daher um eine Rechtspacht. Rechte können Gegenstand eines Pachtvertrages sein, soweit sie – wie hier – Sach- oder Rechtsfrüchte abwerfen können. Als Fruchtziehung ist das Recht zur Aneignung des Wildes zu sehen. Randnummer 50 Durch den Abschluss des Pachtvertrages wird der Jagdpächter alleiniger Nutzungsberechtigter der Jagdausübung; er wird Jagdausübungsberechtigter (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2012, a.a.O., juris Rn. 9). Die Jagdgenossenschaft ist für den Zeitraum der Verpachtung im Hinblick auf das Jagdausübungsrecht als Nichtberechtigte zu betrachten (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.1982, III ZR 46/81, MDR 1983, 115, juris Rn. 8). Randnummer 51 Anders als bei anderen obligatorischen Rechtsverhältnissen wie bspw. bei der Miete gelangt der Jagdpächter – als Besonderheit des Bundesjagdrechts – kraft Gesetzes in eine öffentlich-rechtliche Rechte- und Pflichtenposition, ohne dass dies im Pachtvertrag ausdrücklich geregelt werden müsste (vgl. Pachtvertrag zwischen den Klägern und der Jagdgenossenschaft Neuengamme 1, Bl. 265 ff d. Gerichtsakte). Der Jagdpächter erhält – unmittelbar – zum einen die öffentlich-rechtliche Berechtigung zum Jagdschutz und zur Hege. Zum anderen kommt es zu einem vollständigen Einrücken des Jagdpächters in die öffentlich-rechtliche, aus dem Jagdausübungsrecht herrührende Pflichtenstellung, ohne dass es einer einzelnen Aufbürdung dieser Pflichten im Jagdpachtvertrag bedürfte. Damit geht gleichzeitig einher, dass die Jagdgenossenschaft die ihr kraft Gesetzes übertragenen Rechte und Pflichten für die Laufzeit des Jagdpachtvertrages verliert. Im Einzelnen: Randnummer 52

(1)Mit der Verpachtung des Jagdausübungsrechts geht das Recht der Hege als ausschließliche Befugnis auf den Jagdpächter über. So haben nach § 10a BJagdG nur die Jagdausübungsberechtigten für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke das Recht, zum Zweck der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft als privat-rechtlichen Zusammenschluss zu bilden. Ist das Jagdausübungsrecht verpachtet – wie hier –, steht nicht dem Verpächter, sondern nur dem Jagdpächter ein Antragsrecht nach § 10a BJagdG zu (vgl. Schuck, Bundesjagdgesetz, 2. Aufl. 2015, § 10a Rn. 3; VG Stade, Urt. v. 12.9.1983, 4 A 5/83, Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr. 62, juris). Das Recht zur Hege korrespondiert mit der ebenfalls auf den Jagdpächter übergehenden Pflicht zur Hege. Sie stellt eine gesetzlich auferlegte öffentlich-rechtliche Pflicht dar, deren Missachtung nach den landesrechtlichen Generalklauseln einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit begründet und die mit Verwaltungszwang durchsetzbar ist (vgl. Wetzel, Die Rechte des Jagdpächters im Verwaltungsprozess, Hamburg 2008, S. 76). Randnummer 53
(2)Der Jagdpächter wird auch Adressat des Abschussplanes nach § 21 BJagdG.

