Notwendigkeit der Verträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung; Anforderung an die Errichtung von Windenergieanlagen in Wasserschutzgebieten; Interessenabwägung im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu Gunsten der Durchsetzung umweltverfahrensrechtlicher Vorschriften; Streitwert bei Gerichtsverfahren eines Dritten gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen Leitsatz
(2)Die Untersuchungen und Beurteilungen, die im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans der Freien und Hansestadt Hamburg (Eignungsgebiete für Windenergieanlagen in Hamburg) erstellt wurden (siehe hierzu Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 31.10.2013, Bü-Drs. 20/9810), können das Defizit des Vorprüfungsvermerks nicht kompensieren. Randnummer 51 Das Beschwerdegericht geht mit dem Verwaltungsgericht (Beschluss S. 13-17) davon aus, dass die seinerzeitigen Untersuchungen im Rahmen einer allgemeinen oder einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG analog § 17 Abs. 3 UVPG herangezogen werden können. Ist bereits einmal in einem Änderungsverfahren für einen Bauleitplan (hier: Flächennutzungsplan) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, so kann die entsprechende Prüfung, wenn sie noch aktuell ist, in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden; eine Doppelprüfung ist nicht notwendig. Randnummer 52 Das Beschwerdegericht vermag jedoch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu teilen, die in der Umweltprüfung zur vorangegangenen Flächennutzungsplan-Änderung vorgenommene Bewertung derjenigen Gefahren, die durch die Errichtung der Windenergieanlagen für das Wasserschutzgebiet entstehen können, sei hinreichend aussagekräftig, um die Entscheidung der Antragsgegnerin im Vorprüfungsverfahren nach § 3c Satz 2 UVPG nachvollziehbar erscheinen zu lassen (Beschluss, S. 17 unten bis S. 19 Mitte). Fraglich ist bereits, ob diese Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in gewissem Widerspruch zu seiner unmittelbar vorhergehenden Aussage steht, die Bindungswirkung einer vorangegangenen Umweltprüfung erstrecke sich nur soweit, wie im vorangegangenen Planungsverfahren tatsächlich die erheblichen Umweltauswirkungen "des konkreten Verfahrens" ermittelt und bewertet worden seien. Im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans ging es aber nicht um die Umweltauswirkungen konkreter Vorhaben, wie beispielsweise die Formulierung auf S. 34 der Anlage 1 zur Bü-Drs. 20/9810 belegt, wonach "aufgrund erster Überlegungen" davon auszugehen sei, dass bei optimaler Platzierung im vorgesehenen Eignungsgebiet Curslack/Bergedorf voraussichtlich fünf Windenergieanlagen aufgestellt werden könnten. Randnummer 53 Zwar weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, in der Umweltprüfung zur Änderung des Flächennutzungsplans sei darauf hingewiesen worden, dass bei Errichtung von Windenergieanlagen in Wasserschutzgebieten Risiken bestünden. Auch sei die mögliche Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch eine Minderung oder ein Durchstoßen gering wasserdurchlässiger Schichten beim Bau von Windenergieanlagen herausgestellt und auf mögliche Gefahren durch den Betrieb der Anlagen infolge der Verwendung wassergefährdender Stoffe hingewiesen worden. Das Beschwerdegericht vermag indes nicht zu erkennen, dass dort bereits konkret die Voraussetzungen für die Umweltverträglichkeit in Bezug auf das Schutzgut Wasser formuliert worden seien. Dies wurde vielmehr der Prüfung im jeweiligen Genehmigungsverfahren überlassen. Dem Prüfauftrag von § 3c Satz 2 UVPG, aufgrund überschlägiger Prüfung zu beurteilen, ob durch das konkrete Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, wird – allein oder in Kombination mit einer vorangegangenen anderweitigen Umweltprüfung – nur dann Rechnung getragen, wenn die konkrete Vorhabenplanung einschließlich der vom Vorhabenträger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (§ 3c Satz 3 UVPG) in den Blick genommen wird. Randnummer 54 Dies konnte und sollte von der Umweltprüfung im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans nicht geleistet werden, wie sich im einzelnen aus Passagen aus der Anlage zur