§ 21BJagd

G regelt die Grundsätze der Durchführung des Abschusses, konkretisiert durch § 18 HmbJagdG. Ist das Jagdausübungsrecht nicht verpachtet, ist im gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagdgenossenschaft Jagdausübungsberechtigte. Sie kann die Jagd als juristische Person in diesem Fall nicht persönlich, sondern nur durch angestellte Jäger wahrnehmen lassen. Adressatin des Abschussplans, insbesondere Erfüllungsverpflichtete, ist somit die Jagdgenossenschaft, da der angestellte Jäger nicht Jagdausübungsberechtigter wird. Ist der Jagdbezirk allerdings verpachtet, rückt der Jagdpächter – ohne dass es einer vertraglichen Verpflichtung bedarf – in diese Rechtsstellung ein. Der Jagdpächter wird für die Jagdbehörde Verfügungsadressat (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 11.2.2015, 8 A 10875/14, Jagdrechtliche Entscheidungen VI Nr 75, juris; VG München, Urt. v. 9.3.2016, M 7 K 14.1557, juris Rn. 19). Randnummer 54

(3)Das Gleiche gilt für die Abschussanordnung nach § 27 BJagdG. Auch hier stellt das Gesetz auf den Jagdausübungsberechtigten als Adressaten der nach § 27 Abs. 2 BJagdG durch Ersatzvornahme durchsetzbaren Verfügung ab. Ist der Jagdbezirk verpachtet, richtet sich dieser Verwaltungsakt ebenfalls an den Jagdpächter. Der von der Jagdgenossenschaft gegen die an den Jagdpächter gerichtete Abschussanordnung eingelegte Widerspruch ist insoweit unzulässig, da sie in diesem Fall eine Rechtsverletzung i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO nicht geltend machen kann (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 23.12.2004, W 6 S 04.1519, Jagdrechtliche Entscheidungen VI Nr 60, juris). Während des laufenden Jagdpachtvertrages treffen die Jagdgenossenschaft weder Rechte noch Pflichten aus § 27 BJagdG. Randnummer 55
(4)Der Jagdpächter ist zudem nach § 23 BJagdG jagdschutzberechtigt. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 BJagdG obliegt der Jagdschutz neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten. Dazu gehört der Jagdpächter (Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht Fischereirecht, 4. Aufl. 2010, § 25 Rn.3; Schuck, a.a.O., § 25 Rn. 8). Haben mehrere Pächter gemeinsam ein Jagdrevier gepachtet, ist jeder im gesamten Jagdrevier jagdschutzberechtigt (vgl. OLG Celle, Urt. v. 14.2.1967, 7 U 108/67, VersR 1968, 502, juris). Die Befugnisse des Jagdausübungsberechtigten ergeben sich insoweit aus § 22 HmbJagdG. Da der Jagdschutz neben dem Jagdausübungsberechtigten auch den nach Landesrecht zuständigen Stellen und den von dem Jagdausübungsberechtigten bestellten und behördlich bestätigten Jagdaufsehern obliegt, stellt der Jagdschutz eine öffentlich-rechtliche Aufgabe dar. An den Jagdausübungsberechtigten, also den Jagdpächter, ergehen die zum Jagdschutz notwendigen Verfügungen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10.6.1999, 13 A 2005/98, NuR 1999, 710, juris). Randnummer 56
(5)Dass es für den genannten Pflichtenübergang von der Jagdgenossenschaft auf den Jagdpächter keiner vertraglichen Verpflichtung bedarf, zeigt sich schließlich an der Regelung des Wildschadensersatzes gemäß § 29 BJagdG. Nur hier, bei dieser im Privatrecht wurzelnden Pflicht (vgl. BT-Drs. 1/1813, S. 18), geht das Bundesjagdgesetz von der Notwendigkeit einer vertraglichen Überbürdung auf den Jagdpächter aus. Die grundsätzlich bei der Jagdgenossenschaft bestehende Ersatzpflicht (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) trifft den Jagdpächter nur, wenn er die privatrechtliche Gefährdungshaftung vertraglich übernommen hat (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG). Es handelt sich insoweit um einen Vertrag zu Gunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 2 BGB. Es bleibt allerdings bei der subsidiären Haftung der Jagdgenossenschaft, wenn der Geschädigte keinen Ersatz beim Jagdpächter erlangen kann (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 4 BJagdG). Grund für die vertragliche Regelung des Wildschadensersatzes ist, dass der Grundeigentümer, der aufgrund des gesetzlich begründeten Wegfalls seiner Jagdbefugnis zugunsten des Jagdausübungsberechtigten bestimmte Beeinträchtigungen durch Wild nicht durch Jagd abwehren kann bzw. darf und dadurch entstehende Beschädigungen hinnehmen muss (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.2010, III ZR 233/09, BGHZ 184, 334, juris Rn. 12), der Gefahr eines möglicherweise nicht ersatzwilligen Jagdpächters nicht ausgesetzt sein soll (vgl. Wetzel, a.a.O., S. 75). Randnummer 57 cc) In diese innerhalb der Laufzeit des Jagdpachtvertrages kraft Gesetzes bestehenden Rechte der Kläger als Jagdpächter greift die Anordnung der Befriedung der Grundflächen des Beigeladenen unmittelbar ein. Randnummer 58
(1)Eine Herausnahme einer das gepachtete Jagdausübungsrecht betreffenden Fläche durch Verwaltungsakt – wie hier durch die Befriedung nach § 6a BJagdG – geht wegen der Grundstücksbezogenheit des Jagdausübungsrechts mit dessen partiellem Verlust einher, weil die Befriedung zum Ruhen der Jagd auf den Grundflächen, also zu einem originären Nichtbestehen des Jagdausübungsrechts an diesen Flächen führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1994, 3 C 31.92, BayVBl 1995, 29, juris Rn. 16). Neben der privatrechtlichen Beeinträchtigung durch den partiellen Wegfall des Jagdausübungsrechts, hinsichtlich welcher sich der Jagdpächter bei der Jagdgenossenschaft als Verpächterin – hier die Kläger bei der Jagdgenossenschaft Neuengamme 1 – schadlos halten kann, entfällt allerdings insbesondere die öffentlich-rechtliche Berechtigung des Jagdpächters, d.h. insbesondere die Jagdschutzbefugnis und das Hegerecht. Der Jagdpächter verliert die ausschließlichen öffentlichen Rechte zur Bejagung, zur Hege sowie zur Aneignung von Wild. Mithin entfällt mit Bestandskraft der Befriedung die gesamte privat-, straf- und öffentlich-rechtlich geschützte Rechtsposition des Jagdpächters an dem befriedeten Grundstück. Da dieser Rechtsverlust unmittelbar durch die Befriedungsverfügung hervorgerufen wird, greift diese unmittelbar in die Rechtsstellung des Jagdpächters ein. Schon deshalb und auch weil der Jagdpächter mit den Versagungsgründen nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG, die die Ziele des Jagdrechts gewährleisten sollen, am meisten befasst ist, muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, die Befriedungsverfügung einer gerichtlichen Überprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit zuzuführen. Dafür spricht auch, dass nach dem Willen des Gesetzgebers – zu Gunsten des Jagdpächters – bei der Entscheidung über die Befriedung die möglichen erheblichen Behinderungen bei der Jagdausübung auf der verbleibenden Jagdbezirksfläche sowie die negativen Auswirkungen auf den laufenden Jagdpachtvertrag zu berücksichtigen sind (vgl. BT-Drs. 17/12046, S. 9; so auch Schuck, a.a.O., § 6a Rn. 78). Randnummer 59 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Jagdpächter nur dann in seiner Rechtsposition betroffen ist, wenn die Behörde von der Möglichkeit des § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG Gebrauch macht und das Grundstück innerhalb der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages befriedet. Erfolgt die Befriedung hingegen zum Ende des laufenden Jagdpachtvertrages, liegt eine Beeinträchtigung der Rechte des Jagdpächters nicht vor, weil bei der Neuverpachtung das dann befriedete Grundstück nicht zum bejagbaren Teil des Reviers gehört und für diesen Teil keine Rechte und Pflichten auf den Jagdpächter kraft Gesetzes übergegangen sind bzw. übergehen können (vgl. Guber, Das Befriedungsverfahren, NuR 2014, 752
(754)). Vorliegend hat die Beklagte von der Möglichkeit des § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG Gebrauch gemacht. Sie hat die Befriedung zum
  1. April 2014 angeordnet, obwohl der Jagdpachtvertrag der Kläger noch bis zum
  2. März 2020 läuft. Randnummer 60