Bü-Drs. 20/9810 belegen lässt ( Hervorhebungen in den nachfolgenden Zitaten nur hier ). So heißt es in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans (Anlage 1, S. 21) unter "Ausschlusskriterien" Randnummer 55 "Bei der Schutzzone III von Wasserschutzgebieten handelt es sich nicht um Ausschlussgebiete, da es möglich ist, Windenergieanlagen so zu errichten und zu betreiben, gegebenenfalls unter Beachtung besonderer Schutzvorkehrungen, dass von ihnen keine Gefährdung des Grundwassers und damit des Schutzzwecks der Verordnung ausgeht. Ob von dem Errichten und Betreiben einer Anlage Gefährdungen für das Grundwasser ausgehen können und dadurch der Schutzzweck der Schutzgebietsverordnung gefährdet wird , wird im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen in der Zone III eines Wasserschutzgebietes zu prüfen sein . Ist eine Gefährdung zu besorgen, kann eine Anlage nur dann mit einer Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung errichtet werden, wenn durch geeignete Schutzvorkehrungen sichergestellt wird, dass durch das Errichten und Betreiben der Anlage der Schutzzweck der Verordnung nicht gefährdet wird.“ Randnummer 56 Hieraus wird deutlich, dass es auf die konkreten Einzelfall-Umstände ankommt, die bei der Umweltprüfung im Rahmen der Flächennutzungsplan-Änderung noch nicht beurteilt werden konnten. Randnummer 57 Im Umweltbericht (Teil 7 der Begründung, S. 41) heißt es unter 7.4.1.2 "Schutzgüter Boden und Wasser": Randnummer 58 "Die Eignungsgebiete in Curslack/Bergedorf und Altengamme befinden sich in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes Curslack/Altengamme; … Randnummer 59 Beim Bau der Windenergieanlagen kann es durch eine Minderung oder ein Durchstoßen gering wasserdurchlässiger Schichten zu einer Gefährdung des für die Trinkwassergewinnung genutzten oberflächennahen Grundwasserleiters kommen. Außerdem werden in der Regel zum Betrieb der Anlage wassergefährdende Stoffe eingesetzt, z. B. im zugehörigen Transformator. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen in der Zone III eines Wasserschutzgebietes wird zu prüfen sein, ob von dem Errichten und Betreiben der beantragten Anlage Gefährdungen für das Grundwasser ausgehen können und dadurch der Schutzzweck der Schutzgebietsverordnung gefährdet wird. Ist eine Gefährdung zu besorgen, kann eine Anlage nur dann mit einer Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung errichtet werden, wenn durch geeignete Schutzvorkehrungen sichergestellt wird, dass durch das Errichten und Betreiben der Anlage der Schutzzweck der Verordnung nicht gefährdet wird.“ Randnummer 60 Auch hieraus wird deutlich, dass mit der Behandlung der Problematik im Rahmen der Flächennutzungsplan-Änderung das Prüfprogramm des § 3c Satz 2 UVPG, ob durch das konkrete Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, nicht bereits abgearbeitet war oder auch nur abgearbeitet werden sollte. Randnummer 61 Bei der Behandlung der schutzgutbezogenen Besonderheiten der jeweiligen Eignungsgebiete für Windenergieanlagen (Punkt 7.4.2 des Umweltberichts, S. 44 ff.) wird bei 7.4.2.5 (Curslack/ Bergedorf, S. 49 ff.) auf das Wasserschutzgebiet überhaupt nicht eingegangen. Die tabellarische "Übersicht schutzgutbezogener Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen" (S. 53) sowie die Zusammenfassung des Umweltberichts (S. 54, Abschnitt 7.7) führen jeweils lediglich die Möglichkeit einer Gefährdung des Schutzguts Wasser bei Errichtung von Windenergieanlagen in der Schutzzone III von Wasserschutzgebieten an (infolge des Durchstoßens bindiger Bodenschichten und des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen) und erwähnen als Minderungsmaßnahme, dass im immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren separate Auflagen auf Basis der Wasserschutzgebiets-Verordnungen angeordnet werden könnten. Eine positive und nachvollziehbare (vgl. § 3a Satz 4 UVPG) Aussage, ob den Gefahren hierdurch im konkreten Einzelfall ausreichend begegnet werden kann, findet sich hier nicht. Auch die dem Umweltbericht zugrunde gelegten Fachgutachten etc. (vgl. die Aufstellung unter 7.2. des Umweltberichts, Bü.-Drs. 20/9810, S. 37 f.; ähnlich Nr. 5.2.2 des Umweltberichts zur Änderung des Landschaftsprogramms in derselben Drucksache, S. 65 f.) deuten nicht auf eine vertiefte Prüfung des Schutzguts Wasser und der Bewältigung seiner Gefährdung bei einer Errichtung von Windenergieanlagen in einem Wasserschutzgebiet hin. Randnummer 62