(2)Soweit die Beklagte sowie der Beigeladene gegen die Klagebefugnis der Kläger einwenden, der Pachtvertrag stelle nur ein obligatorisches Rechtsverhältnis dar, aufgrund dessen der Jagdpächter sein Jagdausübungsrecht nur ableite und nicht gegenüber Dritten geltend machen könne, überzeugt dies nicht. Sowohl die Beklagte als auch der Beigeladene übersehen die öffentlich-rechtlich geschützte Rechtstellung des Jagdpächters. Der Jagdpächter wird durch die Befriedung in seinen ihm kraft des Bundesjagdgesetzes zustehenden Rechten und Pflichten betroffen und nicht primär in seinen pachtvertraglich gewährten Rechten. Der Pachtvertrag beinhaltet insoweit nur den schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Jagdausübungsrechts. Der Umstand, dass der Rechtsverlust durch die Befriedung zwischen den Pachtvertragsparteien zu zivilrechtlichen Ansprüchen (bspw. wegen Minderung) führen kann, hat für die Feststellung einer unmittelbaren Beeinträchtigung der öffentlich-rechtlich geschützten Berechtigung der Jagdpächter außer Betracht zu bleiben. Randnummer 61 Insoweit verbietet sich auch bei der hier vorliegenden Konstellation eine Bezugnahme auf die im Baunachbarrecht entwickelten Grundsätze zur Klagebefugnis obligatorisch Berechtigter. Danach (vgl. z.B. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.10.2016, 1 LA 142/15, BauR 2017, 91, juris Rn. 13 m.w.N.) sind im Außen-, d.h. Verhältnis zu Drittgrundstücken, grundsätzlich nur der Eigentümer (unter Umständen auch ihm dinglich Gleichgestellte), nicht aber Mieter und Pächter zu öffentlich-rechtlich begründeten Abwehrmaßnahmen befugt. Das öffentliche Baurecht ist grundstücksbezogen und regelt die Rechte und Pflichten, welche die Grundstücke untereinander betreffen. Nach außen vertritt allein der Eigentümer, nicht der Mieter/Pächter, das Grundstück. Im Falle der Befriedung des Grundstücks nach § 6a BJagdG und des damit verbundenen Wegfalls der oben dargelegten öffentlich-rechtlich geprägten Rechtsposition des Jagdpächters handelt es sich jedoch nicht um einen typischen Nachbarfall. Es geht nicht um die Notwendigkeit, widerstreitende Eigentumsinteressen benachbarter Grundstücke zum Ausgleich zu bringen. Vielmehr ist hier vorliegend der direkte Eingriff in fremde, öffentlich-rechtlich geschützte Rechte entscheidend, die durch die Anordnung der Befriedung für die betroffene Fläche vollständig wegfallen (so auch zu § 6 BJagdG Wetzel, a.a.O., S. 162). Randnummer 62
  1. dd)Die Annahme einer Klagebefugnis des Jagdpächters im Hinblick auf eine Befriedungsentscheidung nach § 6a BJagdG steht entgegen den Ausführungen der Beklagten und des Beigeladenen auch nicht in Widerspruch zur bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung: Randnummer 63 Soweit das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass der Jagdpächter gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss nur dann ein eigenständiges Klagerecht inne hat, wenn die Pachtfläche durch die planfestgestellte Maßnahme unmittelbar in Anspruch genommen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.9.1997, 4 A 36.96, BVerwGE 105, 178, juris Rn. 32: Aufgabe der Rspr. aus dem Urt. v. 4.3.1983, 4 C 74.80, DÖV 1983, 678, juris Rn. 19; Beschl. v. 18.9.1998, 4 VR 11.98, NuR 1999, 631, juris Rn. 30), ist diese Rechtsprechung auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil die durch die Befriedung betroffene Jagdpachtfläche nicht für ein bestimmtes Planvorhaben der Beklagten in Anspruch genommen wird, sondern durch die Beklagte auf Antrag des Beigeladenen für die Pachtfläche die Jagdruhe angeordnet wird. Randnummer 64 Gegen eine Klagebefugnis des Jagdpächters spricht ebenso wenig, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29. Januar 1981 (3 CB 10.80, Buchholz 451.16 § 5 BJagdG Nr. 16, juris Rn. 8) entschieden hat, dass dem Jagdpächter die Jagdausübung nur in den Reviergrenzen nach Maßgabe des Pachtvertrages zustehe, ihm kein Reviergestaltungsrecht zuzubilligen sei und ihm auch aus einem neuen hegerischen Verständnis über den Regelungsinhalt der Vorschrift des § 5 Abs. 1 BJagdG hinaus keine rechtliche Befugnis erwachse, eine Veränderung der Jagdgrenzen zu verlangen. Der insoweit vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall ist mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da es den Klägern hier nicht um eine völlige Neu- und Umgestaltung der bestehenden Jagdgrenzen, sondern um die Erhaltung der bestehenden Reviergrenzen, also um die Sicherung des status quo, geht. Ob die Kläger als Jagdpächter in einem solchen Fall klagebefugt sind, hat das Bundesverwaltungsgericht in der benannten Entscheidung (Beschl. v. 29.1.1981, a.a.O., Rn. 7) ausdrücklich offen gelassen. Es hat insoweit ausgeführt: Randnummer 65 „Es muß hier ferner unentschieden bleiben, wie es mit der Klagbefugnis eines Jagdpächters bestellt ist, wenn -- wie die bundesrechtliche Vorschrift des § 5 Abs. 1 BJagdG dies vorsieht -- von Amts wegen eine Abrundungsverfügung der Jagdbehörde ergeht, die die Pachtgrenzen schmälert (vgl. hierzu auch Art. 4 Abs. 3 NdsLJG).“ Randnummer 66 Diese Fallkonstellation betreffend die Regelung des § 5 Abs. 1 BJagdG ist der hier vorliegenden Konstellation vergleichbar, weil es in beiden Fällen um die Verkleinerung des gepachteten Jagdbezirkes durch Verwaltungsakt geht. Randnummer 67
  2. ee)Der Annahme der Klagebefugnis des Jagdpächters im Falle einer Befriedung nach § 6a BJagdG stehen schließlich auch keine damit einhergehenden rechtlichen Nachteile für die Jagdgenossenschaft als originär Jagdausübungsberechtigte entgegen. Obwohl die Jagdgenossenschaft während der Dauer des (wirksamen) Jagdpachtvertrages kraft Gesetzes ihre öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten verliert und im Hinblick auf das Jagdausübungsrecht als Nichtberechtigte zu betrachten ist, bleibt sie auch in diesem Zeitraum klagebefugt, weil sie spätestens nach Ablauf der Pachtzeit, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Befriedung bereits bestandskräftig geworden sein dürfte, ihr Jagdausübungsrecht und die damit verbundenen öffentlichen Rechte und Pflichten wiedererlangt. Die Wirkungen der Befriedung treffen sie mithin in jedem Fall, da diese dauerhaft ihre Rechte schmälert. Hierneben greift die Befriedung in ihr nach Art. 14 Abs. 1 GG eigentumsrechtlich geschütztes Jagdausübungsrecht ein. Randnummer 68 Im Übrigen ergibt sich die Klagebefugnis der Jagdgenossenschaft auch aus dem Umstand, dass die Beklagte hier die Befriedung vor Ende des Jagdpachtvertrages gemäß § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG angeordnet hat, welcher ausdrücklich den Schutz der Jagdgenossenschaft bezweckt. Nach dieser Regelung kann die Behörde, sofern die Befriedung mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, einen früheren Zeitpunkt bestimmen. Davon hat die Beklagte zu Lasten der Jagdgenossenschaft Neuengamme 1 Gebrauch gemacht, indem sie zum Ende des Jagdjahres 2013/2014 bereits die Befriedung angeordnet hat. Randnummer 69
  3. c)Da die Kläger – wie oben ausgeführt – nach der drittschützenden Regelung des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG klagebefugt sind, kann die Frage unentschieden bleiben, ob ihnen als Jagdpächter und Jagdausübungsberechtigten die Klagebefugnis auch unabhängig vom Schutzbereich des § 6a BJagdG aufgrund des durch die Befriedung verursachten unmittelbaren Eingriffs in eine ihnen während des laufenden Pachtvertrages zustehende öffentlich-rechtliche Rechtsposition (s.o. unter I. 3.
  4. a)
  5. bb)und cc)) zusteht. II. Randnummer 70 Einer Kostenentscheidung bedarf es für das Zwischenurteil nicht; sie bleibt dem Endurteil vorbehalten. Randnummer 71 Das Berufungsgericht lässt die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die höchstrichterlich bisher nicht erfolgte Klärung der Rechtsfrage, ob den Jagdpächtern eine Klagebefugnis aufgrund einer angeordneten Befriedung nach § 6a BJagdG zusteht, hat wesentliche Bedeutung für das Jagdrecht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.