- c)Die Antragsteller werden sich voraussichtlich nicht mit Erfolg darauf berufen können, die genehmigten Windenergieanlagen verursachten Lärmimmissionen, die ihnen nicht zuzumuten seien. Randnummer 63 Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Beschluss (S. 20-22) ausführlich mit den auf das Grundstück der Antragsteller einwirkenden Schallimmissionen befasst und ist zur Beurteilung gelangt, dass der von den Windenergieanlagen ausgehende Lärm gegenüber den Antragstellern nicht rücksichtslos ist. Hiergegen haben sich die Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht gewandt. Auch im weiteren Beschwerdeverfahren haben sie insoweit lediglich auf eine Stellungnahme eines Ingenieurbüros für Akustik, Luftreinhaltung und Immissionsschutz vom 10. März 2017 Bezug genommen (Anlage Bf 2 zum Schriftsatz vom 10. März 2017). Es mag dahinstehen, ob dieser Vortrag im Hinblick auf § 67 Abs. 4 VwGO überhaupt berücksichtigungsfähig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2014, 9 A 25.12, BVerwGE 149, 289, juris Rn. 16). Die Stellungnahme dürfte sich im wesentlichen mit der schalltechnischen Untersuchung vom 12. April 2016 befassen, die die Beigeladene als Antragsunterlage 13.2 (und später im gerichtlichen Verfahren als Anlage Bg 1 zum Schriftsatz vom 12. Oktober 2016) vorgelegt hat; eine schalltechnische Untersuchung vom "04.10.2016" (so in der Stellungnahme des Ingenieurbüros bezeichnet) ist hier nicht ersichtlich. Auf das Grundstück der Antragsteller wird in der Untersuchung vom 12. April 2016 nicht eigens eingegangen; entsprechend befasst sich auch die Stellungnahme vom 10. März 2017 überwiegend mit anderen Bereichen als dem Grundstück der Antragsteller. Die weiteren Ausführungen, die auf die am 10. Oktober 2016 erstellte Berechnung der auf das Grundstück der Antragsteller einwirkenden Zusatzbelastung infolge der Windenergieanlagen eingeht (eingereicht als Anlage Bg 9 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 12. Oktober 2016), ziehen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Frage, ob weiterhin ein Korrekturwert für die Bodendämpfung bei hohen Windenergieanlagen berücksichtigt werden dürfe, auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschl. v. 17.6.2016, 8 B 1016/15, juris) hingewiesen. Danach könne in gerichtlichen Eilverfahren weiter davon ausgegangen werden, dass eine Schallprognose dann "auf der sicheren Seite" liege, wenn sie entsprechend dem Regelwerk der TA Lärm sowie der in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 erstellt worden sei. Dem schließt sich das Beschwerdegericht an. Der Umstand, dass die Windenergieanlage WEA 3 inzwischen – wie die anderen Anlagen – mit einer Nabenhöhe von 120m anstatt wie zunächst geplant und genehmigt von 91m errichtet worden ist, dürfte sich auf die Zusatzbelastung der Antragsteller kaum auswirken, da diese Anlage mit 1.531m am weitesten von dem Grundstück bzw. Wohngebäude der Antragsteller entfernt ist. Randnummer 64
- d)Die fehlerhafte standortbezogene Vorprüfung rechtfertigt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller, soweit es um den Betrieb der Windenergieanlagen geht. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des jetzt geltenden § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1b Satz 1 UmwRG im Widerspruchsverfahren nicht eine Aufhebung der angefochtenen Genehmigung in Betracht kommt, sondern lediglich eine Feststellung von deren Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Dies entspricht der Rechtsprechung zum vorläufigen Rechtsschutz gegen Planfeststellungsbeschlüsse (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.2.2017, 4 VR 20.16, juris Rn. 3), bei denen aufgrund des gesetzlichen Grundsatzes des Planerhalts (vgl. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG) eine Aufhebung nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommt. Der neue Satz 1 von § 4 Abs. 1b UmwRG wurde ausdrücklich zur Angleichung an das Planfeststellungsrecht als Parallelregelung zu § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG geschaffen (vgl. BT-Drs. 18/12146, S. 16). Randnummer 65 Die vom Beschwerdegericht im Rahmen der Entscheidung nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen überwiegt. Auf Seiten der Beigeladenen ist deren wirtschaftliches Interesse am Betrieb der Windenergieanlagen in die Abwägung einzustellen. Allerdings wird im allgemeinen kein besonderes Interesse am Sofortvollzug einer voraussichtlich rechtswidrigen Genehmigung (mehr) bestehen. Zwar können sich die Antragsteller voraussichtlich nicht darauf berufen, die angefochtene Genehmigung verletze sie in ihren eigenen Rechten. § 4 Abs. 3 UmwRG stellt aber im Fall eines zulässigen Rechtsbehelfs eine Ausnahme vom Grundsatz des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar, wonach der Widerspruch oder die Klage eines von einer Genehmigung (vermeintlich) nachteilig Betroffenen nur dann erfolgreich ist, wenn die rechtswidrige Genehmigung den Drittbetroffenen auch in dessen subjektiven Rechten verletzt. Hinter § 4 Abs. 3 UmwRG steht das öffentliche Interesse an der wirksamen Durchsetzung umweltverfahrensrechtlicher Vorschriften ( OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2016, 2 Bs 113/16 , ZUR 2017, 113 , juris Rn. 34 ). Randnummer 66 Auf dieses Interesse können sich die Antragsteller trotz zwischenzeitlicher Errichtung der Windenergieanlagen im Wasserschutzgebiet weiterhin berufen. So kann auch der Betrieb der Windenergieanlagen v.a. wegen des damit verbundenen Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen bedenklich sein. Dem kann gegenwärtig nicht entgegengehalten werden, dass in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und in der Befreiung von Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung Nebenbestimmungen enthalten seien, die sicherstellen sollen, dass es auch im Betrieb zu keinen schädlichen Einwirkungen auf das Wasserschutzgebiet kommt. Eine ordnungsgemäß durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG kann schließlich zum Ergebnis führen, dass eine volle Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist. Aufgrund der vertieften Prüfung könnte es sich ergeben, dass die bisher vorgesehenen Maßgaben zum Schutz des Wasserschutzgebietes nicht ausreichen (vgl. – wenn auch in anderem Zusammenhang – die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss auf S. 22 unten/S. 23 oben). III. Randnummer 67 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 68 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und hinsichtlich der Abänderung der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz auf 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Das Beschwerdegericht orientiert sich hierbei am Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser sieht in Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 für Klagen eines Drittbetroffenen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung (auch von Windenergieanlagen) "wegen sonstiger Beeinträchtigungen" (Gegensatz: Grundstückswertminderung) einen Streitwert von 15.000 Euro vor. Für das Eilverfahren ist der Streitwert auf 7.500 Euro zu halbieren. Eine Multiplikation des Streitwerts mit der Anzahl der in der angefochtenen Behördenentscheidung genehmigten Anlagen (so im Grundsatz, wenn auch mit einer Obergrenze, OVG Münster, Beschl. v. 28.3.2017, 8 E 928/16, juris m.w.N.), erscheint vor dem Hintergrund anderer Fallgestaltungen im Streitwertkatalog nicht sachgerecht. So wird bei der Klage eines Drittbetroffenen gegen einen Planfeststellungsbeschluss, z.B. zum Bau einer Straße oder Eisenbahnlinie, im Fall der Beeinträchtigung eines Eigenheimgrundstücks ein Streitwert von 15.000 Euro vorgeschlagen (Nr. 34.2.1.1), bei der baurechtlichen Nachbarklage grundsätzlich ein Streitwert zwischen 7.500 und 15.000 Euro. Das Beschwerdegericht schließt sich daher der Ansicht der meisten anderen Oberverwaltungsgerichte an, die bei Klagen gegen Windenergienanlagen unabhängig von der Zahl der Anlagen einen Streitwert von 15.000 Euro ansetzen (vgl. die Nachweise bei OVG Koblenz, Beschl. v. 16.1.2017, 8 E 10117/17, NVwZ-RR 2017, 312, juris).